Manteltarifvertrag
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PN zu TZ 241.1:<br />
Wegen der Eigenart der Tätigkeit ist bei den folgenden Tätigkeiten ein<br />
befristetes Arbeitsverhältnis zulässig:<br />
Sprecherinnen des Hörfunks,<br />
Ansagerinnen des Fernsehens,<br />
Regisseurinnen (ausschließlich),<br />
Dramaturginnen (ausschließlich),<br />
Bühnenbildnerinnen, Szenenbildnerinnen, Kostümbildnerinnen,<br />
Pianistinnen (Solo- und Kammermusik),<br />
Auslandskorrespondentinnen,<br />
Dirigentinnen.<br />
PN 2 zu TZ 241.1:(12)<br />
Ziel der Anwendung von § 14 des Gesetzes über “Teilzeitarbeit und<br />
befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung<br />
arbeitsrechtlicher Bestimmungen” ist die erweiterte Möglichkeit des<br />
Abschlusses tarifvertraglich geschützter befristeter Arbeitsverträge,<br />
ohne dass Dauerarbeitsverhältnisse durch wiederkehrend befristete<br />
Arbeitsverhältnisse ersetzt werden sollen.<br />
(12) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
241.2 Die Befristung ist nur wirksam, wenn der Grund dafür im Arbeitsvertrag<br />
genannt ist.<br />
241.3 In befristeten Arbeitsverträgen, die für einen Zeitraum von neun<br />
Monaten oder länger abgeschlossen werden, kann eine Probezeit<br />
vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis<br />
mit den in TZ 251.1 genannten Fristen gekündigt werden. Bei<br />
Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann eine<br />
Probezeit nicht vereinbart werden.<br />
242 Für Mitwirkende, die für die Herstellung des Programms befristet<br />
beschäftigt werden, muß die Befristung datumsmäßig bestimmt sein;<br />
das gleiche gilt in anderen Fällen, in denen die Anstalt dazu in der<br />
Lage ist.<br />
243 Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Fristablauf.<br />
244.1 Den Arbeitnehmerinnen mit datumsmäßig befristetem Arbeitsverhältnis<br />
ist vor Ablauf des Vertrages schriftlich mitzuteilen, ob die Absicht<br />
besteht, das Arbeitsverhältnis befristet fortzusetzen, in ein<br />
unbefristetes Arbeitsverhältnis überzuleiten, oder ob der Vertrag nach<br />
Fristablauf nicht erneuert werden soll.<br />
244.2 Hierfür gelten nachstehende Fristen:<br />
244.21<br />
(13)<br />
bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr: drei Monate<br />
vor Vertragsende