Manteltarifvertrag
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vollendet hat. Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so besteht<br />
der Anspruch nur, wenn das Kind in einer Schul- oder<br />
Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in<br />
Anspruch nimmt, und wenn es im Zusammenhang mit seiner<br />
Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelte oder sonstige Zuwendungen<br />
von nicht mehr als dem achtfachen des Familienzuschlages monatlich<br />
erhält; Familienzuschlag wird auch während der Teilnahme an einem<br />
freiwilligen sozialen Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines<br />
freiwilligen sozialen Jahres gezahlt.<br />
533.2 Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde,<br />
der nicht in der Person der Anspruchsberechtigten oder des Kindes<br />
liegt, über das 27. Lebensjahr hinaus, so wird der Familienzuschlag<br />
entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger<br />
gezahlt. Dies gilt entsprechend für den Grundwehrdienst, den<br />
Zivildienst, den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst,<br />
den ein Soldat auf Zeit aufgrund freiwilliger Verpflichtung für eine<br />
Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für einen<br />
diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der<br />
Polizei, wenn das Dienstverhältnis auf nicht mehr als drei Jahre<br />
eingegangen worden ist, sowie für die von Wehr- und Zivildienst<br />
befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne der jeweils<br />
geltenden gesetzlichen Regelungen für einen der Dauer des<br />
Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.<br />
533.3 Für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen<br />
dauernd erwerbsunfähig ist, wird der Familienzuschlag bis zur<br />
Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt. Über das 21. Lebensjahr<br />
hinaus kann nur dann Familienzuschlag gewährt werden, wenn das<br />
Kind ganz oder überwiegend von der Anspruchsberechtigten<br />
unterhalten wird. In diesem Fall wird der Familienzuschlag längstens<br />
für die Zeit bezahlt, für die die Mitarbeiterin Gehalt oder Rente von der<br />
Anstalt erhält. Familienzuschlag nach Satz 2 wird nur dann gezahlt,<br />
wenn das Kind nicht ein eigenes Einkommen von mehr als dem<br />
Sechsfachen des Familienzuschlages monatlich hat. Waisengeld und<br />
Waisenrente zählen nicht als Einkommen des Kindes.<br />
534.1 Für dasselbe Kind wird nur ein Familienzuschlag gezahlt. Ständen<br />
mehreren Anspruchsberechtigten, die beim Südwestrundfunk oder<br />
einer anderen Rundfunk-/Fernsehanstalt beschäftigt sind,<br />
Familienzuschlag für dasselbe Kind zu, wird Familienzuschlag nach<br />
folgenden Grundsätzen gezahlt:<br />
534.21 Hätten Vater und Mutter eines ehelichen oder eines gemeinsam an<br />
Kindes Statt angenommenen Kindes für dieses Kind Familienzuschlag<br />
zu erhalten, so wird der Familienzuschlag dem Vater allein, auf Antrag<br />
beider Anspruchsberechtigten der Mutter allein oder jedem von ihnen<br />
zur Hälfte gezahlt. Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte das Kind des<br />
anderen an Kindes Statt angenommen hat. Satz 1 gilt entsprechend für<br />
Pflege- oder Großeltern.<br />
534.22 Hätten Pflege- oder Großeltern neben natürlichen Eltern<br />
Familienzuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, wird der<br />
Familienzuschlag nur den Pflege- oder Großeltern gezahlt.<br />
534.23 Hätten Stiefeltern neben den natürlichen Eltern Familienzuschlag für<br />
dasselbe Kind zu erhalten, so wird der Familienzuschlag nur den<br />
natürlichen Eltern gezahlt.