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Manteltarifvertrag

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512.2<br />

(49)<br />

kommt, daß eine Arbeitnehmerin auf Dauer unter dem Wert ihrer im<br />

Vertrag festgelegten Tätigkeit beschäftigt wird, soll durch TZ 512.1<br />

Abs. 2 nicht ausgeschlossen werden.<br />

Die Vergütung wird monatlich gezahlt. Besteht der<br />

Vergütungsanspruch nicht für einen ganzen Monat, so ist für jeden<br />

Kalendertag, für den der Vergütungsanspruch besteht, 1/30 der<br />

Monatsvergütung zu zahlen.<br />

Während der Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 12.<br />

Lebensmonats des Kindes für jeden Monat Anspruch auf 1/12 der<br />

monatlichen Grundvergütung.<br />

(49) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />

01.01.2007<br />

513.1 Bei der Einstellung richtet sich die Einstufung innerhalb der<br />

Vergütungsgruppen nach der Berufszeit.<br />

513.21 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden für zwei Jahre der in<br />

TZ 232 genannten Zeiten eine Steigerungsstufe, für vier oder mehr<br />

dieser Jahre zwei Steigerungsstufen angerechnet.<br />

513.22 Nach Vollendung des 28. Lebensjahres kann darüber hinaus zusätzlich<br />

für je zwei weitere Jahre der anrechenbaren Berufszeit nach TZ 232 je<br />

eine Steigerungsstufe angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die<br />

Anstalt nach den von der Arbeitnehmerin vorgelegten Nachweisen.<br />

514.11 Innerhalb der Vergütungsgruppe, in die die Arbeitnehmerin eingruppiert<br />

ist, wird die Grundvergütung in den ersten beiden Vergütungsstufen<br />

nach jeweils einem Jahr, in Vergütungsstufe “g” nach drei Jahren, in<br />

Vergütungsstufe “h” nach vier Jahren und in den übrigen<br />

Vergütungsstufen “c” bis “f” nach jeweils zwei Jahren (Turnus) um die<br />

aus dem Vergütungstarifvertrag ersichtlichen Steigerungsbeträge<br />

erhöht. Bei der Festsetzung des turnusmäßigen Steigerungstermins ist<br />

jeweils von dem 1. des Monats auszugehen, in dem die Einstellung<br />

oder Höhergruppierung wirksam wird.<br />

514.12 Wird einer Arbeitnehmerin in Sonderfällen innerhalb einer<br />

Vergütungsgruppe eine Vergütungsstufe gewährt, die über den<br />

tariflichen Mindestanspruch hinausgeht, so errechnet sich, abweichend<br />

von TZ 514.11, der Zeitpunkt der nächsten Stufensteigerung nach TZ<br />

514.11 ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die übertarifliche<br />

Vergütungsstufe nach tariflicher Einstufung erreicht hätte.<br />

514.13 Die turnusmäßige Steigerung kann im Einvernehmen mit dem<br />

Personalrat versagt werden, solange die Leistung der Arbeitnehmerin<br />

trotz wiederholter schriftlicher Ermahnung qualitativ oder quantitativ<br />

eine turnusmäßige Steigerung nicht rechtfertigt.<br />

Leistungsminderungen der Arbeitnehmerin, die durch Krankheit oder<br />

Alter bedingt sind, dürfen nicht zum Versagen der turnusmäßigen<br />

Steigerung führen.<br />

515.1 Bei Höhergruppierung wird für die Arbeitnehmerin diejenige

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