Manteltarifvertrag
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Steigerungsstufe der höheren Gruppe wirksam, mit der mindestens<br />
eine Erhöhung ihrer Grundvergütung um eine Steigerungsstufe der<br />
bisherigen Gruppe verbunden ist.<br />
515.2 Abweichend von TZ 514.11 rückt die Arbeitnehmerin bei<br />
Höhergruppierung innerhalb der neuen Vergütungsgruppe zum<br />
Steigerungstermin der bisherigen Vergütungsgruppe auf, wenn dies<br />
erforderlich ist, um ihr den Mindestanspruch nach TZ 515.1 zu<br />
erhalten.<br />
516.1 Die Arbeitnehmerin hat zumutbare Vertretungen ohne besondere<br />
Vergütung zu übernehmen.<br />
516.2 Dauern höherwertige Vertretungen während eines Jahres insgesamt<br />
länger als 30 Arbeitstage, hat die Arbeitnehmerin vom 31. Arbeitstag<br />
an Anspruch auf eine Zulage. Muß die Arbeitnehmerin höherwertige<br />
Vertretungen mehr als einmal im Jahr übernehmen, so sind diese<br />
Vertretungszeiten zusammenzuziehen. Dabei werden kurzfristige<br />
Vertretungen bis zu jeweils fünf Arbeitstagen nicht berücksichtigt. Satz<br />
3 gilt nicht für die angeordnete Vertretung dienstplanmäßig<br />
eingesetzter Arbeitnehmerinnen.<br />
516.3 Der Berechnung der Zulage nach TZ 516.2 ist der Betrag zugrunde zu<br />
legen, um den sich die Grundvergütung im Fall einer Höhergruppierung<br />
gemäß TZ 515.1 erhöhen würde.<br />
516.4 Ein Anspruch entsteht nicht, wenn die ständige Vertretung<br />
arbeitsvertraglich vereinbart ist.<br />
516.5 Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Arbeitnehmerin nicht<br />
verpflichtet, eine zuvor nicht arbeitsvertraglich vereinbarte<br />
höherwertige Vertretung, die ihr übertragen wurde, weiter auszuüben.<br />
517 Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzuschläge<br />
können für bestimmte Arbeitnehmergruppen mit Zustimmung des<br />
Personalrats bzw. in Einzelfällen mit der Anspruchsberechtigten durch<br />
eine zu vereinbarende Pauschalzahlung abgegolten werden.<br />
518 Arbeitnehmerinnen bis einschließlich Vergütungsgruppe 11 haben<br />
Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlag und<br />
Zeitzuschläge; diesen Anspruch haben auch Arbeitnehmerinnen mit<br />
Zeitverträgen und Sonderverträgen sofern ihre außertarifliche<br />
monatliche Grundvergütung einer analogen Eingruppierung bis<br />
einschließlich Vergütungsgruppe 11 entspricht. Arbeitnehmerinnen in<br />
Vergütungsgruppe 12 erhalten als Ersatz für Mehrarbeitsvergütung und<br />
-zuschlag nach TZ 323 sowie für Zeitzuschläge nach TZ 551 drei freie<br />
Tage pro Kalenderjahr, auf die die Bestimmungen über den<br />
Erholungsurlaub (TZ 350 ff.) sinngemäß Anwendung finden. Für<br />
Arbeitnehmerinnen, die nach Vergütungsgruppe 12 höhergruppiert<br />
werden, errechnet sich der anteilige Anspruch auf freie Tage nach TZ<br />
356.1.<br />
520 (50) Sonderzahlung<br />
520.1 Die Arbeitnehmerin erhält eine ruhegehaltsfähige Sonderzahlung,<br />
zahlbar mit dem April-Gehalt.