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Manteltarifvertrag

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261.2 Die Arbeitnehmerin kann auch ohne Kündigung des Arbeitsvertrages<br />

auf schriftlichen Antrag ein Zwischenzeugnis beanspruchen.<br />

262 Die Arbeitnehmerin hat während der Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

sowie bis zur Dauer von fünf Jahren danach das Recht, nach<br />

Voranmeldung jederzeit ihre vollständige Personalakte einzusehen. In<br />

begründeten Fällen kann sie das Recht auf Einsichtnahme auch durch<br />

eine schriftlich Bevollmächtigte ausüben. Das Recht auf Akteneinsicht<br />

schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen in Gegenwart<br />

einer Mitarbeiterin der Personalabteilung aus der Personalakte zu<br />

fertigen, gegebenenfalls gegen Kostenbeteiligung.<br />

263 Ermahnungen, Mißbilligungen und ähnliche nachteilige Eintragungen in<br />

die Personalakte müssen der Arbeitnehmerin vorher zur Kenntnis<br />

gebracht werden. Eine etwaige Stellungnahme der Arbeitnehmerin<br />

hierzu ist in die Personalakte aufzunehmen. Derartige Eintragungen<br />

sind drei Jahre nach Abschluß des Vorgangs zu vernichten.<br />

300/400 Arbeitsbedingungen<br />

310 Arbeitszeit<br />

310 -<br />

323 (31)<br />

(siehe TV "Arbeitszeit")<br />

(31) aufgehoben durch Tarifvertrag vom 06.04.2004 mit Wirkung zum 01.05.2004<br />

330 Versetzung und Abordnung<br />

331 Die Arbeitnehmerin kann versetzt oder abgeordnet werden. Eine<br />

Versetzung kann nur mit Zustimmung des Personalrats erfolgen. Soll<br />

eine Arbeitnehmerin an einen Dienstort außerhalb des bisherigen<br />

Beschäftigungsortes umgesetzt oder voraussichtlich länger als drei<br />

Monate abgeordnet werden, so sind ihre familiären und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse zu berücksichtigen; sie ist vorher zu hören.<br />

PN zu TZ 331:<br />

Wird eine Versetzung lediglich auf Antrag und im ausschließlichen<br />

Interesse der Arbeitnehmerin ausgesprochen, so entfällt der Anspruch<br />

auf Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung. In Härtefällen<br />

können Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung gewährt werden.<br />

332 Die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin an einem gleichartigen und<br />

gleichwertigen anderen Arbeitsplatz am bisherigen Beschäftigungsort<br />

gilt weder als Versetzung noch als Abordnung.<br />

333.1 Die vorübergehende Beschäftigung einer Arbeitnehmerin an einem<br />

anderen Beschäftigungsort ist keine Versetzung, sondern gilt als<br />

Abordnung. Die voraussichtliche Dauer der Abordnung ist der<br />

Arbeitnehmerin vorher bekanntzugeben. Sie soll zwölf Monate nicht<br />

überschreiten.<br />

333.2 Macht die Arbeitnehmerin trifftige Gründe dafür geltend, daß ihre<br />

Abordnung für sie eine Härte bedeutet, muß sie spätestens nach sechs<br />

Monaten abgelöst werden. Eine Ablösung soll in diesem Fall möglichst

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