Sitzung RAT 20.03.13 - Stadt Neukirchen-Vluyn
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Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann sich die Freigabe auf bestimmte Bezirke/Ortsteile beschränken.<br />
In diesem Jahr soll die Freigabe der Verkaufsstellen nicht auf einzelne Ortsteile bezogen werden.<br />
Sie sollen für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet festgesetzt werden.<br />
Bei der Festsetzung von Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu<br />
nehmen.<br />
Von der Freigabe der Öffnungszeiten sind 3 Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag,<br />
Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage (Allerheiligen, Totensonntag, Karfreitag,<br />
Volkstrauertag) ausgenommen. Die Anhörung der Sozialpartner wie Kirchen und Gewerkschaften<br />
ist bei der Freigabe verkaufsoffener Sonntage nicht mehr erforderlich.<br />
In diesem Jahr sind folgende 3 verkaufsoffene Sonntage vorgesehen, welche alle vom<br />
<strong>Stadt</strong>marketing beantragt wurden und organisiert werden:<br />
• Sonntag, 05. Mai im Zusammenhang mit der Veranstaltung <strong>Vluyn</strong>er Mai.<br />
• Sonntag, 06. Oktober im Zusammenhang mit einem Trödelmarkt in <strong>Neukirchen</strong>.<br />
• Sonntag, 08. Dezember im Zusammenhang mit einem Weihnachtstreff im Dorf<br />
<strong>Neukirchen</strong>.<br />
Die verkaufsoffenen Sonntage sind gemäß § 6 Abs. 4 S.1 LÖG in Form einer<br />
Ordnungsbehördlichen Verordnung freizugeben.<br />
Die Verwaltung schlägt vor, die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß Anlage zu beschließen.<br />
Anlage:<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen<br />
In Vertretung<br />
Jörg Geulmann<br />
Beigeordneter