Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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berechtigt, die aus der treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung<br />
resultierenden Gesellschafterrechte, soweit<br />
gesetzlich zulässig, gespalten wahrzunehmen. Er leistet dabei<br />
den Weisungen der Treugeber Folge. Liegen keine Weisungen<br />
des Treugebers vor, so übt er die Gesellschafterrechte insoweit<br />
nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen im Interesse<br />
des Treugebers aus. Für die Ausübung des Stimmrechts gilt<br />
§ 12 Ziffer 1 und 3.<br />
2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und<br />
der Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber<br />
wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies<br />
gilt insbesondere <strong>für</strong> die Stimmrechte (siehe § 12), die Beteiligung<br />
am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust,<br />
an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös<br />
sowie <strong>für</strong> die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und<br />
die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen.<br />
Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten<br />
insoweit entsprechend <strong>für</strong> die Treugeber, auch wenn die<br />
Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind.<br />
3. Für ihre Bereitschaft, die Stellung eines Treuhandkommanditisten<br />
einzunehmen, einschließlich der tatsächlichen<br />
Übernahme der Treuhandkommanditistenstellung erhält<br />
die TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
eine pauschale Vergütung in Höhe von<br />
EUR 10.000,00 p. a. inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Die Vergütung ist jeweils jährlich nachschüssig zum 22.12.<br />
fällig. Die Vergütung <strong>für</strong> 2003 beträgt EUR 10.000,00 inklusive<br />
der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist am 22.12. 2003 zur<br />
Zahlung fällig.<br />
§ 5<br />
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr<br />
1. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
2. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird jedoch, ohne dass es eines<br />
Gesellschafterbeschlusses bedarf, am 30.12. 2003 aufgelöst,<br />
wenn die <strong>für</strong> die <strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme gemäß<br />
§ 12 Ziffer 7 erforderliche Finanzierung nicht bis zum 22.12. 2003<br />
zustande kommt oder die Kommanditisten/Treugeber in der<br />
Initialgesellschafterversammlung (§ 13) keine Entscheidung<br />
über die Herstellung zumindest eines <strong>Film</strong>s getroffen haben.<br />
3. Zum einzelvertretungsberechtigten Liquidator wird der geschäftsführende<br />
Gesellschafter bestellt.<br />
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 6<br />
Belastung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
1. Jeder Treugeber/Kommanditist kann seinen Gesellschaftsanteil<br />
nur zusammen mit dem zur Teilfinanzierung seiner<br />
Einlage aufgenommenen Darlehen und den daraus resultierenden<br />
Rechten und Pflichten übertragen, belasten oder<br />
in sonstiger Weise darüber verfügen. Eine Übertragung,<br />
teilweise Übertragung, Belastung oder sonstige Verfügung<br />
über Gesellschaftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit der<br />
vorherigen schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />
Grund versagt werden. Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen,<br />
soweit dadurch Gesellschaftsanteile von unter<br />
EUR 25.000,00 oder höhere, nicht ohne Rest durch 1.000<br />
teilbare Gesellschaftsanteile entstehen sollten.<br />
Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung<br />
von den Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />
führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist<br />
unzulässig, § 6 Ziffer 5 bleibt unberührt.<br />
Grundsätzlich ist eine Übertragung oder sonstige Verfügung<br />
über den Gesellschaftsanteil nur mit Wirkung zum folgenden<br />
01. 01. eines Kalenderjahres wirksam.<br />
2. Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung,<br />
Belastung oder sonstige Verfügung ist dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter zur Erteilung der Zustimmung in<br />
angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen.<br />
3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />
Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig, ob<br />
im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge,<br />
werden alle Konten gemäß § 3 Ziffer 6 unverändert und<br />
einheitlich fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung eines<br />
Gesellschaftsanteils erfolgt die Fortführung auf getrennten<br />
Konten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis. Die<br />
Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte und/oder<br />
Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten ist<br />
getrennt vom jeweiligen Gesellschaftsanteil nicht möglich.<br />
§ 10 bleibt unberührt.<br />
4. Alle Kosten einer ganzen/teilweisen Übertragung oder<br />
Belastung sowie eines ganzen oder teilweisen Übergangs,<br />
insbesondere die Kosten der Handelsregistereintragungen,<br />
trägt im Verhältnis zur <strong>Fonds</strong>gesellschaft der übertragende<br />
bzw. der belastende Gesellschafter. Darüber hinaus trägt<br />
der übertragende/belastende Gesellschafter die Kosten des<br />
Verwaltungsaufwandes, die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft von ihrer<br />
Verwalterin (vgl. § 11 Ziffer 1) in Rechnung gestellt werden,<br />
bis zur Höhe von EUR 2.000,00.<br />
5. Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist es<br />
(a) bei Beendigung der jeweiligen Treuhandschaft dem Treuhandkommanditisten<br />
gestattet, seinen Kommanditanteil<br />
jederzeit ganz oder anteilig auf seine Treugeber zu übertragen<br />
sowie Ausschüttungs-/Entnahmeansprüche, Auseinandersetzungsguthaben<br />
und Abfindungen, die ihm<br />
als Treuhandkommanditisten zustehen, jeweils anteilig<br />
an die betreffenden Treugeber abzutreten;<br />
(b) den Gesellschaftern gestattet, zum Zweck der Besicherung<br />
der obligatorischen Anteilsfinanzierung jederzeit<br />
und ohne gesonderte Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters an die finanzierende Bank ihren<br />
Gesellschaftsanteil zu verpfänden und Ansprüche aus<br />
dem Gesellschaftsanteil abzutreten; eine solche Verpfändung/Abtretung<br />
wird mit Eingang der Verpfändungsanzeige/Abtretungsanzeige<br />
bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
wirksam. Ein gesondertes Entgelt wird hier<strong>für</strong> nicht in<br />
Rechnung gestellt;<br />
(c) den Einzahlungs- und Platzierungsgaranten bzw. deren<br />
Vertriebspartnern gestattet, den Gesellschaftsanteil, den<br />
sie oder von ihnen benannte Dritte im Rahmen der Einzahlungs-<br />
und Platzierungsgarantien gezeichnet haben,<br />
oder einen Teil davon unter Beachtung von § 3 Ziffer 3<br />
Absatz 2 Satz 4, jederzeit und ohne Zustimmung des<br />
geschäftsführenden Gesellschafters auf Dritte zu übertragen;