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Manteltarifvertrag

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PN zu TZ 252.32: (25)<br />

Fortbildung:<br />

Als Fortbildung gelten solche Maßnahmen, die es ermöglichen, die<br />

beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern und<br />

der technischen Entwicklung anzupassen.<br />

Umschulung:<br />

Eine Umschulung ist eine Ausbildung, die zur Ausübung einer anderen<br />

beruflichen Tätigkeit befähigt. Bei der in TZ 252.35 genannten<br />

Umschulung handelt es sich um eine betriebliche Umschulung im<br />

Rahmen des Arbeitsverhältnisses, was jedoch nicht ausschließt, daß<br />

man sich des Arbeitsförderungsgesetzes bedienen kann.<br />

(25) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

252.33 Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, den zum Erwerb der für den<br />

angebotenen Arbeitsplatz erforderlichen Qualifikation von der Anstalt<br />

vorgeschlagenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich<br />

einer eventuell notwendigen Umschulung, nachzukommen. Die Anstalt<br />

übernimmt die hierfür erforderlichen Kosten, soweit sie nicht von dritter<br />

Seite getragen werden und stellt die Arbeitnehmerin unter Fortzahlung<br />

der Bezüge vom Dienst im erforderlichen Umfang frei.<br />

252.34 Lehnt die Arbeitnehmerin die vorgeschlagenen Fort- und<br />

Weiterbildungsmaßnahmen ohne ausreichende Begründung ab,<br />

kommt dies einer Ablehnung des angebotenen Arbeitsplatzes gleich.<br />

252.35<br />

(26)<br />

Von Arbeitnehmerinnen ab 55 Jahren, die der Anstalt länger als 5<br />

Jahre angehören, darf eine Umschulungsmaßnahme nur verlangt<br />

werden, wenn diese Arbeitnehmerinnen zustimmen.<br />

PN zu TZ 252.35:(27)<br />

--<br />

(25) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(26) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(27) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

252.36 Die Bestimmungen in TZ 252.31 bis 252.35 stehen dem Abschluß von<br />

Sozialplänen mit dem Personalrat zur Abwendung wirtschaftlicher<br />

Nachteile für Arbeitnehmerinnen, die durch<br />

Rationalisierungsmaßnahmen betroffen werden und die persönlichen<br />

Voraussetzungen von TZ 252.31 Satz 1 nicht erfüllen, nicht entgegen.<br />

252.37 Die Anstalt hat jede von Rationalisierungsmaßnahmen betroffene<br />

Arbeitnehmerin möglichst frühzeitig - also bereits im Stadium der<br />

konkreten Planung - von beabsichtigten Maßnahmen, die Auswirkung<br />

auf ihren Arbeitsplatz haben können, umfassend zu informieren.<br />

252.38 TZ 253.11 bleibt von der Regelung in TZ 252.31 bis 252.37 unberührt.

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