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Evaluation der Pflegeberatung nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB XI (PDF ...

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eine Regelung zur Datenerhebung getroffen worden (<strong>§</strong> <strong>7a</strong> <strong>Abs</strong>. 6 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>). Zur Erhebung, Verarbeitung<br />

und Nutzung von Sozialdaten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>Pflegeberatung</strong> sind neben den<br />

Pflegeberatern insbeson<strong>der</strong>e die Leistungsträger für die örtliche Altenhilfe und die Hilfe zur<br />

Pflege, die Unternehmen <strong>der</strong> privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die Pflegeeinrichtungen<br />

sowie Einzelpersonen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 77 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>, die Mitglie<strong>der</strong> von Selbsthilfegruppen und ehrenamtlich<br />

tätige Personen o<strong>der</strong> Organisationen sowie die Agenturen für Arbeit und die Träger <strong>der</strong> Grundsicherung<br />

für Arbeitssuchende berechtigt.<br />

Mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> <strong>Pflegeberatung</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>7a</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> wird das über die Summe <strong>der</strong> Einzelfälle<br />

hinausgehende Ziel verfolgt, die individuelle <strong>Pflegeberatung</strong> mit <strong>der</strong> Entwicklung einer bedarfsgerechten<br />

Infrastruktur und einer Verbesserung <strong>der</strong> Zusammenarbeit von Kostenträger und<br />

Leistungserbringer zu verbinden. Hier wurde den Bundeslän<strong>der</strong>n die Möglichkeit gegeben, die<br />

Errichtung von Pflegestützpunkten zur Entwicklung einer vernetzten Infrastruktur zu beschließen.<br />

Die Pflegestützpunkte dienen dann einer wohnortnahen Versorgung und Betreuung. Werden<br />

sie errichtet, haben sich die Pflege- und Krankenkassen an ihnen zu beteiligen. In die Pflegestützpunkte<br />

ist im Falle ihres Bestehens die <strong>Pflegeberatung</strong> einzubeziehen. Nach <strong>§</strong> <strong>7a</strong> <strong>Abs</strong>. 1<br />

S. 10 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 92c <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> <strong>Pflegeberatung</strong><br />

in Anspruch genommen werden kann.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass <strong>der</strong> <strong>§</strong> <strong>7a</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> auf <strong>der</strong> einen Seite verbindlich die<br />

Merkmale <strong>der</strong> <strong>Pflegeberatung</strong> festschreibt, sowie welche Mindestanfor<strong>der</strong>ung an sie zu stellen ist<br />

und welchen Zielen sie dient. Die Vorschrift räumt auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite Spielraum für die Realisierung<br />

und Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Pflegeberatung</strong> ein, und dies in zweierlei Hinsicht: Zum einen für die<br />

jeweilige Kasse, zum an<strong>der</strong>en für Formen gemeinsamer Realisierung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Pflegeberatung</strong><br />

und <strong>der</strong> Integration von <strong>Pflegeberatung</strong> in Pflegestützpunkten.<br />

1.2 Das <strong>der</strong> <strong>Evaluation</strong> zugrunde liegende fachliche Verständ-<br />

nis von <strong>Pflegeberatung</strong><br />

Die <strong>Evaluation</strong> orientiert sich an einem auf das Handlungskonzept Case Management basierten<br />

Verständnis <strong>der</strong> <strong>Pflegeberatung</strong>, das bei <strong>der</strong> Gesetzgebung leitend war und sich in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung<br />

wi<strong>der</strong>spiegelt (BT-Drucks. 16/7439 S. 48). Der gesetzlich festgeschriebene Prozess<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflegeberatung</strong> entspricht dem Regelkreis des Case Managements, <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Fallebene die<br />

Schritte Intake (Definition <strong>der</strong> Zielgruppe), Assessment (Erfassung und Bewertung des Hilfebedarfs),<br />

Planning (Erstellen eines individuellen Serviceplans), Linking (Umsetzung des individuellen<br />

Serviceplans), Monitoring (Überwachung und ggf. Anpassung <strong>der</strong> Umsetzung des individuellen<br />

Serviceplans) und <strong>Evaluation</strong> (Auswertung des Unterstützungsprozesses aus Nutzer-, Versorgungs-<br />

und Beraterperspektive) vorsieht (Frommelt u.a. 2008). Damit kann <strong>der</strong> allgemein anerkannte<br />

Stand <strong>der</strong> Erkenntnisse in <strong>der</strong> Methode <strong>der</strong> Fallführung entsprechend den Standards <strong>der</strong><br />

Praxis von Case Management als fachliche Referenz für die gesetzliche Regelung gelten (vgl.<br />

Wendt 2010, S. 192ff.; Wendt 2011). Lediglich die evaluierende Nachsorge als Überprüfung <strong>der</strong><br />

Nachhaltigkeit <strong>der</strong> Implementierung von Unterstützungsleistungen wird im <strong>§</strong> <strong>7a</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> nicht<br />

explizit beschrieben, ist aber in Form <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Versorgungsplanung implizit angelegt.<br />

<strong>Evaluation</strong> und Dokumentation finden im Fallmanagement (im Sinne von Case Management)<br />

immer statt, in <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung zur <strong>Pflegeberatung</strong> werden die Schritte des Fallmana-<br />

<strong>Evaluation</strong> <strong>der</strong> <strong>Pflegeberatung</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>7a</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />

AGP Freiburg, HWA München, TNS Infratest München (2011) 19

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