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Manteltarifvertrag

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01.01.2001<br />

PN zu TZ 230:<br />

Eine Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der<br />

Altersversorgung richtet sich nach den besonderen Bestimmungen der<br />

jeweils einschlägigen Versorgungsregelung.<br />

PN zu TZ 231: (9)<br />

Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung nach TZ 363 und 364.1 werden<br />

nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet; die bis dahin<br />

erworbenen Rechte bleiben jedoch unberührt. Die Zeiten der<br />

gesetzlichen Elternzeit gelten als Betriebszugehörigkeit.<br />

Die Ausbildungszeit gilt nicht als ruhegeldfähige Dienstzeit.<br />

(9) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

232 Als Berufszeit gelten frühere Berufsjahre mit einer Tätigkeit, die der<br />

Tätigkeit bei der Anstalt in Art und Bedeutung entspricht oder höher zu<br />

bewerten ist.<br />

240 Befristetes Arbeitsverhältnis<br />

241.1<br />

(10)<br />

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist zulässig<br />

wenn die Eigenart der Tätigkeit, die Besonderheit oder der<br />

vorübergehende Bestand des Arbeitsplatzes oder sonstige<br />

sachliche Gründe dies erfordern, oder wenn es dem<br />

ausdrücklich dargelegten Wunsch der Arbeitnehmerin<br />

entspricht.<br />

zur Vermittlung erster beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung im SWR; davon<br />

ausgenommen sind Volontärinnen und vergleichbare<br />

Ausbildungen. Die Befristung beträgt höchstens zwei Jahre.<br />

Die Bestimmungen über Mitteilungsfristen (TZ 247) und die<br />

Folgen der Versäumung der Mitteilungsfristen (TZ 247) finden<br />

keine Anwendung.<br />

nach § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). (11)<br />

(10) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(11) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004

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