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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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<strong>Film</strong>-<strong>Produktions</strong>-<strong>Fonds</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>internationale</strong> <strong>Kinoproduktionen</strong><br />

Beteiligungsangebot 152


Der Initiator:<br />

ALCAS GmbH • Tölzer Straße 30 • 82031 Grünwald<br />

Telefon 089 64143-427 • www.alcas.de • Telefax 089 64143-230


<strong>Film</strong>-<strong>Produktions</strong>-<strong>Fonds</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>internationale</strong> <strong>Kinoproduktionen</strong><br />

Beteiligungsangebot 152


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Das Beteiligungsangebot im Überblick 6<br />

2. Wesentliche Chancen und Risiken der Beteiligung 11<br />

3. Der Initiator 12<br />

4. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft 13<br />

5. Die Initialgesellschafterversammlung 14<br />

6. Die Produktion 16<br />

7. Der Lizenznehmer 21<br />

8. Die Lizenzverträge 23<br />

9. Die Prognoserechnung des <strong>Fonds</strong> mit Erläuterungen 29<br />

10. Der Liquiditätsüberschuss und die Rendite der Beteiligung 42<br />

11. Die Steuerliche Beurteilung 45<br />

12. Die sonstigen Verträge 53<br />

13. Die Risikohinweise 56<br />

14. Die Zeichnung der Beteiligung 64<br />

15. Die Übersicht zu den Vertragspartnern 66<br />

16. Der Angabenvorbehalt 70<br />

17. Gesellschaftsvertrag 72<br />

18. Treuhandvertrag 84<br />

5


6<br />

1. Das Beteiligungsangebot im Überblick<br />

Angeboten wird die Zeichnung einer Beteiligung an<br />

einem <strong>Film</strong>-<strong>Produktions</strong>-<strong>Fonds</strong> durch Übernahme von<br />

Kommanditanteilen („Anteilsübernahme“) mit Wirkung<br />

zum 12. 12. 2003. <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist die MMDP Munich<br />

Movie Development & Production GmbH & Co. Project 1<br />

KG, Grünwald. Die Kommanditanteile können wahlweise<br />

über einen Treuhänder oder direkt als Kommanditist<br />

gehalten werden.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird Stoffrechte erwerben, <strong>Film</strong>e<br />

produzieren und gegebenenfalls deren Vermarktung<br />

bezuschussen. Die Kosten des Erwerbs der Stoffrechte,<br />

der eigentlichen <strong>Film</strong>produktionen sowie etwaige Vermarktungskostenzuschüsse<br />

werden von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

getragen. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird die Verwertungsrechte<br />

an den <strong>Film</strong>en zeitlich befristet einem<br />

Lizenznehmer einräumen und erhält da<strong>für</strong> Lizenzzahlungen.<br />

Zielgruppe<br />

Dieses Beteiligungsangebot richtet sich an natürliche<br />

Personen, die sich mit einem Teil ihres Vermögens langfristig<br />

an einem leasingähnlich konzipierten <strong>Film</strong>-<strong>Produktions</strong>-<strong>Fonds</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>internationale</strong> <strong>Kinoproduktionen</strong><br />

beteiligen möchten. Die Angaben dieses Beteiligungsangebotes<br />

beziehen sich ausschließlich auf natürliche<br />

Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind. Den potenziellen Anlegern wird empfohlen,<br />

die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen<br />

sowie die Risiken dieses Beteiligungsangebotes mit<br />

einem Vertreter der rechts- und steuerberatenden bzw.<br />

wirtschaftsprüfenden Berufe zu besprechen.<br />

Dieses Beteiligungsangebot ist nur <strong>für</strong> die Platzierung<br />

in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt<br />

und richtet sich insbesondere nicht an Personen, die<br />

Staatsbürger der USA sind oder dort wohnen.<br />

Mindestbeteiligung<br />

Grundsätzlich EUR 25.000 oder durch 1.000 teilbare höhere<br />

Beträge. Die Beteiligungen werden zum Nennbetrag<br />

erworben.<br />

33,9 % des Beteiligungsbetrages sind über eine obligatorische<br />

Anteilsfinanzierung, also ein vom Anleger aufzunehmendes<br />

Darlehen, zu erbringen. Die restlichen 66,1 %<br />

der Einlage sind aus nichtfinanzierten Eigenmitteln zu<br />

leisten.<br />

<strong>Film</strong>produktionen/Optionsvertrag<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird Kinofilme herstellen, die<br />

über GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V., mit Sitz in Amsterdam,<br />

vertrieben werden. Gegen Zahlung einer Optionsgebühr<br />

hat sich die Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. mit Sitz<br />

in Los Angeles, USA, verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

mindestens zwei qualifizierte <strong>Film</strong>projekte zum Erwerb<br />

anzubieten. Das entsprechende Angebot, welches bis<br />

04. 12. 2003 vorliegen muss, kann von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

bis 16. 12. 2003 angenommen werden. Vorbehaltlich<br />

einer Auswahl durch die Initialgesellschafterversammlung<br />

ist beabsichtigt, die nachfolgend geschilderten<br />

Verträge im Zusammenhang mit der Produktion und<br />

Verwertung der <strong>Film</strong>projekte auf der Basis vorverhandelter<br />

Vertragsmuster abzuschließen. Die Columbus<br />

Circle <strong>Film</strong>s Inc. (nachfolgend „Columbus“ genannt) ist<br />

ein mittelbares Tochterunternehmen der Viacom Inc.,<br />

New York, USA (nachfolgend „Viacom Inc.“ genannt);<br />

(vgl. hierzu S. 29 „Der Business-Plan der <strong>Fonds</strong>gesellschaft“<br />

und S. 56 „Die Risikohinweise“).<br />

Gesellschafterversammlung/Beirat<br />

Die Auswahl der zu realisierenden <strong>Film</strong>e, die Festlegung<br />

weiterer produktionsrelevanter Elemente sowie die Entscheidung<br />

über mögliche Vermarktungskostenzuschüsse<br />

erfolgt durch eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

am 15. 12. 2003 im Kempinski Hotel Airport<br />

München, Terminalstraße Mitte 20, 85356 München/<br />

Flughafen (nachfolgend „Initialgesellschafterversammlung“<br />

genannt). Diese Initialgesellschafterversammlung<br />

wird weiterhin über die Einrichtung und gegebenenfalls<br />

über die Wahl eines Beirates entscheiden, der im Falle<br />

seiner Bestellung in Zukunft produktionsrelevante Entscheidungen<br />

anstelle der Gesellschafterversammlung <strong>für</strong><br />

die <strong>Fonds</strong>gesellschaft fällt (vgl. hierzu S. 14 „Die Initialgesellschafterversammlung“).


Business-Plan<br />

Der Business-Plan der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sieht daher vor,<br />

dass in der Initialgesellschafterversammlung durch die<br />

Gesellschafter <strong>Film</strong>projekte mit Herstellungskosten zwischen<br />

59,7 % und 124,6 % des zur Verfügung stehenden<br />

Eigenkapitals ausgewählt werden.<br />

Eventuell darüber hinaus vorhandene nicht zur <strong>Film</strong>herstellung<br />

benötigte Eigenmittel sollen dem Lizenznehmer<br />

als Zuschüsse zu den Vermarktungskosten gewährt<br />

werden.<br />

Investitionsvolumen<br />

Das zur Verfügung stehende Eigenkapital <strong>für</strong> das Mindestportfolio<br />

beträgt EUR 75.000.000. Mit diesem Betrag<br />

können <strong>Produktions</strong>- und Herstellungskosten und<br />

gegebenenfalls Vermarktungskostenzuschüsse (nachfolgend<br />

gemeinsam „Projektkosten“ genannt) in Höhe<br />

von EUR 68.483.738 sowie die Anlaufkosten in Höhe<br />

von EUR 6.516.262 finanziert werden.<br />

Abhängig von der Bereitschaft des Einzahlungs- und<br />

Platzierungsgaranten, die Einzahlungs- und Platzierungsgarantie<br />

über den Betrag von EUR 75.000.000 hinaus<br />

zu erhöhen, und der Verfügbarkeit geeigneter <strong>Film</strong>projekte<br />

besteht die Möglichkeit, das Investitionsvolumen<br />

des <strong>Fonds</strong> zu erhöhen.<br />

Finanzierungsstruktur<br />

Das Gesamtinvestitionsvolumen soll grundsätzlich durch<br />

Eigenkapital der Treugeber/Kommanditisten finanziert<br />

werden. Sofern nicht genügend Eigenkapital zur Darstellung<br />

der Gesamtfinanzierung zur Verfügung steht, besteht<br />

die Möglichkeit, ein oder mehrere Darlehen des<br />

Lizenznehmers aufzunehmen.<br />

Erwerb der Stoffrechte<br />

Nach Auswahl eines oder mehrerer <strong>Film</strong>projekte durch<br />

die Initialgesellschafterversammlung und der Ausübung<br />

der Option erwirbt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft die zur<br />

Produktion des Kinofilms notwendigen Stoffrechte von<br />

der Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc.<br />

<strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

Mit der Durchführung der Herstellung der Kinofilme wird<br />

die <strong>Fonds</strong>gesellschaft die Paramount Pictures Corporation<br />

mit Sitz in Hollywood, USA, beauftragen. Die Paramount<br />

Pictures Corporation ist ein mittelbares Tochterunternehmen<br />

der Viacom Inc.<br />

Fertigstellungsgarant<br />

Als Fertigstellungsgarant <strong>für</strong> die Kinofilme wird die World-<br />

wide Productions Inc. mit Sitz in Hollywood, USA, beauf-<br />

tragt. Worldwide Productions Inc. wird auf Basis der verein-<br />

barten Budgets die Fertigstellung der <strong>Film</strong>e garantieren.<br />

Die Worldwide Productions Inc. ist ein mittelbares Tochterunternehmen<br />

der Viacom Inc.<br />

Lizenznehmer<br />

Lizenznehmer <strong>für</strong> den Vertrieb der ausgewählten Kinofilme<br />

ist die GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V., ein Tochterunternehmen<br />

der Viacom International, Inc. (nachfolgend<br />

„Lizenznehmer“ genannt), die die Verwertungsrechte<br />

an den Kinofilmen auf eigene Rechnung weltweit vermarkten<br />

wird. Viacom International, Inc. ist eine unmittelbare<br />

100 %ige Tochtergesellschaft der Viacom Inc.<br />

(vgl. hierzu auch S. 21 f.).<br />

Laufzeit der Lizenzverträge<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird im Rahmen der Lizenzverträge<br />

die Verwertungsrechte an den zu produzierenden<br />

Kinofilmen vom 22. 12. 2003 bis zum 22. 06. 2019 (reguläres<br />

Ende) an den Lizenznehmer vergeben.<br />

Lizenzgebühren<br />

Während der Laufzeit der Lizenzverträge werden feste Lizenzgebühren<br />

vom Lizenznehmer geschuldet. Darüber<br />

hinaus erhält die <strong>Fonds</strong>gesellschaft vom Lizenznehmer<br />

abhängig vom Erfolg der <strong>Film</strong>e gegebenenfalls, ohne<br />

dass dies jedoch zugesagt werden kann, variable Lizenzgebühren<br />

aus der Verwertung der <strong>Film</strong>e (vgl. hierzu auch<br />

S. 25).<br />

7


8<br />

Einmalzahlungen/Ankaufspreis<br />

Bei Ablauf der Lizenzverträge zum 22. 06. 2019 hat der<br />

Lizenznehmer Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt<br />

90,0 % der Projektkosten zu leisten. Macht der Lizenznehmer<br />

von seinem ordentlichen Ankaufsrecht zum<br />

22. 06. 2019 Gebrauch, so hat er einen Ankaufspreis zu<br />

bezahlen, der sich berechnet aus der Einmalzahlung<br />

zuzüglich eines etwaigen Marktwertzuschlages und<br />

etwaiger aufgelaufener variabler Lizenzgebühren (vgl.<br />

hierzu S. 26 „Ablauf der Lizenzverträge“).<br />

Schuldübernahme<br />

Die HSH Nordbank AG, Hamburg und Kiel, (nachfolgend<br />

„Bank“ genannt) wird bezüglich der <strong>Film</strong>e die Verpflichtungen<br />

des Lizenznehmers zur Zahlung der festen<br />

Lizenzgebühren und der Einmalzahlungen bzw. bei<br />

Ausübung des ordentlichen Ankaufsrechts der fest vereinbarten<br />

Bestandteile der Ankaufspreise übernehmen.<br />

Davon ausgenommen sind jeweils die Anteile der<br />

festen Lizenzgebühren und der Einmalzahlungen, die<br />

der Verzinsung und Tilgung eines etwaigen Darlehens<br />

des Lizenznehmers dienen, und ein eventueller Marktwertzuschlag.<br />

Die Schuldübernahme erfolgt mit schuldbefreiender<br />

Wirkung und Zustimmung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Die Bank erhält eine Schuldübernahmegebühr<br />

vom Lizenznehmer (vgl. hierzu und im Folgenden „Die<br />

Lizenzverträge“, S. 23 ff.).<br />

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Lizenzgebühren und<br />

die Einmalzahlungen jeweils im vorgenannten Umfang an-<br />

stelle des Lizenznehmers nunmehr von der Bank an die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft zu bezahlen sind.<br />

Schuldübernehmer<br />

Die HSH Nordbank ist am 02. 06. 2003 in der Rechtsform<br />

einer Aktiengesellschaft aus der Verschmelzung<br />

der Hamburgische Landesbank mit der Landesbank<br />

Schleswig-Holstein (LB Kiel) entstanden. Mit der Fusion<br />

ist eine Bank mit einer Bilanzsumme von rund 180 Mrd.<br />

Euro und weltweit ca. 4.500 Mitarbeitern entstanden.<br />

Liquiditätsprognose/ Berechnungsgrundlagen<br />

Die Liquiditätsströme aus der Beteiligung setzen sich aus<br />

Ausschüttungen/Entnahmen und Steuerwirkungen zusammen.<br />

In den Prognoserechnungen werden ausschließlich die<br />

festen Lizenzgebühren und die fest vereinbarten Einmalzahlungen<br />

bzw. bei Ausübung des ordentlichen Ankaufsrechts<br />

der fest vereinbarte Bestandteil der Ankaufspreise<br />

des Lizenznehmers <strong>für</strong> Investitionen im Rahmen des Business-Plans<br />

dargestellt.<br />

Auch andere, von der dargestellten Variante abweichende<br />

Finanzierungskombinationen aus Eigenkapital<br />

und einem geringeren Darlehen des Lizenznehmers entsprechend<br />

den Beschlüssen der Initialgesellschafterversammlung<br />

sind im Rahmen des Business-Plans möglich.<br />

<strong>Produktions</strong>berater<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat einen Dienstleistungsvertrag<br />

mit Screen Capital International Corp., mit Sitz in Santa<br />

Monica, einer in <strong>Produktions</strong>fragen erfahrenen technischen<br />

Beratungsfirma (nachfolgend „Technical Representative“<br />

genannt), vertreten durch Herrn David Molner,<br />

abgeschlossen. Der Technical Representative wird gemeinsam<br />

mit Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. qualifizierte <strong>Film</strong>projekte<br />

identifizieren, der Initialgesellschafterversammlung<br />

eine Bewertung aller zur Auswahl stehenden<br />

<strong>Film</strong>projekte liefern und in der <strong>Produktions</strong>phase die<br />

Geschäftsführung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in den produktionsrelevanten<br />

Fragen beraten und unterstützen. Dem<br />

Technical Representative unterliegt weiterhin im Auftrag<br />

der Geschäftsführung die laufende <strong>Produktions</strong>berichterstattung<br />

und -überwachung. Zusätzlich wird er<br />

Vorschläge zu einer sach- und termingerechten Umsetzung<br />

der Produktion im Rahmen der abgeschlossenen<br />

Verträge unterbreiten.<br />

Einzahlungs- und Platzierungsgarantien<br />

Die KG Allgemeine Leasing GmbH & Co. (nachfolgend<br />

„KGAL“ genannt) garantiert die Einzahlung und die Platzierung<br />

eines Kommanditkapitals von EUR 75 Mio. Die KGAL


hat in Aussicht gestellt, zur Sicherstellung der Finanzierung<br />

von <strong>Film</strong>en über das Mindestportfolio hinaus sukzessive<br />

weitere Einzahlungs- und Platzierungsgarantien abzugeben.<br />

Die Abgabe weiterer Einzahlungs- und Platzierungsgarantien<br />

ist abhängig von der Zustimmung der<br />

Columbus Circle <strong>Film</strong>s, Inc., sowie der Zustimmung der<br />

Bank.<br />

Darlehen des Lizenznehmers<br />

Sofern <strong>für</strong> die <strong>Real</strong>isierung der auf der Initialgesellschafter-<br />

versammlung ausgewählten <strong>Film</strong>e über das durch die Ein-<br />

zahlungs- und Platzierungsgarantie gesicherte Eigenka-<br />

pital hinaus Finanzierungsmittel benötigt werden, kann die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft zusätzliche Finanzierungsmittel in<br />

Form eines Darlehens des Lizenznehmers in Anspruch<br />

nehmen (Darlehen 1). Weiterhin kann ein so genanntes<br />

Darlehen 2 bei Budgetänderungen und bei Kostenüberschreitungen<br />

aufgrund der Veränderung bestehender<br />

oder der Aufnahme zusätzlicher <strong>Produktions</strong>elemente<br />

(sog. Enhancements) erforderlich sein.<br />

Etwaige Darlehen des Lizenznehmers sind nur aus dem<br />

Anteil der künftigen Lizenzeinnahmen, der ausschließlich<br />

<strong>für</strong> die Darlehensbedienung vorgesehen ist, sowie<br />

aus dem Anteil der <strong>Fonds</strong>gesellschaft an eventuell<br />

erzielten variablen Lizenzgebühren zurückzuzahlen. Ein<br />

hiervon unabhängiger Rückzahlungsanspruch des Lizenznehmers<br />

besteht nicht; es handelt sich um so genannte<br />

„haftungslose Darlehen“ (vgl. hierzu „Darlehen des<br />

Lizenznehmers“, S. 27).<br />

Anteilsfinanzierung<br />

Die Anteilsfinanzierung in Höhe von 33,9 % des Beteiligungsbetrages<br />

wird während der Laufzeit bis auf eine<br />

Restvaluta von ca. 32,0 % der ursprünglichen Darlehenssumme<br />

getilgt und mit jährlich 5,50 % nominal verzinst.<br />

Die Bedienung der Anteilsfinanzierung mit Zins und<br />

Tilgung erfolgt in annuitätisch gleich bleibenden Raten,<br />

die während der Laufzeit jährlich am 22. 12. eines Jahres<br />

bzw. im Jahr 2019 zum 22. 06. zur Zahlung fällig sind.<br />

Die Restvaluta wird am Ende der Laufzeit getilgt. Die<br />

Anteilsfinanzierung ist fester Bestandteil der Finanzierungsstruktur<br />

und muss von jedem Anleger anteilig<br />

übernommen werden. Die übrige Einlage ist aus Eigenmitteln<br />

zu erbringen. Die Anteilsfinanzierung wird von<br />

der HSH Nordbank AG bereitgestellt.<br />

Steuerliche Behandlung<br />

Mit der Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft erzielt der An-<br />

leger nach derzeitiger Rechtslage Einkünfte aus Gewerbe-<br />

betrieb. Bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entstehende Ergebnisse<br />

werden den Anlegern entsprechend ihren Beteiligungsquoten<br />

zugewiesen.<br />

Ausschüttungen/ Entnahmen<br />

Die laufenden Liquiditätsüberschüsse der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

werden jeweils jährlich am 22. 12. ausgeschüttet<br />

und teilweise direkt zur Bedienung der Anteilsfinanzierung<br />

(Zins und Tilgung) verwendet. Eine weitere Ausschüttung/Entnahme<br />

nach Rückführung der verbleibenden<br />

Restvaluta der Anteilsfinanzierung erfolgt unmittelbar<br />

an die Anleger nach Ablauf des Lizenzvertrages<br />

im Jahr 2019. Etwaige variable Lizenzgebühren (nicht in<br />

der Prognoserechnung berücksichtigt) werden ebenfalls<br />

erstmals nach Ablauf des Lizenzvertrages an die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft ausbezahlt und an die Anleger ausgeschüttet.<br />

Wichtige Hinweise<br />

Es handelt sich beim vorliegenden Beteiligungsangebot<br />

um eine unternehmerische Beteiligung, die eine<br />

Mitgestaltung durch die Gesellschafter/Anleger erfordert.<br />

Auf der Initialgesellschafterversammlung am 15.12.2003<br />

im Kempinski Hotel Airport München, Terminalstraße<br />

Mitte 20 in München/Flughafen um 11.00 Uhr werden<br />

wesentliche Entscheidungen mit prägendem Einfluss<br />

auf das <strong>Fonds</strong>konzept und damit die Zahlungsströme,<br />

das Ergebnis der Gesellschaft sowie die Rendite der<br />

Anleger gefasst. Eine Abstimmung im Rahmen der Initialgesellschafterversammlung<br />

(persönliche Anwesenheit<br />

oder per Internet) wird dringend empfohlen.<br />

9


10<br />

Auszug aus den wirtschaftlichen Rahmendaten am Beispiel eines Beteiligungsbetrages<br />

(Kommanditeinlage) von EUR 25.000 bei einer Projektauswahl und Finanzierung<br />

entsprechend dem derzeitigen Business-Plan der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

Beteiligungsbetrag<br />

Gesamt EUR 25.000<br />

Davon nichtfinanzierte Einlage EUR 16.525 66,1 %<br />

Anteilsfinanzierung EUR 8.475 33,9 %<br />

Termine<br />

Anteilsübernahme 12. Dezember 2003<br />

Einzahlungen nichtfinanzierte Einlage 10. Dezember 2003 per Abbuchung<br />

Auszahlung Anteilsfinanzierung 22. Dezember 2003<br />

Laufzeit des <strong>Fonds</strong><br />

Ausschüttungen/Entnahmen<br />

15 Jahre 6 Monate<br />

Ausschüttungen/Entnahmen (vor Steuern) 1)<br />

während der gesamten Laufzeit rd. 146,6 % 2)<br />

Liquiditätsüberschuss<br />

Liquiditätsüberschuss (nach Steuern) 3)<br />

Steuerliches Ergebnis 4)<br />

rd. 36,1 % 2)<br />

Jahr 2003 rd. -150,4 % 2)<br />

Jahre 2004 bis 2019 insgesamt rd. 197,0% 2)<br />

Rendite nach Steuern<br />

Rendite (IRR) nach Steuern auf das<br />

jeweils gebundene Kapital 5)<br />

rd. 7,2 % p. a.<br />

Mögliche Rundungsdifferenzen ergeben sich durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundungen.<br />

1) Nach Bedienung der Anteilsfinanzierung und bezogen auf die nichtfinanzierte Einlage.<br />

2) In Prozent der nichtfinanzierten Einlage.<br />

3) Die Einkommensteuerwirkungen aus dem laufenden Ergebnis werden <strong>für</strong> das Jahr 2003 zum 22. 12. 2003 und ab dem Jahr 2004 als Einkommensteuervorauszahlung<br />

auf das jeweilige laufende Jahresergebnis jeweils zum 10. 03., 10. 06., 10. 09. und 10. 12. angenommen. Die Steuerwirkung aus der Versteuerung des<br />

Aufgabegewinns wurde zum 30. 06. 2020 unterstellt. In der Prognoserechnung wurde ein Spitzensteuersatz von 48,5 % in 2003, 47,0 % in 2004 und 42,0 % ab<br />

2005 bis Ende des Prognosezeitraums jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % bezogen auf die Einkommensteuerschuld unterstellt.<br />

Kirchensteuerliche Wirkungen wurden nicht berücksichtigt.<br />

4) Anteiliges Betriebsergebnis der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und Sonderbetriebsergebnis des Anlegers.<br />

5) Durchschnittlich gebundenes Kapital (nach Steuern) in Höhe von 30,4 % der nichtfinanzierten Einlage.


2. Wesentliche Chancen und Risiken der Beteiligung<br />

Der Anleger beteiligt sich an einem leasingähnlich konzipierten <strong>Fonds</strong> und hat bei einem prognosegemäßen Verlauf<br />

die Chance, unabhängig von Marktschwankungen einen Liquiditätsüberschuss (nach Steuern) von 36,1 % der nichtfinanzierten<br />

Einlage und eine Rendite (IRR nach Steuern) von 7,2 % p.a. zu erzielen. Als Treugeber/ Kommanditist<br />

geht der Anleger unternehmerische Risiken ein, insbesondere können unvorhergesehene zukünftige Entwicklungen<br />

die prognostizierten Ergebnisse nachteilig beeinflussen. Zu den wirtschaftlichen Risiken zählen vor allem:<br />

■ Die Risiken aus der <strong>Film</strong>produktion: Für über die Deckung der <strong>Produktions</strong>versicherungen hinausgehende<br />

Ansprüche von Dritten, die von dem <strong>Produktions</strong>dienstleister trotz der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht erfüllt werden, kann eine Haftung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht ausgeschlossen werden. Des<br />

Weiteren ist die Fertigstellungsgarantie auf die Summe der Herstellungskosten und Vermarktungskostenzuschüsse<br />

begrenzt. Dies könnte im Falle des Abbruches eines oder mehrerer geplanter <strong>Film</strong>e einen Verlust in<br />

Höhe der entsprechenden Anlaufkosten bedeuten.<br />

■ Die Risiken aus dem Stoffrechteerwerb, die durch Einstandsverpflichtungen bzw. Einredeverzicht abgedeckt<br />

sind. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus Ansprüchen Dritter in<br />

Anspruch genommen werden könnte.<br />

■ Falls die Initialgesellschafterversammlung <strong>Film</strong>projekte mit Projektkosten außerhalb der durch den Business-<br />

Plan gesetzten Grenzen auswählt, werden hierdurch Zahlungsströme, Ergebnis und Rendite der Beteiligung<br />

beeinflusst. Insbesondere bei Abweichungen nach unten können Verluste in Höhe u.a. der Anlaufkosten, der<br />

Optionsgebühr, der Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der Schuldübernahme und eines<br />

pauschalierten Schadensersatzes an Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. in Höhe von ca. 3,7 % der Eigenmittel bzw. in<br />

Höhe der anteiligen Beträge entstehen.<br />

■ Unternehmerische Entscheidungen der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirates können zu erheblichen<br />

Verzögerungen im <strong>Produktions</strong>ablauf führen und die rechtzeitige Fertigstellung der ausgewählten <strong>Film</strong>e gefährden.<br />

■ Die Bonität des Fertigstellungsgaranten (bzw. der rückdeckenden Viacom Inc.) und des Lizenznehmers (bzw.<br />

der rückdeckenden Viacom International Inc.).<br />

■ Eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung.<br />

Die steuerlichen Risiken bestehen insbesondere in der Nichtanerkennung der <strong>Fonds</strong>konzeption durch die<br />

Finanzverwaltung. Dies kann im Wesentlichen gelten <strong>für</strong>:<br />

■ Das Aberkennen der Herstellereigenschaft der <strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. des Anlegers unter Anwendung des<br />

Medienerlasses (Erlass zur „Ertragssteuerlichen Behandlung von <strong>Film</strong>- und Fernsehfonds“). In diesem Fall<br />

würden die prognostizierten steuerlichen Wirkungen <strong>für</strong> das Jahr 2003 nicht eintreten, sondern es könnten<br />

in den Folgejahren lediglich zeitanteilige Abschreibungen (nach dem Medienerlass grundsätzlich Abschreibungen<br />

über 50 Jahre) vorgenommen werden.<br />

■ Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums der <strong>Film</strong>produktionen an den Lizenznehmer. Die <strong>Film</strong>produktionen<br />

würden dann nicht zum Anlagevermögen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft gehören, und insbesondere Verluste<br />

aus der <strong>Produktions</strong>phase könnten nicht mit steuerlicher Wirkung an die Anleger verteilt werden.<br />

■ Die Anwendbarkeit des § 2b EStG. Dies hätte entsprechend den in diesem Beteiligungsangebot dargestellten<br />

Annahmen zur Folge, dass negative Einkünfte aus der Beteiligung nicht mit anderen positiven Einkünften<br />

ausgeglichen werden könnten.<br />

Diese und weitere Risiken können zu einem Wegfall der Vorteilhaftigkeit der Beteiligung, zu einem teilweisen<br />

Verlust und in Einzelfällen sogar zum Totalverlust der Einlage des Kommanditisten/Treugebers führen. Darüber<br />

hinaus kann der Anleger persönlich zur Rückführung der Anteilsfinanzierung in Anspruch genommen werden<br />

(vgl. hierzu ausführlicher Seite 56 ff. „Die Risikohinweise“).<br />

11


12<br />

3. Der Initiator<br />

ALCAS GmbH<br />

Initiator dieses Beteiligungsangebotes ist die ALCAS GmbH<br />

(nachfolgend „ALCAS“ genannt), eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />

der KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.<br />

(nachfolgend „KGAL“ genannt) mit Sitz in Grünwald bei<br />

München. Die Beteiligungsverhältnisse der ALCAS und<br />

der KGAL ergeben sich aus nebenstehendem Schaubild.<br />

Die ALCAS initiiert Publikumsfonds <strong>für</strong> nationale und <strong>internationale</strong><br />

Transaktionen. In enger Kooperation mit der<br />

KGAL agiert die ALCAS seit Jahren als anerkannter und<br />

einer der führenden <strong>Fonds</strong>initiatoren am Markt.<br />

Bis zum 31. 12. 2002 haben ALCAS/ KGAL insgesamt 235<br />

Publikumsfonds und Private Placements <strong>für</strong> private und<br />

institutionelle Anleger mit einem Gesamtvolumen von<br />

EUR 17,3 Mrd. initiiert. Hieran haben sich rund 38.700 Anleger<br />

mit einem Eigenkapital von EUR 6,6 Mrd. beteiligt.<br />

Darüber hinaus verwaltet die ALCAS als Dienstleister die<br />

Leasingengagements der KGAL. Insgesamt betreut die<br />

ALCAS rund 1.850 Gesellschaften mit ca. 1.170 Objekten und<br />

einem Investitionsvolumen zu Anschaffungswerten von<br />

rund EUR 32,1 Mrd.<br />

Die KGAL Gruppe bietet seit 35 Jahren innovative Finanzierungslösungen<br />

an und konzipiert seit rund 25 Jahren<br />

attraktive Beteiligungsangebote <strong>für</strong> private und institutionelle<br />

Investoren. Die Geschäftsbereiche erstrecken<br />

sich auf Immobilien, Flugzeuge, Schiffe, Großmobilien<br />

und <strong>Film</strong>e. Mit Neuabschlüssen von rund EUR 7 Mrd.<br />

im Jahr 2002 und einem Geschäftsvolumen von über<br />

EUR 35,3 Mrd. im Bestand zählt die KGAL Gruppe in<br />

Europa zu den leistungsstärksten und erfolgreichsten<br />

Unternehmensgruppen der Branche.<br />

In den Jahren 1997 bis 2002 initiierte die ALCAS insgesamt<br />

zehn Medienfonds mit fest vereinbarten Lizenzgebühren<br />

(leasingähnlich, wie in diesem Beteiligungsangebot).<br />

Diese leasingähnlichen Medienfonds umfassen ein<br />

<strong>Fonds</strong>volumen von EUR 1.069,6 Mio., wobei EUR 1.008,0<br />

Mio. Investorenkapital eingebunden wurden.<br />

Die Ausschüttungen und die steuerlichen Ergebnisse der<br />

leasingähnlichen Medienfonds waren – vorbehaltlich der<br />

steuerlichen Betriebsprüfung – stets prognosegemäß.<br />

Bei einem <strong>Film</strong>-Leasingfonds konnte jedoch im Jahr 2002<br />

eine <strong>Film</strong>produktion von insgesamt drei Produktionen<br />

nicht fertig gestellt werden. Die <strong>Produktions</strong>kosten dieses<br />

<strong>Film</strong>es wurden vertragsgemäß vom Fertigstellungsgaranten<br />

erstattet. Steuerliche Betriebsprüfungen <strong>für</strong><br />

diese <strong>Fonds</strong> haben noch nicht stattgefunden.<br />

Weitere Informationen zur ALCAS und den einzelnen Beteiligungsangeboten<br />

können aus der vollständigen und<br />

geprüften Leistungsbilanz der ALCAS entnommen werden.<br />

Diese kann unter der Telefonnummer 089 64143-427 bestellt<br />

oder unter http://www.alcas.de abgerufen werden.<br />

Dresdner Bank AG 45 %<br />

Bayerische Landesbank 30 %<br />

Hamburger Sparkasse 15 %<br />

Finanzinvestor 10 %<br />

100 %<br />

KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.<br />

100 %<br />

ALCAS GmbH


4. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

MMDP Munich Movie Development & Production<br />

GmbH & Co. Project 1 KG<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wurde am 15. 01. 2003 im Handelsregister<br />

München unter der Handelsregisternummer<br />

HRA 81385 eingetragen. Der Gesellschaftszweck besteht<br />

in der Entwicklung, Produktion und Verwertung von Kinound<br />

Fernsehproduktionen, zu deren Vertrieb sich Global<br />

<strong>Film</strong> Distributors B.V. oder ein damit verbundenes<br />

Unternehmen verpflichtet hat, und damit in Verbindung<br />

stehender Tätigkeiten (vgl. hierzu § 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist die MMP Munich Movie<br />

Production GmbH, Grünwald künftig firmierend unter<br />

MMDP Munich Movie Development & Production GmbH<br />

(nachfolgend „Komplementär GmbH“ genannt), die berechtigt<br />

ist, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen<br />

und weitere Komplementärfunktionen bei Gesellschaften<br />

mit gleichem Gesellschaftszweck zu übernehmen.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter leistet keine Einlage<br />

und ist am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft<br />

nicht beteiligt.<br />

Die Komplementär GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />

der KGAL (vgl. hierzu S. 66 „Die Übersicht zu den<br />

Vertragspartnern“).<br />

Die KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

ist mit einer Einlage von derzeit EUR 10.000 an der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft als Kommanditist beteiligt. Die Einlage<br />

ist voll einbezahlt. Der Kommanditanteil der KIRTAN<br />

Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH kann durch<br />

die Komplementär GmbH erhöht werden. Die Komplementär<br />

GmbH wird eine Erhöhung nur im Rahmen vorliegender<br />

Einzahlungs- und Platzierungsgarantien vornehmen.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist auf unbestimmte<br />

Zeit errichtet. Die jeweilige Beteiligung kann von den<br />

Anlegern erstmals zum 22. 06. 2019 gekündigt werden.<br />

Eine Auflösung der Gesellschaft zum 22. 06. 2019 bleibt<br />

hiervon unberührt.<br />

Die Möglichkeiten zur Übertragung und Belastung der<br />

Beteiligung sind weitgehend eingeschränkt (vgl. hierzu<br />

§ 6 Gesellschaftsvertrag bzw. § 6 Treuhandvertrag). Änderungen<br />

des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft können nur durch 3/4-Mehrheit der<br />

Stimmen und mit Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters beschlossen werden. Dieser wird seine<br />

Zustimmung zur Änderung von § 2 Gesellschaftsvertrag<br />

(Gegenstand des Unternehmens) nicht erteilen. Je volle<br />

EUR 1.000 der Einlage der Treugeber/Kommanditisten<br />

gewähren eine Stimme. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

verfügt über 20 Stimmen. Die Treugeber haben<br />

gemäß ihrer Einlage ein eigenes Stimmrecht. Der Treuhandkommanditist<br />

hat kein eigenes Stimmrecht.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist Bestandteil<br />

dieses Beteiligungsangebotes. Er ist auf Seite<br />

72 ff. abgedruckt.<br />

Treugeber/Kommanditisten<br />

Die Anleger beteiligen sich im Wege der Anteilsübernahme<br />

ausschließlich als Treugeber über die TERTIA Beteiligungstreuhand<br />

GmbH (nachfolgend „Treuhandkommanditist“<br />

genannt) an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Es<br />

besteht die Möglichkeit, die Beteiligung in eine direkte<br />

Beteiligung als Kommanditist umzuwandeln. Die Rechte<br />

der Treugeber bzw. der Kommanditisten einschließlich<br />

der Kontroll- und Mitbestimmungsrechte sind im Gesellschafts-<br />

und Treuhandvertrag festgelegt.<br />

Der Treuhandkommanditist führt ein Register <strong>für</strong> die Treugeber,<br />

in dem die jeweilige Beteiligungshöhe der Treugeber<br />

verzeichnet ist. Nach außen tritt der Treuhandkommanditist<br />

im eigenen Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis<br />

zu der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Er übt insoweit die ihm als Treuhandkommanditist<br />

zustehenden Gesellschafterrechte mit<br />

Ausnahme des Stimmrechts im eigenen Namen, jedoch<br />

ausschließlich gemäß der Weisung der Treugeber aus.<br />

Dem Treugeber sind Weisungsrechte gegenüber dem<br />

Treuhandkommanditisten eingeräumt, die dem Treugeber<br />

die Ausübung von Gesellschafterrechten wie einem Kommanditisten<br />

ermöglichen.<br />

Die Treugeber üben ihre Stimmrechte selbst aus und können<br />

sich auf Verlangen zur Ausübung der dem Treuhandkommanditisten<br />

gegenüber der Gesellschaft zustehenden<br />

Kontrollrechte bevollmächtigen lassen, soweit diese durch<br />

den Gesellschaftsvertrag nicht eingeschränkt sind. Der<br />

Treuhandvertrag ist Bestandteil dieses Beteiligungsangebotes.<br />

Er ist auf Seite 84 ff. abgedruckt.<br />

13


14<br />

5. Die Initialgesellschafterversammlung<br />

Ort und Zeit<br />

Am 15. 12. 2003 wird die Initialgesellschafterversammlung<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft voraussichtlich im Kempinski Hotel<br />

Airport München, Terminalstraße Mitte 20 in München/<br />

Flughafen um 11.00 Uhr stattfinden.<br />

An dieser Initialgesellschafterversammlung können Anleger<br />

entweder persönlich oder über Internet teilnehmen.<br />

Informationen zur Teilnahme über Internet können<br />

ab Anfang November unter http://www.alcas-152.de<br />

abgerufen werden.<br />

Auf der Initialgesellschafterversammlung wird voraussichtlich<br />

über Folgendes zu beschließen sein:<br />

■ Auswahl von <strong>Film</strong>projekten aus den von Columbus<br />

Circle <strong>Film</strong>s, Inc. unterbreiteten qualifizierten <strong>Film</strong>projekten;<br />

■ Entscheidung über die wirtschaftlichen und kreativen<br />

Rahmenbedingungen der ausgewählten <strong>Film</strong>projekte;<br />

■ Entscheidung über die Gewährung von Vermarktungskostenzuschüssen<br />

an den Lizenznehmer;<br />

■ Beschlussfassung über die der Produktion und dem Vertrieb<br />

zu Grunde liegenden Verträge;<br />

■ Kapitalerhöhung oder Aufnahme von Darlehen durch<br />

die Gesellschaft (auch Darlehen des Lizenznehmers),<br />

sofern das zur Verfügung stehende Kommanditkapital<br />

zur Durchführung der ausgewählten <strong>Film</strong>projekte<br />

nicht hinreichend ist, bzw. Herabsetzung des Kommanditkapitals<br />

bzw. alternative Mittelverwendung, sofern<br />

die zur Durchführung der ausgewählten <strong>Film</strong>projekte<br />

erforderlichen finanziellen Mittel das zur Verfügung<br />

stehende Kommanditkapital nicht ausschöpfen;<br />

■ Entscheidung über die Einrichtung und gegebenenfalls<br />

die Wahl eines Beirats gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages;<br />

■ alle weiteren zur Durchführung dieser Beschlüsse erforderlichen<br />

Entscheidungen.<br />

Der Beirat<br />

Die Initialgesellschafterversammlung entscheidet darüber,<br />

ob ein Beirat zur Wahrnehmung der produktionsrelevanten<br />

Einflussnahme der Gesellschafter gewählt wird,<br />

und gegebenenfalls über dessen Zusammensetzung. Der<br />

Beirat soll durch drei natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige<br />

Personen gebildet werden. Keine dieser Personen<br />

darf zur ALCAS gehören oder aus dem Umfeld dieser<br />

Gesellschaft stammen. Die Personen brauchen nicht<br />

Gesellschafter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu sein. Sie müssen<br />

aber über einschlägige Kenntnisse im Bereich der<br />

<strong>internationale</strong>n <strong>Film</strong>produktion und/oder des <strong>internationale</strong>n<br />

<strong>Film</strong>vertriebes verfügen (nachgewiesen durch<br />

mindestens fünfjährige Tätigkeit im <strong>Film</strong>geschäft) sowie<br />

in der Lage sein, Verhandlungen in deutscher und englischer<br />

Sprache zu führen. Eine Tätigkeit als Beirat ist<br />

ausgeschlossen, wenn die Person haupt- oder nebenberuflich<br />

oder beratend <strong>für</strong> ein Unternehmen tätig ist,<br />

das auf dem US-amerikanischen Markt im Wettbewerb<br />

mit Viacom Inc. oder auf dem deutschen Markt im<br />

Wettbewerb mit der ALCAS oder mit diesen Unternehmen<br />

verbundenen Unternehmen steht.<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter wird im Rahmen der<br />

Initialgesellschafterversammlung mindestens drei geeignete<br />

natürliche Personen vorstellen. Jeder Gesellschafter<br />

kann zudem eigene Kandidaten benennen, wenn diese<br />

gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft schriftlich erklärt haben,<br />

dass sie das Beiratsmandat im Falle der Wahl annehmen<br />

und die in § 14 Ziffer 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages genannten<br />

Voraussetzungen erfüllen.<br />

Der Beirat überwacht die Durchführung der Beschlüsse<br />

der Gesellschafterversammlung. Der Beirat wird <strong>für</strong> die<br />

Wahrnehmung produktionsrelevanter Entscheidungen<br />

des <strong>Fonds</strong> verantwortlich sein. Diese umfassen:<br />

■ wesentliche Budgetänderungen;<br />

■ Auswahl und Austausch des Regisseurs;<br />

■ wesentliche Änderungen des Drehbuchs;<br />

■ endgültige Festlegung des Drehplans;


■ Abschluss der <strong>für</strong> die Produktion der ausgewählten<br />

<strong>Film</strong>e erforderlichen oder gebotenen weiteren Vereinbarungen,<br />

die deutschen oder ausländischen Rechtsordnungen<br />

unterliegen können, insbesondere <strong>Produktions</strong>verträge<br />

und Verträge über den Erwerb von<br />

Verfilmungsrechten sowie Fertigstellungsgarantien sowie<br />

wesentliche konzeptionelle Änderungen dieser Verträge;<br />

■ Besetzung und Austausch von Hauptrollen, wenn wegen<br />

gegebener <strong>Produktions</strong>notwendigkeiten ein Beschluss<br />

der Gesellschafterversammlung nicht möglich<br />

ist („Eilentscheidung“);<br />

■ Überprüfung des hergestellten <strong>Film</strong>s im Hinblick auf<br />

die Erfüllung der vertraglichen Vorgaben.<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter wird über die produktionsspezifischen<br />

Fragen die Zustimmung eines eingerichteten<br />

Beirats bzw., wenn kein Beirat eingerichtet<br />

wurde, der Gesellschafterversammlung einholen.<br />

Bei unterschiedlicher Ansicht über produktionsspezifische<br />

Entscheidungen oder bei sonstigen Unstimmigkeiten zwischen<br />

Beirat und geschäftsführendem Gesellschafter wird<br />

ein so genanntes „Gemeinsames Gremium“ entscheiden.<br />

Dieses Gemeinsame Gremium besteht aus mindestens<br />

zwei stimmberechtigten Beiräten, dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter und dem <strong>Produktions</strong>berater. Jedes<br />

Beiratsmitglied sowie der geschäftsführende Gesellschafter<br />

und der <strong>Produktions</strong>berater verfügen jeweils<br />

über eine Stimme. Das Gemeinsame Gremium entscheidet<br />

mit der Mehrheit seiner Stimmen, soweit<br />

jedoch zwei Beiratsmitglieder <strong>für</strong> die selbe Entscheidung<br />

stimmen, gilt diese Entscheidung. Bei Stimmengleichheit<br />

wird die zu entscheidende Frage der Gesellschafterversammlung<br />

zur endgültigen Entscheidung<br />

vorgelegt.<br />

Alle Mitglieder des Beirates bzw. des Gemeinsamen Gremiums<br />

werden da<strong>für</strong> Sorge tragen, dass produktionsspezifische<br />

Entscheidungen innerhalb von drei Tagen, in<br />

eilbedürftigen Fällen innerhalb von einem Tag getroffen<br />

werden. Es findet in eilbedürftigen Fällen keine schriftliche<br />

Ladung statt und die Entscheidungen werden fernmündlich<br />

oder per E-Mail bzw. Fernkopierer gefasst.<br />

Der Beirat erhält eine Aufwandsentschädigung sowie<br />

nachgewiesene und zuvor vom geschäftsführenden<br />

Gesellschafter genehmigte Auslagen erstattet.<br />

Er wird <strong>für</strong> den Zeitraum bis zu derjenigen ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung bestellt, die auf die Abnahme<br />

des letzten durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft produzierten<br />

<strong>Film</strong>s folgt.<br />

Bei Nichtwahl eines Beirates müssen die beschriebenen<br />

Aufgaben und Verfahren durch dann jeweils einzuberufende<br />

Gesellschafterversammlungen in ihrer Gesamtheit<br />

wahrgenommen werden.<br />

Der Gesellschafterversammlung obliegen in jedem Fall<br />

auch bei Wahl eines Beirates die Entscheidung über<br />

den Abbruch einer Produktion und die Auswahl eventueller<br />

Ersatzfilme sowie, außer bei erforderlichen<br />

Eilentscheidungen, die Besetzung und Umbesetzung<br />

wesentlicher Haupt- und Nebenrollen.<br />

15


16<br />

6. Die Produktion<br />

Die Produktion eines Kinofilms teilt sich in vier Phasen auf:<br />

Projektentwicklung (Development)<br />

Ausgangspunkt der <strong>Film</strong>produktion durch die <strong>Fonds</strong>gesell-<br />

schaft ist der Erwerb der Stoffrechte, das heißt, der urheberrechtlichen<br />

Verfilmungsrechte, welche die Projektentwicklungsphase<br />

schon weitgehend durchlaufen haben.<br />

Es besteht dabei die Möglichkeit, dass das Drehbuch von<br />

einem oder mehreren Autoren noch überarbeitet werden<br />

muss.<br />

Parallel zur Endfassung des Drehbuchs wird eine Vorauswahl<br />

(„Casting“) der geeigneten Schauspieler, Regisseure,<br />

Kameraleute und des technischen Personals getroffen.<br />

Vorproduktion (Pre-Production)<br />

Diese Phase dient der Vorbereitung der Dreharbeiten und<br />

dauert typischerweise 2-6 Monate. Der Produzent muss<br />

die schauspielerischen und technischen Hauptakteure<br />

<strong>für</strong> den <strong>Film</strong> fest buchen und alle <strong>für</strong> die <strong>Film</strong>herstellung<br />

noch offenen Verträge mit den weiteren künstlerischen<br />

und technischen Mitarbeitern, wie z.B. mit dem<br />

Kameramann oder dem Komponisten der <strong>Film</strong>musik abschließen.<br />

Der <strong>Fonds</strong>gesellschaft werden <strong>Film</strong>projekte<br />

vorgestellt, die sich voraussichtlich in der Phase der<br />

Pre-Production befinden.<br />

Dreharbeiten (Principal Photography)<br />

Während der Dreharbeiten wird das fertige Drehbuch<br />

nach dem in der Vorproduktion ausgearbeiteten Drehplan<br />

umgesetzt. In dieser dritten Phase der <strong>Film</strong>herstellung<br />

entsteht der Großteil der Kosten. Externe Einflüsse,<br />

wie Ausfall der Hauptdarsteller, ungünstige Wetterbedingungen<br />

am Drehort oder notwendige Änderungen<br />

am Drehbuch, können zu einer Überschreitung des Budgets<br />

führen, wobei diesem Umstand zunächst durch<br />

die im Budget enthaltene und genehmigte so genannte<br />

„Contingency“ (Budgetüberschreitungsreserve) als Puffer<br />

begegnet wird. Üblicherweise sind die Dreharbeiten nach<br />

2-6 Monaten abgeschlossen. In dieser Phase sind zu treffende<br />

Entscheidungen besonders zeitkritisch.<br />

Nachbearbeitung (Post-Production)<br />

Nach Beendigung der Dreharbeiten beginnt die Nachbearbeitung.<br />

In dieser letzten Phase wird das <strong>Film</strong>material<br />

geschnitten, der Ton wird synchronisiert, Archivgeräusche<br />

(„Sound Effects“) eingepflegt, die <strong>Film</strong>musik<br />

wird beigemischt und die Spezialeffekte werden eingearbeitet.<br />

Eventuell werden noch einzelne Szenen nachgedreht,<br />

um dem Zuschauerwunsch besser zu entsprechen.<br />

Abschließend werden dem fertigen <strong>Film</strong>werk<br />

noch der Ab- und Vorspann hinzugefügt und die dann<br />

erstellte Masterkopie an den Lizenznehmer zur Abnahme<br />

geliefert.<br />

Auswahl der <strong>Film</strong>e (vorgesehene <strong>Kinoproduktionen</strong>)<br />

Die Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. wird auf Basis eines Optionsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft bis 04. 12. 2003 mindestens<br />

zwei qualifizierte <strong>Film</strong>projekte mit Projektkosten insgesamt<br />

von nicht weniger als 180,0 % des zur Verfügung<br />

stehenden Eigenkapitals vorstellen. Diese werden in Abstimmung<br />

mit dem <strong>Produktions</strong>berater der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

identifiziert (vgl. hierzu S. 8 „<strong>Produktions</strong>berater“).<br />

Die Initialgesellschafterversammlung kann aus<br />

den vorgestellten <strong>Film</strong>projekten auswählen. Für die Verpflichtung<br />

zur Vorstellung der entsprechenden <strong>Film</strong>projekte,<br />

sowie die Gewährung der Auswahloption an die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft wurde eine Gebühr von EUR 35.000<br />

vereinbart. Die vorgestellten <strong>Film</strong>projekte müssen die<br />

folgenden Auswahlkriterien erfüllen:<br />

■ Herstellungskosten jeweils zwischen EUR 10 Mio. und<br />

124,6 % des durch den Einzahlungs- und Platzierungsgaranten<br />

gesicherten Eigenkapitals. Auf der Basis des<br />

Minimumvolumens mit Gesamtinvestitionskosten<br />

von EUR 75 Mio. qualifizieren sich damit <strong>Film</strong>e<br />

mit Herstellungskosten zwischen EUR 10 Mio. und<br />

EUR 93,5 Mio.;<br />

■ der vorläufige Drehplan ermöglicht einen Start der<br />

Dreharbeiten im ersten Halbjahr 2004;<br />

■ eine MPAA-Bewertung (USA) nicht einschränkender<br />

als „R“ (dies entspricht in Deutschland ungefähr der<br />

Freigabe ab 16 Jahren nach Freiwilliger Selbstkontrolle);


■ eine Lauflänge des <strong>Film</strong>s von nicht weniger als<br />

79 Minuten;<br />

■ Drehbuch und Verfilmung in englischer Sprache;<br />

■ die erworbenen Stoffrechte eignen sich <strong>für</strong> den weltweiten<br />

Vertrieb ohne Einschränkung;<br />

■ die <strong>internationale</strong> Verwertbarkeit ist durch die Verpflichtung<br />

von Global <strong>Film</strong> Distributors B.V., die Produktion<br />

weltweit zu vertreiben, unterlegt;<br />

■ ein vorliegendes Angebot zum Abschluss einer Fertigstellungsgarantie<br />

mit Worldwide Productions Inc.;<br />

■ ein vorliegendes Angebot zum Abschluss eines <strong>Produktions</strong>dienstleistungsvertrages<br />

mit Paramount<br />

Pictures Corp.;<br />

■ eine Patronatserklärung der Viacom Inc. in Bezug<br />

auf die Verpflichtungen des <strong>Produktions</strong>dienstleisters<br />

Paramount Pictures Corporation und des Fertigstellungsgaranten<br />

Worldwide Productions Inc.<br />

sowie eine Garantie der Viacom International Inc. in<br />

Bezug auf die Verpflichtungen des Lizenznehmers<br />

Global <strong>Film</strong> Distributors B.V.<br />

Aus diesen Vorschlägen kann die Gesellschafterversamm-<br />

lung die <strong>Film</strong>e auswählen, die durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

produziert werden sollen (vgl. hierzu S. 14 „Die Initialge-<br />

sellschafterversammlung“ und S. 56 „Die Risikohinweise“).<br />

Optionsvertrag<br />

Gegen Zahlung von insgesamt EUR 35.000 hat sich<br />

Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

Stoffrechte <strong>für</strong> Produktionen zur Auswahl anzubieten,<br />

die den Auswahlkriterien des <strong>Fonds</strong> entsprechen,<br />

sowie diese Stoffrechte zur <strong>Produktions</strong>reife zu entwickeln.<br />

<strong>Produktions</strong>dienstleister, Fertigstellungsgarant<br />

und Lizenznehmer haben sich verpflichtet, die <strong>für</strong> Produktion<br />

und Vertrieb dieser <strong>Film</strong>projekte erforderlichen<br />

Verträge mit dem in den Kapiteln 6 und 8 dargestellten<br />

Inhalt abzuschließen.<br />

Verträge über den Erwerb von Stoffrechten<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird <strong>für</strong> jeden einzelnen durch die<br />

Initialgesellschafterversammlung ausgewählten <strong>Film</strong><br />

am 16.1 2. 2003 einen Vertrag über den Erwerb von Stoff-<br />

rechten („Purchase and Assignment of Literary Rights“)<br />

mit der Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc., einem mittelbaren<br />

Tochterunternehmen der Viacom Inc. abschließen.<br />

Aufgrund dieser Verträge erhält die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

alle Rechte an den zu Grunde liegenden Stoffen und<br />

Werken, welche erforderlich sind, um die <strong>Film</strong>e zu produzieren<br />

und weltweit in allen Medien vertreiben sowie<br />

kommerziell verwerten zu können. Diese umfassen<br />

auch die aus den <strong>Film</strong>en abgeleiteten Nebenrechte, wie<br />

z.B. Musikveröffentlichungen, Tonaufnahmen, Printveröffentlichungen<br />

und Merchandising. Die Paramount<br />

Pictures Corporation wird <strong>für</strong> die Verpflichtungen der<br />

Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. aus den Verträgen über den<br />

Erwerb von Stoffrechten eine Einstandsverpflichtung<br />

abgegeben.<br />

Ausdrücklich ausgenommen vom Erwerb der so genannten<br />

Stoffrechte sind die Rechte zur Neuverfilmung sowie<br />

zur Herstellung von Fortsetzungen und Neuproduktionen.<br />

Insoweit wird eine Rückübertragung von im Laufe der<br />

Produktion neu entstehenden Rechten auf die Columbus<br />

Circle <strong>Film</strong>s Inc. erfolgen.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft übernimmt auf Grundlage dieser<br />

Verträge die Verpflichtungen, die die Columbus Circle <strong>Film</strong>s<br />

Inc. im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung<br />

der <strong>Film</strong>e eingegangen ist. Soweit die Produktionen<br />

der <strong>Film</strong>e betroffen sind, wird die Paramount<br />

Pictures Corporation als <strong>Produktions</strong>dienstleister jedoch<br />

ihrerseits die Verpflichtungen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft übernehmen.<br />

Die Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. erhält <strong>für</strong> den Verkauf der<br />

Stoffrechte ein marktübliches Entgelt, das Bestandteil der<br />

gesamten Herstellungskosten wird.<br />

<strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

Als <strong>Produktions</strong>dienstleister soll die Paramount Pictures<br />

Corporation beauftragt werden. Sie ist eine 100 %ige<br />

mittelbare Tochtergesellschaft von Viacom Inc., zählt zu<br />

den großen traditionsreichen <strong>Film</strong>studios und gilt seit<br />

17


18<br />

1912 als einer der führenden Hersteller und Vertreiber von<br />

<strong>Film</strong>produktionen. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird <strong>für</strong> jeden<br />

ausgewählten <strong>Film</strong> einen <strong>Produktions</strong>dienstleistungsvertrag<br />

abschließen.<br />

Die Paramount Pictures Corporation hat in den letzten<br />

Jahren <strong>Film</strong>e wie „Forrest Gump”, „Star Trek”, „First Contact”,<br />

„Mission: Impossible” und „Lara Croft Cradle of Life”<br />

produziert. In Zusammenarbeit mit anderen <strong>Film</strong>studios<br />

hat Paramount Pictures Corporation <strong>Film</strong>e wie „Face/<br />

Off“ (mit Buena Vista), „Titanic“ (mit 20th Century Fox)<br />

und „Saving Private Ryan“ (mit Dream Works) kofinanziert.<br />

Im Rahmen von durch den Initiator aufgelegten<br />

<strong>Film</strong>fonds wurden bereits oder werden durch die jeweilige<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft <strong>Film</strong>e wie z.B. „Along came a<br />

Spider“, „Down to Earth“, „Hardball“, „Derek Zoolander“,<br />

„Sum of all Fears“, „Mission: Impossible 2“, „Rules of<br />

Engagement“ („Rules – Sekunden der Entscheidung“),<br />

„Shaft“, „Double Jeopardy“ („Doppelmord“), „Bless the<br />

Child“ („Die Prophezeiung“) und „The General‘s Daughter“<br />

(„Wehrlos – Die Tochter des Generals“) produziert.<br />

<strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird die Durchführung der <strong>Film</strong>her-<br />

stellung <strong>für</strong> die von ihr zu realisierenden <strong>Film</strong>projekte,<br />

d.h. die <strong>Produktions</strong>vorbereitung (Pre-Production), die<br />

Durchführung der Dreharbeiten und die Nachbearbeitung<br />

(Post-Production) durch die von ihr im Rahmen der<br />

<strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge noch zu beauftragende<br />

Paramount Pictures Corporation erbringen lassen.<br />

Der beauftragte <strong>Produktions</strong>dienstleister ist bei seinen<br />

Dienstleistungen an die Vorgaben und Leistungsbeschreibungen,<br />

die in den <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträgen<br />

festgelegt sind, gebunden sowie bei wesentlichen<br />

Änderungen zur Abstimmung mit der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

verpflichtet. Die Geschäftsführung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

wird ihrerseits diese Fragen mit der Gesellschafterversammlung<br />

oder dem Beirat abstimmen bzw. zur Entscheidung<br />

vorlegen. Dem Lizenznehmer steht hinsichtlich<br />

Festlegungen und Änderungen von <strong>Produktions</strong>elementen<br />

ein branchenübliches Mitspracherecht bzw. Vorschlagsrecht<br />

zu. Kommt es zu keiner Einigung zwischen<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und dem Lizenznehmer über solche<br />

Änderungen und/oder Vorschläge, wird der Fertigstellungsgarant<br />

hinzugezogen. Sollte dies zu keiner<br />

Lösung im Sinne der <strong>Fonds</strong>gesellschaft führen, läge ein<br />

Abandonment-Fall vor, d.h. die Gesellschafterversammlung<br />

kann beschließen, den <strong>Film</strong> zurückzugeben, mit der<br />

Folge, dass der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ein Ersatzfilm angeboten<br />

werden muss. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist auch berechtigt,<br />

an den jeweiligen <strong>Produktions</strong>orten mit eigenem<br />

Personal anwesend zu sein. Sie hat das Recht, Änderungen<br />

bezüglich Drehbuch, Besetzung und <strong>Produktions</strong>plan<br />

auf eigene Kosten zu verlangen, wobei stets die<br />

Finanzierung der Kosten aller Änderungen nachgewiesen<br />

werden muss. Die Fertigstellungsgarantien erstrecken<br />

sich nur auf solche Änderungen, denen der Fertigstellungsgarant<br />

zugestimmt hat.<br />

Soweit aufgrund unvorhersehbarer Umstände die Produktion<br />

eines <strong>Film</strong>es unterbrochen oder eingestellt werden<br />

muss, ist die <strong>Fonds</strong>gesellschaft jeweils berechtigt, den<br />

Dienstleister mit Ersatzprojekten zu beauftragen. Die<br />

Auswahl der Ersatzprojekte obliegt der Gesellschafterversammlung.<br />

Grundsätzlich kann die <strong>Fonds</strong>gesellschaft auch<br />

bereits begonnene <strong>Film</strong>projekte zur weiteren Produktion<br />

übernehmen.<br />

Die Pflichten des <strong>Produktions</strong>dienstleisters umfassen<br />

den Abschluss der Verträge mit den Schauspielern, den<br />

Regisseuren und den anderen Mitwirkenden im eigenen<br />

Namen, aber auf Rechnung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Soweit nicht sämtliche <strong>Film</strong>rechte ohnehin aufgrund<br />

der Regelungen der einschlägigen Urhebergesetze und<br />

der abgeschlossenen Verträge originär in der Person der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft entstehen, überträgt der <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sämtliche im Zuge der<br />

einzelnen Produktionen etwaig in seiner Person entstehenden<br />

Rechte.<br />

Der <strong>Produktions</strong>dienstleister ist berechtigt, als Teil der jeweiligen<br />

Herstellungskosten ein Honorar in Höhe von<br />

6,0 % bis 17,0 % der tatsächlich anfallenden direkten Kosten<br />

(vgl. hierzu S. 29 ff.) aus den <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträgen<br />

zu berechnen („Handlungsunkosten“).


Maßnahmen zur Beschränkung von <strong>Produktions</strong>risiken<br />

Budgetentwicklung und -kontrolle<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft und <strong>Produktions</strong>dienstleister werden<br />

sich bis spätestens zum Drehbeginn auf das endgültige<br />

Budget einigen. Die Herstellungskosten werden in Euro abgerechnet.<br />

In den Herstellungskosten werden die direkten Kosten,<br />

die Handlungsunkosten und die Entgelte <strong>für</strong> die Fertigstellungsgarantien<br />

enthalten sein. Die vereinbarten direkten<br />

Kosten enthalten dann bereits die Zahlungen <strong>für</strong> den<br />

Erwerb der Stoffrechte.<br />

Branchenübliche Budgetüberschreitungsreserven (sog.<br />

„Contingencies“) von jeweils 10,0 % der direkten Kosten<br />

werden aus Sicherheitsgründen ebenfalls bei der Budgetund<br />

Finanzplanung der Herstellungskosten <strong>für</strong> alle<br />

<strong>Film</strong>e einkalkuliert (vgl. hierzu Seite 29 ff. „Investitionsund<br />

Finanzierungsplan“).<br />

Die Herstellungskosten in Höhe der vorläufigen Budgets<br />

werden spätestens am 22. 12. 2003 an die jeweiligen Empfänger<br />

geleistet.<br />

Die Budgeteinhaltung bei den einzelnen Produktionen<br />

wird durch die jeweils von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft mit World-<br />

wide Productions Inc. noch abzuschließenden, kalifornischem<br />

Recht unterliegenden Fertigstellungsgarantien<br />

gewährleistet. Hierdurch werden die <strong>Film</strong>produktionen<br />

gegen unvorhergesehene Kostenüberschreitungen und<br />

sonstige Fertigstellungsrisiken abgesichert, u.a. auch dann,<br />

wenn Kostenmehrungen durch Änderung der Wechselkurse<br />

entstehen. Die Fertigstellungsgarantien werden<br />

<strong>für</strong> dieses Risiko mit 2,0 % bis 5,0 % der budgetierten<br />

direkten Kosten vergütet. Kriegsrisiken, das Risiko nuklearer<br />

Explosionen und vergleichbare Gefahren werden nicht<br />

vom Fertigstellungsgaranten übernommen und verbleiben<br />

bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Ebenso sind Kostenüberschreitungen aufgrund zusätzlicher<br />

<strong>Produktions</strong>elemente (Schauspieler, Drehorte, Trickaufnahmen<br />

usw., sog.„Enhancements“) von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

zu tragen, soweit diese, gegebenenfalls in<br />

Absprache mit der Gesellschafterversammlung bzw. dem<br />

Beirat, diesen Kostenüberschreitungen zugestimmt hat.<br />

Die Zustimmung zur Aufnahme derartiger zusätzlicher<br />

<strong>Produktions</strong>elemente sollte nur dann erteilt werden,<br />

wenn die Finanzierung dieser Enhancements gesichert<br />

ist und der Fertigstellungsgarant seine Garantie auch<br />

auf die Enhancements ausweitet.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft, der <strong>Produktions</strong>dienstleister und<br />

der Fertigstellungsgarant werden sich spätestens bis<br />

zum Drehbeginn über das endgültige Budget, die Liste<br />

der endgültigen <strong>Produktions</strong>elemente und den endgültigen<br />

Fertigstellungstermin einigen.<br />

Kann eine <strong>Film</strong>produktion nicht rechtzeitig fertig gestellt<br />

werden oder wird die Produktion abgebrochen, so<br />

können die bereits von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten<br />

Herstellungskosten in die Produktion eines Ersatzfilmes<br />

investiert werden, soweit die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

dies wünscht und eine Einigung mit dem <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

erzielt werden kann (vgl. hierzu Seite 60 f.,<br />

„Sonstige steuerliche Risiken“).<br />

Für den Fall, dass einer der zu produzierenden <strong>Film</strong>e bzw.<br />

an dessen Stelle tretende Ersatzfilme nicht rechtzeitig vom<br />

<strong>Produktions</strong>dienstleister fertig gestellt werden können,<br />

ist der Fertigstellungsgarant verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

die von dieser bis dahin <strong>für</strong> den oder die betreffenden<br />

<strong>Film</strong>e geleisteten Herstellungskosten zu ersetzen.<br />

Die Viacom Inc. hat sich nach dem Recht des<br />

Staates New York verpflichtet, dem Fertigstellungsgaranten<br />

und dem <strong>Produktions</strong>dienstleister ausreichende Mittel<br />

zur Verfügung zu stellen, damit diese ihren Verpflichtungen<br />

zur Herstellung der <strong>Film</strong>e bzw. zu einem erforderlichen<br />

Ersatz der von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft gezahlten<br />

Herstellungskosten nachkommen können. Zu den Risiken<br />

vgl. Seite 57,„<strong>Film</strong>produktion“.<br />

Etwaige Risiken aus einem unvollständigen Erwerb der<br />

Stoffrechte werden durch Zusicherungen des Stoffrechteveräußerers<br />

betreffend die Verfügungsbefugnis des<br />

Stoffrechteveräußerers, die Belastungsfreiheit der erwor-<br />

19


20<br />

benen Stoffrechte und die Freiheit von Konflikten mit<br />

den Rechten Dritter sowie durch einen in den Lizenzverträgen<br />

geregelten Einredeverzicht des Lizenznehmers<br />

eingeschränkt.<br />

Der <strong>Produktions</strong>dienstleister ist gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

über die im Rahmen der Herstellung der einzelnen<br />

<strong>Film</strong>e tatsächlich angefallenen Kosten nachweispflichtig.<br />

Nach Fertigstellung des <strong>Film</strong>s und Übergabe<br />

an den Lizenznehmer muss der <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine entsprechende Schlusskostenabrechnung<br />

vorlegen.<br />

Kostenunterschreitungen der Schlusskostenabrechnungen<br />

gegenüber dem vereinbarten Budget einer <strong>Film</strong>produktion<br />

sind zunächst mit etwaigen Mehrkosten weiterer<br />

durch den <strong>Fonds</strong> produzierter <strong>Film</strong>e zu verrechnen.<br />

Dann noch verbleibende Kostenunterschreitungen stehen<br />

in Höhe von bis zu 50,0 % aller budgetierten Überschreitungsreserven<br />

zunächst der Paramount Pictures<br />

Corporation als Anreiz <strong>für</strong> eine kosteneffiziente Herstellung<br />

zu. Ein darüber hinausgehender Betrag aus den<br />

Kostenunterschreitungen steht der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu<br />

und wird entsprechend dem Lizenzvertrag an den Lizenznehmer<br />

als zusätzlicher Vermarktungskostenzuschuss bezahlt.<br />

Für den Fall, dass der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht ausreichende<br />

Finanzierungsmittel zur Durchführung der ausgewählten<br />

Projekte zur Verfügung stehen, hat der<br />

Lizenznehmer der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ein zweckgebundenes<br />

Darlehen zur Finanzierung der <strong>Film</strong>produktionen<br />

in Höhe von bis zu 25,0 % der Gesamtinvestitionskosten<br />

angeboten.<br />

Versicherungen/Freistellungen<br />

Die Paramount Pictures Corporation ist verpflichtet, gegen<br />

die sich aus der Produktion und der Verwertung ergebenden<br />

Risiken unter anderem so genannte Errors- and<br />

Omissions-Versicherungen abzuschließen. Diese decken<br />

im Rahmen vereinbarter Deckungssummen (i.d.R. US-<br />

Dollar 10 Mio. je <strong>Film</strong>) Risiken aus möglichen Verletzungen<br />

immaterieller Rechte Dritter ab. Des Weiteren<br />

sind <strong>für</strong> die einzelnen <strong>Film</strong>produktionen jeweils u.a. folgende<br />

Versicherungen abzuschließen: Haftpflichtversicherungen,<br />

eine so genannte Negative Insurance, mit der<br />

die <strong>Film</strong>negative gegen Zerstörung und zufälligen Untergang<br />

versichert werden, und eine Cast Insurance,<br />

d.h. eine Versicherung <strong>für</strong> die an der <strong>Film</strong>herstellung<br />

beteiligten Personen. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft muss als<br />

zusätzlich Versicherte in diese Versicherungen aufgenommen<br />

werden.<br />

Art und Umfang der Versicherungen müssen dem Standardprozedere<br />

des <strong>Produktions</strong>dienstleisters entsprechen.


7. Der Lizenznehmer<br />

Der künftige Lizenznehmer, die GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors<br />

B.V., befasst sich seit mehreren Jahren mit dem<br />

Vertrieb von Kinofilmen und ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />

der Viacom International (Netherlands)<br />

B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande. Viacom International<br />

(Netherlands) B.V. ist ihrerseits eine 100 %ige<br />

Beteiligung der Viacom International Inc.<br />

Die Viacom International, Inc. garantiert gegenüber der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen<br />

des Lizenznehmers aus den Lizenzverträgen, den<br />

Schuldübernahmeverträgen sowie sämtliche weitere Verpflichtungen<br />

des Lizenznehmers im Zusammenhang mit<br />

den <strong>Film</strong>en.<br />

Viacom International (Netherlands) B.V.<br />

Die Viacom International (Netherlands) B.V. ist im Rahmen<br />

ihres Geschäftsbetriebes grundsätzlich <strong>für</strong> den direkten<br />

und indirekten (z.B. über Sublizenzen) Vertrieb<br />

von ausgewählten Kino- und Fernsehproduktionen außerhalb<br />

der USA und Kanadas zuständig und vertreibt diese<br />

über verschiedene Kanäle (Kino, Video, Pay-TV, Fernsehen<br />

u.a.) durch verbundene Unternehmen oder Dritte. Sie hält<br />

zudem Beteiligungen an bestimmten anderen Unternehmen.<br />

Viacom International (Netherlands) B.V. ist eine indirekt<br />

gehaltene 100 %ige Tochtergesellschaft der Viacom<br />

Inc., New York, USA.<br />

Außerhalb der USA und Kanadas erfolgt der weltweite<br />

Kinovertrieb von <strong>Film</strong>produktionen der Paramount Pictures<br />

Corporation (Hollywood), soweit die hierzu erforderlichen<br />

Rechte von GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V. direkt<br />

oder indirekt gehalten werden, im Allgemeinen über<br />

United International Pictures („UIP“).<br />

Viacom International, Inc.<br />

Viacom International, Inc. ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />

der Viacom Inc. Sie hält die Unternehmensteile,<br />

die die Viacom Entertainment Group und die<br />

MTVN Group darstellen. Zusätzlich hält sie indirekt die<br />

Anteile an Viacom International (Netherlands) B.V.<br />

Das gesamte Vermögen der Viacom International, Inc. betrug<br />

per 30.06.2003 ca. US-Dollar 19.380 Mio.. Das Eigenkapital<br />

der Gesellschaft betrug zum gleichen Zeitpunkt<br />

ca. US-Dollar 12.553 Mio.. Viacom International, Inc. erwirtschaftete<br />

zum 30. 06. 2003 bei einem Umsatz in Höhe<br />

von ca. US-Dollar 1.494 Mio. einen Gewinn in Höhe von<br />

ca. US-Dollar 641 Mio.<br />

Für weiter gehende Informationen wird auf den Jahresbericht<br />

der Viacom Inc. auf dem amtlichen Formular 10-K<br />

bzw. dem Formular 10-Q <strong>für</strong> den Quartalsbericht sowie<br />

die anschließend veröffentlichten Berichte bei der<br />

Securities and Exchange Commission der USA verwiesen.<br />

Viacom Inc.<br />

Der Lizenznehmer gehört zum Konzern der Viacom Inc.,<br />

gleichwohl hat Viacom Inc. keine Haftung <strong>für</strong> die Verpflichtungen<br />

des Lizenznehmers unter dem Lizenzvertrag<br />

übernommen.<br />

Viacom Inc. ist ein weltweit tätiges, diversifiziertes Medienunternehmen<br />

mit den folgenden sechs Geschäftsfeldern:<br />

Kabelfernsehen, Fernsehanstalten, Radiostationen, Werbung,<br />

Unterhaltung und Video.<br />

VIACOM INC.<br />

100 % Beteiligung<br />

VIACOM INTERNATIONAL INC.<br />

100 % mittelbare<br />

Beteiligung<br />

VIACOM INTERNATIONAL<br />

(NETHERLANDS) B.V.<br />

100 % Beteiligung<br />

GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V.<br />

21


22<br />

Viacom Inc. ist ein an der New York Stock Exchange (NYSE)<br />

notiertes Unternehmen. Viacom Inc. erwirtschaftete in den<br />

ersten sechs Monaten zum 30. 06. 2003 einen Gewinn<br />

in Höhe von ca. US-Dollar 1.103 Mio. (zum 31. 12. 2002:<br />

Gewinn von ca. US-Dollar 726 Mio. ) bei einem Umsatz von<br />

ca. US-Dollar 12.469 Mio. (zum 31. 12. 2002: ca. US-Dollar<br />

24.606 Mio.).<br />

Das gesamte Vermögen per 30. 06. 2003 betrug ca. US-<br />

Dollar 90.716 Mio. (zum 31. 12. 2002 ca. US-Dollar 89.754<br />

Mio.). Mit einem Aktienkapital in Höhe von ca. US-<br />

Dollar 63.660 Mio. zum 30. 06. 2003 lag die Eigenkapitalquote<br />

zum Jahresende bei ca. 70 %.<br />

Nähere Informationen hierzu sind dem Jahresbericht des<br />

Unternehmens auf dem amtlichen Formular 10-K bzw.<br />

dem Formular 10-Q <strong>für</strong> den Quartalsbericht sowie den<br />

anschließend veröffentlichten Berichten bei der Securities<br />

and Exchange Commission der USA zu entnehmen (vgl.<br />

hierzu http://www.sec.gov).<br />

Die vorstehenden Zahlen beruhen <strong>für</strong> das Jahr 2002 auf<br />

einer testierten Bilanz.<br />

Die Angaben zu den Gesellschaften GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V., Viacom<br />

International (Netherlands) B.V., Viacom International, Inc. und zu Viacom<br />

Inc. im Kapitel 7 „Der Lizenznehmer“ wurden von Viacom Inc. zur Verfügung<br />

gestellt.


8. Die Lizenzverträge<br />

Vertrieb<br />

Der <strong>Film</strong>vertrieb erfolgt durch die weltweite Vergabe von<br />

Auswertungsrechten an der <strong>Film</strong>produktion, die in der<br />

Regel räumlich (<strong>für</strong> verschiedene Territorien oder Sprachfassungen),<br />

zeitlich (<strong>für</strong> bestimmte Zeiträume, Ausstrahlungen)<br />

und inhaltlich (<strong>für</strong> verschiedene Verwertungsrechte)<br />

beschränkt erfolgt.<br />

Verwertungsrechte und Verwertungsstufen<br />

Verwertungsrechte<br />

Verwertbar sind je nach Art des <strong>Film</strong>s einerseits die Rechte<br />

am <strong>Film</strong> und zum anderen so genannte Nebenrechte.<br />

Dabei handelt es sich insbesondere um die nachfolgend<br />

genannten Rechte.<br />

<strong>Film</strong>rechte<br />

■ Kino;<br />

■ Video und DVD;<br />

■ Fernsehen (Pay-TV, Pay-per-view, Free-TV);<br />

■ sonstige Auswertungen (z. B. Video-on-Demand, Vorführung<br />

in Hotels, Krankenhäusern, Flugzeugen,<br />

Schiffen und Schulen).<br />

Erstverwertung<br />

Zweitverwertung<br />

Drittverwertung<br />

Stufe 1<br />

(0-6 Monate)<br />

<strong>Film</strong>rechte<br />

• Kino<br />

Nebenrechte:<br />

■ Audio/Tonträger (Soundtrack/Hörspiel);<br />

■ Printmedien (Buch zum <strong>Film</strong>, Comic, Malbuch);<br />

■ interaktive Medien (CD-ROM, Videospiele);<br />

■ Merchandising;<br />

■ Internet.<br />

Reihenfolge der Verwertung<br />

Im Allgemeinen erfolgt die Verwertung von <strong>Film</strong>en in<br />

mehreren Verwertungszyklen, wobei die Lizenzrechte im<br />

Regelfall jeweils zeitlich befristet vergeben werden. Sowohl<br />

aus den <strong>Film</strong>rechten als auch aus den Nebenrechten<br />

lassen sich bei einer Zweit- und Drittvermarktung immer<br />

wieder neue Erlöse erzielen, die jedoch regelmäßig niedriger<br />

ausfallen als die Erlöse aus der Erstverwertung.<br />

Stufe 2<br />

(6-18 Monate)<br />

• Video / DVD<br />

• Sonstige<br />

Verwertung<br />

Die nachfolgende Übersicht gibt einen kurzen Über-<br />

blick über die grundsätzliche Zeitabfolge der Verwertungs-<br />

möglichkeiten eines Kinofilms:<br />

Stufe 3<br />

(18-24 Monate)<br />

•Pay-TV<br />

Nebenrechte<br />

Audio/Tonträger, Printmedien, Interaktive Medien, Merchandising<br />

• Video / DVD<br />

•Pay-TV<br />

•Pay-TV<br />

Stufe 4<br />

(ab 24 Monate)<br />

• Free-TV<br />

• Free-TV<br />

• Free-TV<br />

23


24<br />

Kino<br />

Ein erfolgreicher Kinofilm kann nach dem Kinostart<br />

mehrere Monate in den Kinos gezeigt werden. Danach<br />

beginnt die Auswertung in den übrigen Marktsegmenten,<br />

beginnend mit dem Video- und DVD-Bereich.<br />

Video/DVD<br />

Der Video/DVD-Markt zählt zu den wichtigsten Verwertungsbereichen<br />

von Kinofilmen. So stellen die Videoeinnahmen<br />

eines Kinofilms (mit ca. 47 %) in der Regel einen<br />

höheren Anteil an den Gesamtlizenzeinnahmen als die<br />

Kinoerlöse (mit ca. 30 %).<br />

Pay TV/ Free TV<br />

In der weiteren Verwertung folgt der Bereich Pay TV/<br />

Free TV. Hier stellt Deutschland mit mehr als 30 überregionalen<br />

Sendeanstalten und 34 Mio. Fernsehhaushalten<br />

nach den USA mit ca. 100 Mio. Fernsehhaushalten,<br />

den zweitgrößten Fernsehmarkt der Welt und den größten<br />

Fernsehmarkt Europas dar.<br />

Sonstige Verwertungen<br />

Weitere Vermarktungsmöglichkeiten ergeben sich durch<br />

Vorführung in Flugzeugen, Schiffen, Zügen, Hotels, Krankenhäusern,<br />

Schulen u.a.<br />

Audio/Tonträger<br />

Soundtracks tragen immer häufiger zum wirtschaftlichen<br />

Erfolg eines <strong>Film</strong>s bei. So wird teilweise vor dem Kinostart<br />

eines <strong>Film</strong>s, spätestens aber zum Starttermin selbst,<br />

die <strong>Film</strong>musik veröffentlicht. Beide Produkte können<br />

dadurch voneinander profitieren („Cross-Promotion“).<br />

Interaktive Medien (CD-ROM/Videospiele/Internet)<br />

Aufgrund der Möglichkeit, Bild- und Toninformationen<br />

digital abzuspeichern, können <strong>Film</strong>e auch im Bereich<br />

interaktiver Medien ausgewertet werden – ob als PC-<br />

Game, Konsolenspiel, CD-ROM oder im Internet, eine<br />

Verwertung, die zeitgleich oder zeitversetzt zur Ausstrahlung<br />

im Fernsehen erfolgt bzw. auch als Video-on-<br />

Demand zur Verfügung steht.<br />

Die Nutzung eines <strong>Film</strong>s in interaktiver Form wird immer<br />

verbreiteter, was sich in steigenden Umsatzzahlen<br />

manifestiert.<br />

Merchandising<br />

Die Lizenzierung der Figuren und Ideen eines <strong>Film</strong>s oder<br />

einer Serie in den unterschiedlichsten Formen von Kleidung,<br />

Büchern, Spielzeugen, Audioprodukten kann bei<br />

hier<strong>für</strong> geeigneten Produktionen zu außergewöhnlichen<br />

Zusatzerlösen führen.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird die umfassenden weltweiten<br />

Verwertungsrechte an den herzustellenden <strong>Film</strong>en<br />

an die GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V. übertragen. Sie<br />

schließt zu diesem Zweck Lizenzverträge ab.<br />

Um dem Lizenznehmer eine weltweite Durchsetzung<br />

der Rechte und ein Vorgehen gegenüber möglichen Urheberrechtsverletzungen<br />

zu erleichtern, wird dem Lizenznehmer<br />

nach US-amerikanischem Recht treuhänderisch <strong>für</strong> die<br />

jeweilige Dauer der einzelnen Lizenzverträge ein Anteil in<br />

Höhe von 1,0 % an den Urheberrechten übertragen. Des<br />

Weiteren wird dem Lizenznehmer zur Sicherung aller seiner<br />

Rechte und Ansprüche aus den Lizenzverträgen an den<br />

<strong>Film</strong>en und den damit zusammenhängenden Rechten<br />

und Verträgen ein dingliches Sicherungsrecht nach deutschem<br />

und New Yorker Recht eingeräumt.<br />

Vertragsdauer<br />

Die Lizenzverträge werden voraussichtlich mit Wirkung<br />

zum 16. 12. 2003 geschlossen. Sie enden jeweils am<br />

22. 06. 2019. Eine vorherige ordentliche Beendigung ist<br />

nicht vorgesehen (vgl. hierzu S. 27 f. „Außerordentliche<br />

Vertragsbeendigung“).<br />

Vermarktungskostenzuschüsse<br />

In Abhängigkeit von der Entscheidung der Initialgesellschafterversammlung<br />

kann die <strong>Fonds</strong>gesellschaft sog.<br />

MM&R-Kosten („Media, Marketing & Releasing Costs“)<br />

zuzüglich eines Handlungsunkostenaufschlages in Höhe<br />

von 10,0 % der MM&R-Kosten (nachfolgend zusammen<br />

„Vermarktungskostenzuschuss/-zuschüsse“ genannt) zur<br />

Erhöhung der Vermarktungschancen der einzelnen <strong>Film</strong>-


projekte als Zuschuss an den Lizenznehmer gewähren.<br />

Die MM&R-Kosten werden durch den Lizenznehmer <strong>für</strong><br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die Erstellung der <strong>Film</strong>kopien, die<br />

zur Vorführung in den einzelnen Kinos bestimmt sind,<br />

<strong>für</strong> Marketing-Aufwendungen der einzelnen <strong>Film</strong>projekte<br />

und sonstige mit dem Verleih in Zusammenhang<br />

stehende Maßnahmen verwendet. Über die durch die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten Vermarktungskostenzuschüsse<br />

hinausgehende Aufwendungen sind vom Lizenznehmer<br />

zu tragen. Im Rahmen der Abrechnung über<br />

die variablen Lizenzgebühren ist der Lizenznehmer über<br />

die tatsächlich aufgewendeten Vermarktungskosten<br />

gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nachweispflichtig.<br />

Bei der Ermittlung der variablen Lizenzgebühren werden<br />

die durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten Vermarktungskostenzuschüsse<br />

angerechnet.<br />

Analog den Bestimmungen der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />

und der Fertigstellungsgarantien <strong>für</strong> die<br />

Herstellung werden <strong>für</strong> den Fall, dass eine <strong>Film</strong>produktion<br />

nicht rechtzeitig fertig gestellt werden kann oder<br />

deren Produktion endgültig abgebrochen wird, die bereits<br />

durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten Vermarktungskostenzuschüsse<br />

<strong>für</strong> den ggf. ausgewählten Ersatzfilm<br />

als Vermarktungskostenzuschüsse verwendet.<br />

Für den Fall, dass einer oder mehrere der zu produzierenden<br />

<strong>Film</strong>e bzw. an deren Stelle tretende Ersatzfilme<br />

nicht rechtzeitig von dem <strong>Produktions</strong>dienstleister fertig<br />

gestellt werden können, ist der Fertigstellungsgarant<br />

verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die von dieser<br />

bis dahin <strong>für</strong> den oder die betreffenden <strong>Film</strong>e geleisteten<br />

Vermarktungskostenzuschüsse zu ersetzen. Der Fertigstellungsgarant<br />

erhält <strong>für</strong> diese Garantie ein Entgelt<br />

in Höhe von 2,0 % der MM&R-Kosten. Dieses Entgelt ist<br />

Bestandteil des mit dem <strong>Produktions</strong>dienstleister vereinbarten<br />

Budgets <strong>für</strong> die Vermarktungskostenzuschüsse.<br />

Lizenzgebühren<br />

Die Lizenzgebühren bestehen aus fest vereinbarten Bestandteilen<br />

sowie aus variablen Bestandteilen.<br />

Die festen Lizenzgebühren werden in den Jahren 2004<br />

bis 2018 jährlich nachschüssig jeweils zum 22. 12. (erstmals<br />

zum 22. 12. 2004) entrichtet und betragen jährlich<br />

ca. 5,12 % der Projektkosten. Die letzte Rate der festen<br />

Lizenzgebühren wird anteilig am 22. 06. 2019 entrichtet.<br />

Bei Projektauswahl im Rahmen des Business-Plans decken<br />

die festen Lizenzgebühren die jeweils fällige Bedienung<br />

der Anteilsfinanzierung, die laufenden Kosten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

und im Falle einer Inanspruchnahme von<br />

Darlehen des Lizenznehmers die Bedienung dieser Darlehen.<br />

Darüber hinaus stehen feste Beträge zur laufenden<br />

Ausschüttung/ Entnahme an die Anleger zur Verfügung.<br />

Die festen Lizenzgebühren werden bis auf die Teile, die<br />

zur Bedienung eines etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />

vorgesehen sind, im Rahmen der Schuldübernahme<br />

durch die Bank geleistet (vgl hierzu S. 55 „Schuldübernahmeverträge“).<br />

Die festen Lizenzgebühren und die<br />

Einmalzahlung sind jeweils in Höhe der ausstehenden<br />

Beträge der Anteilsfinanzierung der Anleger zur Besicherung<br />

durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft an die Bank verpfändet.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft erhält zum regulären Ende zusätzlich<br />

zu den festen Lizenzgebühren 40,0 % der etwaigen<br />

Überschüsse aus den Vertriebseinnahmen als variable Lizenzgebühren,<br />

sofern diese Vertriebseinnahmen, nach<br />

Abzug von territorial und nach Medien differenzierten<br />

Vertriebsprovisionen, Vertriebskosten, Beteiligungsansprüchen<br />

Dritter und Rückstellungen, die Summe der festen<br />

Lizenzgebühren und der Einmalzahlung übersteigen.<br />

Im Rahmen der Lizenzverträge durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

gewährte Vermarktungskostenzuschüsse werden<br />

angerechnet.<br />

Die Abrechnung über die variablen Lizenzgebühren erfolgt<br />

jährlich durch den Lizenznehmer, letztmalig halbjährlich<br />

zum 22. 06. 2019. Bei Ermittlung der Überschüsse<br />

werden Über- und Unterdeckungen aus ein-<br />

25


26<br />

zelnen <strong>Film</strong>en und Abrechnungszeiträumen jeweils<br />

miteinander verrechnet. Ein zu Gunsten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

verbleibender Saldo wird am Ende der Vertragslaufzeit<br />

bzw. im Zeitpunkt der Ausübung des vorzeitigen<br />

Ankaufsrechts in US-Dollar ausbezahlt (vgl.<br />

hierzu S. 59 „Währungsrisiko“).<br />

Ablauf der Lizenzverträge<br />

Nach Ablauf der Lizenzverträge am 22. 06. 2019 hat der<br />

Lizenznehmer, sofern er seine Kaufoption nicht ausübt,<br />

die <strong>Film</strong>e inklusive aller Kopien und zugehöriger Materialien<br />

an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zurückzugeben.<br />

Der Lizenznehmer hat zum 22. 06. 2019 pro <strong>Film</strong> eine Einmalzahlung<br />

in Höhe von 90,0 % der Projektkosten zu<br />

leisten.<br />

Die jeweiligen Einmalzahlungen dienen der Tilgung der<br />

Restvaluta der Anteilsfinanzierung, im Falle einer Inanspruchnahme<br />

eines Darlehens des Lizenznehmers der<br />

Tilgung der Restvaluta dieses Darlehens und der Schlussausschüttung/Entnahme<br />

an die Anleger im Jahr 2019.<br />

Wie bei den festen Lizenzgebühren verpflichtet sich die<br />

Bank zur Zahlung der Teile der Einmalzahlungen, die<br />

nicht zur Tilgung des etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />

vorgesehen sind.<br />

Der Lizenznehmer hat darüber hinaus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

anschließend etwaige bis zum 22. 06. 2019 aufgelaufene<br />

variable Lizenzgebühren zu bezahlen.<br />

Sollte der Lizenznehmer zum 22.06.2019 seine nachstehend<br />

beschriebenen Ankaufsrechte nicht ausüben, ist<br />

vorgesehen, die <strong>Film</strong>e an Dritte zu verkaufen. In diesem<br />

Fall wird der erzielte Nettoverkaufserlös, nach Abzug<br />

einer Marketing- und Vertriebsgebühr in Höhe von 35,0 %<br />

der Bruttoeinnahmen, die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus einem<br />

Drittverkauf zufließen, sowie der Begleichung der Auslagen<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft <strong>für</strong> Marketing und Vertrieb,<br />

bis zur Höhe der geleisteten Einmalzahlungen an den<br />

Lizenznehmer ausgezahlt.<br />

Sollten die <strong>Film</strong>e weniger als die vereinbarten Einmalzahlungen<br />

erbringen, trägt der Lizenznehmer insoweit<br />

das Risiko eines Mindererlöses.<br />

Zum 22. 06. 2019 hat der Lizenznehmer, der aufgrund seiner<br />

Vertriebstätigkeit an einem wirtschaftlichen Erfolg<br />

der Verwertung der <strong>Film</strong>e einen entscheidenden Anteil<br />

trägt, jedoch das Recht, die <strong>Film</strong>e in ihrer Gesamtheit<br />

von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu erwerben. Der dann fällige<br />

Ankaufspreis je <strong>Film</strong> setzt sich aus einem festen Betrag,<br />

der der Höhe der Einmalzahlung entspricht, sowie<br />

einem etwaigen Marktwertzuschlag und etwaigen bis<br />

zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen variablen Lizenzgebühren<br />

zusammen.<br />

Der etwaige Marktwertzuschlag, der 25,0 % der positiven<br />

Differenz zwischen den zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />

festzustellenden Marktwerten (die sich nach einer<br />

zwischen dem Lizenznehmer und der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

bereits in den Lizenzverträgen vereinbarten Formel ermitteln)<br />

und den vereinbarten Einmalzahlungen entspricht,<br />

wurde in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt.<br />

Eine Aussage darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit<br />

ein Marktwertzuschlag zu erwarten ist, kann nicht getroffen<br />

werden.<br />

Mehrerlösbeteiligung/Marktwertzuschlag<br />

Im Falle der Ausübung des Ankaufsrechts durch den Lizenz-<br />

nehmer erhält die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zum 22.06.2019<br />

zusätzlich zu den Einmalzahlungen 25,0 % des Betrages,<br />

um den der dann gegebene Marktwert der <strong>Film</strong>e die Einmalzahlungen<br />

<strong>für</strong> die <strong>Film</strong>e übersteigt (sog. „Mehrerlösbeteiligung/Marktwertzuschlag“).<br />

Der Marktwert wird dabei auf Basis folgender Grundlagen<br />

berechnet:<br />

Die Schätzung der zukünftigen Einnahmen auf Basis der<br />

in der Vergangenheit erwirtschafteten Einnahmen erfolgt<br />

verbindlich durch den Lizenznehmer. Die so <strong>für</strong> die<br />

Zukunft prognostizierten Einnahmen werden zur Marktwertermittlung<br />

über einen Prognosezeitraum von 5 Jahren<br />

unter Ansatz eines Abzinsungssatzes von 10,0 % jährlich<br />

bewertet.<br />

Die Angaben des Lizenznehmers werden vom Wirtschaftsprüfer<br />

des Lizenznehmers nur auf mathematische Richtigkeit<br />

und die Richtigkeit der Angaben über die zu<br />

Grunde gelegten, in der Vergangenheit erwirtschafteten<br />

Einnahmen geprüft.


Eine anfallende Mehrerlösbeteiligung wird in US-Dollar<br />

ausgezahlt (vgl. hierzu S. 59 „Währungsrisiko“).<br />

Darlehen des Lizenznehmers<br />

Sofern das der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zur Verfügung stehende<br />

Kommanditkapital nicht zur Finanzierung des Gesamtinvestitionsvolumens<br />

ausreicht, ist der Lizenznehmer<br />

verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ein zweckgebundenes<br />

Darlehen zur Finanzierung der <strong>Film</strong>produktionen zu gewähren.<br />

Das Darlehen ist in seiner Höhe auf 25,0 % des<br />

Gesamtinvestitionsvolumens begrenzt (Darlehen 1).<br />

In diesem Fall wird im Rahmen der einzelnen Lizenzverträge<br />

<strong>für</strong> jedes von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft realisierte <strong>Film</strong>projekt<br />

ein (Teil-)Darlehen ausgereicht, dessen Höhe<br />

dem Anteil der Herstellungskosten des einzelnen <strong>Film</strong>es<br />

an den Herstellungskosten aller <strong>Film</strong>e entspricht. Die Darlehensmittel<br />

werden am 22. 12. 2003 zu 100 % ausbezahlt.<br />

Während der Laufzeit wird das Darlehen annuitätisch<br />

bis auf einen Wert von 90,0 % der ursprünglichen Darlehenssumme<br />

getilgt. Die Verzinsung beträgt nominal ca.<br />

4,67 % jährlich und wird jährlich nachschüssig zum 22. 12.<br />

bedient.<br />

Am 22. 06. 2019 wird die verbleibende Restvaluta in<br />

Höhe von 90,0 % der ursprünglichen Darlehensmittel<br />

getilgt.<br />

Zins und Tilgung sind aus den da<strong>für</strong> vorgesehenen Teilen<br />

der festen Lizenzgebühren und der Einmalzahlungen<br />

sowie eventuell erzielter variabler Lizenzgebühren zu<br />

leisten. Gegebenenfalls sind <strong>für</strong> die Rückzahlung auch<br />

Einnahmen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus etwaigen Mehrerlösbeteiligungen<br />

heranzuziehen. Ein darüber hinausgehender<br />

Rückzahlungsanspruch des Lizenznehmers<br />

besteht grundsätzlich nicht (sog. „haftungsloses Darlehen“)<br />

(vgl. hierzu S. 45 ff. „Die Steuerliche Beurteilung“<br />

und S. 56 ff. „Die Risikohinweise“).<br />

Der Lizenznehmer ist darüber hinaus verpflichtet, der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft ein weiteres, zinsloses Darlehen zu<br />

gewähren (Darlehen 2), falls nach Erstellung des vorläufigen<br />

Budgets vom Lizenznehmer Enhancements im<br />

Sinne des <strong>Produktions</strong>dienstleistungsvertrages vorgeschlagen<br />

und von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft genehmigt<br />

worden sind. Dieses zweite Darlehen wird immer auf das<br />

<strong>Film</strong>projekt verrechnet, dessen Enhancements damit finanziert<br />

werden. Die Summe der Darlehen des Lizenznehmers<br />

ist auf insgesamt 48,5 % der Projektkosten abzüglich<br />

eines eventuellen Darlehens 1 beschränkt.<br />

Nebenkosten<br />

Der Lizenznehmer trägt mit Abschluss der Lizenzverträge<br />

sämtliche anfallenden, noch nicht bereits in den budgetierten<br />

Herstellungskosten enthaltenen filmbezogenen<br />

Nebenkosten, insbesondere öffentliche und private<br />

Abgaben, Versicherungsprämien, Kosten einer Rechtsverfolgung<br />

und jedwede Steuern, Abgaben, Zölle, Bußen<br />

und Strafen, die aus dem Besitz und der Verwertung der<br />

Rechte an den <strong>Film</strong>produktionen entstehen könnten.<br />

Nicht vom Lizenznehmer zu tragen sind bei den Gesellschaftern<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft anfallende Aufwendungen<br />

sowie die Aufwendungen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

(z.B. Handelsregisterkosten).<br />

Außerordentliche Vertragsbeendigung<br />

Unter anderem <strong>für</strong> den Fall der Auflösung oder Liquidation<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, bei drohender Zahlungsunfähigkeit<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder im Fall der drohenden<br />

Insolvenz der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie bei einem<br />

wesentlichen Verstoß der <strong>Fonds</strong>gesellschaft gegen einen<br />

der Lizenzverträge oder eine mit diesen in Zusammenhang<br />

stehende Vereinbarung, hat der Lizenznehmer die<br />

Möglichkeit, von einer außerordentlichen Kaufoption bezüglich<br />

der <strong>Film</strong>e Gebrauch zu machen.<br />

Im Fall einer Vertragsverletzung durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

hat der Lizenznehmer das Recht, die Lizenzverträge<br />

außerordentlich zu beenden.<br />

Für den Fall der Auflösung oder Liquidation des Lizenznehmers<br />

oder einer Insolvenz oder eines Konkurses betreffend<br />

den Lizenznehmer hat die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

die Möglichkeit, von einer außerordentlichen Verkaufsoption<br />

bezüglich der <strong>Film</strong>e Gebrauch zu machen.<br />

Die außerordentlichen Kauf-/ Verkaufsoptionen haben<br />

der Lizenznehmer bzw. die <strong>Fonds</strong>gesellschaft auch <strong>für</strong><br />

den Fall, dass die weltweite Erfüllung der in den Lizenzverträgen<br />

übernommenen Verpflichtungen nach deut-<br />

27


28<br />

schem Recht oder US-amerikanischem Bundes- oder<br />

Staatenrecht <strong>für</strong> den Lizenznehmer oder die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

ungesetzlich wird.<br />

Mit Ausübung einer außerordentlichen Kauf-/ Verkaufsoption<br />

erfolgt die Übertragung aller <strong>Film</strong>rechte auf den<br />

Lizenznehmer. Im Fall der außerordentlichen Beendigung<br />

der Lizenzverträge durch den Lizenznehmer verbleiben<br />

die Rechte bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, die diese <strong>für</strong> eigene<br />

Rechnung verwerten kann.<br />

Die Bank bleibt in allen genannten Fällen weiter verpflichtet,<br />

die festen Lizenzgebühren und die Einmalzahlung<br />

gemäß den im jeweiligen Lizenzvertrag festgelegten<br />

Bedingungen zu entrichten. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

kann jedoch gegen Zahlung einer etwa anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung<br />

die Auszahlung dieser Beträge<br />

in einer Summe verlangen. Diese Beträge sind so<br />

kalkuliert, dass sie bei Auszahlung in einer Summe grundsätzlich<br />

die Rückführung der Anteilsfinanzierung, jedoch<br />

nicht die vollständige Rückführung des nichtfinanzierten<br />

Eigenkapitals ermöglichen. Sollten bis zum Zeitpunkt<br />

der Ausübung der außerordentlichen Kauf-/ Verkaufs-<br />

optionen variable Lizenzgebühren angefallen sein, sind<br />

diese vom Lizenznehmer an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft auszuzahlen.<br />

Im Falle der außerordentlichen Beendigung<br />

durch den Lizenznehmer sind keine variablen Lizenzgebühren<br />

geschuldet (vgl. hierzu S. 27 „Außerordentliche<br />

Vertragsbeendigung“).<br />

Sublizenzen<br />

Um eine kontinuierliche Verwertung der <strong>Film</strong>e zu gewährleisten,<br />

wurde dem Lizenznehmer das Recht eingeräumt,<br />

die <strong>Film</strong>e an Dritte in Sublizenz auch über die<br />

Dauer der Lizenzverträge hinaus zu lizenzieren.<br />

Die Verpflichtungen des Lizenznehmers gegenüber der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft werden durch die Vergabe von Sublizen-<br />

zen jedoch nicht berührt.<br />

Alle Rechte und Pflichten der vom Lizenznehmer eingeräumten<br />

Sublizenzverträge, die über die Dauer der Lizenzverträge<br />

hinausgehen, gehen am Ende der Lizenzverträge<br />

bei Nichtankauf der <strong>Film</strong>rechte durch den Lizenznehmer<br />

auf die <strong>Fonds</strong>gesellschaft über.<br />

Vereinfachte Darstellung der Vertragsstruktur des <strong>Film</strong>fonds<br />

Verkäufer der<br />

<strong>Film</strong>rechte<br />

(Columbus Circle<br />

<strong>Film</strong>s Inc.)<br />

Fertigstellungsgarant<br />

(Worldwide<br />

Productions Inc.)<br />

<strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

(Paramount Pictures<br />

Corporation)<br />

Lizenznehmer<br />

(Global <strong>Film</strong><br />

Distributors B. V.)<br />

Verträge über den Erwerb<br />

von Stoffrechten<br />

Optionsvertrag<br />

Fertigstellungsgarantien<br />

<strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />

Lizenzverträge<br />

ggf. Darlehen<br />

Schuldübernahmevertrag<br />

Gesellschaftsvertrag/<br />

Treuhandvertrag<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

(MMDP Munich Movie<br />

Development & Production<br />

GmbH & Co. Project 1 KG)<br />

Dienstleistungsvertrag<br />

<strong>Produktions</strong>berater<br />

Investoren<br />

Anteilsfinanzierungsverträge<br />

HSH Nordbank AG


9. Die Prognoserechnung des <strong>Fonds</strong> mit Erläuterungen<br />

Da die <strong>Film</strong>produktionen zurzeit noch nicht feststehen,<br />

kann eine endgültige Prognoserechnung noch nicht erstellt<br />

werden. Die Angaben zu den einzelnen Positionen<br />

der Prognoserechnung basieren auf dem Mindestkapital<br />

von EUR 75.000.000 und dem nachstehend erläuterten<br />

Business-Plan.<br />

Der Business-Plan der <strong>Fonds</strong>gesellschaft:<br />

Der <strong>Fonds</strong> ist in Bezug auf das endgültige zur Verfügung<br />

stehende Eigenkapital, ein eventuelles Darlehen des Lizenznehmers<br />

und die Auswahl der <strong>Film</strong>projekte variabel.<br />

Der Business-Plan der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sieht daher vor,<br />

dass in der Initialgesellschafterversammlung durch die<br />

Gesellschafter <strong>Film</strong>projekte mit Herstellungskosten zwischen<br />

59,7 % und 124,6 % des zur Verfügung stehenden<br />

Eigenkapitals ausgewählt werden.<br />

Eventuell nicht zur Herstellung von <strong>Film</strong>produktionen<br />

benötigte Eigenmittel sollen dem Lizenznehmer als Zuschüsse<br />

zu den Vermarktungskosten gewährt werden.<br />

Bei Auswahl von <strong>Film</strong>projekten innerhalb der oben genannten<br />

Grenzen ermöglicht die Einzahlungs- und Platzierungsgarantie<br />

zusammen mit einem eventuellen Darlehen<br />

1 des Lizenznehmers das Schließen der <strong>Fonds</strong>finanzierung<br />

bei allen vorgesehenen Finanzierungsalternativen.<br />

Die tatsächlichen Ergebnisse der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

können erheblich von der Prognoserechnung abweichen,<br />

falls Entscheidungen der Initialgesellschafterversammlung<br />

bzw. des Beirates zu Abweichungen vom<br />

Business-Plan führen (vgl. hierzu S. 56 „Die Risikohinweise“).<br />

Auf den folgenden Seiten sind der Investitions- und Finanzierungsplan,<br />

die prognostizierten Liquiditäts- und Ergebnisrechnungen<br />

auf Ebene der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, aller<br />

Anleger sowie eines Anlegers mit einer Beteiligung von<br />

EUR 25.000 <strong>für</strong> die reguläre Lizenzdauer dargestellt.<br />

Der <strong>Fonds</strong> ist hinsichtlich der Höhe des Eigenkapitals sowie<br />

der Möglichkeit, Darlehen des Lizenznehmers aufzunehmen,<br />

in der Höhe der Gesamtinvestitionskosten variabel.<br />

Die dargestellten Liquiditäts- und Ergebnisrechnungen<br />

auf Ebene der <strong>Fonds</strong>gesellschaft stellen somit nur<br />

eine von vielen Alternativen dar.<br />

Die Lizenzraten, die Bedienung etwaiger Darlehen des<br />

Lizenznehmers sowie die von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu<br />

leistenden Honorare wurden jedoch größtenteils in Abhängigkeit<br />

der Differenz aus den Projektkosten abzüglich<br />

eines Darlehens 1 des Lizenznehmers (nachfolgend<br />

„eigenfinanzierte Projektkosten“ genannt) vereinbart,<br />

so dass im Rahmen des Business-Plans der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

die Liquiditätsrechnung <strong>für</strong> einen Anleger mit<br />

einer Beteiligung von EUR 25.000 sowie die Anlegerrendite<br />

von einer Erhöhung gegenüber dem prospektierten<br />

<strong>Fonds</strong>volumen – abgesehen von Rundungsdifferenzen<br />

– bei prognosegemäßem Verlauf unberührt<br />

bleiben.<br />

Aufgrund der im <strong>Film</strong>geschäft besonders hohen<br />

Unwägbarkeiten wurden variable Lizenzgebühren<br />

bei den folgenden Darstellungen nicht angesetzt.<br />

Investitions- und<br />

Finanzierungsplan<br />

Das Gesamtinvestitionsvolumen ergibt sich aus den Herstellungskosten<br />

der <strong>Film</strong>e, den etwaigen Vermarktungskostenzuschüssen<br />

sowie den Anlaufkosten. In den Herstellungskosten<br />

der <strong>Film</strong>e sind die direkten Kosten, die<br />

Budgetüberschreitungsreserve, die Handlungsunkosten<br />

und Entgelte <strong>für</strong> die Fertigstellungsgarantien enthalten.<br />

Darüber hinaus gewährt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

gegebenenfalls Zuschüsse <strong>für</strong> Vermarktungskosten des<br />

Lizenznehmers (MM&R-Kosten und die hierauf entfallenden<br />

Handlungsunkosten und Kosten <strong>für</strong> die Fertigstellungsgarantie),<br />

die gesondert im Investitionsplan<br />

ausgewiesen werden.<br />

Der Investitions- und Finanzierungsplan ist nachfolgend<br />

<strong>für</strong> zwei Alternativen dargestellt, die nach dem Business-<br />

Plan den jeweils geringsten und höchsten Herstellungskosten<br />

bei einem Eigenkapital von EUR 75 Mio. entsprechen.<br />

Handlungsunkosten und Fertigstellungsgarantie<br />

wurden aus Vorsichtsgründen mit den Höchstbeträgen<br />

angesetzt. Die dargestellten Investitions- und Finanzierungspläne<br />

stellen zwei mögliche Alternativen dar. Da<br />

29


30<br />

die Entscheidung <strong>für</strong> einzelne <strong>Film</strong>e erst im Rahmen<br />

der Initialgesellschafterversammlung fällt, können sich<br />

Verschiebungen insbesondere zwischen den Positionen<br />

Herstellungskosten und Vermarktungskostenzuschüsse<br />

ergeben. Bei einem anderen zur Verfügung stehenden<br />

Eigenkapital verändern sich die übrigen Positionen im<br />

Wesentlichen proportional zu einer Erhöhung der Eigenmittel.<br />

Direkte Kosten<br />

Die direkten Kosten beinhalten die budgetierten Kosten<br />

der <strong>Film</strong>produktionen. Darin sind die Aufwendungen <strong>für</strong><br />

den Erwerb der Stoffrechte enthalten.<br />

Handlungsunkosten<br />

Für die Erbringung der <strong>Produktions</strong>dienstleistung erhält<br />

die Paramount Pictures Corporation ein einmaliges marktübliches<br />

Honorar in Höhe von 6,0 % bis 17,0 % der direkten<br />

Kosten.<br />

Fertigstellungsgarantien (Completion Guarantees)<br />

Die Gebühren <strong>für</strong> die Fertigstellungsgarantien betragen<br />

2,0 % bis 5,0 % der budgetierten direkten Kosten zur<br />

Absicherung der Herstellungskosten. Weitere 2,0 % der<br />

gewährten Zuschüsse <strong>für</strong> MM&R-Kosten (ohne Handlungsunkosten)<br />

sind zur Absicherung der Vermarktungskostenzuschüsse<br />

zu zahlen.<br />

Budgetüberschreitungsreserve (Contingency)<br />

Die Überschreitungsreserve <strong>für</strong> Budgetabweichungen<br />

beträgt 10,0 % der budgetierten direkten Kosten und ist<br />

im vereinbarten Budget der Herstellungskosten enthalten.<br />

Aus Vorsichtsgründen geht der Initiator davon aus,<br />

dass die Überschreitungsreserve in vollem Umfang beansprucht<br />

wird.<br />

Vermarktungskostenzuschüsse<br />

Die Vermarktungskostenzuschüsse bestehen jeweils aus<br />

einem Zuschuss an den Lizenznehmer <strong>für</strong> Vermarktungskosten,<br />

auch MM&R-Kosten genannt, dem Handlungsunkostenanteil<br />

in Höhe von 10,0 % sowie Kosten <strong>für</strong> die<br />

Fertigstellungsgarantie in Höhe von 2,0 %, jeweils bezogen<br />

auf die MM&R-Kosten. Die absolute Höhe der Vermarktungskostenzuschüsse<br />

ist nach dem Business-<br />

Plan abhängig von der Auswahl der <strong>Film</strong>projekte und<br />

dem endgültig zur Verfügung stehenden Eigenkapital.<br />

Anlaufkosten<br />

Die Anlaufkosten enthalten die vereinbarten Kosten <strong>für</strong><br />

Eigenkapitalvermittlung, Einzahlungs- und Platzierungsgarantien,<br />

Schuldübernahmevermittlung, Lizenzvertragsvermittlung<br />

und Konzeption, die Kosten <strong>für</strong> den <strong>Produktions</strong>berater<br />

und – aus Vorsichtsgründen – den Beirat<br />

sowie die sonstigen Kosten (vgl. hierzu S. 53 ff. die Darstellung<br />

unter „Die sonstigen Verträge“).<br />

<strong>Produktions</strong>berater/Beirat<br />

Die Kosten <strong>für</strong> den <strong>Produktions</strong>berater und den Beirat<br />

umfassen die mit dem <strong>Produktions</strong>berater vereinbarten<br />

Honorare, eine eventuelle Beiratsvergütung und die sonstigen<br />

Auslagen in geschätzter Höhe. Sollten darüber hinausgehende<br />

Auslagen anfallen, führt dies zu einer Reduzierung<br />

der Ausschüttungen/Entnahmen.<br />

Sonstige Kosten<br />

In den sonstigen Kosten sind das Geschäftsführungs- und<br />

Haftungsentgelt <strong>für</strong> den Komplementär, die Vergütung<br />

<strong>für</strong> den Treuhandkommanditisten, die Vergütung <strong>für</strong><br />

die ALCAS jeweils im Jahr 2003 sowie Drittkosten zusammengefasst.


Investitions- und Finanzierungsplan bei minimalen Herstellungskosten gemäß Business-Plan<br />

Investition EUR EUR in % des Gesamtinvestitionsvolumens<br />

Herstellungskosten 1)<br />

44.751.749 59,67<br />

Direkte Kosten 33.902.841 45,20<br />

Handlungsunkosten 5.763.483 7,68<br />

Fertigstellungsgarantien 1.695.142 2,26<br />

Budgetüberschreitungsreserven 3.390.284 4,52<br />

Vermarktungskostenzuschüsse 23.731.988 31,64<br />

MM&R 21.189.275 28,25<br />

Handlungsunkosten <strong>für</strong> MM&R 2.118.928 2,83<br />

Fertigstellungsgarantien <strong>für</strong> MM&R 423.786 0,57<br />

Projektkosten 68.483.738 91,31<br />

Anlaufkosten 6.516.262 8,69<br />

Eigenkapitalvermittlung 3.966.000 5,29<br />

Einzahlungs- und Platzierungsgarantien 495.750 0,66<br />

Schuldübernahmevermittlung 567.881 0,76<br />

Lizenzvertragsvermittlung 567.881 0,76<br />

Konzeptionsgebühr 400.000 0,53<br />

<strong>Produktions</strong>berater/Beirat 418.750 0,56<br />

Sonstige Kosten 100.000 0,13<br />

Gesamtinvestitionsvolumen (GIV) 75.000.000 100,00<br />

Finanzierung<br />

Eigenkapital 75.000.000 100,00<br />

davon anteilsfinanziert (33,9 %) 25.425.000<br />

Gesamtfinanzierungsvolumen 75.000.000 100,00<br />

Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundung sind möglich.<br />

Nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer ist in den Beträgen enthalten. Ansonsten werden Nettobeträge dargestellt.<br />

1) Entsprechen 59,7 % des Eigenkapitals.<br />

31


32<br />

Investitions- und Finanzierungsplan bei maximalen Herstellungskosten gemäß Business-Plan<br />

Investition EUR EUR in % des Gesamtinvestitionsvolumens<br />

Herstellungskosten 1)<br />

93.483.738 93,48<br />

Direkte Kosten 70.821.014 70,82<br />

Handlungsunkosten 12.039.572 12,04<br />

Fertigstellungsgarantien 3.541.051 3,54<br />

Budgetüberschreitungsreserven 7.082.101 7,08<br />

Vermarktungskostenzuschüsse 0<br />

Projektkosten 93.483.738 93,48<br />

Anlaufkosten 6.516.262 6,52<br />

Eigenkapitalvermittlung 3.966.000 3,97<br />

Einzahlungs- und Platzierungsgarantien 495.750 0,50<br />

Schuldübernahmevermittlung 567.881 0,57<br />

Lizenzvertragsvermittlung 567.881 0,57<br />

Konzeptionsgebühr 400.000 0,40<br />

<strong>Produktions</strong>berater/Beirat 418.750 0,42<br />

Sonstige Kosten 100.000 0,10<br />

Gesamtinvestitionsvolumen (GIV) 100.000.000 100,00<br />

Finanzierung<br />

Eigenkapital 75.000.000 75,00<br />

davon anteilsfinanziert (33,9 %) 25.425.000<br />

Darlehen 1 des Leasingnehmers 25.000.000 25,00<br />

Gesamtfinanzierungsvolumen 100.000.000 100,00<br />

Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundung sind möglich.<br />

Nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer ist in den Beträgen enthalten. Ansonsten werden Nettobeträge dargestellt.<br />

1) Entsprechen 124,6 % des Eigenkapitals.


Liquiditätsrechnung der Gesellschaft<br />

Die Liquiditätsrechnung der Gesellschaft wird nachfolgend<br />

ohne Darlehen des Lizenznehmers ausgewiesen.<br />

Soweit ein solches Darlehen im Rahmen des Business-<br />

Plans gewährt wird, würde die Liquidität der Gesellschaft<br />

in den einzelnen Jahren unverändert hoch ausfallen,<br />

da die höheren Ausgaben der Gesellschaft (Projektkosten,<br />

Bedienung des Darlehens) stets durch höhere Einnahmen<br />

(Auszahlung des Darlehens, höhere Einnahmen aus<br />

Lizenzgebühren und Einmalzahlung) ausgeglichen würden.<br />

Kommanditkapital<br />

Das Kommanditkapital der Gesellschaft setzt sich aus<br />

Eigenmitteln der Anleger in Höhe von 66,1 % und der<br />

Anteilsfinanzierung der Anleger in Höhe von 33,9 % des<br />

Kommanditkapitals zusammen.<br />

Einnahmen aus festen Lizenzgebühren<br />

Die Zahlungen der festen Lizenzgebühren erfolgen jährlich<br />

nachschüssig zum 22. 12., erstmals zum 22. 12. 2004.<br />

Die letzte Lizenzrate wird anteilig am 22. 06. 2019 fällig.<br />

Einmalzahlungen<br />

Zum Ablauf der Lizenzverträge am 22. 06. 2019 hat der<br />

Lizenznehmer entsprechend den vertraglichen Regelungen<br />

Einmalzahlungen je <strong>Film</strong> zu leisten.<br />

Herstellungskosten und Vermarktungskostenzuschüsse<br />

Die Herstellungskosten der <strong>Film</strong>e sowie etwaige Vermark-<br />

tungskostenzuschüsse sind planmäßig am 22. 12. 2003<br />

an die jeweiligen Empfänger zur Zahlung fällig.<br />

Anlaufkosten<br />

Die in der Liquiditätsrechnung ausgewiesenen Anlaufkosten<br />

entsprechen den im Investitionsplan neben den<br />

Herstellungskosten und den Vermarktungskostenzuschüssen<br />

aufgeführten weiteren Kosten. Sie sind mit Ausnahme<br />

der angesetzten Drittkosten und den Kosten <strong>für</strong><br />

den <strong>Produktions</strong>berater sowie den Beirat am 22. 12. 2003<br />

an die jeweiligen Empfänger zur Zahlung fällig.<br />

Laufende Kosten<br />

Diese Position enthält die Geschäftsführungs- und Haftungsvergütungen<br />

<strong>für</strong> die Komplementär-GmbH sowie<br />

die über die gesamte Laufzeit mit der ALCAS und dem<br />

Treuhandkommanditisten vereinbarten Verwaltungskosten<br />

(vgl. hierzu S. 53 ff. „Die sonstigen Verträge“).<br />

Liquidität der Gesellschaft<br />

Diese Position entspricht der Differenz zwischen Einnahmen<br />

und Ausgaben der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

33


34<br />

Liquiditätsrechnung der Gesellschaft<br />

Einnahmen der Gesellschaft<br />

(1) Kommanditkapital 75.000<br />

Alle Angaben in Tausend Euro. Mögliche Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundung.<br />

2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />

(2) Einnahmen aus festen Lizenzgebühren 0 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508<br />

(3) Einmalzahlung<br />

(4) Summe Einnahmen (1+2+3) 75.000 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508<br />

Ausgaben der Gesellschaft<br />

(5) Herstellungskosten und Vermarktungskostenzuschüsse 68.484<br />

(6) Anlaufkosten 6.516<br />

(7) Laufende Kosten 0 137 137 137 137 137 137<br />

(8) Summe Ausgaben (5+6+7) 75.000 137 137 137 137 137 137<br />

(9) Liquidität der Gesellschaft p. a. (4-8) 0 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371<br />

(10) Ausschüttungen/Entnahmen 0 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371


2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Summe<br />

3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 1.754 54.375<br />

75.000<br />

61.635 61.635<br />

3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 63.389 191.011<br />

137 137 137 137 137 137 137 137 137 68 2.123<br />

137 137 137 137 137 137 137 137 137 68 77.123<br />

3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 63.321 113.888<br />

3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 63.321 113.888<br />

68.484<br />

6.516<br />

35


36<br />

Betriebsergebnisrechnung der<br />

Gesellschaft und Sonderbetriebsergebnisrechnung<br />

aller Anleger<br />

Das Betriebsergebnis der Gesellschaft wird nachfolgend<br />

lediglich <strong>für</strong> die Alternative ohne Darlehen des Lizenznehmers<br />

ausgewiesen. Soweit ein solches Darlehen im Rahmen<br />

des Business-Planes gewährt wird, würde das<br />

Betriebsergebnis der Gesellschaft in den einzelnen Jahren<br />

unverändert hoch ausfallen, da sich der höhere Aufwand<br />

der Gesellschaft (Projektkosten, Bedienung des<br />

Darlehens) stets durch höhere Erträge (Gewährung des<br />

Darlehens, Einnahmen aus Lizenzgebühren und Einmalzahlung)<br />

ausgleichen würde.<br />

Erträge aus festen Lizenzgebühren<br />

Die gleich bleibenden festen Lizenzgebühren werden<br />

jährlich nachschüssig am 22. 12. fällig. Für die Jahre 2003<br />

und 2019 sind die entsprechenden Beträge anteilig ausgewiesen.<br />

Betriebsergebnisrechnung der Gesellschaft und Sonderbetriebsergebnisrechnung aller Anleger<br />

Erträge der Gesellschaft<br />

Alle Angaben in Tausend Euro. Mögliche Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundung.<br />

2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />

(1) Erträge aus festen Lizenzgebühren 88 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508<br />

(2) Einmalzahlungen<br />

(3) Summe Erträge (1+2) 88 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508<br />

Aufwendungen der Gesellschaft<br />

(4) Herstellungskosten/ Vermarktungskostenzuschüsse 68.484<br />

Einmalzahlungen<br />

Zum Ablauf der Lizenzverträge am 22. 06. 2019 hat der<br />

Lizenznehmer entsprechend den vertraglichen Regelungen<br />

Einmalzahlungen je <strong>Film</strong> zu leisten.<br />

Herstellungskosten/Vermarktungskostenzuschüsse<br />

Aufgrund des Aktivierungsverbotes selbsterstellter<br />

immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens<br />

(§ 5 Absatz 2 EStG) sind sämtliche Aufwendungen der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft im Zusammenhang mit der <strong>Film</strong>produktion<br />

(Herstellungskosten) im Jahr der Zahlung 2003<br />

als sofort abzugsfähige Aufwendungen zu behandeln.<br />

Ebenso stellen die im Jahr 2003 gegebenenfalls zu leistenden<br />

Vermarktungskostenzuschüsse sofort abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben dar, da weder ein aktivierungsfähiges<br />

Wirtschaftsgut entsteht, noch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />

gebildet werden kann (vgl. hierzu<br />

S. 47 f. „Wirtschaftliches Eigentum“).<br />

(5) Anlaufkosten 6.110 271 136 0 0 0 0<br />

(6) Laufende Kosten 3 137 137 137 137 137 137<br />

(7) Summe Aufwendungen (4+5+6) 74.597 408 273 137 137 137 137<br />

8) Betriebsergebnis der Gesellschaft (3-7) -74.509 3.100 3.236 3.371 3.371 3.371 3.371<br />

(9) Sonderbetriebsergebnis -35 -1.397 -1.357 -1.314 -1.269 -1.222 -1.172<br />

(10) Summe Betriebs- und Sonderbetriebsergebnis (8+ 9) -74.544 1.703 1.879 2.057 2.102 2.149 2.200<br />

(11) Betriebs- und Sonderbetriebsergebnis in %<br />

der nichtfinanzierten Einlage -150,4 % 3,4 % 3,8 % 4,1 % 4,2 % 4,3 % 4,4 %


Anlaufkosten<br />

Die ausgewiesenen Anlaufkosten sind bis auf die Kosten<br />

<strong>für</strong> den <strong>Produktions</strong>berater und den Beirat als Betriebsausgaben<br />

sofort abzugsfähig. Sie beinhalten die<br />

Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, die Kosten <strong>für</strong> die<br />

Einzahlungs- und Platzierungsgarantien, die Schuldübernahmevermittlung,<br />

die Lizenzvertragsvermittlung, die<br />

Konzeptionsgebühr und die sonstigen Kosten. Die Pflicht<br />

zur Aktivierung der Konzeptionsgebühr, der Kosten der<br />

Einzahlungs- und Platzierungsgarantien sowie von Teilen<br />

der sonstigen Kosten entfällt aufgrund des Aktivierungsverbotes<br />

der zugehörigen Wirtschaftsgüter, auf die<br />

diese Kosten bezogen sind. Die Kosten <strong>für</strong> den <strong>Produktions</strong>berater<br />

und den Beirat werden über den voraussichtlichen<br />

<strong>Produktions</strong>zeitraum bis Juni 2005 abgegrenzt.<br />

Laufende Kosten<br />

Die laufenden Kosten sind <strong>für</strong> die Jahre 2003 und 2019<br />

anteilig ausgewiesen.<br />

Betriebsergebnis der Gesellschaft<br />

Das Betriebsergebnis der <strong>Fonds</strong>gesellschaft resultiert aus<br />

dem Saldo zwischen Erträgen und Aufwendungen. Im<br />

Jahr 2019 ist zusätzlich zum laufenden Betriebsergebnis<br />

der in der Prognoserechnung unterstellte Aufgabegewinn<br />

(entspricht einem Betrag in Höhe der Einmalzahlungen<br />

abzüglich der Restvaluta eines eventuellen Darlehens<br />

des Lizenznehmers) zu berücksichtigen.<br />

Es handelt sich beim Ansatz der steuerlichen Werte um<br />

Planzahlen. Das tatsächliche Ergebnis wird jeweils vom<br />

Betriebsfinanzamt festgestellt und kann von den Planzahlen<br />

abweichen.<br />

Die kalkulierten Ergebnisse können somit vom Initiator<br />

nicht garantiert werden (vgl. hierzu S. 45 ff.„Die steuerliche<br />

Beurteilung“).<br />

Sonderbetriebsergebnis der Anleger<br />

Das prognostizierte Sonderbetriebsergebnis der Anleger<br />

resultiert aus den anfallenden Zinsen der Anteilsfinanzierung.<br />

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Summe<br />

3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 1.666 54.375<br />

61.635 61.635<br />

3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 63.302 116.011<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 6.516<br />

137 137 137 137 137 137 137 137 137 65 2.123<br />

137 137 137 137 137 137 137 137 137 65 77.123<br />

3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 63.237 38.888<br />

-1.119 -1.063 -1.004 -942 -877 -807 -735 -658 -577 -234 -15.781<br />

2.252 2.308 2.367 2.429 2.495 2.564 2.637 2.713 2.795 63.002 23.107<br />

4,5 % 4,7 % 4,8 % 4,9 % 5,0 % 5,2 % 5,3 % 5,5 % 5,6 % 127,1 % 46,6 %<br />

68.484<br />

37


38<br />

Liquiditätsrechnung <strong>für</strong> eine Beteiligung<br />

in Höhe von EUR 25.000<br />

Kommanditeinlage<br />

In dieser Position wird die Einzahlung der Kommanditeinlage<br />

berücksichtigt. Diese setzt sich aus dem finanzierten<br />

und dem nichtfinanzierten Anteil zusammen.<br />

Ausschüttungen/Entnahmen<br />

In Höhe des Liquiditätsüberschusses der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

werden jährlich zu den jeweiligen Lizenzzahlungszeitpunkten<br />

Ausschüttungen/ Entnahmen getätigt. Die<br />

Ausschüttungen/ Entnahmen decken unter den der Prognose<br />

zu Grunde liegenden Annahmen (Business-Plan) in<br />

Höhe und zeitlichem Anfall die Bedienung (Zins und Tilgung)<br />

der Anteilsfinanzierung. Sie hat durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

im Namen und <strong>für</strong> Rechnung der Anleger<br />

vorrangig aus den Ausschüttungen/Entnahmen zu erfolgen.<br />

Darüber hinaus kann jährlich ein Betrag in Höhe<br />

von ca. EUR 413 unmittelbar an die Anleger ausbezahlt<br />

werden. Dieser Betrag reicht aus, um die prognostizierten<br />

jährlichen Steuerzahlungen zu begleichen.<br />

Erstmals bei Erhalt der Einmalzahlungen im Jahr 2019 ist<br />

nach Resttilgung der Anteilsfinanzierung und Tilgung des<br />

Darlehens des Lizenznehmers eine Auszahlung eines<br />

bedeutenden Liquiditätsüberschusses an die Anleger<br />

möglich. Bei einem unterstellten Steuersatz von 42,0 %<br />

auf den Aufgabegewinn zzgl. Solidaritätszuschlag in<br />

Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuerschuld wird<br />

dieser Betrag im Jahr 2019/20 bis auf einen Betrag von<br />

ca. EUR 8.730 <strong>für</strong> die fällige Steuerzahlung benötigt<br />

(vgl. nachfolgend „Einkommensteuerwirkung“).<br />

Anteilsfinanzierung<br />

Die Anteilsfinanzierung in Höhe von 33,9 % des Beteiligungsbetrages<br />

ist von jedem Anleger obligatorisch einzugehen.<br />

Während der Laufzeit werden neben den jährlich<br />

nachschüssig zu zahlenden Zinsen auch Tilgungsleistungen<br />

erbracht. Die Restvaluta der Anteilsfinanzierung<br />

beträgt am Laufzeitende ca. 32,0 % des aufgenommenen<br />

Betrages und wird aus der Einmalzahlung am 22. 06. 2019<br />

zurückbezahlt (vgl. hierzu S. 54 „Anteilsfinanzierungsverträge“).<br />

Liquidität aus der Beteiligung gesamt (vor Steuern)<br />

Die Summe aus den laufenden Ausschüttungen/ Entnahmen<br />

und den Ausschüttungen/ Entnahmen im Jahr<br />

2019 inkl. Einmalzahlungen unter Berücksichtigung der<br />

Einzahlung der Kommanditeinlage bildet die Liquidität<br />

aus der Beteiligung (vor Steuern). Unter den dargestellten<br />

Prämissen entstehen auf Ebene des Treugebers/ Kommanditisten<br />

die in den Jahren 2003 bis 2019 dargestellten<br />

Liquiditätsströme.<br />

Kumulierte Liquidität aus der Beteiligung (vor Steuern)<br />

Die kumulierte Liquidität (vor Steuern) am Ende der Laufzeit<br />

ist die Summe aller Liquiditätszuflüsse (Ausschüttungen/<br />

Entnahmen) vor Steuern an den Treugeber/<br />

Kommanditisten, verrechnet mit dessen Kommanditeinlage.<br />

Steuerliches Ergebnis der Treugeber/ Kommanditisten<br />

Bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entstehende Ergebnisse werden<br />

den Treugebern/ Kommanditisten entsprechend ihren Beteiligungsquoten<br />

zugewiesen. Das steuerliche Ergebnis des<br />

Anlegers aus der Sonderbetriebsergebnisrechnung resultiert<br />

aus den anfallenden Zinsen der Anteilsfinanzierung.<br />

Einkommensteuerwirkung<br />

Die steuerrechtlichen Auswirkungen beruhen auf den auf<br />

Seite 45, ff., „Die steuerliche Beurteilung“, dargestellten<br />

Rahmenbedingungen. Der Prognoserechnung wurden<br />

folgende Einkommensteuersätze jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

zu Grunde gelegt:<br />

Jahr 2003: 48,5 %<br />

Jahr 2004: 47,0 %<br />

ab Jahr 2005: 42,0 %<br />

Für die Besteuerung des Aufgabegewinns wurden ebenfalls<br />

42,0 % zzgl. Solidaritätszuschlag unterstellt. Der<br />

Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuerschuld<br />

wurde durchgängig während der<br />

gesamten Laufzeit angesetzt<br />

Es wird davon ausgegangen, dass das steuerliche Ergebnis<br />

aus der Beteiligung im Falle eines Verlustes mit<br />

positiven anderen Einkünften desselben Jahres verrech-


net werden kann (zu den gemäß § 2 Absatz 3 EStG zu beachtenden<br />

Begrenzungen des Verlustausgleiches siehe<br />

S. 50 “Verlustausgleichsbegrenzung gemäß § 2 Abs. 3<br />

EStG“) und auch nach Abzug der Verlustzuweisungen<br />

auf das zu versteuernde Einkommen vorgenannte Spitzensteuersätze<br />

anzuwenden sind.<br />

In der Prognoserechnung wurde die Steuerwirkung <strong>für</strong><br />

das Jahr 2003 und <strong>für</strong> die Folgejahre jeweils im laufenden<br />

Jahr angesetzt. Die Steuerwirkung aus dem Aufgabegewinn<br />

wurde in der Plankalkulation im Jahr 2020<br />

liquiditätswirksam angesetzt.<br />

Liquidität aus der Beteiligung gesamt (nach Steuern)<br />

Die Liquidität aus der Beteiligung nach Steuern ergibt<br />

sich aus der Liquidität der Beteiligung (vor Steuern) nach<br />

der Bedienung der Anteilsfinanzierung und der Steuerwirkung.<br />

Unter den dargestellten Prämissen entstehen<br />

auf Ebene der Treugeber/ Kommanditisten die in den Jahren<br />

2003 bis 2020 dargestellten Liquiditätsströme.<br />

Kumulierte Liquidität (nach Steuern)<br />

Die kumulierte Liquidität (nach Steuern) am Ende der Laufzeit<br />

ist die Summe der jährlichen Liquidität (nach Steuern).<br />

39


40<br />

Liquiditätsrechnung <strong>für</strong> eine Beteiligung in Höhe von EUR 25.000<br />

Liquidität (vor Steuern)<br />

(1) Kommanditeinlage -25.000<br />

2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />

(2) Ausschüttungen/Entnahmen 0 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124<br />

(3) Anteilsfinanzierung 8.475 -711 -711 -711 -711 -711 -711<br />

(4) Liquidität aus der Beteiligung (vor Steuern) (1+2+3) -16.525 413 413 413 413 413 413<br />

(5) Liquidität in % der nichtfinanzierten Einlage -100,0 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 %<br />

(6) Kumulierte Liquidität (vor Steuern) -16.525 -16.112 -15.699 -15.287 -14.874 -14.461 -14.048<br />

Betriebsergebnisrechnung<br />

(7) Steuerliches Ergebnis der Treugeber/Kommanditisten -24.836 1.033 1.079 1.124 1.124 1.124 1.124<br />

(8) Einkommensteuerwirkung 12.708 -512 -478 -498 -498 -498 -498<br />

Sonderbetriebsergebnisrechnung<br />

(9) Steuerliches Ergebnis der Treugeber/Kommanditisten -12 -466 -452 -438 -423 -407 -391<br />

(10) Einkommensteuerwirkung 6 231 200 194 187 180 173<br />

Liquidität (nach Steuern)<br />

(11) Liquidität (vor Steuern) -16.525 413 413 413 413 413 413<br />

(12) Einkommensteuerwirkung gesamt (8+10) 12.714 -281 -277 -304 -310 -317 -325<br />

(13) Liquidität aus der Beteiligung gesamt (nach Steuern) -3.811 131 135 109 102 95 88<br />

(14) Liquidität in % der nichtfinanzierten Einlage -23,1 % 0,8 % 0,8 % 0,7 % 0,6 % 0,6 % 0,5 %<br />

(15) Kumulierte Liquidität (nach Steuern) -3.811 -3.680 -3.544 -3.435 -3.333 -3.238 -3.150<br />

Alle Angaben in Euro. Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundung sind möglich.<br />

Einkommensteuerwirkungen aus dem laufenden Ergebnis der Gesellschaft werden jeweils im laufenden Jahr liquiditätswirksam angenommen.<br />

Die Einkommensteuerwirkung aus dem Aufgabegewinn wird im Jahr 2020 liquiditätswirksam angenommen. Es wurden folgende Einkommensteuersätze unterstellt:<br />

48,5 % im Jahr 2003, 47,0 % im Jahr 2004 und 42,0 % ab dem Jahr 2005 bis zum Ende des Prognosezeitraumes, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %<br />

bezogen auf die Einkommensteuerschuld. Kirchensteuerliche Wirkungen wurden nicht berücksichtigt.


2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Summe<br />

1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 21.107 37.963<br />

-711 -711 -711 -711 -711 -711 -711 -711 -711 -3.071 -5.260<br />

-25.000<br />

413 413 413 413 413 413 413 413 413 18.036 7.702<br />

2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 109,1 % 46,6 %<br />

-13.636 -13.223 -12.810 -12.397 -11.985 -11.572 -11.159 -10.746 -10.334 7.702<br />

1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 21.079 12.963<br />

-498 -498 -498 -498 -498 -498 -498 -498 -498 -237 -9.104 -4.095<br />

-373 -354 -335 -314 -292 -269 -245 -219 -192 -78 -5.260<br />

165 157 148 139 129 119 108 97 85 35 2.356<br />

413 413 413 413 413 413 413 413 413 18.036 7.702<br />

-333 -341 -350 -359 -368 -379 -389 -401 -413 -202 -9.104 -1.739<br />

80 72 63 54 44 34 23 12 0 17.834 -9.104 5.963<br />

0,5 % 0,4 % 0,4 % 0,3 % 0,3 % 0,2 % 0,1 % 0,1 % 0,0 % 107,9 % -55,1 % 36,1 %<br />

-3.070 -2.998 -2.935 -2.881 -2.836 -2.802 -2.779 -2.767 -2.767 15.067 5.963<br />

41


10. Der Liquiditätsüberschuss und<br />

die Rendite der Beteiligung<br />

42<br />

Der Liquiditätsüberschuss (bei einer Beteiligung in<br />

Höhe von EUR 25.000)<br />

Bei einer Betrachtung über den gesamten Prognosezeitraum<br />

(2003-2020) und unter Berücksichtigung der<br />

Annahmen der Prognoserechnung verbleibt dem Anleger<br />

aus seiner Beteiligung in Höhe von EUR 25.000 ein<br />

Überschuss von EUR 5.963 (vgl. hierzu. „Liquiditätsrech-<br />

Der Liquiditätsüberschuss aus einer Beteiligung in Höhe von EUR 25.000<br />

Kommanditkapital -25.000<br />

davon anteilsfinanziert +8.475<br />

Alle Angaben in Euro; Einnahmen mit positivem, Ausgaben mit negativem Vorzeichen.<br />

Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundung sind möglich.<br />

1) Inkl. Schlussausschüttung aus den Einmalzahlungen im Jahre 2019.<br />

2) Inkl. Tilgung der Restvaluta (ca. 32,0 %) im Jahre 2019.<br />

3) Inkl. Steuerzahlung 42,0 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) auf die Einmalzahlungen im Jahre 2020.<br />

Die kumulierte Liquidität<br />

Die kumulierte Liquidität ist die Summe der jährlichen<br />

Liquidität aus der Beteiligung bis zum jeweils betrachteten<br />

Zeitpunkt (vgl. „Liquiditätsrechnung <strong>für</strong> eine Beteiligung<br />

in Höhe von EUR 25.000“, Zeile 15 „Kumulierte Liquidität<br />

nach Steuern“).<br />

nung <strong>für</strong> eine Beteiligung in Höhe von EUR 25.000“,<br />

Zeile 13 „Liquidität aus der Beteiligung gesamt nach<br />

Steuern“).<br />

Dieser Überschuss setzt sich aus dem eingesetzten Kapital,<br />

der Summe der Ausschüttungen/Entnahmen nach<br />

Anteilsfinanzierung und der Summe der Steuerwirkungen<br />

zusammen (vgl. nachfolgende Abbildung).<br />

eingesetztes Kapital -16.525<br />

Ausschüttungen vor Anteilsfinanzierung (Jahre 2003-2019) 1)<br />

+37.963<br />

Bedienung der Anteilsfinanzierung 2)<br />

-13.735<br />

Ausschüttungen nach Anteilsfinanzierung (Jahre 2003-2019) +24.227<br />

Steuererstattung/-zahlung (Jahre 2003-2020) 3)<br />

-1.739<br />

Liquiditätsüberschuss +5.963<br />

Euro<br />

20.000<br />

15.000<br />

10.000<br />

5.000<br />

0<br />

-5.000<br />

-10.000<br />

-15.000<br />

-20.000<br />

-3.811<br />

2003<br />

-3.680<br />

2004<br />

-3.544<br />

2005<br />

-3.435<br />

2006<br />

-3.333<br />

2007<br />

-3.238<br />

2008<br />

-3.150<br />

2009<br />

Am Ende der Laufzeit entspricht die kumulierte Liquidität<br />

dem Liquiditätsüberschuss aus der Beteiligung. Die<br />

Entwicklung der kumulierten Liquidität über die Laufzeit<br />

ist in nachfolgender Grafik dargestellt (alle Angaben in<br />

Euro).<br />

Kumulierte Liquidität <strong>für</strong> eine Beteiligung von Euro 25.000<br />

-3.070 -2.998 -2.935 -2.881 -2.836 -2.802 -2.779 -2.767 -2.767<br />

15.067<br />

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019<br />

5.963<br />

2020


Die Renditeberechnungsmethode des Internen Zinsfußes<br />

(IRR-Methode)<br />

Die bisherige Liquiditätsbetrachtung und der dadurch<br />

beschriebene Anlageerfolg der Beteiligung ist ein rein<br />

statisches Verfahren, bei dem die zeitliche Komponente,<br />

d.h. wann die Liquiditätsströme auftreten, außer Acht<br />

gelassen wird.<br />

Die nachfolgend beschriebene Renditeberechnungsmethode<br />

berücksichtigt diese zeitliche Komponente.<br />

Der in diesem Beteiligungsangebot verwendete Renditebegriff<br />

drückt die Verzinsung des rechnerisch<br />

gebundenen Kapitals aus. Berücksichtigt wird neben<br />

der Höhe der Zu- und Abflüsse auch deren zeitlicher<br />

Bezug. Diese Rendite ist mit den Renditen anderer<br />

Kapitalanlagen, bei denen keine Änderung des gebundenen<br />

Kapitals eintritt (z. B. festverzinsliche Wertpapiere),<br />

nicht unmittelbar vergleichbar. Ein Vergleich<br />

ist nur unter Einbezug des jeweilig durchschnittlich<br />

gebundenen Kapitals (bezogen auf die nichtfinanzierte<br />

Einlage), des Gesamtertrages und der Anlagedauer<br />

der jeweiligen Investition möglich. Bei der vorliegenden<br />

Kapitalanlage ist das durchschnittlich gebundene<br />

Kapital geringer als die nichtfinanzierte Einlage.<br />

Die nachfolgend dargestellte Renditeberechnung beruht<br />

auf der Internen Zinsfußmethode (IRR-Methode).<br />

Bei dieser Methode wird ein Abzinsungssatz (Interner<br />

Zinsfuß, IRR-Rendite) ermittelt, bei dem die Summen<br />

der Barwerte der Ein- und Auszahlungen gleich groß sind<br />

und der damit zu einem Kapitalwert von null führt.<br />

Wirtschaftlich gesehen misst die IRR-Methode die Ertragskraft<br />

der Beteiligung unter Einbeziehung der gewählten<br />

Kalkulationsprämissen. Die vorliegenden Zahlungsströme<br />

(vgl. hierzu „Liquiditätsrechnung <strong>für</strong> eine<br />

Beteiligung in Höhe von EUR 25.000“, S. 40 f.) werden<br />

zu einer einzigen Zahl, dem Internen Zinsfuß, verdichtet.<br />

Es werden keinerlei Annahmen darüber getroffen,<br />

wie Auszahlungen vom Anleger verwendet werden oder<br />

aus welchen Mitteln der Anleger die erforderlichen Einzahlungen<br />

erbringt.<br />

Im Falle einer Freisetzung des rein rechnerisch ermittelten<br />

jeweilig gebundenen Kapitals unterstellt die IRR-<br />

Methode eine Verzinsung des dann freigesetzten Kapitals<br />

mit dem Internen Zinsfuß.<br />

Bei der IRR-Methode handelt es sich um eine <strong>für</strong> geschlossene<br />

<strong>Fonds</strong> und ähnliche Kapitalanlageformen<br />

üblicherweise verwendete Renditeberechnungsmethode.<br />

Zahlungszeitpunkte<br />

Bei der Renditeberechnung der Treugeber/Kommanditisten<br />

werden folgende Zahlungszeitpunkte unterstellt:<br />

Die Einzahlung der nichtfinanzierten Kommanditeinlage<br />

wird per 10. 12. 2003 angesetzt. Die Ausschüttungen/<br />

Entnahmen nach Bedienung der Anteilsfinanzierung<br />

werden jährlich, zum 22. 12. eines jeden Jahres, erstmals<br />

zum 22. 12. 2004, berücksichtigt. Die Ausschüttung/ Entnahme<br />

des Jahres 2019 abzüglich Resttilgung der Anteilsfinanzierung<br />

und des Darlehens des Lizenznehmers<br />

erfolgt in einem Betrag zum 22. 06. 2019.<br />

Die Steuererstattung aus dem steuerlichen Ergebnis des<br />

Jahres 2003 wird am 22. 12. 2003 liquiditätswirksam<br />

berücksichtigt. Die Steuerzahlungen auf das laufende<br />

Jahresergebnis (Jahre 2004-2019) werden zu einem<br />

Viertel jeweils am 10. 03., 10. 06., 10. 09. und 10. 12.<br />

angenommen. Die Steuerzahlung auf den Aufgabegewinn<br />

(die Einmalzahlungen) wurde zum 30. 06. 2020<br />

unterstellt.<br />

Die der Renditeberechnung zugrunde liegenden Zeitpunkte<br />

der Steuerwirkungen unterstellen vierteljährliche<br />

Einkommensteuervorauszahlungen. Der gewählte<br />

Zeitpunkt der Steuererstattung des Jahres 2003 geht<br />

von der Möglichkeit aus, die Einkommensteuervorauszahlungen<br />

des Jahres 2003 zum 22. 12. 2003 herabzusetzen.<br />

Hierzu ist insbesondere ein frühzeitiger Beitritt<br />

zur <strong>Fonds</strong>gesellschaft notwendig. Von den getroffenen<br />

Annahmen abweichende Termine der Steuerwirkungen<br />

haben Einfluss auf die Nachsteuerrendite des Anlegers.<br />

Gebundenes Kapital<br />

Die Höhe der Rendite hängt neben dem Liquiditätsüberschuss<br />

auch maßgeblich vom Verlauf des Rückflusses<br />

43


44<br />

des eingesetzten Kapitals ab. Zur Beurteilung der Renditehöhe<br />

sind daher Angaben über den Verlauf und die<br />

durchschnittliche Höhe der Kapitalbindung, den Liquiditätsüberschuss<br />

und die Anlagedauer der <strong>Fonds</strong>investition<br />

erforderlich.<br />

Das gebundene Kapital entspricht der kumulierten Liquidität<br />

zum jeweiligen Zeitpunkt abzüglich der bis zu<br />

diesem Zeitpunkt anfallenden „internen Zinszahlungen“.<br />

Da die Summe der Zinszahlungen gerade dem Liquiditätsüberschuss<br />

aus der Beteiligung entspricht, ist das gebundene<br />

Kapital am Ende des Prognosezeitraums gleich<br />

null (entsprechend der Definition des Internen Zinsfußes).<br />

Die Rendite und der Gesamtertrag der Beteiligung<br />

Unter den dargestellten Prämissen ergibt sich nach der<br />

IRR-Methode eine Rendite von rund 7,2 % jährlich nach<br />

Steuern und eine durchschnittliche Kapitalbindung von<br />

ca. 30,4 % der nichtfinanzierten Einlage.<br />

(Zum Vergleich: Ein zum Nominalwert von 100 gekauftes<br />

festverzinsliches Wertpapier weist eine durchschnittliche<br />

Kapitalbindung von 100 % aus).<br />

Der Liquiditätsüberschuss aus der Beteiligung (Gesamtertrag)<br />

lässt sich auch darstellen als Verzinsung des<br />

durchschnittlich gebundenen Kapitals mit der ausgewiesenen<br />

Rendite nach Steuern über die gesamte Anlagedauer:<br />

Gesamtertrag Durchschnittlich IRR-Rendite Prognosezeitraum<br />

in Euro gebundenes Kapital nach Steuern in Jahren<br />

in Euro<br />

5.963 = 5.019 x 7,2 % x 16,5


11. Die Steuerliche Beurteilung<br />

Die steuerrechtliche Beurteilung beruht auf den derzeit<br />

gültigen gesetzlichen Regelungen einschließlich des<br />

Steuervergünstigungsabbaugesetzes (StVergAbG) vom<br />

16. 05. 2003 und beschränkt sich auf in der BRD unbeschränkt<br />

steuerpflichtige natürliche Personen. Der Prognoserechnung<br />

wurden deshalb folgende Einkommensteuersätze<br />

jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe<br />

von 5,5 % bezogen auf die Einkommensteuerschuld zu<br />

Grunde gelegt:<br />

Jahr 2003: 48,5 %<br />

Jahr 2004: 47,0 %<br />

ab Jahr 2005: 42,0 %<br />

Für die Besteuerung des Aufgabegewinns wurden ebenfalls<br />

42,0 % zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %<br />

bezogen auf die Einkommensteuerschuld unterstellt.<br />

Die im Rahmen des Steuersenkungsergänzungsgesetzes<br />

(StSenkErgG) erfolgte Wiedereinführung des halben<br />

durchschnittlichen Steuersatzes bei Betriebsveräußerungen/-aufgaben<br />

(§§ 16 und 34 EStG) wurde im<br />

Rahmen der Prognoserechnung außer Betracht gelassen,<br />

da diese Vergünstigung nur unter gewissen Einschränkungen<br />

von den jeweiligen Mitunternehmern in<br />

Anspruch genommen werden kann. Der Solidaritätszuschlag<br />

wurde durchgehend bis zum Ende der Laufzeit<br />

der Beteiligung angesetzt.<br />

Berücksichtigt wurden zudem die veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />

der Finanzverwaltung, insbesondere<br />

der Erlass zur „Ertragsteuerrechtlichen Behandlung<br />

von <strong>Film</strong>- und Fernsehfonds” („Medienerlass” vom<br />

23. 02. 2001, BStBl. I 2001, S. 175), die Änderung des Medienerlasses<br />

vom 05.08.2003 (BStBl. I 2003, S. 406), das BMF-<br />

Schreiben zu § 2b EStG vom 22.08.2001 (BStBl. I 2001,<br />

S. 588), das neue Berechnungsmodul zu § 2b EStG<br />

(BStBl. I 2002, S. 338), das BMF-Schreiben vom 24. 10. 2001<br />

betreffend Eigenkapitalvermittlungsprovisionen und andere<br />

Gebühren bei geschlossenen <strong>Fonds</strong> (BStBl. I 2001,<br />

S. 780) und das BMF-Schreiben vom 29. 11. 2002 betreffend<br />

Erwerbereigenschaft von <strong>Fonds</strong>gesellschaftern,<br />

Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen<br />

und anderer Gebühren (BStBl. I<br />

2002, S. 1388).<br />

Das Bundeskabinett hat am 13. 08. 2003 Gesetzentwürfe<br />

zur Reform der Gewerbesteuer, zum Haushaltsbegleitgesetz<br />

2004 und zur Umsetzung der Protokollerklärung<br />

der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum<br />

StVergAbG sowie am 02. 09. 2003 zum Steueränderungsgesetz<br />

2003 beschlossen. Sofern diese Gesetzesvorhaben<br />

so umgesetzt werden sollten, hätte dies auch Auswirkungen<br />

auf vorliegendes Beteiligungsangebot. Die<br />

endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption<br />

bleibt der Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung<br />

vorbehalten (vgl. hierzu „Die Risikohinweise“, S. 56 ff.).<br />

<strong>Film</strong>-/ Fernseh-<strong>Produktions</strong>-<strong>Fonds</strong><br />

Bei dem vorliegenden Engagement handelt es sich um<br />

die Herstellung und Verwertung nicht aktivierungsfähiger,<br />

selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter des<br />

Anlagevermögens durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Daneben<br />

gewährt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft dem Lizenznehmer<br />

gegebenenfalls Vermarktungskostenzuschüsse.<br />

Die steuerliche Beurteilung beruht im Wesentlichen darauf,<br />

dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft und ihre Gesellschafter<br />

steuerlich als Hersteller der <strong>Film</strong>rechte angesehen werden<br />

(Herstellereigenschaft), der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die <strong>Film</strong>rechte<br />

während der Lizenzlaufzeit auch als wirtschaftliches<br />

Eigentum zugerechnet werden und die Herstellungskosten<br />

sowie eventuell geleistete Vermarktungskostenzuschüsse<br />

sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.<br />

Herstellereigenschaft der <strong>Fonds</strong>gesellschaft/<br />

Gesellschafter<br />

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder<br />

haben allgemein verbindliche Grundsätze zur ertragsteuerrechtlichen<br />

Behandlung von <strong>Film</strong>- und Fernsehfonds<br />

erlassen (Medienerlass). Mit o.a. BMF-Schreiben<br />

vom 05. 08. 2003 wurde der Medienerlass in seinen Textziffern<br />

(Tzn.) 9-11 ergänzt bzw. geändert.<br />

Im Medienerlass werden u.a. die steuerlichen Anforderungen<br />

an die Herstellereigenschaft der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

und deren Gesellschafter in den Fällen konkretisiert,<br />

in denen vom Initiator ein <strong>Fonds</strong>-Vertragswerk<br />

45


46<br />

entwickelt wurde und die Einschaltung von Dienstleistern,<br />

wie im vorliegenden Beteiligungsangebot vorgesehen,<br />

<strong>für</strong> die Herstellung erfolgt (vgl. hierzu insbesondere<br />

Tz. 7-12 des Medienerlasses).<br />

Im Wesentlichen werden im Medienerlass folgende verkürzt<br />

wiedergegebene Voraussetzungen genannt, damit<br />

eine <strong>Fonds</strong>gesellschaft und deren Gesellschafter<br />

steuerlich als Hersteller eines <strong>Film</strong>werkes angesehen<br />

werden und in der Folge die Herstellungskosten <strong>für</strong> das<br />

produzierte immaterielle Wirtschaftsgut – welches nach<br />

Fertigstellung dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu dienen und deshalb<br />

als Anlagevermögen zu qualifizieren ist – steuerlich<br />

als Sofortaufwand geltend gemacht werden können:<br />

■ Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft (d.h. die Gesellschafter in ihrer<br />

gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit) muss wesentliche<br />

Einflussnahmemöglichkeiten auf die <strong>Film</strong>produktion<br />

haben und die wirtschaftlichen Folgen verantworten.<br />

Die Einflussnahmemöglichkeiten müssen<br />

den Gesellschaftern selbst gegeben sein. Eine Vertretung<br />

derselben durch einen initiatorenunabhängigen<br />

Beirat ist zulässig. Eine ausreichende Einflussnahmemöglichkeit<br />

ist auch dann zu bejahen, wenn<br />

wesentliche Teile des Konzepts verändert werden<br />

können, bzw. Entscheidungsalternativen z. B. hinsichtlich<br />

Auswahl des <strong>Film</strong>stoffs, des Drehbuchs, der Besetzung,<br />

des Budgets, des Drehplans und der Finanzierung<br />

gegeben sind (Tz. 10).<br />

■ Die durch den <strong>Fonds</strong> abgeschlossenen Verträge müssen<br />

gewährleisten, dass alle zur Herstellung und Auswertung<br />

des <strong>Film</strong>s erforderlichen Rechte dem <strong>Fonds</strong><br />

zustehen. Sofern Rechte erst während der <strong>Film</strong>produktion<br />

begründet werden, ist sicherzustellen, dass<br />

diese dem <strong>Fonds</strong> in vollem Umfang eingeräumt werden.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> im Ausland entstandene Rechte<br />

(Tz. 12 a).<br />

■ Alle wesentlichen Maßnahmen der <strong>Film</strong>produktion,<br />

insbesondere die Auswahl des <strong>Film</strong>stoffs, des <strong>Film</strong>drehbuchs,<br />

der Besetzung, die Kalkulation der anfallenden<br />

Kosten, der Drehplan und die <strong>Film</strong>finanzierung<br />

unterliegen der Entscheidung durch den <strong>Fonds</strong> bzw.<br />

seiner Gesellschafter. Maßgebend sind die tatsächli-<br />

chen Verhältnisse. Das auftragsrechtliche Weisungsrecht<br />

eines <strong>Fonds</strong> gegenüber dem Dienstleister ist unerheblich,<br />

wenn ihm der <strong>Fonds</strong> faktisch keine Weisungen<br />

erteilen kann, weil die Entscheidungen des <strong>Fonds</strong><br />

durch den Dienstleister oder ein mit diesem verbundenes<br />

Unternehmen beherrscht werden oder dies aus<br />

sonstigen Gründen nicht möglich ist, z. B. bei unzureichenden<br />

filmtechnischen Kenntnissen (Tz. 12 b).<br />

■ Der Dienstleister erhält ein fest vereinbartes Honorar<br />

und im Übrigen die bei ihm anfallenden Aufwendungen,<br />

die auf Rechnung des <strong>Fonds</strong> erbracht worden sind,<br />

ersetzt (Tz. 12 c).<br />

■ Bei Versicherungen zur Absicherung des Risikos der<br />

<strong>Film</strong>herstellung (insbesondere Fertigstellungsgarantie<br />

und Erlösausfallversicherung) ist der <strong>Fonds</strong> Versicherungsnehmer<br />

(Tz. 12 d).<br />

■ Bei Übernahme eines bereits begonnenen <strong>Film</strong>projekts<br />

durch den <strong>Fonds</strong> kann die Herstellereigenschaft<br />

des <strong>Fonds</strong> dann noch bejaht werden, wenn dem<br />

<strong>Fonds</strong> wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten verbleiben.<br />

Aus Vereinfachungsgründen kann hiervon ausgegangen<br />

werden, wenn im Zeitpunkt der Übernahme<br />

mit den Dreharbeiten noch nicht begonnen worden<br />

ist (Tz. 12 e).<br />

Zu den vorstehenden Anforderungen können folgende<br />

Aussagen getroffen werden:<br />

■ Die Einflussnahmemöglichkeiten der Gesellschafter<br />

spiegeln sich zum einen wider in der Auswahl der zu<br />

produzierenden <strong>Film</strong>e im Rahmen ihrer kreativen und<br />

wirtschaftlichen Elemente sowie der Zustimmung<br />

zum Abschluss der produktionsrelevanten Verträge<br />

in der Initialgesellschafterversammlung. Zum anderen<br />

durch entsprechende direkte oder indirekte (über<br />

einen eventuell bestellten Beirat) Entscheidungskompetenz<br />

bei künftigen wesentlichen produktionsspezifischen<br />

Fragen (z. B. wesentliche Budgetänderungen,<br />

Besetzung offener Hauptrollen, Austausch des<br />

Regisseurs usw.).<br />

■ Die abzuschließenden Verträge über den Erwerb der<br />

Stoffrechte <strong>für</strong> die einzelnen <strong>Film</strong>produktionen werden<br />

in Verbindung mit den <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträgen<br />

<strong>für</strong> die einzelnen <strong>Film</strong>projekte gewähr-


leisten, dass alle zur Herstellung und Auswertung der<br />

einzelnen <strong>Film</strong>e erforderlichen Rechte, einschließlich<br />

der Rechte, die während der <strong>Film</strong>produktion begründet<br />

werden, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in vollem Umfang<br />

zustehen bzw. bei ihr unmittelbar entstehen. Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> im Ausland entstehende Rechte.<br />

■ Im Rahmen der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />

wird der Dienstleister verpflichtet, die <strong>Film</strong>herstellung<br />

im Rahmen einer so genannten unechten Auftragsproduktion<br />

durchzuführen. Dazu gehören insbesondere<br />

jene Maßnahmen, welche in Tz. 12 b des Medienerlasses<br />

exemplarisch aufgelistet sind. Da es sich bei dem<br />

Auftragsverhältnis um einen Dienstleistungsvertrag<br />

handelt, ist der Dienstleister an die Vorgaben und Leistungsbeschreibungen,<br />

die sich aus diesem Vertrag ergeben,<br />

gebunden.<br />

■ Die <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge werden vorsehen,<br />

dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. die Initialgesellschafterversammlung/der<br />

Beirat die wesentlichen<br />

Weisungsrechte bezüglich der Produktion der <strong>Film</strong>e<br />

innehaben. Zudem trägt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft das<br />

Finanzierungsrisiko <strong>für</strong> die von ihr genehmigten<br />

Budgetüberschreitungen (vgl. hierzu „Die Produktion“,<br />

S. 16 ff.).<br />

■ Das faktische Weisungsrecht wird ebenfalls nicht<br />

eingeschränkt sein, da die <strong>Fonds</strong>gesellschaft über<br />

entsprechende filmtechnische Kenntnisse (<strong>Produktions</strong>berater,<br />

eventuell bestellter Beirat) verfügt und<br />

diese nach den tatsächlichen Verhältnissen auch im<br />

erforderlichen Umfang in die <strong>Film</strong>herstellung einbringen<br />

wird.<br />

■ Die Vergütungs- und Kostenerstattungsregelungen<br />

der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge werden den<br />

Anforderungen der Tz. 12 c des Medienerlasses entsprechen.<br />

■ Bei den jeweiligen Vereinbarungen über die Fertigstellungsgarantien<br />

(Completion Guarantees) der einzelnen<br />

<strong>Film</strong>e wird die <strong>Fonds</strong>gesellschaft Versicherungsnehmer<br />

sein.<br />

■ Bei den auszuwählenden <strong>Film</strong>produktionen werden<br />

die Dreharbeiten bei Abschluss der Verträge über den<br />

Erwerb von Stoffrechten sowie der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />

noch nicht begonnen haben.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird somit die <strong>Film</strong>projekte in einem<br />

sehr frühen zeitlichen Stadium übernehmen und<br />

kann daher wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die<br />

<strong>Film</strong>produktionen gemäß Tz. 12 e des Medienerlasses<br />

wahrnehmen.<br />

Wirtschaftliches Eigentum<br />

Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an <strong>Film</strong>produktionen<br />

richtet sich nach der Generalnorm des<br />

§ 39 AO. Sofern die Vertriebsvereinbarungen feste Laufzeiten<br />

und zusätzliche Verwertungsabreden wie An- und<br />

Verkaufsoptionen vorsehen, sind nach Tz. 16 des Medienerlasses<br />

die <strong>für</strong> Leasingverträge geltenden Grundsätze<br />

entsprechend heranzuziehen.<br />

Die vertraglichen Regelungen der Lizenzverträge werden<br />

so ausgestaltet sein, dass der <strong>Fonds</strong>gesellschaft das<br />

wirtschaftliche Eigentum an den <strong>Film</strong>rechten zuzurechnen<br />

sein wird.<br />

Die geplante unkündbare Lizenzlaufzeit bis 22.06.2019<br />

führt nicht dazu, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Regelfall<br />

<strong>für</strong> die gewöhnliche Nutzungsdauer (grundsätzlich<br />

unterstellt die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer von 50 Jahren, vgl. Medienerlass,<br />

Tz. 17) von der Einwirkung auf die <strong>Film</strong>rechte wirtschaftlich<br />

ausgeschlossen wird.<br />

Zudem wird die <strong>Fonds</strong>gesellschaft in erforderlichem Umfang<br />

an den Verwertungschancen und -risiken der <strong>Film</strong>rechte<br />

partizipieren. Neben den vereinbarten festen Mindestlizenzgebühren<br />

hat sie die Möglichkeit, abhängig<br />

vom Erfolg der <strong>Film</strong>e, zusätzlich variable Lizenzgebühren<br />

zu erzielen. Ebenso partizipiert die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

an Mehrerlösen aus der Verwertung der <strong>Film</strong>rechte nach<br />

Ablauf der Lizenzdauer.<br />

<strong>Film</strong>herstellungskosten<br />

Die <strong>Film</strong>produktionen sind aus Sicht der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter<br />

des Anlagevermögens, weil sie nach Fertigstellung<br />

dazu bestimmt sind, dauernd ihrem Geschäftsbetrieb<br />

zu dienen. Für alle Kosten, die im Zusammenhang mit<br />

der Herstellung aufgewendet werden, kommt das Akti-<br />

47


48<br />

vierungsverbot gemäß § 248 Abs. 2 HGB i.V. m. § 5 Abs. 2<br />

EStG zur Anwendung. Für die <strong>Fonds</strong>gesellschaft stellen<br />

somit alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den<br />

<strong>Film</strong>produktionen Sofortaufwendungen bzw. sofort abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben dar.<br />

Vermarktungskostenzuschüsse<br />

Sollte die <strong>Fonds</strong>gesellschaft in 2003 an den Lizenznehmer<br />

Vermarktungskostenzuschüsse leisten, so stellen diese<br />

Beträge sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, da<br />

weder ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut entsteht<br />

noch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden<br />

ist.<br />

Gewinnabgrenzung<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird sämtliche mit der <strong>Film</strong>herstellung<br />

im Zusammenhang stehenden Kosten (inklusive<br />

Überschreitungsreserve und eventueller Vermarktungskostenzuschüsse)<br />

an den <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

in einem Betrag am 22. 12. 2003 bezahlen. Nach Tz. 35<br />

des Medienerlasses stellen diese Kosten im Zeitpunkt<br />

ihrer Entstehung – und damit ihrer Bezahlung – vorbehaltlich<br />

§ 42 AO sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

dar, soweit es sich nicht um Anzahlungen handelt. Aufgrund<br />

der im Zusammenhang mit der Produktion abzuschließenden<br />

Verträge ist davon auszugehen, dass<br />

die vorgenannten Anforderungen als erfüllt anzusehen<br />

sind.<br />

Steuerliche Behandlung der Dienstleistungshonorare/<br />

Gebühren<br />

<strong>Fonds</strong>spezifische Kosten, die entsprechend dem BMF-<br />

Schreiben vom 24. 10. 2001 (BStBl. I 2001, S. 780) zusammen<br />

mit einem (materiellen) <strong>Fonds</strong>objekt steuerlich zu<br />

aktivieren wären, sind mangels eines aktivierungsfähigen<br />

Wirtschaftsgutes sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />

Die Vertriebsgebühren sind auch keine Gegenleistung <strong>für</strong><br />

ein selbständiges (angeschafftes) Wirtschaftsgut. Selbst<br />

wenn dies zuträfe, müssten diese Anschaffungskosten –<br />

ähnlich wie die Anschaffungskosten <strong>für</strong> Verfilmungsrechte<br />

– in den Herstellungskosten der neu entstehenden<br />

Wirtschaftsgüter „<strong>Film</strong>rechte“ aufgehen. <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />

sowie Geschäftsführungs- und Haftungsvergütungen<br />

der Komplementäre sind steuerlich nur dann und<br />

in der Höhe, in der sie tatsächlich anfallen, sofort abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben.<br />

Verlustabzugsverbot gemäß § 2a EStG/Ausländische<br />

Betriebsstätte<br />

Die Einkünfte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sind in Deutschland<br />

steuerpflichtig. Die Verluste der <strong>Fonds</strong>gesellschaft unterliegen<br />

wegen des Fehlens einer ausländischen Betriebsstätte<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht der Verlustabzugsbeschränkung<br />

des § 2a EStG. Gemäß § 2a EStG können negative<br />

ausländische Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen<br />

nicht mit inländischen positiven Einkünften verrechnet<br />

werden. Dies wäre dann der Fall, wenn die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

im Ausland eine Betriebsstätte unterhielte.<br />

Der von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beauftragte <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

sowie der <strong>Produktions</strong>berater werden<br />

jeweils nur im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages<br />

tätig und haben keine Abschlussvollmacht <strong>für</strong> die <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Deshalb begründen deren Tätigkeiten keine<br />

ausländische Betriebsstätte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, weder<br />

im Sinne des § 2a EStG noch gemäß § 12 AO.<br />

Einkommensteuer<br />

Grundlage des <strong>Fonds</strong>modells ist die Qualifizierung der<br />

Treugeber/ Kommanditisten als Mitunternehmer im Sinne<br />

des § 15 EStG bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Mitunternehmerschaft/Gewinnerzielungsabsicht<br />

Die Treugeber/ Kommanditisten werden als Mitunterneh-<br />

mer qualifiziert, wenn sie am Gewinn und Verlust sowie<br />

an den stillen Reserven der Gesellschaft, die Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb erzielt (siehe nachfolgend<br />

unter „Einkunftsart“), beteiligt sind (Mitunternehmerrisiko)<br />

und ihre Mitsprache- und Kontrollrechte die<br />

steuerlichen Anforderungen an die Mitunternehmerinitiative<br />

erfüllen. Diese werden durch die Regelungen<br />

im Gesellschafts- und Treuhandvertrag erfüllt.<br />

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist. Die Gewinnerzielungsabsicht<br />

ist durch eine realistische und<br />

betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Erlösprognose<br />

darzulegen. Das positive steuerliche Gesamtergebnis (Totalgewinn)<br />

ergibt sich <strong>für</strong> die <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus der<br />

Prognoserechnung, welche den vorstehenden Anforderungen<br />

genügt.


Aber auch aus Sicht der einzelnen Treugeber/Kommanditisten<br />

muss die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht<br />

im Rahmen der Beteiligung eingehalten werden.<br />

Bei der steuerlichen Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht<br />

sind alle Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen<br />

des Anlegers zu berücksichtigen. Um den erforderlichen<br />

Totalgewinn nicht zu gefährden, dürfen während<br />

der gesamten Laufzeit des Lizenzvertrages Sonderbetriebsausgaben,<br />

die die prognostizierten Sonderbetriebsausgaben<br />

aus der obligatorischen Anteilsfinanzierung<br />

überschreiten, nur in begrenzter Höhe anfallen.<br />

Ein Treugeber/Kommanditist, der seine Beteiligung veräußert<br />

oder teilentgeltlich überträgt, bevor er einen<br />

Totalgewinn erzielt hat, muss mit einer besonderen<br />

Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht durch das<br />

Finanzamt rechnen (vgl. hierzu „Gewerbesteuer“, S. 51).<br />

Einkunftsart<br />

Die <strong>Film</strong>herstellung und die anschließende Verwertung<br />

stellen eine aktive gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 EStG<br />

dar. Die Einkünfte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft werden somit<br />

durch Vermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt.<br />

Die Anleger erzielen aus ihrer Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

demzufolge Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

gemäß § 15 EStG.<br />

Einkunftsermittlung<br />

Die Einkünfte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft werden nach § 180<br />

Abs. 1 Nr. 2 AO einheitlich und gesondert festgestellt.<br />

Hierbei sind im Zusammenhang mit der Beteiligung eventuell<br />

angefallene sonstige Kosten des Anlegers als Sonderbetriebsausgaben<br />

in die einheitliche und gesonderte<br />

Gewinnfeststellung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft mit aufzunehmen<br />

und entsprechend vom Anleger der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

rechtzeitig anzuzeigen. Die durch die Anteilsfinanzierung<br />

entstehenden Sonderbetriebsausgaben werden<br />

direkt bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft erfasst.<br />

Die Feststellung ist unmittelbar <strong>für</strong> die Einkommensteuerveranlagung<br />

des Anlegers maßgebend (§ 182 Abs. 1 AO).<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft teilt dem Anleger die jährlich festgestellten<br />

steuerlichen Ergebnisanteile mit.<br />

Verlustausgleichsbegrenzung gemäß § 2b EStG<br />

Gemäß § 2b EStG dürfen Verluste aus der Beteiligung an<br />

Verlustzuweisungsgesellschaften oder ähnlichen Modellen<br />

nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden,<br />

wenn bei dem Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle<br />

die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im<br />

Vordergrund steht.<br />

Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils soll insbesondere<br />

dann im Vordergrund stehen, wenn nach dem Betriebskonzept<br />

der Gesellschaft die Rendite auf das einzusetzende<br />

Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte<br />

dieser Rendite vor Steuern beträgt und ihre Betriebsführung<br />

überwiegend auf diesem Umstand beruht oder<br />

wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen<br />

in Aussicht gestellt werden.<br />

Zur Konkretisierung der vorgenannten gesetzlichen<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die Anwendung von § 2b EStG hat<br />

das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben<br />

veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 22. 08. 2001, BStBl. I,<br />

S. 588 sowie Berechnungsmodul vom 25. 03. 2002).<br />

Es kann festgehalten werden, dass das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

die Anforderungen der Finanzverwaltung<br />

erfüllt. Es wird das geforderte Verhältnis von<br />

Nachsteuer- zu Vorsteuerrendite gemäß Berechnungsmodul<br />

eingehalten und es wird auch nicht mit Steuervorteilen<br />

geworben, da vorliegendes Beteiligungsangebot<br />

keine über die IDW-Anforderungen (siehe „Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Beurteilung von Prospekten über<br />

öffentlich angebotene Kapitalanlagen (IDW S4)“ vom<br />

01.09.2002) hinausgehende Hinweise auf mögliche Steuerminderungen<br />

enthält. Von einer Anwendung des § 2b<br />

EStG auf das vorliegende Beteiligungsmodell ist daher<br />

nicht auszugehen (vgl. hierzu „Steuerliche Risiken“, S. 59 f.).<br />

Verlustausgleich gemäß § 15a EStG<br />

Verluste aus der Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

kann der Anleger grundsätzlich mit positiven anderen<br />

Einkünften des gleichen Jahres verrechnen.<br />

Die Verrechnung ist allerdings begrenzt auf den Betrag<br />

seiner geleisteten Haft-/ Pflichteinlage (§ 15a Abs. 1 EStG).<br />

49


50<br />

Entsteht ein Verlust, der über die geleistete Haft-/ Pflichteinlage<br />

hinausgeht, d.h. kommt es zu einem negativen<br />

Kapitalkonto, so ist dieser überschießende Anteil vorzutragen<br />

und mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung<br />

zu verrechnen.<br />

Die Beschränkungen des § 15a EStG werden voraussichtlich<br />

keine Anwendung finden, da die Kapitalkonten<br />

der Treugeber/ Kommanditisten laut Prognoserechnung<br />

stets positiv sein werden. Ein etwaiges negatives<br />

Sonderbetriebsergebnis eines Treugebers/ Kommanditisten<br />

(z. B. resultierend aus den Zinsen einer Anteilsfinanzierung,<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> persönliche Steuerberatung<br />

oder Handelsregisterkosten) unterliegt nicht der<br />

Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG.<br />

Verlustausgleichsbegrenzung gemäß § 2 Abs. 3 EStG<br />

In § 2 Abs. 3 EStG wird die Verlustverrechnung im Rahmen<br />

der Ermittlung der Summe der Einkünfte geregelt.<br />

Demnach ist der Verlustausgleich innerhalb der gleichen<br />

Einkunftsart unbeschränkt möglich. Zwischen den verschiedenen<br />

Einkunftsarten ist der Verlustausgleich jedoch<br />

auf insgesamt EUR 51.500 (EUR 103.000 bei Ehegatten)<br />

zzgl. der Hälfte der verbleibenden Summe der positiven<br />

Einkünfte beschränkt. Ein danach verbleibender Verlust<br />

kann gemäß § 10d EStG vor- bzw. zurückgetragen werden,<br />

wobei der Verlustvor- bzw. -rücktrag im anzurechnenden<br />

Jahr wiederum den Grenzen gemäß § 2 Abs. 3 EStG unterliegt.<br />

Die anteiligen steuerlichen Verlustzuweisungen aus der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft können und müssen somit in voller<br />

Höhe zunächst mit anderen Einkünften derselben Einkunftsart<br />

(Einkünfte aus Gewerbebetrieb) des gleichen<br />

Jahres verrechnet werden. Ein verbleibender Verlust<br />

kann mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten in<br />

den vorgenannten Grenzen verrechnet werden. Inwieweit<br />

die Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG <strong>für</strong> den<br />

Anleger zur Anwendung kommt, ist jeweils individuell<br />

von diesem zu prüfen. Wir empfehlen das Hinzuziehen<br />

eines Steuerberaters.<br />

An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG bestehen<br />

sowohl im Schrifttum als auch seitens der Finanzrecht-<br />

sprechung ernstliche Zweifel (z. B. FG Berlin, Beschluss<br />

vom 04. 03. 2002, DStRE 2002, S. 616, bestätigt durch<br />

BFH-Beschluss vom 06. 03. 2003, Az. XI B 76/02). Die<br />

Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit ist deshalb mittlerweile<br />

beim Bundesverfassungsgericht anhängig.<br />

Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften<br />

gemäß § 35 EStG<br />

Die anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuerschuld<br />

verringert sich um eine pauschale<br />

Anrechnung der Gewerbesteuer. Die Einkommensteuerermäßigung<br />

beträgt das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages,<br />

bei Mitunternehmern den entsprechenden<br />

quotalen Anteil.<br />

Nach derzeitiger Gesetzeslage liegt bei der <strong>Fonds</strong>gesell-<br />

schaft kein positiver Gewerbeertrag vor (vgl. hierzu „Steuerliche<br />

Risiken“, S. 59 ff.).<br />

Es ist aber zu beachten, dass bei Anlegern, welche ihre anteiligen<br />

negativen Einkünfte aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

mit anderen positiven (gewerbesteuerpflichtigen) Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb verrechnen, das Steuerermäßigungsvolumen<br />

gemäß § 35 EStG (= anteilig auf<br />

gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer)<br />

geschmälert wird oder gänzlich entfallen könnte, was<br />

zu einer Verringerung der Nachsteuerrendite dieses Beteiligungsangebots<br />

führen würde (vgl. hierzu „Steuerliche<br />

Risiken“, S. 59 ff.). Die Hinzuziehung eines Steuerberaters<br />

wird in derartigen Fällen empfohlen.<br />

Aufgabegewinn<br />

Der bei Ankauf der <strong>Film</strong>rechte durch den Lizenznehmer<br />

oder Dritte unter Berücksichtigung der garantierten<br />

Einmalzahlung des Lizenznehmers entstehende Aufgabegewinn<br />

unterliegt grundsätzlich der Besteuerung<br />

gemäß §§ 16 und 34 EStG.<br />

Die Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes<br />

(§ 34 EStG) bei Betriebsveräußerungen/ -aufgaben<br />

wurde aber im Rahmen der Prognoserechnung außer<br />

Betracht gelassen, da diese Vergünstigung nur unter<br />

gewissen Voraussetzungen von den jeweiligen Mitunternehmern<br />

in Anspruch genommen werden kann.


Kirchensteuer<br />

Kirchensteuerliche Wirkungen wurden nicht berücksichtigt.<br />

Gewerbesteuer<br />

Die Einkünfte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft unterliegen der<br />

Gewerbesteuer.<br />

Bei Verkauf sämtlicher <strong>Film</strong>rechte wird eine gewerbesteuerfreie<br />

Betriebsaufgabe unterstellt (siehe aber „Die<br />

Risikohinweise“, S. 56). Dies gilt aber nur insoweit, als<br />

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben<br />

oder Teilbetrieben einer Mitunternehmerschaft<br />

bzw. der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft<br />

auf natürliche Personen als unmittelbar<br />

beteiligte Mitunternehmer entfallen (§ 7, S. 2 GewStG).<br />

Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils<br />

entstehen, sind als laufende Gewinne<br />

zu qualifizieren und somit nicht gewerbesteuerfrei<br />

(§ 16 EStG).<br />

§ 10 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

stellt klar, dass etwaige Gewerbesteuerbelastungen,<br />

die auf Handlungen bzw. dem Verhalten eines Gesellschafters<br />

beruhen oder ihren Grund in der Person oder<br />

Rechtspersönlichkeit/ Rechtsform eines Gesellschafters<br />

haben, vom Veräußerer/ Übertragenden bzw. Erwerber/<br />

Übertragungsempfänger im Wege der gesamtschuldnerischen<br />

Haftung der Gesellschaft zu erstatten sind.<br />

Bei jedem Anlegerwechsel (Veräußerung, Schenkung,<br />

Erbschaft) entfällt der anteilige gewerbesteuerliche<br />

Verlustvortrag des ausscheidenden Anlegers. Der verbleibende<br />

Verlustvortrag kann nur von solchen künftigen<br />

Gewerbeerträgen abgezogen werden, die anteilig<br />

auf die verbleibenden Altgesellschafter entfallen.<br />

Der neu eintretende Anleger hat der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

laut § 10 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 6 Ziffer<br />

1 des Treuhandvertrages den Gewerbesteuermehraufwand<br />

aufgrund des Anlegerwechsels zu erstatten.<br />

Soweit beim einzelnen Anleger die Voraussetzungen des<br />

§ 35 EStG vorliegen, kann er andererseits das 1,8-fache<br />

des auf ihn anteilig entfallenden Gewerbesteuermessbetrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft bei seiner Einkommensteuerschuld<br />

abziehen (vgl. hierzu S. 50). Da die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

derzeit einem Gewerbesteuerhebesatz von<br />

270 % unterliegt, kommt es bei einer Anwendung von<br />

§ 35 EStG einkommensteuerlich zu einer Überkompensation<br />

der zu zahlenden Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer<br />

des Anlegers. Sofern die Voraussetzungen<br />

nach § 35 EStG beim einzelnen Anleger nicht vorliegen,<br />

verringert sich die Vorteilhaftigkeit des Beteiligungsangebotes.<br />

Die zusätzliche Gewerbesteuer führt bei Gesellschafterwechsel<br />

beim Neugesellschafter zu entsprechenden<br />

Schmälerungen des Liquiditätsflusses bzw. zusätzlichen<br />

Aufwendungen/ Sonderbetriebsausgaben und kann u.U.<br />

zu Beeinträchtigungen bei der Gewinnerzielungsabsicht<br />

auf Gesellschafterebene bei dem betroffenen Gesellschafter<br />

führen.<br />

Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Wirkungen wurden<br />

im Rahmen der Prognoserechnung nicht berücksichtigt;<br />

sie können die Ergebnisse der Beteiligung beeinflussen.<br />

Zu weiteren steuerlichen Konsequenzen des durch<br />

Vererbung oder Schenkung ausgelösten Anlegerwechsels<br />

vgl. vorstehende Ausführungen zur Gewerbesteuer<br />

und die Ausführungen zu den steuerlichen Risiken auf<br />

S. 56 ff.<br />

Umsatzsteuer<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist Unternehmerin im Sinne des<br />

§ 2 UStG, da sie eine gewerbliche Tätigkeit in Gestalt von<br />

<strong>Film</strong>produktionen und <strong>Film</strong>verwertungen selbstständig<br />

ausübt.<br />

Die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer<br />

kann diese als Vorsteuer geltend machen, da<br />

sie im Rahmen ihrer Ausgangsumsätze (<strong>Film</strong>verwertungen)<br />

zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt<br />

ist.<br />

51


52<br />

Der Erwerb von Stoffrechten von nicht im Inland ansässigen<br />

Veräußerern stellt einen im Inland steuerpflichtigen<br />

Umsatz dar. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Leistungsempfänger<br />

ist nach § 13b Abs. 2 UStG verpflichtet, die auf<br />

die Vergütung <strong>für</strong> die Stoffrechte anfallende Umsatzsteuer<br />

abzuführen. Gleichzeitig kann die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

diese Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen<br />

(s.o.), so dass keine Umsatzsteuerzahllast entsteht.<br />

Auf die von dem beauftragten <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

erbrachten Besorgungsleistungen (in eigenem Namen,<br />

auf fremde Rechnung) sind die Vorschriften <strong>für</strong> die<br />

besorgten Leistungen entsprechend anzuwenden (§ 3<br />

Abs. 11 UStG). Dies gilt insbesondere auch <strong>für</strong> den Leistungsort.<br />

Der Ort der Leistungen im Rahmen der <strong>Film</strong>herstellungen<br />

ist dort, wo die Leistungserbringer (z. B.<br />

Drehbuchautor, Regisseur, Schauspieler, <strong>Film</strong>musik, Postproduktion)<br />

tätig werden (§ 3a Abs. 1 UStG). Dies ist bei<br />

allen <strong>Film</strong>en nicht im Inland. Somit liegen im Rahmen<br />

der unechten Auftragsproduktionen keine im Inland<br />

steuerbaren Umsätze vor. Dies trifft ebenso auf die Einräumung<br />

der Fertigstellungsgarantien zu.<br />

Die Einräumung der Vertriebsrechte an eine niederländische<br />

Gesellschaft, die keine Betriebsstätte in Deutschland<br />

unterhält, ist ebenso nicht steuerbar i. S. d. UStG.<br />

Dies führt aber nicht dazu, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

vom Vorsteuerabzug hinsichtlich mit der Rechtevergabe<br />

zusammenhängender umsatzsteuerpflichtiger Eingangsumsätze<br />

ausgeschlossen wird. Hinsichtlich eventueller<br />

erbrachter Vermarktungskostenzuschüsse liegt<br />

umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch vor. Ort der<br />

Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger (<strong>Fonds</strong>gesellschaft)<br />

sein Unternehmen betreibt, somit im Inland<br />

(§ 3a Abs. 3 i.V. m. Abs. 4 Nr. 2 UStG). Da der Leistungserbringer<br />

(Lizenznehmer) ein ausländischer Unternehmer<br />

ist, gelten auch insoweit die <strong>für</strong> die umsatzsteuerliche<br />

Behandlung der Stoffrechte gemachten Ausführungen.<br />

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren bisher insbesondere<br />

jene Umsatzsteuerbeträge, welche mit Eingangsumsätzen<br />

zusammenhingen, die die Eigenkapitalfinanzierung<br />

betrafen (z. B. Konzeptionsgebühr). Nach der<br />

Entscheidung des EuGH vom 26. 06. 2003 (DStRE 2003,<br />

S. 936) ist in der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen keine<br />

Leistung gegen Entgelt i.S. des Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie<br />

und somit kein umsatzsteuerbarer Tatbestand gegeben,<br />

mit der Folge, dass entsprechende Vorsteuerbeträge<br />

abzugsfähig sind. Eine Reaktion der Finanzverwaltung<br />

auf dieses EuGH-Urteil steht bislang noch aus. In der<br />

Prognoserechnung wurden deshalb aus Vorsichtsgründen<br />

die entsprechenden Vorsteuerbeträge weiterhin<br />

als nicht abzugsfähig berücksichtigt.


12. Die sonstigen Verträge<br />

Da die Finanzierungsstruktur noch nicht endgültig<br />

feststeht, wurden in einigen von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

abgeschlossenen Leistungsverträgen Honorare vereinbart,<br />

deren Höhe sich an der endgültigen, mit Eigenkapital<br />

finanzierten Summe der Projektkosten orientiert.<br />

Diese Vergütungen sind deshalb nachfolgend jeweils in<br />

Prozent der Differenz aus den Projektkosten und eines<br />

etwaigen Darlehens 1 des Lizenznehmers angegeben<br />

(„eigenfinanzierte Projektkosten“).<br />

Anteilsübernahmeerklärung<br />

Kommanditist ist die KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH (KIRTAN GmbH) mit einer Kommanditeinlage<br />

von EUR 10.000. Die Kommanditeinlage ist<br />

einbezahlt.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt und<br />

bevollmächtigt, den Kommanditanteil der KIRTAN GmbH<br />

zu erhöhen, soweit eine Einzahlungs- und Platzierungsgarantie<br />

vorliegt. Die TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH<br />

ist berechtigt und bevollmächtigt, diese Kommanditbeteiligung<br />

bis auf einen Restbetrag von EUR 10.000<br />

an sich oder an Dritte zu veräußern und zu übertragen.<br />

Der gezeichnete Anteil wird in jedem Fall über den Treuhandkommanditisten<br />

erworben und kann auf Wunsch<br />

direkt auf den Anleger weiter übertragen werden. Jede<br />

veräußerte Kommanditeinlage sowie jede treuhänderische<br />

Beteiligung an einem von dem Treuhandkommanditisten<br />

zu erwerbenden Kommanditanteil muss<br />

grundsätzlich auf EUR 25.000 oder einen durch 1.000<br />

teilbaren höheren Betrag lauten.<br />

33,9% des Beteiligungsbetrages werden durch die obligatorische<br />

Anteilsfinanzierung erbracht.<br />

Die verbleibenden 66,1 % des Beteiligungsbetrages (nichtfinanzierter<br />

Beteiligungsbetrag) sind am 10.12. 2003 per<br />

Abbuchungsauftrag zahlbar und aus nichtfinanzierten<br />

Eigenmitteln zu leisten. Gesellschafter, die nicht am<br />

Abbuchungsverfahren teilnehmen können, haben selbst<br />

<strong>für</strong> einen rechtzeitigen Geldeingang auf dem Konto der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft zu sorgen. Die ALCAS wird die Gesellschafter<br />

auf diese Verpflichtung ggf. gesondert hinweisen.<br />

Konzeptionsvertrag<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat mit der ALCAS einen Konzeptionsvertrag<br />

geschlossen. Dieser umfasst die Erstellung<br />

der Konzeption und die Erstellung und Vorbereitung<br />

der notwendigen Unterlagen und Informationen. Für<br />

die Ausarbeitung des <strong>Fonds</strong>konzeptes, die Erstellung des<br />

Beteiligungsangebotes sowie die Kosten der Initialgesellschafterversammlung<br />

erhält die ALCAS eine einmalige Vergütung<br />

inklusive Umsatzsteuer in Höhe von ca. 0,58 % der<br />

eigenfinanzierten Projektkosten, zahlbar am 22.12. 2003.<br />

Verwaltungsvertrag<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat die ALCAS mit der Verwaltung<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft einschließlich der Erledigung<br />

sämtlicher Buchführungsarbeiten, der Betreuung der<br />

Kommanditisten und Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />

beauftragt. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit<br />

diesen Tätigkeiten erhält der persönlich haftende Gesellschafter<br />

eine gesonderte Vergütung.<br />

Die ALCAS erhält <strong>für</strong> die von ihr übernommenen Tätigkeiten<br />

bis zum 22. 12. 2003 eine Vergütung in Höhe<br />

von EUR 74.074 zuzüglich Umsatzsteuer und ab dem<br />

22. 12. 2003 bis zum 22. 06. 2019 ein fest vereinbartes<br />

laufendes Honorar in Höhe von jährlich 0,2% der eigenfinanzierten<br />

Projektkosten abzüglich EUR 20.000, zuzüglich<br />

Umsatzsteuer. Die Vergütungen sind jeweils<br />

am 22. 12. eines Jahres bzw. im Jahr 2019 anteilig zum<br />

22. 06. fällig. Die ALCAS kann sich bei der Leistungserbringung<br />

auch Dritter bedienen.<br />

Die ALCAS fungiert darüber hinaus als Einzahlungsverwalter.<br />

Eigenkapitalvermittlung<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat die ALCAS mit der Organisation,<br />

Betreuung und Abwicklung des Vertriebs des<br />

Kommanditkapitals in Höhe des Gesamtinvestitionsvolumens<br />

beauftragt, wobei die ALCAS <strong>für</strong> die Vermittlung<br />

von Anlegern Dritte einschalten kann, die zu diesem<br />

Zweck unmittelbar in Vertragsbeziehung mit der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft treten und einen auf das von ihnen<br />

jeweils vermittelte Kommanditkapital entfallenden Teil<br />

der Vertriebsprovision erhalten. Das von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

<strong>für</strong> die Vertriebstätigkeiten zu zahlende<br />

53


54<br />

Entgelt in Euro beträgt 5,288 % des platzierten Kommanditkapitals<br />

und ist am 22. 12. 2003 zur Zahlung fällig.<br />

Die Vertriebsprovision ist unabhängig vom Umfang der<br />

Einschaltung von Dritten zu bezahlen.<br />

Einzahlungs- und Platzierungsgarantie<br />

Die KGAL garantiert die Einzahlung und die Platzierung<br />

eines Kommanditkapitals von EUR 75 Mio. Die KGAL hat<br />

in Aussicht gestellt, zur Sicherstellung der Finanzierung<br />

von <strong>Film</strong>en über das Mindestportfolio hinaus sukzessive<br />

weitere Einzahlungs- und Platzierungsgarantien abzugeben.<br />

Die Abgabe weiterer Einzahlungs- und Platzierungsgarantien<br />

ist abhängig von der Zustimmung der<br />

Columbus Circle <strong>Film</strong>s, Inc. und von der Zustimmung<br />

der Bank. Sie erhält von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft <strong>für</strong><br />

diese Garantien eine einmalige Gebühr, die 0,661 % des<br />

garantierten Kommanditkapitals, zahlbar am 22. 12. 2003,<br />

beträgt.<br />

Lizenzvertragvermittlungsvereinbarung<br />

Für ihre Tätigkeit zur Vermittlung des Lizenznehmers<br />

erhält die ALCAS von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine einmalige<br />

Lizenzvertragsvermittlungsprovision in Höhe<br />

von ca. 0,83 % der eigenfinanzierten Projektkosten zuzüglich<br />

Umsatzsteuer, zahlbar am 22. 12. 2003.<br />

Schuldübernahmevermittlungsvertrag<br />

Für die Vermittlung der Schuldübernahme erhält die<br />

ALCAS von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gebühr in Höhe<br />

von ca. 0,83 % der eigenfinanzierten Projektkosten zuzüglich<br />

Umsatzsteuer, zahlbar am 22. 12. 2003.<br />

Geschäftsführungsentgelt/Haftungsvergütung<br />

Für ihre besonderen Aufwendungen im Zusammenhang<br />

mit der <strong>Film</strong>produktion erhält die Komplementär<br />

GmbH von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Jahr 2003 eine einmalige<br />

Gebühr in Höhe von EUR 10.000 inklusive<br />

etwaiger Umsatzsteuer. Als Entgelt <strong>für</strong> ihre persönliche<br />

Haftung und <strong>für</strong> die Übernahme der Geschäftsführungspflichten<br />

erhält die Komplementär GmbH<br />

unabhängig von der Höhe der Gesamtbudgets ab 2004<br />

eine laufende Vergütung von EUR 10.000 jährlich inklusive<br />

etwaiger Umsatzsteuer. Die Vergütungen sind<br />

jeweils am 22.12. eines Jahres fällig. Für das Jahr 2019<br />

ist die Vergütung anteilig am 22. 06. 2019 fällig.<br />

Treuhandvergütung<br />

Der Treuhandkommanditist erhält unabhängig von der<br />

Höhe der Gesamtbudgets <strong>für</strong> die Übernahme der Treuhandschaft<br />

von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine einmalige<br />

Vergütung von EUR 10.000 <strong>für</strong> 2003 sowie ab 2004 eine<br />

pauschale Treuhandvergütung in Höhe von EUR 10.000<br />

jährlich, jeweils inklusive Umsatzsteuer. Die Vergütungen<br />

sind jährlich jeweils am 22.12. eines Jahres fällig.<br />

Für das Jahr 2019 ist die Vergütung anteilig am<br />

22. 06. 2019 fällig.<br />

Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung<br />

Die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

werden von unabhängigen Gesellschaften/<br />

Wirtschaftsprüfern übernommen. Die <strong>für</strong> diese Leistungen<br />

anfallenden Entgelte und die sonstigen Kosten<br />

(z. B. IHK-Beiträge) werden von der ALCAS übernommen.<br />

Anteilsfinanzierungsverträge<br />

Zur Finanzierung in Höhe von 33,9 % des Beteiligungsbetrages<br />

werden die Anleger obligatorisch ein festverzinsliches<br />

Darlehen gemäß dem beigefügten Formular<br />

des Darlehensvertrages beantragen.<br />

Das Darlehen wird von der Bank am 22. 12. 2003 in Euro<br />

ausgezahlt. Für das Darlehen sind während der Laufzeit<br />

jährlich nachschüssig am 22.12. des jeweiligen Jahres<br />

Zinsen in Höhe von nominal 5,50 % jährlich auf den<br />

ausstehenden Darlehensbetrag zur Zahlung fällig. Das<br />

Darlehen wird während der Laufzeit annuitätisch in<br />

jährlichen Raten bis auf ca. 32,0 % der ursprünglichen<br />

Darlehenssumme (Restvaluta) zurückgeführt. Die Tilgung<br />

beträgt anfänglich ca. 2,9 % der ursprünglichen Darlehenssumme,<br />

in den Folgejahren zuzüglich ersparter<br />

Zinsen. Dadurch ergibt sich ein effektiver Jahreszins<br />

gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) von 5,50 %<br />

jährlich. Die Annuitäten (Zins und Tilgung) werden aus<br />

laufenden Ausschüttungen/Entnahmen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

<strong>für</strong> Rechnung der Anleger von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

bedient. Am Ende der Laufzeit wird die Restvaluta<br />

mittels der prognostizierten Ausschüttung/<br />

Entnahme von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Namen und <strong>für</strong><br />

Rechnung der Anleger zurückgeführt. Zur Besicherung<br />

der Anteilsfinanzierung verpfändet die <strong>Fonds</strong>gesell-


schaft der Bank im Rahmen einer Drittsicherheit in<br />

entsprechender Höhe Zahlungsansprüche gegen den<br />

Lizenznehmer bzw. die Bank als Schuldübernehmer.<br />

Weiterhin verpfänden die Anleger ihre Beteiligungsanteile<br />

an die Bank und treten der Bank als Sicherheit <strong>für</strong><br />

ihre Anteilsfinanzierung sämtliche Ansprüche auf Ausschüttungen<br />

und sonstige Zahlungen gegen die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

ab.<br />

Für die Rückzahlung der von ihm persönlich aufgenommenen<br />

Anteilsfinanzierung haftet der Anleger<br />

persönlich mit seinem gesamten Vermögen.<br />

Schuldübernahmeverträge<br />

Der Lizenznehmer vereinbart mit der HSH Nordbank AG<br />

unter Zustimmung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, dass die Bank<br />

gegen Zahlung eines Übernahmeentgeltes die Teile der<br />

festen Lizenzgebühren sowie der Einmalzahlungen<br />

(bzw. bei Ausübung des Ankaufsrechts zum 22. 06. 2019<br />

die fest vereinbarten Bestandteile der Ankaufspreise<br />

in gleicher Höhe) gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

begleicht, die nicht zur Bedienung eines etwaigen<br />

Darlehens des Lizenznehmers vorgesehen sind. Der<br />

Lizenznehmer wird dadurch von seinen Verpflichtungen<br />

zur Zahlung dieser Teile der festen Lizenzgebühren und<br />

der Einmalzahlungen (bzw. der entsprechenden fest<br />

vereinbarten Bestandteile der Ankaufspreise) befreit.<br />

Dies gilt auch in allen Fällen einer außerordentlichen<br />

Ausübung der Kauf-/Verkaufsoption und der außerordentlichen<br />

Beendigung des Lizenzvertrages durch<br />

den Lizenznehmer aufgrund einer Vertragsverletzung<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Insoweit stehen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

gegenüber dem Lizenznehmer keine Rechte<br />

mehr zu. Soweit in den festen Lizenzgebühren und den<br />

Einmalzahlungen (bzw. im entsprechenden fest vereinbarten<br />

Bestandteil der Ankaufspreise) Anteile zur<br />

Bedienung eines etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />

enthalten sind (vgl. hierzu auch „Die Lizenzverträge“,<br />

S. 23), übernimmt die Bank da<strong>für</strong> keine Zahlungsverpflichtung.<br />

Bezüglich dieser Beträge haftet jedoch die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft dem Darlehensgeber nur insoweit,<br />

als entsprechende Lizenzeinnahmen aus den <strong>Film</strong>en<br />

erzielt werden können (haftungslose Darlehen).<br />

Sollte die Bank ihren vertraglichen Verpflichtungen<br />

unter den Schuldübernahmeverträgen gegenüber der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht nachkommen, so ist der Lizenznehmer<br />

dennoch berechtigt, die <strong>Film</strong>e weiterhin zu<br />

vermarkten, ohne zur Zahlung der von der Bank übernommenen<br />

festen Lizenzgebühren oder der von der Bank<br />

übernommenen Einmalzahlungen (bzw. der entsprechenden<br />

fest vereinbarten Bestandteile der Ankaufspreise<br />

in gleicher Höhe) verpflichtet zu sein. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

hat in diesem Fall kein Kündigungs- oder<br />

Zurückbehaltungsrecht.<br />

Lizenznehmer und Bank sind berechtigt, Vereinbarungen<br />

zur Festlegung des Schuldübernahmeentgeltes bereits<br />

unmittelbar nach Abschluss des Optionsvertrages zu<br />

vereinbaren.<br />

Sollte der Bank aus diesen Schuldübernahmeverträgen<br />

eine derzeit nicht kalkulierte Kostenerhöhung entstehen<br />

(etwa durch geänderte Mindestreservepflichten o. Ä.),<br />

bemühen sich die Vertragsparteien um eine entsprechende<br />

Restrukturierung.<br />

Ist diese erfolglos, trägt die Kostenerhöhungen die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft. Die Bank ist berechtigt, zu Lasten<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft Abzugssteuern von den von der<br />

Bank übernommenen Zahlungen einzubehalten, falls<br />

entsprechende Abzugssteuern in der BRD neu eingeführt<br />

werden sollten (vgl. hierzu S. 56 ff. „Die Risikohinweise“).<br />

In beiden Fällen verringern sich die Zahlungen<br />

der Bank und damit die Auschüttungen/Entnahmen entsprechend.<br />

Vertrag mit dem <strong>Produktions</strong>berater<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter hat als <strong>Produktions</strong>berater<br />

die Firma Screen Capital International Corp. verpflichtet.<br />

Screen Capital International Corp. erhält <strong>für</strong> ihre<br />

Tätigkeit bis <strong>Produktions</strong>ende, längstens jedoch bis zum<br />

30.06.2006 ein Entgelt in Höhe von ca. 0,25 % der eigenfinanzierten<br />

Projektkosten mindestens jedoch EUR 125.000<br />

pro <strong>Film</strong>. Das Entgelt steigt bezüglich eines zur Verfügung<br />

stehenden Kommanditkapitals von mehr als EUR 100 Mio.<br />

auf ca. 0,36 % der eigenfinanzierten Projektkosten.<br />

55


13. Die Risikohinweise<br />

56<br />

Als Treugeber/Kommanditist geht der Anleger unternehmerische<br />

Risiken ein, insbesondere können unvorhersehbare<br />

zukünftige Entwicklungen die prognostizierten<br />

Ergebnisse nachteilig beeinflussen.<br />

Wirtschaftliche Risiken<br />

Entscheidungen der Gesellschafterversammlung/<br />

des Beirates<br />

Entscheidungen der Gesellschafterversammlung bzw.<br />

des Beirates können zu erheblichen Verzögerungen im<br />

<strong>Produktions</strong>ablauf führen, die rechtzeitige Fertigstellung<br />

gefährden und/oder zu Budgeterhöhungen der ausgewählten<br />

<strong>Film</strong>e führen. Eine Abweichung vom derzeitigen<br />

Business-Plan der <strong>Fonds</strong>gesellschaft durch Beschlüsse<br />

der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirats beeinflusst<br />

Zahlungsströme, Ergebnis und Rendite der Beteiligung.<br />

Falls die Initialgesellschafterversammlung kein unter<br />

dem Optionsvertrag der <strong>Fonds</strong>gesellschaft angebotenes<br />

<strong>Film</strong>projekt auswählt, wird die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

aufgelöst. Es entsteht ein erheblicher Verlust in Höhe der<br />

Anlaufkosten (vgl. S. 31), der Optionsgebühr (vgl. S. 17),<br />

einer pauschalisierten Schadensersatzzahlung an Columbus<br />

Circle <strong>Film</strong>s Inc. in Höhe von ca. 3,7 % des Eigenkapitals<br />

und der Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung<br />

der Schuldübernahme.<br />

Werden Produktionen mit Projektkosten ausgewählt,<br />

die in der Summe unterhalb der durch den Business-<br />

Plan vorgegebenen Grenzen liegen, führt dies zu einer<br />

anteiligen Herabsetzung der Kommanditeinlage aller<br />

Anleger bzw. zum Ausschluss der zuletzt beigetretenen<br />

Anleger. In diesen Fällen entsteht ein Verlust in Höhe<br />

der anteiligen oben genannten Beträge.<br />

Falls die Initialgesellschafterversammlung keinen Beirat<br />

wählt, ist mit zeitlichen Verzögerungen im Rahmen von<br />

laufenden <strong>Produktions</strong>entscheidungen zu rechnen. Dies<br />

kann zur Gefährdung der rechtzeitigen Fertigstellung<br />

der ausgewählten <strong>Film</strong>e führen, bis hin zum Abbruch<br />

der Produktion (vgl. hierzu S. 57 „<strong>Film</strong>produktion“).<br />

Mangel an qualifizierten Projekten<br />

Sollten zum Zeitpunkt der Initialgesellschafterversammlung<br />

keine qualifizierten oder nicht ausreichend qualifizierte<br />

<strong>Film</strong>projekte zur Verfügung stehen, führt dies<br />

ebenfalls zur anteiligen gleichmäßigen Herabsetzung der<br />

Einlagen aller Anleger bzw. zum Ausschluss der zuletzt<br />

beigetretenen Anleger. Unbeschadet eines Schadensersatzanspruches<br />

gegenüber Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc.<br />

kann es zu erheblichen Verlusten <strong>für</strong> den Anleger kommen,<br />

unter anderem aus den anteiligen Anlaufkosten<br />

des <strong>Fonds</strong> und den Kosten der Teilrückabwicklung der<br />

Schuldübernahme.<br />

Auszahlung der Anteilsfinanzierung<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird aufgelöst, wenn die Anteilsfinanzierung<br />

aller Anleger am 22.12. 2003 nicht ausgezahlt<br />

wird, weil die Ansprüche der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

aus dem Schuldübernahmevertrag nicht wirksam entstanden<br />

sind, da in diesem Fall die Auszahlungsvoraussetzung<br />

<strong>für</strong> das Darlehen nicht gegeben ist.<br />

Der Anleger erhält in diesem Fall nur eine von ihm<br />

bereits erbrachte Einlage mit dem anteiligen von der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft erzielten Anlageertrag abzüglich der<br />

Kosten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft (Anlaufkosten, Optionsgebühr<br />

und Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung<br />

der Schuldübernahme) zurück. Weiterhin<br />

besteht das Risiko, dass eine anderweitige Anlage der<br />

Einlage in diesem Jahr nicht mehr möglich ist. Der<br />

Anleger trägt insoweit das volle Risiko der Auszahlung<br />

der Anteilsfinanzierung.<br />

Stoffrechteerwerb<br />

Für Ansprüche Dritter, die aus Unwägbarkeiten im<br />

Rahmen der Stoffrechteübertragung entstehen könnten,<br />

hat die Paramount Pictures Corporation die Erfüllung der<br />

Verpflichtungen des Stoffrechteveräußerers garantiert.<br />

Im Rahmen ihrer Aufgaben als <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

ist sie verpflichtet, eine so genannte Errors- and<br />

Omissions-Versicherung abzuschließen, die im Rahmen<br />

gewisser Höchstgrenzen Haftungsansprüche wegen<br />

möglicher Verletzungen immaterieller Rechte Dritter<br />

durch die <strong>Film</strong>produktionen abdeckt. Dennoch kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft


insoweit in Anspruch genommen wird oder die Produktionen<br />

bis hin zu einem Abbruch beeinträchtigt werden.<br />

Dies kann unter Umständen zum Verlust der Einlage<br />

der Anleger führen.<br />

<strong>Film</strong>produktion<br />

Für über die Deckung der <strong>Produktions</strong>versicherungen<br />

hinausgehende Ansprüche von Dritten, die von dem<br />

<strong>Produktions</strong>dienstleister trotz der bestehenden vertraglichen<br />

Verpflichtungen nicht erfüllt werden, kann<br />

eine Haftung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht ausgeschlossen<br />

werden. Der Anleger kann dann gemäß seiner Stellung<br />

als Treugeber/Kommanditist nach deutschem Recht<br />

unmittelbar in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu<br />

S. 62 „Haftung des Gesellschafters“).<br />

Ist es dem <strong>Produktions</strong>dienstleister nicht möglich, einen<br />

oder mehrere der geplanten <strong>Film</strong>e oder einen Ersatzfilm,<br />

wie auf Seite 19 ff. näher dargestellt, fertig zu<br />

stellen, so erhält die <strong>Fonds</strong>gesellschaft alle Beträge, die<br />

diese im Rahmen des <strong>Produktions</strong>dienstleistungsvertrages,<br />

des Stoffrechtevertrages, des Lizenzvertrages und<br />

der Fertigstellungsgarantie in Bezug auf diese <strong>Film</strong>e<br />

gezahlt hat, durch den Fertigstellungsgaranten rückvergütet,<br />

jedoch abzüglich eventueller Kosten der Bank<br />

aufgrund der Rückabwicklung der Schuldübernahme.<br />

Dies würde zu einem Verlust der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in<br />

Höhe der auf das entsprechende Finanzierungsvolumen<br />

entfallenden Anlaufkosten und damit zu einem teilweisen<br />

Verlust der nichtfinanzierten Einlage der Anleger<br />

führen.<br />

Erstattet der Fertigstellungsgarant die in eine <strong>Film</strong>produktion<br />

investierten Gelder zurück, so erhält er im<br />

Gegenzug die Ansprüche der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus<br />

dem jeweiligen Schuldübernahmevertrag abzüglich der<br />

zum 22.12. 2004 <strong>für</strong> diesen <strong>Film</strong> fälligen Lizenzgebühren<br />

abgetreten.<br />

Im Hinblick auf eine durch den Fertigstellungsgaranten<br />

geschuldete Rückvergütung kann ausschließlich auf die<br />

Bonität des Fertigstellungsgaranten und im Rahmen<br />

der Einstandsverpflichtung auf die Bonität der Viacom<br />

Inc. abgestellt werden (vgl. hierzu S. 19 ff. „Maßnahmen<br />

zur Beschränkung von <strong>Produktions</strong>risiken“).<br />

Rechteverwertung<br />

Etwaige Risiken aus der Rechteverwertung, z. B. die<br />

Verletzung von Rechten Dritter, sind in vollem Umfang<br />

vom Lizenznehmer bzw. dessen Sublizenznehmern zu<br />

tragen. Die <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge verpflichten<br />

den <strong>Produktions</strong>dienstleister zum Abschluss der bereits<br />

genannten Errors- and Omissions-Versicherungen,<br />

die im Rahmen ihrer Haftungsgrenzen auch Risiken aus<br />

der Auswertung der Produktionen abdecken. Für darüber<br />

hinausgehende Ansprüche von Dritten, die vom Lizenznehmer<br />

trotz der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht erfüllt werden, haftet der Anleger gemäß<br />

seiner Stellung als Treugeber/Kommanditist nach<br />

deutschem Recht (vgl. hierzu S. 62 „Haftung des Gesellschafters“).<br />

Lizenznehmer<br />

Während der gesamten Laufzeit der Lizenzverträge<br />

besteht <strong>für</strong> die Zahlung der etwaigen Mehrerlöse und<br />

der etwaigen variablen Lizenzzahlungen sowie <strong>für</strong><br />

sämtliche Nebenkosten, Haftungs- und Freistellungsansprüche<br />

unter den Lizenzverträgen das Bonitätsrisiko<br />

des Lizenznehmers bzw. der rückdeckenden Viacom<br />

International, Inc.<br />

Schuldübernehmer<br />

Für die unter den Schuldübernahmeverträgen von der<br />

Bank übernommenen Zahlungsverpflichtungen (vgl.<br />

hierzu S. 25 „Lizenzgebühren“) trägt der Anleger das<br />

Bonitätsrisiko der Bank.<br />

Da aufgrund der Schuldübernahmeverträge der Lizenznehmer<br />

von dieser Schuld befreit ist und eine Nichtzahlung<br />

durch die schuldübernehmende Bank dem<br />

Lizenznehmer gegenüber keine Wirkung hat, besitzt<br />

die <strong>Fonds</strong>gesellschaft keine Möglichkeit zur Verwertung<br />

oder zum Zugriff auf die <strong>Film</strong>rechte, wenn die Bank<br />

ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies kann dazu<br />

führen, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht über ausreichend<br />

Liquidität verfügt, um die Fremdmittel der Anleger<br />

(Anteilsfinanzierung) und deren nichtfinanzierte Einlage<br />

zurückzuführen.<br />

57


58<br />

Der Anleger könnte in diesem Fall bis zu seiner eventuell<br />

nicht erbrachten bzw. zurückgewährten Einlage sowie<br />

darüber hinaus auf Rückzahlung der Anteilsfinanzierung<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Entstehen der Bank derzeit nicht kalkulierte Kosten aus<br />

dem Schuldübernahmevertrag oder der Anteilsfinanzierung,<br />

wird eine entsprechende Umstrukturierung angestrebt.<br />

Bleibt diese Umstrukturierung erfolglos, trägt die<br />

Mehrkosten die <strong>Fonds</strong>gesellschaft, mit der Folge, dass die<br />

Auszahlung der festen Lizenzgebühren und der Einmalzahlungen<br />

entsprechend gemindert wird.<br />

Gleiches gilt, falls die Bank verpflichtet sein sollte, Abzugsteuern<br />

vor Auszahlung der festen Lizenzgebühren und<br />

der Einmalzahlungen einzubehalten.<br />

Ordentliche Vertragsbeendigung<br />

Bei Nichtankauf der <strong>Film</strong>produktionen zum 22.06. 2019<br />

durch den Lizenznehmer ist der Lizenznehmer zur Zahlung<br />

der Einmalzahlungen verpflichtet. In diesem Fall<br />

wird die <strong>Fonds</strong>gesellschaft versuchen, die <strong>Film</strong>rechte<br />

an Dritte zu veräußern. Ob die Vermarktung insgesamt<br />

zu Erlösen führt, die die Summe der Einmalzahlungen<br />

übersteigen, hängt maßgeblich von dem wirtschaftlichen<br />

Erfolg der <strong>Film</strong>produktionen und der Entwicklung des<br />

<strong>Film</strong>marktes ab und ist daher ungewiss.<br />

Die erzielten Erlöse werden nach Abzug einer Marketingund<br />

Vertriebsgebühr in Höhe von 35 % der Bruttoeinnahmen,<br />

die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zufließen, sowie nach<br />

Abzug der Auslagen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft <strong>für</strong> Marketing<br />

und Vertrieb bis zur Höhe der geleisteten Einmalzahlungen<br />

an den Lizenznehmer ausgekehrt. Sollte es nicht<br />

möglich sein, die <strong>Film</strong>rechte zu veräußern, besteht das<br />

Risiko, dass Verwertungskosten entstehen, denen keine<br />

Verwertungserlöse gegenüberstehen.<br />

Eine Einschränkung der Vermarktungsmöglichkeiten<br />

kann sich daraus ergeben, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft an<br />

von dem Lizenznehmer abgeschlossene Sublizenzverträge<br />

gebunden ist, auf deren Ausgestaltung die <strong>Fonds</strong>gesell-<br />

schaft keinen Einfluss hat. Die von dem Lizenznehmer<br />

abgeschlossenen Sublizenzverträge können eine längere<br />

Laufzeit haben als der jeweilige zwischen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

und dem Lizenznehmer abgeschlossene<br />

Lizenzvertrag.<br />

Alle Verpflichtungen, die aus vom Lizenznehmer abgeschlossenen<br />

und länger laufenden Sublizenzverträgen<br />

resultieren, werden bei Nichtankauf von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

übernommen.<br />

Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage darüber<br />

getroffen werden, ob und in welcher Höhe über die fest<br />

vereinbarten jährlichen Lizenzgebühren und die Einmalzahlungen<br />

hinaus weitere Einnahmen bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

anfallen oder ob es bei Verkauf der <strong>Film</strong>rechte<br />

zu einer Mehrerlösbeteiligung kommt.<br />

Daher sollte die Anlageentscheidung ohne Berücksichtigung<br />

weiterer Einnahmen getroffen werden und<br />

allein auf die fest vereinbarten Lizenzgebühren und die<br />

Einmalzahlungen abgestellt werden.<br />

Außerordentliche Vertragsbeendigung<br />

Kommt es zur Beendigung eines Lizenzvertrages durch<br />

Ausübung einer vorzeitigen Kauf- bzw. Verkaufsoption,<br />

enden alle Lizenzverträge, und die <strong>Film</strong>rechte gehen auf<br />

den Lizenznehmer über (vgl. hierzu S. 27 f. „Außerordentliche<br />

Vertragsbeendigung“). Auch bei einer solchen Beendigung<br />

ist der Kaufoptionspreis zum 22. 06. 2019 fällig<br />

und die verbleibenden festen Lizenzgebühren sind gemäß<br />

den normalen Bedingungen des Lizenzvertrages<br />

zu zahlen.<br />

Auch bei einer außerordentlichen Beendigung der Lizenzverträge<br />

durch den Lizenznehmer infolge einer Vertragsverletzung<br />

seitens der <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat die Bank<br />

die Verpflichtung zu weiteren Leistungen der von ihr<br />

übernommenen festen Lizenzgebühren und Einmalzahlungen<br />

entsprechend den vertraglichen Regelungen<br />

des Lizenzvertrages. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft verliert jedoch<br />

jeden Anspruch auf variable Lizenzgebühren und haftet<br />

<strong>für</strong> die sonstigen Folgen ihrer Vertragsverletzung.


Alternativ hat die <strong>Fonds</strong>gesellschaft aber auch im Fall<br />

der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Ausübung<br />

der außerordentlichen Kauf- bzw. Verkaufsoption<br />

die Möglichkeit, die Auszahlung der noch offenen Zahlungsverpflichtungen<br />

der schuldübernehmenden Bank<br />

zum Marktwert in einer Summe zu verlangen. Dies führt<br />

je nach dem dann geltenden Zinssatz unter Umständen<br />

zu Vorfälligkeitsentschädigungen und sonstigen Kosten.<br />

Beim Anleger ist im Jahr der Ausübung einer außerordentlichen<br />

Kauf- bzw. Verkaufsoption der Ertrag aus der<br />

Beendigung der Lizenzverträge zu versteuern. Werden<br />

die Schuldübernahmeverträge nicht gleichzeitig beendet,<br />

kann es daher per Saldo zu einem Liquiditätsabfluss<br />

kommen, weil die festen Lizenzgebühren und die Einmalzahlungen<br />

erst zu den gemäß Lizenzvertrag vorgesehenen<br />

späteren Zeitpunkten fällig sind.<br />

Im Fall der Auflösung der Schuldübernahmeverträge<br />

kann die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung <strong>für</strong> den<br />

Totalgewinn und die vollständige Rückführung der<br />

Eigenmittel der Anleger entscheidend sein. Ein Teilverlust<br />

ihrer Einlage ist nicht auszuschließen.<br />

Kommt der Lizenznehmer nach Zahlung der Schuldübernahmegebühr<br />

seinen vertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht nach, so kann die <strong>Fonds</strong>gesellschaft den Lizenzvertrag<br />

nicht beenden. Sie kann jedoch Ersatz eines<br />

etwaigen Schadens geltend machen. Übt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

eine außerordentliche Verkaufsoption aus,<br />

ist sie an etwaigen Überschüssen aus Lizenzeinnahmen<br />

(variable Lizenzgebühren) nur bis zum Zeitpunkt der Ausübung<br />

der außerordentlichen Verkaufsoption beteiligt.<br />

Währungsrisiko<br />

Die variablen Lizenzgebühren und ein eventueller<br />

Mehrerlös werden vom Lizenznehmer bei Fälligkeit in<br />

US-Dollar geleistet und von der Geschäftsführung der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft zwei Bankarbeitstage nach Erhalt in<br />

Euro bzw. in die in der Bundesrepublik Deutschland dann<br />

geltende Währung umgetauscht (vgl. hierzu § 15 Ziff. 5<br />

des Gesellschaftsvertrages). Der Anleger trägt insoweit<br />

ein Wechselkursrisiko.<br />

Steuerliche Risiken<br />

Zur Darstellung der in diesem Beteiligungsangebot<br />

unterstellten steuerlichen Rahmenbedingungen wird<br />

auf Seite 45 ff., „Die Steuerliche Beurteilung“, verwiesen.<br />

Medienerlass<br />

Der Initiator geht davon aus, dass das vorliegende<br />

Beteiligungsangebot den im Medienerlass sowie den<br />

im Änderungsschreiben vom 05. 08. 2003 genannten<br />

Kriterien entspricht, d. h. dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft und<br />

die Treugeber/Kommanditisten insbesondere als Hersteller<br />

der <strong>Film</strong>rechte anzusehen sind und das wirtschaftliche<br />

Eigentum an den hergestellten <strong>Film</strong>rechten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

zuzurechnen ist.<br />

Mangels praktischer Erfahrung hinsichtlich der Auslegung<br />

des Medienerlasses und dessen Ergänzungen vom<br />

05. 08. 2003 insbesondere durch die steuerliche Betriebsprüfung<br />

ist es aber nicht ausgeschlossen, dass die<br />

Finanzverwaltung das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

anders beurteilt. Sollte die vorliegende Konzeption den<br />

Anforderungen des Medienerlasses nicht genügen und<br />

insbesondere die <strong>Fonds</strong>gesellschaft und/oder deren<br />

Gesellschafter steuerlich nicht als Hersteller der <strong>Film</strong>rechte<br />

qualifiziert werden, muss mit erheblichen negativen<br />

Konsequenzen in der steuerlichen Beurteilung<br />

gerechnet werden.<br />

Mangels Herstellereigenschaft wäre <strong>für</strong> die mit der<br />

Herstellung in Verbindung stehenden Aufwendungen<br />

das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG nicht anzuwenden.<br />

Anstelle der anteiligen Sofortaufwendungen<br />

könnten nur zeitanteilige Abschreibungen (nach dem<br />

Medienerlass grundsätzlich Abschreibungen über<br />

50 Jahre) auf die dann zu aktivierenden <strong>Film</strong>rechte<br />

nach Fertigstellung geltend gemacht werden.<br />

In diesem Fall würden nicht die prognostizierten steuerlichen<br />

und demzufolge liquiditätsmäßigen Wirkungen<br />

<strong>für</strong> das Jahr 2003 und die Folgejahre eintreten.<br />

59


60<br />

Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Finanzverwaltung die Meinung vertritt, das wirtschaftliche<br />

Eigentum an den <strong>Film</strong>produktionen läge nicht bei<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, sondern bei dem Lizenznehmer.<br />

Dies hätte zur Folge, dass die <strong>Film</strong>produktionen nicht<br />

als immaterielle Wirtschaftsgüter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

zu deren Anlagevermögen gehörten und deswegen<br />

Gewinne und Verluste nicht mit steuerlicher Wirkung<br />

an die Anleger verteilt werden könnten.<br />

Vermarktungskostenzuschuss<br />

Sollte die Finanzverwaltung zur sofortigen Aufwandswirksamkeit<br />

eines eventuell geleisteten Vermarktungskostenzuschusses<br />

im Jahr der Zahlung eine abweichende<br />

Auffassung vertreten, z. B. eine Anbindung der Abzugsfähigkeit<br />

an die Aufwandswirksamkeit beim Lizenznehmer,<br />

hätte dies zur Folge, dass das steuerliche Ergebnis<br />

2003 vom prognostizierten Ergebnis abweicht und die<br />

Liquidität nach Steuern geringer ausfallen würde.<br />

Verlustausgleichsbegrenzungen<br />

Die Finanzverwaltung könnte entgegen der in diesem<br />

Beteiligungsangebot angenommenen Behandlung die<br />

Auffassung vertreten, dass das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

nicht den Anforderungen des Anwendungsschreibens<br />

zu § 2b EStG entspricht. Eine Anwendung von<br />

§ 2b EStG würde bedeuten, dass die negativen Ergebniszuweisungen<br />

nicht mit anderen positiven Einkünften<br />

ausgeglichen werden können.<br />

Dies hätte negative Auswirkungen auf die Beteiligungsergebnisse<br />

nach Steuern (vgl. hierzu S. 49 „Verlustausgleichsbegrenzung<br />

gemäß § 2b EStG“).<br />

Weitere negative Auswirkungen können sich dadurch<br />

ergeben, dass beim einzelnen Anleger die Ergebniszuweisung<br />

2003 unter die Verlustausgleichsbegrenzung<br />

gemäß § 2 Absatz 3 EStG fällt (vgl. hierzu S. 50). „Verlustausgleichsbegrenzung<br />

gemäß § 2 Abs. 3 EStG“).<br />

Geplante Steueränderungen ab 2004<br />

Die Reform der Gewerbesteuer sieht vor, dass ab 2004<br />

ein Gewinn aus Betriebsaufgabe oder der Veräußerung<br />

eines Mitunternehmerteils stets der Gemeindewirt-<br />

schaftssteuer (GemWiSt, bisher Gewerbesteuer) unterliegt<br />

(§ 7 GemWiStG-E). Somit würde ein bei Verkauf<br />

der <strong>Film</strong>rechte am Ende der <strong>Fonds</strong>laufzeit erzielter<br />

Gewinn der GemWiSt unterliegen. Durch die so genannte<br />

Mindestbesteuerung gemäß § 10a Abs. 1 GemWiStG-E<br />

kann zudem der maßgebende Betriebsertrag (bisher<br />

Gewerbeertrag) bis zu einem Betrag von EUR 100.000<br />

voll und ein übersteigender Betrag nur noch zur Hälfte<br />

um Verlustvorträge aus den vorangegangenen Erhebungszeiträumen<br />

gekürzt werden. Vorstehende geplante<br />

Maßnahmen können zu erheblichen negativen Auswirkungen<br />

auf Rendite, Ergebnis und Liquidität der Beteiligung<br />

führen. Dies trifft insbesondere in Zusammenwirkung<br />

mit einem Anlegerwechsel zu (vgl. hierzu S. 51<br />

„Gewerbesteuer“). Sofern die Voraussetzungen des § 35<br />

Abs. 1 Nr. 2 EStG-E vorliegen (vgl. hierzu „Steuerliche<br />

Beurteilung“/Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften<br />

nach § 35 EStG), kann der Anleger aber seine<br />

Einkommensteuerschuld um das 3,8-fache des anteiligen<br />

Gemeindewirtschaftssteuer-Messbetrags, höchstens jedoch<br />

um die anteilige festzusetzende Gemeindewirtschaftssteuer<br />

kürzen. Bei voller Anrechnungsmöglichkeit<br />

würde somit die Gemeindewirtschaftssteuer neutral sein.<br />

Sonstige steuerliche Risiken<br />

Daneben können negative Auswirkungen dadurch entstehen,<br />

dass die Finanzverwaltung zu der dem Beteiligungsangebot<br />

zu Grunde liegenden Konzeption eine<br />

andere Auffassung vertritt (z. B. hinsichtlich der Aufwandswirksamkeit<br />

der Herstellungskosten, der Mitunternehmerstellung<br />

der Anleger, der Gewinnerzielungsabsicht,<br />

der steuerlichen Behandlung der Ausschüttungen/Entnahmen<br />

usw.). Die endgültige Anerkennung<br />

der steuerlichen Konsequenzen aus der Konzeption<br />

erfolgt durch die jeweilige Betriebsprüfung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Ein Anleger, der seine Beteiligung veräußert bzw. anderweitig<br />

entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, bevor<br />

er einen Totalgewinn realisiert hat, muss mit einer besonderen<br />

Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht durch das<br />

Finanzamt rechnen (vgl. hierzu S. 51). Kann die Gewinnerzielungsabsicht<br />

vom Anleger dann nicht nachgewiesen<br />

werden, führt dies nachträglich und rückwirkend zum<br />

Verlust der bereits geltend gemachten Steuerwirkungen.


Weiterhin ist zu beachten, dass bei jedem Anlegerwechsel<br />

(Veräußerung, Schenkung, Erbschaft) der<br />

anteilige gewerbesteuerliche Verlustvortrag des ausscheidenden<br />

Altanlegers entfällt. Das heißt, der neu eintretende<br />

Anleger hat der <strong>Fonds</strong>gesellschaft den Gewerbesteuermehraufwand<br />

aufgrund des Anlegerwechsels zu<br />

erstatten, was bei ihm unter Umständen zu einem<br />

steuerlichen Totalverlust führen kann.<br />

Generell ist darauf zu achten, dass dem Anleger auch<br />

nach dem Ansatz etwaiger Sonderbetriebsausgaben ein<br />

Totalgewinn verbleibt. Sonderbetriebsausgaben, die<br />

über die Zinsen der bereitgestellten Anteilsfinanzierung<br />

hinausgehen, können den Totalgewinn des jeweiligen<br />

Treugebers/Kommanditisten gefährden.<br />

Bei Anlegern, welche ihr negatives steuerliches Ergebnis<br />

aus dieser Beteiligung mit anderen positiven<br />

gewerblichen Einkünften verrechnen, könnte es zu<br />

einer Schmälerung oder einem Wegfall von Steueranrechnungspotential<br />

gemäß § 35 EStG kommen,<br />

was zu einer Verringerung der Nachsteuerrendite<br />

dieses Beteiligungsangebotes führen könnte. Die<br />

Hinzuziehung eines Steuerberaters wird daher empfohlen.<br />

Die kalkulierten Ergebnisse können nicht garantiert<br />

werden. Das Risiko der steuerlichen Konzeption und<br />

von Steuerrechtsänderungen, auch soweit sie Rückwirkung<br />

entfalten, trägt somit vollständig und allein<br />

der Anleger.<br />

Risiken aufgrund anderer<br />

Rechtskreise<br />

Einige Verträge sind bzw. werden nach kalifornischem<br />

und anderem US-Recht abgeschlossen und sehen ausschließlich<br />

US-amerikanischen bzw. kalifornischen<br />

Gerichtsstand oder Gerichtsstand des Staates New York<br />

und niederländisches Recht vor (insbesondere die Lizenzverträge,<br />

die <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge, die<br />

Fertigstellungsgarantien, die Verträge über Kauf und<br />

Abtretung von Stoffrechten und die auf Seite 17 und<br />

Seite 19 dargestellten Einstandsverpflichtungen).<br />

Für einzelne Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem<br />

Lizenznehmer kann nicht abdingbares niederländisches<br />

Recht zur Anwendung kommen, z. B. niederländisches<br />

Insolvenzrecht, dessen genaue Ausprägung <strong>für</strong> die<br />

Zukunft naturgemäß nicht vorhergesagt werden kann.<br />

So kann beispielsweise nicht garantiert werden, dass<br />

die bezüglich des etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />

vereinbarte Haftungsbeschränkung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

(Non-recourse-Klausel) zukünftig in jedem denkbaren<br />

Fall durchsetzbar bleibt.<br />

Eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang<br />

mit diesen Verträgen richten sich daher<br />

grundsätzlich nach den dort geltenden gesetzlichen<br />

Regelungen, die erheblich vom deutschen Rechtsverständnis<br />

abweichen können. Aufgrund der Andersartigkeit<br />

dieses Rechtskreises kann sich die Durchsetzung<br />

von Ansprüchen schwieriger gestalten und/oder mit<br />

erheblich höheren Kosten verbunden sein als in der<br />

Bundesrepublik Deutschland. Die Einschätzung etwaiger<br />

Prozessrisiken wird dadurch erschwert.<br />

Für die Frage der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der<br />

Verträge kann im Übrigen nur auf die entsprechenden<br />

Beurteilungen (legal opinion) US-amerikanischer und<br />

niederländischer Rechtsanwälte verwiesen werden, die<br />

grundsätzlich die Gültigkeit der betroffenen Vertragsmuster<br />

nach der von der jeweiligen „legal opinion“<br />

erfassten Rechtsordnung bestätigen.<br />

Eingeschränkte Fungibilität<br />

der Beteiligung<br />

Die unternehmerische Beteiligung an dem <strong>Film</strong>fonds<br />

ist als ein langfristiges Engagement zu betrachten, das<br />

mindestens bis zum 22. 06. 2019 läuft.<br />

Entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Regelungen<br />

ist zwar ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung grundsätzlich<br />

zulässig, die <strong>Fonds</strong>gesellschaft übernimmt<br />

aber keine Gewähr <strong>für</strong> die Veräußerbarkeit des Anteils.<br />

Da kein geregelter Markt zum Handel von solchen Unternehmensanteilen<br />

existiert und auch kein Marktwert<br />

61


62<br />

der Anteile <strong>für</strong> eine Veräußerung ermittelt werden<br />

kann, kann sich ein vorzeitiger Verkauf des Anteils sehr<br />

schwierig gestalten bzw. unter Umständen nicht möglich<br />

sein.<br />

Zu den Beschränkungen von Belastungen und Übertragungen<br />

der Beteiligung siehe § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

und § 6 des Treuhandvertrages.<br />

Des Weiteren ist die Fungibilität der Beteiligung auf-<br />

grund der in Folge der Anteilsübernahme beim Neugesell-<br />

schafter anfallenden Erstattungspflicht des Gewerbesteuermehraufwandes<br />

eingeschränkt (vgl. hierzu auch<br />

S. 51).<br />

Bei jedem Anlegerwechsel (Veräußerung, Schenkung,<br />

Erbschaft) entfällt der anteilige gewerbesteuerliche Verlustvortrag<br />

des ausscheidenden Altanlegers. Der verbleibende<br />

Verlustvortrag kann nur von solchen künftigen<br />

Gewerbeerträgen abgezogen werden, die anteilig auf<br />

die verbleibenden Altgesellschafter entfallen.<br />

Der neu eintretende Gesellschafter hat der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

den sich daraus ergebenden Gewerbesteuermehraufwand<br />

zu erstatten.<br />

Haftung des Gesellschafters<br />

Der Anleger, der sich als Kommanditist an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

beteiligt, haftet gegenüber Gläubigern der<br />

Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht bis zur<br />

Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage.<br />

Leistet der Kommanditist seine Einlage in Höhe<br />

der Hafteinlage, erlischt seine persönliche Haftung.<br />

Entnimmt oder erhält der Anleger Beträge (z. B. Ausschüttungen/Entnahmen),<br />

die sein Kapitalkonto unter<br />

den Betrag seiner Hafteinlage sinken lassen, so lebt<br />

seine persönliche Haftung in gleichem Maße wieder<br />

auf, jedoch höchstens bis zum Betrag seiner Hafteinlage<br />

(§ 172 Absatz 4 HGB). Gleiches kann in Höhe des anteilsfinanzierten<br />

Betrags der Einlage aufgrund der Tatsache<br />

eintreten, dass die Anteilsfinanzierung aus dem Vermögen<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft besichert ist. Der Anleger<br />

kann unmittelbar vom Gläubiger oder im Wege des<br />

Rückgriffes durch Vorgesellschafter oder die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

in Anspruch genommen werden. Leisten<br />

Mitgesellschafter auf ihre bei negativem Kapitalkonto<br />

wieder aufgelebte Haftung nicht, so kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass insoweit eine Inanspruchnahme<br />

übriger Gesellschafter über ihre jeweilige Hafteinlage<br />

hinaus erfolgen kann. Dies setzt voraus, dass, obwohl<br />

planmäßig das Entstehen eines negativen Kapitalkontos<br />

nicht vorgesehen ist, ein solches etwa infolge der Inanspruchnahme<br />

eines Darlehens des Lizenznehmers, der<br />

selbst infolge der Haftungsbegrenzung seines Darlehens<br />

die Kommanditisten nicht in Anspruch nehmen<br />

darf, angenommen wird. Unabhängig von der Erbringung<br />

der Einlage besteht immer eine Haftung <strong>für</strong> die<br />

Kosten von Anmeldungen zum Handelsregister, die vom<br />

Kommanditisten oder in seinem Namen als Gesellschafter<br />

vorzunehmen sind. Die Kosten trägt jeder Anleger,<br />

der die Änderungen im Gesellschafterverhältnis<br />

(z. B. Ausscheiden, Ausschluss) veranlasst, soweit im<br />

Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />

Die Kommanditisten haften nach ihrem Ausscheiden<br />

aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage <strong>für</strong><br />

bis dahin begründete Verbindlichkeiten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft,<br />

die bis zum Ablauf von 5 Jahren nach ihrem Ausscheiden<br />

fällig werden und gegen sie gerichtlich geltend<br />

gemacht oder von der Gesellschaft schriftlich anerkannt<br />

wurden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem<br />

das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen<br />

wird. Wird die Gesellschaft aufgelöst, verjähren die Ansprüche<br />

von Gesellschaftsgläubigern gegen die Kommanditisten<br />

spätestens 5 Jahre nach Eintragung der<br />

Auflösung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in das Handelsregister<br />

oder, wenn die Ansprüche erst nach Eintragung der<br />

Auflösung fällig werden, 5 Jahre nach Fälligwerden der<br />

Ansprüche.<br />

Die Anleger, die sich als Treugeber an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

beteiligen, haften nicht unmittelbar <strong>für</strong> Schulden<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. An ihrer Stelle hält der Treuhandkommanditist<br />

als Treuhänder die Stellung als Kommanditist.<br />

Allerdings muss der Treugeber den Treuhandkommanditisten<br />

von einer Haftung aus der Beteiligung, die<br />

er <strong>für</strong> den Treugeber hält, freistellen.


Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Treugeber dem<br />

Kommanditisten bezüglich der Haftung und deren Beschränkungen<br />

gleichgestellt.<br />

Der Treuhandkommanditist haftet dem Treugeber nur<br />

<strong>für</strong> Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies folgt aus dem<br />

Treuhandvertrag, nach dem die Treuhandbeteiligung<br />

allein im Interesse des Treugebers gehalten wird.<br />

Für die Rückführung der Anteilsfinanzierung haftet<br />

jeder Anleger persönlich mit seinem gesamten Vermögen,<br />

unabhängig von seiner Haftung als Kommanditist.<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft/Stimmrechte<br />

Im Falle der Inanspruchnahme der Einzahlungs- und<br />

Platzierungsgarantien ist nicht auszuschließen, dass die<br />

Einzahlungs- und Platzierungsgaranten oder ein von<br />

diesen benannter Dritter die Stimmenmehrheit in der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft erhält und damit einen beherrschenden<br />

Einfluss ausüben könnte. Gleiches kann auch durch<br />

die Zeichnung eines sehr hohen Gesellschaftsanteils<br />

durch einen einzelnen Anleger erfolgen.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter besitzt gemäß<br />

§ 12 des Gesellschaftsvertrages eigene Stimmrechte.<br />

Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />

und die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters.<br />

Im Übrigen sind <strong>für</strong> jeden Gesellschafter die gemäß<br />

Gesellschaftsvertrag gefassten Gesellschafterbeschlüsse<br />

und ggf. die Entscheidungen des Beirates bindend.<br />

Ausschluss aus der Gesellschaft/<br />

Herabsetzung der Einlage<br />

Aufgrund des Gesellschaftsvertrages (§§ 7 und 9) bzw.<br />

Treuhandvertrages (§ 7) kann der Anleger in bestimmten<br />

von ihm veranlassten Fällen ohne Abfindung aus der<br />

Gesellschaft bzw. seiner treuhänderischen Beteiligung<br />

ausgeschlossen werden. Im Falle eines Ausschlusses<br />

haftet der Anleger weiter <strong>für</strong> die Bedienung der Anteilsfinanzierung.<br />

Wenn und soweit sich im Jahr 2003 herausstellt, dass<br />

der Aufwand <strong>für</strong> <strong>Film</strong>- und Fernsehproduktionen kein<br />

der Höhe des Eigenkapitals (einschließlich des fremdfinanzierten<br />

Anteils) der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechendes<br />

Volumen erreicht, ist der Treuhandkommanditist<br />

im Jahr 2003 auf Weisung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters berechtigt, die Anteile aller Treugeber/<br />

Kommanditisten gleichmäßig bis auf die erforderliche<br />

Höhe des Eigenkapitals herabzusetzen bzw. die zuletzt<br />

beigetretenen Anleger auszuschließen. Geleistete Einlagen<br />

werden im Maße der Herabsetzung bzw. des Ausschlusses<br />

zuzüglich etwa erzielter Anlagezinsen und<br />

abzüglich der entstandenen Aufwendungen (z. B. aus<br />

den Kosten der Rückabwicklung der Schuldübernahme)<br />

zurückgewährt. Die obligatorische Anteilsfinanzierung<br />

wird im betroffenen Maße unmittelbar an die finanzierende<br />

Bank zurückgezahlt.<br />

Näheres ist dem Gesellschaftsvertrag (S. 72) und Treuhandvertrag<br />

(S. 84) zu entnehmen.<br />

63


14. Die Zeichnung der Beteiligung<br />

64<br />

Der Anleger tritt im Wege des Anteilserwerbs als Treugeber<br />

über den Treuhandkommanditisten in die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

ein. Er kann im Zeichnungsschein die Umwandlung<br />

seiner Beteiligung in eine Beteiligung als<br />

Kommanditist mit Eintragung in das Handelsregister<br />

verlangen. Dazu hat er der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine auf<br />

eigene Kosten notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

zur Verfügung zu stellen, die inhaltlich dem im<br />

Beteiligungsangebot abgedruckten Muster vollständig<br />

entspricht und ggf. von der ALCAS mit der Beitrittsbestätigung<br />

zur Verfügung gestellt wird. Das Umwandlungsverlangen<br />

wird erst mit Eingang der notariell beglaubigten<br />

Vollmacht bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft wirksam.<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter wird die entsprechende<br />

Anmeldung zum Handelsregister veranlassen.<br />

Die Umwandlung der Beteiligung in eine Beteiligung<br />

als Kommanditist wird erst mit der Eintragung des<br />

Anlegers im Handelsregister wirksam.<br />

Kosten, die mit dem Eintritt der Kommanditisten in<br />

die <strong>Fonds</strong>gesellschaft entstehen, mit Ausnahme der zu<br />

beglaubigenden Vollmacht, werden von der ALCAS übernommen<br />

und sind insoweit in der Prognoserechnung<br />

enthalten.<br />

Zeichnung und Kapitaleinzahlung<br />

Zur Zeichnung sind die vollständig ausgefüllten<br />

Zeichnungsunterlagen im Original an die<br />

ALCAS GmbH<br />

Competence Center Investorenbetreuung<br />

Frau Anjane Schieke<br />

Tölzer Straße 30<br />

82031 Grünwald<br />

zu senden.<br />

Die an die ALCAS zu sendenden Zeichnungsunterlagen<br />

sind:<br />

■ Zeichnungsschein/Darlehensvertrag inkl. Legitimationsnachweis<br />

■ Widerrufsbelehrung<br />

■ beglaubigte Kopie des gültigen Personalausweises/<br />

Reisepasses (Vorder- und Rückseite)<br />

■ gegebenenfalls Durchschlag des Abbuchungsauftrages<br />

<strong>für</strong> Lastschrifteinzug (Original bitte direkt an die<br />

kontoführende Bank)<br />

Die Berücksichtigung der Anteilsübernahme erfolgt nach<br />

Reihenfolge des Eingangs der Zeichnungsunterlagen bei<br />

der ALCAS. Unvollständige Zeichnungsunterlagen oder<br />

nicht vollständig ausgefüllte Zeichungsunterlagen werden<br />

in der Bearbeitung zurückgestellt. Mündliche oder<br />

telefonisch eingehende Zeichnungen können nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

Der Anleger kann gemäß Ziff. X des Darlehensvertrages<br />

verpflichtet sein, die gemäß § 18 des Kreditwesengesetzes<br />

erforderlichen Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse<br />

zu erteilen.<br />

Die Anteilsübernahme erfolgt mit Wirkung zum<br />

12.12. 2003. Der Anleger erhält, soweit abwicklungstechnisch<br />

möglich, eine Benachrichtigung über die<br />

Bestätigung der Anteilsübernahme vor dem Zahlungstermin.<br />

Die Mindestbeteiligung beträgt grundsätzlich EUR 25.000.<br />

Die Einlagen der Treugeber/Kommanditisten werden<br />

mit Ausnahme der durch die Anteilsfinanzierung finanzierten<br />

Beträge am 10. 12. 2003 in der im Zeichnungsschein<br />

angegebenen Höhe fällig und werden bei vorliegendem<br />

Abbuchungsauftrag zu diesem Zeitpunkt von dem im<br />

Zeichnungsschein des jeweiligen Treugebers/Kommanditisten<br />

bezeichneten Konto eingezogen. Die Treugeber/Kommanditisten<br />

verpflichten sich, die Einzahlungsbeträge<br />

rechtzeitig auf dem vorgenannten, im<br />

Zeichnungsschein und dem Abbuchungsauftrag angeführten<br />

Konto bereitzustellen. Wenn die Zeichnungsunterlagen<br />

nach dem im Zeichnungsschein angegebenen<br />

Termin bei der ALCAS eingehen, ist eine Teilnahme am<br />

Abbuchungsverfahren nicht möglich. Für diesen Fall<br />

muss der nichtfinanzierte Beteiligungsbetrag unverzüglich<br />

per Überweisung auf das im Zeichnungsschein<br />

genannte Konto überwiesen werden.<br />

Die Einhaltung des Zahlungstermins <strong>für</strong> den nichtfinanzierten<br />

Beteiligungsbetrag ist von erheblicher<br />

Bedeutung, da von ihr die planmäßige Bezahlung der<br />

<strong>Film</strong>produktionen abhängt. Eine verspätete Einzahlung<br />

kann zum Ausschluss des Anlegers und/oder zur Verpflichtung<br />

zum Schadensersatz führen.


Hinweise<br />

Von der Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ausgeschlossen<br />

sind natürliche oder juristische Personen sowie<br />

Gemeinschaften, die die US-amerikanische Staatsangehörigkeit<br />

haben bzw. nach US-amerikanischem Recht<br />

errichtet werden und/oder in den USA ihren (Wohn-)<br />

Sitz haben.<br />

Einen Anteil an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft können grundsätzlich<br />

nur einzelne natürliche Personen (d. h. keine<br />

Ehepaare, keine BGB-Gesellschaften, keine sonstigen<br />

Gesellschaften oder Gemeinschaften) erwerben. Der<br />

Erwerb oder das Halten von Anteilen als Treuhänder <strong>für</strong><br />

Dritte ist nicht zulässig. Ausgenommen von den vorgenannten<br />

Beschränkungen sind die TERTIA Beteiligungstreuhand<br />

GmbH sowie die Einzahlungs- und Platzierungsgaranten<br />

bzw. von diesen zu benennende Dritte<br />

sowie deren Vertriebspartner.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> den geschäftsführenden Gesellschafter<br />

im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters.<br />

Falls ein Treugeber oder ein bis zum 31.12. 2003 noch<br />

nicht im Handelsregister eingetragener Kommanditist<br />

bis zum 31.12. 2003 seine Einzahlung nicht geleistet hat,<br />

sind die ihm zuzuweisenden Verluste nur in Höhe der<br />

über die ausgezahlte Anteilsfinanzierung erbrachten<br />

Einlage ausgleichsfähig. Der übersteigende Verlust ist<br />

lediglich mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft<br />

gemäß § 15a EStG verrechenbar.<br />

Widerruft ein Treugeber/Kommanditist seine Erklärung<br />

aus dem Darlehensvertrag, kommt auch die Anteilsübernahme<br />

nicht wirksam zu Stande. Ein Abfindungsanspruch<br />

steht ihm in diesem Fall nicht zu.<br />

Von einer über die Anteilsfinanzierung hinausgehenden<br />

Fremdfinanzierung der Einlage des Anlegers<br />

ist abzuraten. Es ist daher erforderlich, dass der<br />

nichtfinanzierte Beteiligungsbetrag aus Eigenmitteln<br />

geleistet wird.<br />

65


66<br />

15. Die Übersicht zu den Vertragspartner<br />

Initiator/Verwalter/Eigenkapitalvermittler/Einzahlungsverwalter/<br />

Schuldübernahmevermittler/Lizenz<br />

vertragsvermittler<br />

Firma<br />

ALCAS GmbH<br />

Sitz<br />

Grünwald<br />

Rechtsform<br />

GmbH<br />

Handelsregister<br />

HRB 103659, Amtsgericht München<br />

Tag der Eintragung<br />

10. 09. 1993<br />

Aufnahme der Geschäftstätigkeit<br />

10. 08. 1993<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Konzeptionierung und Verwaltung von Mobilien- und<br />

Immobilienfonds sowie die Verwaltung und Verwertung<br />

von Grundstücken und beweglichen Sachen, Verwaltung<br />

von Baulichkeiten, Eingehen von Beteiligungen zu diesem<br />

Zweck, ferner die Vermittlung des Abschlusses und<br />

Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen<br />

über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume,<br />

gewerbliche Räume, Darlehen, den Erwerb von<br />

Anteilsscheinen an einer Kapitalanlagegesellschaft,<br />

Erwerb von ausländischen Investmentanteilen, Erwerb<br />

von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitaloder<br />

Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen<br />

gegen eine Kapital- oder Kommanditgesellschaft.<br />

Stammkapital<br />

EUR 102.258,38<br />

Geschäftsführer<br />

Maria Dietenberger, Anton Wallisch<br />

Vertretungsbefugnis<br />

Gemeinsam bzw. einzeln mit einem Prokuristen<br />

Gesellschafter<br />

KG Allgemeine Leasing GmbH & Co., Grünwald (100%),<br />

deren Gesellschafter wiederum sind:<br />

– Dresdner Bank AG (45%)<br />

– Bayerische Landesbank (30%)<br />

– Hamburger Sparkasse (15%)<br />

– Finanzinvestor (10%)<br />

(siehe Einzahlungs- und Platzierungsgarant, S. 67).<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

Firma<br />

MMDP Munich Movie Development & Production GmbH<br />

& Co. Project 1 KG<br />

Vormals:<br />

MMP Munich Movie Production GmbH & Co. Project 1 KG<br />

Sitz<br />

Grünwald<br />

Rechtsform<br />

Kommanditgesellschaft<br />

Handelsregister<br />

HRA 81385, Amtsgericht München<br />

Tag der Eintragung<br />

15. 01. 2003<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Entwicklung, Produktion, Koproduktion von Kino- und<br />

Fernsehproduktionen, zu deren Vertrieb/Lizenzierung<br />

sich GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V., Amsterdam, oder ein<br />

damit verbundenes Unternehmen verpflichtet, sowie<br />

die Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb/Lizenzierung<br />

von durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hergestellten<br />

Kino- und Fernsehproduktionen und anderen audiovisuellen<br />

Produkten jeglicher Art in eigenem und fremdem<br />

Namen sowie das Eingehen von Beteiligungen zu<br />

diesem Zweck. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle mit dem


Gesellschaftszweck zusammenhängenden Geschäfte,<br />

z.B. Kreditaufnahmen, vorzunehmen. Ausgenommen<br />

sind Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO und Bankgeschäfte.<br />

Gesellschaftskapital<br />

Das Gesellschaftskapital wird durch Übernahme von<br />

Anteilen durch Gesellschafter bis zur benötigten Höhe<br />

erbracht.<br />

Persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter<br />

MMP Munich Movie Production GmbH, Grünwald,<br />

zukünftig gemäß Beschluss der Gesellschafter vom<br />

01. 10. 2003 MMDP Munich Movie Development &<br />

Production GmbH<br />

Gesellschafter der<br />

MMP Munich Movie Production GmbH:<br />

– KG Allgemeine Leasing GmbH & Co., Grünwald (99,6 %)<br />

– PARTUS Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

(0,4 %)<br />

Handelsregister<br />

HRB 145 294, Amtsgericht München<br />

Stammkapital<br />

EUR 25.000<br />

Geschäftsführer<br />

Ulrich Berger, auch Geschäftsführer der<br />

KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.<br />

Horst-Günther Schulz, auch Geschäftsführer der<br />

KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.<br />

Dr. Wolfgang Rutke auch Geschäftsführer der<br />

KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.<br />

Kommanditisten<br />

– KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />

Gesellschafter der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH:<br />

– KG Allgemeine Leasing GmbH & Co., Grünwald<br />

– PARTUS Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH, Grünwald<br />

– Neu aufzunehmende Kommanditisten<br />

– TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH<br />

Einzahlungs- und<br />

Platzierungsgarant<br />

Firma<br />

KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.<br />

Sitz<br />

Grünwald<br />

Rechtsform<br />

Kommanditgesellschaft<br />

Handelsregister<br />

HRA 61588, Amtsgericht München<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens ist das Leasinggeschäft<br />

mit Vermögensgegenständen aller Art, der Erwerb, die<br />

Verwaltung, Nutzung und Verwertung von Grundstücken<br />

und grundstücksgleichen Rechten sowie der Erwerb,<br />

die Herstellung, die Entwicklung, Verwaltung, Nutzung,<br />

Verwertung und Vermittlung von Vermögensgegenständen<br />

oder Rechten sonstiger Art sowie alle sonstigen<br />

Tätigkeiten, die damit im Zusammenhang stehen.<br />

Gezeichnetes Kapital<br />

EUR 20.451.675,25 (DM 40.000.000,00)<br />

Schuldübernehmer<br />

Firma<br />

HSH Nordbank AG<br />

Sitz<br />

Hamburg und Kiel<br />

Rechtsform<br />

Aktiengesellschaft<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Bank- und Finanzgeschäfte aller Art<br />

Kernkapital<br />

EUR 6.438 Mio. per 30.06.2003<br />

67


68<br />

Anteilsfinanzier<br />

HSH Nordbank AG<br />

Die übrigen Angaben sind unter Schuldübernehmer<br />

aufgeführt.<br />

Treuhandkommanditist<br />

Firma<br />

TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH<br />

Sitz<br />

Grünwald<br />

Rechtsform<br />

GmbH<br />

Handelsregister<br />

HRB 93407, Amtsgericht München<br />

Tag der Eintragung<br />

14. 12. 1990<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Treuhänderisches Halten von Beteiligungen sowie die<br />

damit einhergehenden Tätigkeiten; ausgenommen sind<br />

Tätigkeiten oder Geschäfte, die staatlicher Genehmigung<br />

im Sinne des § 8 GmbHG bedürfen; ausgenommen<br />

sind insbesondere Tätigkeiten oder Geschäfte, die<br />

der Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34 c GewO oder<br />

nach dem Kreditwesengesetz oder nach dem Gesetz<br />

über Kapitalanlagegesellschaften bedürfen. Die Gesellschaft<br />

kann Gewinnabführungsverträge abschließen.<br />

Stammkapital<br />

EUR 25.564,60<br />

Geschäftsführer<br />

Stefan Weber<br />

Gert Waltenbauer<br />

Vertretungsbefugnis<br />

beide gemeinsam<br />

Gesellschafter<br />

– KG Allgemeine Leasing GmbH & Co., Grünwald<br />

– INVENTO Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH, Grünwald<br />

<strong>Produktions</strong>berater<br />

Firma<br />

Screen Capital International Corp.<br />

Sitz<br />

Santa Monica, Kalifornien, USA<br />

Registriert in<br />

Delaware, USA<br />

Tag der Eintragung<br />

16. 02. 2001<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Medienberatungsunternehmen, produktions- und filmtechnische<br />

Beratung von Produzenten und Verleihern<br />

sowie damit zusammenhängende transaktionsunterstützende<br />

Serviceleistungen.<br />

Lizenznehmer<br />

Firma<br />

GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V.<br />

eine Tochtergesellschaft der Viacom International, Inc.<br />

Sitz<br />

Amsterdam, Niederlande<br />

Tag der Eintragung<br />

05. 11. 1971<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

<strong>Film</strong>vertrieb (außerhalb von Nordamerika)<br />

Weitere Angaben sind unter „Der Lizenznehmer“ auf<br />

S. 21 aufgeführt.


<strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

Firma<br />

Paramount Pictures Corporation<br />

Sitz<br />

Hollywood, Kalifornien, USA<br />

Registriert in<br />

Delaware, USA<br />

Tag der Eintragung<br />

20. 09. 1966<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Produktion und Vertrieb von <strong>Film</strong>- und Fernsehproduktionen<br />

Weitere Angaben sind in Kapitel 6 „Die Produktion“ auf<br />

S. 18 aufgeführt.<br />

Fertigstellungsgarant<br />

Firma<br />

Worldwide Productions Inc.<br />

Sitz<br />

Hollywood, Kalifornien, USA<br />

Registriert in<br />

Delaware, USA<br />

Tag der Eintragung<br />

12. 08. 1982<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Produktion von<br />

<strong>Film</strong>en<br />

Veräußerer der Stoffrechte<br />

Firma<br />

Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc.<br />

Sitz<br />

Los Angeles, Kalifornien, USA<br />

Registriert in<br />

Delaware, USA<br />

Tag der Eintragung<br />

08. 10. 1991<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Produktion von Kinofilmen<br />

69


16. Der Angabenvorbehalt<br />

70<br />

Die Angaben und Zahlenbeispiele wurden von der ALCAS<br />

unter Zugrundelegung der angegebenen Prämissen zusammengestellt.<br />

Sie beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen<br />

und steuerlichen Vorschriften sowie Verwaltungsanweisungen.<br />

Eine Haftung <strong>für</strong> Abweichungen durch<br />

künftige wirtschaftliche Entwicklungen und durch Änderungen<br />

der rechtlichen Grundlagen kann nicht übernommen<br />

werden.<br />

Eine Haftung <strong>für</strong> den Eintritt der mit dem Erwerb der<br />

Beteiligung verfolgten Ziele wird nicht übernommen.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> die dargestellten prognostizierten<br />

Liquiditäts- und Betriebsergebnisrechnungen.<br />

Auf vom Inhalt des Beteiligungsangebotes abweichende<br />

Angaben kann sich der Anleger nur dann und insoweit<br />

berufen, als diese vor der Zeichnung von dem Initiator<br />

ihm gegenüber schriftlich bestätigt worden sind.<br />

Redaktionsstand des vorliegenden Beteiligungsangebotes<br />

ist der 06. 10. 2003.


Genereller Haftungsausschluss<br />

In dem vorliegenden Beteiligungsangebot werden<br />

die Herstellung und der Vertrieb von <strong>Film</strong>- und Fernsehproduktionen<br />

beschrieben. Die Beteiligung wird<br />

ausschließlich von der MMDP Munich Movie Development<br />

& Production GmbH & Co. Project 1 KG, der<br />

ALCAS GmbH und/oder dem jeweiligen Vertriebspartner<br />

und nicht von Paramount Pictures Corporation<br />

oder Viacom Inc., noch von ihren Mutter- oder Tochtergesellschaften<br />

oder sonstigen mit ihnen verbundenen<br />

Unternehmen angeboten. Jedwede Pflichten von Paramount<br />

Pictures Corporation oder Viacom Inc., oder<br />

von ihren Mutter- oder Tochtergesellschaften oder<br />

von sonstigen mit ihnen verbundenen Unternehmen<br />

der MMDP Munich Movie Development & Production<br />

GmbH & Co. Project 1 KG gegenüber bestehen<br />

ausschließlich gegenüber dieser und beschränken<br />

sich ausschließlich auf die Verpflichtungen, die ausdrücklich<br />

in den auf Produktion und Vertrieb gerichteten<br />

Vereinbarungen enthalten sind. Weder Paramount<br />

Pictures Corporation oder Viacom Inc., noch ihre<br />

Mutter- oder Tochtergesellschaften oder sonstige mit<br />

ihnen verbundene Unternehmen übernehmen hingegen<br />

irgendwelche sonstige Verpflichtungen im<br />

Hinblick auf dieses Beteiligungsangebot.<br />

Weder Paramount Pictures Corporation, Viacom Inc.<br />

noch ihre Mutter- oder Tochtergesellschaften oder<br />

sonstige mit ihnen verbundene Unternehmen hatten<br />

Einsicht in dieses Beteiligungsangebot oder haben es<br />

überprüft. Es gab und gibt keinerlei Einbindung von<br />

Paramount Pictures Corporation oder Viacom Inc.,<br />

noch von ihren Mutter- oder Tochtergesellschaften<br />

oder sonstigen mit ihnen verbundenen Unternehmen<br />

bei Erstellung und Platzierung dieses Beteiligungsangebotes.<br />

Paramount Pictures Corporation hat sich<br />

ausschließlich auf die Angabe der Firmendaten und<br />

die Beschreibung der Geschäfte des Lizenznehmers,<br />

von Viacom Inc. und den mit ihnen verbundenen<br />

Unternehmen beschränkt.<br />

Aus diesem Grunde haften weder Paramount Pictures<br />

Corporation, Viacom Inc. noch ihre Mutter- oder<br />

Tochtergesellschaften oder sonstige mit ihnen verbundene<br />

Unternehmen <strong>für</strong> die Angemessenheit,<br />

Richtigkeit oder Vollständigkeit der hierzu zur Verfügung<br />

gestellten Informationen, noch <strong>für</strong> Angaben<br />

oder Aussagen bezüglich anderer Gesellschaften oder<br />

Unternehmen, ihrer Geschäfte, der im Beteiligungsangebot<br />

dargestellten Liquiditätsprognosen oder Renditen<br />

oder des <strong>Film</strong>geschäftes im Allgemeinen.<br />

Hinsichtlich der hierin angebotenen Beteiligung an der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft wird weder von der Paramount<br />

Pictures Corporation noch von Viacom Inc., noch<br />

ihren Mutter- oder Tochtergesellschaften oder sonstigen<br />

mit ihnen verbundenen Unternehmen eine Empfehlung<br />

<strong>für</strong> oder gegen eine mögliche Beteiligung<br />

gemäß diesem Beteiligungsangebot abgegeben.<br />

71


17. Gesellschaftsvertrag<br />

72<br />

Gesellschaftsvertrag der MMDP Munich Movie Development<br />

& Production GmbH & Co. Project 1 KG, Grünwald<br />

§ 1<br />

Firma und Sitz<br />

Die Gesellschaft führt die Firma MMDP Munich Movie Development<br />

& Production GmbH & Co. Project 1 KG und hat ihren<br />

Sitz in Grünwald (nachstehend „<strong>Fonds</strong>gesellschaft“ genannt).<br />

§ 2<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist die<br />

Entwicklung, Produktion, Koproduktion von Kino- und Fernsehproduktionen,<br />

zu deren Vertrieb/Lizenzierung sich GLOBAL <strong>Film</strong><br />

Distributors B.V., Amsterdam, oder ein damit verbundenes<br />

Unternehmen verpflichtet, sowie die Verwertung, Vermarktung<br />

und der Vertrieb/Lizenzierung von durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

hergestellten Kino- und Fernsehproduktionen und anderen<br />

audiovisuellen Produkten jeglicher Art in eigenem und fremdem<br />

Namen sowie das Eingehen von Beteiligungen zu diesem<br />

Zweck. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle mit dem Gesellschaftszweck<br />

zusammenhängenden Geschäfte, z. B. Kreditaufnahmen,<br />

vorzunehmen. Ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß<br />

§ 34 c GewO und Bankgeschäfte.<br />

§ 3<br />

Gesellschafter, Gesellschafter-Einlagen<br />

1. Persönlich haftender Gesellschafter ist die MMP Munich<br />

Movie Production GmbH (zukünftig: MMDP Munich Movie<br />

Development & Production GmbH) mit Sitz in Grünwald. Er<br />

leistet keine Einlage und ist am Vermögen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

nicht beteiligt.<br />

2. Kommanditist ist die KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH mit Sitz in Grünwald und einer Kommanditeinlage<br />

von EUR 10.000,–. Die Kommanditeinlage der KIR-<br />

TAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in<br />

Grünwald ist voll einbezahlt.<br />

3. Treuhandkommanditist wird die TERTIA Beteiligungstreuhand<br />

GmbH mit Sitz in Grünwald (im Folgenden „Treuhandkommanditist“<br />

genannt).<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter ist unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB und unabhängig<br />

von einem Anteilserwerb durch ihn selbst berechtigt und<br />

bevollmächtigt, den Kommanditanteil der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH ohne Zustimmung<br />

der weiteren Gesellschafter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft auf mindestens<br />

EUR 75.000.000 zu erhöhen. Sämtliche Gesellschafter<br />

bevollmächtigen und ermächtigen hiermit den<br />

persönlich haftenden Gesellschafter, weitere Kapitalerhöhungen<br />

der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH vorzunehmen sowie dem Handelsregister gegenüber<br />

entsprechende Änderungen des Kommanditkapitals anzuzeigen.<br />

Der Treuhandkommanditist ist unter Befreiung von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt,<br />

den Kommanditanteil der KIRTAN Grundstücks-<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH ganz oder in Teilbeträgen<br />

bis auf einen Restanteil in Höhe von mindestens EUR<br />

10.000,00 ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und ohne die in § 6 dieses Gesellschaftsvertrages<br />

vorgesehenen Beschränkungen zum Nennwert<br />

an sich oder Dritte zu veräußern und zu übertragen.<br />

Jeder veräußerte Kommanditanteil sowie jede treuhänderische<br />

Beteiligung an einem von dem Treuhandkommanditisten<br />

zu erwerbenden Kommanditanteil muss grundsätzlich<br />

mindestens auf EUR 25.000,00 oder einen höheren, ohne<br />

Rest durch 1.000 teilbaren Betrag lauten. Die letzte zu veräußernde<br />

Beteiligung kann auf die Höhe der noch zur Veräußerung<br />

verbleibenden Beteiligung lauten.<br />

Wenn und soweit sich im Jahr 2003 herausstellt, dass die<br />

Gesamtinvestitionskosten <strong>für</strong> die ausgewählten <strong>Film</strong>- und<br />

Fernsehproduktionen kein der Höhe des Eigenkapitals<br />

(einschließlich des fremdfinanzierten Anteils) der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

entsprechendes Volumen erreichen, ist der<br />

Treuhandkommanditist im Jahr 2003 auf Weisung des<br />

geschäftsführenden Gesellschafters berechtigt, die Einlage<br />

aller Treugeber/Kommanditisten anteilig gleichmäßig bis<br />

auf die erforderliche Höhe des Eigenkapitals herabzusetzen<br />

und/oder diejenigen Treugeber/Kommanditisten, welche<br />

ihren Anteil als letzte erworben haben, wieder auszuschließen.<br />

Der Treuhandkommanditist kann zu diesem<br />

Zweck und im Hinblick auf die insoweit erforderliche Kündigung<br />

der Anteilsfinanzierung unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB alle dazu erforderlichen<br />

Erklärungen, auch im Namen der Treugeber/Kommanditisten,<br />

deren Einlage herabgesetzt wird bzw. die ausgeschlossen<br />

werden, abgeben und entgegennehmen. Die betroffenen<br />

Treugeber/Kommanditisten werden schriftlich benachrichtigt.<br />

Geleistete Einlagen werden im Maße der Herabsetzung<br />

zuzüglich etwa erzielter Anlagezinsen und abzüglich der<br />

anteiligen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entstandenen Kosten zurückgewährt.<br />

Die obligatorische Anteilsfinanzierung wird<br />

im betroffenen Maße unmittelbar an die finanzierende<br />

Bank zurückgezahlt. Soweit die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wegen<br />

verminderter Gesamtinvestitionskosten der <strong>Film</strong>- und Fernsehproduktionen<br />

eine Entschädigung von dritter Seite<br />

erhält, wird der Teil dieser Entschädigung, der sich auf die<br />

Einlage, die durch den Ausschluss oder die Reduzierung<br />

entfallen ist, bezieht, an den/die betroffenen Treugeber/<br />

Kommanditisten ausgekehrt.<br />

4. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen<br />

als Kommanditisten oder Treugeber eine Beteiligung an der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft erwerben. Eine Beteiligung von BGB-<br />

Gesellschaften, Ehepaaren, sonstigen Gesellschaften oder<br />

Gemeinschaften ist ausgeschlossen. Im Einzelfall können<br />

sich jedoch auch Personenhandels- und Kapitalgesellschaften<br />

beteiligen. Auf § 10 wird verwiesen.<br />

Von der Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ausgeschlossen<br />

sind natürliche und juristische Personen sowie Gemeinschaften,<br />

die die US-amerikanische Staatsangehörigkeit<br />

haben bzw. nach US-amerikanischem Recht errichtet wurden<br />

und/oder in den USA ihren (Wohn-)Sitz haben. Ausgeschlossen<br />

sind auch solche natürlichen Personen, die Inhaber<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis <strong>für</strong><br />

die USA („Green Card“) sind, sowie Vermögensmassen<br />

(„Trusts“), deren Einkommen dem US-Steuerrecht unterliegen.<br />

Jeder Treugeber/Kommanditist hat mit der Erklärung<br />

der Übernahme von Anteilen an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu<br />

bestätigen, dass vorstehender Sachverhalt auf ihn nicht<br />

zutrifft und sich durch Übersendung einer Abschrift seines<br />

Personalausweises zu identifizieren.


Der Erwerb oder das Halten von Anteilen als Treuhänder <strong>für</strong><br />

Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen von<br />

den vorgenannten Beschränkungen sind die TERTIA Beteiligungstreuhand<br />

GmbH, die KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH, die Einzahlungs- und Platzierungsgaranten,<br />

oder die von ihnen zur Erfüllung der Einzahlungs- und<br />

Platzierungsgarantien benannten Dritten sowie deren Vertriebspartner<br />

und der geschäftsführende Gesellschafter im<br />

Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 7 des<br />

Gesellschaftsvertrages.<br />

5. Die Kommanditanteile stellen die im Verhältnis zur <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

geschuldeten Pflichteinlagen dar. Sie werden<br />

jeweils in Höhe von 10 % im Handelsregister als Hafteinlagen<br />

eingetragen. Die Pflichteinlage der Treugeber/Kommanditisten<br />

ist in Höhe von 66,1% (nicht finanzierte Einlage)<br />

als Bareinlage, in Höhe von 33,9 % im Wege einer obligatorischen<br />

Anteilsfinanzierung durch Aufnahme eines Darlehens<br />

bei der HSH Nordbank AG zu erbringen.<br />

Die Einlagen der Treugeber/Kommanditisten werden mit<br />

Ausnahme der durch die Anteilsfinanzierung finanzierten<br />

Beträge am 10.12. 2003 in der in der Anteilsübernahmeerklärung<br />

angegebenen Höhe zur Einzahlung fällig und<br />

werden zu diesem Zeitpunkt von dem in der Anteilsübernahmeerklärung<br />

des jeweiligen Treugebers/Kommanditisten<br />

bezeichneten Konto eingezogen. Die Treugeber/Kommanditisten<br />

verpflichten sich, die Einzahlungsbeträge rechtzeitig<br />

auf dem vorgenannten Konto bereitzustellen. Bei Nichtteilnahme<br />

am Abbuchungsverfahren müssen die vorgenannten<br />

Einlagen am 10.12. 2003 auf dem in der Anteilsübernahmeerklärung<br />

genannten Konto eingegangen sein.<br />

Die Einzahlung der verbleibenden Einlagebeträge erfolgt<br />

im Rahmen der obligatorischen Anteilsfinanzierung am<br />

22.12. 2003. Der Treuhandkommanditist erbringt die von ihm<br />

übernommene Einlage nach Vorliegen entsprechender<br />

Treuhandaufträge der Treugeber durch Eingang der gezeichneten<br />

nichtfinanzierten Beteiligungsbeträge von den<br />

Treugebern auf dem Konto der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und Auszahlung<br />

der entsprechenden Anteilsfinanzierung.<br />

Einlageleistungen vor Übernahme der Anteile durch die<br />

Treugeber/Kommanditisten werden ausschließlich auf die<br />

jeweils zu übernehmenden Einzahlungsverpflichtungen angerechnet.<br />

Ist die nicht finanzierte Einlage nicht bis zum 10.12. 2003<br />

auf dem in den Zeichnungsunterlagen des jeweiligen<br />

Treugebers/Kommanditisten bezeichneten Konto <strong>für</strong> das<br />

Abbuchungsverfahren zur Verfügung gestellt bzw. bei<br />

Nichtteilnahme am Abbuchungsverfahren auf dem in den<br />

Zeichnungsunterlagen genannten Konto eingegangen, kann<br />

eine außerordentliche Kündigung durch den geschäftsführenden<br />

Gesellschafter gemäß § 7 Ziffer 2 dieses Vertrages<br />

erfolgen.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft kann von einem säumigen Treugeber/<br />

Kommanditisten bei einer verspäteten Einzahlung ferner<br />

Zinsen seit Fälligkeit in Höhe von 5 % p. a. über dem nach<br />

§ 247 BGB zu ermittelnden Basiszinssatz bis zum Zeitpunkt<br />

der Einlageleistung oder einem früheren Ausscheiden durch<br />

Ausschluss gemäß § 7 Ziffer 2 verlangen.<br />

6. Bei den Einlagen handelt es sich um Festeinlagen, die <strong>für</strong><br />

jeden Gesellschafter auf einem Festkonto (Kapitalkonto I)<br />

verbucht werden und den Kapitalanteil eines Gesellschafters<br />

bilden. Das Kapitalkonto I allein ist maßgebend <strong>für</strong> die<br />

Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen, am Gewinn<br />

und Verlust der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie <strong>für</strong> alle Gesellschafterrechte,<br />

soweit nichts anderes geregelt ist. Die Kapitalkonten<br />

I können nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />

geändert werden, soweit in diesem Vertrag nichts<br />

anderes geregelt ist. Für jeden Gesellschafter wird darüber<br />

hinaus ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II), auf dem<br />

Gewinnzuschreibungen, Verluste und Gewinnentnahmen<br />

verbucht werden und ein Kapitalkonto III, auf dem Kapitalrückzahlungen<br />

verbucht werden, gebildet. Die Kapitalkonten<br />

werden nicht verzinst.<br />

7. Jeder Treugeber, der die Umwandlung seiner Beteiligung in<br />

eine direkte Beteiligung als Kommanditist beantragt, ist<br />

verpflichtet, unverzüglich nach Übersendung eines Formblattes<br />

<strong>für</strong> eine Handelsregistervollmacht, die exemplarisch<br />

im Prospekt abgedruckt ist, eine entsprechende Handelsregistervollmacht<br />

zugunsten des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters (Änderungen des Formblatts aufgrund<br />

besonderer Anforderungen des Registergerichts oder Rechtsänderungen<br />

bleiben vorbehalten) in notariell beglaubigter<br />

Form zur Verfügung zu stellen. Die hier<strong>für</strong> anfallenden<br />

Kosten sind von dem jeweiligen Treugeber selbst zu tragen.<br />

Alle Gesellschafter erteilen zudem dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter Vollmacht, sie gegenüber dem Handelsregister<br />

in Eintragungsangelegenheiten, insbesondere der Übertragung<br />

von Gesellschaftsanteilen, zu vertreten und verzichten<br />

insoweit auf die Einhaltung der <strong>für</strong> die Eintragungsvollmacht<br />

notwendigen Form.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> nachträglich aufgrund Rechtsnachfolge<br />

neu hinzugekommene Kommanditisten.<br />

8. Die in diesem Vertrag und den jeweiligen Zeichnungsunterlagen<br />

vorgesehene Anteilsfinanzierung ist obligatorisch und<br />

wird vorrangig aus Ausschüttungen, Entnahmen, Abfindungs-<br />

und Liquidationsguthaben durch direkte Zahlung<br />

an das finanzierende Institut bedient. Ausgenommen von<br />

der Verpflichtung zur Aufnahme der Anteilsfinanzierung<br />

sind die Einzahlungs- und Platzierungsgaranten oder die<br />

von ihnen zur Erfüllung der Einzahlungs- und Platzierungsgarantien<br />

benannten Dritten sowie die KIRTAN Grundstücks-<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH.<br />

Widerruft ein Treugeber zulässig und rechtswirksam seine<br />

zum Abschluss der obligatorischen Anteilsfinanzierung<br />

abgegebene Willenserklärung, so gilt die Übertragung der<br />

Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft an den Treuhandkommanditisten<br />

als nicht erfolgt. Abfindungsansprüche stehen<br />

ihm über die Rückzahlung einer bereits geleisteten, nicht<br />

finanzierten Einlage hinaus in diesem Fall nicht zu.<br />

§ 4<br />

Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter<br />

(Treugeber), Treuhandvergütung<br />

1. Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet seine Gesellschaftsbeteiligung<br />

treuhänderisch <strong>für</strong> die Treugeber,<br />

mit denen er Treuhandverträge geschlossen hat, und ist<br />

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74<br />

berechtigt, die aus der treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung<br />

resultierenden Gesellschafterrechte, soweit<br />

gesetzlich zulässig, gespalten wahrzunehmen. Er leistet dabei<br />

den Weisungen der Treugeber Folge. Liegen keine Weisungen<br />

des Treugebers vor, so übt er die Gesellschafterrechte insoweit<br />

nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen im Interesse<br />

des Treugebers aus. Für die Ausübung des Stimmrechts gilt<br />

§ 12 Ziffer 1 und 3.<br />

2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und<br />

der Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber<br />

wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies<br />

gilt insbesondere <strong>für</strong> die Stimmrechte (siehe § 12), die Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust,<br />

an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös<br />

sowie <strong>für</strong> die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und<br />

die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen.<br />

Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten<br />

insoweit entsprechend <strong>für</strong> die Treugeber, auch wenn die<br />

Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind.<br />

3. Für ihre Bereitschaft, die Stellung eines Treuhandkommanditisten<br />

einzunehmen, einschließlich der tatsächlichen<br />

Übernahme der Treuhandkommanditistenstellung erhält<br />

die TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

eine pauschale Vergütung in Höhe von<br />

EUR 10.000,00 p. a. inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung ist jeweils jährlich nachschüssig zum 22.12.<br />

fällig. Die Vergütung <strong>für</strong> 2003 beträgt EUR 10.000,00 inklusive<br />

der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist am 22.12. 2003 zur<br />

Zahlung fällig.<br />

§ 5<br />

Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr<br />

1. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

2. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird jedoch, ohne dass es eines<br />

Gesellschafterbeschlusses bedarf, am 30.12. 2003 aufgelöst,<br />

wenn die <strong>für</strong> die <strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme gemäß<br />

§ 12 Ziffer 7 erforderliche Finanzierung nicht bis zum 22.12. 2003<br />

zustande kommt oder die Kommanditisten/Treugeber in der<br />

Initialgesellschafterversammlung (§ 13) keine Entscheidung<br />

über die Herstellung zumindest eines <strong>Film</strong>s getroffen haben.<br />

3. Zum einzelvertretungsberechtigten Liquidator wird der geschäftsführende<br />

Gesellschafter bestellt.<br />

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 6<br />

Belastung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

1. Jeder Treugeber/Kommanditist kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

nur zusammen mit dem zur Teilfinanzierung seiner<br />

Einlage aufgenommenen Darlehen und den daraus resultierenden<br />

Rechten und Pflichten übertragen, belasten oder<br />

in sonstiger Weise darüber verfügen. Eine Übertragung,<br />

teilweise Übertragung, Belastung oder sonstige Verfügung<br />

über Gesellschaftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit der<br />

vorherigen schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden. Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen,<br />

soweit dadurch Gesellschaftsanteile von unter<br />

EUR 25.000,00 oder höhere, nicht ohne Rest durch 1.000<br />

teilbare Gesellschaftsanteile entstehen sollten.<br />

Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung<br />

von den Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />

führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist<br />

unzulässig, § 6 Ziffer 5 bleibt unberührt.<br />

Grundsätzlich ist eine Übertragung oder sonstige Verfügung<br />

über den Gesellschaftsanteil nur mit Wirkung zum folgenden<br />

01. 01. eines Kalenderjahres wirksam.<br />

2. Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung,<br />

Belastung oder sonstige Verfügung ist dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter zur Erteilung der Zustimmung in<br />

angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen.<br />

3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />

Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig, ob<br />

im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge,<br />

werden alle Konten gemäß § 3 Ziffer 6 unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung eines<br />

Gesellschaftsanteils erfolgt die Fortführung auf getrennten<br />

Konten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis. Die<br />

Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte und/oder<br />

Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten ist<br />

getrennt vom jeweiligen Gesellschaftsanteil nicht möglich.<br />

§ 10 bleibt unberührt.<br />

4. Alle Kosten einer ganzen/teilweisen Übertragung oder<br />

Belastung sowie eines ganzen oder teilweisen Übergangs,<br />

insbesondere die Kosten der Handelsregistereintragungen,<br />

trägt im Verhältnis zur <strong>Fonds</strong>gesellschaft der übertragende<br />

bzw. der belastende Gesellschafter. Darüber hinaus trägt<br />

der übertragende/belastende Gesellschafter die Kosten des<br />

Verwaltungsaufwandes, die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft von ihrer<br />

Verwalterin (vgl. § 11 Ziffer 1) in Rechnung gestellt werden,<br />

bis zur Höhe von EUR 2.000,00.<br />

5. Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist es<br />

(a) bei Beendigung der jeweiligen Treuhandschaft dem Treuhandkommanditisten<br />

gestattet, seinen Kommanditanteil<br />

jederzeit ganz oder anteilig auf seine Treugeber zu übertragen<br />

sowie Ausschüttungs-/Entnahmeansprüche, Auseinandersetzungsguthaben<br />

und Abfindungen, die ihm<br />

als Treuhandkommanditisten zustehen, jeweils anteilig<br />

an die betreffenden Treugeber abzutreten;<br />

(b) den Gesellschaftern gestattet, zum Zweck der Besicherung<br />

der obligatorischen Anteilsfinanzierung jederzeit<br />

und ohne gesonderte Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters an die finanzierende Bank ihren<br />

Gesellschaftsanteil zu verpfänden und Ansprüche aus<br />

dem Gesellschaftsanteil abzutreten; eine solche Verpfändung/Abtretung<br />

wird mit Eingang der Verpfändungsanzeige/Abtretungsanzeige<br />

bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

wirksam. Ein gesondertes Entgelt wird hier<strong>für</strong> nicht in<br />

Rechnung gestellt;<br />

(c) den Einzahlungs- und Platzierungsgaranten bzw. deren<br />

Vertriebspartnern gestattet, den Gesellschaftsanteil, den<br />

sie oder von ihnen benannte Dritte im Rahmen der Einzahlungs-<br />

und Platzierungsgarantien gezeichnet haben,<br />

oder einen Teil davon unter Beachtung von § 3 Ziffer 3<br />

Absatz 2 Satz 4, jederzeit und ohne Zustimmung des<br />

geschäftsführenden Gesellschafters auf Dritte zu übertragen;


(d) dem geschäftsführenden Gesellschafter im Fall des Ausscheidens<br />

eines Gesellschafters gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />

gestattet, eine Übertragung des Gesellschaftsanteils<br />

des ausscheidenden Gesellschafters auf<br />

Dritte jederzeit herbeizuführen.<br />

6. Die Bestimmungen von § 6 Ziffer 1 bis 4 dieses Vertrages<br />

gelten nicht <strong>für</strong> die Anteilsveräußerungen der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH.<br />

7. Auf die Regelungen in § 10 und 15 Ziffer 3 zur Zuweisung<br />

von Aufwendungen nach den vorgenannten Ziffern im Rahmen<br />

der Jahresabschlüsse wird verwiesen.<br />

§ 7<br />

Kündigung, Ausschluss, Ausscheiden<br />

1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf<br />

des 22. 06. 2019, durch eingeschriebenen Brief kündigen,<br />

danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.<br />

Die Kündigung ist an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu richten. Für<br />

die Fristeinhaltung ist der Zugang des Kündigungsschreibens<br />

maßgeblich. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit<br />

Wirkung zu dem Zeitpunkt, <strong>für</strong> den er fristgerecht gekündigt<br />

hat, aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus. Beschließen die Gesellschafter<br />

innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der<br />

Kündigung oder mit Wirkung zum Ablauf des 22. 06. 2019 die<br />

Liquidation oder tritt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus zwingenden<br />

Gründen im Zeitpunkt des Ausscheidens des kündigenden<br />

Gesellschafters in Liquidation, so nimmt der kündigende<br />

Gesellschafter an der Liquidation teil.<br />

2. Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt und<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

bevollmächtigt, einen Gesellschafter durch schriftliche einseitige<br />

Erklärung mit sofortiger Wirkung aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

auszuschließen, wenn<br />

(a) der betroffene Gesellschafter seine Einlage ganz oder<br />

teilweise nicht rechtzeitig leistet (§ 3 Ziffer 5);<br />

(b) der betroffene Gesellschafter zwischen Erwerb seiner<br />

Beteiligung und Einzahlung verstirbt und die Erben die<br />

Einzahlung nicht rechtzeitig vornehmen, wobei der Lauf<br />

der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft bzw. einer<br />

etwaigen Erbauseinandersetzung unberücksichtigt bleibt;<br />

(c) der betroffene Gesellschafter entgegen seiner Pflicht<br />

nach § 6 Ziffer 4 und § 10 der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und den<br />

Gesellschaftern nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung<br />

durch den geschäftsführenden Gesellschafter<br />

alle Nachteile aufgrund des Gesellschafterwechsels, insbesondere<br />

aus Gewerbesteuern, erstattet;<br />

(d) der betroffene Gesellschafter den Darlehensvertrag zur<br />

Anteilsfinanzierung (§ 3 Ziffer 5) vorzeitig kündigt;<br />

(e) über das Vermögen des betroffenen Gesellschafters die<br />

Eröffnung eines beantragten Insolvenzverfahrens mangels<br />

Masse abgelehnt wird;<br />

(f) die Einzelzwangsvollstreckung in seinen Gesellschaftsanteil<br />

betrieben wird oder<br />

(g) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.<br />

Der Gesellschafter scheidet mit Zugang der Ausschließungserklärung<br />

aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus, spätestens jedoch<br />

drei Tage nach Absendung der Ausschließungserklärung an<br />

die zuletzt der <strong>Fonds</strong>gesellschaft schriftlich genannte Adresse.<br />

Im Falle der Einzelzwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil<br />

wird die Ausschließung unwirksam, wenn der betroffene<br />

Gesellschafter innerhalb eines Monats ab Zugang der<br />

Ausschließungserklärung die Abwendung der eingeleiteten<br />

Zwangsvollstreckungsmaßnahme nachgewiesen hat. Bis zum<br />

Ablauf dieser Frist werden alle seinen Gesellschaftsanteil<br />

betreffenden Zahlungen aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />

mit Wirkung <strong>für</strong> alle Gesellschafter ausgesetzt.<br />

3. Mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses über das Insolvenzverfahren<br />

bezüglich des Vermögens eines Gesellschafters<br />

scheidet der betroffene Gesellschafter aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

aus, ohne dass es einer weiteren Handlung oder<br />

Erklärung des geschäftsführenden Gesellschafters bedarf.<br />

4. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird<br />

die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen<br />

des ausscheidenden Gesellschafters wächst den übrigen<br />

Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung<br />

an, soweit der Anteil nicht auf einen Dritten übertragen<br />

worden ist. Die Treugeber nehmen über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Anwachsung teil. In entsprechender<br />

Weise reduziert sich die Einlage des Treuhandkommanditisten<br />

um die Einlage eines ausgeschiedenen Treugebers.<br />

5. In den Fällen des Ausschlusses nach Ziffer 2 ist der geschäftsführende<br />

Gesellschafter nach seiner Wahl unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB auch<br />

berechtigt und unwiderruflich bevollmächtigt, statt der<br />

Ausschließung den Anteil des betroffenen Gesellschafters<br />

auf einen oder mehrere von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen. Die<br />

Übertragung erfolgt zu dem gemäß § 9 zu bestimmenden<br />

Betrag. § 10 bleibt unberührt.<br />

§ 8<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

1. Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung auf<br />

seine Erben über. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird mit den Erben<br />

fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />

oder eines entsprechenden Erbnachweises gemäß<br />

§ 35 GBO, ein Testamentsvollstrecker durch Vorlage eines<br />

Testamentsvollstreckerzeugnisses legitimieren. Werden der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis<br />

des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist<br />

die <strong>Fonds</strong>gesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen, der<br />

seine Berechtigung auf die ausländischen Urkunden stützt,<br />

diese übersetzen zu lassen und/oder eine „legal opinion“<br />

(Rechtsgutachten) über die Rechtswirkungen der vorgelegten<br />

Urkunden einzuholen. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft kann auf die<br />

Vorlage eines Erbscheins/Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder beglaubigte<br />

Abschrift einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen<br />

letztwilligen Verfügung (notarielles Testament/Erbvertrag)<br />

nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft darf denjenigen, der darin als Erbe<br />

bzw. Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten<br />

ansehen und den Anteil des Verstorbenen auf ihn umschrei-<br />

75


76<br />

ben, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender<br />

Wirkung an ihn leisten.<br />

2. Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />

erfolgen nach § 6; abweichend davon<br />

kann der Übergang der Beteiligung mit Wirkung vom Zeitpunkt<br />

der Erfüllung der letztwilligen Verfügung erfolgen<br />

bzw. mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erbfalls.<br />

3. Werden mehrere Erben eines Gesellschafters, die bisher<br />

noch nicht an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beteiligt waren, Gesellschafter,<br />

so können sie ihre Stimmrechte und sonstigen<br />

Gesellschafterrechte nur einheitlich durch einen gemeinsamen<br />

Vertreter ausüben. Mehrere Erben eines Gesellschafters<br />

sind verpflichtet, unverzüglich schriftlich einen<br />

gemeinsamen Vertreter gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

zu benennen.<br />

4. Gemeinsamer Vertreter kann nur ein Gesellschafter, ein<br />

Mitglied der Erbengemeinschaft oder ein kraft Gesetzes zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied der rechts-, wirtschafts-<br />

oder steuerberatenden Berufe sein. Solange ein<br />

gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Stimmrechte<br />

und sonstigen Gesellschafterrechte der betroffenen<br />

Gesellschafter in den Angelegenheiten, in denen sie nur<br />

durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden<br />

können, mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und<br />

Verlust.<br />

5. § 6 Ziffer 3 und § 10 gelten in allen Fällen entsprechend.<br />

§ 9<br />

Auseinandersetzung mit ausscheidenden<br />

Gesellschaftern/Abfindung<br />

1. Falls ein Gesellschafter durch Kündigung gemäß § 7 Ziffer 1<br />

aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ausscheidet, richtet sich seine<br />

Abfindung nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung. Die<br />

Auszahlung der Abfindung kann nicht vor Ablauf von sechs<br />

Monaten seit dem Ausscheiden verlangt werden. Bis zur<br />

Auszahlung wird die Abfindung zu dem nach § 247 BGB zu<br />

ermittelnden Basiszinssatz, höchstens jedoch zu dem in<br />

dem Zeitraum anteilig erwirtschafteten Betrag verzinst.<br />

2. Wird ein Gesellschafter gemäß § 7 Ziffer 2 (a) oder (b) ausgeschlossen,<br />

weil er seine Einlage ganz oder teilweise nicht<br />

erbracht hat, steht ihm eine Abfindung nur in Höhe der von<br />

ihm geleisteten Einlage abzüglich Kosten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

zu.<br />

3. Scheidet ein Gesellschafter wegen rechtskräftiger Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, oder sonst<br />

durch Ausschluss gemäß § 7 Ziffer 2 (c) bis (g) aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

aus, erhält er eine Abfindung in Höhe des<br />

Buchwertes seiner Beteiligung, wie er sich aus der Schlussbilanz<br />

des Geschäftsjahres, welches vor seinem Ausscheiden<br />

beendet war, zuzüglich des zeitanteilig auf den Zeitpunkt<br />

des Ausscheidens berechneten Ergebnisses unter Berücksichtigung<br />

der zwischenzeitlich getätigten Entnahmen ergibt,<br />

im Falle von § 7 Ziffer 2 (c) abzüglich der nicht geleisteten<br />

Entschädigungszahlungen.<br />

Ergibt sich hierbei ein negativer Betrag, muss der ausgeschiedene<br />

Gesellschafter im Falle von § 7 Ziffer 2 (c) einen<br />

Betrag in dieser Höhe an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zahlen, in<br />

allen übrigen Fällen höchstens jedoch in Höhe seiner<br />

gezeichneten und noch nicht geleisteten bzw. entnommenen<br />

Einlage.<br />

Die vom Gesellschafter zu zahlenden Beträge werden vier<br />

Wochen nach Anforderung durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft fällig.<br />

Ein von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu leistender Betrag wird<br />

ebenfalls vier Wochen nach Anforderung durch den ausgeschiedenen<br />

Gesellschafter fällig, frühestens jedoch zwölf<br />

Monate nach Ausscheiden des Gesellschafters.<br />

4. § 6 Ziffer 4 und § 10 gelten entsprechend.<br />

5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Stellung von<br />

Sicherheiten <strong>für</strong> ihre Abfindung verlangen. Sie haben keinen<br />

Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

oder auf Sicherstellung wegen künftiger Inanspruchnahmen<br />

durch Gesellschaftsgläubiger. Hiervon abweichend können<br />

der persönlich haftende Gesellschafter und der Treuhandkommanditist<br />

jedoch bei ihrem Ausscheiden Freistellung<br />

von ihrer Forthaftung <strong>für</strong> Gesellschaftsverbindlichkeiten verlangen.<br />

§ 10<br />

Abgaben- und Kostenbelastung der Gesellschaft<br />

1. Belastungen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft mit Abgaben (z. B. Steuern,<br />

Gebühren, Beiträge) und anderen Kosten, die auf Handlungen<br />

bzw. dem Verhalten eines Gesellschafters beruhen oder<br />

ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit/<br />

Rechtsform eines Gesellschafters haben, sind von dem jeweiligen<br />

die Belastung auslösenden Gesellschafter zu tragen.<br />

2. Diese Kostentragungs-/Schadensersatzpflicht gilt insbesondere<br />

auch insoweit als<br />

(a) bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />

dadurch entsteht, dass der von einem Gesellschafter auf<br />

Grund der Übertragung oder sonstigen Veräußerung<br />

seines Gesellschaftsanteils erzielte Gewinn als Gewerbeertrag<br />

der Gesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen<br />

wird oder ein etwaiger gewerbesteuerlicher Verlustvortrag<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht mehr ausgenutzt werden kann.<br />

Der Veräußerer/Übertragende und der Erwerber/Übertragungsempfänger<br />

haften in diesem Fall der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

gesamtschuldnerisch iSd § 421 BGB;<br />

(b) im Zuge der Liquidation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder des<br />

Ausschlusses oder Ausscheidens eines Gesellschafters<br />

bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />

aus Gründen entsteht, die in der Person oder der Rechtsform<br />

eines oder mehrerer Gesellschafter/s liegen, oder ein<br />

etwaiger gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

nicht mehr ausgenutzt werden kann;<br />

(c) bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Zuge der Liquidation ein<br />

Aufgabegewinn entsteht, der der Gewerbesteuer unterworfen<br />

wird, weil alle oder einzelne Gesellschafter nicht<br />

unmittelbar beteiligte natürliche Personen sind. Diese<br />

Gesellschafter haben im Verhältnis ihres Anteils am Aufgabegewinn<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft diese Gewerbesteuerbelastung<br />

zu erstatten;<br />

(d) bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />

dadurch entsteht, dass das Auseinandersetzungsguthaben/der<br />

Auseinandersetzungsertrag des ausscheidenden<br />

Gesellschafters als Gewerbeertrag (der <strong>Fonds</strong>gesellschaft)<br />

der Gewerbesteuer unterworfen wird;


(e) bei einem Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen anfallen<br />

und diese insoweit zu einer Erhöhung des gewerbesteuerlichen<br />

Ertrages oder Verringerung des gewerbesteuerlichen<br />

Verlustes der <strong>Fonds</strong>gesellschaft führen.<br />

3. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat dem kostentragungspflichtigen<br />

Gesellschafter einen geeigneten Nachweis zur Begründung<br />

ihrer Erstattungsforderung vorzulegen. Soweit und solange<br />

die Erstattungsforderung nicht beziffert werden kann, ist<br />

die <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Fall der Liquidation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

bzw. des Ausscheidens eines Gesellschafters berechtigt,<br />

als Sicherheit <strong>für</strong> ihre Erstattungsforderung gegen den betroffenen<br />

Gesellschafter ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe<br />

des voraussichtlichen Erstattungsbetrages gegen den Anspruch<br />

auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens/<br />

Liquidationsguthabens geltend zu machen. Im Fall der<br />

Übertragung oder sonstigen Veräußerung eines Gesellschaftsanteiles<br />

kann der geschäftsführende Gesellschafter<br />

seine gemäß § 6 Ziffer 1 erforderliche Zustimmung von<br />

einer angemessenen Sicherheitsleistung <strong>für</strong> diese Erstattungsforderung<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft abhängig machen.<br />

Sobald der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die Bezifferung ihrer Erstattungsforderung<br />

möglich ist – z. B. nach Zugang entsprechender<br />

Abgabenbescheide –, hat sie unverzüglich die endgültige<br />

Abrechnung vorzunehmen.<br />

4. Der kostentragungspflichtige Gesellschafter trägt das Risiko,<br />

dass er wegen dieser Mehrbelastungen keinen Totalgewinn<br />

erzielt.<br />

5. Soweit in diesem Vertrag auf die Gewerbesteuer Bezug<br />

genommen wird, ist dies auch als Bezugnahme auf die die<br />

Gewerbesteuer möglicherweise zukünftig ersetzenden Steuern<br />

wie etwa eine Gemeindewirtschaftssteuer zu verstehen.<br />

§ 11<br />

Geschäftsführung, Vertretung<br />

1. Geschäftsführer der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist der persönlich<br />

haftende Gesellschafter MMP Munich Movie Production<br />

GmbH – zukünftig: MMDP Munich Movie Development &<br />

Production GmbH – („geschäftsführender Gesellschafter“);<br />

er vertritt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft nach außen allein.<br />

Im Rahmen der Vermögensverwaltung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

schließt der geschäftsführende Gesellschafter im Namen<br />

und <strong>für</strong> Rechnung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

mit einem Dritten („Verwalterin“) ab.<br />

Die daraus entstehende Vergütungsverpflichtung trägt die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter schließt zudem im<br />

Namen und <strong>für</strong> Rechnung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft einen Dienstleistungsvertrag<br />

mit einem filmtechnisch versierten Dritten<br />

ab („<strong>Produktions</strong>berater“).<br />

2. Der geschäftsführende Gesellschafter ist von dem Wettbewerbsverbot<br />

nach §§ 161 Absatz 2, 112 HGB sowie den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

3. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />

nach § 116 Absatz 1 HGB hinausgehen, kann<br />

der geschäftsführende Gesellschafter nur mit Zustimmung<br />

der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss vornehmen.<br />

Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

gehören dabei insbesondere:<br />

(a) der Abschluss von Darlehensverträgen sowie die Bestellung<br />

von Sicherheiten und die Eingehung von Schuldübernahmevereinbarungen<br />

im Rahmen der von den Gesellschaftern<br />

nach § 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen Produktion<br />

von Kinofilmen und Fernsehprogrammen; die Umstrukturierung<br />

vorgenannter Verträge (insbesondere deren<br />

Abänderung, Aufhebung, Neuabschluss sowie Auswechselung<br />

des Vertragspartners) im Rahmen vertraglich<br />

übernommener Verpflichtungen;<br />

(b) die Belastung der nach § 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen<br />

<strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme und der an ihnen bestehenden<br />

Rechte mit Pfandrechten und sonstigen Sicherungsrechten,<br />

soweit dies zu der Durchführung der nach<br />

§ 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen Vorhaben erforderlich<br />

oder förderlich ist;<br />

(c) der Neuabschluss und die Anpassung von Lizenz- bzw.<br />

Verleihverträgen bezüglich der nach § 12 Ziffer 7 (a)<br />

beschlossenen <strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme und die<br />

Abtretung bzw. Verpfändung von Forderungen aus diesen<br />

Verträgen zur Besicherung von Verbindlichkeiten der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. deren Treugeber/Kommanditisten<br />

(Anteilsfinanzierung);<br />

(d) die Weitervermittlung, der Verkauf sowie die Verwertung<br />

der zu produzierenden <strong>Film</strong>e und Programme bei Ausfall<br />

des Lizenznehmers/der Verleihfirma oder bei sonstiger<br />

Beendigung des Lizenz-/Verleihvertrages sowie der Abschluss<br />

von Vermarktungsverträgen;<br />

(e) Vereinbarungen von An- und Vorkaufsrechten an den nach<br />

§ 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen <strong>Film</strong>en und Programmen;<br />

(f) der Abschluss von Vereinbarungen mit dem jeweiligen<br />

Kopierwerk betreffend die nach § 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen<br />

Objekte bzw. das zugrunde liegende <strong>Film</strong>material;<br />

(g) der Abschluss von Lizenz-Vertragsvermittlungsverträgen,<br />

Finanzierungsvermittlungsverträgen und Konzeptionsverträgen;<br />

(h) der Abschluss, die Anpassung und Durchführung von<br />

Dienst-, Beratungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen,<br />

insbesondere solche nach § 11 Ziffer 1;<br />

(i) der Abschluss von Vereinbarungen über die Platzierung<br />

von Eigenkapital;<br />

(j) der Abschluss von Versicherungen;<br />

(k) Abschluss und Änderung von Options- und Andienungsverträgen<br />

im Hinblick auf den Erwerb von Stoffrechten<br />

und die Herstellung von <strong>Film</strong>- und Fernsehproduktionen;<br />

(l) Gewährung von Zahlungszielen und ähnliche Formen<br />

der Kreditgewährung;<br />

(m) die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung sämtlicher<br />

Rechte aus den oben unter (a) bis (l) genannten<br />

Verträgen, einschließlich Vergleichsabschlüssen;<br />

(n) die Buchführung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs;<br />

(o) die Entscheidung über die Einrichtung, Höhe und Verwendung<br />

einer im Rahmen der Geschäftstätigkeit angemessenen<br />

Liquiditätsreserve.<br />

77


78<br />

4. Beginnend am Tag nach der Initialgesellschafterversammlung<br />

nach § 13 wird der geschäftsführende Gesellschafter wesentliche<br />

filmproduktionsspezifische Fragen jeweils unter Beachtung<br />

der mit Dritten abgeschlossenen Verträge einem<br />

nach § 14 etablierten Beirat oder – falls ein solcher Beirat<br />

nicht eingerichtet wurde – der Gesellschafterversammlung<br />

zur Entscheidung vorlegen. Wesentliche filmproduktionsspezifische<br />

Fragen sind dabei insbesondere:<br />

(a) Abschluss der <strong>für</strong> die Produktion der ausgewählten <strong>Film</strong>e<br />

erforderlichen oder gebotenen weiteren Vereinbarungen,<br />

die deutschen oder ausländischen Rechtsordnungen unterliegen<br />

können, insbesondere <strong>Produktions</strong>verträge und<br />

Verträge über den Erwerb von Verfilmungsrechten sowie<br />

Fertigstellungsgarantien sowie wesentliche konzeptionelle<br />

Änderungen dieser Verträge;<br />

(b) wesentliche Budgetänderungen;<br />

(c) Besetzung und Austausch von Hauptrollen, wenn wegen<br />

gegebener <strong>Produktions</strong>notwendigkeiten die Einholung<br />

der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung<br />

nicht rechtzeitig möglich ist;<br />

(d) Auswahl und Austausch des Regisseurs;<br />

(e) wesentliche Änderungen des Drehbuchs;<br />

(f) endgültige Festlegung des Drehplans;<br />

(g) Überprüfung des hergestellten <strong>Film</strong>s im Hinblick auf die<br />

Erfüllung der vertraglichen Vorgaben.<br />

5. Der geschäftsführende Gesellschafter ist verpflichtet, die<br />

Beschlüsse der Gesellschafter, insbesondere die Auswahlentscheidung<br />

<strong>für</strong> die Produktion von bestimmten Kinofilmen<br />

und Fernsehprogrammen nach § 12 Ziffer 7 (a), umzusetzen.<br />

Diese Pflicht findet ihre Grenze in der Eingehung von Verbindlichkeiten,<br />

die von dem Gesellschaftsvermögen nicht<br />

gedeckt sind.<br />

§ 12<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse werden nach Ermessen des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters in Gesellschafterversammlungen<br />

oder schriftlich im Umlaufverfahren gefasst. Eine<br />

Teilnahme und Abstimmung ist grundsätzlich auch über<br />

neue Medien, z. B. Internet, möglich. Im Falle einer Teilnahme<br />

über neue Medien bedarf es nicht der Einhaltung der Formen<br />

des Signaturgesetzes, vielmehr steht die Organisation des<br />

Zugangs und des Abstimmungsvorgangs im Ermessen des<br />

geschäftsführenden Gesellschafters.<br />

Die Treugeber sind zur unmittelbaren Ausübung der auf<br />

ihren jeweiligen Beteiligungsanteil entfallenden Stimmrechte<br />

berechtigt. Soweit erforderlich, erteilt ihnen der Treuhandkommanditist<br />

hiermit Vollmacht. Diese Vollmacht ist erst<br />

nach der Initialgesellschafterversammlung (§ 13) widerruflich.<br />

2. Es findet jährlich bis zum 30. 09. eine Beschlussfassung zur<br />

Feststellung des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres<br />

statt. Der geschäftsführende Gesellschafter<br />

wird über das abgelaufene Geschäftsjahr unter Vorlage von<br />

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung berichten.<br />

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind in den<br />

gesetzlich vorgeschrieben Fällen sowie dann einzuberufen,<br />

wenn<br />

(a) ein Quorum von 25 Prozent der Stimmen der Gesellschaft,<br />

(b) der Beirat, oder<br />

(c) der geschäftsführende Gesellschafter<br />

dies verlangt. Einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

bedarf es nicht, wenn der geschäftsführende Gesellschafter<br />

eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren<br />

nach § 12 Ziffer 4 verlangt und der Beirat diesem Verlangen<br />

zustimmt.<br />

3. Soweit der geschäftsführende Gesellschafter von einer<br />

Abstimmung im Umlaufverfahren absieht, beruft er die<br />

ordentliche oder außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

an einem von ihm zu bestimmenden Ort ein. Die Einberufung<br />

erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit<br />

einer Frist von 4 Wochen, maßgeblich ist das Datum des<br />

Poststempels. Bei Eilbedürftigkeit einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung kann die Frist auf 10 Tage oder<br />

bei produktionstechnischen Eilentscheidungen auf die hierzu<br />

zur Verfügung stehende Zeit verkürzt werden. Die Einberufung<br />

ist ordnungsgemäß, wenn sie an die gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

zuletzt schriftlich genannte Post- oder, bei entsprechendem<br />

vorherigem Einverständnis, Emailadresse<br />

gesandt wurde. Detailinformationen zu der Gesellschafterversammlung<br />

können auf einer Internetseite hinterlegt<br />

werden. § 12 Ziffer 4 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.<br />

Vorbehaltlich der Wahl eines anderen Versammlungsleiters<br />

durch einfache Mehrheit leitet der geschäftsführende<br />

Gesellschafter oder ein von diesem mit der Vertretung<br />

beauftragter und bevollmächtigter Dritter die Gesellschafterversammlung<br />

(„Versammlungsleiter“) und benennt einen<br />

Protokollführer. Das Protokoll über die Beschlussfassung<br />

wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter<br />

unterschrieben und den Gesellschaftern in Kopie zugesandt.<br />

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

die Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und der<br />

geschäftsführende Gesellschafter anwesend ist. Eine so<br />

unter Nennung der Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß<br />

geladene Gesellschafterversammlung ist in Bezug auf die<br />

mitgeteilten Tagesordnungspunkte immer beschlussfähig,<br />

worauf bei der Ladung hinzuweisen ist. Ist der geschäftsführende<br />

Gesellschafter nicht anwesend, ist die<br />

Gesellschafterversammlung erneut einzuberufen; diese<br />

Gesellschafterversammlung ist auch ohne Anwesenheit<br />

des geschäftsführenden Gesellschafters beschlussfähig,<br />

wenn so viele Kommanditisten anwesend sind, dass die von<br />

ihnen auch als Treugeber gehaltenen Kommanditanteile<br />

mindestens 10 % der Summe der im Handelsregister eingetragenen<br />

Einlagen aller Kommanditisten betragen.<br />

Jeder Treugeber/Kommanditist kann sich bei der Gesellschafterversammlung<br />

nur durch einen anderen Treugeber/<br />

Kommanditisten, seinen Ehegatten, einen Elternteil, ein<br />

volljähriges Kind, einen Testamentsvollstrecker oder seinen<br />

ständigen Generalbevollmächtigten vertreten lassen. Die<br />

Vertretung durch andere Personen als die genannten bedarf<br />

der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters,<br />

die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Eine<br />

entsprechende Vollmacht bedarf der Schriftform und ist zu<br />

Beginn der Gesellschafterversammlung dem Versammlungsleiter<br />

auszuhändigen.


Jeder Treugeber hat bei Beschlussfassungen zudem die<br />

Möglichkeit, den Treuhandkommanditisten zu bevollmächtigen,<br />

sein Stimmrecht wahrzunehmen und kann ihm <strong>für</strong><br />

die Abstimmungspunkte Weisungen (auch die generelle<br />

Weisung, <strong>für</strong> ihn nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden)<br />

erteilen. Einer auf unterschiedlichen Weisungen<br />

der Treugeber beruhenden geteilten Ausübung der Stimmrechte<br />

durch den Treuhandkommanditisten stimmen die<br />

Gesellschafter hiermit ausdrücklich zu. Soweit Beschlüsse<br />

in der Initialgesellschafterversammlung (§ 13) oder Beschlüsse<br />

gemäß § 11 Ziffer 4 oder § 12 Ziffer 7 (a) - (f) und (n) zu fassen<br />

sind, wird der Treuhandkommanditist von seiner Stimmrechtsvollmacht<br />

jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn<br />

ihm vom Treugeber rechtzeitig vor der jeweiligen Beschlussfassung<br />

Weisungen <strong>für</strong> die Abstimmung erteilt wurden<br />

und sich ansonsten der Stimme enthalten.<br />

Die Kosten <strong>für</strong> die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

und <strong>für</strong> eine eventuelle Vertretung trägt jeder<br />

Treugeber/Kommanditist selbst.<br />

4. Der geschäftsführende Gesellschafter kann anstelle von<br />

ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />

Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren<br />

durchführen. Er bestimmt die Abstimmungsfrist, die nicht<br />

vor Ablauf von 4 Wochen nach Absendung der Beschlussfassungsunterlagen<br />

an die Treugeber/Kommanditisten enden<br />

darf. Bei Eilbedürftigkeit kann die Frist auf 10 Tage und bei<br />

produktionstechnischen Eilentscheidungen auf die zur Verfügung<br />

stehende Zeit verkürzt werden. Die Versendung der<br />

Beschlussfassungsunterlagen ist ordnungsgemäß erfolgt,<br />

wenn sie an die gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zuletzt<br />

schriftlich genannte Post- oder, bei entsprechendem vorherigem<br />

Einverständnis, Emailadresse der Gesellschafter gerichtet<br />

wurde. Detailinformationen zu einzelnen Beschlussgegenständen<br />

können auf einer Internetseite hinterlegt<br />

werden. Ist der Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt<br />

oder können ihm aus anderen Gründen die Beschlussfassungsunterlagen<br />

nicht zugestellt werden, so ruht sein Stimmrecht<br />

bis zur Beseitigung dieses Zustandes, es sei denn,<br />

dass iSd § 12 Ziffer 3 Absatz 4 ein Vertreter vorhanden und<br />

dieser der <strong>Fonds</strong>gesellschaft schriftlich bekannt gegeben<br />

worden ist. Die Aufforderung zur Beschlussfassung hat<br />

sämtliche Abstimmungspunkte, die Mitteilung des genauen<br />

Verfahrens, die Angabe des letzten Abstimmungstages<br />

und die Zahl der Stimmen des Gesellschafters aufzuführen.<br />

Die Beschlussfähigkeit im Umlaufverfahren ist gegeben,<br />

wenn die vorstehend beschriebenen Formalien gewahrt<br />

worden sind.<br />

Beschlüsse im Umlaufverfahren sind mit Eingang der erforderlichen<br />

Stimmen bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft mit Ablauf<br />

der Abstimmungsfrist wirksam gefasst. Für die Wahrung<br />

der Frist ist der Zugang maßgebend. Den Gesellschaftern<br />

wird das Ergebnis der Beschlussfassung von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

schriftlich mitgeteilt.<br />

5. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes<br />

eine außerordentliche Beschlussfassung von<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft verlangen. Diese führt die außerordentliche<br />

Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch.<br />

Bei Eilbedürftigkeit kann sie die Frist zur Abgabe der Stimmen<br />

auf 10 Tage ab Versendung der Beschlussfassungsunterlagen<br />

verkürzen.<br />

6. Je volle EUR 1.000,00 der Einlage der Gesellschafter gewähren<br />

eine Stimme. Der persönlich haftende und geschäftsführende<br />

Gesellschafter verfügt über 20 Stimmen. Die Treugeber<br />

haben gemäß ihrer Einlage ein eigenes Stimmrecht. Die<br />

KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH hat kein<br />

Stimmrecht.<br />

7. Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen<br />

insbesondere folgende Angelegenheiten:<br />

(a) die Auswahl geeigneter <strong>Film</strong>- und Fernsehprojekte zum<br />

Zweck der Produktion durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie<br />

die Besetzung und der Austausch von Hauptrollen und<br />

die Auswahl und Festlegung von Besetzungslisten <strong>für</strong><br />

Hauptrollen;<br />

(b) die Einrichtung und Zusammensetzung eines Beirats, der<br />

die in § 11 Ziffer 4 beschriebenen Befugnisse hat, nach<br />

näherer Maßgabe des § 14;<br />

(c) die Entscheidung über den Abbruch einer Produktion<br />

und die Produktion eines oder mehrerer Ersatzfilme;<br />

(d) die Gewährung von Zuschüssen an den Lizenznehmer<br />

<strong>für</strong> Werbe- und Herausbringungskosten der ausgewählten<br />

<strong>Film</strong>e und Fernsehprogramme einschließlich der Abschlüsse<br />

sämtlicher in diesem Zusammenhang erforderlichen<br />

oder förderlichen Vereinbarungen, soweit solche<br />

Zuschüsse nicht bereits in den von der Initialgesellschafterversammlung<br />

(§ 13) beschlossenen <strong>Film</strong>projekten festgelegt<br />

worden sind;<br />

(e) alle über den in § 2 festgehaltenen Gegenstand des Unternehmens<br />

hinausgehenden Geschäfte;<br />

(f) die Ausübung von Andienungsrechten <strong>für</strong> <strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme;<br />

(g) die Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses<br />

und der Gewinn- und Verlustrechnung;<br />

(h) die Verwendung von Jahresüberschüssen und Fehlbeträgen<br />

einschließlich der Ausübung von Bilanzierungswahlrechten;<br />

(i) die Entlastung der Geschäftsführung;<br />

(j) die Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

(k) die Auflösung der Gesellschaft;<br />

(l) der Erwerb und die Veräußerung von Gegenständen des<br />

Anlagevermögens, es sei denn, es wurden schon vertragliche<br />

Bindungen eingegangen oder es werden eingegangene<br />

vertragliche Bindungen ausgeführt, insbesondere<br />

solche Bindungen, die beim Erwerb der Beteiligung<br />

durch die Treugeber/Kommanditisten bereits bestanden<br />

und im Beteiligungsprospekt dargestellt sind, oder die<br />

Geschäftsführung ist gemäß § 11 zuständig;<br />

(m) Bestimmung des Abschlussprüfers, soweit in diesem<br />

Vertrag nichts anderes geregelt ist;<br />

(n) wesentliche sonstige Veränderungen des Engagements<br />

in Bezug auf die in (a) genannten <strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme,<br />

soweit nicht die Geschäftsführung gemäß<br />

§ 11 zuständig ist;<br />

(o) alle sonstigen Angelegenheiten <strong>für</strong> die nach diesem Vertrag<br />

keine andere Zuständigkeit geregelt ist;<br />

79


80<br />

(p) die dem Beirat gemäß § 11 Ziffer 4 zugewiesenen Angelegenheiten,<br />

falls ein Beirat nicht bestellt wurde oder alle<br />

Beiratsmitglieder an einer Entscheidung gehindert sind.<br />

8. Beschlüsse im Umlaufverfahren und in der Gesellschafterversammlung<br />

werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen gefasst, soweit in diesem Vertrag<br />

oder aufgrund zwingender Gesetzesvorschriften nichts anderes<br />

bestimmt ist. Enthaltungen, nicht und verspätet abgegebene<br />

(§ 12 Ziffer 4 Absatz 2) sowie sonst ungültige Stimmen<br />

werden nicht gewertet und gelten als nicht vorhanden.<br />

9. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft können nur durch 3/4-Mehrheit und<br />

mit Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />

beschlossen werden, soweit in diesem Vertrag oder aufgrund<br />

zwingender Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt ist.<br />

10.Änderungsbeschlüsse, die nicht alle Gesellschafter formell<br />

und materiell gleich behandeln, den Gesellschaftern zusätzliche<br />

Pflichten auferlegen oder die Rechtsstellung des<br />

geschäftsführenden Gesellschafters zu dessen Nachteil<br />

verändern, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

Für die Abberufung und Neuaufnahme von persönlich<br />

haftenden Gesellschaftern bedarf es einer qualifizierten<br />

Mehrheit von 90 % der Stimmen. § 12 Ziffer 8 Satz 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

11. Die im Umlaufverfahren oder in der Gesellschafterversammlung<br />

gefassten Beschlüsse können nur binnen einer<br />

Ausschlussfrist von einem Monat seit Zugang einer Mitteilung<br />

über das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. des Versammlungsprotokolls<br />

angefochten werden. Nach Ablauf<br />

der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />

§ 13<br />

Außerordentliche Initialgesellschafterversammlung am<br />

15. Dezember 2003<br />

1. Am 15. Dezember 2003 findet um 11.00 Uhr, im Kempinski<br />

Hotel Airport München, Terminalstraße Mitte 20 in München/Flughafen<br />

eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

der Gesellschaft statt, zu der alle Treugeber/<br />

Kommanditisten eingeladen sind. Neben der Möglichkeit<br />

der persönlichen Teilnahme oder Vertretung soll die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

die technischen Voraussetzungen da<strong>für</strong> schaffen,<br />

dass die Treugeber/Kommanditisten auch über das Internet<br />

an der Beschlussfassung teilnehmen können. Diese außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung ist immer beschlussfähig;<br />

die Kommanditisten/Treugeber verzichten auf die<br />

Einhaltung der Form- und Fristvorschriften <strong>für</strong> die Ladung<br />

und aller übrigen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen<br />

Formalien der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung.<br />

2. Auf dieser Gesellschafterversammlung soll über folgende<br />

Beschlussgegenstände entschieden werden:<br />

(a) Auswahl von <strong>Film</strong>projekten zur Produktion durch die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft in dem den Gesellschaftern vorgestellten<br />

wirtschaftlichen und kreativen Rahmen;<br />

(b) Kapitalerhöhung oder Aufnahme von Darlehen durch<br />

die Gesellschaft, sofern das zur Verfügung stehende<br />

Kommanditkapital zur Durchführung der ausgewählten<br />

<strong>Film</strong>projekte nicht hinreichend ist bzw. Herabsetzung des<br />

Kommanditkapitals oder Gewährung eines Vermarktungskostenzuschusses<br />

an den Lizenznehmer, sofern die zur<br />

Durchführung der ausgewählten <strong>Film</strong>projekte erforderlichen<br />

finanziellen Mittel das zur Verfügung stehende<br />

Kommanditkapital nicht ausschöpfen;<br />

(c) Einrichtung eines Beirats und Wahl der Beiratsmitglieder<br />

gemäß § 14 und<br />

(d) alle weiteren zur Durchführung dieser Beschlüsse erforderlichen<br />

Entscheidungen.<br />

3. Ungeachtet der Bestimmungen in § 12 Ziffer 3 Absatz 1 wird<br />

<strong>für</strong> diese Gesellschafterversammlung keine separate schriftliche<br />

Einladung versandt werden. Die Gesellschafter können<br />

ab dem 10. Dezember 2003 alle zur Teilnahme und<br />

Abstimmung erforderlichen Informationen und Dokumente<br />

einschließlich der aktualisierten Tagesordnung von einer<br />

<strong>für</strong> diesen Zweck eingerichteten Internetseite abrufen.<br />

§ 12 Ziffer 8 gilt entsprechend.<br />

4. Sofern Treugeber/Kommanditisten nicht persönlich, durch<br />

einen anderen Vertreter oder per Internet an der Beschlussfassung<br />

teilnehmen, können sie nach Maßgabe dieses<br />

Gesellschaftsvertrages den Treuhandkommanditisten bevollmächtigen.<br />

Der Treuhandkommanditist wird diese Vollmacht nur nach<br />

besonderer Weisung der vertretenen Gesellschafter ausüben<br />

und sich ansonsten der Stimme enthalten.<br />

5. Die Gesellschafter stimmen bereits mit ihrem Beitritt zur<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft der Abhaltung dieser außerordentlichen<br />

Initialgesellschafterversammlung in der hier beschriebenen<br />

Form zu.<br />

6. Macht ein Gesellschafter nach der Abstimmung noch wirksam<br />

von seinem Recht zum Widerruf seiner Beitrittserklärung<br />

Gebrauch, so bleibt seine Stimmabgabe wirksam.<br />

§ 14<br />

Beirat<br />

1. Die Treugeber/Kommanditisten entscheiden, ob sie zur Wahrnehmung<br />

ihrer Interessen einen Beirat wählen. Ein solcher<br />

Beirat soll durch drei natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige<br />

Personen gebildet werden. Keine dieser Personen<br />

darf als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellter<br />

zur ALCAS GmbH oder zum geschäftsführenden Gesellschafter<br />

gehören, oder aus dem Umfeld dieser Gesellschaften<br />

stammen. Die Personen brauchen nicht Gesellschafter der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft zu sein. Sie müssen über einschlägige<br />

Kenntnisse im Bereich der <strong>internationale</strong>n <strong>Film</strong>produktion<br />

und/oder dem <strong>internationale</strong>n <strong>Film</strong>vertrieb verfügen, nachgewiesen<br />

durch eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im<br />

<strong>Film</strong>geschäft und in der Lage sein, Verhandlungen in deutscher<br />

und englischer Sprache zu führen. Eine Tätigkeit als<br />

Beirat ist ausgeschlossen, wenn die Person haupt- oder<br />

nebenberuflich oder beratend <strong>für</strong> ein Unternehmen tätig<br />

ist, das auf dem US-amerikanischen Markt im Wettbewerb<br />

mit Viacom Inc. oder auf dem deutschen Markt im Wettbewerb<br />

mit der ALCAS GmbH oder mit diesen Unternehmen<br />

verbundenen Unternehmen steht. Im Einzelfall kann der<br />

geschäftsführende Gesellschafter Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot<br />

zulassen.


2. Der geschäftsführende Gesellschafter wird den übrigen<br />

Gesellschaftern mindestens drei natürliche Personen zur<br />

Wahl vorschlagen. Jeder Treugeber/Kommanditist kann zudem<br />

eigene Kandidaten benennen, wenn diese erklärt haben,<br />

dass sie das Beiratsmandat im Falle der Wahl annehmen und<br />

wenn sie die in § 14 Ziffer 1 genannten Voraussetzungen<br />

erfüllen. Der geschäftsführende Gesellschafter kann der<br />

Benennung eines Kandidaten nur aus wichtigem Grund vor<br />

der Wahl widersprechen; dieser kann nicht zum Beirat<br />

gewählt werden. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben,<br />

wenn begründeter Verdacht <strong>für</strong> die Vermutung besteht,<br />

dass der Kandidat seine Pflichten, insbesondere die Pflicht<br />

zur Verschwiegenheit, als Beiratsmitglied verletzen wird<br />

oder er das Amt in Verfolgung gesellschaftsfremder Interessen<br />

anstrebt. Diejenigen Kandidaten sind als Beiräte<br />

gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.<br />

3. Die Beiratsmitglieder werden bis zu derjenigen ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung bestellt, die auf die Abnahme<br />

des letzten durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft produzierten <strong>Film</strong>s<br />

folgt. Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner Amtszeit<br />

aus, kann auf der nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

<strong>für</strong> die restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt<br />

werden. Scheiden alle Beiratsmitglieder aus, werden neue<br />

Mitglieder auf Vorschlag des geschäftsführenden Gesellschafters<br />

auf einer unverzüglich einzuberufenen Gesellschafterversammlung<br />

gewählt. Während der Dauer seiner Amtszeit<br />

kann ein Beiratsmitglied jederzeit durch Beschluss der<br />

Gesellschafter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen abberufen werden, sofern gleichzeitig ein anderes<br />

Mitglied gewählt wird. Der geschäftsführende Gesellschafter<br />

kann die Mitglieder des Gemeinsamen Gremiums<br />

(§ 14 Ziffer 5) ersuchen, ein Beiratsmitglied von seinen Rechten<br />

und Pflichten als Beirat zu suspendieren, wenn ein wichtiger<br />

Grund vorliegt. Der geschäftsführende Gesellschafter hat<br />

den Mitgliedern des Gemeinsamen Gremiums den wichtigen<br />

Grund zu erläutern. Bei der Abstimmung hat das betroffene<br />

Mitglied kein Stimmrecht. § 14 Ziffer 5 Absätze 2 und 3 gelten<br />

entsprechend. Im Falle einer solchen Suspendierung hat der<br />

geschäftsführende Gesellschafter unverzüglich eine Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, die <strong>für</strong> die restliche<br />

Amtszeit ein neues Beiratsmitglied wählt.<br />

4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; er<br />

ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder<br />

anwesend sind oder an der Beschlussfassung mitwirken. Es<br />

können dann solche Beschlüsse gefasst werden, denen die<br />

beiden mitwirkenden Mitglieder zustimmen. Der Beirat kann<br />

seine Entscheidungen auch im Umlaufverfahren telefonisch,<br />

per Telefax, Email oder durch andere Kommunikationsmittel<br />

fassen. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

und wählt einen Vorsitzenden. Die Beiratsmitglieder sind<br />

im Hinblick auf die ihnen durch ihre Beiratstätigkeit bekannt<br />

gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung nach den<br />

Grundsätzen der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten<br />

bei Aktiengesellschaften verpflichtet.<br />

5. Sofern ein Beirat bestellt ist, hat der geschäftsführende<br />

Gesellschafter über Fragen gemäß § 11 Ziffer 4 die Zustimmung<br />

des Beirats, ansonsten die der Gesellschafterversammlung<br />

einzuholen. Ein bestellter Beirat ist verpflichtet,<br />

über die vorgelegten Fragen unter Beachtung der von der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft geschlossenen Verträge und innerhalb<br />

der vom geschäftsführenden Gesellschafter gesetzten Fristen<br />

zu entscheiden.<br />

Bei unterschiedlicher Ansicht über filmproduktionsspezifische<br />

Entscheidungen oder bei sonstigen Unstimmigkeiten zwischen<br />

Beirat und geschäftsführendem Gesellschafter wird<br />

auf Verlangen des geschäftsführenden Gesellschafters und/<br />

oder des Beirats ein Gemeinsames Gremium entscheiden.<br />

Dieses Gemeinsame Gremium besteht aus mindestens<br />

zwei stimmberechtigten Beiräten, dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter und dem <strong>Produktions</strong>berater. Jedes Beiratsmitglied<br />

verfügt darin über eine Stimme. Ein gemäß § 14<br />

Ziffer 3 suspendiertes Beiratsmitglied ist nicht stimmberechtigt.<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter und der <strong>Produktions</strong>berater<br />

verfügen jeweils über eine Stimme. Das<br />

Gemeinsame Gremium entscheidet grundsätzlich mit der<br />

Mehrheit seiner Stimmen, soweit jedoch zwei Beiratsmitglieder<br />

<strong>für</strong> dieselbe Entscheidung stimmen, gilt diese Entscheidung.<br />

Bei Stimmengleichheit wird die zu entscheidende<br />

Frage der Gesellschafterversammlung zur endgültigen<br />

Entscheidung vorgelegt.<br />

Alle Mitglieder des Beirats bzw. des Gemeinsamen Gremiums<br />

werden da<strong>für</strong> Sorge tragen, dass Entscheidungen des Beirats<br />

bzw. des Gemeinsamen Gremiums innerhalb von drei Werktagen,<br />

in eilbedürftigen Fällen innerhalb eines Werktages<br />

getroffen werden. Es findet in eilbedürftigen Fällen keine<br />

schriftliche Ladung statt und die Entscheidungen werden<br />

fernmündlich oder per Email bzw. Fernkopierer gefasst. § 14<br />

Ziffer 10 gilt entsprechend <strong>für</strong> Erörterungen und Beschlüsse<br />

des Gemeinsamen Gremiums.<br />

6. Aufgabe des Beirates ist zudem die Überwachung der<br />

Durchführung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.<br />

Der Beirat wird darüber hinaus die in § 12 Ziffer 7 (a),<br />

(c), (d), (f) und (n) genannten Kompetenzen der Gesellschafter<br />

wahrnehmen, soweit keine Entscheidung der Gesellschafterversammlung<br />

vorliegt und sofern die Entscheidung keine<br />

Verpflichtung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft begründet, die im Einzelfall<br />

einen Betrag überschreitet, der 5 % der Pflichteinlagen<br />

der Kommanditisten entspricht.<br />

7. Der Beirat ist – abgesehen von seinem Entscheidungsrecht<br />

gemäß Ziffer 5 bei filmproduktionsspezifischen Fragen –<br />

nicht berechtigt, dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

Weisungen zu erteilen. Er kann jedoch von der Geschäftsführung<br />

Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

verlangen und eines seiner Mitglieder<br />

oder einen sachverständigen Dritten auf Kosten der Gesellschaft<br />

beauftragen, die Geschäftsbücher der Gesellschaft<br />

einzusehen und Bericht zu erstatten.<br />

8. Die Mitglieder des Beirats nehmen an den Gesellschafterversammlungen<br />

teil und berichten über die wesentlichen<br />

Entscheidungen, die seit der letzten Gesellschafterversammlung<br />

vom Beirat getroffen wurden.<br />

9. Der Beirat ist kein Organ im Sinn des Aktienrechts. Seine<br />

Mitglieder haften nur <strong>für</strong> Vorsatz. Die Haftung eines Beiratsmitglieds<br />

ist ausgeschlossen, soweit es bei der Abstimmung<br />

über die haftungsbegründende Entscheidung überstimmt<br />

worden ist.<br />

81


82<br />

10. Alle Sitzungen, durchgeführten Umlaufverfahren, Erörterungen<br />

und alle Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren<br />

und das von allen Beiratmitgliedern unterzeichnete Protokoll<br />

ist vom Beiratsvorsitzenden unverzüglich an den geschäftsführenden<br />

Gesellschafter weiterzuleiten.<br />

11. Eine Aufwandsentschädigung <strong>für</strong> jedes Beiratsmitglied<br />

erfolgt nach Maßgabe eines gesonderten Beschlusses der<br />

Gesellschafterversammlung. Nachgewiesene und zuvor<br />

von dem geschäftsführenden Gesellschafter genehmigte<br />

Auslagen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit<br />

entstehen, werden ihm von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zusätzlich<br />

erstattet.<br />

§ 15<br />

Jahresabschluss, Verteilung des Jahresergebnisses,<br />

Sonderbetriebsausgaben<br />

1. Der Jahresabschluss <strong>für</strong> das vergangene Geschäftsjahr ist<br />

innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erstellen. Er ist durch<br />

Beschlussfassung der Gesellschafter festzustellen. Für die<br />

Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen<br />

Bestimmungen und die Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung. Der Jahresabschluss ist von dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss<br />

ist von einem von den Gesellschaftern durch<br />

Beschlussfassung bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer<br />

in gleicher Weise bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu prüfen. Alsdann ist eine Kopie des Jahresabschlusses<br />

oder alternativ eine Kurzfassung allen Gesellschaftern/<br />

Treugebern spätestens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen<br />

zu der jährlichen Beschlussfassung zuzuleiten.<br />

Der Abschlussprüfer <strong>für</strong> das am 31.12. 2003 endende Geschäftsjahr<br />

wird von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

bestimmt.<br />

2. Vor Verteilung des Ergebnisses erhält der geschäftsführende<br />

Gesellschafter <strong>für</strong> seine Aufwendungen einschließlich seiner<br />

Rechtsformkosten und als Entgelt <strong>für</strong> seine persönliche<br />

Haftung und <strong>für</strong> die Übernahme der Geschäftsführungspflichten<br />

eine Pauschalvergütung von EUR 10.000,00<br />

p. a. Die Vergütung ist jeweils jährlich nachschüssig zum<br />

22.12. fällig, letztmals jedoch anteilig nachschüssig am<br />

22. 06. 2019. Für das am 31.12. 2003 endende Geschäftsjahr<br />

erhält der geschäftsführende Gesellschafter eine Haftungsvergütung<br />

in Höhe von EUR 10.000,00, fällig am 22.12. 2003.<br />

Er erhält die Vergütungen auch im Falle eines Verlustes.<br />

3. Sämtliche gemäß § 6 Ziffer 4 und § 10 zu erstattenden<br />

Abgaben und Kosten (insbesondere Gewerbesteuer) werden<br />

vor Verteilung des Ergebnisses dem jeweiligen Gesellschafter<br />

vorab zugewiesen. In gleicher Höhe hat der Gesellschafter<br />

unverzüglich auf Anforderung der Gesellschaft eine Einlage<br />

in sein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II) zu leisten.<br />

Im Übrigen sind die Gesellschafter – vorbehaltlich der<br />

nachstehenden Ziffer 4 – entsprechend dem Verhältnis<br />

ihrer Kapitalanteile am Gewinn und Verlust der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

beteiligt.<br />

4. Alle Treugeber/Kommanditisten, die bis zum 31.12. 2003 ihre<br />

Beteiligung von der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH übernehmen (es gilt das Datum der Annahme<br />

der Anteilsübernahmeerklärung), werden hinsichtlich der<br />

Gewinn-/Verlustzuweisung <strong>für</strong> das Jahr 2003 soweit wie<br />

möglich, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erwerbs, gleichgestellt.<br />

5. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft schüttet die erwirtschafteten Geldüberschüsse<br />

vorbehaltlich der Bildung einer im Rahmen der<br />

Geschäftstätigkeit angemessenen Liquiditätsreserve an ihre<br />

Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aus, sofern<br />

keine abweichende Beschlussfassung der Gesellschafter<br />

getroffen wird. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zahlt auszuschüttende<br />

Beträge <strong>für</strong> Zinsen und Tilgung der Anteilsfinanzierung<br />

direkt an das anteilsfinanzierende Kreditinstitut. Dies erfolgt<br />

unabhängig von einem Bilanzgewinn/-verlust. Die Ausschüttungen/Entnahmen<br />

erfolgen in Euro jeweils im Anschluss<br />

an den Eingang der Lizenzgebühren <strong>für</strong> die lizenzierten<br />

<strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme. Soweit die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

Fremdwährungsbeträge erhält, die zum Verbleib in der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. zur Auskehrung an die Gesellschafter<br />

bestimmt sind, sind diese zwei Bankarbeitstage nach Erhalt<br />

von der Geschäftsführung in Euro umzuwechseln.<br />

6. Fallen bei einem Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen an<br />

und führen diese zu einer Entstehung oder Erhöhung von<br />

Gewerbesteuern der Gesellschaft, hat dieser Gesellschafter<br />

der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern die hierdurch<br />

entstehenden Nachteile zu erstatten.<br />

Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben mit Ausnahme<br />

der Zinsen aus der obligatorischen Anteilsfinanzierung muss<br />

jeder Gesellschafter unaufgefordert spätestens zum 28. 02.<br />

des auf das Ende eines Geschäftsjahres folgenden Jahres der<br />

Geschäftsführung bekannt geben.<br />

§ 16<br />

Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot,Verschwiegenheitspflicht,<br />

Kontrollrechte<br />

1. Eine Nachschusspflicht kann nur mit den Stimmen aller<br />

Gesellschafter und Treugeber beschlossen werden. Von<br />

Vorstehendem unberührt bleibt die Haftung der Kommanditisten<br />

gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />

§§ 171 ff. HGB.<br />

2. Ein Wettbewerbsverbot besteht <strong>für</strong> die Treugeber/Gesellschafter<br />

nicht.<br />

3. Die Kommanditisten und Treugeber sind zur Verschwiegenheit<br />

gegenüber unbeteiligten Dritten über alle Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft verpflichtet.<br />

4. Die Treugeber/Kommanditisten haben – gegebenenfalls nach<br />

entsprechender Bevollmächtigung durch den Treuhandkommanditisten,<br />

auf die jeder Treugeber einen Anspruch<br />

hat – die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten<br />

(§ 166 HGB) mit der Maßgabe, dass die Unterlagen über die<br />

Produktion der Kinofilme bzw. Fernsehprogramme („<strong>Produktions</strong>unterlagen“)<br />

nur durch einen standesrechtlich zur<br />

Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechtsoder<br />

steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe<br />

(der „Einsichtsbevollmächtigte“) eingesehen werden dürfen.<br />

Die Kosten trägt der Treugeber/Kommanditist. Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> eine Einsichtnahme des Einsichtsbevollmächtigten<br />

in die <strong>Produktions</strong>unterlagen ist, dass der dies beantragende<br />

Treugeber/Kommanditist zuvor eine von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

vorgegebene Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet<br />

hat.


Die Einsicht in die Unterlagen kann von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

dann verweigert werden, wenn zu be<strong>für</strong>chten ist, dass der<br />

Treugeber/Kommanditist sein Einsichtsrecht missbraucht,<br />

was insbesondere bei der Verfolgung gesellschaftsfremder<br />

und/oder geschäftsschädigender Zwecke der Fall ist.<br />

§ 17<br />

Kosten des Vertrages<br />

Die Kosten <strong>für</strong> die Gründung dieser <strong>Fonds</strong>gesellschaft, <strong>für</strong><br />

diesen Vertrag und dessen Durchführung einschließlich etwa<br />

anfallender Steuern aller Art trägt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft,<br />

ausgenommen sind die Kosten der Beglaubigung der Handelsregistervollmachten<br />

sowie die Kosten von Handelsregisteränderungen,<br />

die durch Abtretung oder teilweise Abtretung<br />

von Gesellschaftsanteilen sowie sonstige Verfügung über<br />

Gesellschaftsanteile mit Ausnahme der Anteilsveräußerungen<br />

durch die KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

begründet werden. Diese Kosten trägt jeweils der Gesellschafter,<br />

der die Änderungen veranlasst, soweit in diesem<br />

Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch bei<br />

Handelsregisteränderungen im Todesfall.<br />

§ 18<br />

Datenschutz<br />

Mit Annahme der Anteilsübernahmeerklärung wird die<br />

TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH die vom Treugeber/Kommanditisten<br />

in seiner Anteilsübernahmeerklärung getätigten<br />

Angaben ggfs. auch mit sonstigen Angaben im unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen<br />

Personen als der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, dem Treuhandkommanditisten,<br />

dem Verwalter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie dessen<br />

Gesellschafter, den Vertriebspartnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern<br />

und dem finanzierenden Kreditinstitut darf<br />

die TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH keine Auskünfte über<br />

die Beteiligung erteilen, soweit nicht der Treugeber/Kommanditist<br />

ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.<br />

Der Treugeber/Kommanditist ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />

seiner in der Anteilsübernahmeerklärung getätigten<br />

Angaben der <strong>Fonds</strong>gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />

Der Treugeber/Kommanditist hat davon Kenntnis und ist<br />

damit einverstanden, dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene<br />

Daten auf EDV-Anlagen gespeichert und genutzt<br />

werden. Die Daten werden nach Beendigung der Beteiligung<br />

gelöscht.<br />

§ 19<br />

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Sonstiges<br />

1. Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder<br />

unwirksam ist oder werden sollte, behalten die übrigen<br />

Bestimmungen des Vertrages ihre Gültigkeit. An die Stelle<br />

der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung tritt eine<br />

entsprechend gültige Regelung, die dem wirtschaftlichen<br />

Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung<br />

am nächsten kommt.<br />

Im Fall von Lücken soll die Regelung gelten, die vereinbart<br />

worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein<br />

bedacht.<br />

2. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen zu<br />

diesem Vertrag einschließlich dieser Bestimmungen bedürfen<br />

der Schriftform, soweit sie nicht durch einen Gesellschafter-<br />

beschluss nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags<br />

erfolgen. Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrages<br />

mit Änderungsbeschlüssen/-vereinbarungen<br />

oder mit anderen Verträgen und Erklärungen – insbesondere<br />

auch mit solchen, auf die hier Bezug genommen wird – wird<br />

verzichtet.<br />

3. Soweit in diesem Vertrag auf Indizes bzw. Referenzzinssätze<br />

Bezug genommen wird und diese nicht mehr geführt oder<br />

veröffentlicht werden, so gilt der gesetzlich vorgesehene<br />

Ersatzindex bzw. -referenzzinssatz oder, falls ein solcher nicht<br />

vorgesehen ist, ein von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

nach Treu und Glauben zu bestimmender Ersatzindex<br />

bzw. -referenzzinssatz.<br />

4. Gerichtsstand ist München.<br />

Dieser Vertrag tritt an die Stelle des Gesellschaftsvertrages<br />

vom 01. 01. 2003.<br />

Grünwald, den 6. Oktober 2003<br />

MMP Munich Movie Production GmbH<br />

KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH<br />

83


84<br />

18. Treuhandvertrag<br />

zwischen<br />

dem in dem jeweiligen Zeichnungsschein zur Beteiligung an der<br />

MMDP Munich Movie Development & Production GmbH & Co.Project 1 KG, Grünwald,<br />

genannten Zeichner<br />

– im Folgenden „Treugeber“ genannt –<br />

§ 1<br />

Abschluss und Gegenstand des Treuhandvertrages, Person<br />

des Treugebers<br />

1. Dieser Treuhandvertrag kommt mit Unterzeichnung des<br />

jeweiligen Zeichnungsscheines, mit dem der Zeichner sich<br />

als Treugeber an der MMDP Munich Movie Development &<br />

Production GmbH & Co. Project 1 KG (im folgenden „<strong>Fonds</strong>gesellschaft“<br />

genannt) beteiligen will, durch den Treuhandkommanditisten<br />

zustande. Er gilt ab dem Tag der Unterzeichnung<br />

des Zeichnungsscheins durch den Treuhandkommanditisten.<br />

2. Der Treuhandkommanditist erwirbt von der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH („KIRTAN“) mit dem<br />

Sitz in Grünwald einen Kommanditanteil an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

und hält diesen Kommanditanteil als Treuhandkommanditist<br />

an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft treuhänderisch im<br />

eigenen Namen, aber im Umfang der gezeichneten Beteiligung<br />

<strong>für</strong> Rechnung des Treugebers. Die Höhe des Anteils<br />

am Kommanditanteil des Treuhandkommanditisten ergibt<br />

sich aus dem in dem jeweiligen Zeichnungsschein des Treugebers<br />

genannten Beteiligungsbetrag.<br />

Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten<br />

und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechend, sofern<br />

nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen<br />

enthalten sind.<br />

3. Im Außenverhältnis hält der Treuhandkommanditist seine<br />

Kommanditbeteiligung <strong>für</strong> alle Treugeber gemeinsam als<br />

einheitlichen Kommanditanteil. Er tritt gegenüber Dritten<br />

im eigenen Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zu der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft. Er übt insoweit die ihm als Treuhandkommanditist<br />

übertragenen Gesellschafterrechte im eigenen<br />

Namen und gemäß der Weisung der Treugeber aus. § 4<br />

bleibt unberührt.<br />

Sind keine Weisungen erteilt und macht der Treugeber von<br />

seinen Befugnissen nach § 4 keinen Gebrauch, so übt der Treuhandkommanditist<br />

die Rechte mit Ausnahme der den Treugebern<br />

zustehenden Stimmrechte im Interesse des jeweiligen<br />

Treugebers aus.<br />

Im Innenverhältnis handelt der Treuhandkommanditist ausschließlich<br />

im Auftrag und <strong>für</strong> Rechnung des Treugebers.<br />

Der Treugeber wird wirtschaftlich so behandelt, als sei er<br />

unmittelbar Kommanditist der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Der vom<br />

und der<br />

TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH, Grünwald<br />

– im Folgenden „Treuhandkommanditist“ genannt –<br />

wird der nachfolgende Treuhandvertrag abgeschlossen:<br />

Treugeber gezeichnete Beteiligungsanteil wird vom Treuhandkommanditisten<br />

im Innenverhältnis als Teil seines<br />

Kommanditanteils behandelt und gehalten. Der Treugeber<br />

stellt den Treuhandkommanditisten von allen Verbindlichkeiten<br />

frei, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der<br />

Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

stehen. Der Treugeber haftet nicht <strong>für</strong> die Erfüllung<br />

der Verbindlichkeiten anderer Treugeber.<br />

§ 2<br />

Abtretungen aus der Kommanditbeteiligung, Ausübung von<br />

Kontrollrechten<br />

1. Der Treuhandkommanditist tritt hiermit sämtliche Ansprüche<br />

aus der treuhänderisch <strong>für</strong> den Treugeber gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung anteilig entsprechend der Höhe des<br />

Anteils des Treugebers auf den jeweils festzustellenden<br />

Jahresgewinn, die von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu beschließenden<br />

Ausschüttungen/Entnahmen, den Liquidationserlös<br />

sowie auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben im<br />

Falle des Ausscheidens aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft an den<br />

Treugeber ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung an.<br />

2. Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhandkommanditisten<br />

nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte selbst<br />

auszuüben. Der Treuhandkommanditist wird den Treugeber<br />

auf Verlangen entsprechend bevollmächtigen.<br />

Im übrigen wird der Treuhandkommanditist die Treugeber<br />

über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge informieren. Er<br />

kann sich dabei der von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zur Verfügung<br />

gestellten Unterlagen bedienen.<br />

§ 3<br />

Einzahlung des vom Treugeber gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />

1. Der Treugeber ist verpflichtet, seinen im Zeichnungschein<br />

genannten Beteiligungsbetrag nach Maßgabe der Regelungen<br />

in § 3 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

zu leisten.<br />

2. Ist der im Zeichnungsschein genannte nichtfinanzierte<br />

Beteiligungsbetrag nicht fristgerecht auf dem im Zeichnungsschein<br />

genannten Konto der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eingegangen<br />

oder hat ein Dritter im Rahmen einer Platzierungsgarantie<br />

den Betrag gezahlt und der Treugeber den Betrag diesem<br />

Dritten nicht rechtzeitig erstattet, kann eine außerordentliche<br />

Kündigung durch den Treuhandkommanditisten gemäß<br />

§ 7 Ziffer 5 erfolgen.


3. Der Treuhandkommanditist kann von einem säumigen Treugeber<br />

bei einer verspäteten Einzahlung Zinsen seit Fälligkeit<br />

in Höhe von 5% p. a. über dem nach § 247 BGB zu ermittelnden<br />

Basiszinssatz bis zum Zeitpunkt der Einlageleistung<br />

oder einem früheren Ausscheiden durch außerordentliche<br />

Kündigung gemäß § 7 Ziffer 5 dieses Treuhandvertrages<br />

verlangen.<br />

§ 4<br />

Gesellschafterbeschlüsse der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung<br />

selbst ab. Die Beschlussfassungsunterlagen, die<br />

Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

und das Ergebnis der Beschlussfassung erhält<br />

der Treugeber vom Treuhandkommanditisten.<br />

Der Treuhandkommanditist leitet eine Kopie des Jahresabschlusses<br />

oder alternativ eine Kurzfassung allen Treugebern<br />

spätestens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen<br />

zu der jährlichen Beschlussfassung gemäß § 12 Ziffer 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu.<br />

2. Jeder Treugeber kann sich bei einer Gesellschafterversammlung<br />

nur durch einen anderen Treugeber/Kommanditisten<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, seinen Ehegatten, einen Elternteil,<br />

ein volljähriges Kind, einen Testamentsvollstrecker oder seinen<br />

Generalbevollmächtigten vertreten lassen. Die Vertretung<br />

durch andere Personen als die genannten bedarf der<br />

Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft, die nur aus wichtigem Grund verweigert<br />

werden kann. Eine entsprechende Vollmacht bedarf der<br />

Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />

dem Versammlungsleiter (geschäftsführender Gesellschafter<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder ein von ihm mit der<br />

Vertretung beauftragter und bevollmächtigter Dritter) auszuhändigen.<br />

Die Kosten <strong>für</strong> die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

und <strong>für</strong> eine eventuelle Vertretung trägt jeder<br />

Treugeber selbst.<br />

3. Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht anwesend und nicht durch Dritte<br />

vertreten ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten<br />

<strong>für</strong> die Abstimmung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen<br />

und ihm <strong>für</strong> die Abstimmungspunkte Weisungen zu erteilen,<br />

auch die generelle Weisung, <strong>für</strong> ihn nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu entscheiden, soweit der Gesellschaftsvertrag<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft (§ 12 Ziffer 3) nichts abweichendes<br />

bestimmt. Einer auf unterschiedlichen Weisungen der Treugeber<br />

beruhenden geteilten Ausübung von Stimmrechten<br />

haben die Gesellschafter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ausdrücklich<br />

zugestimmt.<br />

4. Bei der außerordentlichen Initialgesellschafterversammlung<br />

(§ 13 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft) wird<br />

der Treuhandkommanditist nur dann <strong>für</strong> den Treugeber<br />

abstimmen, wenn dieser ihm bis zum 12. Dezember 2003<br />

schriftlich mitgeteilt hat, wie der Treuhandkommanditist<br />

zu den einzelnen Tagesordnungspunkten <strong>für</strong> den Treugeber<br />

abzustimmen hat. Der Treugeber soll nach Möglichkeit an<br />

der Gesellschafterversammlung entweder persönlich oder<br />

mittels Internet selbst teilnehmen.<br />

5. Im Übrigen gelten §§ 12 bis 14 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

§ 5<br />

Treuhandverwaltung<br />

Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Alles, was<br />

er in Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und ihm<br />

nicht selbst zusteht, wird er entsprechend diesem Treuhandvertrag<br />

an den Treugeber oder dessen Abtretungsempfänger<br />

herausgeben. Insbesondere wird er alle Ausschüttungen und<br />

Zuflüsse aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft umgehend an den Treugeber<br />

oder dessen Rechtsnachfolger entsprechend seines treuhänderisch<br />

gehaltenen Beteiligungsanteils weiterleiten, soweit diese<br />

nicht zur Bedienung und Rückführung der Anteilsfinanzierung<br />

benötigt werden.<br />

§ 6<br />

Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />

1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag<br />

mit Wirkung zum 01. 01. eines jeden Jahres,<br />

jedoch nur zusammen mit den Rechten und Pflichten aus<br />

dem zur Teilfinanzierung seiner Einlage abgeschlossenen<br />

Darlehensvertrag ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen,<br />

belasten oder in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />

§ 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

gilt <strong>für</strong> die Person des Dritten entsprechend. Eine Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung kann nur dergestalt erfolgen,<br />

dass der Dritte auch die zum Zeitpunkt der Verfügung<br />

bereits entstandenen Pflichten des Treugebers übernimmt.<br />

Jede Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige<br />

Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis bedarf zu<br />

ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Gesellschafters der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt<br />

werden. Hinsichtlich der Abgaben- und Kostenbelastung<br />

im Zusammenhang mit der Übertragung und Belastung der<br />

Beteiligung wird auf § 6 Ziffer 4 und § 10 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft hingewiesen.<br />

Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, soweit<br />

durch eine teilweise Übertragung ein Treuhandverhältnis<br />

über eine Kommanditbeteiligung im Nennwert von unter<br />

EUR 25.000 entstehen sollte. Durch die teilweise Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung kommt zwischen dem Treuhandkommanditisten<br />

und dem Erwerber ein selbständiges Treuhandverhältnis<br />

über den betreffenden Teilkommanditanteil<br />

zustande.<br />

2. Der Treugeber hat die Übertragung, teilweise Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung über seine Beteiligung schriftlich<br />

dem Treuhandkommanditisten mitzuteilen und dabei den<br />

Namen sowie die Anschrift etwaiger Rechtsnachfolger bekannt<br />

zu geben.<br />

Unbeschadet der Übertragung oder sonstigen Verfügung<br />

sind die <strong>Fonds</strong>gesellschaft und der Treuhandkommanditist<br />

berechtigt, alle Ausschüttungen mit schuldbefreiender<br />

Wirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger an den ihnen<br />

bekannten Rechtsinhaber vorzunehmen, solange ihnen die<br />

Übertragung nicht schriftlich mit einer Frist von einem Monat<br />

angezeigt wurde.<br />

85


86<br />

3. Auf die Übertragung, teilweise Übertragung, Verpfändung<br />

oder sonstige Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />

findet im übrigen § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechende Anwendung.<br />

§ 7<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Mit der Einreichung des Zeichnungsscheins kann der Treugeber<br />

zugleich die Umwandlung seiner treuhänderischen<br />

Beteiligung in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Kommanditist verlangen. Das Umwandlungsverlangen<br />

wird wirksam, sobald der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

durch den Treugeber zur Verfügung gestellt wird. Ziffer 3<br />

findet entsprechende Anwendung.<br />

2. Im übrigen ist der Treugeber berechtigt, durch schriftliche<br />

Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum<br />

31. Dezember eines Jahres die Umwandlung seiner treuhänderischen<br />

Beteiligung in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung<br />

an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Kommanditist zu verlangen.<br />

Das Umwandlungsverlangen ist dem Treuhandkommanditisten<br />

gegenüber schriftlich zu erklären. Für die Umwandlung<br />

gilt Ziffer 3.<br />

3. Für den Fall, dass der Treugeber die Umwandlung seiner<br />

Beteiligung verlangt, bietet der Treuhandkommanditist<br />

bereits hiermit die Übertragung der treuhänderisch <strong>für</strong> den<br />

Treugeber gehaltenen Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

unmittelbar auf den Treugeber an. Der Treugeber nimmt<br />

dieses bedingte Angebot durch die Übermittlung des Umwandlungsverlangens<br />

an. Die Wirksamkeit der Übertragung<br />

ist im Außenverhältnis aufschiebend bedingt durch die<br />

Eintragung des Treugebers als Kommanditist der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

in das Handelsregister. Mit dem Eintritt dieser Bedingung<br />

erlischt der Treuhandvertrag. Die durch die Beendigung<br />

des Treuhandverhältnisses verursachten Kosten,<br />

Auslagen und Gebühren (einschließlich Notar- und Gerichtsgebühren)<br />

mit Ausnahme der Gerichtsgebühren im Falle<br />

der Beendigung des Treuhandverhältnisses infolge eines<br />

Umwandlungsverlangens gemäß Ziffer 1 trägt der Treugeber.<br />

4. Der Treugeber hat das Recht, den Treuhandvertrag mit einer<br />

Frist von 3 Monaten, erstmals jedoch zum Ablauf des<br />

22. 06. 2019, danach in gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />

jeden Geschäftsjahres der <strong>Fonds</strong>gesellschaft durch eingeschriebenen<br />

Brief zu kündigen. Die Kündigung ist an den<br />

Treuhandkommanditisten zu richten. Mit Wirksamkeit der<br />

Kündigung erlischt der Treuhandvertrag und der Treugeber<br />

erhält eine Abfindung entsprechend § 9 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

5. § 7 Ziffern 2 bis 5 und § 9 Ziffern 2 bis 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft finden entsprechende Anwendung<br />

mit der Maßgabe, dass der Treuhandkommanditist<br />

statt einer Ausschließungserklärung eine außerordentliche<br />

Kündigung des Treuhandvertrages ausspricht.<br />

6. Der Treuhandvertrag endet, wenn ein neu beigetretener<br />

Treugeber seine im Zeichnungsschein abgegebenen Willenserklärungen<br />

zulässig und rechtswirksam widerrufen hat.<br />

Abfindungsansprüche stehen dem Treugeber in diesem Fall<br />

über die Rückzahlung der geleisteten Einlage hinaus nicht zu.<br />

7. Im übrigen endet der Treuhandvertrag, wenn die Liquidation<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft vollständig abgewickelt ist.<br />

§ 8<br />

Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />

Beabsichtigt der Treuhandkommanditist als Kommanditist<br />

aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft auszuscheiden, so können die Treugeber<br />

einen neuen Treuhandkommanditisten bestellen und<br />

den alten Treuhandkommanditisten verpflichten, seinen Gesellschaftsanteil<br />

und die Rechte und Pflichten aus den Treuhandverhältnissen<br />

mit den Treugebern auf den neuen Treuhandkommanditisten<br />

zu übertragen. Der hier<strong>für</strong> erforderliche<br />

Beschluss der Treugeber wird mit einfacher Mehrheit gefasst.<br />

Die Abstimmung führt der ausscheidende Treuhandkommanditist<br />

durch. Das Treuhandverhältnis wird sodann mit dem neu<br />

gewählten Treuhandkommanditisten fortgesetzt. Der Beschluss<br />

gilt <strong>für</strong> alle Treugeber, auch <strong>für</strong> die, die an der Abstimmung<br />

nicht teilgenommen haben oder dagegen gestimmt haben.<br />

§ 9<br />

Erbfall<br />

Beim Tod des Treugebers wird die Treuhandschaft mit dem<br />

Erben oder bei mehreren Erben mit der Erbengemeinschaft<br />

fortgesetzt. Im übrigen findet § 8 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechende Anwendung.<br />

Für Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und<br />

Teilungsanordnungen sowie zur Auseinandersetzung gelten<br />

§ 6 Ziffer 1 dritter Absatz dieses Vertrages und § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, diesen Treuhandvertrag<br />

gegenüber den Erben zu beenden. In diesem Fall ist er<br />

berechtigt und auf Verlangen der Erben verpflichtet, ihnen<br />

eine entsprechende Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft als<br />

Kommanditisten anzubieten.<br />

§ 10<br />

Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)<br />

Soweit der Treuhandkommanditist aufgrund dieses Vertrages<br />

oder des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft handelt,<br />

kann er im Namen eines Vertretenen mit sich im eigenen<br />

Namen, oder als Vertreter eines Dritten, Rechtsgeschäfte oder<br />

Rechtshandlungen vornehmen, bzw. rechtserhebliche Erklärungen<br />

abgeben (Befreiung von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB).<br />

§ 11<br />

Haftung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist haftet dem Treugeber nur bei grob<br />

fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden<br />

Verpflichtungen.<br />

Der Anspruch des Treugebers auf Schadensersatz – gleich aus<br />

welchem Rechtsgrunde, auch aus der Verletzung von Pflichten<br />

bei den Vertragsverhandlungen – verjährt im Falle grober<br />

Fahrlässigkeit sechs Monate nach Kenntniserlangung von den<br />

den Anspruch begründenden Umständen, spätestens jedoch<br />

in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist, soweit er nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />

Verjährung unterliegt.<br />

Der Treuhandkommanditist übernimmt keine Haftung <strong>für</strong> den<br />

Eintritt der vom Treugeber mit dem Abschluss des Treuhandvertrages<br />

angestrebten steuerlichen Folgen. Die angestrebten<br />

steuerlichen Folgen stehen unter dem Vorbehalt der Anerkennung<br />

durch die Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit.<br />

Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass<br />

der Treuhandkommanditist keine Haftung <strong>für</strong> die Bonität der


Vertragspartner der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder da<strong>für</strong> übernimmt,<br />

dass die Vertragspartner der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die eingegangenen<br />

vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere<br />

haftet der Treuhandkommanditist nicht <strong>für</strong> den Eintritt<br />

der vom Treugeber oder der <strong>Fonds</strong>gesellschaft verfolgten sonstigen<br />

wirtschaftlichen Ziele.<br />

§ 12<br />

Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist erhält <strong>für</strong> die Bereitschaft zur<br />

Übernahme der Treuhandschaft und der damit verbundenen<br />

Tätigkeiten und <strong>für</strong> die tatsächliche Übernahme der Treuhandschaft<br />

eine Vergütung gemäß § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Darüber hinaus werden<br />

zusätzliche Leistungen des Treuhandkommanditisten zugunsten<br />

eines einzelnen Treugebers diesem Treugeber gesondert<br />

in Rechnung gestellt.<br />

§ 13<br />

Beteiligungsregister, Datenschutz<br />

Mit Annahme der Beteiligungserklärung wird der Treugeber<br />

vom Treuhandkommanditisten in ein von diesem geführtes<br />

Register eingetragen. Dieses Register enthält Namen und<br />

Anschrift des Treugebers, die Höhe seiner Beteiligung sowie<br />

eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung. Die Eintragung in das Register wird dem<br />

Treugeber mit Annahme des Treuhandvertrages bestätigt.<br />

Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Register<br />

oder auf Angaben über die übrigen Treugeber. Anderen Personen<br />

als der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, dem Verwalter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

sowie dessen Muttergesellschaft, den Vertriebspartnern, Steuerberatern,<br />

Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut<br />

darf der Treuhandkommanditist keine Auskünfte über<br />

die Beteiligung und die Eintragung in das Register erteilen,<br />

soweit nicht der Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt<br />

hat.<br />

Der Treugeber ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in<br />

der Beitrittserklärung getätigten Angaben dem Treuhandkommanditisten<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

Der Treugeber hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden,<br />

dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten<br />

auf EDV-Anlagen gespeichert und genutzt werden. Die Daten<br />

werden nach Beendigung der Beteiligung gelöscht.<br />

§ 14<br />

Schlussbestimmungen<br />

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein<br />

oder werden, wird dadurch der Vertrag mit seinem übrigen<br />

Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt vielmehr<br />

als durch eine solche Vorschrift ersetzt oder ausgefüllt,<br />

die der von den Parteien beabsichtigten Regelung in gesetzlich<br />

zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt,<br />

soweit der Vertrag Lücken enthält.<br />

Gerichtsstand ist München.<br />

87


90<br />

Name Vorname Geb.-Datum<br />

Straße PLZ, Ort<br />

erteile hiermit der<br />

MMDP Munich Movie Development & Production GmbH, Grünwald,<br />

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 145 294<br />

VOLLMACHT<br />

1.meinen Eintritt als Kommanditist in die<br />

MMDP Munich Movie Development & Production GmbH & Co. Project 1 KG<br />

in Höhe einer Haftsumme von<br />

EUR ,– in Worten: Euro<br />

(10 % des Beteiligungsbetrages)<br />

Ich, der/die Unterzeichnende<br />

Vollmacht<br />

zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden;<br />

MUSTER<br />

2.<strong>für</strong> mich alle sonstigen gesetzlich vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister<br />

hinsichtlich der Gesellschaft vorzunehmen sowie gegebenenfalls mein<br />

Ausscheiden aus dieser Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden;<br />

3.Untervollmacht, gegebenenfalls unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des §181 BGB, zu erteilen.<br />

Diese Vollmacht erlischt nicht durch meinen Tod und ist <strong>für</strong> die Dauer<br />

meiner Zugehörigkeit zur obigen Gesellschaft unwiderruflich.<br />

Die Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar Unterschrift des Vollmachtgebers


Impressum<br />

Initiator:<br />

ALCAS GmbH<br />

Gestaltung und Gesamtherstellung:<br />

Holzmair GmbH, Herrsching<br />

Redaktionsstand:<br />

06.10.2003<br />

Organigramme und Illustrationen erheben keinen Anspruch<br />

auf Vollständigkeit und sind unverbindlich.Nachdruck, auch<br />

auszugsweise, nur mit Genehmigung des o.g.Initiators.<br />

Hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland<br />

© ALCAS GmbH


ALCAS GmbH • Tölzer Straße 30 • 82031 Grünwald<br />

Telefon 089 64143-427 • www.alcas.de • Telefax 089 64143-230

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