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Manteltarifvertrag

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Kostenbeteiligung, die Bemühungen ihrer Arbeitnehmerinnen, sich<br />

beruflich fortzubilden und ermöglicht ihnen die Erweiterung ihrer<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit es für ihre Tätigkeit in der Anstalt<br />

förderlich ist.<br />

402 Über Anträge auf berufliche Förderung entscheidet die Anstalt unter<br />

Mitwirkung des Personalrats gegebenenfalls nach Maßgabe einer<br />

Dienstvereinbarung.<br />

403 Jeder Arbeitnehmerin steht entsprechend ihrer Leistung und Eignung<br />

der Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe offen, soweit Stellen frei<br />

sind. In der Anstalt zu besetzende Stellen sind hausintern<br />

auszuschreiben; darauf kann mit Zustimmung des Personalrats<br />

verzichtet werden.<br />

404 Jede Mitarbeiterin, deren Arbeitsgebiet Änderungen unterworfen ist, ist<br />

verpflichtet, in zumutbarer Weise an Umschulungsmaßnahmen<br />

teilzunehmen; dies gilt auch bei Leistungsminderung. TZ 252 ff. bleiben<br />

hiervon unberührt.<br />

410 Bildungsurlaub<br />

411 Zur Teilnahme an staatsbürgerlichen und politischen<br />

Bildungsveranstaltungen soll die Arbeitnehmerin auf Antrag im<br />

Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, erstmals nach dreijähriger<br />

Betriebszugehörigkeit, bezahlte Freizeit gewährt werden.<br />

412 Über Anträge entscheidet die Anstalt nach Anhörung des Personalrats.<br />

413 Bildungsmaßnahmen im Sinne von TZ 411 sind Lehrgänge, Seminare,<br />

Arbeitstagungen u.ä., die von anerkannten Trägern der Jugend- und<br />

Erwachsenenbildung (z.B. Volkshochschulen, Bildungseinrichtungen<br />

der Parteien, der Kirchen, der Arbeitnehmer- und<br />

Arbeitgeberorganisationen) veranstaltet werden.<br />

500/600 Vergütungen<br />

510 Vergütung<br />

511 Die Vergütung setzt sich zusammen aus:<br />

511.1 der Grundvergütung;<br />

511.2 dem Familienzuschlag;<br />

511.3 den Zulagen und Zuschlägen.<br />

512.1 Die Grundvergütung richtet sich nach dem Vergütungstarifvertrag. Für<br />

die Eingruppierung nach dem Vergütungstarifvertrag ist die<br />

überwiegend ausgeübte Tätigkeit, mindestens aber die im<br />

Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit, maßgebend.<br />

PN zu TZ 512.1:<br />

Die Möglichkeit einer Änderungskündigung, die für den Fall in Betracht

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