Manteltarifvertrag
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358.2 Muß ein genehmigter Urlaub, der mindestens zwei Drittel des<br />
Gesamtjahresurlaubs beträgt, vor Urlaubsantritt geteilt werden oder<br />
wird die Arbeitnehmerin aus einem solchen Urlaub zurückgerufen, so<br />
erhält sie einen Zusatzurlaub von drei Tagen.<br />
358.3 Wird ein Urlaub von mindestens zehn Tagen beantragt oder<br />
genehmigt, so soll die Arbeitnehmerin an den beiden Wochenenden<br />
(Samstag und Sonntag) unmittelbar vor und nach ihrem Urlaub nicht<br />
zum Dienst eingeteilt werden.<br />
360 Arbeitsbefreiung<br />
361.1 Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter<br />
Fortzahlung der Vergütung in folgenden Fällen:<br />
361.11<br />
(34)<br />
361.12<br />
(35)<br />
bei Umzug mit eigenem Hausstand<br />
aus dienstlichem Anlaß: drei Arbeitstage und<br />
aus privatem Anlaß und mit Ortsveränderung: ein Arbeitstag,<br />
jeweils innerhalb von zwölf Monaten;<br />
(34) geändert durch Tarifvertrag vom 31.03.1999 mit Wirkung zum<br />
01.01.1999.<br />
bei Erkrankung der im Haushalt der Arbeitnehmerin lebenden<br />
Eltern, des Ehegatten oder der Kinder: ein Arbeitstag pro Kalenderjahr<br />
und<br />
bei Kindern unter zwölf Jahren: bis vier Arbeitstage pro Kalenderjahr,<br />
wenn die Pflege des Erkrankten unerläßlich ist und eine andere Person<br />
für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht;<br />
(35) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
PN zu TZ 361.12: (36)<br />
Schwiegereltern werden Eltern gleichgestellt.<br />
Als Eltern bzw. Ehegatte gilt auch eine anerkannte<br />
Lebensgemeinschaft bzw. der Partner einer anerkannten<br />
Lebensgemeinschaft.<br />
(36) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
361.13 bei Eheschließung der Arbeitnehmerin: ein Arbeitstag;<br />
361.14 bei Geburt eines Kindes, sofern die Kindeseltern einen gemeinsamen<br />
Hausstand unterhalten: ein Arbeitstag;<br />
361.15 bei Todesfall in der engeren Familie (Kinder, Pflegekinder, Eltern,