Manteltarifvertrag
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561 Für besondere Leistungen können laufende oder einmalige<br />
Leistungszulagen gewährt werden. Laufende Leistungszulagen können<br />
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung<br />
entfallen.<br />
562 Für die Dauer einer höher zu bewertenden Tätigkeit, die eine<br />
Arbeitnehmerin auf Anordnung neben ihrer vertraglich vereinbarten<br />
Tätigkeit ausübt, ist eine Funktionszulage zu zahlen.<br />
PN zu TZ 562:<br />
Es besteht Übereinstimmung, daß hierunter nicht Vertretungen zu<br />
verstehen sind, diese sind in TZ 516.2 geregelt.<br />
563 Die Zahlung von Zulagen für besonders erschwerte Dienste (z.B.<br />
Turmbesteigungen) wird durch Dienstvereinbarung geregelt.<br />
570 Sonderzahlungen bei Urlaub und Krankheit (69)<br />
571 Arbeitnehmerinnen, an die im vorangegangenen Kalenderjahr<br />
Mehrarbeitsvergütung gezahlt wurde, erhalten mit der Vergütung im<br />
Monat März eine Sonderzahlung; sie beträgt für den Erholungsurlaub<br />
1/11 der im vorangegangenen Jahr geleisteten Mehrarbeitsvergütung.<br />
Zusätzlich wird für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit 1/30,<br />
höchstens 42/30 der Sonderzahlung für den Urlaub gezahlt.<br />
571.1<br />
(70)<br />
571.2<br />
(71)<br />
--<br />
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(69) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
(70)(71) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung<br />
zum 01.01.2001<br />
580 Kostenerstattung<br />
581 Kosten, die auf Anordnung des Arbeitgebers der Arbeitnehmerin bei<br />
der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben zwangsläufig<br />
entstehen, werden erstattet.<br />
582 Die zum Schutz oder zur Sicherung einer Arbeitnehmerin nötige<br />
Schutzkleidung wird von der Anstalt zur Verfügung gestellt.<br />
590 Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung,<br />
Umzugskostenerstattung<br />
591 (72) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Abordnungsgeld,<br />
Trennungsentschädigung und die Erstattung der Umzugskosten nach<br />
den Regelungen des öffentlichen Dienstes.<br />
592 -<br />
597 (73)<br />
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