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Manteltarifvertrag

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Steigerungsstufe der höheren Gruppe wirksam, mit der mindestens<br />

eine Erhöhung ihrer Grundvergütung um eine Steigerungsstufe der<br />

bisherigen Gruppe verbunden ist.<br />

515.2 Abweichend von TZ 514.11 rückt die Arbeitnehmerin bei<br />

Höhergruppierung innerhalb der neuen Vergütungsgruppe zum<br />

Steigerungstermin der bisherigen Vergütungsgruppe auf, wenn dies<br />

erforderlich ist, um ihr den Mindestanspruch nach TZ 515.1 zu<br />

erhalten.<br />

516.1 Die Arbeitnehmerin hat zumutbare Vertretungen ohne besondere<br />

Vergütung zu übernehmen.<br />

516.2 Dauern höherwertige Vertretungen während eines Jahres insgesamt<br />

länger als 30 Arbeitstage, hat die Arbeitnehmerin vom 31. Arbeitstag<br />

an Anspruch auf eine Zulage. Muß die Arbeitnehmerin höherwertige<br />

Vertretungen mehr als einmal im Jahr übernehmen, so sind diese<br />

Vertretungszeiten zusammenzuziehen. Dabei werden kurzfristige<br />

Vertretungen bis zu jeweils fünf Arbeitstagen nicht berücksichtigt. Satz<br />

3 gilt nicht für die angeordnete Vertretung dienstplanmäßig<br />

eingesetzter Arbeitnehmerinnen.<br />

516.3 Der Berechnung der Zulage nach TZ 516.2 ist der Betrag zugrunde zu<br />

legen, um den sich die Grundvergütung im Fall einer Höhergruppierung<br />

gemäß TZ 515.1 erhöhen würde.<br />

516.4 Ein Anspruch entsteht nicht, wenn die ständige Vertretung<br />

arbeitsvertraglich vereinbart ist.<br />

516.5 Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Arbeitnehmerin nicht<br />

verpflichtet, eine zuvor nicht arbeitsvertraglich vereinbarte<br />

höherwertige Vertretung, die ihr übertragen wurde, weiter auszuüben.<br />

517 Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzuschläge<br />

können für bestimmte Arbeitnehmergruppen mit Zustimmung des<br />

Personalrats bzw. in Einzelfällen mit der Anspruchsberechtigten durch<br />

eine zu vereinbarende Pauschalzahlung abgegolten werden.<br />

518 Arbeitnehmerinnen bis einschließlich Vergütungsgruppe 11 haben<br />

Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlag und<br />

Zeitzuschläge; diesen Anspruch haben auch Arbeitnehmerinnen mit<br />

Zeitverträgen und Sonderverträgen sofern ihre außertarifliche<br />

monatliche Grundvergütung einer analogen Eingruppierung bis<br />

einschließlich Vergütungsgruppe 11 entspricht. Arbeitnehmerinnen in<br />

Vergütungsgruppe 12 erhalten als Ersatz für Mehrarbeitsvergütung und<br />

-zuschlag nach TZ 323 sowie für Zeitzuschläge nach TZ 551 drei freie<br />

Tage pro Kalenderjahr, auf die die Bestimmungen über den<br />

Erholungsurlaub (TZ 350 ff.) sinngemäß Anwendung finden. Für<br />

Arbeitnehmerinnen, die nach Vergütungsgruppe 12 höhergruppiert<br />

werden, errechnet sich der anteilige Anspruch auf freie Tage nach TZ<br />

356.1.<br />

520 (50) Sonderzahlung<br />

520.1 Die Arbeitnehmerin erhält eine ruhegehaltsfähige Sonderzahlung,<br />

zahlbar mit dem April-Gehalt.

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