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Manteltarifvertrag

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PN zu TZ 597: (73)<br />

-<br />

(72) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

(73) gestrichen durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />

01.01.2004<br />

600 Reisekostenvergütung<br />

601 Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Reisekostenvergütung nach der<br />

bei der Anstalt geltenden Reisekostenordnung.<br />

PN zu TZ 601:<br />

Die Bestimmungen der Reisekostenordnung sollen den Regelungen<br />

des öffentlichen Dienstes entsprechen.<br />

610 Krankenbezüge<br />

611.1 Der Arbeitnehmerin wird im Falle einer durch Unfall oder Krankheit<br />

verursachten Arbeitsunfähigkeit oder während eines durch einen<br />

Träger der Sozialversicherung oder von einer Versorgungsbehörde<br />

verordneten und/oder von einem Amtsarzt oder Betriebsarzt<br />

befürworteten Kuraufenthalts oder Heilverfahrens einschließlich einer<br />

danach verordneten Nachkur (Schonzeit) die Vergütung (TZ 511) wie<br />

folgt weitergezahlt:<br />

611.11 während des ersten Jahres der Betriebszugehörigkeit: bis zur Dauer<br />

von sechs Wochen,<br />

611.12 vom Beginn des zweiten Jahres der Betriebszugehörigkeit: für die<br />

Dauer von drei Monaten,<br />

611.13 vom Beginn des fünften Jahres der Betriebszugehörigkeit, bei einem<br />

Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, die durch die bei der Anstalt<br />

ausgeübte Tätigkeit entstanden oder ausgelöst ist: für die Dauer von<br />

sechs Monaten.<br />

PN zu TZ 611.13:<br />

Die Weiterzahlung der Vergütung für die Dauer von sechs Monaten<br />

erfolgt bereits vom Beginn des dritten Jahres der Betriebszugehörigkeit<br />

an.<br />

612 Die Weiterzahlung der Vergütung entfällt mit der Beendigung des<br />

Arbeitverhältnisses.<br />

613.1<br />

(74)<br />

Ist die Arbeitnehmerin krankenversicherungspflichtig oder erhält sie<br />

gemäß § 257 SGB V den Arbeitgeberzuschuß zu den Beiträgen für<br />

eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

oder für eine private Krankenversicherung, so erhält sie - abweichend<br />

von TZ 611.1 - in den Fällen zu TZ 611.12 und 611.13 von Beginn der<br />

7. Krankheitswoche an einen Krankengeldzuschuß.<br />

Durch den Krankengeldzuschuß ist die Arbeitnehmerin so zu stellen,

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