Manteltarifvertrag
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(1) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
112 Der <strong>Manteltarifvertrag</strong> findet keine Anwendung auf:<br />
112.1 die Intendantin, die Direktorinnen, die Justitiarin und leitende<br />
Angestellte, soweit ihr Grundgehalt höher ist als das höchste<br />
Tarifgehalt;<br />
112.2 Personen, die aufgrund eines schriftlichen befristeten Vertrages<br />
ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung<br />
beschäftigt werden;<br />
112.3 Mitarbeiterinnen, die als arbeitnehmerähnliche Personen oder auf<br />
Produktionsdauer beschäftigt werden;<br />
112.4 Arbeitnehmerinnen, die zur Vertretung oder als Aushilfe beschäftigt<br />
werden, sofern die ununterbrochene Beschäftigung sechs Monate nicht<br />
überschreitet;<br />
112.5 Beschäftigte in Studios oder entsprechenden Niederlassungen der<br />
Anstalt im Ausland, sofern sie - unabhängig von der Tätigkeit - ihren<br />
ständigen Wohnsitz in dem betreffenden Land haben und nicht<br />
Arbeitnehmerinnen im Sinne des deutschen Arbeitsrechts sind;<br />
112.6 (2) Arbeitnehmerinnen, die im Sinne des § 8 SGB IV geringfügig<br />
beschäftigt sind;<br />
(2) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
112.7 Küchen- und Bedienungspersonal in den Kantinen der Anstalt. Für<br />
diese Arbeitnehmerinnen werden gesonderte Tarifregelungen<br />
vereinbart.<br />
113 Der Tarifvertrag stellt für das Arbeitsverhältnis rechtsverbindliche<br />
Mindestbedingungen auf; für die Arbeitnehmerinnen günstigere<br />
Einzelvereinbarungen können getroffen werden.<br />
120 (3) Geltungsdauer<br />
121 Der Tarifvertrag tritt am 01. Oktober 1998 in Kraft.<br />
122.1 Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum 31. Dezember eines<br />
jeden Jahres gekündigt werden. Dabei ist die Abschlußerklärung zu<br />
beachten.<br />
122.2 Die Kündigung des Tarifvertrages bedarf der Schriftform.<br />
123 Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Bestimmungen weiter, bis<br />
sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt werden.<br />
124.1 Die Tarifpartner verpflichten sich, Verhandlungen zum Abschluss eines<br />
neuen Tarifvertrages unverzüglich, spätestens zwei Monate nach der