Manteltarifvertrag
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372.4<br />
(44)<br />
PN zu TZ 372.3:<br />
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Anstalt eine unentgeltliche<br />
Nutzung auf seltene, begründete Ausnahmefälle beschränken wird.<br />
-<br />
(44) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001.<br />
373 (45) Bearbeitungen<br />
Die Arbeitnehmerin erteilt zur Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung,<br />
Verfilmung, Wiederverfilmung, Synchronisation und Übersetzung des<br />
Werkes und seines Titels oder der Darbietung und zu der Nutzung,<br />
auch in Ausschnitten im Rahmen von TZ 372 ihre Einwilligung, wenn<br />
damit keine Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen verbunden<br />
sind (§§ 23, 39, 69c Nr. 2, 83, 88, 93, 95 UrhG).<br />
(45) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
374 Namensnennung<br />
Urheberinnen eines Werkes und die bei der Herstellung oder<br />
Darbietung eines Werkes Mitwirkenden sind, soweit die Nennung<br />
rundfunküblich ist, im Zusammenhang mit der Sendung zu nennen,<br />
sofern sie nicht widersprochen haben.<br />
375 Vergütungen<br />
375.1<br />
(46)<br />
Die Einräumung der Rechte nach TZ 372.1, 372.2 und 373 ist<br />
unbeschadet der Entgeltpflicht nach 375.2 mit den Bezügen aus dem<br />
Arbeitsverhältnis abgegolten. Hinsichtlich der Ansprüche nach §20 b,<br />
Abs. 2 UrhG wird auf den Tarifvertrag über die Beteiligung von<br />
Arbeitnehmern sowie arbeitnehmerähnlichen und auf Produktionsdauer<br />
beschäftigten Personen des SWR an den Einnahmen aus der<br />
Kabelweitersendung der Programme verwiesen.<br />
(46) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
375.2 Die Abgeltung für die Einräumung der Rechte nach TZ 372.3 ist<br />
Gegenstand eines besonderen Tarifvertrages. Bei Mitgliedern der<br />
Klangkörper wird die Frage der Vergütung in einem gesonderten<br />
Tarifvertrag geregelt.<br />
376 Werkstücke<br />
376.1 Das Eigentum an Werkstücken (z.B. Manuskript, bildnerischer Entwurf,<br />
lichtbildnerisches Werk) geht mit der Übergabe auf die Anstalt über.<br />
Für den Zugang zu den Werkstücken gilt § 25 UrhG.<br />
376.2 Urheberinnen und Mitwirkende können mit ausdrücklicher Zustimmung<br />
der Anstalt und der anderen Berechtigten im Einzelfall innerhalb einer