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Manteltarifvertrag

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530 Familienzuschlag und Geburtsbeihilfen<br />

531 Familienzuschlag wird gezahlt für<br />

531.11 eheliche Kinder,<br />

531.12 für ehelich erklärte Kinder,<br />

531.13 an Kindes Statt angenommene Kinder, wenn die Anspruchsberechtigte<br />

sie in ihre Wohnung aufgenommen hat,<br />

531.14 Stiefkinder, wenn die Anspruchsberechtigte sie in ihre Wohnung<br />

aufgenommen hat,<br />

531.15 Pflegekinder, wenn die Anspruchsberechtigte sie in ihre Wohnung<br />

aufgenommen hat und für ihren Unterhalt und ihre Erziehung nicht von<br />

anderer Seite laufend ein höherer Betrag als das Vierfache des<br />

Familienzuschlages monatlich gezahlt wird,<br />

531.16 Enkel, wenn die Anspruchsberechtigte sie in ihre Wohnung<br />

aufgenommen hat und keine anderen Personen vorrangig zum<br />

Unterhalt des Kindes gesetzlich verpflichtet sind,<br />

531.17 nichteheliche Kinder. Bei dem männlichen Anspruchsberechtigten muß<br />

die Vaterschaft festgestellt sein; ferner muß er das Kind in seine<br />

Wohnung aufgenommen haben oder nachweisen, daß er die<br />

festgesetzten Unterhaltszahlungen laufend aufbringt,<br />

531.18 Kinder geschiedener Eltern, wenn die Berechtigte entweder das Kind in<br />

ihren Hausstand aufgenommen hat oder für den Unterhalt des Kindes<br />

Unterhaltszahlungen leistet.<br />

532.1 Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn die<br />

Anspruchsberechtigte sie auf ihre Kosten anderweitig untergebracht<br />

hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihr aufgegeben<br />

werden soll.<br />

532.2 Familienzuschlag wird auch gezahlt, wenn für ein Kind Kinderzuschuß<br />

oder Kinderzulage in einer gesetzlichen Rentenversicherungszahlung<br />

enthalten ist und für dieses Kind kein Anspruch auf Kindergeld nach<br />

dem BKGG besteht. Ist in einer gesetzlichen Waisenrente ein<br />

Kinderzuschuß oder eine Kinderzulage enthalten, entfällt der<br />

Familienzuschlag, wenn Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG<br />

besteht.<br />

532.3 Für ein Kind, das von einer anderen Person als dem Ehegatten der<br />

Anspruchsberechtigten an Kindes Statt angenommen worden ist, wird<br />

den natürlichen Eltern, für ein nichteheliches Kind, das auf Antrag des<br />

Vaters für ehelich erklärt worden ist, wird der Mutter kein<br />

Familienzuschlag gezahlt.<br />

532.4 Für Kinder, die nach versorgungstarifrechtlichen Vorschriften der<br />

Anstalt neben Waisengeld Familienzuschlag erhalten, wird dem<br />

anderen Anspruchsberechtigten kein Familienzuschlag gezahlt.<br />

533.1 Familienzuschlag wird gezahlt, bis das Kind das 27. Lebensjahr

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