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Manteltarifvertrag

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Am 23.06.1981 wurde von den Tarifparteien folgende Erklärung zu<br />

Protokoll genommen (eMTV-Konferenz 30.10.1980):<br />

"Die Tarifparteien sind sich darüber einig, daß Arbeitnehmerinnen, die<br />

über die in TZ 613.1 Satz 4 und 613.2 genannten Fristen hinaus krank<br />

sind und einen Rentenantrag wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit<br />

gestellt haben, den Krankengeldzuschuß bis zum Wirksamwerden des<br />

Rentenbescheides bzw. dessen Ablehnung, längstens jedoch weitere<br />

26 Wochen erhalten."<br />

616.1 Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht, so ist die<br />

Arbeitnehmerin verpflichtet, dieses dem Arbeitgeber zur<br />

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unverzüglich<br />

anzuzeigen. Schadensersatzansprüche gehen insoweit auf den<br />

Arbeitgeber über, als dieser der Arbeitnehmerin für die Dauer der<br />

Arbeitsunfähigkeit entsprechende Leistungen nach diesem<br />

<strong>Manteltarifvertrag</strong> gewährt. Das gleiche gilt für die während der Dauer<br />

der Arbeitsunfähigkeit entrichteten Arbeitgeberanteile zur<br />

Sozialversicherung und/oder zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters-<br />

und Hinterbliebenenversorgung sowie für die aus Anlaß des Unfalls<br />

gewährten Beihilfen (TZ 710).<br />

616.2 Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerin<br />

geltend gemacht werden.<br />

616.3 Die Arbeitgeberin kann die Zahlung der Krankenbezüge verweigern,<br />

bis die Arbeitnehmerin die vorstehenden Verpflichtungen erfüllt.<br />

620 Sterbegeld<br />

621 (75) Ehegatten und Kinder, für die der Arbeitnehmerin ein Familienzuschlag<br />

zusteht, erhalten als Sterbegeld die Grundvergütung und den<br />

Familienzuschlag für den Sterbemonat, soweit nicht bereits gezahlt,<br />

und für die drei auf den Sterbemonat folgenden Monate. Funktions-<br />

und Leistungszulagen werden in das Sterbegeld einbezogen, wenn sie<br />

mindestens für die zwölf vor dem Sterbemonat liegenden Monate<br />

gezahlt wurden.<br />

(75) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007<br />

PN zu TZ 621:<br />

Diese Zahlungen werden auch dann geleistet, wenn die<br />

Arbeitnehmerin infolge längerer Erkrankung nur noch Anspruch auf<br />

eine gekürzte Vergütung hatte oder keine Vergütung mehr erhielt.<br />

622 Sind Anspruchsberechtigte nach TZ 621 nicht vorhanden, so wird an<br />

Personen gezahlt, denen die verstorbene Arbeitnehmerin gesetzlich<br />

zur Unterhaltsleistung verpflichtet war und/oder überwiegend Unterhalt<br />

gewährt hat.<br />

623 Die Anstalt kann das Sterbegeld an eine Berechtigte mit befreiender<br />

Wirkung für alle weiteren Berechtigten zahlen.<br />

624 Die Anstalt ist berechtigt, mit Forderungen, die sie gegen die

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