Manteltarifvertrag
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372.3<br />
(43)<br />
Livesendung sowie im Zusammenhang mit Ausstellungen, Festivals,<br />
Wettbewerben und sonstigen Werbemaßnahmen im Bereich des<br />
Rundfunkwesens,<br />
4.) das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung umfaßt auch die<br />
Verwendung des hergestellten Filmwerkes im Rahmen von TZ 372.2.<br />
(41) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung vom<br />
01.01.2001<br />
(42) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung vom<br />
01.01.2001<br />
Soweit die in 372.1 und 372.2 genannten Rechte der Anstalt auch<br />
ohne Beschränkung auf Rundfunkzwecke zur eigenen Nutzung oder<br />
zur Übertragung von Nutzungsrechte an Dritte eingeräumt werden, soll<br />
diese Nutzung grundsätzlich gegen Entgelt erfolgen; dies gilt nicht für<br />
Computerprogramme (§ 69b, Abs. I UrhG).<br />
Diese Rechtseinräumung erstreckt sich insbesondere auf folgende<br />
Nutzungsarten, wobei es keinen Unterschied macht, ob die<br />
Wiedergabe gemäß Ziff. 1-5 öffentlich oder nicht öffentlich, entgeltlich<br />
oder unentgeltlich erfolgt:<br />
1. Kinoauswertung<br />
Herstellung und Vertrieb von Filmen aller Formate oder von anderen<br />
Bild-Tonträgern, analog oder digital, im Wege des Verkaufs, der<br />
Vermietung oder des Verleihs zur Vorführung in Lichtspieltheatern oder<br />
an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen;<br />
2. Schmalfilmauswertung<br />
Herstellung und Vertrieb von Filmen aller Formate analog oder digital<br />
im Wege des Verkaufs, der Vermietung oder des Verleihs zur<br />
Vorführung in Lichtspieltheatern oder an anderen der Öffentlichkeit<br />
zugänglichen Stellen.<br />
3. Auditive und Audiovisuelle Auswertung<br />
Analoge oder digitale Herstellung einschließlich der Verbindung mit<br />
anderen Werken, Leistungen oder Produktionen (multimediale<br />
Nutzung) und Vertrieb von Tonträgern und Bildtonträgern aller Art (z.B.<br />
Filme, Platten, Kassetten) im Wege des Verkaufs, der Vermietung oder<br />
des Verleihs zur Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art (z.B.<br />
Projektionsgeräten, Zusatzgeräten zu Fernsehempfängern, Video- und<br />
Audio-Rekordern, Personalcomputer); entsprechendes gilt für die<br />
Verwertung des Werkes oder der Produktion in Datenbanken, in Abruf<br />
(Audio-on-demand, Video-on-Demand) und in online-Diensten.<br />
4. Mitschnitt von Funksendungen<br />
Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger sowie deren<br />
öffentliche Vorführung, Vervielfältigung und Verbreitung zu<br />
Wiedergabezwecken.<br />
(43) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001