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Manteltarifvertrag

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PN zu TZ 241.1:<br />

Wegen der Eigenart der Tätigkeit ist bei den folgenden Tätigkeiten ein<br />

befristetes Arbeitsverhältnis zulässig:<br />

Sprecherinnen des Hörfunks,<br />

Ansagerinnen des Fernsehens,<br />

Regisseurinnen (ausschließlich),<br />

Dramaturginnen (ausschließlich),<br />

Bühnenbildnerinnen, Szenenbildnerinnen, Kostümbildnerinnen,<br />

Pianistinnen (Solo- und Kammermusik),<br />

Auslandskorrespondentinnen,<br />

Dirigentinnen.<br />

PN 2 zu TZ 241.1:(12)<br />

Ziel der Anwendung von § 14 des Gesetzes über “Teilzeitarbeit und<br />

befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung<br />

arbeitsrechtlicher Bestimmungen” ist die erweiterte Möglichkeit des<br />

Abschlusses tarifvertraglich geschützter befristeter Arbeitsverträge,<br />

ohne dass Dauerarbeitsverhältnisse durch wiederkehrend befristete<br />

Arbeitsverhältnisse ersetzt werden sollen.<br />

(12) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

241.2 Die Befristung ist nur wirksam, wenn der Grund dafür im Arbeitsvertrag<br />

genannt ist.<br />

241.3 In befristeten Arbeitsverträgen, die für einen Zeitraum von neun<br />

Monaten oder länger abgeschlossen werden, kann eine Probezeit<br />

vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis<br />

mit den in TZ 251.1 genannten Fristen gekündigt werden. Bei<br />

Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann eine<br />

Probezeit nicht vereinbart werden.<br />

242 Für Mitwirkende, die für die Herstellung des Programms befristet<br />

beschäftigt werden, muß die Befristung datumsmäßig bestimmt sein;<br />

das gleiche gilt in anderen Fällen, in denen die Anstalt dazu in der<br />

Lage ist.<br />

243 Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Fristablauf.<br />

244.1 Den Arbeitnehmerinnen mit datumsmäßig befristetem Arbeitsverhältnis<br />

ist vor Ablauf des Vertrages schriftlich mitzuteilen, ob die Absicht<br />

besteht, das Arbeitsverhältnis befristet fortzusetzen, in ein<br />

unbefristetes Arbeitsverhältnis überzuleiten, oder ob der Vertrag nach<br />

Fristablauf nicht erneuert werden soll.<br />

244.2 Hierfür gelten nachstehende Fristen:<br />

244.21<br />

(13)<br />

bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr: drei Monate<br />

vor Vertragsende

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