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Manteltarifvertrag

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vollendet hat. Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so besteht<br />

der Anspruch nur, wenn das Kind in einer Schul- oder<br />

Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in<br />

Anspruch nimmt, und wenn es im Zusammenhang mit seiner<br />

Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelte oder sonstige Zuwendungen<br />

von nicht mehr als dem achtfachen des Familienzuschlages monatlich<br />

erhält; Familienzuschlag wird auch während der Teilnahme an einem<br />

freiwilligen sozialen Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines<br />

freiwilligen sozialen Jahres gezahlt.<br />

533.2 Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde,<br />

der nicht in der Person der Anspruchsberechtigten oder des Kindes<br />

liegt, über das 27. Lebensjahr hinaus, so wird der Familienzuschlag<br />

entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger<br />

gezahlt. Dies gilt entsprechend für den Grundwehrdienst, den<br />

Zivildienst, den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst,<br />

den ein Soldat auf Zeit aufgrund freiwilliger Verpflichtung für eine<br />

Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für einen<br />

diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der<br />

Polizei, wenn das Dienstverhältnis auf nicht mehr als drei Jahre<br />

eingegangen worden ist, sowie für die von Wehr- und Zivildienst<br />

befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne der jeweils<br />

geltenden gesetzlichen Regelungen für einen der Dauer des<br />

Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.<br />

533.3 Für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen<br />

dauernd erwerbsunfähig ist, wird der Familienzuschlag bis zur<br />

Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt. Über das 21. Lebensjahr<br />

hinaus kann nur dann Familienzuschlag gewährt werden, wenn das<br />

Kind ganz oder überwiegend von der Anspruchsberechtigten<br />

unterhalten wird. In diesem Fall wird der Familienzuschlag längstens<br />

für die Zeit bezahlt, für die die Mitarbeiterin Gehalt oder Rente von der<br />

Anstalt erhält. Familienzuschlag nach Satz 2 wird nur dann gezahlt,<br />

wenn das Kind nicht ein eigenes Einkommen von mehr als dem<br />

Sechsfachen des Familienzuschlages monatlich hat. Waisengeld und<br />

Waisenrente zählen nicht als Einkommen des Kindes.<br />

534.1 Für dasselbe Kind wird nur ein Familienzuschlag gezahlt. Ständen<br />

mehreren Anspruchsberechtigten, die beim Südwestrundfunk oder<br />

einer anderen Rundfunk-/Fernsehanstalt beschäftigt sind,<br />

Familienzuschlag für dasselbe Kind zu, wird Familienzuschlag nach<br />

folgenden Grundsätzen gezahlt:<br />

534.21 Hätten Vater und Mutter eines ehelichen oder eines gemeinsam an<br />

Kindes Statt angenommenen Kindes für dieses Kind Familienzuschlag<br />

zu erhalten, so wird der Familienzuschlag dem Vater allein, auf Antrag<br />

beider Anspruchsberechtigten der Mutter allein oder jedem von ihnen<br />

zur Hälfte gezahlt. Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte das Kind des<br />

anderen an Kindes Statt angenommen hat. Satz 1 gilt entsprechend für<br />

Pflege- oder Großeltern.<br />

534.22 Hätten Pflege- oder Großeltern neben natürlichen Eltern<br />

Familienzuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, wird der<br />

Familienzuschlag nur den Pflege- oder Großeltern gezahlt.<br />

534.23 Hätten Stiefeltern neben den natürlichen Eltern Familienzuschlag für<br />

dasselbe Kind zu erhalten, so wird der Familienzuschlag nur den<br />

natürlichen Eltern gezahlt.

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