Evaluation der Pflegeberatung nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB XI (PDF ...
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setzgeber definiert ist, über die allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflichten <strong>der</strong> Pflegekassen<br />
<strong>nach</strong> <strong>§</strong> 7 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> hinausgeht. Die <strong>Pflegeberatung</strong> richtet sich direkt an die Leistungsberechtigten,<br />
bezieht aber auch die Angehörigen und Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner in die Beratung mit<br />
ein. Zu den Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Pflegeberatung</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>7a</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> gehört:<br />
• die Erfassung und Analyse des Hilfebedarfs unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Feststellungen<br />
des Medizinischen Dienstes <strong>der</strong> Krankenkassen (vgl. <strong>§</strong> <strong>7a</strong> <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>),<br />
• die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans (vgl. <strong>§</strong> <strong>7a</strong> <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>),<br />
• die Unterstützung bei <strong>der</strong> Durchführung des Versorgungsplans (vgl. <strong>§</strong> <strong>7a</strong> <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong><br />
<strong>XI</strong>),<br />
• die Überwachung und Anpassung des Versorgungsplans (vgl. <strong>§</strong> <strong>7a</strong> <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>) und<br />
• bei komplexen Hilfebedarfen die Auswertung und Dokumentation des Hilfeprozesses (vgl.<br />
<strong>§</strong> <strong>7a</strong> <strong>Abs</strong>. 1 Nr.5 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>).<br />
Damit ist – mit Ausnahme <strong>der</strong> Auswertung und Dokumentation bei komplexen Hilfebedarfen - <strong>der</strong><br />
Mindestumfang einer <strong>Pflegeberatung</strong> beschrieben. Der Prozess, wie er als <strong>Pflegeberatung</strong> im<br />
Gesetz formuliert, in <strong>der</strong> Kommentierung erläutert und in die Curricula für <strong>Pflegeberatung</strong> aufgenommen<br />
ist, entspricht dem Regelkreis des Handlungsansatzes Case Management.<br />
Mit <strong>der</strong> <strong>Pflegeberatung</strong> wird den Anspruchsberechtigten erstmals eine individuelle und zugleich<br />
umfassende Unterstützung angeboten, die denjenigen, die sie nutzen, zum einen bei <strong>der</strong> Beantragung,<br />
Inanspruchnahme und Koordination von notwendigen Leistungen aus den unterschiedlichen<br />
Leistungssystemen helfen soll (genannt sind u. a. gesundheitsför<strong>der</strong>nde, kurative, rehabilitative<br />
o<strong>der</strong> palliative Maßnahmen), zum an<strong>der</strong>en aber auch alle sonstigen medizinischen, pflegerischen<br />
und sozialen Hilfe- und Unterstützungsangebote - jenseits des Leistungsrechts - zugänglich<br />
machen soll. Die <strong>Pflegeberatung</strong> muss über die pflegerischen Leistungen hinaus über<br />
alle in Frage kommenden Versorgungs- und Betreuungsangebote informieren und die Inanspruchnahme<br />
ermöglichen. Entsprechend sind Pflegeberater auch befugt, Anträge an alle Leistungsträger<br />
des Fünften und Elften Buches des Sozialgesetzbuches entgegenzunehmen. Die<br />
entgegengenommen Anträge sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten.<br />
Ein zentrales und für die <strong>Pflegeberatung</strong> konstituierendes Element ist die Erstellung eines Versorgungsplans.<br />
In ihm sind die im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen Sozialleistungen und gesundheitsför<strong>der</strong>nden,<br />
präventiven, kurativen, rehabilitativen sowie sonstigen medizinischen, pflegerischen<br />
und sozialen Hilfen festzuhalten. Der Versorgungsplan soll Empfehlungen zu den im Einzelfall<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen enthalten. Außerdem soll er auf das entsprechende regionale Leistungsangebot<br />
sowie die erfor<strong>der</strong>liche Überprüfung und Anpassung <strong>der</strong> empfohlenen Maßnahmen<br />
hinweisen. Die Pflegeberater sind verpflichtet, bei <strong>der</strong> Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans<br />
Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und mit allen an <strong>der</strong> Pflege, Versorgung und<br />
Betreuung Beteiligten „anzustreben“. Dieses Einvernehmen wird man als Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
für einen Versorgungsplan ansehen müssen, da nur bei Einvernehmen eine vertrauensvolle<br />
Bereitschaft zur praktischen Umsetzung sowohl bei den Anspruchsberechtigten als auch bei den<br />
Angehörigen und sonstigen Helfern gegeben ist (Schiffer-Werneburg 2009 in: LPK <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> <strong>§</strong> <strong>7a</strong><br />
Rz.21.).<br />
<strong>Evaluation</strong> <strong>der</strong> <strong>Pflegeberatung</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>7a</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
AGP Freiburg, HWA München, TNS Infratest München (2011) 17