Manteltarifvertrag
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Kündigung, aufzunehmen.<br />
124.2 Während der Dauer solcher Verhandlungen haben die Tarifpartner<br />
dafür zu sorgen, dass die weitergeltenden Bestimmungen des<br />
Tarifvertrages nicht durch allgemeine Maßnahmen oder durch<br />
Einzelverträge beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht gegenüber dem<br />
Tarifpartner, der die Verhandlungen ausdrücklich als gescheitert erklärt<br />
hat.<br />
(3) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
200 Arbeitsverhältnis<br />
210 Arbeitsvertrag<br />
211.1 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag.<br />
211.2 Eine schriftliche Fassung des Arbeitsvertrages wird der Arbeitnehmerin<br />
zusammen mit diesem <strong>Manteltarifvertrag</strong> spätestens bei Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses ausgehändigt. Muster der Arbeitsverträge sind<br />
diesem <strong>Manteltarifvertrag</strong> beigefügt.<br />
211.3 Ergänzungen und Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer<br />
Gültigkeit der Schriftform.<br />
212.1 Im Arbeitsvertrag werden die vereinbarte Tätigkeit und ihre<br />
Bezeichnung, der Beschäftigungsort, der Gerichtsstand sowie die<br />
Eingruppierung und Einstufung festgelegt.<br />
212.2 Unbeschadet der TZ 330 hat die Arbeitnehmerin einzelne<br />
Dienstgeschäfte auch an anderen Dienstorten zu erbringen.<br />
212.3 (4) Das Führen von dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen<br />
gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten aller Arbeitnehmerinnen.<br />
Dies gilt nicht, wenn dies der Mitarbeiterin nicht zugemutet werden<br />
kann. (z.B. das Fahren von LKWs, Personentransporte von mehr als 7<br />
Personen, bei Krankheit, Verlust der Fahrerlaubnis oder mangelnder<br />
Fahrpraxis) und sie deshalb ablehnt, ein Kraftfahrzeug zu führen.<br />
Näheres regelt eine Dienstvereinbarung.<br />
(4) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
213 Gerichtsstand ist der ständige Beschäftigungsort der Arbeitnehmerin.<br />
Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden. Befindet sich<br />
der ständige Beschäftigungsort im Ausland, so ist Gerichtsstand der<br />
Sitz der Anstalt.<br />
PN zu TZ 210: (5)<br />
Soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die<br />
vereinbarte Tätigkeit auch auf Aufgaben, die der Anstalt und ihren<br />
Beteiligungsgesellschaften obliegen. Dies gilt auch dann, wenn diese<br />
Aufgaben zwar auf Abmachung mit einer Gesellschaft beruhen, die