Manteltarifvertrag
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Am 23.06.1981 wurde von den Tarifparteien folgende Erklärung zu<br />
Protokoll genommen (eMTV-Konferenz 30.10.1980):<br />
"Die Tarifparteien sind sich darüber einig, daß Arbeitnehmerinnen, die<br />
über die in TZ 613.1 Satz 4 und 613.2 genannten Fristen hinaus krank<br />
sind und einen Rentenantrag wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit<br />
gestellt haben, den Krankengeldzuschuß bis zum Wirksamwerden des<br />
Rentenbescheides bzw. dessen Ablehnung, längstens jedoch weitere<br />
26 Wochen erhalten."<br />
616.1 Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht, so ist die<br />
Arbeitnehmerin verpflichtet, dieses dem Arbeitgeber zur<br />
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unverzüglich<br />
anzuzeigen. Schadensersatzansprüche gehen insoweit auf den<br />
Arbeitgeber über, als dieser der Arbeitnehmerin für die Dauer der<br />
Arbeitsunfähigkeit entsprechende Leistungen nach diesem<br />
<strong>Manteltarifvertrag</strong> gewährt. Das gleiche gilt für die während der Dauer<br />
der Arbeitsunfähigkeit entrichteten Arbeitgeberanteile zur<br />
Sozialversicherung und/oder zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters-<br />
und Hinterbliebenenversorgung sowie für die aus Anlaß des Unfalls<br />
gewährten Beihilfen (TZ 710).<br />
616.2 Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerin<br />
geltend gemacht werden.<br />
616.3 Die Arbeitgeberin kann die Zahlung der Krankenbezüge verweigern,<br />
bis die Arbeitnehmerin die vorstehenden Verpflichtungen erfüllt.<br />
620 Sterbegeld<br />
621 (75) Ehegatten und Kinder, für die der Arbeitnehmerin ein Familienzuschlag<br />
zusteht, erhalten als Sterbegeld die Grundvergütung und den<br />
Familienzuschlag für den Sterbemonat, soweit nicht bereits gezahlt,<br />
und für die drei auf den Sterbemonat folgenden Monate. Funktions-<br />
und Leistungszulagen werden in das Sterbegeld einbezogen, wenn sie<br />
mindestens für die zwölf vor dem Sterbemonat liegenden Monate<br />
gezahlt wurden.<br />
(75) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007<br />
PN zu TZ 621:<br />
Diese Zahlungen werden auch dann geleistet, wenn die<br />
Arbeitnehmerin infolge längerer Erkrankung nur noch Anspruch auf<br />
eine gekürzte Vergütung hatte oder keine Vergütung mehr erhielt.<br />
622 Sind Anspruchsberechtigte nach TZ 621 nicht vorhanden, so wird an<br />
Personen gezahlt, denen die verstorbene Arbeitnehmerin gesetzlich<br />
zur Unterhaltsleistung verpflichtet war und/oder überwiegend Unterhalt<br />
gewährt hat.<br />
623 Die Anstalt kann das Sterbegeld an eine Berechtigte mit befreiender<br />
Wirkung für alle weiteren Berechtigten zahlen.<br />
624 Die Anstalt ist berechtigt, mit Forderungen, die sie gegen die