Manteltarifvertrag
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512.2<br />
(49)<br />
kommt, daß eine Arbeitnehmerin auf Dauer unter dem Wert ihrer im<br />
Vertrag festgelegten Tätigkeit beschäftigt wird, soll durch TZ 512.1<br />
Abs. 2 nicht ausgeschlossen werden.<br />
Die Vergütung wird monatlich gezahlt. Besteht der<br />
Vergütungsanspruch nicht für einen ganzen Monat, so ist für jeden<br />
Kalendertag, für den der Vergütungsanspruch besteht, 1/30 der<br />
Monatsvergütung zu zahlen.<br />
Während der Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 12.<br />
Lebensmonats des Kindes für jeden Monat Anspruch auf 1/12 der<br />
monatlichen Grundvergütung.<br />
(49) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007<br />
513.1 Bei der Einstellung richtet sich die Einstufung innerhalb der<br />
Vergütungsgruppen nach der Berufszeit.<br />
513.21 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden für zwei Jahre der in<br />
TZ 232 genannten Zeiten eine Steigerungsstufe, für vier oder mehr<br />
dieser Jahre zwei Steigerungsstufen angerechnet.<br />
513.22 Nach Vollendung des 28. Lebensjahres kann darüber hinaus zusätzlich<br />
für je zwei weitere Jahre der anrechenbaren Berufszeit nach TZ 232 je<br />
eine Steigerungsstufe angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die<br />
Anstalt nach den von der Arbeitnehmerin vorgelegten Nachweisen.<br />
514.11 Innerhalb der Vergütungsgruppe, in die die Arbeitnehmerin eingruppiert<br />
ist, wird die Grundvergütung in den ersten beiden Vergütungsstufen<br />
nach jeweils einem Jahr, in Vergütungsstufe “g” nach drei Jahren, in<br />
Vergütungsstufe “h” nach vier Jahren und in den übrigen<br />
Vergütungsstufen “c” bis “f” nach jeweils zwei Jahren (Turnus) um die<br />
aus dem Vergütungstarifvertrag ersichtlichen Steigerungsbeträge<br />
erhöht. Bei der Festsetzung des turnusmäßigen Steigerungstermins ist<br />
jeweils von dem 1. des Monats auszugehen, in dem die Einstellung<br />
oder Höhergruppierung wirksam wird.<br />
514.12 Wird einer Arbeitnehmerin in Sonderfällen innerhalb einer<br />
Vergütungsgruppe eine Vergütungsstufe gewährt, die über den<br />
tariflichen Mindestanspruch hinausgeht, so errechnet sich, abweichend<br />
von TZ 514.11, der Zeitpunkt der nächsten Stufensteigerung nach TZ<br />
514.11 ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die übertarifliche<br />
Vergütungsstufe nach tariflicher Einstufung erreicht hätte.<br />
514.13 Die turnusmäßige Steigerung kann im Einvernehmen mit dem<br />
Personalrat versagt werden, solange die Leistung der Arbeitnehmerin<br />
trotz wiederholter schriftlicher Ermahnung qualitativ oder quantitativ<br />
eine turnusmäßige Steigerung nicht rechtfertigt.<br />
Leistungsminderungen der Arbeitnehmerin, die durch Krankheit oder<br />
Alter bedingt sind, dürfen nicht zum Versagen der turnusmäßigen<br />
Steigerung führen.<br />
515.1 Bei Höhergruppierung wird für die Arbeitnehmerin diejenige