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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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leisten, dass alle zur Herstellung und Auswertung der<br />

einzelnen <strong>Film</strong>e erforderlichen Rechte, einschließlich<br />

der Rechte, die während der <strong>Film</strong>produktion begründet<br />

werden, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in vollem Umfang<br />

zustehen bzw. bei ihr unmittelbar entstehen. Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> im Ausland entstehende Rechte.<br />

■ Im Rahmen der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />

wird der Dienstleister verpflichtet, die <strong>Film</strong>herstellung<br />

im Rahmen einer so genannten unechten Auftragsproduktion<br />

durchzuführen. Dazu gehören insbesondere<br />

jene Maßnahmen, welche in Tz. 12 b des Medienerlasses<br />

exemplarisch aufgelistet sind. Da es sich bei dem<br />

Auftragsverhältnis um einen Dienstleistungsvertrag<br />

handelt, ist der Dienstleister an die Vorgaben und Leistungsbeschreibungen,<br />

die sich aus diesem Vertrag ergeben,<br />

gebunden.<br />

■ Die <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge werden vorsehen,<br />

dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. die Initialgesellschafterversammlung/der<br />

Beirat die wesentlichen<br />

Weisungsrechte bezüglich der Produktion der <strong>Film</strong>e<br />

innehaben. Zudem trägt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft das<br />

Finanzierungsrisiko <strong>für</strong> die von ihr genehmigten<br />

Budgetüberschreitungen (vgl. hierzu „Die Produktion“,<br />

S. 16 ff.).<br />

■ Das faktische Weisungsrecht wird ebenfalls nicht<br />

eingeschränkt sein, da die <strong>Fonds</strong>gesellschaft über<br />

entsprechende filmtechnische Kenntnisse (<strong>Produktions</strong>berater,<br />

eventuell bestellter Beirat) verfügt und<br />

diese nach den tatsächlichen Verhältnissen auch im<br />

erforderlichen Umfang in die <strong>Film</strong>herstellung einbringen<br />

wird.<br />

■ Die Vergütungs- und Kostenerstattungsregelungen<br />

der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge werden den<br />

Anforderungen der Tz. 12 c des Medienerlasses entsprechen.<br />

■ Bei den jeweiligen Vereinbarungen über die Fertigstellungsgarantien<br />

(Completion Guarantees) der einzelnen<br />

<strong>Film</strong>e wird die <strong>Fonds</strong>gesellschaft Versicherungsnehmer<br />

sein.<br />

■ Bei den auszuwählenden <strong>Film</strong>produktionen werden<br />

die Dreharbeiten bei Abschluss der Verträge über den<br />

Erwerb von Stoffrechten sowie der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />

noch nicht begonnen haben.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird somit die <strong>Film</strong>projekte in einem<br />

sehr frühen zeitlichen Stadium übernehmen und<br />

kann daher wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die<br />

<strong>Film</strong>produktionen gemäß Tz. 12 e des Medienerlasses<br />

wahrnehmen.<br />

Wirtschaftliches Eigentum<br />

Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an <strong>Film</strong>produktionen<br />

richtet sich nach der Generalnorm des<br />

§ 39 AO. Sofern die Vertriebsvereinbarungen feste Laufzeiten<br />

und zusätzliche Verwertungsabreden wie An- und<br />

Verkaufsoptionen vorsehen, sind nach Tz. 16 des Medienerlasses<br />

die <strong>für</strong> Leasingverträge geltenden Grundsätze<br />

entsprechend heranzuziehen.<br />

Die vertraglichen Regelungen der Lizenzverträge werden<br />

so ausgestaltet sein, dass der <strong>Fonds</strong>gesellschaft das<br />

wirtschaftliche Eigentum an den <strong>Film</strong>rechten zuzurechnen<br />

sein wird.<br />

Die geplante unkündbare Lizenzlaufzeit bis 22.06.2019<br />

führt nicht dazu, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Regelfall<br />

<strong>für</strong> die gewöhnliche Nutzungsdauer (grundsätzlich<br />

unterstellt die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer von 50 Jahren, vgl. Medienerlass,<br />

Tz. 17) von der Einwirkung auf die <strong>Film</strong>rechte wirtschaftlich<br />

ausgeschlossen wird.<br />

Zudem wird die <strong>Fonds</strong>gesellschaft in erforderlichem Umfang<br />

an den Verwertungschancen und -risiken der <strong>Film</strong>rechte<br />

partizipieren. Neben den vereinbarten festen Mindestlizenzgebühren<br />

hat sie die Möglichkeit, abhängig<br />

vom Erfolg der <strong>Film</strong>e, zusätzlich variable Lizenzgebühren<br />

zu erzielen. Ebenso partizipiert die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

an Mehrerlösen aus der Verwertung der <strong>Film</strong>rechte nach<br />

Ablauf der Lizenzdauer.<br />

<strong>Film</strong>herstellungskosten<br />

Die <strong>Film</strong>produktionen sind aus Sicht der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter<br />

des Anlagevermögens, weil sie nach Fertigstellung<br />

dazu bestimmt sind, dauernd ihrem Geschäftsbetrieb<br />

zu dienen. Für alle Kosten, die im Zusammenhang mit<br />

der Herstellung aufgewendet werden, kommt das Akti-<br />

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