Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
244.22<br />
(14)<br />
bei Verträgen zur Vertretung während der Elternzeit:<br />
unverzüglich nach Eingang der gesetzlich vorgeschriebenen<br />
verbindlichen Erklärung des Elternteils zur Verlängerung der<br />
Elternzeit; spätestens jedoch ein Monat vor Vertragsende.<br />
(13) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />
01.09.2008<br />
bei Arbeitnehmerinnen, die Bühnenschaffende sind und dies<br />
schriftlich erklärt haben: mindestens sieben Monate vor dem<br />
31. August, sofern der Vertrag auf mindestens zwölf Monate<br />
abgeschlossen ist.<br />
(14) geändert durch Änderungstarifvertrag vom 06.08.2008 mit<br />
Wirkung zum 01.09.2008<br />
244.31 Die Dauer mehrerer sich anschließender Zeitverträge ist für die<br />
Fristberechnung zusammenzuziehen.<br />
244.32 Die sich hieraus ergebende Mitteilungsfrist gemäß TZ 244.2 beträgt<br />
jedoch höchstens die Dauer der jeweils befristeten Verlängerung des<br />
Arbeitsverhältnisses.<br />
244.33 TZ 244.32 gilt nur, wenn vor Ablauf der Mitteilungsfrist des<br />
vorangehenden Vertrages der Arbeitnehmerin entweder mitgeteilt wird,<br />
das Arbeitsverhältnis werde nicht verlängert, oder ein Vertragsangebot<br />
zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugeht.<br />
244.4 Das Datum, zu dem die Mitteilung spätestens zugegangen sein muß,<br />
ist in dem Arbeitsvertrag zu vermerken.<br />
245 Bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs<br />
Monaten, deren Dauer von der Durchführung eines sachlich<br />
begrenzten Vorhabens abhängig ist, beträgt die Mitteilungsfrist<br />
mindestens einen Monat vor Beendigung des Vorhabens. Der<br />
befristete Vertrag endet mit Ablauf des auf die Mitteilung folgenden<br />
Kalendermonats.<br />
246 Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Mindestdauer der<br />
Beschäftigung vereinbart, steht der Arbeitnehmerin nach Ablauf dieser<br />
Mindestdauer das Recht der Kündigung unter Einhaltung einer Frist<br />
von einem Monat zum Monatsende zu.<br />
247 Beabsichtigt die Anstalt, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern und<br />
kommt sie ihrer Mitteilungspflicht in diesem Fall nicht oder nicht<br />
rechtzeitig nach, so endet das Arbeitsverhältnis trotzdem mit<br />
Fristablauf; die Arbeitnehmerin erhält dann eine Abfindung, die ihrer<br />
Grundvergütung zuzüglich Familienzuschlag für die Zeit der<br />
Fristversäumnis entspricht.<br />
248 (15) Für Zeiten der Vertretung während der Elternzeit und der unbezahlten<br />
Arbeitsbefreiung nach TZ 364.1 MTV kann die zusammenhängende<br />
Vertragsdauer im Einzelfall über 6 Jahre hinaus ausgedehnt werden.