Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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<strong>Film</strong>-<strong>Produktions</strong>-<strong>Fonds</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>internationale</strong> <strong>Kinoproduktionen</strong><br />
Beteiligungsangebot 152
Der Initiator:<br />
ALCAS GmbH • Tölzer Straße 30 • 82031 Grünwald<br />
Telefon 089 64143-427 • www.alcas.de • Telefax 089 64143-230
<strong>Film</strong>-<strong>Produktions</strong>-<strong>Fonds</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>internationale</strong> <strong>Kinoproduktionen</strong><br />
Beteiligungsangebot 152
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Das Beteiligungsangebot im Überblick 6<br />
2. Wesentliche Chancen und Risiken der Beteiligung 11<br />
3. Der Initiator 12<br />
4. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft 13<br />
5. Die Initialgesellschafterversammlung 14<br />
6. Die Produktion 16<br />
7. Der Lizenznehmer 21<br />
8. Die Lizenzverträge 23<br />
9. Die Prognoserechnung des <strong>Fonds</strong> mit Erläuterungen 29<br />
10. Der Liquiditätsüberschuss und die Rendite der Beteiligung 42<br />
11. Die Steuerliche Beurteilung 45<br />
12. Die sonstigen Verträge 53<br />
13. Die Risikohinweise 56<br />
14. Die Zeichnung der Beteiligung 64<br />
15. Die Übersicht zu den Vertragspartnern 66<br />
16. Der Angabenvorbehalt 70<br />
17. Gesellschaftsvertrag 72<br />
18. Treuhandvertrag 84<br />
5
6<br />
1. Das Beteiligungsangebot im Überblick<br />
Angeboten wird die Zeichnung einer Beteiligung an<br />
einem <strong>Film</strong>-<strong>Produktions</strong>-<strong>Fonds</strong> durch Übernahme von<br />
Kommanditanteilen („Anteilsübernahme“) mit Wirkung<br />
zum 12. 12. 2003. <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist die MMDP Munich<br />
Movie Development & Production GmbH & Co. Project 1<br />
KG, Grünwald. Die Kommanditanteile können wahlweise<br />
über einen Treuhänder oder direkt als Kommanditist<br />
gehalten werden.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird Stoffrechte erwerben, <strong>Film</strong>e<br />
produzieren und gegebenenfalls deren Vermarktung<br />
bezuschussen. Die Kosten des Erwerbs der Stoffrechte,<br />
der eigentlichen <strong>Film</strong>produktionen sowie etwaige Vermarktungskostenzuschüsse<br />
werden von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
getragen. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird die Verwertungsrechte<br />
an den <strong>Film</strong>en zeitlich befristet einem<br />
Lizenznehmer einräumen und erhält da<strong>für</strong> Lizenzzahlungen.<br />
Zielgruppe<br />
Dieses Beteiligungsangebot richtet sich an natürliche<br />
Personen, die sich mit einem Teil ihres Vermögens langfristig<br />
an einem leasingähnlich konzipierten <strong>Film</strong>-<strong>Produktions</strong>-<strong>Fonds</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>internationale</strong> <strong>Kinoproduktionen</strong><br />
beteiligen möchten. Die Angaben dieses Beteiligungsangebotes<br />
beziehen sich ausschließlich auf natürliche<br />
Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />
sind. Den potenziellen Anlegern wird empfohlen,<br />
die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen<br />
sowie die Risiken dieses Beteiligungsangebotes mit<br />
einem Vertreter der rechts- und steuerberatenden bzw.<br />
wirtschaftsprüfenden Berufe zu besprechen.<br />
Dieses Beteiligungsangebot ist nur <strong>für</strong> die Platzierung<br />
in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt<br />
und richtet sich insbesondere nicht an Personen, die<br />
Staatsbürger der USA sind oder dort wohnen.<br />
Mindestbeteiligung<br />
Grundsätzlich EUR 25.000 oder durch 1.000 teilbare höhere<br />
Beträge. Die Beteiligungen werden zum Nennbetrag<br />
erworben.<br />
33,9 % des Beteiligungsbetrages sind über eine obligatorische<br />
Anteilsfinanzierung, also ein vom Anleger aufzunehmendes<br />
Darlehen, zu erbringen. Die restlichen 66,1 %<br />
der Einlage sind aus nichtfinanzierten Eigenmitteln zu<br />
leisten.<br />
<strong>Film</strong>produktionen/Optionsvertrag<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird Kinofilme herstellen, die<br />
über GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V., mit Sitz in Amsterdam,<br />
vertrieben werden. Gegen Zahlung einer Optionsgebühr<br />
hat sich die Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. mit Sitz<br />
in Los Angeles, USA, verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
mindestens zwei qualifizierte <strong>Film</strong>projekte zum Erwerb<br />
anzubieten. Das entsprechende Angebot, welches bis<br />
04. 12. 2003 vorliegen muss, kann von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
bis 16. 12. 2003 angenommen werden. Vorbehaltlich<br />
einer Auswahl durch die Initialgesellschafterversammlung<br />
ist beabsichtigt, die nachfolgend geschilderten<br />
Verträge im Zusammenhang mit der Produktion und<br />
Verwertung der <strong>Film</strong>projekte auf der Basis vorverhandelter<br />
Vertragsmuster abzuschließen. Die Columbus<br />
Circle <strong>Film</strong>s Inc. (nachfolgend „Columbus“ genannt) ist<br />
ein mittelbares Tochterunternehmen der Viacom Inc.,<br />
New York, USA (nachfolgend „Viacom Inc.“ genannt);<br />
(vgl. hierzu S. 29 „Der Business-Plan der <strong>Fonds</strong>gesellschaft“<br />
und S. 56 „Die Risikohinweise“).<br />
Gesellschafterversammlung/Beirat<br />
Die Auswahl der zu realisierenden <strong>Film</strong>e, die Festlegung<br />
weiterer produktionsrelevanter Elemente sowie die Entscheidung<br />
über mögliche Vermarktungskostenzuschüsse<br />
erfolgt durch eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
am 15. 12. 2003 im Kempinski Hotel Airport<br />
München, Terminalstraße Mitte 20, 85356 München/<br />
Flughafen (nachfolgend „Initialgesellschafterversammlung“<br />
genannt). Diese Initialgesellschafterversammlung<br />
wird weiterhin über die Einrichtung und gegebenenfalls<br />
über die Wahl eines Beirates entscheiden, der im Falle<br />
seiner Bestellung in Zukunft produktionsrelevante Entscheidungen<br />
anstelle der Gesellschafterversammlung <strong>für</strong><br />
die <strong>Fonds</strong>gesellschaft fällt (vgl. hierzu S. 14 „Die Initialgesellschafterversammlung“).
Business-Plan<br />
Der Business-Plan der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sieht daher vor,<br />
dass in der Initialgesellschafterversammlung durch die<br />
Gesellschafter <strong>Film</strong>projekte mit Herstellungskosten zwischen<br />
59,7 % und 124,6 % des zur Verfügung stehenden<br />
Eigenkapitals ausgewählt werden.<br />
Eventuell darüber hinaus vorhandene nicht zur <strong>Film</strong>herstellung<br />
benötigte Eigenmittel sollen dem Lizenznehmer<br />
als Zuschüsse zu den Vermarktungskosten gewährt<br />
werden.<br />
Investitionsvolumen<br />
Das zur Verfügung stehende Eigenkapital <strong>für</strong> das Mindestportfolio<br />
beträgt EUR 75.000.000. Mit diesem Betrag<br />
können <strong>Produktions</strong>- und Herstellungskosten und<br />
gegebenenfalls Vermarktungskostenzuschüsse (nachfolgend<br />
gemeinsam „Projektkosten“ genannt) in Höhe<br />
von EUR 68.483.738 sowie die Anlaufkosten in Höhe<br />
von EUR 6.516.262 finanziert werden.<br />
Abhängig von der Bereitschaft des Einzahlungs- und<br />
Platzierungsgaranten, die Einzahlungs- und Platzierungsgarantie<br />
über den Betrag von EUR 75.000.000 hinaus<br />
zu erhöhen, und der Verfügbarkeit geeigneter <strong>Film</strong>projekte<br />
besteht die Möglichkeit, das Investitionsvolumen<br />
des <strong>Fonds</strong> zu erhöhen.<br />
Finanzierungsstruktur<br />
Das Gesamtinvestitionsvolumen soll grundsätzlich durch<br />
Eigenkapital der Treugeber/Kommanditisten finanziert<br />
werden. Sofern nicht genügend Eigenkapital zur Darstellung<br />
der Gesamtfinanzierung zur Verfügung steht, besteht<br />
die Möglichkeit, ein oder mehrere Darlehen des<br />
Lizenznehmers aufzunehmen.<br />
Erwerb der Stoffrechte<br />
Nach Auswahl eines oder mehrerer <strong>Film</strong>projekte durch<br />
die Initialgesellschafterversammlung und der Ausübung<br />
der Option erwirbt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft die zur<br />
Produktion des Kinofilms notwendigen Stoffrechte von<br />
der Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc.<br />
<strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
Mit der Durchführung der Herstellung der Kinofilme wird<br />
die <strong>Fonds</strong>gesellschaft die Paramount Pictures Corporation<br />
mit Sitz in Hollywood, USA, beauftragen. Die Paramount<br />
Pictures Corporation ist ein mittelbares Tochterunternehmen<br />
der Viacom Inc.<br />
Fertigstellungsgarant<br />
Als Fertigstellungsgarant <strong>für</strong> die Kinofilme wird die World-<br />
wide Productions Inc. mit Sitz in Hollywood, USA, beauf-<br />
tragt. Worldwide Productions Inc. wird auf Basis der verein-<br />
barten Budgets die Fertigstellung der <strong>Film</strong>e garantieren.<br />
Die Worldwide Productions Inc. ist ein mittelbares Tochterunternehmen<br />
der Viacom Inc.<br />
Lizenznehmer<br />
Lizenznehmer <strong>für</strong> den Vertrieb der ausgewählten Kinofilme<br />
ist die GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V., ein Tochterunternehmen<br />
der Viacom International, Inc. (nachfolgend<br />
„Lizenznehmer“ genannt), die die Verwertungsrechte<br />
an den Kinofilmen auf eigene Rechnung weltweit vermarkten<br />
wird. Viacom International, Inc. ist eine unmittelbare<br />
100 %ige Tochtergesellschaft der Viacom Inc.<br />
(vgl. hierzu auch S. 21 f.).<br />
Laufzeit der Lizenzverträge<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird im Rahmen der Lizenzverträge<br />
die Verwertungsrechte an den zu produzierenden<br />
Kinofilmen vom 22. 12. 2003 bis zum 22. 06. 2019 (reguläres<br />
Ende) an den Lizenznehmer vergeben.<br />
Lizenzgebühren<br />
Während der Laufzeit der Lizenzverträge werden feste Lizenzgebühren<br />
vom Lizenznehmer geschuldet. Darüber<br />
hinaus erhält die <strong>Fonds</strong>gesellschaft vom Lizenznehmer<br />
abhängig vom Erfolg der <strong>Film</strong>e gegebenenfalls, ohne<br />
dass dies jedoch zugesagt werden kann, variable Lizenzgebühren<br />
aus der Verwertung der <strong>Film</strong>e (vgl. hierzu auch<br />
S. 25).<br />
7
8<br />
Einmalzahlungen/Ankaufspreis<br />
Bei Ablauf der Lizenzverträge zum 22. 06. 2019 hat der<br />
Lizenznehmer Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt<br />
90,0 % der Projektkosten zu leisten. Macht der Lizenznehmer<br />
von seinem ordentlichen Ankaufsrecht zum<br />
22. 06. 2019 Gebrauch, so hat er einen Ankaufspreis zu<br />
bezahlen, der sich berechnet aus der Einmalzahlung<br />
zuzüglich eines etwaigen Marktwertzuschlages und<br />
etwaiger aufgelaufener variabler Lizenzgebühren (vgl.<br />
hierzu S. 26 „Ablauf der Lizenzverträge“).<br />
Schuldübernahme<br />
Die HSH Nordbank AG, Hamburg und Kiel, (nachfolgend<br />
„Bank“ genannt) wird bezüglich der <strong>Film</strong>e die Verpflichtungen<br />
des Lizenznehmers zur Zahlung der festen<br />
Lizenzgebühren und der Einmalzahlungen bzw. bei<br />
Ausübung des ordentlichen Ankaufsrechts der fest vereinbarten<br />
Bestandteile der Ankaufspreise übernehmen.<br />
Davon ausgenommen sind jeweils die Anteile der<br />
festen Lizenzgebühren und der Einmalzahlungen, die<br />
der Verzinsung und Tilgung eines etwaigen Darlehens<br />
des Lizenznehmers dienen, und ein eventueller Marktwertzuschlag.<br />
Die Schuldübernahme erfolgt mit schuldbefreiender<br />
Wirkung und Zustimmung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Die Bank erhält eine Schuldübernahmegebühr<br />
vom Lizenznehmer (vgl. hierzu und im Folgenden „Die<br />
Lizenzverträge“, S. 23 ff.).<br />
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Lizenzgebühren und<br />
die Einmalzahlungen jeweils im vorgenannten Umfang an-<br />
stelle des Lizenznehmers nunmehr von der Bank an die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft zu bezahlen sind.<br />
Schuldübernehmer<br />
Die HSH Nordbank ist am 02. 06. 2003 in der Rechtsform<br />
einer Aktiengesellschaft aus der Verschmelzung<br />
der Hamburgische Landesbank mit der Landesbank<br />
Schleswig-Holstein (LB Kiel) entstanden. Mit der Fusion<br />
ist eine Bank mit einer Bilanzsumme von rund 180 Mrd.<br />
Euro und weltweit ca. 4.500 Mitarbeitern entstanden.<br />
Liquiditätsprognose/ Berechnungsgrundlagen<br />
Die Liquiditätsströme aus der Beteiligung setzen sich aus<br />
Ausschüttungen/Entnahmen und Steuerwirkungen zusammen.<br />
In den Prognoserechnungen werden ausschließlich die<br />
festen Lizenzgebühren und die fest vereinbarten Einmalzahlungen<br />
bzw. bei Ausübung des ordentlichen Ankaufsrechts<br />
der fest vereinbarte Bestandteil der Ankaufspreise<br />
des Lizenznehmers <strong>für</strong> Investitionen im Rahmen des Business-Plans<br />
dargestellt.<br />
Auch andere, von der dargestellten Variante abweichende<br />
Finanzierungskombinationen aus Eigenkapital<br />
und einem geringeren Darlehen des Lizenznehmers entsprechend<br />
den Beschlüssen der Initialgesellschafterversammlung<br />
sind im Rahmen des Business-Plans möglich.<br />
<strong>Produktions</strong>berater<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat einen Dienstleistungsvertrag<br />
mit Screen Capital International Corp., mit Sitz in Santa<br />
Monica, einer in <strong>Produktions</strong>fragen erfahrenen technischen<br />
Beratungsfirma (nachfolgend „Technical Representative“<br />
genannt), vertreten durch Herrn David Molner,<br />
abgeschlossen. Der Technical Representative wird gemeinsam<br />
mit Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. qualifizierte <strong>Film</strong>projekte<br />
identifizieren, der Initialgesellschafterversammlung<br />
eine Bewertung aller zur Auswahl stehenden<br />
<strong>Film</strong>projekte liefern und in der <strong>Produktions</strong>phase die<br />
Geschäftsführung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in den produktionsrelevanten<br />
Fragen beraten und unterstützen. Dem<br />
Technical Representative unterliegt weiterhin im Auftrag<br />
der Geschäftsführung die laufende <strong>Produktions</strong>berichterstattung<br />
und -überwachung. Zusätzlich wird er<br />
Vorschläge zu einer sach- und termingerechten Umsetzung<br />
der Produktion im Rahmen der abgeschlossenen<br />
Verträge unterbreiten.<br />
Einzahlungs- und Platzierungsgarantien<br />
Die KG Allgemeine Leasing GmbH & Co. (nachfolgend<br />
„KGAL“ genannt) garantiert die Einzahlung und die Platzierung<br />
eines Kommanditkapitals von EUR 75 Mio. Die KGAL
hat in Aussicht gestellt, zur Sicherstellung der Finanzierung<br />
von <strong>Film</strong>en über das Mindestportfolio hinaus sukzessive<br />
weitere Einzahlungs- und Platzierungsgarantien abzugeben.<br />
Die Abgabe weiterer Einzahlungs- und Platzierungsgarantien<br />
ist abhängig von der Zustimmung der<br />
Columbus Circle <strong>Film</strong>s, Inc., sowie der Zustimmung der<br />
Bank.<br />
Darlehen des Lizenznehmers<br />
Sofern <strong>für</strong> die <strong>Real</strong>isierung der auf der Initialgesellschafter-<br />
versammlung ausgewählten <strong>Film</strong>e über das durch die Ein-<br />
zahlungs- und Platzierungsgarantie gesicherte Eigenka-<br />
pital hinaus Finanzierungsmittel benötigt werden, kann die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft zusätzliche Finanzierungsmittel in<br />
Form eines Darlehens des Lizenznehmers in Anspruch<br />
nehmen (Darlehen 1). Weiterhin kann ein so genanntes<br />
Darlehen 2 bei Budgetänderungen und bei Kostenüberschreitungen<br />
aufgrund der Veränderung bestehender<br />
oder der Aufnahme zusätzlicher <strong>Produktions</strong>elemente<br />
(sog. Enhancements) erforderlich sein.<br />
Etwaige Darlehen des Lizenznehmers sind nur aus dem<br />
Anteil der künftigen Lizenzeinnahmen, der ausschließlich<br />
<strong>für</strong> die Darlehensbedienung vorgesehen ist, sowie<br />
aus dem Anteil der <strong>Fonds</strong>gesellschaft an eventuell<br />
erzielten variablen Lizenzgebühren zurückzuzahlen. Ein<br />
hiervon unabhängiger Rückzahlungsanspruch des Lizenznehmers<br />
besteht nicht; es handelt sich um so genannte<br />
„haftungslose Darlehen“ (vgl. hierzu „Darlehen des<br />
Lizenznehmers“, S. 27).<br />
Anteilsfinanzierung<br />
Die Anteilsfinanzierung in Höhe von 33,9 % des Beteiligungsbetrages<br />
wird während der Laufzeit bis auf eine<br />
Restvaluta von ca. 32,0 % der ursprünglichen Darlehenssumme<br />
getilgt und mit jährlich 5,50 % nominal verzinst.<br />
Die Bedienung der Anteilsfinanzierung mit Zins und<br />
Tilgung erfolgt in annuitätisch gleich bleibenden Raten,<br />
die während der Laufzeit jährlich am 22. 12. eines Jahres<br />
bzw. im Jahr 2019 zum 22. 06. zur Zahlung fällig sind.<br />
Die Restvaluta wird am Ende der Laufzeit getilgt. Die<br />
Anteilsfinanzierung ist fester Bestandteil der Finanzierungsstruktur<br />
und muss von jedem Anleger anteilig<br />
übernommen werden. Die übrige Einlage ist aus Eigenmitteln<br />
zu erbringen. Die Anteilsfinanzierung wird von<br />
der HSH Nordbank AG bereitgestellt.<br />
Steuerliche Behandlung<br />
Mit der Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft erzielt der An-<br />
leger nach derzeitiger Rechtslage Einkünfte aus Gewerbe-<br />
betrieb. Bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entstehende Ergebnisse<br />
werden den Anlegern entsprechend ihren Beteiligungsquoten<br />
zugewiesen.<br />
Ausschüttungen/ Entnahmen<br />
Die laufenden Liquiditätsüberschüsse der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
werden jeweils jährlich am 22. 12. ausgeschüttet<br />
und teilweise direkt zur Bedienung der Anteilsfinanzierung<br />
(Zins und Tilgung) verwendet. Eine weitere Ausschüttung/Entnahme<br />
nach Rückführung der verbleibenden<br />
Restvaluta der Anteilsfinanzierung erfolgt unmittelbar<br />
an die Anleger nach Ablauf des Lizenzvertrages<br />
im Jahr 2019. Etwaige variable Lizenzgebühren (nicht in<br />
der Prognoserechnung berücksichtigt) werden ebenfalls<br />
erstmals nach Ablauf des Lizenzvertrages an die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft ausbezahlt und an die Anleger ausgeschüttet.<br />
Wichtige Hinweise<br />
Es handelt sich beim vorliegenden Beteiligungsangebot<br />
um eine unternehmerische Beteiligung, die eine<br />
Mitgestaltung durch die Gesellschafter/Anleger erfordert.<br />
Auf der Initialgesellschafterversammlung am 15.12.2003<br />
im Kempinski Hotel Airport München, Terminalstraße<br />
Mitte 20 in München/Flughafen um 11.00 Uhr werden<br />
wesentliche Entscheidungen mit prägendem Einfluss<br />
auf das <strong>Fonds</strong>konzept und damit die Zahlungsströme,<br />
das Ergebnis der Gesellschaft sowie die Rendite der<br />
Anleger gefasst. Eine Abstimmung im Rahmen der Initialgesellschafterversammlung<br />
(persönliche Anwesenheit<br />
oder per Internet) wird dringend empfohlen.<br />
9
10<br />
Auszug aus den wirtschaftlichen Rahmendaten am Beispiel eines Beteiligungsbetrages<br />
(Kommanditeinlage) von EUR 25.000 bei einer Projektauswahl und Finanzierung<br />
entsprechend dem derzeitigen Business-Plan der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
Beteiligungsbetrag<br />
Gesamt EUR 25.000<br />
Davon nichtfinanzierte Einlage EUR 16.525 66,1 %<br />
Anteilsfinanzierung EUR 8.475 33,9 %<br />
Termine<br />
Anteilsübernahme 12. Dezember 2003<br />
Einzahlungen nichtfinanzierte Einlage 10. Dezember 2003 per Abbuchung<br />
Auszahlung Anteilsfinanzierung 22. Dezember 2003<br />
Laufzeit des <strong>Fonds</strong><br />
Ausschüttungen/Entnahmen<br />
15 Jahre 6 Monate<br />
Ausschüttungen/Entnahmen (vor Steuern) 1)<br />
während der gesamten Laufzeit rd. 146,6 % 2)<br />
Liquiditätsüberschuss<br />
Liquiditätsüberschuss (nach Steuern) 3)<br />
Steuerliches Ergebnis 4)<br />
rd. 36,1 % 2)<br />
Jahr 2003 rd. -150,4 % 2)<br />
Jahre 2004 bis 2019 insgesamt rd. 197,0% 2)<br />
Rendite nach Steuern<br />
Rendite (IRR) nach Steuern auf das<br />
jeweils gebundene Kapital 5)<br />
rd. 7,2 % p. a.<br />
Mögliche Rundungsdifferenzen ergeben sich durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundungen.<br />
1) Nach Bedienung der Anteilsfinanzierung und bezogen auf die nichtfinanzierte Einlage.<br />
2) In Prozent der nichtfinanzierten Einlage.<br />
3) Die Einkommensteuerwirkungen aus dem laufenden Ergebnis werden <strong>für</strong> das Jahr 2003 zum 22. 12. 2003 und ab dem Jahr 2004 als Einkommensteuervorauszahlung<br />
auf das jeweilige laufende Jahresergebnis jeweils zum 10. 03., 10. 06., 10. 09. und 10. 12. angenommen. Die Steuerwirkung aus der Versteuerung des<br />
Aufgabegewinns wurde zum 30. 06. 2020 unterstellt. In der Prognoserechnung wurde ein Spitzensteuersatz von 48,5 % in 2003, 47,0 % in 2004 und 42,0 % ab<br />
2005 bis Ende des Prognosezeitraums jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % bezogen auf die Einkommensteuerschuld unterstellt.<br />
Kirchensteuerliche Wirkungen wurden nicht berücksichtigt.<br />
4) Anteiliges Betriebsergebnis der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und Sonderbetriebsergebnis des Anlegers.<br />
5) Durchschnittlich gebundenes Kapital (nach Steuern) in Höhe von 30,4 % der nichtfinanzierten Einlage.
2. Wesentliche Chancen und Risiken der Beteiligung<br />
Der Anleger beteiligt sich an einem leasingähnlich konzipierten <strong>Fonds</strong> und hat bei einem prognosegemäßen Verlauf<br />
die Chance, unabhängig von Marktschwankungen einen Liquiditätsüberschuss (nach Steuern) von 36,1 % der nichtfinanzierten<br />
Einlage und eine Rendite (IRR nach Steuern) von 7,2 % p.a. zu erzielen. Als Treugeber/ Kommanditist<br />
geht der Anleger unternehmerische Risiken ein, insbesondere können unvorhergesehene zukünftige Entwicklungen<br />
die prognostizierten Ergebnisse nachteilig beeinflussen. Zu den wirtschaftlichen Risiken zählen vor allem:<br />
■ Die Risiken aus der <strong>Film</strong>produktion: Für über die Deckung der <strong>Produktions</strong>versicherungen hinausgehende<br />
Ansprüche von Dritten, die von dem <strong>Produktions</strong>dienstleister trotz der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen<br />
nicht erfüllt werden, kann eine Haftung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht ausgeschlossen werden. Des<br />
Weiteren ist die Fertigstellungsgarantie auf die Summe der Herstellungskosten und Vermarktungskostenzuschüsse<br />
begrenzt. Dies könnte im Falle des Abbruches eines oder mehrerer geplanter <strong>Film</strong>e einen Verlust in<br />
Höhe der entsprechenden Anlaufkosten bedeuten.<br />
■ Die Risiken aus dem Stoffrechteerwerb, die durch Einstandsverpflichtungen bzw. Einredeverzicht abgedeckt<br />
sind. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus Ansprüchen Dritter in<br />
Anspruch genommen werden könnte.<br />
■ Falls die Initialgesellschafterversammlung <strong>Film</strong>projekte mit Projektkosten außerhalb der durch den Business-<br />
Plan gesetzten Grenzen auswählt, werden hierdurch Zahlungsströme, Ergebnis und Rendite der Beteiligung<br />
beeinflusst. Insbesondere bei Abweichungen nach unten können Verluste in Höhe u.a. der Anlaufkosten, der<br />
Optionsgebühr, der Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der Schuldübernahme und eines<br />
pauschalierten Schadensersatzes an Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. in Höhe von ca. 3,7 % der Eigenmittel bzw. in<br />
Höhe der anteiligen Beträge entstehen.<br />
■ Unternehmerische Entscheidungen der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirates können zu erheblichen<br />
Verzögerungen im <strong>Produktions</strong>ablauf führen und die rechtzeitige Fertigstellung der ausgewählten <strong>Film</strong>e gefährden.<br />
■ Die Bonität des Fertigstellungsgaranten (bzw. der rückdeckenden Viacom Inc.) und des Lizenznehmers (bzw.<br />
der rückdeckenden Viacom International Inc.).<br />
■ Eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung.<br />
Die steuerlichen Risiken bestehen insbesondere in der Nichtanerkennung der <strong>Fonds</strong>konzeption durch die<br />
Finanzverwaltung. Dies kann im Wesentlichen gelten <strong>für</strong>:<br />
■ Das Aberkennen der Herstellereigenschaft der <strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. des Anlegers unter Anwendung des<br />
Medienerlasses (Erlass zur „Ertragssteuerlichen Behandlung von <strong>Film</strong>- und Fernsehfonds“). In diesem Fall<br />
würden die prognostizierten steuerlichen Wirkungen <strong>für</strong> das Jahr 2003 nicht eintreten, sondern es könnten<br />
in den Folgejahren lediglich zeitanteilige Abschreibungen (nach dem Medienerlass grundsätzlich Abschreibungen<br />
über 50 Jahre) vorgenommen werden.<br />
■ Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums der <strong>Film</strong>produktionen an den Lizenznehmer. Die <strong>Film</strong>produktionen<br />
würden dann nicht zum Anlagevermögen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft gehören, und insbesondere Verluste<br />
aus der <strong>Produktions</strong>phase könnten nicht mit steuerlicher Wirkung an die Anleger verteilt werden.<br />
■ Die Anwendbarkeit des § 2b EStG. Dies hätte entsprechend den in diesem Beteiligungsangebot dargestellten<br />
Annahmen zur Folge, dass negative Einkünfte aus der Beteiligung nicht mit anderen positiven Einkünften<br />
ausgeglichen werden könnten.<br />
Diese und weitere Risiken können zu einem Wegfall der Vorteilhaftigkeit der Beteiligung, zu einem teilweisen<br />
Verlust und in Einzelfällen sogar zum Totalverlust der Einlage des Kommanditisten/Treugebers führen. Darüber<br />
hinaus kann der Anleger persönlich zur Rückführung der Anteilsfinanzierung in Anspruch genommen werden<br />
(vgl. hierzu ausführlicher Seite 56 ff. „Die Risikohinweise“).<br />
11
12<br />
3. Der Initiator<br />
ALCAS GmbH<br />
Initiator dieses Beteiligungsangebotes ist die ALCAS GmbH<br />
(nachfolgend „ALCAS“ genannt), eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />
der KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.<br />
(nachfolgend „KGAL“ genannt) mit Sitz in Grünwald bei<br />
München. Die Beteiligungsverhältnisse der ALCAS und<br />
der KGAL ergeben sich aus nebenstehendem Schaubild.<br />
Die ALCAS initiiert Publikumsfonds <strong>für</strong> nationale und <strong>internationale</strong><br />
Transaktionen. In enger Kooperation mit der<br />
KGAL agiert die ALCAS seit Jahren als anerkannter und<br />
einer der führenden <strong>Fonds</strong>initiatoren am Markt.<br />
Bis zum 31. 12. 2002 haben ALCAS/ KGAL insgesamt 235<br />
Publikumsfonds und Private Placements <strong>für</strong> private und<br />
institutionelle Anleger mit einem Gesamtvolumen von<br />
EUR 17,3 Mrd. initiiert. Hieran haben sich rund 38.700 Anleger<br />
mit einem Eigenkapital von EUR 6,6 Mrd. beteiligt.<br />
Darüber hinaus verwaltet die ALCAS als Dienstleister die<br />
Leasingengagements der KGAL. Insgesamt betreut die<br />
ALCAS rund 1.850 Gesellschaften mit ca. 1.170 Objekten und<br />
einem Investitionsvolumen zu Anschaffungswerten von<br />
rund EUR 32,1 Mrd.<br />
Die KGAL Gruppe bietet seit 35 Jahren innovative Finanzierungslösungen<br />
an und konzipiert seit rund 25 Jahren<br />
attraktive Beteiligungsangebote <strong>für</strong> private und institutionelle<br />
Investoren. Die Geschäftsbereiche erstrecken<br />
sich auf Immobilien, Flugzeuge, Schiffe, Großmobilien<br />
und <strong>Film</strong>e. Mit Neuabschlüssen von rund EUR 7 Mrd.<br />
im Jahr 2002 und einem Geschäftsvolumen von über<br />
EUR 35,3 Mrd. im Bestand zählt die KGAL Gruppe in<br />
Europa zu den leistungsstärksten und erfolgreichsten<br />
Unternehmensgruppen der Branche.<br />
In den Jahren 1997 bis 2002 initiierte die ALCAS insgesamt<br />
zehn Medienfonds mit fest vereinbarten Lizenzgebühren<br />
(leasingähnlich, wie in diesem Beteiligungsangebot).<br />
Diese leasingähnlichen Medienfonds umfassen ein<br />
<strong>Fonds</strong>volumen von EUR 1.069,6 Mio., wobei EUR 1.008,0<br />
Mio. Investorenkapital eingebunden wurden.<br />
Die Ausschüttungen und die steuerlichen Ergebnisse der<br />
leasingähnlichen Medienfonds waren – vorbehaltlich der<br />
steuerlichen Betriebsprüfung – stets prognosegemäß.<br />
Bei einem <strong>Film</strong>-Leasingfonds konnte jedoch im Jahr 2002<br />
eine <strong>Film</strong>produktion von insgesamt drei Produktionen<br />
nicht fertig gestellt werden. Die <strong>Produktions</strong>kosten dieses<br />
<strong>Film</strong>es wurden vertragsgemäß vom Fertigstellungsgaranten<br />
erstattet. Steuerliche Betriebsprüfungen <strong>für</strong><br />
diese <strong>Fonds</strong> haben noch nicht stattgefunden.<br />
Weitere Informationen zur ALCAS und den einzelnen Beteiligungsangeboten<br />
können aus der vollständigen und<br />
geprüften Leistungsbilanz der ALCAS entnommen werden.<br />
Diese kann unter der Telefonnummer 089 64143-427 bestellt<br />
oder unter http://www.alcas.de abgerufen werden.<br />
Dresdner Bank AG 45 %<br />
Bayerische Landesbank 30 %<br />
Hamburger Sparkasse 15 %<br />
Finanzinvestor 10 %<br />
100 %<br />
KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.<br />
100 %<br />
ALCAS GmbH
4. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
MMDP Munich Movie Development & Production<br />
GmbH & Co. Project 1 KG<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wurde am 15. 01. 2003 im Handelsregister<br />
München unter der Handelsregisternummer<br />
HRA 81385 eingetragen. Der Gesellschaftszweck besteht<br />
in der Entwicklung, Produktion und Verwertung von Kinound<br />
Fernsehproduktionen, zu deren Vertrieb sich Global<br />
<strong>Film</strong> Distributors B.V. oder ein damit verbundenes<br />
Unternehmen verpflichtet hat, und damit in Verbindung<br />
stehender Tätigkeiten (vgl. hierzu § 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist die MMP Munich Movie<br />
Production GmbH, Grünwald künftig firmierend unter<br />
MMDP Munich Movie Development & Production GmbH<br />
(nachfolgend „Komplementär GmbH“ genannt), die berechtigt<br />
ist, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen<br />
und weitere Komplementärfunktionen bei Gesellschaften<br />
mit gleichem Gesellschaftszweck zu übernehmen.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter leistet keine Einlage<br />
und ist am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft<br />
nicht beteiligt.<br />
Die Komplementär GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />
der KGAL (vgl. hierzu S. 66 „Die Übersicht zu den<br />
Vertragspartnern“).<br />
Die KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
ist mit einer Einlage von derzeit EUR 10.000 an der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft als Kommanditist beteiligt. Die Einlage<br />
ist voll einbezahlt. Der Kommanditanteil der KIRTAN<br />
Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH kann durch<br />
die Komplementär GmbH erhöht werden. Die Komplementär<br />
GmbH wird eine Erhöhung nur im Rahmen vorliegender<br />
Einzahlungs- und Platzierungsgarantien vornehmen.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist auf unbestimmte<br />
Zeit errichtet. Die jeweilige Beteiligung kann von den<br />
Anlegern erstmals zum 22. 06. 2019 gekündigt werden.<br />
Eine Auflösung der Gesellschaft zum 22. 06. 2019 bleibt<br />
hiervon unberührt.<br />
Die Möglichkeiten zur Übertragung und Belastung der<br />
Beteiligung sind weitgehend eingeschränkt (vgl. hierzu<br />
§ 6 Gesellschaftsvertrag bzw. § 6 Treuhandvertrag). Änderungen<br />
des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft können nur durch 3/4-Mehrheit der<br />
Stimmen und mit Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters beschlossen werden. Dieser wird seine<br />
Zustimmung zur Änderung von § 2 Gesellschaftsvertrag<br />
(Gegenstand des Unternehmens) nicht erteilen. Je volle<br />
EUR 1.000 der Einlage der Treugeber/Kommanditisten<br />
gewähren eine Stimme. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
verfügt über 20 Stimmen. Die Treugeber haben<br />
gemäß ihrer Einlage ein eigenes Stimmrecht. Der Treuhandkommanditist<br />
hat kein eigenes Stimmrecht.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist Bestandteil<br />
dieses Beteiligungsangebotes. Er ist auf Seite<br />
72 ff. abgedruckt.<br />
Treugeber/Kommanditisten<br />
Die Anleger beteiligen sich im Wege der Anteilsübernahme<br />
ausschließlich als Treugeber über die TERTIA Beteiligungstreuhand<br />
GmbH (nachfolgend „Treuhandkommanditist“<br />
genannt) an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Es<br />
besteht die Möglichkeit, die Beteiligung in eine direkte<br />
Beteiligung als Kommanditist umzuwandeln. Die Rechte<br />
der Treugeber bzw. der Kommanditisten einschließlich<br />
der Kontroll- und Mitbestimmungsrechte sind im Gesellschafts-<br />
und Treuhandvertrag festgelegt.<br />
Der Treuhandkommanditist führt ein Register <strong>für</strong> die Treugeber,<br />
in dem die jeweilige Beteiligungshöhe der Treugeber<br />
verzeichnet ist. Nach außen tritt der Treuhandkommanditist<br />
im eigenen Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis<br />
zu der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Er übt insoweit die ihm als Treuhandkommanditist<br />
zustehenden Gesellschafterrechte mit<br />
Ausnahme des Stimmrechts im eigenen Namen, jedoch<br />
ausschließlich gemäß der Weisung der Treugeber aus.<br />
Dem Treugeber sind Weisungsrechte gegenüber dem<br />
Treuhandkommanditisten eingeräumt, die dem Treugeber<br />
die Ausübung von Gesellschafterrechten wie einem Kommanditisten<br />
ermöglichen.<br />
Die Treugeber üben ihre Stimmrechte selbst aus und können<br />
sich auf Verlangen zur Ausübung der dem Treuhandkommanditisten<br />
gegenüber der Gesellschaft zustehenden<br />
Kontrollrechte bevollmächtigen lassen, soweit diese durch<br />
den Gesellschaftsvertrag nicht eingeschränkt sind. Der<br />
Treuhandvertrag ist Bestandteil dieses Beteiligungsangebotes.<br />
Er ist auf Seite 84 ff. abgedruckt.<br />
13
14<br />
5. Die Initialgesellschafterversammlung<br />
Ort und Zeit<br />
Am 15. 12. 2003 wird die Initialgesellschafterversammlung<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft voraussichtlich im Kempinski Hotel<br />
Airport München, Terminalstraße Mitte 20 in München/<br />
Flughafen um 11.00 Uhr stattfinden.<br />
An dieser Initialgesellschafterversammlung können Anleger<br />
entweder persönlich oder über Internet teilnehmen.<br />
Informationen zur Teilnahme über Internet können<br />
ab Anfang November unter http://www.alcas-152.de<br />
abgerufen werden.<br />
Auf der Initialgesellschafterversammlung wird voraussichtlich<br />
über Folgendes zu beschließen sein:<br />
■ Auswahl von <strong>Film</strong>projekten aus den von Columbus<br />
Circle <strong>Film</strong>s, Inc. unterbreiteten qualifizierten <strong>Film</strong>projekten;<br />
■ Entscheidung über die wirtschaftlichen und kreativen<br />
Rahmenbedingungen der ausgewählten <strong>Film</strong>projekte;<br />
■ Entscheidung über die Gewährung von Vermarktungskostenzuschüssen<br />
an den Lizenznehmer;<br />
■ Beschlussfassung über die der Produktion und dem Vertrieb<br />
zu Grunde liegenden Verträge;<br />
■ Kapitalerhöhung oder Aufnahme von Darlehen durch<br />
die Gesellschaft (auch Darlehen des Lizenznehmers),<br />
sofern das zur Verfügung stehende Kommanditkapital<br />
zur Durchführung der ausgewählten <strong>Film</strong>projekte<br />
nicht hinreichend ist, bzw. Herabsetzung des Kommanditkapitals<br />
bzw. alternative Mittelverwendung, sofern<br />
die zur Durchführung der ausgewählten <strong>Film</strong>projekte<br />
erforderlichen finanziellen Mittel das zur Verfügung<br />
stehende Kommanditkapital nicht ausschöpfen;<br />
■ Entscheidung über die Einrichtung und gegebenenfalls<br />
die Wahl eines Beirats gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages;<br />
■ alle weiteren zur Durchführung dieser Beschlüsse erforderlichen<br />
Entscheidungen.<br />
Der Beirat<br />
Die Initialgesellschafterversammlung entscheidet darüber,<br />
ob ein Beirat zur Wahrnehmung der produktionsrelevanten<br />
Einflussnahme der Gesellschafter gewählt wird,<br />
und gegebenenfalls über dessen Zusammensetzung. Der<br />
Beirat soll durch drei natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige<br />
Personen gebildet werden. Keine dieser Personen<br />
darf zur ALCAS gehören oder aus dem Umfeld dieser<br />
Gesellschaft stammen. Die Personen brauchen nicht<br />
Gesellschafter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu sein. Sie müssen<br />
aber über einschlägige Kenntnisse im Bereich der<br />
<strong>internationale</strong>n <strong>Film</strong>produktion und/oder des <strong>internationale</strong>n<br />
<strong>Film</strong>vertriebes verfügen (nachgewiesen durch<br />
mindestens fünfjährige Tätigkeit im <strong>Film</strong>geschäft) sowie<br />
in der Lage sein, Verhandlungen in deutscher und englischer<br />
Sprache zu führen. Eine Tätigkeit als Beirat ist<br />
ausgeschlossen, wenn die Person haupt- oder nebenberuflich<br />
oder beratend <strong>für</strong> ein Unternehmen tätig ist,<br />
das auf dem US-amerikanischen Markt im Wettbewerb<br />
mit Viacom Inc. oder auf dem deutschen Markt im<br />
Wettbewerb mit der ALCAS oder mit diesen Unternehmen<br />
verbundenen Unternehmen steht.<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter wird im Rahmen der<br />
Initialgesellschafterversammlung mindestens drei geeignete<br />
natürliche Personen vorstellen. Jeder Gesellschafter<br />
kann zudem eigene Kandidaten benennen, wenn diese<br />
gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft schriftlich erklärt haben,<br />
dass sie das Beiratsmandat im Falle der Wahl annehmen<br />
und die in § 14 Ziffer 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages genannten<br />
Voraussetzungen erfüllen.<br />
Der Beirat überwacht die Durchführung der Beschlüsse<br />
der Gesellschafterversammlung. Der Beirat wird <strong>für</strong> die<br />
Wahrnehmung produktionsrelevanter Entscheidungen<br />
des <strong>Fonds</strong> verantwortlich sein. Diese umfassen:<br />
■ wesentliche Budgetänderungen;<br />
■ Auswahl und Austausch des Regisseurs;<br />
■ wesentliche Änderungen des Drehbuchs;<br />
■ endgültige Festlegung des Drehplans;
■ Abschluss der <strong>für</strong> die Produktion der ausgewählten<br />
<strong>Film</strong>e erforderlichen oder gebotenen weiteren Vereinbarungen,<br />
die deutschen oder ausländischen Rechtsordnungen<br />
unterliegen können, insbesondere <strong>Produktions</strong>verträge<br />
und Verträge über den Erwerb von<br />
Verfilmungsrechten sowie Fertigstellungsgarantien sowie<br />
wesentliche konzeptionelle Änderungen dieser Verträge;<br />
■ Besetzung und Austausch von Hauptrollen, wenn wegen<br />
gegebener <strong>Produktions</strong>notwendigkeiten ein Beschluss<br />
der Gesellschafterversammlung nicht möglich<br />
ist („Eilentscheidung“);<br />
■ Überprüfung des hergestellten <strong>Film</strong>s im Hinblick auf<br />
die Erfüllung der vertraglichen Vorgaben.<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter wird über die produktionsspezifischen<br />
Fragen die Zustimmung eines eingerichteten<br />
Beirats bzw., wenn kein Beirat eingerichtet<br />
wurde, der Gesellschafterversammlung einholen.<br />
Bei unterschiedlicher Ansicht über produktionsspezifische<br />
Entscheidungen oder bei sonstigen Unstimmigkeiten zwischen<br />
Beirat und geschäftsführendem Gesellschafter wird<br />
ein so genanntes „Gemeinsames Gremium“ entscheiden.<br />
Dieses Gemeinsame Gremium besteht aus mindestens<br />
zwei stimmberechtigten Beiräten, dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter und dem <strong>Produktions</strong>berater. Jedes<br />
Beiratsmitglied sowie der geschäftsführende Gesellschafter<br />
und der <strong>Produktions</strong>berater verfügen jeweils<br />
über eine Stimme. Das Gemeinsame Gremium entscheidet<br />
mit der Mehrheit seiner Stimmen, soweit<br />
jedoch zwei Beiratsmitglieder <strong>für</strong> die selbe Entscheidung<br />
stimmen, gilt diese Entscheidung. Bei Stimmengleichheit<br />
wird die zu entscheidende Frage der Gesellschafterversammlung<br />
zur endgültigen Entscheidung<br />
vorgelegt.<br />
Alle Mitglieder des Beirates bzw. des Gemeinsamen Gremiums<br />
werden da<strong>für</strong> Sorge tragen, dass produktionsspezifische<br />
Entscheidungen innerhalb von drei Tagen, in<br />
eilbedürftigen Fällen innerhalb von einem Tag getroffen<br />
werden. Es findet in eilbedürftigen Fällen keine schriftliche<br />
Ladung statt und die Entscheidungen werden fernmündlich<br />
oder per E-Mail bzw. Fernkopierer gefasst.<br />
Der Beirat erhält eine Aufwandsentschädigung sowie<br />
nachgewiesene und zuvor vom geschäftsführenden<br />
Gesellschafter genehmigte Auslagen erstattet.<br />
Er wird <strong>für</strong> den Zeitraum bis zu derjenigen ordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung bestellt, die auf die Abnahme<br />
des letzten durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft produzierten<br />
<strong>Film</strong>s folgt.<br />
Bei Nichtwahl eines Beirates müssen die beschriebenen<br />
Aufgaben und Verfahren durch dann jeweils einzuberufende<br />
Gesellschafterversammlungen in ihrer Gesamtheit<br />
wahrgenommen werden.<br />
Der Gesellschafterversammlung obliegen in jedem Fall<br />
auch bei Wahl eines Beirates die Entscheidung über<br />
den Abbruch einer Produktion und die Auswahl eventueller<br />
Ersatzfilme sowie, außer bei erforderlichen<br />
Eilentscheidungen, die Besetzung und Umbesetzung<br />
wesentlicher Haupt- und Nebenrollen.<br />
15
16<br />
6. Die Produktion<br />
Die Produktion eines Kinofilms teilt sich in vier Phasen auf:<br />
Projektentwicklung (Development)<br />
Ausgangspunkt der <strong>Film</strong>produktion durch die <strong>Fonds</strong>gesell-<br />
schaft ist der Erwerb der Stoffrechte, das heißt, der urheberrechtlichen<br />
Verfilmungsrechte, welche die Projektentwicklungsphase<br />
schon weitgehend durchlaufen haben.<br />
Es besteht dabei die Möglichkeit, dass das Drehbuch von<br />
einem oder mehreren Autoren noch überarbeitet werden<br />
muss.<br />
Parallel zur Endfassung des Drehbuchs wird eine Vorauswahl<br />
(„Casting“) der geeigneten Schauspieler, Regisseure,<br />
Kameraleute und des technischen Personals getroffen.<br />
Vorproduktion (Pre-Production)<br />
Diese Phase dient der Vorbereitung der Dreharbeiten und<br />
dauert typischerweise 2-6 Monate. Der Produzent muss<br />
die schauspielerischen und technischen Hauptakteure<br />
<strong>für</strong> den <strong>Film</strong> fest buchen und alle <strong>für</strong> die <strong>Film</strong>herstellung<br />
noch offenen Verträge mit den weiteren künstlerischen<br />
und technischen Mitarbeitern, wie z.B. mit dem<br />
Kameramann oder dem Komponisten der <strong>Film</strong>musik abschließen.<br />
Der <strong>Fonds</strong>gesellschaft werden <strong>Film</strong>projekte<br />
vorgestellt, die sich voraussichtlich in der Phase der<br />
Pre-Production befinden.<br />
Dreharbeiten (Principal Photography)<br />
Während der Dreharbeiten wird das fertige Drehbuch<br />
nach dem in der Vorproduktion ausgearbeiteten Drehplan<br />
umgesetzt. In dieser dritten Phase der <strong>Film</strong>herstellung<br />
entsteht der Großteil der Kosten. Externe Einflüsse,<br />
wie Ausfall der Hauptdarsteller, ungünstige Wetterbedingungen<br />
am Drehort oder notwendige Änderungen<br />
am Drehbuch, können zu einer Überschreitung des Budgets<br />
führen, wobei diesem Umstand zunächst durch<br />
die im Budget enthaltene und genehmigte so genannte<br />
„Contingency“ (Budgetüberschreitungsreserve) als Puffer<br />
begegnet wird. Üblicherweise sind die Dreharbeiten nach<br />
2-6 Monaten abgeschlossen. In dieser Phase sind zu treffende<br />
Entscheidungen besonders zeitkritisch.<br />
Nachbearbeitung (Post-Production)<br />
Nach Beendigung der Dreharbeiten beginnt die Nachbearbeitung.<br />
In dieser letzten Phase wird das <strong>Film</strong>material<br />
geschnitten, der Ton wird synchronisiert, Archivgeräusche<br />
(„Sound Effects“) eingepflegt, die <strong>Film</strong>musik<br />
wird beigemischt und die Spezialeffekte werden eingearbeitet.<br />
Eventuell werden noch einzelne Szenen nachgedreht,<br />
um dem Zuschauerwunsch besser zu entsprechen.<br />
Abschließend werden dem fertigen <strong>Film</strong>werk<br />
noch der Ab- und Vorspann hinzugefügt und die dann<br />
erstellte Masterkopie an den Lizenznehmer zur Abnahme<br />
geliefert.<br />
Auswahl der <strong>Film</strong>e (vorgesehene <strong>Kinoproduktionen</strong>)<br />
Die Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. wird auf Basis eines Optionsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft bis 04. 12. 2003 mindestens<br />
zwei qualifizierte <strong>Film</strong>projekte mit Projektkosten insgesamt<br />
von nicht weniger als 180,0 % des zur Verfügung<br />
stehenden Eigenkapitals vorstellen. Diese werden in Abstimmung<br />
mit dem <strong>Produktions</strong>berater der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
identifiziert (vgl. hierzu S. 8 „<strong>Produktions</strong>berater“).<br />
Die Initialgesellschafterversammlung kann aus<br />
den vorgestellten <strong>Film</strong>projekten auswählen. Für die Verpflichtung<br />
zur Vorstellung der entsprechenden <strong>Film</strong>projekte,<br />
sowie die Gewährung der Auswahloption an die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft wurde eine Gebühr von EUR 35.000<br />
vereinbart. Die vorgestellten <strong>Film</strong>projekte müssen die<br />
folgenden Auswahlkriterien erfüllen:<br />
■ Herstellungskosten jeweils zwischen EUR 10 Mio. und<br />
124,6 % des durch den Einzahlungs- und Platzierungsgaranten<br />
gesicherten Eigenkapitals. Auf der Basis des<br />
Minimumvolumens mit Gesamtinvestitionskosten<br />
von EUR 75 Mio. qualifizieren sich damit <strong>Film</strong>e<br />
mit Herstellungskosten zwischen EUR 10 Mio. und<br />
EUR 93,5 Mio.;<br />
■ der vorläufige Drehplan ermöglicht einen Start der<br />
Dreharbeiten im ersten Halbjahr 2004;<br />
■ eine MPAA-Bewertung (USA) nicht einschränkender<br />
als „R“ (dies entspricht in Deutschland ungefähr der<br />
Freigabe ab 16 Jahren nach Freiwilliger Selbstkontrolle);
■ eine Lauflänge des <strong>Film</strong>s von nicht weniger als<br />
79 Minuten;<br />
■ Drehbuch und Verfilmung in englischer Sprache;<br />
■ die erworbenen Stoffrechte eignen sich <strong>für</strong> den weltweiten<br />
Vertrieb ohne Einschränkung;<br />
■ die <strong>internationale</strong> Verwertbarkeit ist durch die Verpflichtung<br />
von Global <strong>Film</strong> Distributors B.V., die Produktion<br />
weltweit zu vertreiben, unterlegt;<br />
■ ein vorliegendes Angebot zum Abschluss einer Fertigstellungsgarantie<br />
mit Worldwide Productions Inc.;<br />
■ ein vorliegendes Angebot zum Abschluss eines <strong>Produktions</strong>dienstleistungsvertrages<br />
mit Paramount<br />
Pictures Corp.;<br />
■ eine Patronatserklärung der Viacom Inc. in Bezug<br />
auf die Verpflichtungen des <strong>Produktions</strong>dienstleisters<br />
Paramount Pictures Corporation und des Fertigstellungsgaranten<br />
Worldwide Productions Inc.<br />
sowie eine Garantie der Viacom International Inc. in<br />
Bezug auf die Verpflichtungen des Lizenznehmers<br />
Global <strong>Film</strong> Distributors B.V.<br />
Aus diesen Vorschlägen kann die Gesellschafterversamm-<br />
lung die <strong>Film</strong>e auswählen, die durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
produziert werden sollen (vgl. hierzu S. 14 „Die Initialge-<br />
sellschafterversammlung“ und S. 56 „Die Risikohinweise“).<br />
Optionsvertrag<br />
Gegen Zahlung von insgesamt EUR 35.000 hat sich<br />
Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
Stoffrechte <strong>für</strong> Produktionen zur Auswahl anzubieten,<br />
die den Auswahlkriterien des <strong>Fonds</strong> entsprechen,<br />
sowie diese Stoffrechte zur <strong>Produktions</strong>reife zu entwickeln.<br />
<strong>Produktions</strong>dienstleister, Fertigstellungsgarant<br />
und Lizenznehmer haben sich verpflichtet, die <strong>für</strong> Produktion<br />
und Vertrieb dieser <strong>Film</strong>projekte erforderlichen<br />
Verträge mit dem in den Kapiteln 6 und 8 dargestellten<br />
Inhalt abzuschließen.<br />
Verträge über den Erwerb von Stoffrechten<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird <strong>für</strong> jeden einzelnen durch die<br />
Initialgesellschafterversammlung ausgewählten <strong>Film</strong><br />
am 16.1 2. 2003 einen Vertrag über den Erwerb von Stoff-<br />
rechten („Purchase and Assignment of Literary Rights“)<br />
mit der Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc., einem mittelbaren<br />
Tochterunternehmen der Viacom Inc. abschließen.<br />
Aufgrund dieser Verträge erhält die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
alle Rechte an den zu Grunde liegenden Stoffen und<br />
Werken, welche erforderlich sind, um die <strong>Film</strong>e zu produzieren<br />
und weltweit in allen Medien vertreiben sowie<br />
kommerziell verwerten zu können. Diese umfassen<br />
auch die aus den <strong>Film</strong>en abgeleiteten Nebenrechte, wie<br />
z.B. Musikveröffentlichungen, Tonaufnahmen, Printveröffentlichungen<br />
und Merchandising. Die Paramount<br />
Pictures Corporation wird <strong>für</strong> die Verpflichtungen der<br />
Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. aus den Verträgen über den<br />
Erwerb von Stoffrechten eine Einstandsverpflichtung<br />
abgegeben.<br />
Ausdrücklich ausgenommen vom Erwerb der so genannten<br />
Stoffrechte sind die Rechte zur Neuverfilmung sowie<br />
zur Herstellung von Fortsetzungen und Neuproduktionen.<br />
Insoweit wird eine Rückübertragung von im Laufe der<br />
Produktion neu entstehenden Rechten auf die Columbus<br />
Circle <strong>Film</strong>s Inc. erfolgen.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft übernimmt auf Grundlage dieser<br />
Verträge die Verpflichtungen, die die Columbus Circle <strong>Film</strong>s<br />
Inc. im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung<br />
der <strong>Film</strong>e eingegangen ist. Soweit die Produktionen<br />
der <strong>Film</strong>e betroffen sind, wird die Paramount<br />
Pictures Corporation als <strong>Produktions</strong>dienstleister jedoch<br />
ihrerseits die Verpflichtungen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft übernehmen.<br />
Die Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc. erhält <strong>für</strong> den Verkauf der<br />
Stoffrechte ein marktübliches Entgelt, das Bestandteil der<br />
gesamten Herstellungskosten wird.<br />
<strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
Als <strong>Produktions</strong>dienstleister soll die Paramount Pictures<br />
Corporation beauftragt werden. Sie ist eine 100 %ige<br />
mittelbare Tochtergesellschaft von Viacom Inc., zählt zu<br />
den großen traditionsreichen <strong>Film</strong>studios und gilt seit<br />
17
18<br />
1912 als einer der führenden Hersteller und Vertreiber von<br />
<strong>Film</strong>produktionen. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird <strong>für</strong> jeden<br />
ausgewählten <strong>Film</strong> einen <strong>Produktions</strong>dienstleistungsvertrag<br />
abschließen.<br />
Die Paramount Pictures Corporation hat in den letzten<br />
Jahren <strong>Film</strong>e wie „Forrest Gump”, „Star Trek”, „First Contact”,<br />
„Mission: Impossible” und „Lara Croft Cradle of Life”<br />
produziert. In Zusammenarbeit mit anderen <strong>Film</strong>studios<br />
hat Paramount Pictures Corporation <strong>Film</strong>e wie „Face/<br />
Off“ (mit Buena Vista), „Titanic“ (mit 20th Century Fox)<br />
und „Saving Private Ryan“ (mit Dream Works) kofinanziert.<br />
Im Rahmen von durch den Initiator aufgelegten<br />
<strong>Film</strong>fonds wurden bereits oder werden durch die jeweilige<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft <strong>Film</strong>e wie z.B. „Along came a<br />
Spider“, „Down to Earth“, „Hardball“, „Derek Zoolander“,<br />
„Sum of all Fears“, „Mission: Impossible 2“, „Rules of<br />
Engagement“ („Rules – Sekunden der Entscheidung“),<br />
„Shaft“, „Double Jeopardy“ („Doppelmord“), „Bless the<br />
Child“ („Die Prophezeiung“) und „The General‘s Daughter“<br />
(„Wehrlos – Die Tochter des Generals“) produziert.<br />
<strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird die Durchführung der <strong>Film</strong>her-<br />
stellung <strong>für</strong> die von ihr zu realisierenden <strong>Film</strong>projekte,<br />
d.h. die <strong>Produktions</strong>vorbereitung (Pre-Production), die<br />
Durchführung der Dreharbeiten und die Nachbearbeitung<br />
(Post-Production) durch die von ihr im Rahmen der<br />
<strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge noch zu beauftragende<br />
Paramount Pictures Corporation erbringen lassen.<br />
Der beauftragte <strong>Produktions</strong>dienstleister ist bei seinen<br />
Dienstleistungen an die Vorgaben und Leistungsbeschreibungen,<br />
die in den <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträgen<br />
festgelegt sind, gebunden sowie bei wesentlichen<br />
Änderungen zur Abstimmung mit der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
verpflichtet. Die Geschäftsführung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
wird ihrerseits diese Fragen mit der Gesellschafterversammlung<br />
oder dem Beirat abstimmen bzw. zur Entscheidung<br />
vorlegen. Dem Lizenznehmer steht hinsichtlich<br />
Festlegungen und Änderungen von <strong>Produktions</strong>elementen<br />
ein branchenübliches Mitspracherecht bzw. Vorschlagsrecht<br />
zu. Kommt es zu keiner Einigung zwischen<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und dem Lizenznehmer über solche<br />
Änderungen und/oder Vorschläge, wird der Fertigstellungsgarant<br />
hinzugezogen. Sollte dies zu keiner<br />
Lösung im Sinne der <strong>Fonds</strong>gesellschaft führen, läge ein<br />
Abandonment-Fall vor, d.h. die Gesellschafterversammlung<br />
kann beschließen, den <strong>Film</strong> zurückzugeben, mit der<br />
Folge, dass der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ein Ersatzfilm angeboten<br />
werden muss. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist auch berechtigt,<br />
an den jeweiligen <strong>Produktions</strong>orten mit eigenem<br />
Personal anwesend zu sein. Sie hat das Recht, Änderungen<br />
bezüglich Drehbuch, Besetzung und <strong>Produktions</strong>plan<br />
auf eigene Kosten zu verlangen, wobei stets die<br />
Finanzierung der Kosten aller Änderungen nachgewiesen<br />
werden muss. Die Fertigstellungsgarantien erstrecken<br />
sich nur auf solche Änderungen, denen der Fertigstellungsgarant<br />
zugestimmt hat.<br />
Soweit aufgrund unvorhersehbarer Umstände die Produktion<br />
eines <strong>Film</strong>es unterbrochen oder eingestellt werden<br />
muss, ist die <strong>Fonds</strong>gesellschaft jeweils berechtigt, den<br />
Dienstleister mit Ersatzprojekten zu beauftragen. Die<br />
Auswahl der Ersatzprojekte obliegt der Gesellschafterversammlung.<br />
Grundsätzlich kann die <strong>Fonds</strong>gesellschaft auch<br />
bereits begonnene <strong>Film</strong>projekte zur weiteren Produktion<br />
übernehmen.<br />
Die Pflichten des <strong>Produktions</strong>dienstleisters umfassen<br />
den Abschluss der Verträge mit den Schauspielern, den<br />
Regisseuren und den anderen Mitwirkenden im eigenen<br />
Namen, aber auf Rechnung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Soweit nicht sämtliche <strong>Film</strong>rechte ohnehin aufgrund<br />
der Regelungen der einschlägigen Urhebergesetze und<br />
der abgeschlossenen Verträge originär in der Person der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft entstehen, überträgt der <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sämtliche im Zuge der<br />
einzelnen Produktionen etwaig in seiner Person entstehenden<br />
Rechte.<br />
Der <strong>Produktions</strong>dienstleister ist berechtigt, als Teil der jeweiligen<br />
Herstellungskosten ein Honorar in Höhe von<br />
6,0 % bis 17,0 % der tatsächlich anfallenden direkten Kosten<br />
(vgl. hierzu S. 29 ff.) aus den <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträgen<br />
zu berechnen („Handlungsunkosten“).
Maßnahmen zur Beschränkung von <strong>Produktions</strong>risiken<br />
Budgetentwicklung und -kontrolle<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft und <strong>Produktions</strong>dienstleister werden<br />
sich bis spätestens zum Drehbeginn auf das endgültige<br />
Budget einigen. Die Herstellungskosten werden in Euro abgerechnet.<br />
In den Herstellungskosten werden die direkten Kosten,<br />
die Handlungsunkosten und die Entgelte <strong>für</strong> die Fertigstellungsgarantien<br />
enthalten sein. Die vereinbarten direkten<br />
Kosten enthalten dann bereits die Zahlungen <strong>für</strong> den<br />
Erwerb der Stoffrechte.<br />
Branchenübliche Budgetüberschreitungsreserven (sog.<br />
„Contingencies“) von jeweils 10,0 % der direkten Kosten<br />
werden aus Sicherheitsgründen ebenfalls bei der Budgetund<br />
Finanzplanung der Herstellungskosten <strong>für</strong> alle<br />
<strong>Film</strong>e einkalkuliert (vgl. hierzu Seite 29 ff. „Investitionsund<br />
Finanzierungsplan“).<br />
Die Herstellungskosten in Höhe der vorläufigen Budgets<br />
werden spätestens am 22. 12. 2003 an die jeweiligen Empfänger<br />
geleistet.<br />
Die Budgeteinhaltung bei den einzelnen Produktionen<br />
wird durch die jeweils von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft mit World-<br />
wide Productions Inc. noch abzuschließenden, kalifornischem<br />
Recht unterliegenden Fertigstellungsgarantien<br />
gewährleistet. Hierdurch werden die <strong>Film</strong>produktionen<br />
gegen unvorhergesehene Kostenüberschreitungen und<br />
sonstige Fertigstellungsrisiken abgesichert, u.a. auch dann,<br />
wenn Kostenmehrungen durch Änderung der Wechselkurse<br />
entstehen. Die Fertigstellungsgarantien werden<br />
<strong>für</strong> dieses Risiko mit 2,0 % bis 5,0 % der budgetierten<br />
direkten Kosten vergütet. Kriegsrisiken, das Risiko nuklearer<br />
Explosionen und vergleichbare Gefahren werden nicht<br />
vom Fertigstellungsgaranten übernommen und verbleiben<br />
bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Ebenso sind Kostenüberschreitungen aufgrund zusätzlicher<br />
<strong>Produktions</strong>elemente (Schauspieler, Drehorte, Trickaufnahmen<br />
usw., sog.„Enhancements“) von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
zu tragen, soweit diese, gegebenenfalls in<br />
Absprache mit der Gesellschafterversammlung bzw. dem<br />
Beirat, diesen Kostenüberschreitungen zugestimmt hat.<br />
Die Zustimmung zur Aufnahme derartiger zusätzlicher<br />
<strong>Produktions</strong>elemente sollte nur dann erteilt werden,<br />
wenn die Finanzierung dieser Enhancements gesichert<br />
ist und der Fertigstellungsgarant seine Garantie auch<br />
auf die Enhancements ausweitet.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft, der <strong>Produktions</strong>dienstleister und<br />
der Fertigstellungsgarant werden sich spätestens bis<br />
zum Drehbeginn über das endgültige Budget, die Liste<br />
der endgültigen <strong>Produktions</strong>elemente und den endgültigen<br />
Fertigstellungstermin einigen.<br />
Kann eine <strong>Film</strong>produktion nicht rechtzeitig fertig gestellt<br />
werden oder wird die Produktion abgebrochen, so<br />
können die bereits von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten<br />
Herstellungskosten in die Produktion eines Ersatzfilmes<br />
investiert werden, soweit die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
dies wünscht und eine Einigung mit dem <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
erzielt werden kann (vgl. hierzu Seite 60 f.,<br />
„Sonstige steuerliche Risiken“).<br />
Für den Fall, dass einer der zu produzierenden <strong>Film</strong>e bzw.<br />
an dessen Stelle tretende Ersatzfilme nicht rechtzeitig vom<br />
<strong>Produktions</strong>dienstleister fertig gestellt werden können,<br />
ist der Fertigstellungsgarant verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
die von dieser bis dahin <strong>für</strong> den oder die betreffenden<br />
<strong>Film</strong>e geleisteten Herstellungskosten zu ersetzen.<br />
Die Viacom Inc. hat sich nach dem Recht des<br />
Staates New York verpflichtet, dem Fertigstellungsgaranten<br />
und dem <strong>Produktions</strong>dienstleister ausreichende Mittel<br />
zur Verfügung zu stellen, damit diese ihren Verpflichtungen<br />
zur Herstellung der <strong>Film</strong>e bzw. zu einem erforderlichen<br />
Ersatz der von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft gezahlten<br />
Herstellungskosten nachkommen können. Zu den Risiken<br />
vgl. Seite 57,„<strong>Film</strong>produktion“.<br />
Etwaige Risiken aus einem unvollständigen Erwerb der<br />
Stoffrechte werden durch Zusicherungen des Stoffrechteveräußerers<br />
betreffend die Verfügungsbefugnis des<br />
Stoffrechteveräußerers, die Belastungsfreiheit der erwor-<br />
19
20<br />
benen Stoffrechte und die Freiheit von Konflikten mit<br />
den Rechten Dritter sowie durch einen in den Lizenzverträgen<br />
geregelten Einredeverzicht des Lizenznehmers<br />
eingeschränkt.<br />
Der <strong>Produktions</strong>dienstleister ist gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
über die im Rahmen der Herstellung der einzelnen<br />
<strong>Film</strong>e tatsächlich angefallenen Kosten nachweispflichtig.<br />
Nach Fertigstellung des <strong>Film</strong>s und Übergabe<br />
an den Lizenznehmer muss der <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine entsprechende Schlusskostenabrechnung<br />
vorlegen.<br />
Kostenunterschreitungen der Schlusskostenabrechnungen<br />
gegenüber dem vereinbarten Budget einer <strong>Film</strong>produktion<br />
sind zunächst mit etwaigen Mehrkosten weiterer<br />
durch den <strong>Fonds</strong> produzierter <strong>Film</strong>e zu verrechnen.<br />
Dann noch verbleibende Kostenunterschreitungen stehen<br />
in Höhe von bis zu 50,0 % aller budgetierten Überschreitungsreserven<br />
zunächst der Paramount Pictures<br />
Corporation als Anreiz <strong>für</strong> eine kosteneffiziente Herstellung<br />
zu. Ein darüber hinausgehender Betrag aus den<br />
Kostenunterschreitungen steht der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu<br />
und wird entsprechend dem Lizenzvertrag an den Lizenznehmer<br />
als zusätzlicher Vermarktungskostenzuschuss bezahlt.<br />
Für den Fall, dass der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht ausreichende<br />
Finanzierungsmittel zur Durchführung der ausgewählten<br />
Projekte zur Verfügung stehen, hat der<br />
Lizenznehmer der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ein zweckgebundenes<br />
Darlehen zur Finanzierung der <strong>Film</strong>produktionen<br />
in Höhe von bis zu 25,0 % der Gesamtinvestitionskosten<br />
angeboten.<br />
Versicherungen/Freistellungen<br />
Die Paramount Pictures Corporation ist verpflichtet, gegen<br />
die sich aus der Produktion und der Verwertung ergebenden<br />
Risiken unter anderem so genannte Errors- and<br />
Omissions-Versicherungen abzuschließen. Diese decken<br />
im Rahmen vereinbarter Deckungssummen (i.d.R. US-<br />
Dollar 10 Mio. je <strong>Film</strong>) Risiken aus möglichen Verletzungen<br />
immaterieller Rechte Dritter ab. Des Weiteren<br />
sind <strong>für</strong> die einzelnen <strong>Film</strong>produktionen jeweils u.a. folgende<br />
Versicherungen abzuschließen: Haftpflichtversicherungen,<br />
eine so genannte Negative Insurance, mit der<br />
die <strong>Film</strong>negative gegen Zerstörung und zufälligen Untergang<br />
versichert werden, und eine Cast Insurance,<br />
d.h. eine Versicherung <strong>für</strong> die an der <strong>Film</strong>herstellung<br />
beteiligten Personen. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft muss als<br />
zusätzlich Versicherte in diese Versicherungen aufgenommen<br />
werden.<br />
Art und Umfang der Versicherungen müssen dem Standardprozedere<br />
des <strong>Produktions</strong>dienstleisters entsprechen.
7. Der Lizenznehmer<br />
Der künftige Lizenznehmer, die GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors<br />
B.V., befasst sich seit mehreren Jahren mit dem<br />
Vertrieb von Kinofilmen und ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />
der Viacom International (Netherlands)<br />
B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande. Viacom International<br />
(Netherlands) B.V. ist ihrerseits eine 100 %ige<br />
Beteiligung der Viacom International Inc.<br />
Die Viacom International, Inc. garantiert gegenüber der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen<br />
des Lizenznehmers aus den Lizenzverträgen, den<br />
Schuldübernahmeverträgen sowie sämtliche weitere Verpflichtungen<br />
des Lizenznehmers im Zusammenhang mit<br />
den <strong>Film</strong>en.<br />
Viacom International (Netherlands) B.V.<br />
Die Viacom International (Netherlands) B.V. ist im Rahmen<br />
ihres Geschäftsbetriebes grundsätzlich <strong>für</strong> den direkten<br />
und indirekten (z.B. über Sublizenzen) Vertrieb<br />
von ausgewählten Kino- und Fernsehproduktionen außerhalb<br />
der USA und Kanadas zuständig und vertreibt diese<br />
über verschiedene Kanäle (Kino, Video, Pay-TV, Fernsehen<br />
u.a.) durch verbundene Unternehmen oder Dritte. Sie hält<br />
zudem Beteiligungen an bestimmten anderen Unternehmen.<br />
Viacom International (Netherlands) B.V. ist eine indirekt<br />
gehaltene 100 %ige Tochtergesellschaft der Viacom<br />
Inc., New York, USA.<br />
Außerhalb der USA und Kanadas erfolgt der weltweite<br />
Kinovertrieb von <strong>Film</strong>produktionen der Paramount Pictures<br />
Corporation (Hollywood), soweit die hierzu erforderlichen<br />
Rechte von GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V. direkt<br />
oder indirekt gehalten werden, im Allgemeinen über<br />
United International Pictures („UIP“).<br />
Viacom International, Inc.<br />
Viacom International, Inc. ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />
der Viacom Inc. Sie hält die Unternehmensteile,<br />
die die Viacom Entertainment Group und die<br />
MTVN Group darstellen. Zusätzlich hält sie indirekt die<br />
Anteile an Viacom International (Netherlands) B.V.<br />
Das gesamte Vermögen der Viacom International, Inc. betrug<br />
per 30.06.2003 ca. US-Dollar 19.380 Mio.. Das Eigenkapital<br />
der Gesellschaft betrug zum gleichen Zeitpunkt<br />
ca. US-Dollar 12.553 Mio.. Viacom International, Inc. erwirtschaftete<br />
zum 30. 06. 2003 bei einem Umsatz in Höhe<br />
von ca. US-Dollar 1.494 Mio. einen Gewinn in Höhe von<br />
ca. US-Dollar 641 Mio.<br />
Für weiter gehende Informationen wird auf den Jahresbericht<br />
der Viacom Inc. auf dem amtlichen Formular 10-K<br />
bzw. dem Formular 10-Q <strong>für</strong> den Quartalsbericht sowie<br />
die anschließend veröffentlichten Berichte bei der<br />
Securities and Exchange Commission der USA verwiesen.<br />
Viacom Inc.<br />
Der Lizenznehmer gehört zum Konzern der Viacom Inc.,<br />
gleichwohl hat Viacom Inc. keine Haftung <strong>für</strong> die Verpflichtungen<br />
des Lizenznehmers unter dem Lizenzvertrag<br />
übernommen.<br />
Viacom Inc. ist ein weltweit tätiges, diversifiziertes Medienunternehmen<br />
mit den folgenden sechs Geschäftsfeldern:<br />
Kabelfernsehen, Fernsehanstalten, Radiostationen, Werbung,<br />
Unterhaltung und Video.<br />
VIACOM INC.<br />
100 % Beteiligung<br />
VIACOM INTERNATIONAL INC.<br />
100 % mittelbare<br />
Beteiligung<br />
VIACOM INTERNATIONAL<br />
(NETHERLANDS) B.V.<br />
100 % Beteiligung<br />
GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V.<br />
21
22<br />
Viacom Inc. ist ein an der New York Stock Exchange (NYSE)<br />
notiertes Unternehmen. Viacom Inc. erwirtschaftete in den<br />
ersten sechs Monaten zum 30. 06. 2003 einen Gewinn<br />
in Höhe von ca. US-Dollar 1.103 Mio. (zum 31. 12. 2002:<br />
Gewinn von ca. US-Dollar 726 Mio. ) bei einem Umsatz von<br />
ca. US-Dollar 12.469 Mio. (zum 31. 12. 2002: ca. US-Dollar<br />
24.606 Mio.).<br />
Das gesamte Vermögen per 30. 06. 2003 betrug ca. US-<br />
Dollar 90.716 Mio. (zum 31. 12. 2002 ca. US-Dollar 89.754<br />
Mio.). Mit einem Aktienkapital in Höhe von ca. US-<br />
Dollar 63.660 Mio. zum 30. 06. 2003 lag die Eigenkapitalquote<br />
zum Jahresende bei ca. 70 %.<br />
Nähere Informationen hierzu sind dem Jahresbericht des<br />
Unternehmens auf dem amtlichen Formular 10-K bzw.<br />
dem Formular 10-Q <strong>für</strong> den Quartalsbericht sowie den<br />
anschließend veröffentlichten Berichten bei der Securities<br />
and Exchange Commission der USA zu entnehmen (vgl.<br />
hierzu http://www.sec.gov).<br />
Die vorstehenden Zahlen beruhen <strong>für</strong> das Jahr 2002 auf<br />
einer testierten Bilanz.<br />
Die Angaben zu den Gesellschaften GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V., Viacom<br />
International (Netherlands) B.V., Viacom International, Inc. und zu Viacom<br />
Inc. im Kapitel 7 „Der Lizenznehmer“ wurden von Viacom Inc. zur Verfügung<br />
gestellt.
8. Die Lizenzverträge<br />
Vertrieb<br />
Der <strong>Film</strong>vertrieb erfolgt durch die weltweite Vergabe von<br />
Auswertungsrechten an der <strong>Film</strong>produktion, die in der<br />
Regel räumlich (<strong>für</strong> verschiedene Territorien oder Sprachfassungen),<br />
zeitlich (<strong>für</strong> bestimmte Zeiträume, Ausstrahlungen)<br />
und inhaltlich (<strong>für</strong> verschiedene Verwertungsrechte)<br />
beschränkt erfolgt.<br />
Verwertungsrechte und Verwertungsstufen<br />
Verwertungsrechte<br />
Verwertbar sind je nach Art des <strong>Film</strong>s einerseits die Rechte<br />
am <strong>Film</strong> und zum anderen so genannte Nebenrechte.<br />
Dabei handelt es sich insbesondere um die nachfolgend<br />
genannten Rechte.<br />
<strong>Film</strong>rechte<br />
■ Kino;<br />
■ Video und DVD;<br />
■ Fernsehen (Pay-TV, Pay-per-view, Free-TV);<br />
■ sonstige Auswertungen (z. B. Video-on-Demand, Vorführung<br />
in Hotels, Krankenhäusern, Flugzeugen,<br />
Schiffen und Schulen).<br />
Erstverwertung<br />
Zweitverwertung<br />
Drittverwertung<br />
Stufe 1<br />
(0-6 Monate)<br />
<strong>Film</strong>rechte<br />
• Kino<br />
Nebenrechte:<br />
■ Audio/Tonträger (Soundtrack/Hörspiel);<br />
■ Printmedien (Buch zum <strong>Film</strong>, Comic, Malbuch);<br />
■ interaktive Medien (CD-ROM, Videospiele);<br />
■ Merchandising;<br />
■ Internet.<br />
Reihenfolge der Verwertung<br />
Im Allgemeinen erfolgt die Verwertung von <strong>Film</strong>en in<br />
mehreren Verwertungszyklen, wobei die Lizenzrechte im<br />
Regelfall jeweils zeitlich befristet vergeben werden. Sowohl<br />
aus den <strong>Film</strong>rechten als auch aus den Nebenrechten<br />
lassen sich bei einer Zweit- und Drittvermarktung immer<br />
wieder neue Erlöse erzielen, die jedoch regelmäßig niedriger<br />
ausfallen als die Erlöse aus der Erstverwertung.<br />
Stufe 2<br />
(6-18 Monate)<br />
• Video / DVD<br />
• Sonstige<br />
Verwertung<br />
Die nachfolgende Übersicht gibt einen kurzen Über-<br />
blick über die grundsätzliche Zeitabfolge der Verwertungs-<br />
möglichkeiten eines Kinofilms:<br />
Stufe 3<br />
(18-24 Monate)<br />
•Pay-TV<br />
Nebenrechte<br />
Audio/Tonträger, Printmedien, Interaktive Medien, Merchandising<br />
• Video / DVD<br />
•Pay-TV<br />
•Pay-TV<br />
Stufe 4<br />
(ab 24 Monate)<br />
• Free-TV<br />
• Free-TV<br />
• Free-TV<br />
23
24<br />
Kino<br />
Ein erfolgreicher Kinofilm kann nach dem Kinostart<br />
mehrere Monate in den Kinos gezeigt werden. Danach<br />
beginnt die Auswertung in den übrigen Marktsegmenten,<br />
beginnend mit dem Video- und DVD-Bereich.<br />
Video/DVD<br />
Der Video/DVD-Markt zählt zu den wichtigsten Verwertungsbereichen<br />
von Kinofilmen. So stellen die Videoeinnahmen<br />
eines Kinofilms (mit ca. 47 %) in der Regel einen<br />
höheren Anteil an den Gesamtlizenzeinnahmen als die<br />
Kinoerlöse (mit ca. 30 %).<br />
Pay TV/ Free TV<br />
In der weiteren Verwertung folgt der Bereich Pay TV/<br />
Free TV. Hier stellt Deutschland mit mehr als 30 überregionalen<br />
Sendeanstalten und 34 Mio. Fernsehhaushalten<br />
nach den USA mit ca. 100 Mio. Fernsehhaushalten,<br />
den zweitgrößten Fernsehmarkt der Welt und den größten<br />
Fernsehmarkt Europas dar.<br />
Sonstige Verwertungen<br />
Weitere Vermarktungsmöglichkeiten ergeben sich durch<br />
Vorführung in Flugzeugen, Schiffen, Zügen, Hotels, Krankenhäusern,<br />
Schulen u.a.<br />
Audio/Tonträger<br />
Soundtracks tragen immer häufiger zum wirtschaftlichen<br />
Erfolg eines <strong>Film</strong>s bei. So wird teilweise vor dem Kinostart<br />
eines <strong>Film</strong>s, spätestens aber zum Starttermin selbst,<br />
die <strong>Film</strong>musik veröffentlicht. Beide Produkte können<br />
dadurch voneinander profitieren („Cross-Promotion“).<br />
Interaktive Medien (CD-ROM/Videospiele/Internet)<br />
Aufgrund der Möglichkeit, Bild- und Toninformationen<br />
digital abzuspeichern, können <strong>Film</strong>e auch im Bereich<br />
interaktiver Medien ausgewertet werden – ob als PC-<br />
Game, Konsolenspiel, CD-ROM oder im Internet, eine<br />
Verwertung, die zeitgleich oder zeitversetzt zur Ausstrahlung<br />
im Fernsehen erfolgt bzw. auch als Video-on-<br />
Demand zur Verfügung steht.<br />
Die Nutzung eines <strong>Film</strong>s in interaktiver Form wird immer<br />
verbreiteter, was sich in steigenden Umsatzzahlen<br />
manifestiert.<br />
Merchandising<br />
Die Lizenzierung der Figuren und Ideen eines <strong>Film</strong>s oder<br />
einer Serie in den unterschiedlichsten Formen von Kleidung,<br />
Büchern, Spielzeugen, Audioprodukten kann bei<br />
hier<strong>für</strong> geeigneten Produktionen zu außergewöhnlichen<br />
Zusatzerlösen führen.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird die umfassenden weltweiten<br />
Verwertungsrechte an den herzustellenden <strong>Film</strong>en<br />
an die GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V. übertragen. Sie<br />
schließt zu diesem Zweck Lizenzverträge ab.<br />
Um dem Lizenznehmer eine weltweite Durchsetzung<br />
der Rechte und ein Vorgehen gegenüber möglichen Urheberrechtsverletzungen<br />
zu erleichtern, wird dem Lizenznehmer<br />
nach US-amerikanischem Recht treuhänderisch <strong>für</strong> die<br />
jeweilige Dauer der einzelnen Lizenzverträge ein Anteil in<br />
Höhe von 1,0 % an den Urheberrechten übertragen. Des<br />
Weiteren wird dem Lizenznehmer zur Sicherung aller seiner<br />
Rechte und Ansprüche aus den Lizenzverträgen an den<br />
<strong>Film</strong>en und den damit zusammenhängenden Rechten<br />
und Verträgen ein dingliches Sicherungsrecht nach deutschem<br />
und New Yorker Recht eingeräumt.<br />
Vertragsdauer<br />
Die Lizenzverträge werden voraussichtlich mit Wirkung<br />
zum 16. 12. 2003 geschlossen. Sie enden jeweils am<br />
22. 06. 2019. Eine vorherige ordentliche Beendigung ist<br />
nicht vorgesehen (vgl. hierzu S. 27 f. „Außerordentliche<br />
Vertragsbeendigung“).<br />
Vermarktungskostenzuschüsse<br />
In Abhängigkeit von der Entscheidung der Initialgesellschafterversammlung<br />
kann die <strong>Fonds</strong>gesellschaft sog.<br />
MM&R-Kosten („Media, Marketing & Releasing Costs“)<br />
zuzüglich eines Handlungsunkostenaufschlages in Höhe<br />
von 10,0 % der MM&R-Kosten (nachfolgend zusammen<br />
„Vermarktungskostenzuschuss/-zuschüsse“ genannt) zur<br />
Erhöhung der Vermarktungschancen der einzelnen <strong>Film</strong>-
projekte als Zuschuss an den Lizenznehmer gewähren.<br />
Die MM&R-Kosten werden durch den Lizenznehmer <strong>für</strong><br />
Aufwendungen <strong>für</strong> die Erstellung der <strong>Film</strong>kopien, die<br />
zur Vorführung in den einzelnen Kinos bestimmt sind,<br />
<strong>für</strong> Marketing-Aufwendungen der einzelnen <strong>Film</strong>projekte<br />
und sonstige mit dem Verleih in Zusammenhang<br />
stehende Maßnahmen verwendet. Über die durch die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten Vermarktungskostenzuschüsse<br />
hinausgehende Aufwendungen sind vom Lizenznehmer<br />
zu tragen. Im Rahmen der Abrechnung über<br />
die variablen Lizenzgebühren ist der Lizenznehmer über<br />
die tatsächlich aufgewendeten Vermarktungskosten<br />
gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nachweispflichtig.<br />
Bei der Ermittlung der variablen Lizenzgebühren werden<br />
die durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten Vermarktungskostenzuschüsse<br />
angerechnet.<br />
Analog den Bestimmungen der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />
und der Fertigstellungsgarantien <strong>für</strong> die<br />
Herstellung werden <strong>für</strong> den Fall, dass eine <strong>Film</strong>produktion<br />
nicht rechtzeitig fertig gestellt werden kann oder<br />
deren Produktion endgültig abgebrochen wird, die bereits<br />
durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten Vermarktungskostenzuschüsse<br />
<strong>für</strong> den ggf. ausgewählten Ersatzfilm<br />
als Vermarktungskostenzuschüsse verwendet.<br />
Für den Fall, dass einer oder mehrere der zu produzierenden<br />
<strong>Film</strong>e bzw. an deren Stelle tretende Ersatzfilme<br />
nicht rechtzeitig von dem <strong>Produktions</strong>dienstleister fertig<br />
gestellt werden können, ist der Fertigstellungsgarant<br />
verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die von dieser<br />
bis dahin <strong>für</strong> den oder die betreffenden <strong>Film</strong>e geleisteten<br />
Vermarktungskostenzuschüsse zu ersetzen. Der Fertigstellungsgarant<br />
erhält <strong>für</strong> diese Garantie ein Entgelt<br />
in Höhe von 2,0 % der MM&R-Kosten. Dieses Entgelt ist<br />
Bestandteil des mit dem <strong>Produktions</strong>dienstleister vereinbarten<br />
Budgets <strong>für</strong> die Vermarktungskostenzuschüsse.<br />
Lizenzgebühren<br />
Die Lizenzgebühren bestehen aus fest vereinbarten Bestandteilen<br />
sowie aus variablen Bestandteilen.<br />
Die festen Lizenzgebühren werden in den Jahren 2004<br />
bis 2018 jährlich nachschüssig jeweils zum 22. 12. (erstmals<br />
zum 22. 12. 2004) entrichtet und betragen jährlich<br />
ca. 5,12 % der Projektkosten. Die letzte Rate der festen<br />
Lizenzgebühren wird anteilig am 22. 06. 2019 entrichtet.<br />
Bei Projektauswahl im Rahmen des Business-Plans decken<br />
die festen Lizenzgebühren die jeweils fällige Bedienung<br />
der Anteilsfinanzierung, die laufenden Kosten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
und im Falle einer Inanspruchnahme von<br />
Darlehen des Lizenznehmers die Bedienung dieser Darlehen.<br />
Darüber hinaus stehen feste Beträge zur laufenden<br />
Ausschüttung/ Entnahme an die Anleger zur Verfügung.<br />
Die festen Lizenzgebühren werden bis auf die Teile, die<br />
zur Bedienung eines etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />
vorgesehen sind, im Rahmen der Schuldübernahme<br />
durch die Bank geleistet (vgl hierzu S. 55 „Schuldübernahmeverträge“).<br />
Die festen Lizenzgebühren und die<br />
Einmalzahlung sind jeweils in Höhe der ausstehenden<br />
Beträge der Anteilsfinanzierung der Anleger zur Besicherung<br />
durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft an die Bank verpfändet.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft erhält zum regulären Ende zusätzlich<br />
zu den festen Lizenzgebühren 40,0 % der etwaigen<br />
Überschüsse aus den Vertriebseinnahmen als variable Lizenzgebühren,<br />
sofern diese Vertriebseinnahmen, nach<br />
Abzug von territorial und nach Medien differenzierten<br />
Vertriebsprovisionen, Vertriebskosten, Beteiligungsansprüchen<br />
Dritter und Rückstellungen, die Summe der festen<br />
Lizenzgebühren und der Einmalzahlung übersteigen.<br />
Im Rahmen der Lizenzverträge durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
gewährte Vermarktungskostenzuschüsse werden<br />
angerechnet.<br />
Die Abrechnung über die variablen Lizenzgebühren erfolgt<br />
jährlich durch den Lizenznehmer, letztmalig halbjährlich<br />
zum 22. 06. 2019. Bei Ermittlung der Überschüsse<br />
werden Über- und Unterdeckungen aus ein-<br />
25
26<br />
zelnen <strong>Film</strong>en und Abrechnungszeiträumen jeweils<br />
miteinander verrechnet. Ein zu Gunsten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
verbleibender Saldo wird am Ende der Vertragslaufzeit<br />
bzw. im Zeitpunkt der Ausübung des vorzeitigen<br />
Ankaufsrechts in US-Dollar ausbezahlt (vgl.<br />
hierzu S. 59 „Währungsrisiko“).<br />
Ablauf der Lizenzverträge<br />
Nach Ablauf der Lizenzverträge am 22. 06. 2019 hat der<br />
Lizenznehmer, sofern er seine Kaufoption nicht ausübt,<br />
die <strong>Film</strong>e inklusive aller Kopien und zugehöriger Materialien<br />
an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zurückzugeben.<br />
Der Lizenznehmer hat zum 22. 06. 2019 pro <strong>Film</strong> eine Einmalzahlung<br />
in Höhe von 90,0 % der Projektkosten zu<br />
leisten.<br />
Die jeweiligen Einmalzahlungen dienen der Tilgung der<br />
Restvaluta der Anteilsfinanzierung, im Falle einer Inanspruchnahme<br />
eines Darlehens des Lizenznehmers der<br />
Tilgung der Restvaluta dieses Darlehens und der Schlussausschüttung/Entnahme<br />
an die Anleger im Jahr 2019.<br />
Wie bei den festen Lizenzgebühren verpflichtet sich die<br />
Bank zur Zahlung der Teile der Einmalzahlungen, die<br />
nicht zur Tilgung des etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />
vorgesehen sind.<br />
Der Lizenznehmer hat darüber hinaus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
anschließend etwaige bis zum 22. 06. 2019 aufgelaufene<br />
variable Lizenzgebühren zu bezahlen.<br />
Sollte der Lizenznehmer zum 22.06.2019 seine nachstehend<br />
beschriebenen Ankaufsrechte nicht ausüben, ist<br />
vorgesehen, die <strong>Film</strong>e an Dritte zu verkaufen. In diesem<br />
Fall wird der erzielte Nettoverkaufserlös, nach Abzug<br />
einer Marketing- und Vertriebsgebühr in Höhe von 35,0 %<br />
der Bruttoeinnahmen, die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus einem<br />
Drittverkauf zufließen, sowie der Begleichung der Auslagen<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft <strong>für</strong> Marketing und Vertrieb,<br />
bis zur Höhe der geleisteten Einmalzahlungen an den<br />
Lizenznehmer ausgezahlt.<br />
Sollten die <strong>Film</strong>e weniger als die vereinbarten Einmalzahlungen<br />
erbringen, trägt der Lizenznehmer insoweit<br />
das Risiko eines Mindererlöses.<br />
Zum 22. 06. 2019 hat der Lizenznehmer, der aufgrund seiner<br />
Vertriebstätigkeit an einem wirtschaftlichen Erfolg<br />
der Verwertung der <strong>Film</strong>e einen entscheidenden Anteil<br />
trägt, jedoch das Recht, die <strong>Film</strong>e in ihrer Gesamtheit<br />
von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu erwerben. Der dann fällige<br />
Ankaufspreis je <strong>Film</strong> setzt sich aus einem festen Betrag,<br />
der der Höhe der Einmalzahlung entspricht, sowie<br />
einem etwaigen Marktwertzuschlag und etwaigen bis<br />
zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen variablen Lizenzgebühren<br />
zusammen.<br />
Der etwaige Marktwertzuschlag, der 25,0 % der positiven<br />
Differenz zwischen den zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />
festzustellenden Marktwerten (die sich nach einer<br />
zwischen dem Lizenznehmer und der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
bereits in den Lizenzverträgen vereinbarten Formel ermitteln)<br />
und den vereinbarten Einmalzahlungen entspricht,<br />
wurde in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt.<br />
Eine Aussage darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit<br />
ein Marktwertzuschlag zu erwarten ist, kann nicht getroffen<br />
werden.<br />
Mehrerlösbeteiligung/Marktwertzuschlag<br />
Im Falle der Ausübung des Ankaufsrechts durch den Lizenz-<br />
nehmer erhält die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zum 22.06.2019<br />
zusätzlich zu den Einmalzahlungen 25,0 % des Betrages,<br />
um den der dann gegebene Marktwert der <strong>Film</strong>e die Einmalzahlungen<br />
<strong>für</strong> die <strong>Film</strong>e übersteigt (sog. „Mehrerlösbeteiligung/Marktwertzuschlag“).<br />
Der Marktwert wird dabei auf Basis folgender Grundlagen<br />
berechnet:<br />
Die Schätzung der zukünftigen Einnahmen auf Basis der<br />
in der Vergangenheit erwirtschafteten Einnahmen erfolgt<br />
verbindlich durch den Lizenznehmer. Die so <strong>für</strong> die<br />
Zukunft prognostizierten Einnahmen werden zur Marktwertermittlung<br />
über einen Prognosezeitraum von 5 Jahren<br />
unter Ansatz eines Abzinsungssatzes von 10,0 % jährlich<br />
bewertet.<br />
Die Angaben des Lizenznehmers werden vom Wirtschaftsprüfer<br />
des Lizenznehmers nur auf mathematische Richtigkeit<br />
und die Richtigkeit der Angaben über die zu<br />
Grunde gelegten, in der Vergangenheit erwirtschafteten<br />
Einnahmen geprüft.
Eine anfallende Mehrerlösbeteiligung wird in US-Dollar<br />
ausgezahlt (vgl. hierzu S. 59 „Währungsrisiko“).<br />
Darlehen des Lizenznehmers<br />
Sofern das der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zur Verfügung stehende<br />
Kommanditkapital nicht zur Finanzierung des Gesamtinvestitionsvolumens<br />
ausreicht, ist der Lizenznehmer<br />
verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ein zweckgebundenes<br />
Darlehen zur Finanzierung der <strong>Film</strong>produktionen zu gewähren.<br />
Das Darlehen ist in seiner Höhe auf 25,0 % des<br />
Gesamtinvestitionsvolumens begrenzt (Darlehen 1).<br />
In diesem Fall wird im Rahmen der einzelnen Lizenzverträge<br />
<strong>für</strong> jedes von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft realisierte <strong>Film</strong>projekt<br />
ein (Teil-)Darlehen ausgereicht, dessen Höhe<br />
dem Anteil der Herstellungskosten des einzelnen <strong>Film</strong>es<br />
an den Herstellungskosten aller <strong>Film</strong>e entspricht. Die Darlehensmittel<br />
werden am 22. 12. 2003 zu 100 % ausbezahlt.<br />
Während der Laufzeit wird das Darlehen annuitätisch<br />
bis auf einen Wert von 90,0 % der ursprünglichen Darlehenssumme<br />
getilgt. Die Verzinsung beträgt nominal ca.<br />
4,67 % jährlich und wird jährlich nachschüssig zum 22. 12.<br />
bedient.<br />
Am 22. 06. 2019 wird die verbleibende Restvaluta in<br />
Höhe von 90,0 % der ursprünglichen Darlehensmittel<br />
getilgt.<br />
Zins und Tilgung sind aus den da<strong>für</strong> vorgesehenen Teilen<br />
der festen Lizenzgebühren und der Einmalzahlungen<br />
sowie eventuell erzielter variabler Lizenzgebühren zu<br />
leisten. Gegebenenfalls sind <strong>für</strong> die Rückzahlung auch<br />
Einnahmen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus etwaigen Mehrerlösbeteiligungen<br />
heranzuziehen. Ein darüber hinausgehender<br />
Rückzahlungsanspruch des Lizenznehmers<br />
besteht grundsätzlich nicht (sog. „haftungsloses Darlehen“)<br />
(vgl. hierzu S. 45 ff. „Die Steuerliche Beurteilung“<br />
und S. 56 ff. „Die Risikohinweise“).<br />
Der Lizenznehmer ist darüber hinaus verpflichtet, der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft ein weiteres, zinsloses Darlehen zu<br />
gewähren (Darlehen 2), falls nach Erstellung des vorläufigen<br />
Budgets vom Lizenznehmer Enhancements im<br />
Sinne des <strong>Produktions</strong>dienstleistungsvertrages vorgeschlagen<br />
und von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft genehmigt<br />
worden sind. Dieses zweite Darlehen wird immer auf das<br />
<strong>Film</strong>projekt verrechnet, dessen Enhancements damit finanziert<br />
werden. Die Summe der Darlehen des Lizenznehmers<br />
ist auf insgesamt 48,5 % der Projektkosten abzüglich<br />
eines eventuellen Darlehens 1 beschränkt.<br />
Nebenkosten<br />
Der Lizenznehmer trägt mit Abschluss der Lizenzverträge<br />
sämtliche anfallenden, noch nicht bereits in den budgetierten<br />
Herstellungskosten enthaltenen filmbezogenen<br />
Nebenkosten, insbesondere öffentliche und private<br />
Abgaben, Versicherungsprämien, Kosten einer Rechtsverfolgung<br />
und jedwede Steuern, Abgaben, Zölle, Bußen<br />
und Strafen, die aus dem Besitz und der Verwertung der<br />
Rechte an den <strong>Film</strong>produktionen entstehen könnten.<br />
Nicht vom Lizenznehmer zu tragen sind bei den Gesellschaftern<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft anfallende Aufwendungen<br />
sowie die Aufwendungen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
(z.B. Handelsregisterkosten).<br />
Außerordentliche Vertragsbeendigung<br />
Unter anderem <strong>für</strong> den Fall der Auflösung oder Liquidation<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, bei drohender Zahlungsunfähigkeit<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder im Fall der drohenden<br />
Insolvenz der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie bei einem<br />
wesentlichen Verstoß der <strong>Fonds</strong>gesellschaft gegen einen<br />
der Lizenzverträge oder eine mit diesen in Zusammenhang<br />
stehende Vereinbarung, hat der Lizenznehmer die<br />
Möglichkeit, von einer außerordentlichen Kaufoption bezüglich<br />
der <strong>Film</strong>e Gebrauch zu machen.<br />
Im Fall einer Vertragsverletzung durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
hat der Lizenznehmer das Recht, die Lizenzverträge<br />
außerordentlich zu beenden.<br />
Für den Fall der Auflösung oder Liquidation des Lizenznehmers<br />
oder einer Insolvenz oder eines Konkurses betreffend<br />
den Lizenznehmer hat die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
die Möglichkeit, von einer außerordentlichen Verkaufsoption<br />
bezüglich der <strong>Film</strong>e Gebrauch zu machen.<br />
Die außerordentlichen Kauf-/ Verkaufsoptionen haben<br />
der Lizenznehmer bzw. die <strong>Fonds</strong>gesellschaft auch <strong>für</strong><br />
den Fall, dass die weltweite Erfüllung der in den Lizenzverträgen<br />
übernommenen Verpflichtungen nach deut-<br />
27
28<br />
schem Recht oder US-amerikanischem Bundes- oder<br />
Staatenrecht <strong>für</strong> den Lizenznehmer oder die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
ungesetzlich wird.<br />
Mit Ausübung einer außerordentlichen Kauf-/ Verkaufsoption<br />
erfolgt die Übertragung aller <strong>Film</strong>rechte auf den<br />
Lizenznehmer. Im Fall der außerordentlichen Beendigung<br />
der Lizenzverträge durch den Lizenznehmer verbleiben<br />
die Rechte bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, die diese <strong>für</strong> eigene<br />
Rechnung verwerten kann.<br />
Die Bank bleibt in allen genannten Fällen weiter verpflichtet,<br />
die festen Lizenzgebühren und die Einmalzahlung<br />
gemäß den im jeweiligen Lizenzvertrag festgelegten<br />
Bedingungen zu entrichten. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
kann jedoch gegen Zahlung einer etwa anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung<br />
die Auszahlung dieser Beträge<br />
in einer Summe verlangen. Diese Beträge sind so<br />
kalkuliert, dass sie bei Auszahlung in einer Summe grundsätzlich<br />
die Rückführung der Anteilsfinanzierung, jedoch<br />
nicht die vollständige Rückführung des nichtfinanzierten<br />
Eigenkapitals ermöglichen. Sollten bis zum Zeitpunkt<br />
der Ausübung der außerordentlichen Kauf-/ Verkaufs-<br />
optionen variable Lizenzgebühren angefallen sein, sind<br />
diese vom Lizenznehmer an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft auszuzahlen.<br />
Im Falle der außerordentlichen Beendigung<br />
durch den Lizenznehmer sind keine variablen Lizenzgebühren<br />
geschuldet (vgl. hierzu S. 27 „Außerordentliche<br />
Vertragsbeendigung“).<br />
Sublizenzen<br />
Um eine kontinuierliche Verwertung der <strong>Film</strong>e zu gewährleisten,<br />
wurde dem Lizenznehmer das Recht eingeräumt,<br />
die <strong>Film</strong>e an Dritte in Sublizenz auch über die<br />
Dauer der Lizenzverträge hinaus zu lizenzieren.<br />
Die Verpflichtungen des Lizenznehmers gegenüber der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft werden durch die Vergabe von Sublizen-<br />
zen jedoch nicht berührt.<br />
Alle Rechte und Pflichten der vom Lizenznehmer eingeräumten<br />
Sublizenzverträge, die über die Dauer der Lizenzverträge<br />
hinausgehen, gehen am Ende der Lizenzverträge<br />
bei Nichtankauf der <strong>Film</strong>rechte durch den Lizenznehmer<br />
auf die <strong>Fonds</strong>gesellschaft über.<br />
Vereinfachte Darstellung der Vertragsstruktur des <strong>Film</strong>fonds<br />
Verkäufer der<br />
<strong>Film</strong>rechte<br />
(Columbus Circle<br />
<strong>Film</strong>s Inc.)<br />
Fertigstellungsgarant<br />
(Worldwide<br />
Productions Inc.)<br />
<strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
(Paramount Pictures<br />
Corporation)<br />
Lizenznehmer<br />
(Global <strong>Film</strong><br />
Distributors B. V.)<br />
Verträge über den Erwerb<br />
von Stoffrechten<br />
Optionsvertrag<br />
Fertigstellungsgarantien<br />
<strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />
Lizenzverträge<br />
ggf. Darlehen<br />
Schuldübernahmevertrag<br />
Gesellschaftsvertrag/<br />
Treuhandvertrag<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
(MMDP Munich Movie<br />
Development & Production<br />
GmbH & Co. Project 1 KG)<br />
Dienstleistungsvertrag<br />
<strong>Produktions</strong>berater<br />
Investoren<br />
Anteilsfinanzierungsverträge<br />
HSH Nordbank AG
9. Die Prognoserechnung des <strong>Fonds</strong> mit Erläuterungen<br />
Da die <strong>Film</strong>produktionen zurzeit noch nicht feststehen,<br />
kann eine endgültige Prognoserechnung noch nicht erstellt<br />
werden. Die Angaben zu den einzelnen Positionen<br />
der Prognoserechnung basieren auf dem Mindestkapital<br />
von EUR 75.000.000 und dem nachstehend erläuterten<br />
Business-Plan.<br />
Der Business-Plan der <strong>Fonds</strong>gesellschaft:<br />
Der <strong>Fonds</strong> ist in Bezug auf das endgültige zur Verfügung<br />
stehende Eigenkapital, ein eventuelles Darlehen des Lizenznehmers<br />
und die Auswahl der <strong>Film</strong>projekte variabel.<br />
Der Business-Plan der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sieht daher vor,<br />
dass in der Initialgesellschafterversammlung durch die<br />
Gesellschafter <strong>Film</strong>projekte mit Herstellungskosten zwischen<br />
59,7 % und 124,6 % des zur Verfügung stehenden<br />
Eigenkapitals ausgewählt werden.<br />
Eventuell nicht zur Herstellung von <strong>Film</strong>produktionen<br />
benötigte Eigenmittel sollen dem Lizenznehmer als Zuschüsse<br />
zu den Vermarktungskosten gewährt werden.<br />
Bei Auswahl von <strong>Film</strong>projekten innerhalb der oben genannten<br />
Grenzen ermöglicht die Einzahlungs- und Platzierungsgarantie<br />
zusammen mit einem eventuellen Darlehen<br />
1 des Lizenznehmers das Schließen der <strong>Fonds</strong>finanzierung<br />
bei allen vorgesehenen Finanzierungsalternativen.<br />
Die tatsächlichen Ergebnisse der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
können erheblich von der Prognoserechnung abweichen,<br />
falls Entscheidungen der Initialgesellschafterversammlung<br />
bzw. des Beirates zu Abweichungen vom<br />
Business-Plan führen (vgl. hierzu S. 56 „Die Risikohinweise“).<br />
Auf den folgenden Seiten sind der Investitions- und Finanzierungsplan,<br />
die prognostizierten Liquiditäts- und Ergebnisrechnungen<br />
auf Ebene der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, aller<br />
Anleger sowie eines Anlegers mit einer Beteiligung von<br />
EUR 25.000 <strong>für</strong> die reguläre Lizenzdauer dargestellt.<br />
Der <strong>Fonds</strong> ist hinsichtlich der Höhe des Eigenkapitals sowie<br />
der Möglichkeit, Darlehen des Lizenznehmers aufzunehmen,<br />
in der Höhe der Gesamtinvestitionskosten variabel.<br />
Die dargestellten Liquiditäts- und Ergebnisrechnungen<br />
auf Ebene der <strong>Fonds</strong>gesellschaft stellen somit nur<br />
eine von vielen Alternativen dar.<br />
Die Lizenzraten, die Bedienung etwaiger Darlehen des<br />
Lizenznehmers sowie die von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu<br />
leistenden Honorare wurden jedoch größtenteils in Abhängigkeit<br />
der Differenz aus den Projektkosten abzüglich<br />
eines Darlehens 1 des Lizenznehmers (nachfolgend<br />
„eigenfinanzierte Projektkosten“ genannt) vereinbart,<br />
so dass im Rahmen des Business-Plans der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
die Liquiditätsrechnung <strong>für</strong> einen Anleger mit<br />
einer Beteiligung von EUR 25.000 sowie die Anlegerrendite<br />
von einer Erhöhung gegenüber dem prospektierten<br />
<strong>Fonds</strong>volumen – abgesehen von Rundungsdifferenzen<br />
– bei prognosegemäßem Verlauf unberührt<br />
bleiben.<br />
Aufgrund der im <strong>Film</strong>geschäft besonders hohen<br />
Unwägbarkeiten wurden variable Lizenzgebühren<br />
bei den folgenden Darstellungen nicht angesetzt.<br />
Investitions- und<br />
Finanzierungsplan<br />
Das Gesamtinvestitionsvolumen ergibt sich aus den Herstellungskosten<br />
der <strong>Film</strong>e, den etwaigen Vermarktungskostenzuschüssen<br />
sowie den Anlaufkosten. In den Herstellungskosten<br />
der <strong>Film</strong>e sind die direkten Kosten, die<br />
Budgetüberschreitungsreserve, die Handlungsunkosten<br />
und Entgelte <strong>für</strong> die Fertigstellungsgarantien enthalten.<br />
Darüber hinaus gewährt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
gegebenenfalls Zuschüsse <strong>für</strong> Vermarktungskosten des<br />
Lizenznehmers (MM&R-Kosten und die hierauf entfallenden<br />
Handlungsunkosten und Kosten <strong>für</strong> die Fertigstellungsgarantie),<br />
die gesondert im Investitionsplan<br />
ausgewiesen werden.<br />
Der Investitions- und Finanzierungsplan ist nachfolgend<br />
<strong>für</strong> zwei Alternativen dargestellt, die nach dem Business-<br />
Plan den jeweils geringsten und höchsten Herstellungskosten<br />
bei einem Eigenkapital von EUR 75 Mio. entsprechen.<br />
Handlungsunkosten und Fertigstellungsgarantie<br />
wurden aus Vorsichtsgründen mit den Höchstbeträgen<br />
angesetzt. Die dargestellten Investitions- und Finanzierungspläne<br />
stellen zwei mögliche Alternativen dar. Da<br />
29
30<br />
die Entscheidung <strong>für</strong> einzelne <strong>Film</strong>e erst im Rahmen<br />
der Initialgesellschafterversammlung fällt, können sich<br />
Verschiebungen insbesondere zwischen den Positionen<br />
Herstellungskosten und Vermarktungskostenzuschüsse<br />
ergeben. Bei einem anderen zur Verfügung stehenden<br />
Eigenkapital verändern sich die übrigen Positionen im<br />
Wesentlichen proportional zu einer Erhöhung der Eigenmittel.<br />
Direkte Kosten<br />
Die direkten Kosten beinhalten die budgetierten Kosten<br />
der <strong>Film</strong>produktionen. Darin sind die Aufwendungen <strong>für</strong><br />
den Erwerb der Stoffrechte enthalten.<br />
Handlungsunkosten<br />
Für die Erbringung der <strong>Produktions</strong>dienstleistung erhält<br />
die Paramount Pictures Corporation ein einmaliges marktübliches<br />
Honorar in Höhe von 6,0 % bis 17,0 % der direkten<br />
Kosten.<br />
Fertigstellungsgarantien (Completion Guarantees)<br />
Die Gebühren <strong>für</strong> die Fertigstellungsgarantien betragen<br />
2,0 % bis 5,0 % der budgetierten direkten Kosten zur<br />
Absicherung der Herstellungskosten. Weitere 2,0 % der<br />
gewährten Zuschüsse <strong>für</strong> MM&R-Kosten (ohne Handlungsunkosten)<br />
sind zur Absicherung der Vermarktungskostenzuschüsse<br />
zu zahlen.<br />
Budgetüberschreitungsreserve (Contingency)<br />
Die Überschreitungsreserve <strong>für</strong> Budgetabweichungen<br />
beträgt 10,0 % der budgetierten direkten Kosten und ist<br />
im vereinbarten Budget der Herstellungskosten enthalten.<br />
Aus Vorsichtsgründen geht der Initiator davon aus,<br />
dass die Überschreitungsreserve in vollem Umfang beansprucht<br />
wird.<br />
Vermarktungskostenzuschüsse<br />
Die Vermarktungskostenzuschüsse bestehen jeweils aus<br />
einem Zuschuss an den Lizenznehmer <strong>für</strong> Vermarktungskosten,<br />
auch MM&R-Kosten genannt, dem Handlungsunkostenanteil<br />
in Höhe von 10,0 % sowie Kosten <strong>für</strong> die<br />
Fertigstellungsgarantie in Höhe von 2,0 %, jeweils bezogen<br />
auf die MM&R-Kosten. Die absolute Höhe der Vermarktungskostenzuschüsse<br />
ist nach dem Business-<br />
Plan abhängig von der Auswahl der <strong>Film</strong>projekte und<br />
dem endgültig zur Verfügung stehenden Eigenkapital.<br />
Anlaufkosten<br />
Die Anlaufkosten enthalten die vereinbarten Kosten <strong>für</strong><br />
Eigenkapitalvermittlung, Einzahlungs- und Platzierungsgarantien,<br />
Schuldübernahmevermittlung, Lizenzvertragsvermittlung<br />
und Konzeption, die Kosten <strong>für</strong> den <strong>Produktions</strong>berater<br />
und – aus Vorsichtsgründen – den Beirat<br />
sowie die sonstigen Kosten (vgl. hierzu S. 53 ff. die Darstellung<br />
unter „Die sonstigen Verträge“).<br />
<strong>Produktions</strong>berater/Beirat<br />
Die Kosten <strong>für</strong> den <strong>Produktions</strong>berater und den Beirat<br />
umfassen die mit dem <strong>Produktions</strong>berater vereinbarten<br />
Honorare, eine eventuelle Beiratsvergütung und die sonstigen<br />
Auslagen in geschätzter Höhe. Sollten darüber hinausgehende<br />
Auslagen anfallen, führt dies zu einer Reduzierung<br />
der Ausschüttungen/Entnahmen.<br />
Sonstige Kosten<br />
In den sonstigen Kosten sind das Geschäftsführungs- und<br />
Haftungsentgelt <strong>für</strong> den Komplementär, die Vergütung<br />
<strong>für</strong> den Treuhandkommanditisten, die Vergütung <strong>für</strong><br />
die ALCAS jeweils im Jahr 2003 sowie Drittkosten zusammengefasst.
Investitions- und Finanzierungsplan bei minimalen Herstellungskosten gemäß Business-Plan<br />
Investition EUR EUR in % des Gesamtinvestitionsvolumens<br />
Herstellungskosten 1)<br />
44.751.749 59,67<br />
Direkte Kosten 33.902.841 45,20<br />
Handlungsunkosten 5.763.483 7,68<br />
Fertigstellungsgarantien 1.695.142 2,26<br />
Budgetüberschreitungsreserven 3.390.284 4,52<br />
Vermarktungskostenzuschüsse 23.731.988 31,64<br />
MM&R 21.189.275 28,25<br />
Handlungsunkosten <strong>für</strong> MM&R 2.118.928 2,83<br />
Fertigstellungsgarantien <strong>für</strong> MM&R 423.786 0,57<br />
Projektkosten 68.483.738 91,31<br />
Anlaufkosten 6.516.262 8,69<br />
Eigenkapitalvermittlung 3.966.000 5,29<br />
Einzahlungs- und Platzierungsgarantien 495.750 0,66<br />
Schuldübernahmevermittlung 567.881 0,76<br />
Lizenzvertragsvermittlung 567.881 0,76<br />
Konzeptionsgebühr 400.000 0,53<br />
<strong>Produktions</strong>berater/Beirat 418.750 0,56<br />
Sonstige Kosten 100.000 0,13<br />
Gesamtinvestitionsvolumen (GIV) 75.000.000 100,00<br />
Finanzierung<br />
Eigenkapital 75.000.000 100,00<br />
davon anteilsfinanziert (33,9 %) 25.425.000<br />
Gesamtfinanzierungsvolumen 75.000.000 100,00<br />
Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundung sind möglich.<br />
Nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer ist in den Beträgen enthalten. Ansonsten werden Nettobeträge dargestellt.<br />
1) Entsprechen 59,7 % des Eigenkapitals.<br />
31
32<br />
Investitions- und Finanzierungsplan bei maximalen Herstellungskosten gemäß Business-Plan<br />
Investition EUR EUR in % des Gesamtinvestitionsvolumens<br />
Herstellungskosten 1)<br />
93.483.738 93,48<br />
Direkte Kosten 70.821.014 70,82<br />
Handlungsunkosten 12.039.572 12,04<br />
Fertigstellungsgarantien 3.541.051 3,54<br />
Budgetüberschreitungsreserven 7.082.101 7,08<br />
Vermarktungskostenzuschüsse 0<br />
Projektkosten 93.483.738 93,48<br />
Anlaufkosten 6.516.262 6,52<br />
Eigenkapitalvermittlung 3.966.000 3,97<br />
Einzahlungs- und Platzierungsgarantien 495.750 0,50<br />
Schuldübernahmevermittlung 567.881 0,57<br />
Lizenzvertragsvermittlung 567.881 0,57<br />
Konzeptionsgebühr 400.000 0,40<br />
<strong>Produktions</strong>berater/Beirat 418.750 0,42<br />
Sonstige Kosten 100.000 0,10<br />
Gesamtinvestitionsvolumen (GIV) 100.000.000 100,00<br />
Finanzierung<br />
Eigenkapital 75.000.000 75,00<br />
davon anteilsfinanziert (33,9 %) 25.425.000<br />
Darlehen 1 des Leasingnehmers 25.000.000 25,00<br />
Gesamtfinanzierungsvolumen 100.000.000 100,00<br />
Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundung sind möglich.<br />
Nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer ist in den Beträgen enthalten. Ansonsten werden Nettobeträge dargestellt.<br />
1) Entsprechen 124,6 % des Eigenkapitals.
Liquiditätsrechnung der Gesellschaft<br />
Die Liquiditätsrechnung der Gesellschaft wird nachfolgend<br />
ohne Darlehen des Lizenznehmers ausgewiesen.<br />
Soweit ein solches Darlehen im Rahmen des Business-<br />
Plans gewährt wird, würde die Liquidität der Gesellschaft<br />
in den einzelnen Jahren unverändert hoch ausfallen,<br />
da die höheren Ausgaben der Gesellschaft (Projektkosten,<br />
Bedienung des Darlehens) stets durch höhere Einnahmen<br />
(Auszahlung des Darlehens, höhere Einnahmen aus<br />
Lizenzgebühren und Einmalzahlung) ausgeglichen würden.<br />
Kommanditkapital<br />
Das Kommanditkapital der Gesellschaft setzt sich aus<br />
Eigenmitteln der Anleger in Höhe von 66,1 % und der<br />
Anteilsfinanzierung der Anleger in Höhe von 33,9 % des<br />
Kommanditkapitals zusammen.<br />
Einnahmen aus festen Lizenzgebühren<br />
Die Zahlungen der festen Lizenzgebühren erfolgen jährlich<br />
nachschüssig zum 22. 12., erstmals zum 22. 12. 2004.<br />
Die letzte Lizenzrate wird anteilig am 22. 06. 2019 fällig.<br />
Einmalzahlungen<br />
Zum Ablauf der Lizenzverträge am 22. 06. 2019 hat der<br />
Lizenznehmer entsprechend den vertraglichen Regelungen<br />
Einmalzahlungen je <strong>Film</strong> zu leisten.<br />
Herstellungskosten und Vermarktungskostenzuschüsse<br />
Die Herstellungskosten der <strong>Film</strong>e sowie etwaige Vermark-<br />
tungskostenzuschüsse sind planmäßig am 22. 12. 2003<br />
an die jeweiligen Empfänger zur Zahlung fällig.<br />
Anlaufkosten<br />
Die in der Liquiditätsrechnung ausgewiesenen Anlaufkosten<br />
entsprechen den im Investitionsplan neben den<br />
Herstellungskosten und den Vermarktungskostenzuschüssen<br />
aufgeführten weiteren Kosten. Sie sind mit Ausnahme<br />
der angesetzten Drittkosten und den Kosten <strong>für</strong><br />
den <strong>Produktions</strong>berater sowie den Beirat am 22. 12. 2003<br />
an die jeweiligen Empfänger zur Zahlung fällig.<br />
Laufende Kosten<br />
Diese Position enthält die Geschäftsführungs- und Haftungsvergütungen<br />
<strong>für</strong> die Komplementär-GmbH sowie<br />
die über die gesamte Laufzeit mit der ALCAS und dem<br />
Treuhandkommanditisten vereinbarten Verwaltungskosten<br />
(vgl. hierzu S. 53 ff. „Die sonstigen Verträge“).<br />
Liquidität der Gesellschaft<br />
Diese Position entspricht der Differenz zwischen Einnahmen<br />
und Ausgaben der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
33
34<br />
Liquiditätsrechnung der Gesellschaft<br />
Einnahmen der Gesellschaft<br />
(1) Kommanditkapital 75.000<br />
Alle Angaben in Tausend Euro. Mögliche Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundung.<br />
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />
(2) Einnahmen aus festen Lizenzgebühren 0 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508<br />
(3) Einmalzahlung<br />
(4) Summe Einnahmen (1+2+3) 75.000 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508<br />
Ausgaben der Gesellschaft<br />
(5) Herstellungskosten und Vermarktungskostenzuschüsse 68.484<br />
(6) Anlaufkosten 6.516<br />
(7) Laufende Kosten 0 137 137 137 137 137 137<br />
(8) Summe Ausgaben (5+6+7) 75.000 137 137 137 137 137 137<br />
(9) Liquidität der Gesellschaft p. a. (4-8) 0 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371<br />
(10) Ausschüttungen/Entnahmen 0 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Summe<br />
3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 1.754 54.375<br />
75.000<br />
61.635 61.635<br />
3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 63.389 191.011<br />
137 137 137 137 137 137 137 137 137 68 2.123<br />
137 137 137 137 137 137 137 137 137 68 77.123<br />
3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 63.321 113.888<br />
3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 63.321 113.888<br />
68.484<br />
6.516<br />
35
36<br />
Betriebsergebnisrechnung der<br />
Gesellschaft und Sonderbetriebsergebnisrechnung<br />
aller Anleger<br />
Das Betriebsergebnis der Gesellschaft wird nachfolgend<br />
lediglich <strong>für</strong> die Alternative ohne Darlehen des Lizenznehmers<br />
ausgewiesen. Soweit ein solches Darlehen im Rahmen<br />
des Business-Planes gewährt wird, würde das<br />
Betriebsergebnis der Gesellschaft in den einzelnen Jahren<br />
unverändert hoch ausfallen, da sich der höhere Aufwand<br />
der Gesellschaft (Projektkosten, Bedienung des<br />
Darlehens) stets durch höhere Erträge (Gewährung des<br />
Darlehens, Einnahmen aus Lizenzgebühren und Einmalzahlung)<br />
ausgleichen würde.<br />
Erträge aus festen Lizenzgebühren<br />
Die gleich bleibenden festen Lizenzgebühren werden<br />
jährlich nachschüssig am 22. 12. fällig. Für die Jahre 2003<br />
und 2019 sind die entsprechenden Beträge anteilig ausgewiesen.<br />
Betriebsergebnisrechnung der Gesellschaft und Sonderbetriebsergebnisrechnung aller Anleger<br />
Erträge der Gesellschaft<br />
Alle Angaben in Tausend Euro. Mögliche Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundung.<br />
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />
(1) Erträge aus festen Lizenzgebühren 88 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508<br />
(2) Einmalzahlungen<br />
(3) Summe Erträge (1+2) 88 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508<br />
Aufwendungen der Gesellschaft<br />
(4) Herstellungskosten/ Vermarktungskostenzuschüsse 68.484<br />
Einmalzahlungen<br />
Zum Ablauf der Lizenzverträge am 22. 06. 2019 hat der<br />
Lizenznehmer entsprechend den vertraglichen Regelungen<br />
Einmalzahlungen je <strong>Film</strong> zu leisten.<br />
Herstellungskosten/Vermarktungskostenzuschüsse<br />
Aufgrund des Aktivierungsverbotes selbsterstellter<br />
immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens<br />
(§ 5 Absatz 2 EStG) sind sämtliche Aufwendungen der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft im Zusammenhang mit der <strong>Film</strong>produktion<br />
(Herstellungskosten) im Jahr der Zahlung 2003<br />
als sofort abzugsfähige Aufwendungen zu behandeln.<br />
Ebenso stellen die im Jahr 2003 gegebenenfalls zu leistenden<br />
Vermarktungskostenzuschüsse sofort abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben dar, da weder ein aktivierungsfähiges<br />
Wirtschaftsgut entsteht, noch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
gebildet werden kann (vgl. hierzu<br />
S. 47 f. „Wirtschaftliches Eigentum“).<br />
(5) Anlaufkosten 6.110 271 136 0 0 0 0<br />
(6) Laufende Kosten 3 137 137 137 137 137 137<br />
(7) Summe Aufwendungen (4+5+6) 74.597 408 273 137 137 137 137<br />
8) Betriebsergebnis der Gesellschaft (3-7) -74.509 3.100 3.236 3.371 3.371 3.371 3.371<br />
(9) Sonderbetriebsergebnis -35 -1.397 -1.357 -1.314 -1.269 -1.222 -1.172<br />
(10) Summe Betriebs- und Sonderbetriebsergebnis (8+ 9) -74.544 1.703 1.879 2.057 2.102 2.149 2.200<br />
(11) Betriebs- und Sonderbetriebsergebnis in %<br />
der nichtfinanzierten Einlage -150,4 % 3,4 % 3,8 % 4,1 % 4,2 % 4,3 % 4,4 %
Anlaufkosten<br />
Die ausgewiesenen Anlaufkosten sind bis auf die Kosten<br />
<strong>für</strong> den <strong>Produktions</strong>berater und den Beirat als Betriebsausgaben<br />
sofort abzugsfähig. Sie beinhalten die<br />
Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, die Kosten <strong>für</strong> die<br />
Einzahlungs- und Platzierungsgarantien, die Schuldübernahmevermittlung,<br />
die Lizenzvertragsvermittlung, die<br />
Konzeptionsgebühr und die sonstigen Kosten. Die Pflicht<br />
zur Aktivierung der Konzeptionsgebühr, der Kosten der<br />
Einzahlungs- und Platzierungsgarantien sowie von Teilen<br />
der sonstigen Kosten entfällt aufgrund des Aktivierungsverbotes<br />
der zugehörigen Wirtschaftsgüter, auf die<br />
diese Kosten bezogen sind. Die Kosten <strong>für</strong> den <strong>Produktions</strong>berater<br />
und den Beirat werden über den voraussichtlichen<br />
<strong>Produktions</strong>zeitraum bis Juni 2005 abgegrenzt.<br />
Laufende Kosten<br />
Die laufenden Kosten sind <strong>für</strong> die Jahre 2003 und 2019<br />
anteilig ausgewiesen.<br />
Betriebsergebnis der Gesellschaft<br />
Das Betriebsergebnis der <strong>Fonds</strong>gesellschaft resultiert aus<br />
dem Saldo zwischen Erträgen und Aufwendungen. Im<br />
Jahr 2019 ist zusätzlich zum laufenden Betriebsergebnis<br />
der in der Prognoserechnung unterstellte Aufgabegewinn<br />
(entspricht einem Betrag in Höhe der Einmalzahlungen<br />
abzüglich der Restvaluta eines eventuellen Darlehens<br />
des Lizenznehmers) zu berücksichtigen.<br />
Es handelt sich beim Ansatz der steuerlichen Werte um<br />
Planzahlen. Das tatsächliche Ergebnis wird jeweils vom<br />
Betriebsfinanzamt festgestellt und kann von den Planzahlen<br />
abweichen.<br />
Die kalkulierten Ergebnisse können somit vom Initiator<br />
nicht garantiert werden (vgl. hierzu S. 45 ff.„Die steuerliche<br />
Beurteilung“).<br />
Sonderbetriebsergebnis der Anleger<br />
Das prognostizierte Sonderbetriebsergebnis der Anleger<br />
resultiert aus den anfallenden Zinsen der Anteilsfinanzierung.<br />
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Summe<br />
3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 1.666 54.375<br />
61.635 61.635<br />
3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 3.508 63.302 116.011<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 6.516<br />
137 137 137 137 137 137 137 137 137 65 2.123<br />
137 137 137 137 137 137 137 137 137 65 77.123<br />
3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 3.371 63.237 38.888<br />
-1.119 -1.063 -1.004 -942 -877 -807 -735 -658 -577 -234 -15.781<br />
2.252 2.308 2.367 2.429 2.495 2.564 2.637 2.713 2.795 63.002 23.107<br />
4,5 % 4,7 % 4,8 % 4,9 % 5,0 % 5,2 % 5,3 % 5,5 % 5,6 % 127,1 % 46,6 %<br />
68.484<br />
37
38<br />
Liquiditätsrechnung <strong>für</strong> eine Beteiligung<br />
in Höhe von EUR 25.000<br />
Kommanditeinlage<br />
In dieser Position wird die Einzahlung der Kommanditeinlage<br />
berücksichtigt. Diese setzt sich aus dem finanzierten<br />
und dem nichtfinanzierten Anteil zusammen.<br />
Ausschüttungen/Entnahmen<br />
In Höhe des Liquiditätsüberschusses der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
werden jährlich zu den jeweiligen Lizenzzahlungszeitpunkten<br />
Ausschüttungen/ Entnahmen getätigt. Die<br />
Ausschüttungen/ Entnahmen decken unter den der Prognose<br />
zu Grunde liegenden Annahmen (Business-Plan) in<br />
Höhe und zeitlichem Anfall die Bedienung (Zins und Tilgung)<br />
der Anteilsfinanzierung. Sie hat durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
im Namen und <strong>für</strong> Rechnung der Anleger<br />
vorrangig aus den Ausschüttungen/Entnahmen zu erfolgen.<br />
Darüber hinaus kann jährlich ein Betrag in Höhe<br />
von ca. EUR 413 unmittelbar an die Anleger ausbezahlt<br />
werden. Dieser Betrag reicht aus, um die prognostizierten<br />
jährlichen Steuerzahlungen zu begleichen.<br />
Erstmals bei Erhalt der Einmalzahlungen im Jahr 2019 ist<br />
nach Resttilgung der Anteilsfinanzierung und Tilgung des<br />
Darlehens des Lizenznehmers eine Auszahlung eines<br />
bedeutenden Liquiditätsüberschusses an die Anleger<br />
möglich. Bei einem unterstellten Steuersatz von 42,0 %<br />
auf den Aufgabegewinn zzgl. Solidaritätszuschlag in<br />
Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuerschuld wird<br />
dieser Betrag im Jahr 2019/20 bis auf einen Betrag von<br />
ca. EUR 8.730 <strong>für</strong> die fällige Steuerzahlung benötigt<br />
(vgl. nachfolgend „Einkommensteuerwirkung“).<br />
Anteilsfinanzierung<br />
Die Anteilsfinanzierung in Höhe von 33,9 % des Beteiligungsbetrages<br />
ist von jedem Anleger obligatorisch einzugehen.<br />
Während der Laufzeit werden neben den jährlich<br />
nachschüssig zu zahlenden Zinsen auch Tilgungsleistungen<br />
erbracht. Die Restvaluta der Anteilsfinanzierung<br />
beträgt am Laufzeitende ca. 32,0 % des aufgenommenen<br />
Betrages und wird aus der Einmalzahlung am 22. 06. 2019<br />
zurückbezahlt (vgl. hierzu S. 54 „Anteilsfinanzierungsverträge“).<br />
Liquidität aus der Beteiligung gesamt (vor Steuern)<br />
Die Summe aus den laufenden Ausschüttungen/ Entnahmen<br />
und den Ausschüttungen/ Entnahmen im Jahr<br />
2019 inkl. Einmalzahlungen unter Berücksichtigung der<br />
Einzahlung der Kommanditeinlage bildet die Liquidität<br />
aus der Beteiligung (vor Steuern). Unter den dargestellten<br />
Prämissen entstehen auf Ebene des Treugebers/ Kommanditisten<br />
die in den Jahren 2003 bis 2019 dargestellten<br />
Liquiditätsströme.<br />
Kumulierte Liquidität aus der Beteiligung (vor Steuern)<br />
Die kumulierte Liquidität (vor Steuern) am Ende der Laufzeit<br />
ist die Summe aller Liquiditätszuflüsse (Ausschüttungen/<br />
Entnahmen) vor Steuern an den Treugeber/<br />
Kommanditisten, verrechnet mit dessen Kommanditeinlage.<br />
Steuerliches Ergebnis der Treugeber/ Kommanditisten<br />
Bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entstehende Ergebnisse werden<br />
den Treugebern/ Kommanditisten entsprechend ihren Beteiligungsquoten<br />
zugewiesen. Das steuerliche Ergebnis des<br />
Anlegers aus der Sonderbetriebsergebnisrechnung resultiert<br />
aus den anfallenden Zinsen der Anteilsfinanzierung.<br />
Einkommensteuerwirkung<br />
Die steuerrechtlichen Auswirkungen beruhen auf den auf<br />
Seite 45, ff., „Die steuerliche Beurteilung“, dargestellten<br />
Rahmenbedingungen. Der Prognoserechnung wurden<br />
folgende Einkommensteuersätze jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
zu Grunde gelegt:<br />
Jahr 2003: 48,5 %<br />
Jahr 2004: 47,0 %<br />
ab Jahr 2005: 42,0 %<br />
Für die Besteuerung des Aufgabegewinns wurden ebenfalls<br />
42,0 % zzgl. Solidaritätszuschlag unterstellt. Der<br />
Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuerschuld<br />
wurde durchgängig während der<br />
gesamten Laufzeit angesetzt<br />
Es wird davon ausgegangen, dass das steuerliche Ergebnis<br />
aus der Beteiligung im Falle eines Verlustes mit<br />
positiven anderen Einkünften desselben Jahres verrech-
net werden kann (zu den gemäß § 2 Absatz 3 EStG zu beachtenden<br />
Begrenzungen des Verlustausgleiches siehe<br />
S. 50 “Verlustausgleichsbegrenzung gemäß § 2 Abs. 3<br />
EStG“) und auch nach Abzug der Verlustzuweisungen<br />
auf das zu versteuernde Einkommen vorgenannte Spitzensteuersätze<br />
anzuwenden sind.<br />
In der Prognoserechnung wurde die Steuerwirkung <strong>für</strong><br />
das Jahr 2003 und <strong>für</strong> die Folgejahre jeweils im laufenden<br />
Jahr angesetzt. Die Steuerwirkung aus dem Aufgabegewinn<br />
wurde in der Plankalkulation im Jahr 2020<br />
liquiditätswirksam angesetzt.<br />
Liquidität aus der Beteiligung gesamt (nach Steuern)<br />
Die Liquidität aus der Beteiligung nach Steuern ergibt<br />
sich aus der Liquidität der Beteiligung (vor Steuern) nach<br />
der Bedienung der Anteilsfinanzierung und der Steuerwirkung.<br />
Unter den dargestellten Prämissen entstehen<br />
auf Ebene der Treugeber/ Kommanditisten die in den Jahren<br />
2003 bis 2020 dargestellten Liquiditätsströme.<br />
Kumulierte Liquidität (nach Steuern)<br />
Die kumulierte Liquidität (nach Steuern) am Ende der Laufzeit<br />
ist die Summe der jährlichen Liquidität (nach Steuern).<br />
39
40<br />
Liquiditätsrechnung <strong>für</strong> eine Beteiligung in Höhe von EUR 25.000<br />
Liquidität (vor Steuern)<br />
(1) Kommanditeinlage -25.000<br />
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />
(2) Ausschüttungen/Entnahmen 0 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124<br />
(3) Anteilsfinanzierung 8.475 -711 -711 -711 -711 -711 -711<br />
(4) Liquidität aus der Beteiligung (vor Steuern) (1+2+3) -16.525 413 413 413 413 413 413<br />
(5) Liquidität in % der nichtfinanzierten Einlage -100,0 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 %<br />
(6) Kumulierte Liquidität (vor Steuern) -16.525 -16.112 -15.699 -15.287 -14.874 -14.461 -14.048<br />
Betriebsergebnisrechnung<br />
(7) Steuerliches Ergebnis der Treugeber/Kommanditisten -24.836 1.033 1.079 1.124 1.124 1.124 1.124<br />
(8) Einkommensteuerwirkung 12.708 -512 -478 -498 -498 -498 -498<br />
Sonderbetriebsergebnisrechnung<br />
(9) Steuerliches Ergebnis der Treugeber/Kommanditisten -12 -466 -452 -438 -423 -407 -391<br />
(10) Einkommensteuerwirkung 6 231 200 194 187 180 173<br />
Liquidität (nach Steuern)<br />
(11) Liquidität (vor Steuern) -16.525 413 413 413 413 413 413<br />
(12) Einkommensteuerwirkung gesamt (8+10) 12.714 -281 -277 -304 -310 -317 -325<br />
(13) Liquidität aus der Beteiligung gesamt (nach Steuern) -3.811 131 135 109 102 95 88<br />
(14) Liquidität in % der nichtfinanzierten Einlage -23,1 % 0,8 % 0,8 % 0,7 % 0,6 % 0,6 % 0,5 %<br />
(15) Kumulierte Liquidität (nach Steuern) -3.811 -3.680 -3.544 -3.435 -3.333 -3.238 -3.150<br />
Alle Angaben in Euro. Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundung sind möglich.<br />
Einkommensteuerwirkungen aus dem laufenden Ergebnis der Gesellschaft werden jeweils im laufenden Jahr liquiditätswirksam angenommen.<br />
Die Einkommensteuerwirkung aus dem Aufgabegewinn wird im Jahr 2020 liquiditätswirksam angenommen. Es wurden folgende Einkommensteuersätze unterstellt:<br />
48,5 % im Jahr 2003, 47,0 % im Jahr 2004 und 42,0 % ab dem Jahr 2005 bis zum Ende des Prognosezeitraumes, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %<br />
bezogen auf die Einkommensteuerschuld. Kirchensteuerliche Wirkungen wurden nicht berücksichtigt.
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Summe<br />
1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 21.107 37.963<br />
-711 -711 -711 -711 -711 -711 -711 -711 -711 -3.071 -5.260<br />
-25.000<br />
413 413 413 413 413 413 413 413 413 18.036 7.702<br />
2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 109,1 % 46,6 %<br />
-13.636 -13.223 -12.810 -12.397 -11.985 -11.572 -11.159 -10.746 -10.334 7.702<br />
1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 1.124 21.079 12.963<br />
-498 -498 -498 -498 -498 -498 -498 -498 -498 -237 -9.104 -4.095<br />
-373 -354 -335 -314 -292 -269 -245 -219 -192 -78 -5.260<br />
165 157 148 139 129 119 108 97 85 35 2.356<br />
413 413 413 413 413 413 413 413 413 18.036 7.702<br />
-333 -341 -350 -359 -368 -379 -389 -401 -413 -202 -9.104 -1.739<br />
80 72 63 54 44 34 23 12 0 17.834 -9.104 5.963<br />
0,5 % 0,4 % 0,4 % 0,3 % 0,3 % 0,2 % 0,1 % 0,1 % 0,0 % 107,9 % -55,1 % 36,1 %<br />
-3.070 -2.998 -2.935 -2.881 -2.836 -2.802 -2.779 -2.767 -2.767 15.067 5.963<br />
41
10. Der Liquiditätsüberschuss und<br />
die Rendite der Beteiligung<br />
42<br />
Der Liquiditätsüberschuss (bei einer Beteiligung in<br />
Höhe von EUR 25.000)<br />
Bei einer Betrachtung über den gesamten Prognosezeitraum<br />
(2003-2020) und unter Berücksichtigung der<br />
Annahmen der Prognoserechnung verbleibt dem Anleger<br />
aus seiner Beteiligung in Höhe von EUR 25.000 ein<br />
Überschuss von EUR 5.963 (vgl. hierzu. „Liquiditätsrech-<br />
Der Liquiditätsüberschuss aus einer Beteiligung in Höhe von EUR 25.000<br />
Kommanditkapital -25.000<br />
davon anteilsfinanziert +8.475<br />
Alle Angaben in Euro; Einnahmen mit positivem, Ausgaben mit negativem Vorzeichen.<br />
Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte automatische Auf- und Abrundung sind möglich.<br />
1) Inkl. Schlussausschüttung aus den Einmalzahlungen im Jahre 2019.<br />
2) Inkl. Tilgung der Restvaluta (ca. 32,0 %) im Jahre 2019.<br />
3) Inkl. Steuerzahlung 42,0 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) auf die Einmalzahlungen im Jahre 2020.<br />
Die kumulierte Liquidität<br />
Die kumulierte Liquidität ist die Summe der jährlichen<br />
Liquidität aus der Beteiligung bis zum jeweils betrachteten<br />
Zeitpunkt (vgl. „Liquiditätsrechnung <strong>für</strong> eine Beteiligung<br />
in Höhe von EUR 25.000“, Zeile 15 „Kumulierte Liquidität<br />
nach Steuern“).<br />
nung <strong>für</strong> eine Beteiligung in Höhe von EUR 25.000“,<br />
Zeile 13 „Liquidität aus der Beteiligung gesamt nach<br />
Steuern“).<br />
Dieser Überschuss setzt sich aus dem eingesetzten Kapital,<br />
der Summe der Ausschüttungen/Entnahmen nach<br />
Anteilsfinanzierung und der Summe der Steuerwirkungen<br />
zusammen (vgl. nachfolgende Abbildung).<br />
eingesetztes Kapital -16.525<br />
Ausschüttungen vor Anteilsfinanzierung (Jahre 2003-2019) 1)<br />
+37.963<br />
Bedienung der Anteilsfinanzierung 2)<br />
-13.735<br />
Ausschüttungen nach Anteilsfinanzierung (Jahre 2003-2019) +24.227<br />
Steuererstattung/-zahlung (Jahre 2003-2020) 3)<br />
-1.739<br />
Liquiditätsüberschuss +5.963<br />
Euro<br />
20.000<br />
15.000<br />
10.000<br />
5.000<br />
0<br />
-5.000<br />
-10.000<br />
-15.000<br />
-20.000<br />
-3.811<br />
2003<br />
-3.680<br />
2004<br />
-3.544<br />
2005<br />
-3.435<br />
2006<br />
-3.333<br />
2007<br />
-3.238<br />
2008<br />
-3.150<br />
2009<br />
Am Ende der Laufzeit entspricht die kumulierte Liquidität<br />
dem Liquiditätsüberschuss aus der Beteiligung. Die<br />
Entwicklung der kumulierten Liquidität über die Laufzeit<br />
ist in nachfolgender Grafik dargestellt (alle Angaben in<br />
Euro).<br />
Kumulierte Liquidität <strong>für</strong> eine Beteiligung von Euro 25.000<br />
-3.070 -2.998 -2.935 -2.881 -2.836 -2.802 -2.779 -2.767 -2.767<br />
15.067<br />
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019<br />
5.963<br />
2020
Die Renditeberechnungsmethode des Internen Zinsfußes<br />
(IRR-Methode)<br />
Die bisherige Liquiditätsbetrachtung und der dadurch<br />
beschriebene Anlageerfolg der Beteiligung ist ein rein<br />
statisches Verfahren, bei dem die zeitliche Komponente,<br />
d.h. wann die Liquiditätsströme auftreten, außer Acht<br />
gelassen wird.<br />
Die nachfolgend beschriebene Renditeberechnungsmethode<br />
berücksichtigt diese zeitliche Komponente.<br />
Der in diesem Beteiligungsangebot verwendete Renditebegriff<br />
drückt die Verzinsung des rechnerisch<br />
gebundenen Kapitals aus. Berücksichtigt wird neben<br />
der Höhe der Zu- und Abflüsse auch deren zeitlicher<br />
Bezug. Diese Rendite ist mit den Renditen anderer<br />
Kapitalanlagen, bei denen keine Änderung des gebundenen<br />
Kapitals eintritt (z. B. festverzinsliche Wertpapiere),<br />
nicht unmittelbar vergleichbar. Ein Vergleich<br />
ist nur unter Einbezug des jeweilig durchschnittlich<br />
gebundenen Kapitals (bezogen auf die nichtfinanzierte<br />
Einlage), des Gesamtertrages und der Anlagedauer<br />
der jeweiligen Investition möglich. Bei der vorliegenden<br />
Kapitalanlage ist das durchschnittlich gebundene<br />
Kapital geringer als die nichtfinanzierte Einlage.<br />
Die nachfolgend dargestellte Renditeberechnung beruht<br />
auf der Internen Zinsfußmethode (IRR-Methode).<br />
Bei dieser Methode wird ein Abzinsungssatz (Interner<br />
Zinsfuß, IRR-Rendite) ermittelt, bei dem die Summen<br />
der Barwerte der Ein- und Auszahlungen gleich groß sind<br />
und der damit zu einem Kapitalwert von null führt.<br />
Wirtschaftlich gesehen misst die IRR-Methode die Ertragskraft<br />
der Beteiligung unter Einbeziehung der gewählten<br />
Kalkulationsprämissen. Die vorliegenden Zahlungsströme<br />
(vgl. hierzu „Liquiditätsrechnung <strong>für</strong> eine<br />
Beteiligung in Höhe von EUR 25.000“, S. 40 f.) werden<br />
zu einer einzigen Zahl, dem Internen Zinsfuß, verdichtet.<br />
Es werden keinerlei Annahmen darüber getroffen,<br />
wie Auszahlungen vom Anleger verwendet werden oder<br />
aus welchen Mitteln der Anleger die erforderlichen Einzahlungen<br />
erbringt.<br />
Im Falle einer Freisetzung des rein rechnerisch ermittelten<br />
jeweilig gebundenen Kapitals unterstellt die IRR-<br />
Methode eine Verzinsung des dann freigesetzten Kapitals<br />
mit dem Internen Zinsfuß.<br />
Bei der IRR-Methode handelt es sich um eine <strong>für</strong> geschlossene<br />
<strong>Fonds</strong> und ähnliche Kapitalanlageformen<br />
üblicherweise verwendete Renditeberechnungsmethode.<br />
Zahlungszeitpunkte<br />
Bei der Renditeberechnung der Treugeber/Kommanditisten<br />
werden folgende Zahlungszeitpunkte unterstellt:<br />
Die Einzahlung der nichtfinanzierten Kommanditeinlage<br />
wird per 10. 12. 2003 angesetzt. Die Ausschüttungen/<br />
Entnahmen nach Bedienung der Anteilsfinanzierung<br />
werden jährlich, zum 22. 12. eines jeden Jahres, erstmals<br />
zum 22. 12. 2004, berücksichtigt. Die Ausschüttung/ Entnahme<br />
des Jahres 2019 abzüglich Resttilgung der Anteilsfinanzierung<br />
und des Darlehens des Lizenznehmers<br />
erfolgt in einem Betrag zum 22. 06. 2019.<br />
Die Steuererstattung aus dem steuerlichen Ergebnis des<br />
Jahres 2003 wird am 22. 12. 2003 liquiditätswirksam<br />
berücksichtigt. Die Steuerzahlungen auf das laufende<br />
Jahresergebnis (Jahre 2004-2019) werden zu einem<br />
Viertel jeweils am 10. 03., 10. 06., 10. 09. und 10. 12.<br />
angenommen. Die Steuerzahlung auf den Aufgabegewinn<br />
(die Einmalzahlungen) wurde zum 30. 06. 2020<br />
unterstellt.<br />
Die der Renditeberechnung zugrunde liegenden Zeitpunkte<br />
der Steuerwirkungen unterstellen vierteljährliche<br />
Einkommensteuervorauszahlungen. Der gewählte<br />
Zeitpunkt der Steuererstattung des Jahres 2003 geht<br />
von der Möglichkeit aus, die Einkommensteuervorauszahlungen<br />
des Jahres 2003 zum 22. 12. 2003 herabzusetzen.<br />
Hierzu ist insbesondere ein frühzeitiger Beitritt<br />
zur <strong>Fonds</strong>gesellschaft notwendig. Von den getroffenen<br />
Annahmen abweichende Termine der Steuerwirkungen<br />
haben Einfluss auf die Nachsteuerrendite des Anlegers.<br />
Gebundenes Kapital<br />
Die Höhe der Rendite hängt neben dem Liquiditätsüberschuss<br />
auch maßgeblich vom Verlauf des Rückflusses<br />
43
44<br />
des eingesetzten Kapitals ab. Zur Beurteilung der Renditehöhe<br />
sind daher Angaben über den Verlauf und die<br />
durchschnittliche Höhe der Kapitalbindung, den Liquiditätsüberschuss<br />
und die Anlagedauer der <strong>Fonds</strong>investition<br />
erforderlich.<br />
Das gebundene Kapital entspricht der kumulierten Liquidität<br />
zum jeweiligen Zeitpunkt abzüglich der bis zu<br />
diesem Zeitpunkt anfallenden „internen Zinszahlungen“.<br />
Da die Summe der Zinszahlungen gerade dem Liquiditätsüberschuss<br />
aus der Beteiligung entspricht, ist das gebundene<br />
Kapital am Ende des Prognosezeitraums gleich<br />
null (entsprechend der Definition des Internen Zinsfußes).<br />
Die Rendite und der Gesamtertrag der Beteiligung<br />
Unter den dargestellten Prämissen ergibt sich nach der<br />
IRR-Methode eine Rendite von rund 7,2 % jährlich nach<br />
Steuern und eine durchschnittliche Kapitalbindung von<br />
ca. 30,4 % der nichtfinanzierten Einlage.<br />
(Zum Vergleich: Ein zum Nominalwert von 100 gekauftes<br />
festverzinsliches Wertpapier weist eine durchschnittliche<br />
Kapitalbindung von 100 % aus).<br />
Der Liquiditätsüberschuss aus der Beteiligung (Gesamtertrag)<br />
lässt sich auch darstellen als Verzinsung des<br />
durchschnittlich gebundenen Kapitals mit der ausgewiesenen<br />
Rendite nach Steuern über die gesamte Anlagedauer:<br />
Gesamtertrag Durchschnittlich IRR-Rendite Prognosezeitraum<br />
in Euro gebundenes Kapital nach Steuern in Jahren<br />
in Euro<br />
5.963 = 5.019 x 7,2 % x 16,5
11. Die Steuerliche Beurteilung<br />
Die steuerrechtliche Beurteilung beruht auf den derzeit<br />
gültigen gesetzlichen Regelungen einschließlich des<br />
Steuervergünstigungsabbaugesetzes (StVergAbG) vom<br />
16. 05. 2003 und beschränkt sich auf in der BRD unbeschränkt<br />
steuerpflichtige natürliche Personen. Der Prognoserechnung<br />
wurden deshalb folgende Einkommensteuersätze<br />
jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe<br />
von 5,5 % bezogen auf die Einkommensteuerschuld zu<br />
Grunde gelegt:<br />
Jahr 2003: 48,5 %<br />
Jahr 2004: 47,0 %<br />
ab Jahr 2005: 42,0 %<br />
Für die Besteuerung des Aufgabegewinns wurden ebenfalls<br />
42,0 % zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %<br />
bezogen auf die Einkommensteuerschuld unterstellt.<br />
Die im Rahmen des Steuersenkungsergänzungsgesetzes<br />
(StSenkErgG) erfolgte Wiedereinführung des halben<br />
durchschnittlichen Steuersatzes bei Betriebsveräußerungen/-aufgaben<br />
(§§ 16 und 34 EStG) wurde im<br />
Rahmen der Prognoserechnung außer Betracht gelassen,<br />
da diese Vergünstigung nur unter gewissen Einschränkungen<br />
von den jeweiligen Mitunternehmern in<br />
Anspruch genommen werden kann. Der Solidaritätszuschlag<br />
wurde durchgehend bis zum Ende der Laufzeit<br />
der Beteiligung angesetzt.<br />
Berücksichtigt wurden zudem die veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />
der Finanzverwaltung, insbesondere<br />
der Erlass zur „Ertragsteuerrechtlichen Behandlung<br />
von <strong>Film</strong>- und Fernsehfonds” („Medienerlass” vom<br />
23. 02. 2001, BStBl. I 2001, S. 175), die Änderung des Medienerlasses<br />
vom 05.08.2003 (BStBl. I 2003, S. 406), das BMF-<br />
Schreiben zu § 2b EStG vom 22.08.2001 (BStBl. I 2001,<br />
S. 588), das neue Berechnungsmodul zu § 2b EStG<br />
(BStBl. I 2002, S. 338), das BMF-Schreiben vom 24. 10. 2001<br />
betreffend Eigenkapitalvermittlungsprovisionen und andere<br />
Gebühren bei geschlossenen <strong>Fonds</strong> (BStBl. I 2001,<br />
S. 780) und das BMF-Schreiben vom 29. 11. 2002 betreffend<br />
Erwerbereigenschaft von <strong>Fonds</strong>gesellschaftern,<br />
Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen<br />
und anderer Gebühren (BStBl. I<br />
2002, S. 1388).<br />
Das Bundeskabinett hat am 13. 08. 2003 Gesetzentwürfe<br />
zur Reform der Gewerbesteuer, zum Haushaltsbegleitgesetz<br />
2004 und zur Umsetzung der Protokollerklärung<br />
der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum<br />
StVergAbG sowie am 02. 09. 2003 zum Steueränderungsgesetz<br />
2003 beschlossen. Sofern diese Gesetzesvorhaben<br />
so umgesetzt werden sollten, hätte dies auch Auswirkungen<br />
auf vorliegendes Beteiligungsangebot. Die<br />
endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption<br />
bleibt der Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung<br />
vorbehalten (vgl. hierzu „Die Risikohinweise“, S. 56 ff.).<br />
<strong>Film</strong>-/ Fernseh-<strong>Produktions</strong>-<strong>Fonds</strong><br />
Bei dem vorliegenden Engagement handelt es sich um<br />
die Herstellung und Verwertung nicht aktivierungsfähiger,<br />
selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter des<br />
Anlagevermögens durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Daneben<br />
gewährt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft dem Lizenznehmer<br />
gegebenenfalls Vermarktungskostenzuschüsse.<br />
Die steuerliche Beurteilung beruht im Wesentlichen darauf,<br />
dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft und ihre Gesellschafter<br />
steuerlich als Hersteller der <strong>Film</strong>rechte angesehen werden<br />
(Herstellereigenschaft), der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die <strong>Film</strong>rechte<br />
während der Lizenzlaufzeit auch als wirtschaftliches<br />
Eigentum zugerechnet werden und die Herstellungskosten<br />
sowie eventuell geleistete Vermarktungskostenzuschüsse<br />
sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.<br />
Herstellereigenschaft der <strong>Fonds</strong>gesellschaft/<br />
Gesellschafter<br />
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder<br />
haben allgemein verbindliche Grundsätze zur ertragsteuerrechtlichen<br />
Behandlung von <strong>Film</strong>- und Fernsehfonds<br />
erlassen (Medienerlass). Mit o.a. BMF-Schreiben<br />
vom 05. 08. 2003 wurde der Medienerlass in seinen Textziffern<br />
(Tzn.) 9-11 ergänzt bzw. geändert.<br />
Im Medienerlass werden u.a. die steuerlichen Anforderungen<br />
an die Herstellereigenschaft der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
und deren Gesellschafter in den Fällen konkretisiert,<br />
in denen vom Initiator ein <strong>Fonds</strong>-Vertragswerk<br />
45
46<br />
entwickelt wurde und die Einschaltung von Dienstleistern,<br />
wie im vorliegenden Beteiligungsangebot vorgesehen,<br />
<strong>für</strong> die Herstellung erfolgt (vgl. hierzu insbesondere<br />
Tz. 7-12 des Medienerlasses).<br />
Im Wesentlichen werden im Medienerlass folgende verkürzt<br />
wiedergegebene Voraussetzungen genannt, damit<br />
eine <strong>Fonds</strong>gesellschaft und deren Gesellschafter<br />
steuerlich als Hersteller eines <strong>Film</strong>werkes angesehen<br />
werden und in der Folge die Herstellungskosten <strong>für</strong> das<br />
produzierte immaterielle Wirtschaftsgut – welches nach<br />
Fertigstellung dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu dienen und deshalb<br />
als Anlagevermögen zu qualifizieren ist – steuerlich<br />
als Sofortaufwand geltend gemacht werden können:<br />
■ Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft (d.h. die Gesellschafter in ihrer<br />
gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit) muss wesentliche<br />
Einflussnahmemöglichkeiten auf die <strong>Film</strong>produktion<br />
haben und die wirtschaftlichen Folgen verantworten.<br />
Die Einflussnahmemöglichkeiten müssen<br />
den Gesellschaftern selbst gegeben sein. Eine Vertretung<br />
derselben durch einen initiatorenunabhängigen<br />
Beirat ist zulässig. Eine ausreichende Einflussnahmemöglichkeit<br />
ist auch dann zu bejahen, wenn<br />
wesentliche Teile des Konzepts verändert werden<br />
können, bzw. Entscheidungsalternativen z. B. hinsichtlich<br />
Auswahl des <strong>Film</strong>stoffs, des Drehbuchs, der Besetzung,<br />
des Budgets, des Drehplans und der Finanzierung<br />
gegeben sind (Tz. 10).<br />
■ Die durch den <strong>Fonds</strong> abgeschlossenen Verträge müssen<br />
gewährleisten, dass alle zur Herstellung und Auswertung<br />
des <strong>Film</strong>s erforderlichen Rechte dem <strong>Fonds</strong><br />
zustehen. Sofern Rechte erst während der <strong>Film</strong>produktion<br />
begründet werden, ist sicherzustellen, dass<br />
diese dem <strong>Fonds</strong> in vollem Umfang eingeräumt werden.<br />
Dies gilt auch <strong>für</strong> im Ausland entstandene Rechte<br />
(Tz. 12 a).<br />
■ Alle wesentlichen Maßnahmen der <strong>Film</strong>produktion,<br />
insbesondere die Auswahl des <strong>Film</strong>stoffs, des <strong>Film</strong>drehbuchs,<br />
der Besetzung, die Kalkulation der anfallenden<br />
Kosten, der Drehplan und die <strong>Film</strong>finanzierung<br />
unterliegen der Entscheidung durch den <strong>Fonds</strong> bzw.<br />
seiner Gesellschafter. Maßgebend sind die tatsächli-<br />
chen Verhältnisse. Das auftragsrechtliche Weisungsrecht<br />
eines <strong>Fonds</strong> gegenüber dem Dienstleister ist unerheblich,<br />
wenn ihm der <strong>Fonds</strong> faktisch keine Weisungen<br />
erteilen kann, weil die Entscheidungen des <strong>Fonds</strong><br />
durch den Dienstleister oder ein mit diesem verbundenes<br />
Unternehmen beherrscht werden oder dies aus<br />
sonstigen Gründen nicht möglich ist, z. B. bei unzureichenden<br />
filmtechnischen Kenntnissen (Tz. 12 b).<br />
■ Der Dienstleister erhält ein fest vereinbartes Honorar<br />
und im Übrigen die bei ihm anfallenden Aufwendungen,<br />
die auf Rechnung des <strong>Fonds</strong> erbracht worden sind,<br />
ersetzt (Tz. 12 c).<br />
■ Bei Versicherungen zur Absicherung des Risikos der<br />
<strong>Film</strong>herstellung (insbesondere Fertigstellungsgarantie<br />
und Erlösausfallversicherung) ist der <strong>Fonds</strong> Versicherungsnehmer<br />
(Tz. 12 d).<br />
■ Bei Übernahme eines bereits begonnenen <strong>Film</strong>projekts<br />
durch den <strong>Fonds</strong> kann die Herstellereigenschaft<br />
des <strong>Fonds</strong> dann noch bejaht werden, wenn dem<br />
<strong>Fonds</strong> wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten verbleiben.<br />
Aus Vereinfachungsgründen kann hiervon ausgegangen<br />
werden, wenn im Zeitpunkt der Übernahme<br />
mit den Dreharbeiten noch nicht begonnen worden<br />
ist (Tz. 12 e).<br />
Zu den vorstehenden Anforderungen können folgende<br />
Aussagen getroffen werden:<br />
■ Die Einflussnahmemöglichkeiten der Gesellschafter<br />
spiegeln sich zum einen wider in der Auswahl der zu<br />
produzierenden <strong>Film</strong>e im Rahmen ihrer kreativen und<br />
wirtschaftlichen Elemente sowie der Zustimmung<br />
zum Abschluss der produktionsrelevanten Verträge<br />
in der Initialgesellschafterversammlung. Zum anderen<br />
durch entsprechende direkte oder indirekte (über<br />
einen eventuell bestellten Beirat) Entscheidungskompetenz<br />
bei künftigen wesentlichen produktionsspezifischen<br />
Fragen (z. B. wesentliche Budgetänderungen,<br />
Besetzung offener Hauptrollen, Austausch des<br />
Regisseurs usw.).<br />
■ Die abzuschließenden Verträge über den Erwerb der<br />
Stoffrechte <strong>für</strong> die einzelnen <strong>Film</strong>produktionen werden<br />
in Verbindung mit den <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträgen<br />
<strong>für</strong> die einzelnen <strong>Film</strong>projekte gewähr-
leisten, dass alle zur Herstellung und Auswertung der<br />
einzelnen <strong>Film</strong>e erforderlichen Rechte, einschließlich<br />
der Rechte, die während der <strong>Film</strong>produktion begründet<br />
werden, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in vollem Umfang<br />
zustehen bzw. bei ihr unmittelbar entstehen. Dies gilt<br />
auch <strong>für</strong> im Ausland entstehende Rechte.<br />
■ Im Rahmen der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />
wird der Dienstleister verpflichtet, die <strong>Film</strong>herstellung<br />
im Rahmen einer so genannten unechten Auftragsproduktion<br />
durchzuführen. Dazu gehören insbesondere<br />
jene Maßnahmen, welche in Tz. 12 b des Medienerlasses<br />
exemplarisch aufgelistet sind. Da es sich bei dem<br />
Auftragsverhältnis um einen Dienstleistungsvertrag<br />
handelt, ist der Dienstleister an die Vorgaben und Leistungsbeschreibungen,<br />
die sich aus diesem Vertrag ergeben,<br />
gebunden.<br />
■ Die <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge werden vorsehen,<br />
dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. die Initialgesellschafterversammlung/der<br />
Beirat die wesentlichen<br />
Weisungsrechte bezüglich der Produktion der <strong>Film</strong>e<br />
innehaben. Zudem trägt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft das<br />
Finanzierungsrisiko <strong>für</strong> die von ihr genehmigten<br />
Budgetüberschreitungen (vgl. hierzu „Die Produktion“,<br />
S. 16 ff.).<br />
■ Das faktische Weisungsrecht wird ebenfalls nicht<br />
eingeschränkt sein, da die <strong>Fonds</strong>gesellschaft über<br />
entsprechende filmtechnische Kenntnisse (<strong>Produktions</strong>berater,<br />
eventuell bestellter Beirat) verfügt und<br />
diese nach den tatsächlichen Verhältnissen auch im<br />
erforderlichen Umfang in die <strong>Film</strong>herstellung einbringen<br />
wird.<br />
■ Die Vergütungs- und Kostenerstattungsregelungen<br />
der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge werden den<br />
Anforderungen der Tz. 12 c des Medienerlasses entsprechen.<br />
■ Bei den jeweiligen Vereinbarungen über die Fertigstellungsgarantien<br />
(Completion Guarantees) der einzelnen<br />
<strong>Film</strong>e wird die <strong>Fonds</strong>gesellschaft Versicherungsnehmer<br />
sein.<br />
■ Bei den auszuwählenden <strong>Film</strong>produktionen werden<br />
die Dreharbeiten bei Abschluss der Verträge über den<br />
Erwerb von Stoffrechten sowie der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />
noch nicht begonnen haben.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird somit die <strong>Film</strong>projekte in einem<br />
sehr frühen zeitlichen Stadium übernehmen und<br />
kann daher wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die<br />
<strong>Film</strong>produktionen gemäß Tz. 12 e des Medienerlasses<br />
wahrnehmen.<br />
Wirtschaftliches Eigentum<br />
Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an <strong>Film</strong>produktionen<br />
richtet sich nach der Generalnorm des<br />
§ 39 AO. Sofern die Vertriebsvereinbarungen feste Laufzeiten<br />
und zusätzliche Verwertungsabreden wie An- und<br />
Verkaufsoptionen vorsehen, sind nach Tz. 16 des Medienerlasses<br />
die <strong>für</strong> Leasingverträge geltenden Grundsätze<br />
entsprechend heranzuziehen.<br />
Die vertraglichen Regelungen der Lizenzverträge werden<br />
so ausgestaltet sein, dass der <strong>Fonds</strong>gesellschaft das<br />
wirtschaftliche Eigentum an den <strong>Film</strong>rechten zuzurechnen<br />
sein wird.<br />
Die geplante unkündbare Lizenzlaufzeit bis 22.06.2019<br />
führt nicht dazu, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Regelfall<br />
<strong>für</strong> die gewöhnliche Nutzungsdauer (grundsätzlich<br />
unterstellt die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche<br />
Nutzungsdauer von 50 Jahren, vgl. Medienerlass,<br />
Tz. 17) von der Einwirkung auf die <strong>Film</strong>rechte wirtschaftlich<br />
ausgeschlossen wird.<br />
Zudem wird die <strong>Fonds</strong>gesellschaft in erforderlichem Umfang<br />
an den Verwertungschancen und -risiken der <strong>Film</strong>rechte<br />
partizipieren. Neben den vereinbarten festen Mindestlizenzgebühren<br />
hat sie die Möglichkeit, abhängig<br />
vom Erfolg der <strong>Film</strong>e, zusätzlich variable Lizenzgebühren<br />
zu erzielen. Ebenso partizipiert die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
an Mehrerlösen aus der Verwertung der <strong>Film</strong>rechte nach<br />
Ablauf der Lizenzdauer.<br />
<strong>Film</strong>herstellungskosten<br />
Die <strong>Film</strong>produktionen sind aus Sicht der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter<br />
des Anlagevermögens, weil sie nach Fertigstellung<br />
dazu bestimmt sind, dauernd ihrem Geschäftsbetrieb<br />
zu dienen. Für alle Kosten, die im Zusammenhang mit<br />
der Herstellung aufgewendet werden, kommt das Akti-<br />
47
48<br />
vierungsverbot gemäß § 248 Abs. 2 HGB i.V. m. § 5 Abs. 2<br />
EStG zur Anwendung. Für die <strong>Fonds</strong>gesellschaft stellen<br />
somit alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den<br />
<strong>Film</strong>produktionen Sofortaufwendungen bzw. sofort abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben dar.<br />
Vermarktungskostenzuschüsse<br />
Sollte die <strong>Fonds</strong>gesellschaft in 2003 an den Lizenznehmer<br />
Vermarktungskostenzuschüsse leisten, so stellen diese<br />
Beträge sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, da<br />
weder ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut entsteht<br />
noch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden<br />
ist.<br />
Gewinnabgrenzung<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird sämtliche mit der <strong>Film</strong>herstellung<br />
im Zusammenhang stehenden Kosten (inklusive<br />
Überschreitungsreserve und eventueller Vermarktungskostenzuschüsse)<br />
an den <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
in einem Betrag am 22. 12. 2003 bezahlen. Nach Tz. 35<br />
des Medienerlasses stellen diese Kosten im Zeitpunkt<br />
ihrer Entstehung – und damit ihrer Bezahlung – vorbehaltlich<br />
§ 42 AO sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
dar, soweit es sich nicht um Anzahlungen handelt. Aufgrund<br />
der im Zusammenhang mit der Produktion abzuschließenden<br />
Verträge ist davon auszugehen, dass<br />
die vorgenannten Anforderungen als erfüllt anzusehen<br />
sind.<br />
Steuerliche Behandlung der Dienstleistungshonorare/<br />
Gebühren<br />
<strong>Fonds</strong>spezifische Kosten, die entsprechend dem BMF-<br />
Schreiben vom 24. 10. 2001 (BStBl. I 2001, S. 780) zusammen<br />
mit einem (materiellen) <strong>Fonds</strong>objekt steuerlich zu<br />
aktivieren wären, sind mangels eines aktivierungsfähigen<br />
Wirtschaftsgutes sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />
Die Vertriebsgebühren sind auch keine Gegenleistung <strong>für</strong><br />
ein selbständiges (angeschafftes) Wirtschaftsgut. Selbst<br />
wenn dies zuträfe, müssten diese Anschaffungskosten –<br />
ähnlich wie die Anschaffungskosten <strong>für</strong> Verfilmungsrechte<br />
– in den Herstellungskosten der neu entstehenden<br />
Wirtschaftsgüter „<strong>Film</strong>rechte“ aufgehen. <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />
sowie Geschäftsführungs- und Haftungsvergütungen<br />
der Komplementäre sind steuerlich nur dann und<br />
in der Höhe, in der sie tatsächlich anfallen, sofort abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben.<br />
Verlustabzugsverbot gemäß § 2a EStG/Ausländische<br />
Betriebsstätte<br />
Die Einkünfte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sind in Deutschland<br />
steuerpflichtig. Die Verluste der <strong>Fonds</strong>gesellschaft unterliegen<br />
wegen des Fehlens einer ausländischen Betriebsstätte<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht der Verlustabzugsbeschränkung<br />
des § 2a EStG. Gemäß § 2a EStG können negative<br />
ausländische Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen<br />
nicht mit inländischen positiven Einkünften verrechnet<br />
werden. Dies wäre dann der Fall, wenn die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
im Ausland eine Betriebsstätte unterhielte.<br />
Der von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beauftragte <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
sowie der <strong>Produktions</strong>berater werden<br />
jeweils nur im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages<br />
tätig und haben keine Abschlussvollmacht <strong>für</strong> die <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Deshalb begründen deren Tätigkeiten keine<br />
ausländische Betriebsstätte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, weder<br />
im Sinne des § 2a EStG noch gemäß § 12 AO.<br />
Einkommensteuer<br />
Grundlage des <strong>Fonds</strong>modells ist die Qualifizierung der<br />
Treugeber/ Kommanditisten als Mitunternehmer im Sinne<br />
des § 15 EStG bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Mitunternehmerschaft/Gewinnerzielungsabsicht<br />
Die Treugeber/ Kommanditisten werden als Mitunterneh-<br />
mer qualifiziert, wenn sie am Gewinn und Verlust sowie<br />
an den stillen Reserven der Gesellschaft, die Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb erzielt (siehe nachfolgend<br />
unter „Einkunftsart“), beteiligt sind (Mitunternehmerrisiko)<br />
und ihre Mitsprache- und Kontrollrechte die<br />
steuerlichen Anforderungen an die Mitunternehmerinitiative<br />
erfüllen. Diese werden durch die Regelungen<br />
im Gesellschafts- und Treuhandvertrag erfüllt.<br />
Darüber hinaus ist erforderlich, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist. Die Gewinnerzielungsabsicht<br />
ist durch eine realistische und<br />
betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Erlösprognose<br />
darzulegen. Das positive steuerliche Gesamtergebnis (Totalgewinn)<br />
ergibt sich <strong>für</strong> die <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus der<br />
Prognoserechnung, welche den vorstehenden Anforderungen<br />
genügt.
Aber auch aus Sicht der einzelnen Treugeber/Kommanditisten<br />
muss die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht<br />
im Rahmen der Beteiligung eingehalten werden.<br />
Bei der steuerlichen Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht<br />
sind alle Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen<br />
des Anlegers zu berücksichtigen. Um den erforderlichen<br />
Totalgewinn nicht zu gefährden, dürfen während<br />
der gesamten Laufzeit des Lizenzvertrages Sonderbetriebsausgaben,<br />
die die prognostizierten Sonderbetriebsausgaben<br />
aus der obligatorischen Anteilsfinanzierung<br />
überschreiten, nur in begrenzter Höhe anfallen.<br />
Ein Treugeber/Kommanditist, der seine Beteiligung veräußert<br />
oder teilentgeltlich überträgt, bevor er einen<br />
Totalgewinn erzielt hat, muss mit einer besonderen<br />
Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht durch das<br />
Finanzamt rechnen (vgl. hierzu „Gewerbesteuer“, S. 51).<br />
Einkunftsart<br />
Die <strong>Film</strong>herstellung und die anschließende Verwertung<br />
stellen eine aktive gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 EStG<br />
dar. Die Einkünfte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft werden somit<br />
durch Vermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt.<br />
Die Anleger erzielen aus ihrer Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
demzufolge Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
gemäß § 15 EStG.<br />
Einkunftsermittlung<br />
Die Einkünfte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft werden nach § 180<br />
Abs. 1 Nr. 2 AO einheitlich und gesondert festgestellt.<br />
Hierbei sind im Zusammenhang mit der Beteiligung eventuell<br />
angefallene sonstige Kosten des Anlegers als Sonderbetriebsausgaben<br />
in die einheitliche und gesonderte<br />
Gewinnfeststellung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft mit aufzunehmen<br />
und entsprechend vom Anleger der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
rechtzeitig anzuzeigen. Die durch die Anteilsfinanzierung<br />
entstehenden Sonderbetriebsausgaben werden<br />
direkt bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft erfasst.<br />
Die Feststellung ist unmittelbar <strong>für</strong> die Einkommensteuerveranlagung<br />
des Anlegers maßgebend (§ 182 Abs. 1 AO).<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft teilt dem Anleger die jährlich festgestellten<br />
steuerlichen Ergebnisanteile mit.<br />
Verlustausgleichsbegrenzung gemäß § 2b EStG<br />
Gemäß § 2b EStG dürfen Verluste aus der Beteiligung an<br />
Verlustzuweisungsgesellschaften oder ähnlichen Modellen<br />
nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden,<br />
wenn bei dem Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle<br />
die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im<br />
Vordergrund steht.<br />
Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils soll insbesondere<br />
dann im Vordergrund stehen, wenn nach dem Betriebskonzept<br />
der Gesellschaft die Rendite auf das einzusetzende<br />
Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte<br />
dieser Rendite vor Steuern beträgt und ihre Betriebsführung<br />
überwiegend auf diesem Umstand beruht oder<br />
wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen<br />
in Aussicht gestellt werden.<br />
Zur Konkretisierung der vorgenannten gesetzlichen<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> die Anwendung von § 2b EStG hat<br />
das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben<br />
veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 22. 08. 2001, BStBl. I,<br />
S. 588 sowie Berechnungsmodul vom 25. 03. 2002).<br />
Es kann festgehalten werden, dass das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
die Anforderungen der Finanzverwaltung<br />
erfüllt. Es wird das geforderte Verhältnis von<br />
Nachsteuer- zu Vorsteuerrendite gemäß Berechnungsmodul<br />
eingehalten und es wird auch nicht mit Steuervorteilen<br />
geworben, da vorliegendes Beteiligungsangebot<br />
keine über die IDW-Anforderungen (siehe „Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Beurteilung von Prospekten über<br />
öffentlich angebotene Kapitalanlagen (IDW S4)“ vom<br />
01.09.2002) hinausgehende Hinweise auf mögliche Steuerminderungen<br />
enthält. Von einer Anwendung des § 2b<br />
EStG auf das vorliegende Beteiligungsmodell ist daher<br />
nicht auszugehen (vgl. hierzu „Steuerliche Risiken“, S. 59 f.).<br />
Verlustausgleich gemäß § 15a EStG<br />
Verluste aus der Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
kann der Anleger grundsätzlich mit positiven anderen<br />
Einkünften des gleichen Jahres verrechnen.<br />
Die Verrechnung ist allerdings begrenzt auf den Betrag<br />
seiner geleisteten Haft-/ Pflichteinlage (§ 15a Abs. 1 EStG).<br />
49
50<br />
Entsteht ein Verlust, der über die geleistete Haft-/ Pflichteinlage<br />
hinausgeht, d.h. kommt es zu einem negativen<br />
Kapitalkonto, so ist dieser überschießende Anteil vorzutragen<br />
und mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung<br />
zu verrechnen.<br />
Die Beschränkungen des § 15a EStG werden voraussichtlich<br />
keine Anwendung finden, da die Kapitalkonten<br />
der Treugeber/ Kommanditisten laut Prognoserechnung<br />
stets positiv sein werden. Ein etwaiges negatives<br />
Sonderbetriebsergebnis eines Treugebers/ Kommanditisten<br />
(z. B. resultierend aus den Zinsen einer Anteilsfinanzierung,<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> persönliche Steuerberatung<br />
oder Handelsregisterkosten) unterliegt nicht der<br />
Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG.<br />
Verlustausgleichsbegrenzung gemäß § 2 Abs. 3 EStG<br />
In § 2 Abs. 3 EStG wird die Verlustverrechnung im Rahmen<br />
der Ermittlung der Summe der Einkünfte geregelt.<br />
Demnach ist der Verlustausgleich innerhalb der gleichen<br />
Einkunftsart unbeschränkt möglich. Zwischen den verschiedenen<br />
Einkunftsarten ist der Verlustausgleich jedoch<br />
auf insgesamt EUR 51.500 (EUR 103.000 bei Ehegatten)<br />
zzgl. der Hälfte der verbleibenden Summe der positiven<br />
Einkünfte beschränkt. Ein danach verbleibender Verlust<br />
kann gemäß § 10d EStG vor- bzw. zurückgetragen werden,<br />
wobei der Verlustvor- bzw. -rücktrag im anzurechnenden<br />
Jahr wiederum den Grenzen gemäß § 2 Abs. 3 EStG unterliegt.<br />
Die anteiligen steuerlichen Verlustzuweisungen aus der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft können und müssen somit in voller<br />
Höhe zunächst mit anderen Einkünften derselben Einkunftsart<br />
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb) des gleichen<br />
Jahres verrechnet werden. Ein verbleibender Verlust<br />
kann mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten in<br />
den vorgenannten Grenzen verrechnet werden. Inwieweit<br />
die Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG <strong>für</strong> den<br />
Anleger zur Anwendung kommt, ist jeweils individuell<br />
von diesem zu prüfen. Wir empfehlen das Hinzuziehen<br />
eines Steuerberaters.<br />
An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG bestehen<br />
sowohl im Schrifttum als auch seitens der Finanzrecht-<br />
sprechung ernstliche Zweifel (z. B. FG Berlin, Beschluss<br />
vom 04. 03. 2002, DStRE 2002, S. 616, bestätigt durch<br />
BFH-Beschluss vom 06. 03. 2003, Az. XI B 76/02). Die<br />
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit ist deshalb mittlerweile<br />
beim Bundesverfassungsgericht anhängig.<br />
Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften<br />
gemäß § 35 EStG<br />
Die anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuerschuld<br />
verringert sich um eine pauschale<br />
Anrechnung der Gewerbesteuer. Die Einkommensteuerermäßigung<br />
beträgt das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages,<br />
bei Mitunternehmern den entsprechenden<br />
quotalen Anteil.<br />
Nach derzeitiger Gesetzeslage liegt bei der <strong>Fonds</strong>gesell-<br />
schaft kein positiver Gewerbeertrag vor (vgl. hierzu „Steuerliche<br />
Risiken“, S. 59 ff.).<br />
Es ist aber zu beachten, dass bei Anlegern, welche ihre anteiligen<br />
negativen Einkünfte aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
mit anderen positiven (gewerbesteuerpflichtigen) Einkünften<br />
aus Gewerbebetrieb verrechnen, das Steuerermäßigungsvolumen<br />
gemäß § 35 EStG (= anteilig auf<br />
gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer)<br />
geschmälert wird oder gänzlich entfallen könnte, was<br />
zu einer Verringerung der Nachsteuerrendite dieses Beteiligungsangebots<br />
führen würde (vgl. hierzu „Steuerliche<br />
Risiken“, S. 59 ff.). Die Hinzuziehung eines Steuerberaters<br />
wird in derartigen Fällen empfohlen.<br />
Aufgabegewinn<br />
Der bei Ankauf der <strong>Film</strong>rechte durch den Lizenznehmer<br />
oder Dritte unter Berücksichtigung der garantierten<br />
Einmalzahlung des Lizenznehmers entstehende Aufgabegewinn<br />
unterliegt grundsätzlich der Besteuerung<br />
gemäß §§ 16 und 34 EStG.<br />
Die Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes<br />
(§ 34 EStG) bei Betriebsveräußerungen/ -aufgaben<br />
wurde aber im Rahmen der Prognoserechnung außer<br />
Betracht gelassen, da diese Vergünstigung nur unter<br />
gewissen Voraussetzungen von den jeweiligen Mitunternehmern<br />
in Anspruch genommen werden kann.
Kirchensteuer<br />
Kirchensteuerliche Wirkungen wurden nicht berücksichtigt.<br />
Gewerbesteuer<br />
Die Einkünfte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft unterliegen der<br />
Gewerbesteuer.<br />
Bei Verkauf sämtlicher <strong>Film</strong>rechte wird eine gewerbesteuerfreie<br />
Betriebsaufgabe unterstellt (siehe aber „Die<br />
Risikohinweise“, S. 56). Dies gilt aber nur insoweit, als<br />
Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben<br />
oder Teilbetrieben einer Mitunternehmerschaft<br />
bzw. der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft<br />
auf natürliche Personen als unmittelbar<br />
beteiligte Mitunternehmer entfallen (§ 7, S. 2 GewStG).<br />
Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils<br />
entstehen, sind als laufende Gewinne<br />
zu qualifizieren und somit nicht gewerbesteuerfrei<br />
(§ 16 EStG).<br />
§ 10 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
stellt klar, dass etwaige Gewerbesteuerbelastungen,<br />
die auf Handlungen bzw. dem Verhalten eines Gesellschafters<br />
beruhen oder ihren Grund in der Person oder<br />
Rechtspersönlichkeit/ Rechtsform eines Gesellschafters<br />
haben, vom Veräußerer/ Übertragenden bzw. Erwerber/<br />
Übertragungsempfänger im Wege der gesamtschuldnerischen<br />
Haftung der Gesellschaft zu erstatten sind.<br />
Bei jedem Anlegerwechsel (Veräußerung, Schenkung,<br />
Erbschaft) entfällt der anteilige gewerbesteuerliche<br />
Verlustvortrag des ausscheidenden Anlegers. Der verbleibende<br />
Verlustvortrag kann nur von solchen künftigen<br />
Gewerbeerträgen abgezogen werden, die anteilig<br />
auf die verbleibenden Altgesellschafter entfallen.<br />
Der neu eintretende Anleger hat der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
laut § 10 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 6 Ziffer<br />
1 des Treuhandvertrages den Gewerbesteuermehraufwand<br />
aufgrund des Anlegerwechsels zu erstatten.<br />
Soweit beim einzelnen Anleger die Voraussetzungen des<br />
§ 35 EStG vorliegen, kann er andererseits das 1,8-fache<br />
des auf ihn anteilig entfallenden Gewerbesteuermessbetrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft bei seiner Einkommensteuerschuld<br />
abziehen (vgl. hierzu S. 50). Da die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
derzeit einem Gewerbesteuerhebesatz von<br />
270 % unterliegt, kommt es bei einer Anwendung von<br />
§ 35 EStG einkommensteuerlich zu einer Überkompensation<br />
der zu zahlenden Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer<br />
des Anlegers. Sofern die Voraussetzungen<br />
nach § 35 EStG beim einzelnen Anleger nicht vorliegen,<br />
verringert sich die Vorteilhaftigkeit des Beteiligungsangebotes.<br />
Die zusätzliche Gewerbesteuer führt bei Gesellschafterwechsel<br />
beim Neugesellschafter zu entsprechenden<br />
Schmälerungen des Liquiditätsflusses bzw. zusätzlichen<br />
Aufwendungen/ Sonderbetriebsausgaben und kann u.U.<br />
zu Beeinträchtigungen bei der Gewinnerzielungsabsicht<br />
auf Gesellschafterebene bei dem betroffenen Gesellschafter<br />
führen.<br />
Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Wirkungen wurden<br />
im Rahmen der Prognoserechnung nicht berücksichtigt;<br />
sie können die Ergebnisse der Beteiligung beeinflussen.<br />
Zu weiteren steuerlichen Konsequenzen des durch<br />
Vererbung oder Schenkung ausgelösten Anlegerwechsels<br />
vgl. vorstehende Ausführungen zur Gewerbesteuer<br />
und die Ausführungen zu den steuerlichen Risiken auf<br />
S. 56 ff.<br />
Umsatzsteuer<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist Unternehmerin im Sinne des<br />
§ 2 UStG, da sie eine gewerbliche Tätigkeit in Gestalt von<br />
<strong>Film</strong>produktionen und <strong>Film</strong>verwertungen selbstständig<br />
ausübt.<br />
Die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer<br />
kann diese als Vorsteuer geltend machen, da<br />
sie im Rahmen ihrer Ausgangsumsätze (<strong>Film</strong>verwertungen)<br />
zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt<br />
ist.<br />
51
52<br />
Der Erwerb von Stoffrechten von nicht im Inland ansässigen<br />
Veräußerern stellt einen im Inland steuerpflichtigen<br />
Umsatz dar. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Leistungsempfänger<br />
ist nach § 13b Abs. 2 UStG verpflichtet, die auf<br />
die Vergütung <strong>für</strong> die Stoffrechte anfallende Umsatzsteuer<br />
abzuführen. Gleichzeitig kann die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
diese Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen<br />
(s.o.), so dass keine Umsatzsteuerzahllast entsteht.<br />
Auf die von dem beauftragten <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
erbrachten Besorgungsleistungen (in eigenem Namen,<br />
auf fremde Rechnung) sind die Vorschriften <strong>für</strong> die<br />
besorgten Leistungen entsprechend anzuwenden (§ 3<br />
Abs. 11 UStG). Dies gilt insbesondere auch <strong>für</strong> den Leistungsort.<br />
Der Ort der Leistungen im Rahmen der <strong>Film</strong>herstellungen<br />
ist dort, wo die Leistungserbringer (z. B.<br />
Drehbuchautor, Regisseur, Schauspieler, <strong>Film</strong>musik, Postproduktion)<br />
tätig werden (§ 3a Abs. 1 UStG). Dies ist bei<br />
allen <strong>Film</strong>en nicht im Inland. Somit liegen im Rahmen<br />
der unechten Auftragsproduktionen keine im Inland<br />
steuerbaren Umsätze vor. Dies trifft ebenso auf die Einräumung<br />
der Fertigstellungsgarantien zu.<br />
Die Einräumung der Vertriebsrechte an eine niederländische<br />
Gesellschaft, die keine Betriebsstätte in Deutschland<br />
unterhält, ist ebenso nicht steuerbar i. S. d. UStG.<br />
Dies führt aber nicht dazu, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
vom Vorsteuerabzug hinsichtlich mit der Rechtevergabe<br />
zusammenhängender umsatzsteuerpflichtiger Eingangsumsätze<br />
ausgeschlossen wird. Hinsichtlich eventueller<br />
erbrachter Vermarktungskostenzuschüsse liegt<br />
umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch vor. Ort der<br />
Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger (<strong>Fonds</strong>gesellschaft)<br />
sein Unternehmen betreibt, somit im Inland<br />
(§ 3a Abs. 3 i.V. m. Abs. 4 Nr. 2 UStG). Da der Leistungserbringer<br />
(Lizenznehmer) ein ausländischer Unternehmer<br />
ist, gelten auch insoweit die <strong>für</strong> die umsatzsteuerliche<br />
Behandlung der Stoffrechte gemachten Ausführungen.<br />
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren bisher insbesondere<br />
jene Umsatzsteuerbeträge, welche mit Eingangsumsätzen<br />
zusammenhingen, die die Eigenkapitalfinanzierung<br />
betrafen (z. B. Konzeptionsgebühr). Nach der<br />
Entscheidung des EuGH vom 26. 06. 2003 (DStRE 2003,<br />
S. 936) ist in der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen keine<br />
Leistung gegen Entgelt i.S. des Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie<br />
und somit kein umsatzsteuerbarer Tatbestand gegeben,<br />
mit der Folge, dass entsprechende Vorsteuerbeträge<br />
abzugsfähig sind. Eine Reaktion der Finanzverwaltung<br />
auf dieses EuGH-Urteil steht bislang noch aus. In der<br />
Prognoserechnung wurden deshalb aus Vorsichtsgründen<br />
die entsprechenden Vorsteuerbeträge weiterhin<br />
als nicht abzugsfähig berücksichtigt.
12. Die sonstigen Verträge<br />
Da die Finanzierungsstruktur noch nicht endgültig<br />
feststeht, wurden in einigen von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
abgeschlossenen Leistungsverträgen Honorare vereinbart,<br />
deren Höhe sich an der endgültigen, mit Eigenkapital<br />
finanzierten Summe der Projektkosten orientiert.<br />
Diese Vergütungen sind deshalb nachfolgend jeweils in<br />
Prozent der Differenz aus den Projektkosten und eines<br />
etwaigen Darlehens 1 des Lizenznehmers angegeben<br />
(„eigenfinanzierte Projektkosten“).<br />
Anteilsübernahmeerklärung<br />
Kommanditist ist die KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH (KIRTAN GmbH) mit einer Kommanditeinlage<br />
von EUR 10.000. Die Kommanditeinlage ist<br />
einbezahlt.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt und<br />
bevollmächtigt, den Kommanditanteil der KIRTAN GmbH<br />
zu erhöhen, soweit eine Einzahlungs- und Platzierungsgarantie<br />
vorliegt. Die TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH<br />
ist berechtigt und bevollmächtigt, diese Kommanditbeteiligung<br />
bis auf einen Restbetrag von EUR 10.000<br />
an sich oder an Dritte zu veräußern und zu übertragen.<br />
Der gezeichnete Anteil wird in jedem Fall über den Treuhandkommanditisten<br />
erworben und kann auf Wunsch<br />
direkt auf den Anleger weiter übertragen werden. Jede<br />
veräußerte Kommanditeinlage sowie jede treuhänderische<br />
Beteiligung an einem von dem Treuhandkommanditisten<br />
zu erwerbenden Kommanditanteil muss<br />
grundsätzlich auf EUR 25.000 oder einen durch 1.000<br />
teilbaren höheren Betrag lauten.<br />
33,9% des Beteiligungsbetrages werden durch die obligatorische<br />
Anteilsfinanzierung erbracht.<br />
Die verbleibenden 66,1 % des Beteiligungsbetrages (nichtfinanzierter<br />
Beteiligungsbetrag) sind am 10.12. 2003 per<br />
Abbuchungsauftrag zahlbar und aus nichtfinanzierten<br />
Eigenmitteln zu leisten. Gesellschafter, die nicht am<br />
Abbuchungsverfahren teilnehmen können, haben selbst<br />
<strong>für</strong> einen rechtzeitigen Geldeingang auf dem Konto der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft zu sorgen. Die ALCAS wird die Gesellschafter<br />
auf diese Verpflichtung ggf. gesondert hinweisen.<br />
Konzeptionsvertrag<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat mit der ALCAS einen Konzeptionsvertrag<br />
geschlossen. Dieser umfasst die Erstellung<br />
der Konzeption und die Erstellung und Vorbereitung<br />
der notwendigen Unterlagen und Informationen. Für<br />
die Ausarbeitung des <strong>Fonds</strong>konzeptes, die Erstellung des<br />
Beteiligungsangebotes sowie die Kosten der Initialgesellschafterversammlung<br />
erhält die ALCAS eine einmalige Vergütung<br />
inklusive Umsatzsteuer in Höhe von ca. 0,58 % der<br />
eigenfinanzierten Projektkosten, zahlbar am 22.12. 2003.<br />
Verwaltungsvertrag<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat die ALCAS mit der Verwaltung<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft einschließlich der Erledigung<br />
sämtlicher Buchführungsarbeiten, der Betreuung der<br />
Kommanditisten und Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />
beauftragt. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit<br />
diesen Tätigkeiten erhält der persönlich haftende Gesellschafter<br />
eine gesonderte Vergütung.<br />
Die ALCAS erhält <strong>für</strong> die von ihr übernommenen Tätigkeiten<br />
bis zum 22. 12. 2003 eine Vergütung in Höhe<br />
von EUR 74.074 zuzüglich Umsatzsteuer und ab dem<br />
22. 12. 2003 bis zum 22. 06. 2019 ein fest vereinbartes<br />
laufendes Honorar in Höhe von jährlich 0,2% der eigenfinanzierten<br />
Projektkosten abzüglich EUR 20.000, zuzüglich<br />
Umsatzsteuer. Die Vergütungen sind jeweils<br />
am 22. 12. eines Jahres bzw. im Jahr 2019 anteilig zum<br />
22. 06. fällig. Die ALCAS kann sich bei der Leistungserbringung<br />
auch Dritter bedienen.<br />
Die ALCAS fungiert darüber hinaus als Einzahlungsverwalter.<br />
Eigenkapitalvermittlung<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat die ALCAS mit der Organisation,<br />
Betreuung und Abwicklung des Vertriebs des<br />
Kommanditkapitals in Höhe des Gesamtinvestitionsvolumens<br />
beauftragt, wobei die ALCAS <strong>für</strong> die Vermittlung<br />
von Anlegern Dritte einschalten kann, die zu diesem<br />
Zweck unmittelbar in Vertragsbeziehung mit der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft treten und einen auf das von ihnen<br />
jeweils vermittelte Kommanditkapital entfallenden Teil<br />
der Vertriebsprovision erhalten. Das von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
<strong>für</strong> die Vertriebstätigkeiten zu zahlende<br />
53
54<br />
Entgelt in Euro beträgt 5,288 % des platzierten Kommanditkapitals<br />
und ist am 22. 12. 2003 zur Zahlung fällig.<br />
Die Vertriebsprovision ist unabhängig vom Umfang der<br />
Einschaltung von Dritten zu bezahlen.<br />
Einzahlungs- und Platzierungsgarantie<br />
Die KGAL garantiert die Einzahlung und die Platzierung<br />
eines Kommanditkapitals von EUR 75 Mio. Die KGAL hat<br />
in Aussicht gestellt, zur Sicherstellung der Finanzierung<br />
von <strong>Film</strong>en über das Mindestportfolio hinaus sukzessive<br />
weitere Einzahlungs- und Platzierungsgarantien abzugeben.<br />
Die Abgabe weiterer Einzahlungs- und Platzierungsgarantien<br />
ist abhängig von der Zustimmung der<br />
Columbus Circle <strong>Film</strong>s, Inc. und von der Zustimmung<br />
der Bank. Sie erhält von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft <strong>für</strong><br />
diese Garantien eine einmalige Gebühr, die 0,661 % des<br />
garantierten Kommanditkapitals, zahlbar am 22. 12. 2003,<br />
beträgt.<br />
Lizenzvertragvermittlungsvereinbarung<br />
Für ihre Tätigkeit zur Vermittlung des Lizenznehmers<br />
erhält die ALCAS von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine einmalige<br />
Lizenzvertragsvermittlungsprovision in Höhe<br />
von ca. 0,83 % der eigenfinanzierten Projektkosten zuzüglich<br />
Umsatzsteuer, zahlbar am 22. 12. 2003.<br />
Schuldübernahmevermittlungsvertrag<br />
Für die Vermittlung der Schuldübernahme erhält die<br />
ALCAS von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gebühr in Höhe<br />
von ca. 0,83 % der eigenfinanzierten Projektkosten zuzüglich<br />
Umsatzsteuer, zahlbar am 22. 12. 2003.<br />
Geschäftsführungsentgelt/Haftungsvergütung<br />
Für ihre besonderen Aufwendungen im Zusammenhang<br />
mit der <strong>Film</strong>produktion erhält die Komplementär<br />
GmbH von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Jahr 2003 eine einmalige<br />
Gebühr in Höhe von EUR 10.000 inklusive<br />
etwaiger Umsatzsteuer. Als Entgelt <strong>für</strong> ihre persönliche<br />
Haftung und <strong>für</strong> die Übernahme der Geschäftsführungspflichten<br />
erhält die Komplementär GmbH<br />
unabhängig von der Höhe der Gesamtbudgets ab 2004<br />
eine laufende Vergütung von EUR 10.000 jährlich inklusive<br />
etwaiger Umsatzsteuer. Die Vergütungen sind<br />
jeweils am 22.12. eines Jahres fällig. Für das Jahr 2019<br />
ist die Vergütung anteilig am 22. 06. 2019 fällig.<br />
Treuhandvergütung<br />
Der Treuhandkommanditist erhält unabhängig von der<br />
Höhe der Gesamtbudgets <strong>für</strong> die Übernahme der Treuhandschaft<br />
von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine einmalige<br />
Vergütung von EUR 10.000 <strong>für</strong> 2003 sowie ab 2004 eine<br />
pauschale Treuhandvergütung in Höhe von EUR 10.000<br />
jährlich, jeweils inklusive Umsatzsteuer. Die Vergütungen<br />
sind jährlich jeweils am 22.12. eines Jahres fällig.<br />
Für das Jahr 2019 ist die Vergütung anteilig am<br />
22. 06. 2019 fällig.<br />
Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung<br />
Die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
werden von unabhängigen Gesellschaften/<br />
Wirtschaftsprüfern übernommen. Die <strong>für</strong> diese Leistungen<br />
anfallenden Entgelte und die sonstigen Kosten<br />
(z. B. IHK-Beiträge) werden von der ALCAS übernommen.<br />
Anteilsfinanzierungsverträge<br />
Zur Finanzierung in Höhe von 33,9 % des Beteiligungsbetrages<br />
werden die Anleger obligatorisch ein festverzinsliches<br />
Darlehen gemäß dem beigefügten Formular<br />
des Darlehensvertrages beantragen.<br />
Das Darlehen wird von der Bank am 22. 12. 2003 in Euro<br />
ausgezahlt. Für das Darlehen sind während der Laufzeit<br />
jährlich nachschüssig am 22.12. des jeweiligen Jahres<br />
Zinsen in Höhe von nominal 5,50 % jährlich auf den<br />
ausstehenden Darlehensbetrag zur Zahlung fällig. Das<br />
Darlehen wird während der Laufzeit annuitätisch in<br />
jährlichen Raten bis auf ca. 32,0 % der ursprünglichen<br />
Darlehenssumme (Restvaluta) zurückgeführt. Die Tilgung<br />
beträgt anfänglich ca. 2,9 % der ursprünglichen Darlehenssumme,<br />
in den Folgejahren zuzüglich ersparter<br />
Zinsen. Dadurch ergibt sich ein effektiver Jahreszins<br />
gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) von 5,50 %<br />
jährlich. Die Annuitäten (Zins und Tilgung) werden aus<br />
laufenden Ausschüttungen/Entnahmen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
<strong>für</strong> Rechnung der Anleger von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
bedient. Am Ende der Laufzeit wird die Restvaluta<br />
mittels der prognostizierten Ausschüttung/<br />
Entnahme von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Namen und <strong>für</strong><br />
Rechnung der Anleger zurückgeführt. Zur Besicherung<br />
der Anteilsfinanzierung verpfändet die <strong>Fonds</strong>gesell-
schaft der Bank im Rahmen einer Drittsicherheit in<br />
entsprechender Höhe Zahlungsansprüche gegen den<br />
Lizenznehmer bzw. die Bank als Schuldübernehmer.<br />
Weiterhin verpfänden die Anleger ihre Beteiligungsanteile<br />
an die Bank und treten der Bank als Sicherheit <strong>für</strong><br />
ihre Anteilsfinanzierung sämtliche Ansprüche auf Ausschüttungen<br />
und sonstige Zahlungen gegen die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
ab.<br />
Für die Rückzahlung der von ihm persönlich aufgenommenen<br />
Anteilsfinanzierung haftet der Anleger<br />
persönlich mit seinem gesamten Vermögen.<br />
Schuldübernahmeverträge<br />
Der Lizenznehmer vereinbart mit der HSH Nordbank AG<br />
unter Zustimmung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, dass die Bank<br />
gegen Zahlung eines Übernahmeentgeltes die Teile der<br />
festen Lizenzgebühren sowie der Einmalzahlungen<br />
(bzw. bei Ausübung des Ankaufsrechts zum 22. 06. 2019<br />
die fest vereinbarten Bestandteile der Ankaufspreise<br />
in gleicher Höhe) gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
begleicht, die nicht zur Bedienung eines etwaigen<br />
Darlehens des Lizenznehmers vorgesehen sind. Der<br />
Lizenznehmer wird dadurch von seinen Verpflichtungen<br />
zur Zahlung dieser Teile der festen Lizenzgebühren und<br />
der Einmalzahlungen (bzw. der entsprechenden fest<br />
vereinbarten Bestandteile der Ankaufspreise) befreit.<br />
Dies gilt auch in allen Fällen einer außerordentlichen<br />
Ausübung der Kauf-/Verkaufsoption und der außerordentlichen<br />
Beendigung des Lizenzvertrages durch<br />
den Lizenznehmer aufgrund einer Vertragsverletzung<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Insoweit stehen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
gegenüber dem Lizenznehmer keine Rechte<br />
mehr zu. Soweit in den festen Lizenzgebühren und den<br />
Einmalzahlungen (bzw. im entsprechenden fest vereinbarten<br />
Bestandteil der Ankaufspreise) Anteile zur<br />
Bedienung eines etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />
enthalten sind (vgl. hierzu auch „Die Lizenzverträge“,<br />
S. 23), übernimmt die Bank da<strong>für</strong> keine Zahlungsverpflichtung.<br />
Bezüglich dieser Beträge haftet jedoch die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft dem Darlehensgeber nur insoweit,<br />
als entsprechende Lizenzeinnahmen aus den <strong>Film</strong>en<br />
erzielt werden können (haftungslose Darlehen).<br />
Sollte die Bank ihren vertraglichen Verpflichtungen<br />
unter den Schuldübernahmeverträgen gegenüber der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht nachkommen, so ist der Lizenznehmer<br />
dennoch berechtigt, die <strong>Film</strong>e weiterhin zu<br />
vermarkten, ohne zur Zahlung der von der Bank übernommenen<br />
festen Lizenzgebühren oder der von der Bank<br />
übernommenen Einmalzahlungen (bzw. der entsprechenden<br />
fest vereinbarten Bestandteile der Ankaufspreise<br />
in gleicher Höhe) verpflichtet zu sein. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
hat in diesem Fall kein Kündigungs- oder<br />
Zurückbehaltungsrecht.<br />
Lizenznehmer und Bank sind berechtigt, Vereinbarungen<br />
zur Festlegung des Schuldübernahmeentgeltes bereits<br />
unmittelbar nach Abschluss des Optionsvertrages zu<br />
vereinbaren.<br />
Sollte der Bank aus diesen Schuldübernahmeverträgen<br />
eine derzeit nicht kalkulierte Kostenerhöhung entstehen<br />
(etwa durch geänderte Mindestreservepflichten o. Ä.),<br />
bemühen sich die Vertragsparteien um eine entsprechende<br />
Restrukturierung.<br />
Ist diese erfolglos, trägt die Kostenerhöhungen die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft. Die Bank ist berechtigt, zu Lasten<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft Abzugssteuern von den von der<br />
Bank übernommenen Zahlungen einzubehalten, falls<br />
entsprechende Abzugssteuern in der BRD neu eingeführt<br />
werden sollten (vgl. hierzu S. 56 ff. „Die Risikohinweise“).<br />
In beiden Fällen verringern sich die Zahlungen<br />
der Bank und damit die Auschüttungen/Entnahmen entsprechend.<br />
Vertrag mit dem <strong>Produktions</strong>berater<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter hat als <strong>Produktions</strong>berater<br />
die Firma Screen Capital International Corp. verpflichtet.<br />
Screen Capital International Corp. erhält <strong>für</strong> ihre<br />
Tätigkeit bis <strong>Produktions</strong>ende, längstens jedoch bis zum<br />
30.06.2006 ein Entgelt in Höhe von ca. 0,25 % der eigenfinanzierten<br />
Projektkosten mindestens jedoch EUR 125.000<br />
pro <strong>Film</strong>. Das Entgelt steigt bezüglich eines zur Verfügung<br />
stehenden Kommanditkapitals von mehr als EUR 100 Mio.<br />
auf ca. 0,36 % der eigenfinanzierten Projektkosten.<br />
55
13. Die Risikohinweise<br />
56<br />
Als Treugeber/Kommanditist geht der Anleger unternehmerische<br />
Risiken ein, insbesondere können unvorhersehbare<br />
zukünftige Entwicklungen die prognostizierten<br />
Ergebnisse nachteilig beeinflussen.<br />
Wirtschaftliche Risiken<br />
Entscheidungen der Gesellschafterversammlung/<br />
des Beirates<br />
Entscheidungen der Gesellschafterversammlung bzw.<br />
des Beirates können zu erheblichen Verzögerungen im<br />
<strong>Produktions</strong>ablauf führen, die rechtzeitige Fertigstellung<br />
gefährden und/oder zu Budgeterhöhungen der ausgewählten<br />
<strong>Film</strong>e führen. Eine Abweichung vom derzeitigen<br />
Business-Plan der <strong>Fonds</strong>gesellschaft durch Beschlüsse<br />
der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirats beeinflusst<br />
Zahlungsströme, Ergebnis und Rendite der Beteiligung.<br />
Falls die Initialgesellschafterversammlung kein unter<br />
dem Optionsvertrag der <strong>Fonds</strong>gesellschaft angebotenes<br />
<strong>Film</strong>projekt auswählt, wird die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
aufgelöst. Es entsteht ein erheblicher Verlust in Höhe der<br />
Anlaufkosten (vgl. S. 31), der Optionsgebühr (vgl. S. 17),<br />
einer pauschalisierten Schadensersatzzahlung an Columbus<br />
Circle <strong>Film</strong>s Inc. in Höhe von ca. 3,7 % des Eigenkapitals<br />
und der Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung<br />
der Schuldübernahme.<br />
Werden Produktionen mit Projektkosten ausgewählt,<br />
die in der Summe unterhalb der durch den Business-<br />
Plan vorgegebenen Grenzen liegen, führt dies zu einer<br />
anteiligen Herabsetzung der Kommanditeinlage aller<br />
Anleger bzw. zum Ausschluss der zuletzt beigetretenen<br />
Anleger. In diesen Fällen entsteht ein Verlust in Höhe<br />
der anteiligen oben genannten Beträge.<br />
Falls die Initialgesellschafterversammlung keinen Beirat<br />
wählt, ist mit zeitlichen Verzögerungen im Rahmen von<br />
laufenden <strong>Produktions</strong>entscheidungen zu rechnen. Dies<br />
kann zur Gefährdung der rechtzeitigen Fertigstellung<br />
der ausgewählten <strong>Film</strong>e führen, bis hin zum Abbruch<br />
der Produktion (vgl. hierzu S. 57 „<strong>Film</strong>produktion“).<br />
Mangel an qualifizierten Projekten<br />
Sollten zum Zeitpunkt der Initialgesellschafterversammlung<br />
keine qualifizierten oder nicht ausreichend qualifizierte<br />
<strong>Film</strong>projekte zur Verfügung stehen, führt dies<br />
ebenfalls zur anteiligen gleichmäßigen Herabsetzung der<br />
Einlagen aller Anleger bzw. zum Ausschluss der zuletzt<br />
beigetretenen Anleger. Unbeschadet eines Schadensersatzanspruches<br />
gegenüber Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc.<br />
kann es zu erheblichen Verlusten <strong>für</strong> den Anleger kommen,<br />
unter anderem aus den anteiligen Anlaufkosten<br />
des <strong>Fonds</strong> und den Kosten der Teilrückabwicklung der<br />
Schuldübernahme.<br />
Auszahlung der Anteilsfinanzierung<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird aufgelöst, wenn die Anteilsfinanzierung<br />
aller Anleger am 22.12. 2003 nicht ausgezahlt<br />
wird, weil die Ansprüche der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
aus dem Schuldübernahmevertrag nicht wirksam entstanden<br />
sind, da in diesem Fall die Auszahlungsvoraussetzung<br />
<strong>für</strong> das Darlehen nicht gegeben ist.<br />
Der Anleger erhält in diesem Fall nur eine von ihm<br />
bereits erbrachte Einlage mit dem anteiligen von der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft erzielten Anlageertrag abzüglich der<br />
Kosten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft (Anlaufkosten, Optionsgebühr<br />
und Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung<br />
der Schuldübernahme) zurück. Weiterhin<br />
besteht das Risiko, dass eine anderweitige Anlage der<br />
Einlage in diesem Jahr nicht mehr möglich ist. Der<br />
Anleger trägt insoweit das volle Risiko der Auszahlung<br />
der Anteilsfinanzierung.<br />
Stoffrechteerwerb<br />
Für Ansprüche Dritter, die aus Unwägbarkeiten im<br />
Rahmen der Stoffrechteübertragung entstehen könnten,<br />
hat die Paramount Pictures Corporation die Erfüllung der<br />
Verpflichtungen des Stoffrechteveräußerers garantiert.<br />
Im Rahmen ihrer Aufgaben als <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
ist sie verpflichtet, eine so genannte Errors- and<br />
Omissions-Versicherung abzuschließen, die im Rahmen<br />
gewisser Höchstgrenzen Haftungsansprüche wegen<br />
möglicher Verletzungen immaterieller Rechte Dritter<br />
durch die <strong>Film</strong>produktionen abdeckt. Dennoch kann nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft
insoweit in Anspruch genommen wird oder die Produktionen<br />
bis hin zu einem Abbruch beeinträchtigt werden.<br />
Dies kann unter Umständen zum Verlust der Einlage<br />
der Anleger führen.<br />
<strong>Film</strong>produktion<br />
Für über die Deckung der <strong>Produktions</strong>versicherungen<br />
hinausgehende Ansprüche von Dritten, die von dem<br />
<strong>Produktions</strong>dienstleister trotz der bestehenden vertraglichen<br />
Verpflichtungen nicht erfüllt werden, kann<br />
eine Haftung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht ausgeschlossen<br />
werden. Der Anleger kann dann gemäß seiner Stellung<br />
als Treugeber/Kommanditist nach deutschem Recht<br />
unmittelbar in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu<br />
S. 62 „Haftung des Gesellschafters“).<br />
Ist es dem <strong>Produktions</strong>dienstleister nicht möglich, einen<br />
oder mehrere der geplanten <strong>Film</strong>e oder einen Ersatzfilm,<br />
wie auf Seite 19 ff. näher dargestellt, fertig zu<br />
stellen, so erhält die <strong>Fonds</strong>gesellschaft alle Beträge, die<br />
diese im Rahmen des <strong>Produktions</strong>dienstleistungsvertrages,<br />
des Stoffrechtevertrages, des Lizenzvertrages und<br />
der Fertigstellungsgarantie in Bezug auf diese <strong>Film</strong>e<br />
gezahlt hat, durch den Fertigstellungsgaranten rückvergütet,<br />
jedoch abzüglich eventueller Kosten der Bank<br />
aufgrund der Rückabwicklung der Schuldübernahme.<br />
Dies würde zu einem Verlust der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in<br />
Höhe der auf das entsprechende Finanzierungsvolumen<br />
entfallenden Anlaufkosten und damit zu einem teilweisen<br />
Verlust der nichtfinanzierten Einlage der Anleger<br />
führen.<br />
Erstattet der Fertigstellungsgarant die in eine <strong>Film</strong>produktion<br />
investierten Gelder zurück, so erhält er im<br />
Gegenzug die Ansprüche der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus<br />
dem jeweiligen Schuldübernahmevertrag abzüglich der<br />
zum 22.12. 2004 <strong>für</strong> diesen <strong>Film</strong> fälligen Lizenzgebühren<br />
abgetreten.<br />
Im Hinblick auf eine durch den Fertigstellungsgaranten<br />
geschuldete Rückvergütung kann ausschließlich auf die<br />
Bonität des Fertigstellungsgaranten und im Rahmen<br />
der Einstandsverpflichtung auf die Bonität der Viacom<br />
Inc. abgestellt werden (vgl. hierzu S. 19 ff. „Maßnahmen<br />
zur Beschränkung von <strong>Produktions</strong>risiken“).<br />
Rechteverwertung<br />
Etwaige Risiken aus der Rechteverwertung, z. B. die<br />
Verletzung von Rechten Dritter, sind in vollem Umfang<br />
vom Lizenznehmer bzw. dessen Sublizenznehmern zu<br />
tragen. Die <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge verpflichten<br />
den <strong>Produktions</strong>dienstleister zum Abschluss der bereits<br />
genannten Errors- and Omissions-Versicherungen,<br />
die im Rahmen ihrer Haftungsgrenzen auch Risiken aus<br />
der Auswertung der Produktionen abdecken. Für darüber<br />
hinausgehende Ansprüche von Dritten, die vom Lizenznehmer<br />
trotz der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen<br />
nicht erfüllt werden, haftet der Anleger gemäß<br />
seiner Stellung als Treugeber/Kommanditist nach<br />
deutschem Recht (vgl. hierzu S. 62 „Haftung des Gesellschafters“).<br />
Lizenznehmer<br />
Während der gesamten Laufzeit der Lizenzverträge<br />
besteht <strong>für</strong> die Zahlung der etwaigen Mehrerlöse und<br />
der etwaigen variablen Lizenzzahlungen sowie <strong>für</strong><br />
sämtliche Nebenkosten, Haftungs- und Freistellungsansprüche<br />
unter den Lizenzverträgen das Bonitätsrisiko<br />
des Lizenznehmers bzw. der rückdeckenden Viacom<br />
International, Inc.<br />
Schuldübernehmer<br />
Für die unter den Schuldübernahmeverträgen von der<br />
Bank übernommenen Zahlungsverpflichtungen (vgl.<br />
hierzu S. 25 „Lizenzgebühren“) trägt der Anleger das<br />
Bonitätsrisiko der Bank.<br />
Da aufgrund der Schuldübernahmeverträge der Lizenznehmer<br />
von dieser Schuld befreit ist und eine Nichtzahlung<br />
durch die schuldübernehmende Bank dem<br />
Lizenznehmer gegenüber keine Wirkung hat, besitzt<br />
die <strong>Fonds</strong>gesellschaft keine Möglichkeit zur Verwertung<br />
oder zum Zugriff auf die <strong>Film</strong>rechte, wenn die Bank<br />
ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies kann dazu<br />
führen, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht über ausreichend<br />
Liquidität verfügt, um die Fremdmittel der Anleger<br />
(Anteilsfinanzierung) und deren nichtfinanzierte Einlage<br />
zurückzuführen.<br />
57
58<br />
Der Anleger könnte in diesem Fall bis zu seiner eventuell<br />
nicht erbrachten bzw. zurückgewährten Einlage sowie<br />
darüber hinaus auf Rückzahlung der Anteilsfinanzierung<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
Entstehen der Bank derzeit nicht kalkulierte Kosten aus<br />
dem Schuldübernahmevertrag oder der Anteilsfinanzierung,<br />
wird eine entsprechende Umstrukturierung angestrebt.<br />
Bleibt diese Umstrukturierung erfolglos, trägt die<br />
Mehrkosten die <strong>Fonds</strong>gesellschaft, mit der Folge, dass die<br />
Auszahlung der festen Lizenzgebühren und der Einmalzahlungen<br />
entsprechend gemindert wird.<br />
Gleiches gilt, falls die Bank verpflichtet sein sollte, Abzugsteuern<br />
vor Auszahlung der festen Lizenzgebühren und<br />
der Einmalzahlungen einzubehalten.<br />
Ordentliche Vertragsbeendigung<br />
Bei Nichtankauf der <strong>Film</strong>produktionen zum 22.06. 2019<br />
durch den Lizenznehmer ist der Lizenznehmer zur Zahlung<br />
der Einmalzahlungen verpflichtet. In diesem Fall<br />
wird die <strong>Fonds</strong>gesellschaft versuchen, die <strong>Film</strong>rechte<br />
an Dritte zu veräußern. Ob die Vermarktung insgesamt<br />
zu Erlösen führt, die die Summe der Einmalzahlungen<br />
übersteigen, hängt maßgeblich von dem wirtschaftlichen<br />
Erfolg der <strong>Film</strong>produktionen und der Entwicklung des<br />
<strong>Film</strong>marktes ab und ist daher ungewiss.<br />
Die erzielten Erlöse werden nach Abzug einer Marketingund<br />
Vertriebsgebühr in Höhe von 35 % der Bruttoeinnahmen,<br />
die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zufließen, sowie nach<br />
Abzug der Auslagen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft <strong>für</strong> Marketing<br />
und Vertrieb bis zur Höhe der geleisteten Einmalzahlungen<br />
an den Lizenznehmer ausgekehrt. Sollte es nicht<br />
möglich sein, die <strong>Film</strong>rechte zu veräußern, besteht das<br />
Risiko, dass Verwertungskosten entstehen, denen keine<br />
Verwertungserlöse gegenüberstehen.<br />
Eine Einschränkung der Vermarktungsmöglichkeiten<br />
kann sich daraus ergeben, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft an<br />
von dem Lizenznehmer abgeschlossene Sublizenzverträge<br />
gebunden ist, auf deren Ausgestaltung die <strong>Fonds</strong>gesell-<br />
schaft keinen Einfluss hat. Die von dem Lizenznehmer<br />
abgeschlossenen Sublizenzverträge können eine längere<br />
Laufzeit haben als der jeweilige zwischen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
und dem Lizenznehmer abgeschlossene<br />
Lizenzvertrag.<br />
Alle Verpflichtungen, die aus vom Lizenznehmer abgeschlossenen<br />
und länger laufenden Sublizenzverträgen<br />
resultieren, werden bei Nichtankauf von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
übernommen.<br />
Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage darüber<br />
getroffen werden, ob und in welcher Höhe über die fest<br />
vereinbarten jährlichen Lizenzgebühren und die Einmalzahlungen<br />
hinaus weitere Einnahmen bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
anfallen oder ob es bei Verkauf der <strong>Film</strong>rechte<br />
zu einer Mehrerlösbeteiligung kommt.<br />
Daher sollte die Anlageentscheidung ohne Berücksichtigung<br />
weiterer Einnahmen getroffen werden und<br />
allein auf die fest vereinbarten Lizenzgebühren und die<br />
Einmalzahlungen abgestellt werden.<br />
Außerordentliche Vertragsbeendigung<br />
Kommt es zur Beendigung eines Lizenzvertrages durch<br />
Ausübung einer vorzeitigen Kauf- bzw. Verkaufsoption,<br />
enden alle Lizenzverträge, und die <strong>Film</strong>rechte gehen auf<br />
den Lizenznehmer über (vgl. hierzu S. 27 f. „Außerordentliche<br />
Vertragsbeendigung“). Auch bei einer solchen Beendigung<br />
ist der Kaufoptionspreis zum 22. 06. 2019 fällig<br />
und die verbleibenden festen Lizenzgebühren sind gemäß<br />
den normalen Bedingungen des Lizenzvertrages<br />
zu zahlen.<br />
Auch bei einer außerordentlichen Beendigung der Lizenzverträge<br />
durch den Lizenznehmer infolge einer Vertragsverletzung<br />
seitens der <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat die Bank<br />
die Verpflichtung zu weiteren Leistungen der von ihr<br />
übernommenen festen Lizenzgebühren und Einmalzahlungen<br />
entsprechend den vertraglichen Regelungen<br />
des Lizenzvertrages. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft verliert jedoch<br />
jeden Anspruch auf variable Lizenzgebühren und haftet<br />
<strong>für</strong> die sonstigen Folgen ihrer Vertragsverletzung.
Alternativ hat die <strong>Fonds</strong>gesellschaft aber auch im Fall<br />
der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Ausübung<br />
der außerordentlichen Kauf- bzw. Verkaufsoption<br />
die Möglichkeit, die Auszahlung der noch offenen Zahlungsverpflichtungen<br />
der schuldübernehmenden Bank<br />
zum Marktwert in einer Summe zu verlangen. Dies führt<br />
je nach dem dann geltenden Zinssatz unter Umständen<br />
zu Vorfälligkeitsentschädigungen und sonstigen Kosten.<br />
Beim Anleger ist im Jahr der Ausübung einer außerordentlichen<br />
Kauf- bzw. Verkaufsoption der Ertrag aus der<br />
Beendigung der Lizenzverträge zu versteuern. Werden<br />
die Schuldübernahmeverträge nicht gleichzeitig beendet,<br />
kann es daher per Saldo zu einem Liquiditätsabfluss<br />
kommen, weil die festen Lizenzgebühren und die Einmalzahlungen<br />
erst zu den gemäß Lizenzvertrag vorgesehenen<br />
späteren Zeitpunkten fällig sind.<br />
Im Fall der Auflösung der Schuldübernahmeverträge<br />
kann die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung <strong>für</strong> den<br />
Totalgewinn und die vollständige Rückführung der<br />
Eigenmittel der Anleger entscheidend sein. Ein Teilverlust<br />
ihrer Einlage ist nicht auszuschließen.<br />
Kommt der Lizenznehmer nach Zahlung der Schuldübernahmegebühr<br />
seinen vertraglichen Verpflichtungen<br />
nicht nach, so kann die <strong>Fonds</strong>gesellschaft den Lizenzvertrag<br />
nicht beenden. Sie kann jedoch Ersatz eines<br />
etwaigen Schadens geltend machen. Übt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
eine außerordentliche Verkaufsoption aus,<br />
ist sie an etwaigen Überschüssen aus Lizenzeinnahmen<br />
(variable Lizenzgebühren) nur bis zum Zeitpunkt der Ausübung<br />
der außerordentlichen Verkaufsoption beteiligt.<br />
Währungsrisiko<br />
Die variablen Lizenzgebühren und ein eventueller<br />
Mehrerlös werden vom Lizenznehmer bei Fälligkeit in<br />
US-Dollar geleistet und von der Geschäftsführung der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft zwei Bankarbeitstage nach Erhalt in<br />
Euro bzw. in die in der Bundesrepublik Deutschland dann<br />
geltende Währung umgetauscht (vgl. hierzu § 15 Ziff. 5<br />
des Gesellschaftsvertrages). Der Anleger trägt insoweit<br />
ein Wechselkursrisiko.<br />
Steuerliche Risiken<br />
Zur Darstellung der in diesem Beteiligungsangebot<br />
unterstellten steuerlichen Rahmenbedingungen wird<br />
auf Seite 45 ff., „Die Steuerliche Beurteilung“, verwiesen.<br />
Medienerlass<br />
Der Initiator geht davon aus, dass das vorliegende<br />
Beteiligungsangebot den im Medienerlass sowie den<br />
im Änderungsschreiben vom 05. 08. 2003 genannten<br />
Kriterien entspricht, d. h. dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft und<br />
die Treugeber/Kommanditisten insbesondere als Hersteller<br />
der <strong>Film</strong>rechte anzusehen sind und das wirtschaftliche<br />
Eigentum an den hergestellten <strong>Film</strong>rechten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
zuzurechnen ist.<br />
Mangels praktischer Erfahrung hinsichtlich der Auslegung<br />
des Medienerlasses und dessen Ergänzungen vom<br />
05. 08. 2003 insbesondere durch die steuerliche Betriebsprüfung<br />
ist es aber nicht ausgeschlossen, dass die<br />
Finanzverwaltung das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
anders beurteilt. Sollte die vorliegende Konzeption den<br />
Anforderungen des Medienerlasses nicht genügen und<br />
insbesondere die <strong>Fonds</strong>gesellschaft und/oder deren<br />
Gesellschafter steuerlich nicht als Hersteller der <strong>Film</strong>rechte<br />
qualifiziert werden, muss mit erheblichen negativen<br />
Konsequenzen in der steuerlichen Beurteilung<br />
gerechnet werden.<br />
Mangels Herstellereigenschaft wäre <strong>für</strong> die mit der<br />
Herstellung in Verbindung stehenden Aufwendungen<br />
das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG nicht anzuwenden.<br />
Anstelle der anteiligen Sofortaufwendungen<br />
könnten nur zeitanteilige Abschreibungen (nach dem<br />
Medienerlass grundsätzlich Abschreibungen über<br />
50 Jahre) auf die dann zu aktivierenden <strong>Film</strong>rechte<br />
nach Fertigstellung geltend gemacht werden.<br />
In diesem Fall würden nicht die prognostizierten steuerlichen<br />
und demzufolge liquiditätsmäßigen Wirkungen<br />
<strong>für</strong> das Jahr 2003 und die Folgejahre eintreten.<br />
59
60<br />
Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
Finanzverwaltung die Meinung vertritt, das wirtschaftliche<br />
Eigentum an den <strong>Film</strong>produktionen läge nicht bei<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, sondern bei dem Lizenznehmer.<br />
Dies hätte zur Folge, dass die <strong>Film</strong>produktionen nicht<br />
als immaterielle Wirtschaftsgüter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
zu deren Anlagevermögen gehörten und deswegen<br />
Gewinne und Verluste nicht mit steuerlicher Wirkung<br />
an die Anleger verteilt werden könnten.<br />
Vermarktungskostenzuschuss<br />
Sollte die Finanzverwaltung zur sofortigen Aufwandswirksamkeit<br />
eines eventuell geleisteten Vermarktungskostenzuschusses<br />
im Jahr der Zahlung eine abweichende<br />
Auffassung vertreten, z. B. eine Anbindung der Abzugsfähigkeit<br />
an die Aufwandswirksamkeit beim Lizenznehmer,<br />
hätte dies zur Folge, dass das steuerliche Ergebnis<br />
2003 vom prognostizierten Ergebnis abweicht und die<br />
Liquidität nach Steuern geringer ausfallen würde.<br />
Verlustausgleichsbegrenzungen<br />
Die Finanzverwaltung könnte entgegen der in diesem<br />
Beteiligungsangebot angenommenen Behandlung die<br />
Auffassung vertreten, dass das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
nicht den Anforderungen des Anwendungsschreibens<br />
zu § 2b EStG entspricht. Eine Anwendung von<br />
§ 2b EStG würde bedeuten, dass die negativen Ergebniszuweisungen<br />
nicht mit anderen positiven Einkünften<br />
ausgeglichen werden können.<br />
Dies hätte negative Auswirkungen auf die Beteiligungsergebnisse<br />
nach Steuern (vgl. hierzu S. 49 „Verlustausgleichsbegrenzung<br />
gemäß § 2b EStG“).<br />
Weitere negative Auswirkungen können sich dadurch<br />
ergeben, dass beim einzelnen Anleger die Ergebniszuweisung<br />
2003 unter die Verlustausgleichsbegrenzung<br />
gemäß § 2 Absatz 3 EStG fällt (vgl. hierzu S. 50). „Verlustausgleichsbegrenzung<br />
gemäß § 2 Abs. 3 EStG“).<br />
Geplante Steueränderungen ab 2004<br />
Die Reform der Gewerbesteuer sieht vor, dass ab 2004<br />
ein Gewinn aus Betriebsaufgabe oder der Veräußerung<br />
eines Mitunternehmerteils stets der Gemeindewirt-<br />
schaftssteuer (GemWiSt, bisher Gewerbesteuer) unterliegt<br />
(§ 7 GemWiStG-E). Somit würde ein bei Verkauf<br />
der <strong>Film</strong>rechte am Ende der <strong>Fonds</strong>laufzeit erzielter<br />
Gewinn der GemWiSt unterliegen. Durch die so genannte<br />
Mindestbesteuerung gemäß § 10a Abs. 1 GemWiStG-E<br />
kann zudem der maßgebende Betriebsertrag (bisher<br />
Gewerbeertrag) bis zu einem Betrag von EUR 100.000<br />
voll und ein übersteigender Betrag nur noch zur Hälfte<br />
um Verlustvorträge aus den vorangegangenen Erhebungszeiträumen<br />
gekürzt werden. Vorstehende geplante<br />
Maßnahmen können zu erheblichen negativen Auswirkungen<br />
auf Rendite, Ergebnis und Liquidität der Beteiligung<br />
führen. Dies trifft insbesondere in Zusammenwirkung<br />
mit einem Anlegerwechsel zu (vgl. hierzu S. 51<br />
„Gewerbesteuer“). Sofern die Voraussetzungen des § 35<br />
Abs. 1 Nr. 2 EStG-E vorliegen (vgl. hierzu „Steuerliche<br />
Beurteilung“/Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften<br />
nach § 35 EStG), kann der Anleger aber seine<br />
Einkommensteuerschuld um das 3,8-fache des anteiligen<br />
Gemeindewirtschaftssteuer-Messbetrags, höchstens jedoch<br />
um die anteilige festzusetzende Gemeindewirtschaftssteuer<br />
kürzen. Bei voller Anrechnungsmöglichkeit<br />
würde somit die Gemeindewirtschaftssteuer neutral sein.<br />
Sonstige steuerliche Risiken<br />
Daneben können negative Auswirkungen dadurch entstehen,<br />
dass die Finanzverwaltung zu der dem Beteiligungsangebot<br />
zu Grunde liegenden Konzeption eine<br />
andere Auffassung vertritt (z. B. hinsichtlich der Aufwandswirksamkeit<br />
der Herstellungskosten, der Mitunternehmerstellung<br />
der Anleger, der Gewinnerzielungsabsicht,<br />
der steuerlichen Behandlung der Ausschüttungen/Entnahmen<br />
usw.). Die endgültige Anerkennung<br />
der steuerlichen Konsequenzen aus der Konzeption<br />
erfolgt durch die jeweilige Betriebsprüfung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Ein Anleger, der seine Beteiligung veräußert bzw. anderweitig<br />
entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, bevor<br />
er einen Totalgewinn realisiert hat, muss mit einer besonderen<br />
Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht durch das<br />
Finanzamt rechnen (vgl. hierzu S. 51). Kann die Gewinnerzielungsabsicht<br />
vom Anleger dann nicht nachgewiesen<br />
werden, führt dies nachträglich und rückwirkend zum<br />
Verlust der bereits geltend gemachten Steuerwirkungen.
Weiterhin ist zu beachten, dass bei jedem Anlegerwechsel<br />
(Veräußerung, Schenkung, Erbschaft) der<br />
anteilige gewerbesteuerliche Verlustvortrag des ausscheidenden<br />
Altanlegers entfällt. Das heißt, der neu eintretende<br />
Anleger hat der <strong>Fonds</strong>gesellschaft den Gewerbesteuermehraufwand<br />
aufgrund des Anlegerwechsels zu<br />
erstatten, was bei ihm unter Umständen zu einem<br />
steuerlichen Totalverlust führen kann.<br />
Generell ist darauf zu achten, dass dem Anleger auch<br />
nach dem Ansatz etwaiger Sonderbetriebsausgaben ein<br />
Totalgewinn verbleibt. Sonderbetriebsausgaben, die<br />
über die Zinsen der bereitgestellten Anteilsfinanzierung<br />
hinausgehen, können den Totalgewinn des jeweiligen<br />
Treugebers/Kommanditisten gefährden.<br />
Bei Anlegern, welche ihr negatives steuerliches Ergebnis<br />
aus dieser Beteiligung mit anderen positiven<br />
gewerblichen Einkünften verrechnen, könnte es zu<br />
einer Schmälerung oder einem Wegfall von Steueranrechnungspotential<br />
gemäß § 35 EStG kommen,<br />
was zu einer Verringerung der Nachsteuerrendite<br />
dieses Beteiligungsangebotes führen könnte. Die<br />
Hinzuziehung eines Steuerberaters wird daher empfohlen.<br />
Die kalkulierten Ergebnisse können nicht garantiert<br />
werden. Das Risiko der steuerlichen Konzeption und<br />
von Steuerrechtsänderungen, auch soweit sie Rückwirkung<br />
entfalten, trägt somit vollständig und allein<br />
der Anleger.<br />
Risiken aufgrund anderer<br />
Rechtskreise<br />
Einige Verträge sind bzw. werden nach kalifornischem<br />
und anderem US-Recht abgeschlossen und sehen ausschließlich<br />
US-amerikanischen bzw. kalifornischen<br />
Gerichtsstand oder Gerichtsstand des Staates New York<br />
und niederländisches Recht vor (insbesondere die Lizenzverträge,<br />
die <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge, die<br />
Fertigstellungsgarantien, die Verträge über Kauf und<br />
Abtretung von Stoffrechten und die auf Seite 17 und<br />
Seite 19 dargestellten Einstandsverpflichtungen).<br />
Für einzelne Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem<br />
Lizenznehmer kann nicht abdingbares niederländisches<br />
Recht zur Anwendung kommen, z. B. niederländisches<br />
Insolvenzrecht, dessen genaue Ausprägung <strong>für</strong> die<br />
Zukunft naturgemäß nicht vorhergesagt werden kann.<br />
So kann beispielsweise nicht garantiert werden, dass<br />
die bezüglich des etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />
vereinbarte Haftungsbeschränkung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
(Non-recourse-Klausel) zukünftig in jedem denkbaren<br />
Fall durchsetzbar bleibt.<br />
Eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang<br />
mit diesen Verträgen richten sich daher<br />
grundsätzlich nach den dort geltenden gesetzlichen<br />
Regelungen, die erheblich vom deutschen Rechtsverständnis<br />
abweichen können. Aufgrund der Andersartigkeit<br />
dieses Rechtskreises kann sich die Durchsetzung<br />
von Ansprüchen schwieriger gestalten und/oder mit<br />
erheblich höheren Kosten verbunden sein als in der<br />
Bundesrepublik Deutschland. Die Einschätzung etwaiger<br />
Prozessrisiken wird dadurch erschwert.<br />
Für die Frage der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der<br />
Verträge kann im Übrigen nur auf die entsprechenden<br />
Beurteilungen (legal opinion) US-amerikanischer und<br />
niederländischer Rechtsanwälte verwiesen werden, die<br />
grundsätzlich die Gültigkeit der betroffenen Vertragsmuster<br />
nach der von der jeweiligen „legal opinion“<br />
erfassten Rechtsordnung bestätigen.<br />
Eingeschränkte Fungibilität<br />
der Beteiligung<br />
Die unternehmerische Beteiligung an dem <strong>Film</strong>fonds<br />
ist als ein langfristiges Engagement zu betrachten, das<br />
mindestens bis zum 22. 06. 2019 läuft.<br />
Entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Regelungen<br />
ist zwar ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung grundsätzlich<br />
zulässig, die <strong>Fonds</strong>gesellschaft übernimmt<br />
aber keine Gewähr <strong>für</strong> die Veräußerbarkeit des Anteils.<br />
Da kein geregelter Markt zum Handel von solchen Unternehmensanteilen<br />
existiert und auch kein Marktwert<br />
61
62<br />
der Anteile <strong>für</strong> eine Veräußerung ermittelt werden<br />
kann, kann sich ein vorzeitiger Verkauf des Anteils sehr<br />
schwierig gestalten bzw. unter Umständen nicht möglich<br />
sein.<br />
Zu den Beschränkungen von Belastungen und Übertragungen<br />
der Beteiligung siehe § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
und § 6 des Treuhandvertrages.<br />
Des Weiteren ist die Fungibilität der Beteiligung auf-<br />
grund der in Folge der Anteilsübernahme beim Neugesell-<br />
schafter anfallenden Erstattungspflicht des Gewerbesteuermehraufwandes<br />
eingeschränkt (vgl. hierzu auch<br />
S. 51).<br />
Bei jedem Anlegerwechsel (Veräußerung, Schenkung,<br />
Erbschaft) entfällt der anteilige gewerbesteuerliche Verlustvortrag<br />
des ausscheidenden Altanlegers. Der verbleibende<br />
Verlustvortrag kann nur von solchen künftigen<br />
Gewerbeerträgen abgezogen werden, die anteilig auf<br />
die verbleibenden Altgesellschafter entfallen.<br />
Der neu eintretende Gesellschafter hat der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
den sich daraus ergebenden Gewerbesteuermehraufwand<br />
zu erstatten.<br />
Haftung des Gesellschafters<br />
Der Anleger, der sich als Kommanditist an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
beteiligt, haftet gegenüber Gläubigern der<br />
Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht bis zur<br />
Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage.<br />
Leistet der Kommanditist seine Einlage in Höhe<br />
der Hafteinlage, erlischt seine persönliche Haftung.<br />
Entnimmt oder erhält der Anleger Beträge (z. B. Ausschüttungen/Entnahmen),<br />
die sein Kapitalkonto unter<br />
den Betrag seiner Hafteinlage sinken lassen, so lebt<br />
seine persönliche Haftung in gleichem Maße wieder<br />
auf, jedoch höchstens bis zum Betrag seiner Hafteinlage<br />
(§ 172 Absatz 4 HGB). Gleiches kann in Höhe des anteilsfinanzierten<br />
Betrags der Einlage aufgrund der Tatsache<br />
eintreten, dass die Anteilsfinanzierung aus dem Vermögen<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft besichert ist. Der Anleger<br />
kann unmittelbar vom Gläubiger oder im Wege des<br />
Rückgriffes durch Vorgesellschafter oder die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
in Anspruch genommen werden. Leisten<br />
Mitgesellschafter auf ihre bei negativem Kapitalkonto<br />
wieder aufgelebte Haftung nicht, so kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass insoweit eine Inanspruchnahme<br />
übriger Gesellschafter über ihre jeweilige Hafteinlage<br />
hinaus erfolgen kann. Dies setzt voraus, dass, obwohl<br />
planmäßig das Entstehen eines negativen Kapitalkontos<br />
nicht vorgesehen ist, ein solches etwa infolge der Inanspruchnahme<br />
eines Darlehens des Lizenznehmers, der<br />
selbst infolge der Haftungsbegrenzung seines Darlehens<br />
die Kommanditisten nicht in Anspruch nehmen<br />
darf, angenommen wird. Unabhängig von der Erbringung<br />
der Einlage besteht immer eine Haftung <strong>für</strong> die<br />
Kosten von Anmeldungen zum Handelsregister, die vom<br />
Kommanditisten oder in seinem Namen als Gesellschafter<br />
vorzunehmen sind. Die Kosten trägt jeder Anleger,<br />
der die Änderungen im Gesellschafterverhältnis<br />
(z. B. Ausscheiden, Ausschluss) veranlasst, soweit im<br />
Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />
Die Kommanditisten haften nach ihrem Ausscheiden<br />
aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage <strong>für</strong><br />
bis dahin begründete Verbindlichkeiten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft,<br />
die bis zum Ablauf von 5 Jahren nach ihrem Ausscheiden<br />
fällig werden und gegen sie gerichtlich geltend<br />
gemacht oder von der Gesellschaft schriftlich anerkannt<br />
wurden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem<br />
das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen<br />
wird. Wird die Gesellschaft aufgelöst, verjähren die Ansprüche<br />
von Gesellschaftsgläubigern gegen die Kommanditisten<br />
spätestens 5 Jahre nach Eintragung der<br />
Auflösung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in das Handelsregister<br />
oder, wenn die Ansprüche erst nach Eintragung der<br />
Auflösung fällig werden, 5 Jahre nach Fälligwerden der<br />
Ansprüche.<br />
Die Anleger, die sich als Treugeber an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
beteiligen, haften nicht unmittelbar <strong>für</strong> Schulden<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. An ihrer Stelle hält der Treuhandkommanditist<br />
als Treuhänder die Stellung als Kommanditist.<br />
Allerdings muss der Treugeber den Treuhandkommanditisten<br />
von einer Haftung aus der Beteiligung, die<br />
er <strong>für</strong> den Treugeber hält, freistellen.
Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Treugeber dem<br />
Kommanditisten bezüglich der Haftung und deren Beschränkungen<br />
gleichgestellt.<br />
Der Treuhandkommanditist haftet dem Treugeber nur<br />
<strong>für</strong> Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies folgt aus dem<br />
Treuhandvertrag, nach dem die Treuhandbeteiligung<br />
allein im Interesse des Treugebers gehalten wird.<br />
Für die Rückführung der Anteilsfinanzierung haftet<br />
jeder Anleger persönlich mit seinem gesamten Vermögen,<br />
unabhängig von seiner Haftung als Kommanditist.<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft/Stimmrechte<br />
Im Falle der Inanspruchnahme der Einzahlungs- und<br />
Platzierungsgarantien ist nicht auszuschließen, dass die<br />
Einzahlungs- und Platzierungsgaranten oder ein von<br />
diesen benannter Dritter die Stimmenmehrheit in der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft erhält und damit einen beherrschenden<br />
Einfluss ausüben könnte. Gleiches kann auch durch<br />
die Zeichnung eines sehr hohen Gesellschaftsanteils<br />
durch einen einzelnen Anleger erfolgen.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter besitzt gemäß<br />
§ 12 des Gesellschaftsvertrages eigene Stimmrechte.<br />
Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />
und die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung<br />
des persönlich haftenden Gesellschafters.<br />
Im Übrigen sind <strong>für</strong> jeden Gesellschafter die gemäß<br />
Gesellschaftsvertrag gefassten Gesellschafterbeschlüsse<br />
und ggf. die Entscheidungen des Beirates bindend.<br />
Ausschluss aus der Gesellschaft/<br />
Herabsetzung der Einlage<br />
Aufgrund des Gesellschaftsvertrages (§§ 7 und 9) bzw.<br />
Treuhandvertrages (§ 7) kann der Anleger in bestimmten<br />
von ihm veranlassten Fällen ohne Abfindung aus der<br />
Gesellschaft bzw. seiner treuhänderischen Beteiligung<br />
ausgeschlossen werden. Im Falle eines Ausschlusses<br />
haftet der Anleger weiter <strong>für</strong> die Bedienung der Anteilsfinanzierung.<br />
Wenn und soweit sich im Jahr 2003 herausstellt, dass<br />
der Aufwand <strong>für</strong> <strong>Film</strong>- und Fernsehproduktionen kein<br />
der Höhe des Eigenkapitals (einschließlich des fremdfinanzierten<br />
Anteils) der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechendes<br />
Volumen erreicht, ist der Treuhandkommanditist<br />
im Jahr 2003 auf Weisung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters berechtigt, die Anteile aller Treugeber/<br />
Kommanditisten gleichmäßig bis auf die erforderliche<br />
Höhe des Eigenkapitals herabzusetzen bzw. die zuletzt<br />
beigetretenen Anleger auszuschließen. Geleistete Einlagen<br />
werden im Maße der Herabsetzung bzw. des Ausschlusses<br />
zuzüglich etwa erzielter Anlagezinsen und<br />
abzüglich der entstandenen Aufwendungen (z. B. aus<br />
den Kosten der Rückabwicklung der Schuldübernahme)<br />
zurückgewährt. Die obligatorische Anteilsfinanzierung<br />
wird im betroffenen Maße unmittelbar an die finanzierende<br />
Bank zurückgezahlt.<br />
Näheres ist dem Gesellschaftsvertrag (S. 72) und Treuhandvertrag<br />
(S. 84) zu entnehmen.<br />
63
14. Die Zeichnung der Beteiligung<br />
64<br />
Der Anleger tritt im Wege des Anteilserwerbs als Treugeber<br />
über den Treuhandkommanditisten in die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
ein. Er kann im Zeichnungsschein die Umwandlung<br />
seiner Beteiligung in eine Beteiligung als<br />
Kommanditist mit Eintragung in das Handelsregister<br />
verlangen. Dazu hat er der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine auf<br />
eigene Kosten notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
zur Verfügung zu stellen, die inhaltlich dem im<br />
Beteiligungsangebot abgedruckten Muster vollständig<br />
entspricht und ggf. von der ALCAS mit der Beitrittsbestätigung<br />
zur Verfügung gestellt wird. Das Umwandlungsverlangen<br />
wird erst mit Eingang der notariell beglaubigten<br />
Vollmacht bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft wirksam.<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter wird die entsprechende<br />
Anmeldung zum Handelsregister veranlassen.<br />
Die Umwandlung der Beteiligung in eine Beteiligung<br />
als Kommanditist wird erst mit der Eintragung des<br />
Anlegers im Handelsregister wirksam.<br />
Kosten, die mit dem Eintritt der Kommanditisten in<br />
die <strong>Fonds</strong>gesellschaft entstehen, mit Ausnahme der zu<br />
beglaubigenden Vollmacht, werden von der ALCAS übernommen<br />
und sind insoweit in der Prognoserechnung<br />
enthalten.<br />
Zeichnung und Kapitaleinzahlung<br />
Zur Zeichnung sind die vollständig ausgefüllten<br />
Zeichnungsunterlagen im Original an die<br />
ALCAS GmbH<br />
Competence Center Investorenbetreuung<br />
Frau Anjane Schieke<br />
Tölzer Straße 30<br />
82031 Grünwald<br />
zu senden.<br />
Die an die ALCAS zu sendenden Zeichnungsunterlagen<br />
sind:<br />
■ Zeichnungsschein/Darlehensvertrag inkl. Legitimationsnachweis<br />
■ Widerrufsbelehrung<br />
■ beglaubigte Kopie des gültigen Personalausweises/<br />
Reisepasses (Vorder- und Rückseite)<br />
■ gegebenenfalls Durchschlag des Abbuchungsauftrages<br />
<strong>für</strong> Lastschrifteinzug (Original bitte direkt an die<br />
kontoführende Bank)<br />
Die Berücksichtigung der Anteilsübernahme erfolgt nach<br />
Reihenfolge des Eingangs der Zeichnungsunterlagen bei<br />
der ALCAS. Unvollständige Zeichnungsunterlagen oder<br />
nicht vollständig ausgefüllte Zeichungsunterlagen werden<br />
in der Bearbeitung zurückgestellt. Mündliche oder<br />
telefonisch eingehende Zeichnungen können nicht berücksichtigt<br />
werden.<br />
Der Anleger kann gemäß Ziff. X des Darlehensvertrages<br />
verpflichtet sein, die gemäß § 18 des Kreditwesengesetzes<br />
erforderlichen Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse<br />
zu erteilen.<br />
Die Anteilsübernahme erfolgt mit Wirkung zum<br />
12.12. 2003. Der Anleger erhält, soweit abwicklungstechnisch<br />
möglich, eine Benachrichtigung über die<br />
Bestätigung der Anteilsübernahme vor dem Zahlungstermin.<br />
Die Mindestbeteiligung beträgt grundsätzlich EUR 25.000.<br />
Die Einlagen der Treugeber/Kommanditisten werden<br />
mit Ausnahme der durch die Anteilsfinanzierung finanzierten<br />
Beträge am 10. 12. 2003 in der im Zeichnungsschein<br />
angegebenen Höhe fällig und werden bei vorliegendem<br />
Abbuchungsauftrag zu diesem Zeitpunkt von dem im<br />
Zeichnungsschein des jeweiligen Treugebers/Kommanditisten<br />
bezeichneten Konto eingezogen. Die Treugeber/Kommanditisten<br />
verpflichten sich, die Einzahlungsbeträge<br />
rechtzeitig auf dem vorgenannten, im<br />
Zeichnungsschein und dem Abbuchungsauftrag angeführten<br />
Konto bereitzustellen. Wenn die Zeichnungsunterlagen<br />
nach dem im Zeichnungsschein angegebenen<br />
Termin bei der ALCAS eingehen, ist eine Teilnahme am<br />
Abbuchungsverfahren nicht möglich. Für diesen Fall<br />
muss der nichtfinanzierte Beteiligungsbetrag unverzüglich<br />
per Überweisung auf das im Zeichnungsschein<br />
genannte Konto überwiesen werden.<br />
Die Einhaltung des Zahlungstermins <strong>für</strong> den nichtfinanzierten<br />
Beteiligungsbetrag ist von erheblicher<br />
Bedeutung, da von ihr die planmäßige Bezahlung der<br />
<strong>Film</strong>produktionen abhängt. Eine verspätete Einzahlung<br />
kann zum Ausschluss des Anlegers und/oder zur Verpflichtung<br />
zum Schadensersatz führen.
Hinweise<br />
Von der Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ausgeschlossen<br />
sind natürliche oder juristische Personen sowie<br />
Gemeinschaften, die die US-amerikanische Staatsangehörigkeit<br />
haben bzw. nach US-amerikanischem Recht<br />
errichtet werden und/oder in den USA ihren (Wohn-)<br />
Sitz haben.<br />
Einen Anteil an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft können grundsätzlich<br />
nur einzelne natürliche Personen (d. h. keine<br />
Ehepaare, keine BGB-Gesellschaften, keine sonstigen<br />
Gesellschaften oder Gemeinschaften) erwerben. Der<br />
Erwerb oder das Halten von Anteilen als Treuhänder <strong>für</strong><br />
Dritte ist nicht zulässig. Ausgenommen von den vorgenannten<br />
Beschränkungen sind die TERTIA Beteiligungstreuhand<br />
GmbH sowie die Einzahlungs- und Platzierungsgaranten<br />
bzw. von diesen zu benennende Dritte<br />
sowie deren Vertriebspartner.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> den geschäftsführenden Gesellschafter<br />
im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters.<br />
Falls ein Treugeber oder ein bis zum 31.12. 2003 noch<br />
nicht im Handelsregister eingetragener Kommanditist<br />
bis zum 31.12. 2003 seine Einzahlung nicht geleistet hat,<br />
sind die ihm zuzuweisenden Verluste nur in Höhe der<br />
über die ausgezahlte Anteilsfinanzierung erbrachten<br />
Einlage ausgleichsfähig. Der übersteigende Verlust ist<br />
lediglich mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft<br />
gemäß § 15a EStG verrechenbar.<br />
Widerruft ein Treugeber/Kommanditist seine Erklärung<br />
aus dem Darlehensvertrag, kommt auch die Anteilsübernahme<br />
nicht wirksam zu Stande. Ein Abfindungsanspruch<br />
steht ihm in diesem Fall nicht zu.<br />
Von einer über die Anteilsfinanzierung hinausgehenden<br />
Fremdfinanzierung der Einlage des Anlegers<br />
ist abzuraten. Es ist daher erforderlich, dass der<br />
nichtfinanzierte Beteiligungsbetrag aus Eigenmitteln<br />
geleistet wird.<br />
65
66<br />
15. Die Übersicht zu den Vertragspartner<br />
Initiator/Verwalter/Eigenkapitalvermittler/Einzahlungsverwalter/<br />
Schuldübernahmevermittler/Lizenz<br />
vertragsvermittler<br />
Firma<br />
ALCAS GmbH<br />
Sitz<br />
Grünwald<br />
Rechtsform<br />
GmbH<br />
Handelsregister<br />
HRB 103659, Amtsgericht München<br />
Tag der Eintragung<br />
10. 09. 1993<br />
Aufnahme der Geschäftstätigkeit<br />
10. 08. 1993<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Konzeptionierung und Verwaltung von Mobilien- und<br />
Immobilienfonds sowie die Verwaltung und Verwertung<br />
von Grundstücken und beweglichen Sachen, Verwaltung<br />
von Baulichkeiten, Eingehen von Beteiligungen zu diesem<br />
Zweck, ferner die Vermittlung des Abschlusses und<br />
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen<br />
über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume,<br />
gewerbliche Räume, Darlehen, den Erwerb von<br />
Anteilsscheinen an einer Kapitalanlagegesellschaft,<br />
Erwerb von ausländischen Investmentanteilen, Erwerb<br />
von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitaloder<br />
Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen<br />
gegen eine Kapital- oder Kommanditgesellschaft.<br />
Stammkapital<br />
EUR 102.258,38<br />
Geschäftsführer<br />
Maria Dietenberger, Anton Wallisch<br />
Vertretungsbefugnis<br />
Gemeinsam bzw. einzeln mit einem Prokuristen<br />
Gesellschafter<br />
KG Allgemeine Leasing GmbH & Co., Grünwald (100%),<br />
deren Gesellschafter wiederum sind:<br />
– Dresdner Bank AG (45%)<br />
– Bayerische Landesbank (30%)<br />
– Hamburger Sparkasse (15%)<br />
– Finanzinvestor (10%)<br />
(siehe Einzahlungs- und Platzierungsgarant, S. 67).<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
Firma<br />
MMDP Munich Movie Development & Production GmbH<br />
& Co. Project 1 KG<br />
Vormals:<br />
MMP Munich Movie Production GmbH & Co. Project 1 KG<br />
Sitz<br />
Grünwald<br />
Rechtsform<br />
Kommanditgesellschaft<br />
Handelsregister<br />
HRA 81385, Amtsgericht München<br />
Tag der Eintragung<br />
15. 01. 2003<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Entwicklung, Produktion, Koproduktion von Kino- und<br />
Fernsehproduktionen, zu deren Vertrieb/Lizenzierung<br />
sich GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V., Amsterdam, oder ein<br />
damit verbundenes Unternehmen verpflichtet, sowie<br />
die Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb/Lizenzierung<br />
von durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hergestellten<br />
Kino- und Fernsehproduktionen und anderen audiovisuellen<br />
Produkten jeglicher Art in eigenem und fremdem<br />
Namen sowie das Eingehen von Beteiligungen zu<br />
diesem Zweck. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle mit dem
Gesellschaftszweck zusammenhängenden Geschäfte,<br />
z.B. Kreditaufnahmen, vorzunehmen. Ausgenommen<br />
sind Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO und Bankgeschäfte.<br />
Gesellschaftskapital<br />
Das Gesellschaftskapital wird durch Übernahme von<br />
Anteilen durch Gesellschafter bis zur benötigten Höhe<br />
erbracht.<br />
Persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter<br />
MMP Munich Movie Production GmbH, Grünwald,<br />
zukünftig gemäß Beschluss der Gesellschafter vom<br />
01. 10. 2003 MMDP Munich Movie Development &<br />
Production GmbH<br />
Gesellschafter der<br />
MMP Munich Movie Production GmbH:<br />
– KG Allgemeine Leasing GmbH & Co., Grünwald (99,6 %)<br />
– PARTUS Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
(0,4 %)<br />
Handelsregister<br />
HRB 145 294, Amtsgericht München<br />
Stammkapital<br />
EUR 25.000<br />
Geschäftsführer<br />
Ulrich Berger, auch Geschäftsführer der<br />
KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.<br />
Horst-Günther Schulz, auch Geschäftsführer der<br />
KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.<br />
Dr. Wolfgang Rutke auch Geschäftsführer der<br />
KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.<br />
Kommanditisten<br />
– KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />
Gesellschafter der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH:<br />
– KG Allgemeine Leasing GmbH & Co., Grünwald<br />
– PARTUS Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH, Grünwald<br />
– Neu aufzunehmende Kommanditisten<br />
– TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH<br />
Einzahlungs- und<br />
Platzierungsgarant<br />
Firma<br />
KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.<br />
Sitz<br />
Grünwald<br />
Rechtsform<br />
Kommanditgesellschaft<br />
Handelsregister<br />
HRA 61588, Amtsgericht München<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens ist das Leasinggeschäft<br />
mit Vermögensgegenständen aller Art, der Erwerb, die<br />
Verwaltung, Nutzung und Verwertung von Grundstücken<br />
und grundstücksgleichen Rechten sowie der Erwerb,<br />
die Herstellung, die Entwicklung, Verwaltung, Nutzung,<br />
Verwertung und Vermittlung von Vermögensgegenständen<br />
oder Rechten sonstiger Art sowie alle sonstigen<br />
Tätigkeiten, die damit im Zusammenhang stehen.<br />
Gezeichnetes Kapital<br />
EUR 20.451.675,25 (DM 40.000.000,00)<br />
Schuldübernehmer<br />
Firma<br />
HSH Nordbank AG<br />
Sitz<br />
Hamburg und Kiel<br />
Rechtsform<br />
Aktiengesellschaft<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Bank- und Finanzgeschäfte aller Art<br />
Kernkapital<br />
EUR 6.438 Mio. per 30.06.2003<br />
67
68<br />
Anteilsfinanzier<br />
HSH Nordbank AG<br />
Die übrigen Angaben sind unter Schuldübernehmer<br />
aufgeführt.<br />
Treuhandkommanditist<br />
Firma<br />
TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH<br />
Sitz<br />
Grünwald<br />
Rechtsform<br />
GmbH<br />
Handelsregister<br />
HRB 93407, Amtsgericht München<br />
Tag der Eintragung<br />
14. 12. 1990<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Treuhänderisches Halten von Beteiligungen sowie die<br />
damit einhergehenden Tätigkeiten; ausgenommen sind<br />
Tätigkeiten oder Geschäfte, die staatlicher Genehmigung<br />
im Sinne des § 8 GmbHG bedürfen; ausgenommen<br />
sind insbesondere Tätigkeiten oder Geschäfte, die<br />
der Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34 c GewO oder<br />
nach dem Kreditwesengesetz oder nach dem Gesetz<br />
über Kapitalanlagegesellschaften bedürfen. Die Gesellschaft<br />
kann Gewinnabführungsverträge abschließen.<br />
Stammkapital<br />
EUR 25.564,60<br />
Geschäftsführer<br />
Stefan Weber<br />
Gert Waltenbauer<br />
Vertretungsbefugnis<br />
beide gemeinsam<br />
Gesellschafter<br />
– KG Allgemeine Leasing GmbH & Co., Grünwald<br />
– INVENTO Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH, Grünwald<br />
<strong>Produktions</strong>berater<br />
Firma<br />
Screen Capital International Corp.<br />
Sitz<br />
Santa Monica, Kalifornien, USA<br />
Registriert in<br />
Delaware, USA<br />
Tag der Eintragung<br />
16. 02. 2001<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Medienberatungsunternehmen, produktions- und filmtechnische<br />
Beratung von Produzenten und Verleihern<br />
sowie damit zusammenhängende transaktionsunterstützende<br />
Serviceleistungen.<br />
Lizenznehmer<br />
Firma<br />
GLOBAL <strong>Film</strong> Distributors B.V.<br />
eine Tochtergesellschaft der Viacom International, Inc.<br />
Sitz<br />
Amsterdam, Niederlande<br />
Tag der Eintragung<br />
05. 11. 1971<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
<strong>Film</strong>vertrieb (außerhalb von Nordamerika)<br />
Weitere Angaben sind unter „Der Lizenznehmer“ auf<br />
S. 21 aufgeführt.
<strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
Firma<br />
Paramount Pictures Corporation<br />
Sitz<br />
Hollywood, Kalifornien, USA<br />
Registriert in<br />
Delaware, USA<br />
Tag der Eintragung<br />
20. 09. 1966<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Produktion und Vertrieb von <strong>Film</strong>- und Fernsehproduktionen<br />
Weitere Angaben sind in Kapitel 6 „Die Produktion“ auf<br />
S. 18 aufgeführt.<br />
Fertigstellungsgarant<br />
Firma<br />
Worldwide Productions Inc.<br />
Sitz<br />
Hollywood, Kalifornien, USA<br />
Registriert in<br />
Delaware, USA<br />
Tag der Eintragung<br />
12. 08. 1982<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Produktion von<br />
<strong>Film</strong>en<br />
Veräußerer der Stoffrechte<br />
Firma<br />
Columbus Circle <strong>Film</strong>s Inc.<br />
Sitz<br />
Los Angeles, Kalifornien, USA<br />
Registriert in<br />
Delaware, USA<br />
Tag der Eintragung<br />
08. 10. 1991<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Produktion von Kinofilmen<br />
69
16. Der Angabenvorbehalt<br />
70<br />
Die Angaben und Zahlenbeispiele wurden von der ALCAS<br />
unter Zugrundelegung der angegebenen Prämissen zusammengestellt.<br />
Sie beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen<br />
und steuerlichen Vorschriften sowie Verwaltungsanweisungen.<br />
Eine Haftung <strong>für</strong> Abweichungen durch<br />
künftige wirtschaftliche Entwicklungen und durch Änderungen<br />
der rechtlichen Grundlagen kann nicht übernommen<br />
werden.<br />
Eine Haftung <strong>für</strong> den Eintritt der mit dem Erwerb der<br />
Beteiligung verfolgten Ziele wird nicht übernommen.<br />
Dies gilt auch <strong>für</strong> die dargestellten prognostizierten<br />
Liquiditäts- und Betriebsergebnisrechnungen.<br />
Auf vom Inhalt des Beteiligungsangebotes abweichende<br />
Angaben kann sich der Anleger nur dann und insoweit<br />
berufen, als diese vor der Zeichnung von dem Initiator<br />
ihm gegenüber schriftlich bestätigt worden sind.<br />
Redaktionsstand des vorliegenden Beteiligungsangebotes<br />
ist der 06. 10. 2003.
Genereller Haftungsausschluss<br />
In dem vorliegenden Beteiligungsangebot werden<br />
die Herstellung und der Vertrieb von <strong>Film</strong>- und Fernsehproduktionen<br />
beschrieben. Die Beteiligung wird<br />
ausschließlich von der MMDP Munich Movie Development<br />
& Production GmbH & Co. Project 1 KG, der<br />
ALCAS GmbH und/oder dem jeweiligen Vertriebspartner<br />
und nicht von Paramount Pictures Corporation<br />
oder Viacom Inc., noch von ihren Mutter- oder Tochtergesellschaften<br />
oder sonstigen mit ihnen verbundenen<br />
Unternehmen angeboten. Jedwede Pflichten von Paramount<br />
Pictures Corporation oder Viacom Inc., oder<br />
von ihren Mutter- oder Tochtergesellschaften oder<br />
von sonstigen mit ihnen verbundenen Unternehmen<br />
der MMDP Munich Movie Development & Production<br />
GmbH & Co. Project 1 KG gegenüber bestehen<br />
ausschließlich gegenüber dieser und beschränken<br />
sich ausschließlich auf die Verpflichtungen, die ausdrücklich<br />
in den auf Produktion und Vertrieb gerichteten<br />
Vereinbarungen enthalten sind. Weder Paramount<br />
Pictures Corporation oder Viacom Inc., noch ihre<br />
Mutter- oder Tochtergesellschaften oder sonstige mit<br />
ihnen verbundene Unternehmen übernehmen hingegen<br />
irgendwelche sonstige Verpflichtungen im<br />
Hinblick auf dieses Beteiligungsangebot.<br />
Weder Paramount Pictures Corporation, Viacom Inc.<br />
noch ihre Mutter- oder Tochtergesellschaften oder<br />
sonstige mit ihnen verbundene Unternehmen hatten<br />
Einsicht in dieses Beteiligungsangebot oder haben es<br />
überprüft. Es gab und gibt keinerlei Einbindung von<br />
Paramount Pictures Corporation oder Viacom Inc.,<br />
noch von ihren Mutter- oder Tochtergesellschaften<br />
oder sonstigen mit ihnen verbundenen Unternehmen<br />
bei Erstellung und Platzierung dieses Beteiligungsangebotes.<br />
Paramount Pictures Corporation hat sich<br />
ausschließlich auf die Angabe der Firmendaten und<br />
die Beschreibung der Geschäfte des Lizenznehmers,<br />
von Viacom Inc. und den mit ihnen verbundenen<br />
Unternehmen beschränkt.<br />
Aus diesem Grunde haften weder Paramount Pictures<br />
Corporation, Viacom Inc. noch ihre Mutter- oder<br />
Tochtergesellschaften oder sonstige mit ihnen verbundene<br />
Unternehmen <strong>für</strong> die Angemessenheit,<br />
Richtigkeit oder Vollständigkeit der hierzu zur Verfügung<br />
gestellten Informationen, noch <strong>für</strong> Angaben<br />
oder Aussagen bezüglich anderer Gesellschaften oder<br />
Unternehmen, ihrer Geschäfte, der im Beteiligungsangebot<br />
dargestellten Liquiditätsprognosen oder Renditen<br />
oder des <strong>Film</strong>geschäftes im Allgemeinen.<br />
Hinsichtlich der hierin angebotenen Beteiligung an der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft wird weder von der Paramount<br />
Pictures Corporation noch von Viacom Inc., noch<br />
ihren Mutter- oder Tochtergesellschaften oder sonstigen<br />
mit ihnen verbundenen Unternehmen eine Empfehlung<br />
<strong>für</strong> oder gegen eine mögliche Beteiligung<br />
gemäß diesem Beteiligungsangebot abgegeben.<br />
71
17. Gesellschaftsvertrag<br />
72<br />
Gesellschaftsvertrag der MMDP Munich Movie Development<br />
& Production GmbH & Co. Project 1 KG, Grünwald<br />
§ 1<br />
Firma und Sitz<br />
Die Gesellschaft führt die Firma MMDP Munich Movie Development<br />
& Production GmbH & Co. Project 1 KG und hat ihren<br />
Sitz in Grünwald (nachstehend „<strong>Fonds</strong>gesellschaft“ genannt).<br />
§ 2<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist die<br />
Entwicklung, Produktion, Koproduktion von Kino- und Fernsehproduktionen,<br />
zu deren Vertrieb/Lizenzierung sich GLOBAL <strong>Film</strong><br />
Distributors B.V., Amsterdam, oder ein damit verbundenes<br />
Unternehmen verpflichtet, sowie die Verwertung, Vermarktung<br />
und der Vertrieb/Lizenzierung von durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
hergestellten Kino- und Fernsehproduktionen und anderen<br />
audiovisuellen Produkten jeglicher Art in eigenem und fremdem<br />
Namen sowie das Eingehen von Beteiligungen zu diesem<br />
Zweck. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle mit dem Gesellschaftszweck<br />
zusammenhängenden Geschäfte, z. B. Kreditaufnahmen,<br />
vorzunehmen. Ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß<br />
§ 34 c GewO und Bankgeschäfte.<br />
§ 3<br />
Gesellschafter, Gesellschafter-Einlagen<br />
1. Persönlich haftender Gesellschafter ist die MMP Munich<br />
Movie Production GmbH (zukünftig: MMDP Munich Movie<br />
Development & Production GmbH) mit Sitz in Grünwald. Er<br />
leistet keine Einlage und ist am Vermögen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
nicht beteiligt.<br />
2. Kommanditist ist die KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH mit Sitz in Grünwald und einer Kommanditeinlage<br />
von EUR 10.000,–. Die Kommanditeinlage der KIR-<br />
TAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in<br />
Grünwald ist voll einbezahlt.<br />
3. Treuhandkommanditist wird die TERTIA Beteiligungstreuhand<br />
GmbH mit Sitz in Grünwald (im Folgenden „Treuhandkommanditist“<br />
genannt).<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter ist unter Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB und unabhängig<br />
von einem Anteilserwerb durch ihn selbst berechtigt und<br />
bevollmächtigt, den Kommanditanteil der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH ohne Zustimmung<br />
der weiteren Gesellschafter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft auf mindestens<br />
EUR 75.000.000 zu erhöhen. Sämtliche Gesellschafter<br />
bevollmächtigen und ermächtigen hiermit den<br />
persönlich haftenden Gesellschafter, weitere Kapitalerhöhungen<br />
der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH vorzunehmen sowie dem Handelsregister gegenüber<br />
entsprechende Änderungen des Kommanditkapitals anzuzeigen.<br />
Der Treuhandkommanditist ist unter Befreiung von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt,<br />
den Kommanditanteil der KIRTAN Grundstücks-<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH ganz oder in Teilbeträgen<br />
bis auf einen Restanteil in Höhe von mindestens EUR<br />
10.000,00 ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und ohne die in § 6 dieses Gesellschaftsvertrages<br />
vorgesehenen Beschränkungen zum Nennwert<br />
an sich oder Dritte zu veräußern und zu übertragen.<br />
Jeder veräußerte Kommanditanteil sowie jede treuhänderische<br />
Beteiligung an einem von dem Treuhandkommanditisten<br />
zu erwerbenden Kommanditanteil muss grundsätzlich<br />
mindestens auf EUR 25.000,00 oder einen höheren, ohne<br />
Rest durch 1.000 teilbaren Betrag lauten. Die letzte zu veräußernde<br />
Beteiligung kann auf die Höhe der noch zur Veräußerung<br />
verbleibenden Beteiligung lauten.<br />
Wenn und soweit sich im Jahr 2003 herausstellt, dass die<br />
Gesamtinvestitionskosten <strong>für</strong> die ausgewählten <strong>Film</strong>- und<br />
Fernsehproduktionen kein der Höhe des Eigenkapitals<br />
(einschließlich des fremdfinanzierten Anteils) der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
entsprechendes Volumen erreichen, ist der<br />
Treuhandkommanditist im Jahr 2003 auf Weisung des<br />
geschäftsführenden Gesellschafters berechtigt, die Einlage<br />
aller Treugeber/Kommanditisten anteilig gleichmäßig bis<br />
auf die erforderliche Höhe des Eigenkapitals herabzusetzen<br />
und/oder diejenigen Treugeber/Kommanditisten, welche<br />
ihren Anteil als letzte erworben haben, wieder auszuschließen.<br />
Der Treuhandkommanditist kann zu diesem<br />
Zweck und im Hinblick auf die insoweit erforderliche Kündigung<br />
der Anteilsfinanzierung unter Befreiung von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB alle dazu erforderlichen<br />
Erklärungen, auch im Namen der Treugeber/Kommanditisten,<br />
deren Einlage herabgesetzt wird bzw. die ausgeschlossen<br />
werden, abgeben und entgegennehmen. Die betroffenen<br />
Treugeber/Kommanditisten werden schriftlich benachrichtigt.<br />
Geleistete Einlagen werden im Maße der Herabsetzung<br />
zuzüglich etwa erzielter Anlagezinsen und abzüglich der<br />
anteiligen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entstandenen Kosten zurückgewährt.<br />
Die obligatorische Anteilsfinanzierung wird<br />
im betroffenen Maße unmittelbar an die finanzierende<br />
Bank zurückgezahlt. Soweit die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wegen<br />
verminderter Gesamtinvestitionskosten der <strong>Film</strong>- und Fernsehproduktionen<br />
eine Entschädigung von dritter Seite<br />
erhält, wird der Teil dieser Entschädigung, der sich auf die<br />
Einlage, die durch den Ausschluss oder die Reduzierung<br />
entfallen ist, bezieht, an den/die betroffenen Treugeber/<br />
Kommanditisten ausgekehrt.<br />
4. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen<br />
als Kommanditisten oder Treugeber eine Beteiligung an der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft erwerben. Eine Beteiligung von BGB-<br />
Gesellschaften, Ehepaaren, sonstigen Gesellschaften oder<br />
Gemeinschaften ist ausgeschlossen. Im Einzelfall können<br />
sich jedoch auch Personenhandels- und Kapitalgesellschaften<br />
beteiligen. Auf § 10 wird verwiesen.<br />
Von der Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ausgeschlossen<br />
sind natürliche und juristische Personen sowie Gemeinschaften,<br />
die die US-amerikanische Staatsangehörigkeit<br />
haben bzw. nach US-amerikanischem Recht errichtet wurden<br />
und/oder in den USA ihren (Wohn-)Sitz haben. Ausgeschlossen<br />
sind auch solche natürlichen Personen, die Inhaber<br />
einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis <strong>für</strong><br />
die USA („Green Card“) sind, sowie Vermögensmassen<br />
(„Trusts“), deren Einkommen dem US-Steuerrecht unterliegen.<br />
Jeder Treugeber/Kommanditist hat mit der Erklärung<br />
der Übernahme von Anteilen an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu<br />
bestätigen, dass vorstehender Sachverhalt auf ihn nicht<br />
zutrifft und sich durch Übersendung einer Abschrift seines<br />
Personalausweises zu identifizieren.
Der Erwerb oder das Halten von Anteilen als Treuhänder <strong>für</strong><br />
Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen von<br />
den vorgenannten Beschränkungen sind die TERTIA Beteiligungstreuhand<br />
GmbH, die KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH, die Einzahlungs- und Platzierungsgaranten,<br />
oder die von ihnen zur Erfüllung der Einzahlungs- und<br />
Platzierungsgarantien benannten Dritten sowie deren Vertriebspartner<br />
und der geschäftsführende Gesellschafter im<br />
Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 7 des<br />
Gesellschaftsvertrages.<br />
5. Die Kommanditanteile stellen die im Verhältnis zur <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
geschuldeten Pflichteinlagen dar. Sie werden<br />
jeweils in Höhe von 10 % im Handelsregister als Hafteinlagen<br />
eingetragen. Die Pflichteinlage der Treugeber/Kommanditisten<br />
ist in Höhe von 66,1% (nicht finanzierte Einlage)<br />
als Bareinlage, in Höhe von 33,9 % im Wege einer obligatorischen<br />
Anteilsfinanzierung durch Aufnahme eines Darlehens<br />
bei der HSH Nordbank AG zu erbringen.<br />
Die Einlagen der Treugeber/Kommanditisten werden mit<br />
Ausnahme der durch die Anteilsfinanzierung finanzierten<br />
Beträge am 10.12. 2003 in der in der Anteilsübernahmeerklärung<br />
angegebenen Höhe zur Einzahlung fällig und<br />
werden zu diesem Zeitpunkt von dem in der Anteilsübernahmeerklärung<br />
des jeweiligen Treugebers/Kommanditisten<br />
bezeichneten Konto eingezogen. Die Treugeber/Kommanditisten<br />
verpflichten sich, die Einzahlungsbeträge rechtzeitig<br />
auf dem vorgenannten Konto bereitzustellen. Bei Nichtteilnahme<br />
am Abbuchungsverfahren müssen die vorgenannten<br />
Einlagen am 10.12. 2003 auf dem in der Anteilsübernahmeerklärung<br />
genannten Konto eingegangen sein.<br />
Die Einzahlung der verbleibenden Einlagebeträge erfolgt<br />
im Rahmen der obligatorischen Anteilsfinanzierung am<br />
22.12. 2003. Der Treuhandkommanditist erbringt die von ihm<br />
übernommene Einlage nach Vorliegen entsprechender<br />
Treuhandaufträge der Treugeber durch Eingang der gezeichneten<br />
nichtfinanzierten Beteiligungsbeträge von den<br />
Treugebern auf dem Konto der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und Auszahlung<br />
der entsprechenden Anteilsfinanzierung.<br />
Einlageleistungen vor Übernahme der Anteile durch die<br />
Treugeber/Kommanditisten werden ausschließlich auf die<br />
jeweils zu übernehmenden Einzahlungsverpflichtungen angerechnet.<br />
Ist die nicht finanzierte Einlage nicht bis zum 10.12. 2003<br />
auf dem in den Zeichnungsunterlagen des jeweiligen<br />
Treugebers/Kommanditisten bezeichneten Konto <strong>für</strong> das<br />
Abbuchungsverfahren zur Verfügung gestellt bzw. bei<br />
Nichtteilnahme am Abbuchungsverfahren auf dem in den<br />
Zeichnungsunterlagen genannten Konto eingegangen, kann<br />
eine außerordentliche Kündigung durch den geschäftsführenden<br />
Gesellschafter gemäß § 7 Ziffer 2 dieses Vertrages<br />
erfolgen.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft kann von einem säumigen Treugeber/<br />
Kommanditisten bei einer verspäteten Einzahlung ferner<br />
Zinsen seit Fälligkeit in Höhe von 5 % p. a. über dem nach<br />
§ 247 BGB zu ermittelnden Basiszinssatz bis zum Zeitpunkt<br />
der Einlageleistung oder einem früheren Ausscheiden durch<br />
Ausschluss gemäß § 7 Ziffer 2 verlangen.<br />
6. Bei den Einlagen handelt es sich um Festeinlagen, die <strong>für</strong><br />
jeden Gesellschafter auf einem Festkonto (Kapitalkonto I)<br />
verbucht werden und den Kapitalanteil eines Gesellschafters<br />
bilden. Das Kapitalkonto I allein ist maßgebend <strong>für</strong> die<br />
Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen, am Gewinn<br />
und Verlust der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie <strong>für</strong> alle Gesellschafterrechte,<br />
soweit nichts anderes geregelt ist. Die Kapitalkonten<br />
I können nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />
geändert werden, soweit in diesem Vertrag nichts<br />
anderes geregelt ist. Für jeden Gesellschafter wird darüber<br />
hinaus ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II), auf dem<br />
Gewinnzuschreibungen, Verluste und Gewinnentnahmen<br />
verbucht werden und ein Kapitalkonto III, auf dem Kapitalrückzahlungen<br />
verbucht werden, gebildet. Die Kapitalkonten<br />
werden nicht verzinst.<br />
7. Jeder Treugeber, der die Umwandlung seiner Beteiligung in<br />
eine direkte Beteiligung als Kommanditist beantragt, ist<br />
verpflichtet, unverzüglich nach Übersendung eines Formblattes<br />
<strong>für</strong> eine Handelsregistervollmacht, die exemplarisch<br />
im Prospekt abgedruckt ist, eine entsprechende Handelsregistervollmacht<br />
zugunsten des persönlich haftenden<br />
Gesellschafters (Änderungen des Formblatts aufgrund<br />
besonderer Anforderungen des Registergerichts oder Rechtsänderungen<br />
bleiben vorbehalten) in notariell beglaubigter<br />
Form zur Verfügung zu stellen. Die hier<strong>für</strong> anfallenden<br />
Kosten sind von dem jeweiligen Treugeber selbst zu tragen.<br />
Alle Gesellschafter erteilen zudem dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter Vollmacht, sie gegenüber dem Handelsregister<br />
in Eintragungsangelegenheiten, insbesondere der Übertragung<br />
von Gesellschaftsanteilen, zu vertreten und verzichten<br />
insoweit auf die Einhaltung der <strong>für</strong> die Eintragungsvollmacht<br />
notwendigen Form.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> nachträglich aufgrund Rechtsnachfolge<br />
neu hinzugekommene Kommanditisten.<br />
8. Die in diesem Vertrag und den jeweiligen Zeichnungsunterlagen<br />
vorgesehene Anteilsfinanzierung ist obligatorisch und<br />
wird vorrangig aus Ausschüttungen, Entnahmen, Abfindungs-<br />
und Liquidationsguthaben durch direkte Zahlung<br />
an das finanzierende Institut bedient. Ausgenommen von<br />
der Verpflichtung zur Aufnahme der Anteilsfinanzierung<br />
sind die Einzahlungs- und Platzierungsgaranten oder die<br />
von ihnen zur Erfüllung der Einzahlungs- und Platzierungsgarantien<br />
benannten Dritten sowie die KIRTAN Grundstücks-<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH.<br />
Widerruft ein Treugeber zulässig und rechtswirksam seine<br />
zum Abschluss der obligatorischen Anteilsfinanzierung<br />
abgegebene Willenserklärung, so gilt die Übertragung der<br />
Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft an den Treuhandkommanditisten<br />
als nicht erfolgt. Abfindungsansprüche stehen<br />
ihm über die Rückzahlung einer bereits geleisteten, nicht<br />
finanzierten Einlage hinaus in diesem Fall nicht zu.<br />
§ 4<br />
Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter<br />
(Treugeber), Treuhandvergütung<br />
1. Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet seine Gesellschaftsbeteiligung<br />
treuhänderisch <strong>für</strong> die Treugeber,<br />
mit denen er Treuhandverträge geschlossen hat, und ist<br />
73
74<br />
berechtigt, die aus der treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung<br />
resultierenden Gesellschafterrechte, soweit<br />
gesetzlich zulässig, gespalten wahrzunehmen. Er leistet dabei<br />
den Weisungen der Treugeber Folge. Liegen keine Weisungen<br />
des Treugebers vor, so übt er die Gesellschafterrechte insoweit<br />
nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen im Interesse<br />
des Treugebers aus. Für die Ausübung des Stimmrechts gilt<br />
§ 12 Ziffer 1 und 3.<br />
2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und<br />
der Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber<br />
wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies<br />
gilt insbesondere <strong>für</strong> die Stimmrechte (siehe § 12), die Beteiligung<br />
am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust,<br />
an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös<br />
sowie <strong>für</strong> die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und<br />
die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen.<br />
Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten<br />
insoweit entsprechend <strong>für</strong> die Treugeber, auch wenn die<br />
Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind.<br />
3. Für ihre Bereitschaft, die Stellung eines Treuhandkommanditisten<br />
einzunehmen, einschließlich der tatsächlichen<br />
Übernahme der Treuhandkommanditistenstellung erhält<br />
die TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
eine pauschale Vergütung in Höhe von<br />
EUR 10.000,00 p. a. inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Die Vergütung ist jeweils jährlich nachschüssig zum 22.12.<br />
fällig. Die Vergütung <strong>für</strong> 2003 beträgt EUR 10.000,00 inklusive<br />
der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist am 22.12. 2003 zur<br />
Zahlung fällig.<br />
§ 5<br />
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr<br />
1. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
2. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird jedoch, ohne dass es eines<br />
Gesellschafterbeschlusses bedarf, am 30.12. 2003 aufgelöst,<br />
wenn die <strong>für</strong> die <strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme gemäß<br />
§ 12 Ziffer 7 erforderliche Finanzierung nicht bis zum 22.12. 2003<br />
zustande kommt oder die Kommanditisten/Treugeber in der<br />
Initialgesellschafterversammlung (§ 13) keine Entscheidung<br />
über die Herstellung zumindest eines <strong>Film</strong>s getroffen haben.<br />
3. Zum einzelvertretungsberechtigten Liquidator wird der geschäftsführende<br />
Gesellschafter bestellt.<br />
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 6<br />
Belastung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
1. Jeder Treugeber/Kommanditist kann seinen Gesellschaftsanteil<br />
nur zusammen mit dem zur Teilfinanzierung seiner<br />
Einlage aufgenommenen Darlehen und den daraus resultierenden<br />
Rechten und Pflichten übertragen, belasten oder<br />
in sonstiger Weise darüber verfügen. Eine Übertragung,<br />
teilweise Übertragung, Belastung oder sonstige Verfügung<br />
über Gesellschaftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit der<br />
vorherigen schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />
Grund versagt werden. Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen,<br />
soweit dadurch Gesellschaftsanteile von unter<br />
EUR 25.000,00 oder höhere, nicht ohne Rest durch 1.000<br />
teilbare Gesellschaftsanteile entstehen sollten.<br />
Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung<br />
von den Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />
führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist<br />
unzulässig, § 6 Ziffer 5 bleibt unberührt.<br />
Grundsätzlich ist eine Übertragung oder sonstige Verfügung<br />
über den Gesellschaftsanteil nur mit Wirkung zum folgenden<br />
01. 01. eines Kalenderjahres wirksam.<br />
2. Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung,<br />
Belastung oder sonstige Verfügung ist dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter zur Erteilung der Zustimmung in<br />
angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen.<br />
3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />
Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig, ob<br />
im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge,<br />
werden alle Konten gemäß § 3 Ziffer 6 unverändert und<br />
einheitlich fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung eines<br />
Gesellschaftsanteils erfolgt die Fortführung auf getrennten<br />
Konten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis. Die<br />
Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte und/oder<br />
Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten ist<br />
getrennt vom jeweiligen Gesellschaftsanteil nicht möglich.<br />
§ 10 bleibt unberührt.<br />
4. Alle Kosten einer ganzen/teilweisen Übertragung oder<br />
Belastung sowie eines ganzen oder teilweisen Übergangs,<br />
insbesondere die Kosten der Handelsregistereintragungen,<br />
trägt im Verhältnis zur <strong>Fonds</strong>gesellschaft der übertragende<br />
bzw. der belastende Gesellschafter. Darüber hinaus trägt<br />
der übertragende/belastende Gesellschafter die Kosten des<br />
Verwaltungsaufwandes, die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft von ihrer<br />
Verwalterin (vgl. § 11 Ziffer 1) in Rechnung gestellt werden,<br />
bis zur Höhe von EUR 2.000,00.<br />
5. Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist es<br />
(a) bei Beendigung der jeweiligen Treuhandschaft dem Treuhandkommanditisten<br />
gestattet, seinen Kommanditanteil<br />
jederzeit ganz oder anteilig auf seine Treugeber zu übertragen<br />
sowie Ausschüttungs-/Entnahmeansprüche, Auseinandersetzungsguthaben<br />
und Abfindungen, die ihm<br />
als Treuhandkommanditisten zustehen, jeweils anteilig<br />
an die betreffenden Treugeber abzutreten;<br />
(b) den Gesellschaftern gestattet, zum Zweck der Besicherung<br />
der obligatorischen Anteilsfinanzierung jederzeit<br />
und ohne gesonderte Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters an die finanzierende Bank ihren<br />
Gesellschaftsanteil zu verpfänden und Ansprüche aus<br />
dem Gesellschaftsanteil abzutreten; eine solche Verpfändung/Abtretung<br />
wird mit Eingang der Verpfändungsanzeige/Abtretungsanzeige<br />
bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
wirksam. Ein gesondertes Entgelt wird hier<strong>für</strong> nicht in<br />
Rechnung gestellt;<br />
(c) den Einzahlungs- und Platzierungsgaranten bzw. deren<br />
Vertriebspartnern gestattet, den Gesellschaftsanteil, den<br />
sie oder von ihnen benannte Dritte im Rahmen der Einzahlungs-<br />
und Platzierungsgarantien gezeichnet haben,<br />
oder einen Teil davon unter Beachtung von § 3 Ziffer 3<br />
Absatz 2 Satz 4, jederzeit und ohne Zustimmung des<br />
geschäftsführenden Gesellschafters auf Dritte zu übertragen;
(d) dem geschäftsführenden Gesellschafter im Fall des Ausscheidens<br />
eines Gesellschafters gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />
gestattet, eine Übertragung des Gesellschaftsanteils<br />
des ausscheidenden Gesellschafters auf<br />
Dritte jederzeit herbeizuführen.<br />
6. Die Bestimmungen von § 6 Ziffer 1 bis 4 dieses Vertrages<br />
gelten nicht <strong>für</strong> die Anteilsveräußerungen der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH.<br />
7. Auf die Regelungen in § 10 und 15 Ziffer 3 zur Zuweisung<br />
von Aufwendungen nach den vorgenannten Ziffern im Rahmen<br />
der Jahresabschlüsse wird verwiesen.<br />
§ 7<br />
Kündigung, Ausschluss, Ausscheiden<br />
1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf<br />
des 22. 06. 2019, durch eingeschriebenen Brief kündigen,<br />
danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.<br />
Die Kündigung ist an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu richten. Für<br />
die Fristeinhaltung ist der Zugang des Kündigungsschreibens<br />
maßgeblich. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit<br />
Wirkung zu dem Zeitpunkt, <strong>für</strong> den er fristgerecht gekündigt<br />
hat, aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus. Beschließen die Gesellschafter<br />
innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der<br />
Kündigung oder mit Wirkung zum Ablauf des 22. 06. 2019 die<br />
Liquidation oder tritt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus zwingenden<br />
Gründen im Zeitpunkt des Ausscheidens des kündigenden<br />
Gesellschafters in Liquidation, so nimmt der kündigende<br />
Gesellschafter an der Liquidation teil.<br />
2. Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt und<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
bevollmächtigt, einen Gesellschafter durch schriftliche einseitige<br />
Erklärung mit sofortiger Wirkung aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
auszuschließen, wenn<br />
(a) der betroffene Gesellschafter seine Einlage ganz oder<br />
teilweise nicht rechtzeitig leistet (§ 3 Ziffer 5);<br />
(b) der betroffene Gesellschafter zwischen Erwerb seiner<br />
Beteiligung und Einzahlung verstirbt und die Erben die<br />
Einzahlung nicht rechtzeitig vornehmen, wobei der Lauf<br />
der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft bzw. einer<br />
etwaigen Erbauseinandersetzung unberücksichtigt bleibt;<br />
(c) der betroffene Gesellschafter entgegen seiner Pflicht<br />
nach § 6 Ziffer 4 und § 10 der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und den<br />
Gesellschaftern nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung<br />
durch den geschäftsführenden Gesellschafter<br />
alle Nachteile aufgrund des Gesellschafterwechsels, insbesondere<br />
aus Gewerbesteuern, erstattet;<br />
(d) der betroffene Gesellschafter den Darlehensvertrag zur<br />
Anteilsfinanzierung (§ 3 Ziffer 5) vorzeitig kündigt;<br />
(e) über das Vermögen des betroffenen Gesellschafters die<br />
Eröffnung eines beantragten Insolvenzverfahrens mangels<br />
Masse abgelehnt wird;<br />
(f) die Einzelzwangsvollstreckung in seinen Gesellschaftsanteil<br />
betrieben wird oder<br />
(g) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.<br />
Der Gesellschafter scheidet mit Zugang der Ausschließungserklärung<br />
aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus, spätestens jedoch<br />
drei Tage nach Absendung der Ausschließungserklärung an<br />
die zuletzt der <strong>Fonds</strong>gesellschaft schriftlich genannte Adresse.<br />
Im Falle der Einzelzwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil<br />
wird die Ausschließung unwirksam, wenn der betroffene<br />
Gesellschafter innerhalb eines Monats ab Zugang der<br />
Ausschließungserklärung die Abwendung der eingeleiteten<br />
Zwangsvollstreckungsmaßnahme nachgewiesen hat. Bis zum<br />
Ablauf dieser Frist werden alle seinen Gesellschaftsanteil<br />
betreffenden Zahlungen aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />
mit Wirkung <strong>für</strong> alle Gesellschafter ausgesetzt.<br />
3. Mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses über das Insolvenzverfahren<br />
bezüglich des Vermögens eines Gesellschafters<br />
scheidet der betroffene Gesellschafter aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
aus, ohne dass es einer weiteren Handlung oder<br />
Erklärung des geschäftsführenden Gesellschafters bedarf.<br />
4. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird<br />
die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen<br />
des ausscheidenden Gesellschafters wächst den übrigen<br />
Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung<br />
an, soweit der Anteil nicht auf einen Dritten übertragen<br />
worden ist. Die Treugeber nehmen über den Treuhandkommanditisten<br />
an der Anwachsung teil. In entsprechender<br />
Weise reduziert sich die Einlage des Treuhandkommanditisten<br />
um die Einlage eines ausgeschiedenen Treugebers.<br />
5. In den Fällen des Ausschlusses nach Ziffer 2 ist der geschäftsführende<br />
Gesellschafter nach seiner Wahl unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB auch<br />
berechtigt und unwiderruflich bevollmächtigt, statt der<br />
Ausschließung den Anteil des betroffenen Gesellschafters<br />
auf einen oder mehrere von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen. Die<br />
Übertragung erfolgt zu dem gemäß § 9 zu bestimmenden<br />
Betrag. § 10 bleibt unberührt.<br />
§ 8<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
1. Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung auf<br />
seine Erben über. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird mit den Erben<br />
fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />
oder eines entsprechenden Erbnachweises gemäß<br />
§ 35 GBO, ein Testamentsvollstrecker durch Vorlage eines<br />
Testamentsvollstreckerzeugnisses legitimieren. Werden der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis<br />
des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist<br />
die <strong>Fonds</strong>gesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen, der<br />
seine Berechtigung auf die ausländischen Urkunden stützt,<br />
diese übersetzen zu lassen und/oder eine „legal opinion“<br />
(Rechtsgutachten) über die Rechtswirkungen der vorgelegten<br />
Urkunden einzuholen. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft kann auf die<br />
Vorlage eines Erbscheins/Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder beglaubigte<br />
Abschrift einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen<br />
letztwilligen Verfügung (notarielles Testament/Erbvertrag)<br />
nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft darf denjenigen, der darin als Erbe<br />
bzw. Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten<br />
ansehen und den Anteil des Verstorbenen auf ihn umschrei-<br />
75
76<br />
ben, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender<br />
Wirkung an ihn leisten.<br />
2. Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />
erfolgen nach § 6; abweichend davon<br />
kann der Übergang der Beteiligung mit Wirkung vom Zeitpunkt<br />
der Erfüllung der letztwilligen Verfügung erfolgen<br />
bzw. mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erbfalls.<br />
3. Werden mehrere Erben eines Gesellschafters, die bisher<br />
noch nicht an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beteiligt waren, Gesellschafter,<br />
so können sie ihre Stimmrechte und sonstigen<br />
Gesellschafterrechte nur einheitlich durch einen gemeinsamen<br />
Vertreter ausüben. Mehrere Erben eines Gesellschafters<br />
sind verpflichtet, unverzüglich schriftlich einen<br />
gemeinsamen Vertreter gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
zu benennen.<br />
4. Gemeinsamer Vertreter kann nur ein Gesellschafter, ein<br />
Mitglied der Erbengemeinschaft oder ein kraft Gesetzes zur<br />
Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied der rechts-, wirtschafts-<br />
oder steuerberatenden Berufe sein. Solange ein<br />
gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Stimmrechte<br />
und sonstigen Gesellschafterrechte der betroffenen<br />
Gesellschafter in den Angelegenheiten, in denen sie nur<br />
durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden<br />
können, mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und<br />
Verlust.<br />
5. § 6 Ziffer 3 und § 10 gelten in allen Fällen entsprechend.<br />
§ 9<br />
Auseinandersetzung mit ausscheidenden<br />
Gesellschaftern/Abfindung<br />
1. Falls ein Gesellschafter durch Kündigung gemäß § 7 Ziffer 1<br />
aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ausscheidet, richtet sich seine<br />
Abfindung nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung. Die<br />
Auszahlung der Abfindung kann nicht vor Ablauf von sechs<br />
Monaten seit dem Ausscheiden verlangt werden. Bis zur<br />
Auszahlung wird die Abfindung zu dem nach § 247 BGB zu<br />
ermittelnden Basiszinssatz, höchstens jedoch zu dem in<br />
dem Zeitraum anteilig erwirtschafteten Betrag verzinst.<br />
2. Wird ein Gesellschafter gemäß § 7 Ziffer 2 (a) oder (b) ausgeschlossen,<br />
weil er seine Einlage ganz oder teilweise nicht<br />
erbracht hat, steht ihm eine Abfindung nur in Höhe der von<br />
ihm geleisteten Einlage abzüglich Kosten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
zu.<br />
3. Scheidet ein Gesellschafter wegen rechtskräftiger Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, oder sonst<br />
durch Ausschluss gemäß § 7 Ziffer 2 (c) bis (g) aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
aus, erhält er eine Abfindung in Höhe des<br />
Buchwertes seiner Beteiligung, wie er sich aus der Schlussbilanz<br />
des Geschäftsjahres, welches vor seinem Ausscheiden<br />
beendet war, zuzüglich des zeitanteilig auf den Zeitpunkt<br />
des Ausscheidens berechneten Ergebnisses unter Berücksichtigung<br />
der zwischenzeitlich getätigten Entnahmen ergibt,<br />
im Falle von § 7 Ziffer 2 (c) abzüglich der nicht geleisteten<br />
Entschädigungszahlungen.<br />
Ergibt sich hierbei ein negativer Betrag, muss der ausgeschiedene<br />
Gesellschafter im Falle von § 7 Ziffer 2 (c) einen<br />
Betrag in dieser Höhe an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zahlen, in<br />
allen übrigen Fällen höchstens jedoch in Höhe seiner<br />
gezeichneten und noch nicht geleisteten bzw. entnommenen<br />
Einlage.<br />
Die vom Gesellschafter zu zahlenden Beträge werden vier<br />
Wochen nach Anforderung durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft fällig.<br />
Ein von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu leistender Betrag wird<br />
ebenfalls vier Wochen nach Anforderung durch den ausgeschiedenen<br />
Gesellschafter fällig, frühestens jedoch zwölf<br />
Monate nach Ausscheiden des Gesellschafters.<br />
4. § 6 Ziffer 4 und § 10 gelten entsprechend.<br />
5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Stellung von<br />
Sicherheiten <strong>für</strong> ihre Abfindung verlangen. Sie haben keinen<br />
Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
oder auf Sicherstellung wegen künftiger Inanspruchnahmen<br />
durch Gesellschaftsgläubiger. Hiervon abweichend können<br />
der persönlich haftende Gesellschafter und der Treuhandkommanditist<br />
jedoch bei ihrem Ausscheiden Freistellung<br />
von ihrer Forthaftung <strong>für</strong> Gesellschaftsverbindlichkeiten verlangen.<br />
§ 10<br />
Abgaben- und Kostenbelastung der Gesellschaft<br />
1. Belastungen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft mit Abgaben (z. B. Steuern,<br />
Gebühren, Beiträge) und anderen Kosten, die auf Handlungen<br />
bzw. dem Verhalten eines Gesellschafters beruhen oder<br />
ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit/<br />
Rechtsform eines Gesellschafters haben, sind von dem jeweiligen<br />
die Belastung auslösenden Gesellschafter zu tragen.<br />
2. Diese Kostentragungs-/Schadensersatzpflicht gilt insbesondere<br />
auch insoweit als<br />
(a) bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />
dadurch entsteht, dass der von einem Gesellschafter auf<br />
Grund der Übertragung oder sonstigen Veräußerung<br />
seines Gesellschaftsanteils erzielte Gewinn als Gewerbeertrag<br />
der Gesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen<br />
wird oder ein etwaiger gewerbesteuerlicher Verlustvortrag<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht mehr ausgenutzt werden kann.<br />
Der Veräußerer/Übertragende und der Erwerber/Übertragungsempfänger<br />
haften in diesem Fall der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
gesamtschuldnerisch iSd § 421 BGB;<br />
(b) im Zuge der Liquidation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder des<br />
Ausschlusses oder Ausscheidens eines Gesellschafters<br />
bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />
aus Gründen entsteht, die in der Person oder der Rechtsform<br />
eines oder mehrerer Gesellschafter/s liegen, oder ein<br />
etwaiger gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
nicht mehr ausgenutzt werden kann;<br />
(c) bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Zuge der Liquidation ein<br />
Aufgabegewinn entsteht, der der Gewerbesteuer unterworfen<br />
wird, weil alle oder einzelne Gesellschafter nicht<br />
unmittelbar beteiligte natürliche Personen sind. Diese<br />
Gesellschafter haben im Verhältnis ihres Anteils am Aufgabegewinn<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft diese Gewerbesteuerbelastung<br />
zu erstatten;<br />
(d) bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />
dadurch entsteht, dass das Auseinandersetzungsguthaben/der<br />
Auseinandersetzungsertrag des ausscheidenden<br />
Gesellschafters als Gewerbeertrag (der <strong>Fonds</strong>gesellschaft)<br />
der Gewerbesteuer unterworfen wird;
(e) bei einem Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen anfallen<br />
und diese insoweit zu einer Erhöhung des gewerbesteuerlichen<br />
Ertrages oder Verringerung des gewerbesteuerlichen<br />
Verlustes der <strong>Fonds</strong>gesellschaft führen.<br />
3. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat dem kostentragungspflichtigen<br />
Gesellschafter einen geeigneten Nachweis zur Begründung<br />
ihrer Erstattungsforderung vorzulegen. Soweit und solange<br />
die Erstattungsforderung nicht beziffert werden kann, ist<br />
die <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Fall der Liquidation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
bzw. des Ausscheidens eines Gesellschafters berechtigt,<br />
als Sicherheit <strong>für</strong> ihre Erstattungsforderung gegen den betroffenen<br />
Gesellschafter ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe<br />
des voraussichtlichen Erstattungsbetrages gegen den Anspruch<br />
auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens/<br />
Liquidationsguthabens geltend zu machen. Im Fall der<br />
Übertragung oder sonstigen Veräußerung eines Gesellschaftsanteiles<br />
kann der geschäftsführende Gesellschafter<br />
seine gemäß § 6 Ziffer 1 erforderliche Zustimmung von<br />
einer angemessenen Sicherheitsleistung <strong>für</strong> diese Erstattungsforderung<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft abhängig machen.<br />
Sobald der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die Bezifferung ihrer Erstattungsforderung<br />
möglich ist – z. B. nach Zugang entsprechender<br />
Abgabenbescheide –, hat sie unverzüglich die endgültige<br />
Abrechnung vorzunehmen.<br />
4. Der kostentragungspflichtige Gesellschafter trägt das Risiko,<br />
dass er wegen dieser Mehrbelastungen keinen Totalgewinn<br />
erzielt.<br />
5. Soweit in diesem Vertrag auf die Gewerbesteuer Bezug<br />
genommen wird, ist dies auch als Bezugnahme auf die die<br />
Gewerbesteuer möglicherweise zukünftig ersetzenden Steuern<br />
wie etwa eine Gemeindewirtschaftssteuer zu verstehen.<br />
§ 11<br />
Geschäftsführung, Vertretung<br />
1. Geschäftsführer der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist der persönlich<br />
haftende Gesellschafter MMP Munich Movie Production<br />
GmbH – zukünftig: MMDP Munich Movie Development &<br />
Production GmbH – („geschäftsführender Gesellschafter“);<br />
er vertritt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft nach außen allein.<br />
Im Rahmen der Vermögensverwaltung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
schließt der geschäftsführende Gesellschafter im Namen<br />
und <strong>für</strong> Rechnung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
mit einem Dritten („Verwalterin“) ab.<br />
Die daraus entstehende Vergütungsverpflichtung trägt die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter schließt zudem im<br />
Namen und <strong>für</strong> Rechnung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft einen Dienstleistungsvertrag<br />
mit einem filmtechnisch versierten Dritten<br />
ab („<strong>Produktions</strong>berater“).<br />
2. Der geschäftsführende Gesellschafter ist von dem Wettbewerbsverbot<br />
nach §§ 161 Absatz 2, 112 HGB sowie den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit.<br />
3. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />
nach § 116 Absatz 1 HGB hinausgehen, kann<br />
der geschäftsführende Gesellschafter nur mit Zustimmung<br />
der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss vornehmen.<br />
Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
gehören dabei insbesondere:<br />
(a) der Abschluss von Darlehensverträgen sowie die Bestellung<br />
von Sicherheiten und die Eingehung von Schuldübernahmevereinbarungen<br />
im Rahmen der von den Gesellschaftern<br />
nach § 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen Produktion<br />
von Kinofilmen und Fernsehprogrammen; die Umstrukturierung<br />
vorgenannter Verträge (insbesondere deren<br />
Abänderung, Aufhebung, Neuabschluss sowie Auswechselung<br />
des Vertragspartners) im Rahmen vertraglich<br />
übernommener Verpflichtungen;<br />
(b) die Belastung der nach § 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen<br />
<strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme und der an ihnen bestehenden<br />
Rechte mit Pfandrechten und sonstigen Sicherungsrechten,<br />
soweit dies zu der Durchführung der nach<br />
§ 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen Vorhaben erforderlich<br />
oder förderlich ist;<br />
(c) der Neuabschluss und die Anpassung von Lizenz- bzw.<br />
Verleihverträgen bezüglich der nach § 12 Ziffer 7 (a)<br />
beschlossenen <strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme und die<br />
Abtretung bzw. Verpfändung von Forderungen aus diesen<br />
Verträgen zur Besicherung von Verbindlichkeiten der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. deren Treugeber/Kommanditisten<br />
(Anteilsfinanzierung);<br />
(d) die Weitervermittlung, der Verkauf sowie die Verwertung<br />
der zu produzierenden <strong>Film</strong>e und Programme bei Ausfall<br />
des Lizenznehmers/der Verleihfirma oder bei sonstiger<br />
Beendigung des Lizenz-/Verleihvertrages sowie der Abschluss<br />
von Vermarktungsverträgen;<br />
(e) Vereinbarungen von An- und Vorkaufsrechten an den nach<br />
§ 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen <strong>Film</strong>en und Programmen;<br />
(f) der Abschluss von Vereinbarungen mit dem jeweiligen<br />
Kopierwerk betreffend die nach § 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen<br />
Objekte bzw. das zugrunde liegende <strong>Film</strong>material;<br />
(g) der Abschluss von Lizenz-Vertragsvermittlungsverträgen,<br />
Finanzierungsvermittlungsverträgen und Konzeptionsverträgen;<br />
(h) der Abschluss, die Anpassung und Durchführung von<br />
Dienst-, Beratungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen,<br />
insbesondere solche nach § 11 Ziffer 1;<br />
(i) der Abschluss von Vereinbarungen über die Platzierung<br />
von Eigenkapital;<br />
(j) der Abschluss von Versicherungen;<br />
(k) Abschluss und Änderung von Options- und Andienungsverträgen<br />
im Hinblick auf den Erwerb von Stoffrechten<br />
und die Herstellung von <strong>Film</strong>- und Fernsehproduktionen;<br />
(l) Gewährung von Zahlungszielen und ähnliche Formen<br />
der Kreditgewährung;<br />
(m) die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung sämtlicher<br />
Rechte aus den oben unter (a) bis (l) genannten<br />
Verträgen, einschließlich Vergleichsabschlüssen;<br />
(n) die Buchführung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs;<br />
(o) die Entscheidung über die Einrichtung, Höhe und Verwendung<br />
einer im Rahmen der Geschäftstätigkeit angemessenen<br />
Liquiditätsreserve.<br />
77
78<br />
4. Beginnend am Tag nach der Initialgesellschafterversammlung<br />
nach § 13 wird der geschäftsführende Gesellschafter wesentliche<br />
filmproduktionsspezifische Fragen jeweils unter Beachtung<br />
der mit Dritten abgeschlossenen Verträge einem<br />
nach § 14 etablierten Beirat oder – falls ein solcher Beirat<br />
nicht eingerichtet wurde – der Gesellschafterversammlung<br />
zur Entscheidung vorlegen. Wesentliche filmproduktionsspezifische<br />
Fragen sind dabei insbesondere:<br />
(a) Abschluss der <strong>für</strong> die Produktion der ausgewählten <strong>Film</strong>e<br />
erforderlichen oder gebotenen weiteren Vereinbarungen,<br />
die deutschen oder ausländischen Rechtsordnungen unterliegen<br />
können, insbesondere <strong>Produktions</strong>verträge und<br />
Verträge über den Erwerb von Verfilmungsrechten sowie<br />
Fertigstellungsgarantien sowie wesentliche konzeptionelle<br />
Änderungen dieser Verträge;<br />
(b) wesentliche Budgetänderungen;<br />
(c) Besetzung und Austausch von Hauptrollen, wenn wegen<br />
gegebener <strong>Produktions</strong>notwendigkeiten die Einholung<br />
der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung<br />
nicht rechtzeitig möglich ist;<br />
(d) Auswahl und Austausch des Regisseurs;<br />
(e) wesentliche Änderungen des Drehbuchs;<br />
(f) endgültige Festlegung des Drehplans;<br />
(g) Überprüfung des hergestellten <strong>Film</strong>s im Hinblick auf die<br />
Erfüllung der vertraglichen Vorgaben.<br />
5. Der geschäftsführende Gesellschafter ist verpflichtet, die<br />
Beschlüsse der Gesellschafter, insbesondere die Auswahlentscheidung<br />
<strong>für</strong> die Produktion von bestimmten Kinofilmen<br />
und Fernsehprogrammen nach § 12 Ziffer 7 (a), umzusetzen.<br />
Diese Pflicht findet ihre Grenze in der Eingehung von Verbindlichkeiten,<br />
die von dem Gesellschaftsvermögen nicht<br />
gedeckt sind.<br />
§ 12<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Gesellschafterbeschlüsse werden nach Ermessen des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters in Gesellschafterversammlungen<br />
oder schriftlich im Umlaufverfahren gefasst. Eine<br />
Teilnahme und Abstimmung ist grundsätzlich auch über<br />
neue Medien, z. B. Internet, möglich. Im Falle einer Teilnahme<br />
über neue Medien bedarf es nicht der Einhaltung der Formen<br />
des Signaturgesetzes, vielmehr steht die Organisation des<br />
Zugangs und des Abstimmungsvorgangs im Ermessen des<br />
geschäftsführenden Gesellschafters.<br />
Die Treugeber sind zur unmittelbaren Ausübung der auf<br />
ihren jeweiligen Beteiligungsanteil entfallenden Stimmrechte<br />
berechtigt. Soweit erforderlich, erteilt ihnen der Treuhandkommanditist<br />
hiermit Vollmacht. Diese Vollmacht ist erst<br />
nach der Initialgesellschafterversammlung (§ 13) widerruflich.<br />
2. Es findet jährlich bis zum 30. 09. eine Beschlussfassung zur<br />
Feststellung des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres<br />
statt. Der geschäftsführende Gesellschafter<br />
wird über das abgelaufene Geschäftsjahr unter Vorlage von<br />
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung berichten.<br />
Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind in den<br />
gesetzlich vorgeschrieben Fällen sowie dann einzuberufen,<br />
wenn<br />
(a) ein Quorum von 25 Prozent der Stimmen der Gesellschaft,<br />
(b) der Beirat, oder<br />
(c) der geschäftsführende Gesellschafter<br />
dies verlangt. Einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
bedarf es nicht, wenn der geschäftsführende Gesellschafter<br />
eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren<br />
nach § 12 Ziffer 4 verlangt und der Beirat diesem Verlangen<br />
zustimmt.<br />
3. Soweit der geschäftsführende Gesellschafter von einer<br />
Abstimmung im Umlaufverfahren absieht, beruft er die<br />
ordentliche oder außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
an einem von ihm zu bestimmenden Ort ein. Die Einberufung<br />
erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit<br />
einer Frist von 4 Wochen, maßgeblich ist das Datum des<br />
Poststempels. Bei Eilbedürftigkeit einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung kann die Frist auf 10 Tage oder<br />
bei produktionstechnischen Eilentscheidungen auf die hierzu<br />
zur Verfügung stehende Zeit verkürzt werden. Die Einberufung<br />
ist ordnungsgemäß, wenn sie an die gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
zuletzt schriftlich genannte Post- oder, bei entsprechendem<br />
vorherigem Einverständnis, Emailadresse<br />
gesandt wurde. Detailinformationen zu der Gesellschafterversammlung<br />
können auf einer Internetseite hinterlegt<br />
werden. § 12 Ziffer 4 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.<br />
Vorbehaltlich der Wahl eines anderen Versammlungsleiters<br />
durch einfache Mehrheit leitet der geschäftsführende<br />
Gesellschafter oder ein von diesem mit der Vertretung<br />
beauftragter und bevollmächtigter Dritter die Gesellschafterversammlung<br />
(„Versammlungsleiter“) und benennt einen<br />
Protokollführer. Das Protokoll über die Beschlussfassung<br />
wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter<br />
unterschrieben und den Gesellschaftern in Kopie zugesandt.<br />
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />
die Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und der<br />
geschäftsführende Gesellschafter anwesend ist. Eine so<br />
unter Nennung der Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß<br />
geladene Gesellschafterversammlung ist in Bezug auf die<br />
mitgeteilten Tagesordnungspunkte immer beschlussfähig,<br />
worauf bei der Ladung hinzuweisen ist. Ist der geschäftsführende<br />
Gesellschafter nicht anwesend, ist die<br />
Gesellschafterversammlung erneut einzuberufen; diese<br />
Gesellschafterversammlung ist auch ohne Anwesenheit<br />
des geschäftsführenden Gesellschafters beschlussfähig,<br />
wenn so viele Kommanditisten anwesend sind, dass die von<br />
ihnen auch als Treugeber gehaltenen Kommanditanteile<br />
mindestens 10 % der Summe der im Handelsregister eingetragenen<br />
Einlagen aller Kommanditisten betragen.<br />
Jeder Treugeber/Kommanditist kann sich bei der Gesellschafterversammlung<br />
nur durch einen anderen Treugeber/<br />
Kommanditisten, seinen Ehegatten, einen Elternteil, ein<br />
volljähriges Kind, einen Testamentsvollstrecker oder seinen<br />
ständigen Generalbevollmächtigten vertreten lassen. Die<br />
Vertretung durch andere Personen als die genannten bedarf<br />
der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters,<br />
die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Eine<br />
entsprechende Vollmacht bedarf der Schriftform und ist zu<br />
Beginn der Gesellschafterversammlung dem Versammlungsleiter<br />
auszuhändigen.
Jeder Treugeber hat bei Beschlussfassungen zudem die<br />
Möglichkeit, den Treuhandkommanditisten zu bevollmächtigen,<br />
sein Stimmrecht wahrzunehmen und kann ihm <strong>für</strong><br />
die Abstimmungspunkte Weisungen (auch die generelle<br />
Weisung, <strong>für</strong> ihn nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden)<br />
erteilen. Einer auf unterschiedlichen Weisungen<br />
der Treugeber beruhenden geteilten Ausübung der Stimmrechte<br />
durch den Treuhandkommanditisten stimmen die<br />
Gesellschafter hiermit ausdrücklich zu. Soweit Beschlüsse<br />
in der Initialgesellschafterversammlung (§ 13) oder Beschlüsse<br />
gemäß § 11 Ziffer 4 oder § 12 Ziffer 7 (a) - (f) und (n) zu fassen<br />
sind, wird der Treuhandkommanditist von seiner Stimmrechtsvollmacht<br />
jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn<br />
ihm vom Treugeber rechtzeitig vor der jeweiligen Beschlussfassung<br />
Weisungen <strong>für</strong> die Abstimmung erteilt wurden<br />
und sich ansonsten der Stimme enthalten.<br />
Die Kosten <strong>für</strong> die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
und <strong>für</strong> eine eventuelle Vertretung trägt jeder<br />
Treugeber/Kommanditist selbst.<br />
4. Der geschäftsführende Gesellschafter kann anstelle von<br />
ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />
Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren<br />
durchführen. Er bestimmt die Abstimmungsfrist, die nicht<br />
vor Ablauf von 4 Wochen nach Absendung der Beschlussfassungsunterlagen<br />
an die Treugeber/Kommanditisten enden<br />
darf. Bei Eilbedürftigkeit kann die Frist auf 10 Tage und bei<br />
produktionstechnischen Eilentscheidungen auf die zur Verfügung<br />
stehende Zeit verkürzt werden. Die Versendung der<br />
Beschlussfassungsunterlagen ist ordnungsgemäß erfolgt,<br />
wenn sie an die gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zuletzt<br />
schriftlich genannte Post- oder, bei entsprechendem vorherigem<br />
Einverständnis, Emailadresse der Gesellschafter gerichtet<br />
wurde. Detailinformationen zu einzelnen Beschlussgegenständen<br />
können auf einer Internetseite hinterlegt<br />
werden. Ist der Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt<br />
oder können ihm aus anderen Gründen die Beschlussfassungsunterlagen<br />
nicht zugestellt werden, so ruht sein Stimmrecht<br />
bis zur Beseitigung dieses Zustandes, es sei denn,<br />
dass iSd § 12 Ziffer 3 Absatz 4 ein Vertreter vorhanden und<br />
dieser der <strong>Fonds</strong>gesellschaft schriftlich bekannt gegeben<br />
worden ist. Die Aufforderung zur Beschlussfassung hat<br />
sämtliche Abstimmungspunkte, die Mitteilung des genauen<br />
Verfahrens, die Angabe des letzten Abstimmungstages<br />
und die Zahl der Stimmen des Gesellschafters aufzuführen.<br />
Die Beschlussfähigkeit im Umlaufverfahren ist gegeben,<br />
wenn die vorstehend beschriebenen Formalien gewahrt<br />
worden sind.<br />
Beschlüsse im Umlaufverfahren sind mit Eingang der erforderlichen<br />
Stimmen bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft mit Ablauf<br />
der Abstimmungsfrist wirksam gefasst. Für die Wahrung<br />
der Frist ist der Zugang maßgebend. Den Gesellschaftern<br />
wird das Ergebnis der Beschlussfassung von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
schriftlich mitgeteilt.<br />
5. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes<br />
eine außerordentliche Beschlussfassung von<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft verlangen. Diese führt die außerordentliche<br />
Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch.<br />
Bei Eilbedürftigkeit kann sie die Frist zur Abgabe der Stimmen<br />
auf 10 Tage ab Versendung der Beschlussfassungsunterlagen<br />
verkürzen.<br />
6. Je volle EUR 1.000,00 der Einlage der Gesellschafter gewähren<br />
eine Stimme. Der persönlich haftende und geschäftsführende<br />
Gesellschafter verfügt über 20 Stimmen. Die Treugeber<br />
haben gemäß ihrer Einlage ein eigenes Stimmrecht. Die<br />
KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH hat kein<br />
Stimmrecht.<br />
7. Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen<br />
insbesondere folgende Angelegenheiten:<br />
(a) die Auswahl geeigneter <strong>Film</strong>- und Fernsehprojekte zum<br />
Zweck der Produktion durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie<br />
die Besetzung und der Austausch von Hauptrollen und<br />
die Auswahl und Festlegung von Besetzungslisten <strong>für</strong><br />
Hauptrollen;<br />
(b) die Einrichtung und Zusammensetzung eines Beirats, der<br />
die in § 11 Ziffer 4 beschriebenen Befugnisse hat, nach<br />
näherer Maßgabe des § 14;<br />
(c) die Entscheidung über den Abbruch einer Produktion<br />
und die Produktion eines oder mehrerer Ersatzfilme;<br />
(d) die Gewährung von Zuschüssen an den Lizenznehmer<br />
<strong>für</strong> Werbe- und Herausbringungskosten der ausgewählten<br />
<strong>Film</strong>e und Fernsehprogramme einschließlich der Abschlüsse<br />
sämtlicher in diesem Zusammenhang erforderlichen<br />
oder förderlichen Vereinbarungen, soweit solche<br />
Zuschüsse nicht bereits in den von der Initialgesellschafterversammlung<br />
(§ 13) beschlossenen <strong>Film</strong>projekten festgelegt<br />
worden sind;<br />
(e) alle über den in § 2 festgehaltenen Gegenstand des Unternehmens<br />
hinausgehenden Geschäfte;<br />
(f) die Ausübung von Andienungsrechten <strong>für</strong> <strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme;<br />
(g) die Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses<br />
und der Gewinn- und Verlustrechnung;<br />
(h) die Verwendung von Jahresüberschüssen und Fehlbeträgen<br />
einschließlich der Ausübung von Bilanzierungswahlrechten;<br />
(i) die Entlastung der Geschäftsführung;<br />
(j) die Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />
(k) die Auflösung der Gesellschaft;<br />
(l) der Erwerb und die Veräußerung von Gegenständen des<br />
Anlagevermögens, es sei denn, es wurden schon vertragliche<br />
Bindungen eingegangen oder es werden eingegangene<br />
vertragliche Bindungen ausgeführt, insbesondere<br />
solche Bindungen, die beim Erwerb der Beteiligung<br />
durch die Treugeber/Kommanditisten bereits bestanden<br />
und im Beteiligungsprospekt dargestellt sind, oder die<br />
Geschäftsführung ist gemäß § 11 zuständig;<br />
(m) Bestimmung des Abschlussprüfers, soweit in diesem<br />
Vertrag nichts anderes geregelt ist;<br />
(n) wesentliche sonstige Veränderungen des Engagements<br />
in Bezug auf die in (a) genannten <strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme,<br />
soweit nicht die Geschäftsführung gemäß<br />
§ 11 zuständig ist;<br />
(o) alle sonstigen Angelegenheiten <strong>für</strong> die nach diesem Vertrag<br />
keine andere Zuständigkeit geregelt ist;<br />
79
80<br />
(p) die dem Beirat gemäß § 11 Ziffer 4 zugewiesenen Angelegenheiten,<br />
falls ein Beirat nicht bestellt wurde oder alle<br />
Beiratsmitglieder an einer Entscheidung gehindert sind.<br />
8. Beschlüsse im Umlaufverfahren und in der Gesellschafterversammlung<br />
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
gültigen Stimmen gefasst, soweit in diesem Vertrag<br />
oder aufgrund zwingender Gesetzesvorschriften nichts anderes<br />
bestimmt ist. Enthaltungen, nicht und verspätet abgegebene<br />
(§ 12 Ziffer 4 Absatz 2) sowie sonst ungültige Stimmen<br />
werden nicht gewertet und gelten als nicht vorhanden.<br />
9. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft können nur durch 3/4-Mehrheit und<br />
mit Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />
beschlossen werden, soweit in diesem Vertrag oder aufgrund<br />
zwingender Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt ist.<br />
10.Änderungsbeschlüsse, die nicht alle Gesellschafter formell<br />
und materiell gleich behandeln, den Gesellschaftern zusätzliche<br />
Pflichten auferlegen oder die Rechtsstellung des<br />
geschäftsführenden Gesellschafters zu dessen Nachteil<br />
verändern, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
Für die Abberufung und Neuaufnahme von persönlich<br />
haftenden Gesellschaftern bedarf es einer qualifizierten<br />
Mehrheit von 90 % der Stimmen. § 12 Ziffer 8 Satz 2 gilt<br />
entsprechend.<br />
11. Die im Umlaufverfahren oder in der Gesellschafterversammlung<br />
gefassten Beschlüsse können nur binnen einer<br />
Ausschlussfrist von einem Monat seit Zugang einer Mitteilung<br />
über das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. des Versammlungsprotokolls<br />
angefochten werden. Nach Ablauf<br />
der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />
§ 13<br />
Außerordentliche Initialgesellschafterversammlung am<br />
15. Dezember 2003<br />
1. Am 15. Dezember 2003 findet um 11.00 Uhr, im Kempinski<br />
Hotel Airport München, Terminalstraße Mitte 20 in München/Flughafen<br />
eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
der Gesellschaft statt, zu der alle Treugeber/<br />
Kommanditisten eingeladen sind. Neben der Möglichkeit<br />
der persönlichen Teilnahme oder Vertretung soll die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
die technischen Voraussetzungen da<strong>für</strong> schaffen,<br />
dass die Treugeber/Kommanditisten auch über das Internet<br />
an der Beschlussfassung teilnehmen können. Diese außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung ist immer beschlussfähig;<br />
die Kommanditisten/Treugeber verzichten auf die<br />
Einhaltung der Form- und Fristvorschriften <strong>für</strong> die Ladung<br />
und aller übrigen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen<br />
Formalien der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung.<br />
2. Auf dieser Gesellschafterversammlung soll über folgende<br />
Beschlussgegenstände entschieden werden:<br />
(a) Auswahl von <strong>Film</strong>projekten zur Produktion durch die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft in dem den Gesellschaftern vorgestellten<br />
wirtschaftlichen und kreativen Rahmen;<br />
(b) Kapitalerhöhung oder Aufnahme von Darlehen durch<br />
die Gesellschaft, sofern das zur Verfügung stehende<br />
Kommanditkapital zur Durchführung der ausgewählten<br />
<strong>Film</strong>projekte nicht hinreichend ist bzw. Herabsetzung des<br />
Kommanditkapitals oder Gewährung eines Vermarktungskostenzuschusses<br />
an den Lizenznehmer, sofern die zur<br />
Durchführung der ausgewählten <strong>Film</strong>projekte erforderlichen<br />
finanziellen Mittel das zur Verfügung stehende<br />
Kommanditkapital nicht ausschöpfen;<br />
(c) Einrichtung eines Beirats und Wahl der Beiratsmitglieder<br />
gemäß § 14 und<br />
(d) alle weiteren zur Durchführung dieser Beschlüsse erforderlichen<br />
Entscheidungen.<br />
3. Ungeachtet der Bestimmungen in § 12 Ziffer 3 Absatz 1 wird<br />
<strong>für</strong> diese Gesellschafterversammlung keine separate schriftliche<br />
Einladung versandt werden. Die Gesellschafter können<br />
ab dem 10. Dezember 2003 alle zur Teilnahme und<br />
Abstimmung erforderlichen Informationen und Dokumente<br />
einschließlich der aktualisierten Tagesordnung von einer<br />
<strong>für</strong> diesen Zweck eingerichteten Internetseite abrufen.<br />
§ 12 Ziffer 8 gilt entsprechend.<br />
4. Sofern Treugeber/Kommanditisten nicht persönlich, durch<br />
einen anderen Vertreter oder per Internet an der Beschlussfassung<br />
teilnehmen, können sie nach Maßgabe dieses<br />
Gesellschaftsvertrages den Treuhandkommanditisten bevollmächtigen.<br />
Der Treuhandkommanditist wird diese Vollmacht nur nach<br />
besonderer Weisung der vertretenen Gesellschafter ausüben<br />
und sich ansonsten der Stimme enthalten.<br />
5. Die Gesellschafter stimmen bereits mit ihrem Beitritt zur<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft der Abhaltung dieser außerordentlichen<br />
Initialgesellschafterversammlung in der hier beschriebenen<br />
Form zu.<br />
6. Macht ein Gesellschafter nach der Abstimmung noch wirksam<br />
von seinem Recht zum Widerruf seiner Beitrittserklärung<br />
Gebrauch, so bleibt seine Stimmabgabe wirksam.<br />
§ 14<br />
Beirat<br />
1. Die Treugeber/Kommanditisten entscheiden, ob sie zur Wahrnehmung<br />
ihrer Interessen einen Beirat wählen. Ein solcher<br />
Beirat soll durch drei natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige<br />
Personen gebildet werden. Keine dieser Personen<br />
darf als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellter<br />
zur ALCAS GmbH oder zum geschäftsführenden Gesellschafter<br />
gehören, oder aus dem Umfeld dieser Gesellschaften<br />
stammen. Die Personen brauchen nicht Gesellschafter der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft zu sein. Sie müssen über einschlägige<br />
Kenntnisse im Bereich der <strong>internationale</strong>n <strong>Film</strong>produktion<br />
und/oder dem <strong>internationale</strong>n <strong>Film</strong>vertrieb verfügen, nachgewiesen<br />
durch eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im<br />
<strong>Film</strong>geschäft und in der Lage sein, Verhandlungen in deutscher<br />
und englischer Sprache zu führen. Eine Tätigkeit als<br />
Beirat ist ausgeschlossen, wenn die Person haupt- oder<br />
nebenberuflich oder beratend <strong>für</strong> ein Unternehmen tätig<br />
ist, das auf dem US-amerikanischen Markt im Wettbewerb<br />
mit Viacom Inc. oder auf dem deutschen Markt im Wettbewerb<br />
mit der ALCAS GmbH oder mit diesen Unternehmen<br />
verbundenen Unternehmen steht. Im Einzelfall kann der<br />
geschäftsführende Gesellschafter Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot<br />
zulassen.
2. Der geschäftsführende Gesellschafter wird den übrigen<br />
Gesellschaftern mindestens drei natürliche Personen zur<br />
Wahl vorschlagen. Jeder Treugeber/Kommanditist kann zudem<br />
eigene Kandidaten benennen, wenn diese erklärt haben,<br />
dass sie das Beiratsmandat im Falle der Wahl annehmen und<br />
wenn sie die in § 14 Ziffer 1 genannten Voraussetzungen<br />
erfüllen. Der geschäftsführende Gesellschafter kann der<br />
Benennung eines Kandidaten nur aus wichtigem Grund vor<br />
der Wahl widersprechen; dieser kann nicht zum Beirat<br />
gewählt werden. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben,<br />
wenn begründeter Verdacht <strong>für</strong> die Vermutung besteht,<br />
dass der Kandidat seine Pflichten, insbesondere die Pflicht<br />
zur Verschwiegenheit, als Beiratsmitglied verletzen wird<br />
oder er das Amt in Verfolgung gesellschaftsfremder Interessen<br />
anstrebt. Diejenigen Kandidaten sind als Beiräte<br />
gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.<br />
3. Die Beiratsmitglieder werden bis zu derjenigen ordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung bestellt, die auf die Abnahme<br />
des letzten durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft produzierten <strong>Film</strong>s<br />
folgt. Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner Amtszeit<br />
aus, kann auf der nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
<strong>für</strong> die restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt<br />
werden. Scheiden alle Beiratsmitglieder aus, werden neue<br />
Mitglieder auf Vorschlag des geschäftsführenden Gesellschafters<br />
auf einer unverzüglich einzuberufenen Gesellschafterversammlung<br />
gewählt. Während der Dauer seiner Amtszeit<br />
kann ein Beiratsmitglied jederzeit durch Beschluss der<br />
Gesellschafter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen abberufen werden, sofern gleichzeitig ein anderes<br />
Mitglied gewählt wird. Der geschäftsführende Gesellschafter<br />
kann die Mitglieder des Gemeinsamen Gremiums<br />
(§ 14 Ziffer 5) ersuchen, ein Beiratsmitglied von seinen Rechten<br />
und Pflichten als Beirat zu suspendieren, wenn ein wichtiger<br />
Grund vorliegt. Der geschäftsführende Gesellschafter hat<br />
den Mitgliedern des Gemeinsamen Gremiums den wichtigen<br />
Grund zu erläutern. Bei der Abstimmung hat das betroffene<br />
Mitglied kein Stimmrecht. § 14 Ziffer 5 Absätze 2 und 3 gelten<br />
entsprechend. Im Falle einer solchen Suspendierung hat der<br />
geschäftsführende Gesellschafter unverzüglich eine Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen, die <strong>für</strong> die restliche<br />
Amtszeit ein neues Beiratsmitglied wählt.<br />
4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; er<br />
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder<br />
anwesend sind oder an der Beschlussfassung mitwirken. Es<br />
können dann solche Beschlüsse gefasst werden, denen die<br />
beiden mitwirkenden Mitglieder zustimmen. Der Beirat kann<br />
seine Entscheidungen auch im Umlaufverfahren telefonisch,<br />
per Telefax, Email oder durch andere Kommunikationsmittel<br />
fassen. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />
und wählt einen Vorsitzenden. Die Beiratsmitglieder sind<br />
im Hinblick auf die ihnen durch ihre Beiratstätigkeit bekannt<br />
gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung nach den<br />
Grundsätzen der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten<br />
bei Aktiengesellschaften verpflichtet.<br />
5. Sofern ein Beirat bestellt ist, hat der geschäftsführende<br />
Gesellschafter über Fragen gemäß § 11 Ziffer 4 die Zustimmung<br />
des Beirats, ansonsten die der Gesellschafterversammlung<br />
einzuholen. Ein bestellter Beirat ist verpflichtet,<br />
über die vorgelegten Fragen unter Beachtung der von der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft geschlossenen Verträge und innerhalb<br />
der vom geschäftsführenden Gesellschafter gesetzten Fristen<br />
zu entscheiden.<br />
Bei unterschiedlicher Ansicht über filmproduktionsspezifische<br />
Entscheidungen oder bei sonstigen Unstimmigkeiten zwischen<br />
Beirat und geschäftsführendem Gesellschafter wird<br />
auf Verlangen des geschäftsführenden Gesellschafters und/<br />
oder des Beirats ein Gemeinsames Gremium entscheiden.<br />
Dieses Gemeinsame Gremium besteht aus mindestens<br />
zwei stimmberechtigten Beiräten, dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter und dem <strong>Produktions</strong>berater. Jedes Beiratsmitglied<br />
verfügt darin über eine Stimme. Ein gemäß § 14<br />
Ziffer 3 suspendiertes Beiratsmitglied ist nicht stimmberechtigt.<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter und der <strong>Produktions</strong>berater<br />
verfügen jeweils über eine Stimme. Das<br />
Gemeinsame Gremium entscheidet grundsätzlich mit der<br />
Mehrheit seiner Stimmen, soweit jedoch zwei Beiratsmitglieder<br />
<strong>für</strong> dieselbe Entscheidung stimmen, gilt diese Entscheidung.<br />
Bei Stimmengleichheit wird die zu entscheidende<br />
Frage der Gesellschafterversammlung zur endgültigen<br />
Entscheidung vorgelegt.<br />
Alle Mitglieder des Beirats bzw. des Gemeinsamen Gremiums<br />
werden da<strong>für</strong> Sorge tragen, dass Entscheidungen des Beirats<br />
bzw. des Gemeinsamen Gremiums innerhalb von drei Werktagen,<br />
in eilbedürftigen Fällen innerhalb eines Werktages<br />
getroffen werden. Es findet in eilbedürftigen Fällen keine<br />
schriftliche Ladung statt und die Entscheidungen werden<br />
fernmündlich oder per Email bzw. Fernkopierer gefasst. § 14<br />
Ziffer 10 gilt entsprechend <strong>für</strong> Erörterungen und Beschlüsse<br />
des Gemeinsamen Gremiums.<br />
6. Aufgabe des Beirates ist zudem die Überwachung der<br />
Durchführung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.<br />
Der Beirat wird darüber hinaus die in § 12 Ziffer 7 (a),<br />
(c), (d), (f) und (n) genannten Kompetenzen der Gesellschafter<br />
wahrnehmen, soweit keine Entscheidung der Gesellschafterversammlung<br />
vorliegt und sofern die Entscheidung keine<br />
Verpflichtung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft begründet, die im Einzelfall<br />
einen Betrag überschreitet, der 5 % der Pflichteinlagen<br />
der Kommanditisten entspricht.<br />
7. Der Beirat ist – abgesehen von seinem Entscheidungsrecht<br />
gemäß Ziffer 5 bei filmproduktionsspezifischen Fragen –<br />
nicht berechtigt, dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
Weisungen zu erteilen. Er kann jedoch von der Geschäftsführung<br />
Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />
verlangen und eines seiner Mitglieder<br />
oder einen sachverständigen Dritten auf Kosten der Gesellschaft<br />
beauftragen, die Geschäftsbücher der Gesellschaft<br />
einzusehen und Bericht zu erstatten.<br />
8. Die Mitglieder des Beirats nehmen an den Gesellschafterversammlungen<br />
teil und berichten über die wesentlichen<br />
Entscheidungen, die seit der letzten Gesellschafterversammlung<br />
vom Beirat getroffen wurden.<br />
9. Der Beirat ist kein Organ im Sinn des Aktienrechts. Seine<br />
Mitglieder haften nur <strong>für</strong> Vorsatz. Die Haftung eines Beiratsmitglieds<br />
ist ausgeschlossen, soweit es bei der Abstimmung<br />
über die haftungsbegründende Entscheidung überstimmt<br />
worden ist.<br />
81
82<br />
10. Alle Sitzungen, durchgeführten Umlaufverfahren, Erörterungen<br />
und alle Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren<br />
und das von allen Beiratmitgliedern unterzeichnete Protokoll<br />
ist vom Beiratsvorsitzenden unverzüglich an den geschäftsführenden<br />
Gesellschafter weiterzuleiten.<br />
11. Eine Aufwandsentschädigung <strong>für</strong> jedes Beiratsmitglied<br />
erfolgt nach Maßgabe eines gesonderten Beschlusses der<br />
Gesellschafterversammlung. Nachgewiesene und zuvor<br />
von dem geschäftsführenden Gesellschafter genehmigte<br />
Auslagen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit<br />
entstehen, werden ihm von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zusätzlich<br />
erstattet.<br />
§ 15<br />
Jahresabschluss, Verteilung des Jahresergebnisses,<br />
Sonderbetriebsausgaben<br />
1. Der Jahresabschluss <strong>für</strong> das vergangene Geschäftsjahr ist<br />
innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erstellen. Er ist durch<br />
Beschlussfassung der Gesellschafter festzustellen. Für die<br />
Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen<br />
Bestimmungen und die Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung. Der Jahresabschluss ist von dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss<br />
ist von einem von den Gesellschaftern durch<br />
Beschlussfassung bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer<br />
in gleicher Weise bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zu prüfen. Alsdann ist eine Kopie des Jahresabschlusses<br />
oder alternativ eine Kurzfassung allen Gesellschaftern/<br />
Treugebern spätestens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen<br />
zu der jährlichen Beschlussfassung zuzuleiten.<br />
Der Abschlussprüfer <strong>für</strong> das am 31.12. 2003 endende Geschäftsjahr<br />
wird von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
bestimmt.<br />
2. Vor Verteilung des Ergebnisses erhält der geschäftsführende<br />
Gesellschafter <strong>für</strong> seine Aufwendungen einschließlich seiner<br />
Rechtsformkosten und als Entgelt <strong>für</strong> seine persönliche<br />
Haftung und <strong>für</strong> die Übernahme der Geschäftsführungspflichten<br />
eine Pauschalvergütung von EUR 10.000,00<br />
p. a. Die Vergütung ist jeweils jährlich nachschüssig zum<br />
22.12. fällig, letztmals jedoch anteilig nachschüssig am<br />
22. 06. 2019. Für das am 31.12. 2003 endende Geschäftsjahr<br />
erhält der geschäftsführende Gesellschafter eine Haftungsvergütung<br />
in Höhe von EUR 10.000,00, fällig am 22.12. 2003.<br />
Er erhält die Vergütungen auch im Falle eines Verlustes.<br />
3. Sämtliche gemäß § 6 Ziffer 4 und § 10 zu erstattenden<br />
Abgaben und Kosten (insbesondere Gewerbesteuer) werden<br />
vor Verteilung des Ergebnisses dem jeweiligen Gesellschafter<br />
vorab zugewiesen. In gleicher Höhe hat der Gesellschafter<br />
unverzüglich auf Anforderung der Gesellschaft eine Einlage<br />
in sein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II) zu leisten.<br />
Im Übrigen sind die Gesellschafter – vorbehaltlich der<br />
nachstehenden Ziffer 4 – entsprechend dem Verhältnis<br />
ihrer Kapitalanteile am Gewinn und Verlust der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
beteiligt.<br />
4. Alle Treugeber/Kommanditisten, die bis zum 31.12. 2003 ihre<br />
Beteiligung von der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH übernehmen (es gilt das Datum der Annahme<br />
der Anteilsübernahmeerklärung), werden hinsichtlich der<br />
Gewinn-/Verlustzuweisung <strong>für</strong> das Jahr 2003 soweit wie<br />
möglich, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erwerbs, gleichgestellt.<br />
5. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft schüttet die erwirtschafteten Geldüberschüsse<br />
vorbehaltlich der Bildung einer im Rahmen der<br />
Geschäftstätigkeit angemessenen Liquiditätsreserve an ihre<br />
Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aus, sofern<br />
keine abweichende Beschlussfassung der Gesellschafter<br />
getroffen wird. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zahlt auszuschüttende<br />
Beträge <strong>für</strong> Zinsen und Tilgung der Anteilsfinanzierung<br />
direkt an das anteilsfinanzierende Kreditinstitut. Dies erfolgt<br />
unabhängig von einem Bilanzgewinn/-verlust. Die Ausschüttungen/Entnahmen<br />
erfolgen in Euro jeweils im Anschluss<br />
an den Eingang der Lizenzgebühren <strong>für</strong> die lizenzierten<br />
<strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme. Soweit die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
Fremdwährungsbeträge erhält, die zum Verbleib in der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. zur Auskehrung an die Gesellschafter<br />
bestimmt sind, sind diese zwei Bankarbeitstage nach Erhalt<br />
von der Geschäftsführung in Euro umzuwechseln.<br />
6. Fallen bei einem Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen an<br />
und führen diese zu einer Entstehung oder Erhöhung von<br />
Gewerbesteuern der Gesellschaft, hat dieser Gesellschafter<br />
der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern die hierdurch<br />
entstehenden Nachteile zu erstatten.<br />
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben mit Ausnahme<br />
der Zinsen aus der obligatorischen Anteilsfinanzierung muss<br />
jeder Gesellschafter unaufgefordert spätestens zum 28. 02.<br />
des auf das Ende eines Geschäftsjahres folgenden Jahres der<br />
Geschäftsführung bekannt geben.<br />
§ 16<br />
Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot,Verschwiegenheitspflicht,<br />
Kontrollrechte<br />
1. Eine Nachschusspflicht kann nur mit den Stimmen aller<br />
Gesellschafter und Treugeber beschlossen werden. Von<br />
Vorstehendem unberührt bleibt die Haftung der Kommanditisten<br />
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />
§§ 171 ff. HGB.<br />
2. Ein Wettbewerbsverbot besteht <strong>für</strong> die Treugeber/Gesellschafter<br />
nicht.<br />
3. Die Kommanditisten und Treugeber sind zur Verschwiegenheit<br />
gegenüber unbeteiligten Dritten über alle Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft verpflichtet.<br />
4. Die Treugeber/Kommanditisten haben – gegebenenfalls nach<br />
entsprechender Bevollmächtigung durch den Treuhandkommanditisten,<br />
auf die jeder Treugeber einen Anspruch<br />
hat – die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten<br />
(§ 166 HGB) mit der Maßgabe, dass die Unterlagen über die<br />
Produktion der Kinofilme bzw. Fernsehprogramme („<strong>Produktions</strong>unterlagen“)<br />
nur durch einen standesrechtlich zur<br />
Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechtsoder<br />
steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe<br />
(der „Einsichtsbevollmächtigte“) eingesehen werden dürfen.<br />
Die Kosten trägt der Treugeber/Kommanditist. Voraussetzung<br />
<strong>für</strong> eine Einsichtnahme des Einsichtsbevollmächtigten<br />
in die <strong>Produktions</strong>unterlagen ist, dass der dies beantragende<br />
Treugeber/Kommanditist zuvor eine von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
vorgegebene Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet<br />
hat.
Die Einsicht in die Unterlagen kann von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
dann verweigert werden, wenn zu be<strong>für</strong>chten ist, dass der<br />
Treugeber/Kommanditist sein Einsichtsrecht missbraucht,<br />
was insbesondere bei der Verfolgung gesellschaftsfremder<br />
und/oder geschäftsschädigender Zwecke der Fall ist.<br />
§ 17<br />
Kosten des Vertrages<br />
Die Kosten <strong>für</strong> die Gründung dieser <strong>Fonds</strong>gesellschaft, <strong>für</strong><br />
diesen Vertrag und dessen Durchführung einschließlich etwa<br />
anfallender Steuern aller Art trägt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft,<br />
ausgenommen sind die Kosten der Beglaubigung der Handelsregistervollmachten<br />
sowie die Kosten von Handelsregisteränderungen,<br />
die durch Abtretung oder teilweise Abtretung<br />
von Gesellschaftsanteilen sowie sonstige Verfügung über<br />
Gesellschaftsanteile mit Ausnahme der Anteilsveräußerungen<br />
durch die KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
begründet werden. Diese Kosten trägt jeweils der Gesellschafter,<br />
der die Änderungen veranlasst, soweit in diesem<br />
Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch bei<br />
Handelsregisteränderungen im Todesfall.<br />
§ 18<br />
Datenschutz<br />
Mit Annahme der Anteilsübernahmeerklärung wird die<br />
TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH die vom Treugeber/Kommanditisten<br />
in seiner Anteilsübernahmeerklärung getätigten<br />
Angaben ggfs. auch mit sonstigen Angaben im unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen<br />
Personen als der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, dem Treuhandkommanditisten,<br />
dem Verwalter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie dessen<br />
Gesellschafter, den Vertriebspartnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern<br />
und dem finanzierenden Kreditinstitut darf<br />
die TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH keine Auskünfte über<br />
die Beteiligung erteilen, soweit nicht der Treugeber/Kommanditist<br />
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.<br />
Der Treugeber/Kommanditist ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />
seiner in der Anteilsübernahmeerklärung getätigten<br />
Angaben der <strong>Fonds</strong>gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />
Der Treugeber/Kommanditist hat davon Kenntnis und ist<br />
damit einverstanden, dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene<br />
Daten auf EDV-Anlagen gespeichert und genutzt<br />
werden. Die Daten werden nach Beendigung der Beteiligung<br />
gelöscht.<br />
§ 19<br />
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Sonstiges<br />
1. Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder<br />
unwirksam ist oder werden sollte, behalten die übrigen<br />
Bestimmungen des Vertrages ihre Gültigkeit. An die Stelle<br />
der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung tritt eine<br />
entsprechend gültige Regelung, die dem wirtschaftlichen<br />
Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung<br />
am nächsten kommt.<br />
Im Fall von Lücken soll die Regelung gelten, die vereinbart<br />
worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein<br />
bedacht.<br />
2. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen zu<br />
diesem Vertrag einschließlich dieser Bestimmungen bedürfen<br />
der Schriftform, soweit sie nicht durch einen Gesellschafter-<br />
beschluss nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags<br />
erfolgen. Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrages<br />
mit Änderungsbeschlüssen/-vereinbarungen<br />
oder mit anderen Verträgen und Erklärungen – insbesondere<br />
auch mit solchen, auf die hier Bezug genommen wird – wird<br />
verzichtet.<br />
3. Soweit in diesem Vertrag auf Indizes bzw. Referenzzinssätze<br />
Bezug genommen wird und diese nicht mehr geführt oder<br />
veröffentlicht werden, so gilt der gesetzlich vorgesehene<br />
Ersatzindex bzw. -referenzzinssatz oder, falls ein solcher nicht<br />
vorgesehen ist, ein von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
nach Treu und Glauben zu bestimmender Ersatzindex<br />
bzw. -referenzzinssatz.<br />
4. Gerichtsstand ist München.<br />
Dieser Vertrag tritt an die Stelle des Gesellschaftsvertrages<br />
vom 01. 01. 2003.<br />
Grünwald, den 6. Oktober 2003<br />
MMP Munich Movie Production GmbH<br />
KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH<br />
83
84<br />
18. Treuhandvertrag<br />
zwischen<br />
dem in dem jeweiligen Zeichnungsschein zur Beteiligung an der<br />
MMDP Munich Movie Development & Production GmbH & Co.Project 1 KG, Grünwald,<br />
genannten Zeichner<br />
– im Folgenden „Treugeber“ genannt –<br />
§ 1<br />
Abschluss und Gegenstand des Treuhandvertrages, Person<br />
des Treugebers<br />
1. Dieser Treuhandvertrag kommt mit Unterzeichnung des<br />
jeweiligen Zeichnungsscheines, mit dem der Zeichner sich<br />
als Treugeber an der MMDP Munich Movie Development &<br />
Production GmbH & Co. Project 1 KG (im folgenden „<strong>Fonds</strong>gesellschaft“<br />
genannt) beteiligen will, durch den Treuhandkommanditisten<br />
zustande. Er gilt ab dem Tag der Unterzeichnung<br />
des Zeichnungsscheins durch den Treuhandkommanditisten.<br />
2. Der Treuhandkommanditist erwirbt von der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH („KIRTAN“) mit dem<br />
Sitz in Grünwald einen Kommanditanteil an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
und hält diesen Kommanditanteil als Treuhandkommanditist<br />
an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft treuhänderisch im<br />
eigenen Namen, aber im Umfang der gezeichneten Beteiligung<br />
<strong>für</strong> Rechnung des Treugebers. Die Höhe des Anteils<br />
am Kommanditanteil des Treuhandkommanditisten ergibt<br />
sich aus dem in dem jeweiligen Zeichnungsschein des Treugebers<br />
genannten Beteiligungsbetrag.<br />
Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten<br />
und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechend, sofern<br />
nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen<br />
enthalten sind.<br />
3. Im Außenverhältnis hält der Treuhandkommanditist seine<br />
Kommanditbeteiligung <strong>für</strong> alle Treugeber gemeinsam als<br />
einheitlichen Kommanditanteil. Er tritt gegenüber Dritten<br />
im eigenen Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zu der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft. Er übt insoweit die ihm als Treuhandkommanditist<br />
übertragenen Gesellschafterrechte im eigenen<br />
Namen und gemäß der Weisung der Treugeber aus. § 4<br />
bleibt unberührt.<br />
Sind keine Weisungen erteilt und macht der Treugeber von<br />
seinen Befugnissen nach § 4 keinen Gebrauch, so übt der Treuhandkommanditist<br />
die Rechte mit Ausnahme der den Treugebern<br />
zustehenden Stimmrechte im Interesse des jeweiligen<br />
Treugebers aus.<br />
Im Innenverhältnis handelt der Treuhandkommanditist ausschließlich<br />
im Auftrag und <strong>für</strong> Rechnung des Treugebers.<br />
Der Treugeber wird wirtschaftlich so behandelt, als sei er<br />
unmittelbar Kommanditist der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Der vom<br />
und der<br />
TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH, Grünwald<br />
– im Folgenden „Treuhandkommanditist“ genannt –<br />
wird der nachfolgende Treuhandvertrag abgeschlossen:<br />
Treugeber gezeichnete Beteiligungsanteil wird vom Treuhandkommanditisten<br />
im Innenverhältnis als Teil seines<br />
Kommanditanteils behandelt und gehalten. Der Treugeber<br />
stellt den Treuhandkommanditisten von allen Verbindlichkeiten<br />
frei, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der<br />
Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
stehen. Der Treugeber haftet nicht <strong>für</strong> die Erfüllung<br />
der Verbindlichkeiten anderer Treugeber.<br />
§ 2<br />
Abtretungen aus der Kommanditbeteiligung, Ausübung von<br />
Kontrollrechten<br />
1. Der Treuhandkommanditist tritt hiermit sämtliche Ansprüche<br />
aus der treuhänderisch <strong>für</strong> den Treugeber gehaltenen<br />
Kommanditbeteiligung anteilig entsprechend der Höhe des<br />
Anteils des Treugebers auf den jeweils festzustellenden<br />
Jahresgewinn, die von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu beschließenden<br />
Ausschüttungen/Entnahmen, den Liquidationserlös<br />
sowie auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben im<br />
Falle des Ausscheidens aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft an den<br />
Treugeber ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung an.<br />
2. Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhandkommanditisten<br />
nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte selbst<br />
auszuüben. Der Treuhandkommanditist wird den Treugeber<br />
auf Verlangen entsprechend bevollmächtigen.<br />
Im übrigen wird der Treuhandkommanditist die Treugeber<br />
über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge informieren. Er<br />
kann sich dabei der von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zur Verfügung<br />
gestellten Unterlagen bedienen.<br />
§ 3<br />
Einzahlung des vom Treugeber gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />
1. Der Treugeber ist verpflichtet, seinen im Zeichnungschein<br />
genannten Beteiligungsbetrag nach Maßgabe der Regelungen<br />
in § 3 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
zu leisten.<br />
2. Ist der im Zeichnungsschein genannte nichtfinanzierte<br />
Beteiligungsbetrag nicht fristgerecht auf dem im Zeichnungsschein<br />
genannten Konto der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eingegangen<br />
oder hat ein Dritter im Rahmen einer Platzierungsgarantie<br />
den Betrag gezahlt und der Treugeber den Betrag diesem<br />
Dritten nicht rechtzeitig erstattet, kann eine außerordentliche<br />
Kündigung durch den Treuhandkommanditisten gemäß<br />
§ 7 Ziffer 5 erfolgen.
3. Der Treuhandkommanditist kann von einem säumigen Treugeber<br />
bei einer verspäteten Einzahlung Zinsen seit Fälligkeit<br />
in Höhe von 5% p. a. über dem nach § 247 BGB zu ermittelnden<br />
Basiszinssatz bis zum Zeitpunkt der Einlageleistung<br />
oder einem früheren Ausscheiden durch außerordentliche<br />
Kündigung gemäß § 7 Ziffer 5 dieses Treuhandvertrages<br />
verlangen.<br />
§ 4<br />
Gesellschafterbeschlüsse der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung<br />
selbst ab. Die Beschlussfassungsunterlagen, die<br />
Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
und das Ergebnis der Beschlussfassung erhält<br />
der Treugeber vom Treuhandkommanditisten.<br />
Der Treuhandkommanditist leitet eine Kopie des Jahresabschlusses<br />
oder alternativ eine Kurzfassung allen Treugebern<br />
spätestens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen<br />
zu der jährlichen Beschlussfassung gemäß § 12 Ziffer 2 des<br />
Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu.<br />
2. Jeder Treugeber kann sich bei einer Gesellschafterversammlung<br />
nur durch einen anderen Treugeber/Kommanditisten<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, seinen Ehegatten, einen Elternteil,<br />
ein volljähriges Kind, einen Testamentsvollstrecker oder seinen<br />
Generalbevollmächtigten vertreten lassen. Die Vertretung<br />
durch andere Personen als die genannten bedarf der<br />
Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft, die nur aus wichtigem Grund verweigert<br />
werden kann. Eine entsprechende Vollmacht bedarf der<br />
Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />
dem Versammlungsleiter (geschäftsführender Gesellschafter<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder ein von ihm mit der<br />
Vertretung beauftragter und bevollmächtigter Dritter) auszuhändigen.<br />
Die Kosten <strong>für</strong> die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
und <strong>für</strong> eine eventuelle Vertretung trägt jeder<br />
Treugeber selbst.<br />
3. Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht anwesend und nicht durch Dritte<br />
vertreten ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten<br />
<strong>für</strong> die Abstimmung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen<br />
und ihm <strong>für</strong> die Abstimmungspunkte Weisungen zu erteilen,<br />
auch die generelle Weisung, <strong>für</strong> ihn nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu entscheiden, soweit der Gesellschaftsvertrag<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft (§ 12 Ziffer 3) nichts abweichendes<br />
bestimmt. Einer auf unterschiedlichen Weisungen der Treugeber<br />
beruhenden geteilten Ausübung von Stimmrechten<br />
haben die Gesellschafter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ausdrücklich<br />
zugestimmt.<br />
4. Bei der außerordentlichen Initialgesellschafterversammlung<br />
(§ 13 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft) wird<br />
der Treuhandkommanditist nur dann <strong>für</strong> den Treugeber<br />
abstimmen, wenn dieser ihm bis zum 12. Dezember 2003<br />
schriftlich mitgeteilt hat, wie der Treuhandkommanditist<br />
zu den einzelnen Tagesordnungspunkten <strong>für</strong> den Treugeber<br />
abzustimmen hat. Der Treugeber soll nach Möglichkeit an<br />
der Gesellschafterversammlung entweder persönlich oder<br />
mittels Internet selbst teilnehmen.<br />
5. Im Übrigen gelten §§ 12 bis 14 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
§ 5<br />
Treuhandverwaltung<br />
Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />
getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Alles, was<br />
er in Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und ihm<br />
nicht selbst zusteht, wird er entsprechend diesem Treuhandvertrag<br />
an den Treugeber oder dessen Abtretungsempfänger<br />
herausgeben. Insbesondere wird er alle Ausschüttungen und<br />
Zuflüsse aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft umgehend an den Treugeber<br />
oder dessen Rechtsnachfolger entsprechend seines treuhänderisch<br />
gehaltenen Beteiligungsanteils weiterleiten, soweit diese<br />
nicht zur Bedienung und Rückführung der Anteilsfinanzierung<br />
benötigt werden.<br />
§ 6<br />
Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />
1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag<br />
mit Wirkung zum 01. 01. eines jeden Jahres,<br />
jedoch nur zusammen mit den Rechten und Pflichten aus<br />
dem zur Teilfinanzierung seiner Einlage abgeschlossenen<br />
Darlehensvertrag ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen,<br />
belasten oder in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />
§ 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
gilt <strong>für</strong> die Person des Dritten entsprechend. Eine Übertragung<br />
oder sonstige Verfügung kann nur dergestalt erfolgen,<br />
dass der Dritte auch die zum Zeitpunkt der Verfügung<br />
bereits entstandenen Pflichten des Treugebers übernimmt.<br />
Jede Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige<br />
Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis bedarf zu<br />
ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Gesellschafters der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt<br />
werden. Hinsichtlich der Abgaben- und Kostenbelastung<br />
im Zusammenhang mit der Übertragung und Belastung der<br />
Beteiligung wird auf § 6 Ziffer 4 und § 10 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft hingewiesen.<br />
Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, soweit<br />
durch eine teilweise Übertragung ein Treuhandverhältnis<br />
über eine Kommanditbeteiligung im Nennwert von unter<br />
EUR 25.000 entstehen sollte. Durch die teilweise Übertragung<br />
oder sonstige Verfügung kommt zwischen dem Treuhandkommanditisten<br />
und dem Erwerber ein selbständiges Treuhandverhältnis<br />
über den betreffenden Teilkommanditanteil<br />
zustande.<br />
2. Der Treugeber hat die Übertragung, teilweise Übertragung<br />
oder sonstige Verfügung über seine Beteiligung schriftlich<br />
dem Treuhandkommanditisten mitzuteilen und dabei den<br />
Namen sowie die Anschrift etwaiger Rechtsnachfolger bekannt<br />
zu geben.<br />
Unbeschadet der Übertragung oder sonstigen Verfügung<br />
sind die <strong>Fonds</strong>gesellschaft und der Treuhandkommanditist<br />
berechtigt, alle Ausschüttungen mit schuldbefreiender<br />
Wirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger an den ihnen<br />
bekannten Rechtsinhaber vorzunehmen, solange ihnen die<br />
Übertragung nicht schriftlich mit einer Frist von einem Monat<br />
angezeigt wurde.<br />
85
86<br />
3. Auf die Übertragung, teilweise Übertragung, Verpfändung<br />
oder sonstige Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />
findet im übrigen § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechende Anwendung.<br />
§ 7<br />
Beendigung des Treuhandvertrages<br />
1. Mit der Einreichung des Zeichnungsscheins kann der Treugeber<br />
zugleich die Umwandlung seiner treuhänderischen<br />
Beteiligung in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Kommanditist verlangen. Das Umwandlungsverlangen<br />
wird wirksam, sobald der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
durch den Treugeber zur Verfügung gestellt wird. Ziffer 3<br />
findet entsprechende Anwendung.<br />
2. Im übrigen ist der Treugeber berechtigt, durch schriftliche<br />
Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum<br />
31. Dezember eines Jahres die Umwandlung seiner treuhänderischen<br />
Beteiligung in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung<br />
an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Kommanditist zu verlangen.<br />
Das Umwandlungsverlangen ist dem Treuhandkommanditisten<br />
gegenüber schriftlich zu erklären. Für die Umwandlung<br />
gilt Ziffer 3.<br />
3. Für den Fall, dass der Treugeber die Umwandlung seiner<br />
Beteiligung verlangt, bietet der Treuhandkommanditist<br />
bereits hiermit die Übertragung der treuhänderisch <strong>für</strong> den<br />
Treugeber gehaltenen Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
unmittelbar auf den Treugeber an. Der Treugeber nimmt<br />
dieses bedingte Angebot durch die Übermittlung des Umwandlungsverlangens<br />
an. Die Wirksamkeit der Übertragung<br />
ist im Außenverhältnis aufschiebend bedingt durch die<br />
Eintragung des Treugebers als Kommanditist der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
in das Handelsregister. Mit dem Eintritt dieser Bedingung<br />
erlischt der Treuhandvertrag. Die durch die Beendigung<br />
des Treuhandverhältnisses verursachten Kosten,<br />
Auslagen und Gebühren (einschließlich Notar- und Gerichtsgebühren)<br />
mit Ausnahme der Gerichtsgebühren im Falle<br />
der Beendigung des Treuhandverhältnisses infolge eines<br />
Umwandlungsverlangens gemäß Ziffer 1 trägt der Treugeber.<br />
4. Der Treugeber hat das Recht, den Treuhandvertrag mit einer<br />
Frist von 3 Monaten, erstmals jedoch zum Ablauf des<br />
22. 06. 2019, danach in gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />
jeden Geschäftsjahres der <strong>Fonds</strong>gesellschaft durch eingeschriebenen<br />
Brief zu kündigen. Die Kündigung ist an den<br />
Treuhandkommanditisten zu richten. Mit Wirksamkeit der<br />
Kündigung erlischt der Treuhandvertrag und der Treugeber<br />
erhält eine Abfindung entsprechend § 9 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
5. § 7 Ziffern 2 bis 5 und § 9 Ziffern 2 bis 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft finden entsprechende Anwendung<br />
mit der Maßgabe, dass der Treuhandkommanditist<br />
statt einer Ausschließungserklärung eine außerordentliche<br />
Kündigung des Treuhandvertrages ausspricht.<br />
6. Der Treuhandvertrag endet, wenn ein neu beigetretener<br />
Treugeber seine im Zeichnungsschein abgegebenen Willenserklärungen<br />
zulässig und rechtswirksam widerrufen hat.<br />
Abfindungsansprüche stehen dem Treugeber in diesem Fall<br />
über die Rückzahlung der geleisteten Einlage hinaus nicht zu.<br />
7. Im übrigen endet der Treuhandvertrag, wenn die Liquidation<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft vollständig abgewickelt ist.<br />
§ 8<br />
Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />
Beabsichtigt der Treuhandkommanditist als Kommanditist<br />
aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft auszuscheiden, so können die Treugeber<br />
einen neuen Treuhandkommanditisten bestellen und<br />
den alten Treuhandkommanditisten verpflichten, seinen Gesellschaftsanteil<br />
und die Rechte und Pflichten aus den Treuhandverhältnissen<br />
mit den Treugebern auf den neuen Treuhandkommanditisten<br />
zu übertragen. Der hier<strong>für</strong> erforderliche<br />
Beschluss der Treugeber wird mit einfacher Mehrheit gefasst.<br />
Die Abstimmung führt der ausscheidende Treuhandkommanditist<br />
durch. Das Treuhandverhältnis wird sodann mit dem neu<br />
gewählten Treuhandkommanditisten fortgesetzt. Der Beschluss<br />
gilt <strong>für</strong> alle Treugeber, auch <strong>für</strong> die, die an der Abstimmung<br />
nicht teilgenommen haben oder dagegen gestimmt haben.<br />
§ 9<br />
Erbfall<br />
Beim Tod des Treugebers wird die Treuhandschaft mit dem<br />
Erben oder bei mehreren Erben mit der Erbengemeinschaft<br />
fortgesetzt. Im übrigen findet § 8 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechende Anwendung.<br />
Für Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und<br />
Teilungsanordnungen sowie zur Auseinandersetzung gelten<br />
§ 6 Ziffer 1 dritter Absatz dieses Vertrages und § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, diesen Treuhandvertrag<br />
gegenüber den Erben zu beenden. In diesem Fall ist er<br />
berechtigt und auf Verlangen der Erben verpflichtet, ihnen<br />
eine entsprechende Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft als<br />
Kommanditisten anzubieten.<br />
§ 10<br />
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)<br />
Soweit der Treuhandkommanditist aufgrund dieses Vertrages<br />
oder des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft handelt,<br />
kann er im Namen eines Vertretenen mit sich im eigenen<br />
Namen, oder als Vertreter eines Dritten, Rechtsgeschäfte oder<br />
Rechtshandlungen vornehmen, bzw. rechtserhebliche Erklärungen<br />
abgeben (Befreiung von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB).<br />
§ 11<br />
Haftung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist haftet dem Treugeber nur bei grob<br />
fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden<br />
Verpflichtungen.<br />
Der Anspruch des Treugebers auf Schadensersatz – gleich aus<br />
welchem Rechtsgrunde, auch aus der Verletzung von Pflichten<br />
bei den Vertragsverhandlungen – verjährt im Falle grober<br />
Fahrlässigkeit sechs Monate nach Kenntniserlangung von den<br />
den Anspruch begründenden Umständen, spätestens jedoch<br />
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch<br />
entstanden ist, soweit er nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />
Verjährung unterliegt.<br />
Der Treuhandkommanditist übernimmt keine Haftung <strong>für</strong> den<br />
Eintritt der vom Treugeber mit dem Abschluss des Treuhandvertrages<br />
angestrebten steuerlichen Folgen. Die angestrebten<br />
steuerlichen Folgen stehen unter dem Vorbehalt der Anerkennung<br />
durch die Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit.<br />
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass<br />
der Treuhandkommanditist keine Haftung <strong>für</strong> die Bonität der
Vertragspartner der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder da<strong>für</strong> übernimmt,<br />
dass die Vertragspartner der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die eingegangenen<br />
vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere<br />
haftet der Treuhandkommanditist nicht <strong>für</strong> den Eintritt<br />
der vom Treugeber oder der <strong>Fonds</strong>gesellschaft verfolgten sonstigen<br />
wirtschaftlichen Ziele.<br />
§ 12<br />
Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist erhält <strong>für</strong> die Bereitschaft zur<br />
Übernahme der Treuhandschaft und der damit verbundenen<br />
Tätigkeiten und <strong>für</strong> die tatsächliche Übernahme der Treuhandschaft<br />
eine Vergütung gemäß § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Darüber hinaus werden<br />
zusätzliche Leistungen des Treuhandkommanditisten zugunsten<br />
eines einzelnen Treugebers diesem Treugeber gesondert<br />
in Rechnung gestellt.<br />
§ 13<br />
Beteiligungsregister, Datenschutz<br />
Mit Annahme der Beteiligungserklärung wird der Treugeber<br />
vom Treuhandkommanditisten in ein von diesem geführtes<br />
Register eingetragen. Dieses Register enthält Namen und<br />
Anschrift des Treugebers, die Höhe seiner Beteiligung sowie<br />
eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit der Beteiligung. Die Eintragung in das Register wird dem<br />
Treugeber mit Annahme des Treuhandvertrages bestätigt.<br />
Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Register<br />
oder auf Angaben über die übrigen Treugeber. Anderen Personen<br />
als der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, dem Verwalter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
sowie dessen Muttergesellschaft, den Vertriebspartnern, Steuerberatern,<br />
Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut<br />
darf der Treuhandkommanditist keine Auskünfte über<br />
die Beteiligung und die Eintragung in das Register erteilen,<br />
soweit nicht der Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt<br />
hat.<br />
Der Treugeber ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in<br />
der Beitrittserklärung getätigten Angaben dem Treuhandkommanditisten<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
Der Treugeber hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden,<br />
dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten<br />
auf EDV-Anlagen gespeichert und genutzt werden. Die Daten<br />
werden nach Beendigung der Beteiligung gelöscht.<br />
§ 14<br />
Schlussbestimmungen<br />
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein<br />
oder werden, wird dadurch der Vertrag mit seinem übrigen<br />
Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt vielmehr<br />
als durch eine solche Vorschrift ersetzt oder ausgefüllt,<br />
die der von den Parteien beabsichtigten Regelung in gesetzlich<br />
zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt,<br />
soweit der Vertrag Lücken enthält.<br />
Gerichtsstand ist München.<br />
87
90<br />
Name Vorname Geb.-Datum<br />
Straße PLZ, Ort<br />
erteile hiermit der<br />
MMDP Munich Movie Development & Production GmbH, Grünwald,<br />
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 145 294<br />
VOLLMACHT<br />
1.meinen Eintritt als Kommanditist in die<br />
MMDP Munich Movie Development & Production GmbH & Co. Project 1 KG<br />
in Höhe einer Haftsumme von<br />
EUR ,– in Worten: Euro<br />
(10 % des Beteiligungsbetrages)<br />
Ich, der/die Unterzeichnende<br />
Vollmacht<br />
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden;<br />
MUSTER<br />
2.<strong>für</strong> mich alle sonstigen gesetzlich vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister<br />
hinsichtlich der Gesellschaft vorzunehmen sowie gegebenenfalls mein<br />
Ausscheiden aus dieser Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden;<br />
3.Untervollmacht, gegebenenfalls unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des §181 BGB, zu erteilen.<br />
Diese Vollmacht erlischt nicht durch meinen Tod und ist <strong>für</strong> die Dauer<br />
meiner Zugehörigkeit zur obigen Gesellschaft unwiderruflich.<br />
Die Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
Ort, Datum<br />
Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar Unterschrift des Vollmachtgebers
Impressum<br />
Initiator:<br />
ALCAS GmbH<br />
Gestaltung und Gesamtherstellung:<br />
Holzmair GmbH, Herrsching<br />
Redaktionsstand:<br />
06.10.2003<br />
Organigramme und Illustrationen erheben keinen Anspruch<br />
auf Vollständigkeit und sind unverbindlich.Nachdruck, auch<br />
auszugsweise, nur mit Genehmigung des o.g.Initiators.<br />
Hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland<br />
© ALCAS GmbH
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