Manteltarifvertrag
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Arbeitnehmerin einem Nebenerwerb, einer nebenberuflichen Tätigkeit<br />
oder einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung nur mit schriftlicher<br />
Zustimmung der Anstalt nachgehen. Eine unentgeltliche Nebentätigkeit<br />
bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung, wenn durch ihre<br />
Ausübung die Interessen der Anstalt im Sinne von TZ 393<br />
beeinträchtigt werden können.<br />
392 Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen und kann unter einer<br />
Bedingung erfolgen oder mit Auflagen verbunden werden. Bei einer<br />
länger andauernden oder sich wiederholenden Nebentätigkeit wird die<br />
Zustimmung in der Regel für längstens ein Jahr erteilt. Das<br />
Antragsverfahren kann durch Dienstanweisung geregelt werden.<br />
393 Die Zustimmung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn zu besorgen<br />
ist, daß durch die Nebentätigkeit die Interessen der Anstalt<br />
beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung ist insbesondere<br />
zu erwarten, wenn die Nebentätigkeit<br />
393.1 die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin<br />
beeinträchtigt oder vereitelt;<br />
393.2 in Verbindung mit einer Dienstreise ausgeübt wird, soweit durch die<br />
Nebentätigkeit für die Anstalt eine Kostenausweitung eintritt;<br />
393.3 unter Verwendung nicht allgemein zugänglicher Arbeitsplanungen oder<br />
Arbeitsergebnisse anderer Mitarbeiterinnen der Anstalt ausgeübt wird;<br />
393.4 eine Vermarktung der Rundfunkpopularität der Arbeitnehmerin<br />
darstellt, insbesondere in der Werbung;<br />
393.5 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu Dritten erbracht wird und zu<br />
einer Überschreitung der täglichen Gesamtarbeitszeit von zehn<br />
Stunden bzw. zu einer Verkürzung der ununterbrochenen Ruhezeit auf<br />
weniger als elf Stunden führt;<br />
393.6 die Arbeitnehmerin bei ihrer dienstlichen Tätigkeit, insbesondere<br />
wegen wirtschaftlicher Interessen, sachwidrig oder sonst nachteilig<br />
beeinflussen kann;<br />
393.7 für Personen oder Unternehmen privaten Rechts erbracht wird, mit<br />
denen die Anstalt Geschäftsbeziehungen unterhält - ausgenommen<br />
sind Unternehmen, an denen eine oder mehrere ARD-<br />
Rundfunkanstalten beteiligt sind - und hierdurch die Mitarbeiterin in<br />
Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten gebracht werden kann;<br />
393.8 bestimmungsgemäß zur Verbreitung in Rundfunkprogrammen bzw. zur<br />
Herstellung solcher Programme - ausgenommen ARD-Programme -<br />
genutzt oder erbracht werden soll.<br />
394 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anstalt einen schriftlichen<br />
Antrag innerhalb von drei Wochen nicht ablehnt.<br />
395 Soweit die Arbeitnehmerin Einrichtungen, Material oder Rechte der<br />
Anstalt oder die dienstliche Hilfe anderer Mitarbeiterinnen bei der<br />
Ausübung ihrer Nebentätigkeit in Anspruch nehmen will, bedarf es<br />
hierzu der Genehmigung der Anstalt. Die Anstalt kann hierfür ein zuvor