Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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leisten, dass alle zur Herstellung und Auswertung der<br />
einzelnen <strong>Film</strong>e erforderlichen Rechte, einschließlich<br />
der Rechte, die während der <strong>Film</strong>produktion begründet<br />
werden, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in vollem Umfang<br />
zustehen bzw. bei ihr unmittelbar entstehen. Dies gilt<br />
auch <strong>für</strong> im Ausland entstehende Rechte.<br />
■ Im Rahmen der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />
wird der Dienstleister verpflichtet, die <strong>Film</strong>herstellung<br />
im Rahmen einer so genannten unechten Auftragsproduktion<br />
durchzuführen. Dazu gehören insbesondere<br />
jene Maßnahmen, welche in Tz. 12 b des Medienerlasses<br />
exemplarisch aufgelistet sind. Da es sich bei dem<br />
Auftragsverhältnis um einen Dienstleistungsvertrag<br />
handelt, ist der Dienstleister an die Vorgaben und Leistungsbeschreibungen,<br />
die sich aus diesem Vertrag ergeben,<br />
gebunden.<br />
■ Die <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge werden vorsehen,<br />
dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. die Initialgesellschafterversammlung/der<br />
Beirat die wesentlichen<br />
Weisungsrechte bezüglich der Produktion der <strong>Film</strong>e<br />
innehaben. Zudem trägt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft das<br />
Finanzierungsrisiko <strong>für</strong> die von ihr genehmigten<br />
Budgetüberschreitungen (vgl. hierzu „Die Produktion“,<br />
S. 16 ff.).<br />
■ Das faktische Weisungsrecht wird ebenfalls nicht<br />
eingeschränkt sein, da die <strong>Fonds</strong>gesellschaft über<br />
entsprechende filmtechnische Kenntnisse (<strong>Produktions</strong>berater,<br />
eventuell bestellter Beirat) verfügt und<br />
diese nach den tatsächlichen Verhältnissen auch im<br />
erforderlichen Umfang in die <strong>Film</strong>herstellung einbringen<br />
wird.<br />
■ Die Vergütungs- und Kostenerstattungsregelungen<br />
der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge werden den<br />
Anforderungen der Tz. 12 c des Medienerlasses entsprechen.<br />
■ Bei den jeweiligen Vereinbarungen über die Fertigstellungsgarantien<br />
(Completion Guarantees) der einzelnen<br />
<strong>Film</strong>e wird die <strong>Fonds</strong>gesellschaft Versicherungsnehmer<br />
sein.<br />
■ Bei den auszuwählenden <strong>Film</strong>produktionen werden<br />
die Dreharbeiten bei Abschluss der Verträge über den<br />
Erwerb von Stoffrechten sowie der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />
noch nicht begonnen haben.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird somit die <strong>Film</strong>projekte in einem<br />
sehr frühen zeitlichen Stadium übernehmen und<br />
kann daher wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die<br />
<strong>Film</strong>produktionen gemäß Tz. 12 e des Medienerlasses<br />
wahrnehmen.<br />
Wirtschaftliches Eigentum<br />
Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an <strong>Film</strong>produktionen<br />
richtet sich nach der Generalnorm des<br />
§ 39 AO. Sofern die Vertriebsvereinbarungen feste Laufzeiten<br />
und zusätzliche Verwertungsabreden wie An- und<br />
Verkaufsoptionen vorsehen, sind nach Tz. 16 des Medienerlasses<br />
die <strong>für</strong> Leasingverträge geltenden Grundsätze<br />
entsprechend heranzuziehen.<br />
Die vertraglichen Regelungen der Lizenzverträge werden<br />
so ausgestaltet sein, dass der <strong>Fonds</strong>gesellschaft das<br />
wirtschaftliche Eigentum an den <strong>Film</strong>rechten zuzurechnen<br />
sein wird.<br />
Die geplante unkündbare Lizenzlaufzeit bis 22.06.2019<br />
führt nicht dazu, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Regelfall<br />
<strong>für</strong> die gewöhnliche Nutzungsdauer (grundsätzlich<br />
unterstellt die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche<br />
Nutzungsdauer von 50 Jahren, vgl. Medienerlass,<br />
Tz. 17) von der Einwirkung auf die <strong>Film</strong>rechte wirtschaftlich<br />
ausgeschlossen wird.<br />
Zudem wird die <strong>Fonds</strong>gesellschaft in erforderlichem Umfang<br />
an den Verwertungschancen und -risiken der <strong>Film</strong>rechte<br />
partizipieren. Neben den vereinbarten festen Mindestlizenzgebühren<br />
hat sie die Möglichkeit, abhängig<br />
vom Erfolg der <strong>Film</strong>e, zusätzlich variable Lizenzgebühren<br />
zu erzielen. Ebenso partizipiert die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
an Mehrerlösen aus der Verwertung der <strong>Film</strong>rechte nach<br />
Ablauf der Lizenzdauer.<br />
<strong>Film</strong>herstellungskosten<br />
Die <strong>Film</strong>produktionen sind aus Sicht der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter<br />
des Anlagevermögens, weil sie nach Fertigstellung<br />
dazu bestimmt sind, dauernd ihrem Geschäftsbetrieb<br />
zu dienen. Für alle Kosten, die im Zusammenhang mit<br />
der Herstellung aufgewendet werden, kommt das Akti-<br />
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