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Manteltarifvertrag

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Arbeitnehmerin einem Nebenerwerb, einer nebenberuflichen Tätigkeit<br />

oder einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung der Anstalt nachgehen. Eine unentgeltliche Nebentätigkeit<br />

bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung, wenn durch ihre<br />

Ausübung die Interessen der Anstalt im Sinne von TZ 393<br />

beeinträchtigt werden können.<br />

392 Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen und kann unter einer<br />

Bedingung erfolgen oder mit Auflagen verbunden werden. Bei einer<br />

länger andauernden oder sich wiederholenden Nebentätigkeit wird die<br />

Zustimmung in der Regel für längstens ein Jahr erteilt. Das<br />

Antragsverfahren kann durch Dienstanweisung geregelt werden.<br />

393 Die Zustimmung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn zu besorgen<br />

ist, daß durch die Nebentätigkeit die Interessen der Anstalt<br />

beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung ist insbesondere<br />

zu erwarten, wenn die Nebentätigkeit<br />

393.1 die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin<br />

beeinträchtigt oder vereitelt;<br />

393.2 in Verbindung mit einer Dienstreise ausgeübt wird, soweit durch die<br />

Nebentätigkeit für die Anstalt eine Kostenausweitung eintritt;<br />

393.3 unter Verwendung nicht allgemein zugänglicher Arbeitsplanungen oder<br />

Arbeitsergebnisse anderer Mitarbeiterinnen der Anstalt ausgeübt wird;<br />

393.4 eine Vermarktung der Rundfunkpopularität der Arbeitnehmerin<br />

darstellt, insbesondere in der Werbung;<br />

393.5 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu Dritten erbracht wird und zu<br />

einer Überschreitung der täglichen Gesamtarbeitszeit von zehn<br />

Stunden bzw. zu einer Verkürzung der ununterbrochenen Ruhezeit auf<br />

weniger als elf Stunden führt;<br />

393.6 die Arbeitnehmerin bei ihrer dienstlichen Tätigkeit, insbesondere<br />

wegen wirtschaftlicher Interessen, sachwidrig oder sonst nachteilig<br />

beeinflussen kann;<br />

393.7 für Personen oder Unternehmen privaten Rechts erbracht wird, mit<br />

denen die Anstalt Geschäftsbeziehungen unterhält - ausgenommen<br />

sind Unternehmen, an denen eine oder mehrere ARD-<br />

Rundfunkanstalten beteiligt sind - und hierdurch die Mitarbeiterin in<br />

Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten gebracht werden kann;<br />

393.8 bestimmungsgemäß zur Verbreitung in Rundfunkprogrammen bzw. zur<br />

Herstellung solcher Programme - ausgenommen ARD-Programme -<br />

genutzt oder erbracht werden soll.<br />

394 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anstalt einen schriftlichen<br />

Antrag innerhalb von drei Wochen nicht ablehnt.<br />

395 Soweit die Arbeitnehmerin Einrichtungen, Material oder Rechte der<br />

Anstalt oder die dienstliche Hilfe anderer Mitarbeiterinnen bei der<br />

Ausübung ihrer Nebentätigkeit in Anspruch nehmen will, bedarf es<br />

hierzu der Genehmigung der Anstalt. Die Anstalt kann hierfür ein zuvor

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