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Manteltarifvertrag

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372.4<br />

(44)<br />

PN zu TZ 372.3:<br />

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Anstalt eine unentgeltliche<br />

Nutzung auf seltene, begründete Ausnahmefälle beschränken wird.<br />

-<br />

(44) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001.<br />

373 (45) Bearbeitungen<br />

Die Arbeitnehmerin erteilt zur Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung,<br />

Verfilmung, Wiederverfilmung, Synchronisation und Übersetzung des<br />

Werkes und seines Titels oder der Darbietung und zu der Nutzung,<br />

auch in Ausschnitten im Rahmen von TZ 372 ihre Einwilligung, wenn<br />

damit keine Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen verbunden<br />

sind (§§ 23, 39, 69c Nr. 2, 83, 88, 93, 95 UrhG).<br />

(45) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

374 Namensnennung<br />

Urheberinnen eines Werkes und die bei der Herstellung oder<br />

Darbietung eines Werkes Mitwirkenden sind, soweit die Nennung<br />

rundfunküblich ist, im Zusammenhang mit der Sendung zu nennen,<br />

sofern sie nicht widersprochen haben.<br />

375 Vergütungen<br />

375.1<br />

(46)<br />

Die Einräumung der Rechte nach TZ 372.1, 372.2 und 373 ist<br />

unbeschadet der Entgeltpflicht nach 375.2 mit den Bezügen aus dem<br />

Arbeitsverhältnis abgegolten. Hinsichtlich der Ansprüche nach §20 b,<br />

Abs. 2 UrhG wird auf den Tarifvertrag über die Beteiligung von<br />

Arbeitnehmern sowie arbeitnehmerähnlichen und auf Produktionsdauer<br />

beschäftigten Personen des SWR an den Einnahmen aus der<br />

Kabelweitersendung der Programme verwiesen.<br />

(46) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

375.2 Die Abgeltung für die Einräumung der Rechte nach TZ 372.3 ist<br />

Gegenstand eines besonderen Tarifvertrages. Bei Mitgliedern der<br />

Klangkörper wird die Frage der Vergütung in einem gesonderten<br />

Tarifvertrag geregelt.<br />

376 Werkstücke<br />

376.1 Das Eigentum an Werkstücken (z.B. Manuskript, bildnerischer Entwurf,<br />

lichtbildnerisches Werk) geht mit der Übergabe auf die Anstalt über.<br />

Für den Zugang zu den Werkstücken gilt § 25 UrhG.<br />

376.2 Urheberinnen und Mitwirkende können mit ausdrücklicher Zustimmung<br />

der Anstalt und der anderen Berechtigten im Einzelfall innerhalb einer

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