Manteltarifvertrag
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PN zu TZ 597: (73)<br />
-<br />
(72) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
(73) gestrichen durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
600 Reisekostenvergütung<br />
601 Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Reisekostenvergütung nach der<br />
bei der Anstalt geltenden Reisekostenordnung.<br />
PN zu TZ 601:<br />
Die Bestimmungen der Reisekostenordnung sollen den Regelungen<br />
des öffentlichen Dienstes entsprechen.<br />
610 Krankenbezüge<br />
611.1 Der Arbeitnehmerin wird im Falle einer durch Unfall oder Krankheit<br />
verursachten Arbeitsunfähigkeit oder während eines durch einen<br />
Träger der Sozialversicherung oder von einer Versorgungsbehörde<br />
verordneten und/oder von einem Amtsarzt oder Betriebsarzt<br />
befürworteten Kuraufenthalts oder Heilverfahrens einschließlich einer<br />
danach verordneten Nachkur (Schonzeit) die Vergütung (TZ 511) wie<br />
folgt weitergezahlt:<br />
611.11 während des ersten Jahres der Betriebszugehörigkeit: bis zur Dauer<br />
von sechs Wochen,<br />
611.12 vom Beginn des zweiten Jahres der Betriebszugehörigkeit: für die<br />
Dauer von drei Monaten,<br />
611.13 vom Beginn des fünften Jahres der Betriebszugehörigkeit, bei einem<br />
Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, die durch die bei der Anstalt<br />
ausgeübte Tätigkeit entstanden oder ausgelöst ist: für die Dauer von<br />
sechs Monaten.<br />
PN zu TZ 611.13:<br />
Die Weiterzahlung der Vergütung für die Dauer von sechs Monaten<br />
erfolgt bereits vom Beginn des dritten Jahres der Betriebszugehörigkeit<br />
an.<br />
612 Die Weiterzahlung der Vergütung entfällt mit der Beendigung des<br />
Arbeitverhältnisses.<br />
613.1<br />
(74)<br />
Ist die Arbeitnehmerin krankenversicherungspflichtig oder erhält sie<br />
gemäß § 257 SGB V den Arbeitgeberzuschuß zu den Beiträgen für<br />
eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
oder für eine private Krankenversicherung, so erhält sie - abweichend<br />
von TZ 611.1 - in den Fällen zu TZ 611.12 und 611.13 von Beginn der<br />
7. Krankheitswoche an einen Krankengeldzuschuß.<br />
Durch den Krankengeldzuschuß ist die Arbeitnehmerin so zu stellen,