Manteltarifvertrag
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261.2 Die Arbeitnehmerin kann auch ohne Kündigung des Arbeitsvertrages<br />
auf schriftlichen Antrag ein Zwischenzeugnis beanspruchen.<br />
262 Die Arbeitnehmerin hat während der Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
sowie bis zur Dauer von fünf Jahren danach das Recht, nach<br />
Voranmeldung jederzeit ihre vollständige Personalakte einzusehen. In<br />
begründeten Fällen kann sie das Recht auf Einsichtnahme auch durch<br />
eine schriftlich Bevollmächtigte ausüben. Das Recht auf Akteneinsicht<br />
schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen in Gegenwart<br />
einer Mitarbeiterin der Personalabteilung aus der Personalakte zu<br />
fertigen, gegebenenfalls gegen Kostenbeteiligung.<br />
263 Ermahnungen, Mißbilligungen und ähnliche nachteilige Eintragungen in<br />
die Personalakte müssen der Arbeitnehmerin vorher zur Kenntnis<br />
gebracht werden. Eine etwaige Stellungnahme der Arbeitnehmerin<br />
hierzu ist in die Personalakte aufzunehmen. Derartige Eintragungen<br />
sind drei Jahre nach Abschluß des Vorgangs zu vernichten.<br />
300/400 Arbeitsbedingungen<br />
310 Arbeitszeit<br />
310 -<br />
323 (31)<br />
(siehe TV "Arbeitszeit")<br />
(31) aufgehoben durch Tarifvertrag vom 06.04.2004 mit Wirkung zum 01.05.2004<br />
330 Versetzung und Abordnung<br />
331 Die Arbeitnehmerin kann versetzt oder abgeordnet werden. Eine<br />
Versetzung kann nur mit Zustimmung des Personalrats erfolgen. Soll<br />
eine Arbeitnehmerin an einen Dienstort außerhalb des bisherigen<br />
Beschäftigungsortes umgesetzt oder voraussichtlich länger als drei<br />
Monate abgeordnet werden, so sind ihre familiären und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse zu berücksichtigen; sie ist vorher zu hören.<br />
PN zu TZ 331:<br />
Wird eine Versetzung lediglich auf Antrag und im ausschließlichen<br />
Interesse der Arbeitnehmerin ausgesprochen, so entfällt der Anspruch<br />
auf Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung. In Härtefällen<br />
können Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung gewährt werden.<br />
332 Die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin an einem gleichartigen und<br />
gleichwertigen anderen Arbeitsplatz am bisherigen Beschäftigungsort<br />
gilt weder als Versetzung noch als Abordnung.<br />
333.1 Die vorübergehende Beschäftigung einer Arbeitnehmerin an einem<br />
anderen Beschäftigungsort ist keine Versetzung, sondern gilt als<br />
Abordnung. Die voraussichtliche Dauer der Abordnung ist der<br />
Arbeitnehmerin vorher bekanntzugeben. Sie soll zwölf Monate nicht<br />
überschreiten.<br />
333.2 Macht die Arbeitnehmerin trifftige Gründe dafür geltend, daß ihre<br />
Abordnung für sie eine Härte bedeutet, muß sie spätestens nach sechs<br />
Monaten abgelöst werden. Eine Ablösung soll in diesem Fall möglichst