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Manteltarifvertrag

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244.22<br />

(14)<br />

bei Verträgen zur Vertretung während der Elternzeit:<br />

unverzüglich nach Eingang der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

verbindlichen Erklärung des Elternteils zur Verlängerung der<br />

Elternzeit; spätestens jedoch ein Monat vor Vertragsende.<br />

(13) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />

01.09.2008<br />

bei Arbeitnehmerinnen, die Bühnenschaffende sind und dies<br />

schriftlich erklärt haben: mindestens sieben Monate vor dem<br />

31. August, sofern der Vertrag auf mindestens zwölf Monate<br />

abgeschlossen ist.<br />

(14) geändert durch Änderungstarifvertrag vom 06.08.2008 mit<br />

Wirkung zum 01.09.2008<br />

244.31 Die Dauer mehrerer sich anschließender Zeitverträge ist für die<br />

Fristberechnung zusammenzuziehen.<br />

244.32 Die sich hieraus ergebende Mitteilungsfrist gemäß TZ 244.2 beträgt<br />

jedoch höchstens die Dauer der jeweils befristeten Verlängerung des<br />

Arbeitsverhältnisses.<br />

244.33 TZ 244.32 gilt nur, wenn vor Ablauf der Mitteilungsfrist des<br />

vorangehenden Vertrages der Arbeitnehmerin entweder mitgeteilt wird,<br />

das Arbeitsverhältnis werde nicht verlängert, oder ein Vertragsangebot<br />

zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugeht.<br />

244.4 Das Datum, zu dem die Mitteilung spätestens zugegangen sein muß,<br />

ist in dem Arbeitsvertrag zu vermerken.<br />

245 Bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs<br />

Monaten, deren Dauer von der Durchführung eines sachlich<br />

begrenzten Vorhabens abhängig ist, beträgt die Mitteilungsfrist<br />

mindestens einen Monat vor Beendigung des Vorhabens. Der<br />

befristete Vertrag endet mit Ablauf des auf die Mitteilung folgenden<br />

Kalendermonats.<br />

246 Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Mindestdauer der<br />

Beschäftigung vereinbart, steht der Arbeitnehmerin nach Ablauf dieser<br />

Mindestdauer das Recht der Kündigung unter Einhaltung einer Frist<br />

von einem Monat zum Monatsende zu.<br />

247 Beabsichtigt die Anstalt, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern und<br />

kommt sie ihrer Mitteilungspflicht in diesem Fall nicht oder nicht<br />

rechtzeitig nach, so endet das Arbeitsverhältnis trotzdem mit<br />

Fristablauf; die Arbeitnehmerin erhält dann eine Abfindung, die ihrer<br />

Grundvergütung zuzüglich Familienzuschlag für die Zeit der<br />

Fristversäumnis entspricht.<br />

248 (15) Für Zeiten der Vertretung während der Elternzeit und der unbezahlten<br />

Arbeitsbefreiung nach TZ 364.1 MTV kann die zusammenhängende<br />

Vertragsdauer im Einzelfall über 6 Jahre hinaus ausgedehnt werden.

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