Manteltarifvertrag
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530 Familienzuschlag und Geburtsbeihilfen<br />
531 Familienzuschlag wird gezahlt für<br />
531.11 eheliche Kinder,<br />
531.12 für ehelich erklärte Kinder,<br />
531.13 an Kindes Statt angenommene Kinder, wenn die Anspruchsberechtigte<br />
sie in ihre Wohnung aufgenommen hat,<br />
531.14 Stiefkinder, wenn die Anspruchsberechtigte sie in ihre Wohnung<br />
aufgenommen hat,<br />
531.15 Pflegekinder, wenn die Anspruchsberechtigte sie in ihre Wohnung<br />
aufgenommen hat und für ihren Unterhalt und ihre Erziehung nicht von<br />
anderer Seite laufend ein höherer Betrag als das Vierfache des<br />
Familienzuschlages monatlich gezahlt wird,<br />
531.16 Enkel, wenn die Anspruchsberechtigte sie in ihre Wohnung<br />
aufgenommen hat und keine anderen Personen vorrangig zum<br />
Unterhalt des Kindes gesetzlich verpflichtet sind,<br />
531.17 nichteheliche Kinder. Bei dem männlichen Anspruchsberechtigten muß<br />
die Vaterschaft festgestellt sein; ferner muß er das Kind in seine<br />
Wohnung aufgenommen haben oder nachweisen, daß er die<br />
festgesetzten Unterhaltszahlungen laufend aufbringt,<br />
531.18 Kinder geschiedener Eltern, wenn die Berechtigte entweder das Kind in<br />
ihren Hausstand aufgenommen hat oder für den Unterhalt des Kindes<br />
Unterhaltszahlungen leistet.<br />
532.1 Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn die<br />
Anspruchsberechtigte sie auf ihre Kosten anderweitig untergebracht<br />
hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihr aufgegeben<br />
werden soll.<br />
532.2 Familienzuschlag wird auch gezahlt, wenn für ein Kind Kinderzuschuß<br />
oder Kinderzulage in einer gesetzlichen Rentenversicherungszahlung<br />
enthalten ist und für dieses Kind kein Anspruch auf Kindergeld nach<br />
dem BKGG besteht. Ist in einer gesetzlichen Waisenrente ein<br />
Kinderzuschuß oder eine Kinderzulage enthalten, entfällt der<br />
Familienzuschlag, wenn Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG<br />
besteht.<br />
532.3 Für ein Kind, das von einer anderen Person als dem Ehegatten der<br />
Anspruchsberechtigten an Kindes Statt angenommen worden ist, wird<br />
den natürlichen Eltern, für ein nichteheliches Kind, das auf Antrag des<br />
Vaters für ehelich erklärt worden ist, wird der Mutter kein<br />
Familienzuschlag gezahlt.<br />
532.4 Für Kinder, die nach versorgungstarifrechtlichen Vorschriften der<br />
Anstalt neben Waisengeld Familienzuschlag erhalten, wird dem<br />
anderen Anspruchsberechtigten kein Familienzuschlag gezahlt.<br />
533.1 Familienzuschlag wird gezahlt, bis das Kind das 27. Lebensjahr