Manteltarifvertrag
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Kostenbeteiligung, die Bemühungen ihrer Arbeitnehmerinnen, sich<br />
beruflich fortzubilden und ermöglicht ihnen die Erweiterung ihrer<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit es für ihre Tätigkeit in der Anstalt<br />
förderlich ist.<br />
402 Über Anträge auf berufliche Förderung entscheidet die Anstalt unter<br />
Mitwirkung des Personalrats gegebenenfalls nach Maßgabe einer<br />
Dienstvereinbarung.<br />
403 Jeder Arbeitnehmerin steht entsprechend ihrer Leistung und Eignung<br />
der Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe offen, soweit Stellen frei<br />
sind. In der Anstalt zu besetzende Stellen sind hausintern<br />
auszuschreiben; darauf kann mit Zustimmung des Personalrats<br />
verzichtet werden.<br />
404 Jede Mitarbeiterin, deren Arbeitsgebiet Änderungen unterworfen ist, ist<br />
verpflichtet, in zumutbarer Weise an Umschulungsmaßnahmen<br />
teilzunehmen; dies gilt auch bei Leistungsminderung. TZ 252 ff. bleiben<br />
hiervon unberührt.<br />
410 Bildungsurlaub<br />
411 Zur Teilnahme an staatsbürgerlichen und politischen<br />
Bildungsveranstaltungen soll die Arbeitnehmerin auf Antrag im<br />
Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, erstmals nach dreijähriger<br />
Betriebszugehörigkeit, bezahlte Freizeit gewährt werden.<br />
412 Über Anträge entscheidet die Anstalt nach Anhörung des Personalrats.<br />
413 Bildungsmaßnahmen im Sinne von TZ 411 sind Lehrgänge, Seminare,<br />
Arbeitstagungen u.ä., die von anerkannten Trägern der Jugend- und<br />
Erwachsenenbildung (z.B. Volkshochschulen, Bildungseinrichtungen<br />
der Parteien, der Kirchen, der Arbeitnehmer- und<br />
Arbeitgeberorganisationen) veranstaltet werden.<br />
500/600 Vergütungen<br />
510 Vergütung<br />
511 Die Vergütung setzt sich zusammen aus:<br />
511.1 der Grundvergütung;<br />
511.2 dem Familienzuschlag;<br />
511.3 den Zulagen und Zuschlägen.<br />
512.1 Die Grundvergütung richtet sich nach dem Vergütungstarifvertrag. Für<br />
die Eingruppierung nach dem Vergütungstarifvertrag ist die<br />
überwiegend ausgeübte Tätigkeit, mindestens aber die im<br />
Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit, maßgebend.<br />
PN zu TZ 512.1:<br />
Die Möglichkeit einer Änderungskündigung, die für den Fall in Betracht