Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
PN zu TZ 252.32: (25)<br />
Fortbildung:<br />
Als Fortbildung gelten solche Maßnahmen, die es ermöglichen, die<br />
beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern und<br />
der technischen Entwicklung anzupassen.<br />
Umschulung:<br />
Eine Umschulung ist eine Ausbildung, die zur Ausübung einer anderen<br />
beruflichen Tätigkeit befähigt. Bei der in TZ 252.35 genannten<br />
Umschulung handelt es sich um eine betriebliche Umschulung im<br />
Rahmen des Arbeitsverhältnisses, was jedoch nicht ausschließt, daß<br />
man sich des Arbeitsförderungsgesetzes bedienen kann.<br />
(25) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
252.33 Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, den zum Erwerb der für den<br />
angebotenen Arbeitsplatz erforderlichen Qualifikation von der Anstalt<br />
vorgeschlagenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich<br />
einer eventuell notwendigen Umschulung, nachzukommen. Die Anstalt<br />
übernimmt die hierfür erforderlichen Kosten, soweit sie nicht von dritter<br />
Seite getragen werden und stellt die Arbeitnehmerin unter Fortzahlung<br />
der Bezüge vom Dienst im erforderlichen Umfang frei.<br />
252.34 Lehnt die Arbeitnehmerin die vorgeschlagenen Fort- und<br />
Weiterbildungsmaßnahmen ohne ausreichende Begründung ab,<br />
kommt dies einer Ablehnung des angebotenen Arbeitsplatzes gleich.<br />
252.35<br />
(26)<br />
Von Arbeitnehmerinnen ab 55 Jahren, die der Anstalt länger als 5<br />
Jahre angehören, darf eine Umschulungsmaßnahme nur verlangt<br />
werden, wenn diese Arbeitnehmerinnen zustimmen.<br />
PN zu TZ 252.35:(27)<br />
--<br />
(25) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(26) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(27) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
252.36 Die Bestimmungen in TZ 252.31 bis 252.35 stehen dem Abschluß von<br />
Sozialplänen mit dem Personalrat zur Abwendung wirtschaftlicher<br />
Nachteile für Arbeitnehmerinnen, die durch<br />
Rationalisierungsmaßnahmen betroffen werden und die persönlichen<br />
Voraussetzungen von TZ 252.31 Satz 1 nicht erfüllen, nicht entgegen.<br />
252.37 Die Anstalt hat jede von Rationalisierungsmaßnahmen betroffene<br />
Arbeitnehmerin möglichst frühzeitig - also bereits im Stadium der<br />
konkreten Planung - von beabsichtigten Maßnahmen, die Auswirkung<br />
auf ihren Arbeitsplatz haben können, umfassend zu informieren.<br />
252.38 TZ 253.11 bleibt von der Regelung in TZ 252.31 bis 252.37 unberührt.