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Manteltarifvertrag

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Kündigung, aufzunehmen.<br />

124.2 Während der Dauer solcher Verhandlungen haben die Tarifpartner<br />

dafür zu sorgen, dass die weitergeltenden Bestimmungen des<br />

Tarifvertrages nicht durch allgemeine Maßnahmen oder durch<br />

Einzelverträge beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht gegenüber dem<br />

Tarifpartner, der die Verhandlungen ausdrücklich als gescheitert erklärt<br />

hat.<br />

(3) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

200 Arbeitsverhältnis<br />

210 Arbeitsvertrag<br />

211.1 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag.<br />

211.2 Eine schriftliche Fassung des Arbeitsvertrages wird der Arbeitnehmerin<br />

zusammen mit diesem <strong>Manteltarifvertrag</strong> spätestens bei Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses ausgehändigt. Muster der Arbeitsverträge sind<br />

diesem <strong>Manteltarifvertrag</strong> beigefügt.<br />

211.3 Ergänzungen und Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer<br />

Gültigkeit der Schriftform.<br />

212.1 Im Arbeitsvertrag werden die vereinbarte Tätigkeit und ihre<br />

Bezeichnung, der Beschäftigungsort, der Gerichtsstand sowie die<br />

Eingruppierung und Einstufung festgelegt.<br />

212.2 Unbeschadet der TZ 330 hat die Arbeitnehmerin einzelne<br />

Dienstgeschäfte auch an anderen Dienstorten zu erbringen.<br />

212.3 (4) Das Führen von dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen<br />

gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten aller Arbeitnehmerinnen.<br />

Dies gilt nicht, wenn dies der Mitarbeiterin nicht zugemutet werden<br />

kann. (z.B. das Fahren von LKWs, Personentransporte von mehr als 7<br />

Personen, bei Krankheit, Verlust der Fahrerlaubnis oder mangelnder<br />

Fahrpraxis) und sie deshalb ablehnt, ein Kraftfahrzeug zu führen.<br />

Näheres regelt eine Dienstvereinbarung.<br />

(4) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

213 Gerichtsstand ist der ständige Beschäftigungsort der Arbeitnehmerin.<br />

Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden. Befindet sich<br />

der ständige Beschäftigungsort im Ausland, so ist Gerichtsstand der<br />

Sitz der Anstalt.<br />

PN zu TZ 210: (5)<br />

Soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die<br />

vereinbarte Tätigkeit auch auf Aufgaben, die der Anstalt und ihren<br />

Beteiligungsgesellschaften obliegen. Dies gilt auch dann, wenn diese<br />

Aufgaben zwar auf Abmachung mit einer Gesellschaft beruhen, die

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