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Manteltarifvertrag

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372.3<br />

(43)<br />

Livesendung sowie im Zusammenhang mit Ausstellungen, Festivals,<br />

Wettbewerben und sonstigen Werbemaßnahmen im Bereich des<br />

Rundfunkwesens,<br />

4.) das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung umfaßt auch die<br />

Verwendung des hergestellten Filmwerkes im Rahmen von TZ 372.2.<br />

(41) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung vom<br />

01.01.2001<br />

(42) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung vom<br />

01.01.2001<br />

Soweit die in 372.1 und 372.2 genannten Rechte der Anstalt auch<br />

ohne Beschränkung auf Rundfunkzwecke zur eigenen Nutzung oder<br />

zur Übertragung von Nutzungsrechte an Dritte eingeräumt werden, soll<br />

diese Nutzung grundsätzlich gegen Entgelt erfolgen; dies gilt nicht für<br />

Computerprogramme (§ 69b, Abs. I UrhG).<br />

Diese Rechtseinräumung erstreckt sich insbesondere auf folgende<br />

Nutzungsarten, wobei es keinen Unterschied macht, ob die<br />

Wiedergabe gemäß Ziff. 1-5 öffentlich oder nicht öffentlich, entgeltlich<br />

oder unentgeltlich erfolgt:<br />

1. Kinoauswertung<br />

Herstellung und Vertrieb von Filmen aller Formate oder von anderen<br />

Bild-Tonträgern, analog oder digital, im Wege des Verkaufs, der<br />

Vermietung oder des Verleihs zur Vorführung in Lichtspieltheatern oder<br />

an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen;<br />

2. Schmalfilmauswertung<br />

Herstellung und Vertrieb von Filmen aller Formate analog oder digital<br />

im Wege des Verkaufs, der Vermietung oder des Verleihs zur<br />

Vorführung in Lichtspieltheatern oder an anderen der Öffentlichkeit<br />

zugänglichen Stellen.<br />

3. Auditive und Audiovisuelle Auswertung<br />

Analoge oder digitale Herstellung einschließlich der Verbindung mit<br />

anderen Werken, Leistungen oder Produktionen (multimediale<br />

Nutzung) und Vertrieb von Tonträgern und Bildtonträgern aller Art (z.B.<br />

Filme, Platten, Kassetten) im Wege des Verkaufs, der Vermietung oder<br />

des Verleihs zur Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art (z.B.<br />

Projektionsgeräten, Zusatzgeräten zu Fernsehempfängern, Video- und<br />

Audio-Rekordern, Personalcomputer); entsprechendes gilt für die<br />

Verwertung des Werkes oder der Produktion in Datenbanken, in Abruf<br />

(Audio-on-demand, Video-on-Demand) und in online-Diensten.<br />

4. Mitschnitt von Funksendungen<br />

Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger sowie deren<br />

öffentliche Vorführung, Vervielfältigung und Verbreitung zu<br />

Wiedergabezwecken.<br />

(43) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001

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