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Manteltarifvertrag

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249 (17) --<br />

(15) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

PN zu TZ 248:(16)<br />

Der SWR wird sich in Fällen der befristeten Beschäftigung während<br />

einer Elternzeit bei entsprechender Eignung jedoch bemühen, der<br />

Vertreterin für den Zeitraum nach Ablauf der Befristung eine<br />

Festanstellung beim SWR zu ermöglichen.<br />

(15) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(16) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

(17) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />

01.01.2001<br />

250 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

251 Für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten<br />

beiderseits folgende Fristen:<br />

251.1 während der Probezeit:<br />

251.11 vor Ablauf des sechsten Monats der Betriebszugehörigkeit: ein Monat<br />

zum Monatsende,<br />

251.12 nach Ablauf des sechsten Monats der Betriebszugehörigkeit: zwei<br />

Monate zum Monatsende,<br />

251.2 nach Ablauf der Probezeit:<br />

251.21<br />

(18)<br />

251.22<br />

(19)<br />

Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum<br />

Monatsschluss.<br />

Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von<br />

bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss<br />

nach einer Beschäftigungszeit von<br />

mehr als 1 Jahr 6 Wochen<br />

mindestens 5 3 Monate<br />

Jahren<br />

mindestens 8 4 Monate<br />

Jahren<br />

mindestens 10 5 Monate<br />

Jahren<br />

mindestens 12 6 Monate<br />

Jahren

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