Manteltarifvertrag
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01.01.2001<br />
PN zu TZ 230:<br />
Eine Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der<br />
Altersversorgung richtet sich nach den besonderen Bestimmungen der<br />
jeweils einschlägigen Versorgungsregelung.<br />
PN zu TZ 231: (9)<br />
Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung nach TZ 363 und 364.1 werden<br />
nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet; die bis dahin<br />
erworbenen Rechte bleiben jedoch unberührt. Die Zeiten der<br />
gesetzlichen Elternzeit gelten als Betriebszugehörigkeit.<br />
Die Ausbildungszeit gilt nicht als ruhegeldfähige Dienstzeit.<br />
(9) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
232 Als Berufszeit gelten frühere Berufsjahre mit einer Tätigkeit, die der<br />
Tätigkeit bei der Anstalt in Art und Bedeutung entspricht oder höher zu<br />
bewerten ist.<br />
240 Befristetes Arbeitsverhältnis<br />
241.1<br />
(10)<br />
Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist zulässig<br />
wenn die Eigenart der Tätigkeit, die Besonderheit oder der<br />
vorübergehende Bestand des Arbeitsplatzes oder sonstige<br />
sachliche Gründe dies erfordern, oder wenn es dem<br />
ausdrücklich dargelegten Wunsch der Arbeitnehmerin<br />
entspricht.<br />
zur Vermittlung erster beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung im SWR; davon<br />
ausgenommen sind Volontärinnen und vergleichbare<br />
Ausbildungen. Die Befristung beträgt höchstens zwei Jahre.<br />
Die Bestimmungen über Mitteilungsfristen (TZ 247) und die<br />
Folgen der Versäumung der Mitteilungsfristen (TZ 247) finden<br />
keine Anwendung.<br />
nach § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). (11)<br />
(10) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(11) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004