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Manteltarifvertrag

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(1) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

112 Der <strong>Manteltarifvertrag</strong> findet keine Anwendung auf:<br />

112.1 die Intendantin, die Direktorinnen, die Justitiarin und leitende<br />

Angestellte, soweit ihr Grundgehalt höher ist als das höchste<br />

Tarifgehalt;<br />

112.2 Personen, die aufgrund eines schriftlichen befristeten Vertrages<br />

ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung<br />

beschäftigt werden;<br />

112.3 Mitarbeiterinnen, die als arbeitnehmerähnliche Personen oder auf<br />

Produktionsdauer beschäftigt werden;<br />

112.4 Arbeitnehmerinnen, die zur Vertretung oder als Aushilfe beschäftigt<br />

werden, sofern die ununterbrochene Beschäftigung sechs Monate nicht<br />

überschreitet;<br />

112.5 Beschäftigte in Studios oder entsprechenden Niederlassungen der<br />

Anstalt im Ausland, sofern sie - unabhängig von der Tätigkeit - ihren<br />

ständigen Wohnsitz in dem betreffenden Land haben und nicht<br />

Arbeitnehmerinnen im Sinne des deutschen Arbeitsrechts sind;<br />

112.6 (2) Arbeitnehmerinnen, die im Sinne des § 8 SGB IV geringfügig<br />

beschäftigt sind;<br />

(2) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

112.7 Küchen- und Bedienungspersonal in den Kantinen der Anstalt. Für<br />

diese Arbeitnehmerinnen werden gesonderte Tarifregelungen<br />

vereinbart.<br />

113 Der Tarifvertrag stellt für das Arbeitsverhältnis rechtsverbindliche<br />

Mindestbedingungen auf; für die Arbeitnehmerinnen günstigere<br />

Einzelvereinbarungen können getroffen werden.<br />

120 (3) Geltungsdauer<br />

121 Der Tarifvertrag tritt am 01. Oktober 1998 in Kraft.<br />

122.1 Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum 31. Dezember eines<br />

jeden Jahres gekündigt werden. Dabei ist die Abschlußerklärung zu<br />

beachten.<br />

122.2 Die Kündigung des Tarifvertrages bedarf der Schriftform.<br />

123 Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Bestimmungen weiter, bis<br />

sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt werden.<br />

124.1 Die Tarifpartner verpflichten sich, Verhandlungen zum Abschluss eines<br />

neuen Tarifvertrages unverzüglich, spätestens zwei Monate nach der

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