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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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berechtigt, die aus der treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung<br />

resultierenden Gesellschafterrechte, soweit<br />

gesetzlich zulässig, gespalten wahrzunehmen. Er leistet dabei<br />

den Weisungen der Treugeber Folge. Liegen keine Weisungen<br />

des Treugebers vor, so übt er die Gesellschafterrechte insoweit<br />

nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen im Interesse<br />

des Treugebers aus. Für die Ausübung des Stimmrechts gilt<br />

§ 12 Ziffer 1 und 3.<br />

2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und<br />

der Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber<br />

wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies<br />

gilt insbesondere <strong>für</strong> die Stimmrechte (siehe § 12), die Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust,<br />

an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös<br />

sowie <strong>für</strong> die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und<br />

die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen.<br />

Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten<br />

insoweit entsprechend <strong>für</strong> die Treugeber, auch wenn die<br />

Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind.<br />

3. Für ihre Bereitschaft, die Stellung eines Treuhandkommanditisten<br />

einzunehmen, einschließlich der tatsächlichen<br />

Übernahme der Treuhandkommanditistenstellung erhält<br />

die TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

eine pauschale Vergütung in Höhe von<br />

EUR 10.000,00 p. a. inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung ist jeweils jährlich nachschüssig zum 22.12.<br />

fällig. Die Vergütung <strong>für</strong> 2003 beträgt EUR 10.000,00 inklusive<br />

der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist am 22.12. 2003 zur<br />

Zahlung fällig.<br />

§ 5<br />

Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr<br />

1. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

2. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird jedoch, ohne dass es eines<br />

Gesellschafterbeschlusses bedarf, am 30.12. 2003 aufgelöst,<br />

wenn die <strong>für</strong> die <strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme gemäß<br />

§ 12 Ziffer 7 erforderliche Finanzierung nicht bis zum 22.12. 2003<br />

zustande kommt oder die Kommanditisten/Treugeber in der<br />

Initialgesellschafterversammlung (§ 13) keine Entscheidung<br />

über die Herstellung zumindest eines <strong>Film</strong>s getroffen haben.<br />

3. Zum einzelvertretungsberechtigten Liquidator wird der geschäftsführende<br />

Gesellschafter bestellt.<br />

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 6<br />

Belastung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

1. Jeder Treugeber/Kommanditist kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

nur zusammen mit dem zur Teilfinanzierung seiner<br />

Einlage aufgenommenen Darlehen und den daraus resultierenden<br />

Rechten und Pflichten übertragen, belasten oder<br />

in sonstiger Weise darüber verfügen. Eine Übertragung,<br />

teilweise Übertragung, Belastung oder sonstige Verfügung<br />

über Gesellschaftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit der<br />

vorherigen schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden. Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen,<br />

soweit dadurch Gesellschaftsanteile von unter<br />

EUR 25.000,00 oder höhere, nicht ohne Rest durch 1.000<br />

teilbare Gesellschaftsanteile entstehen sollten.<br />

Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung<br />

von den Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />

führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist<br />

unzulässig, § 6 Ziffer 5 bleibt unberührt.<br />

Grundsätzlich ist eine Übertragung oder sonstige Verfügung<br />

über den Gesellschaftsanteil nur mit Wirkung zum folgenden<br />

01. 01. eines Kalenderjahres wirksam.<br />

2. Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung,<br />

Belastung oder sonstige Verfügung ist dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter zur Erteilung der Zustimmung in<br />

angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen.<br />

3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />

Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig, ob<br />

im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge,<br />

werden alle Konten gemäß § 3 Ziffer 6 unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung eines<br />

Gesellschaftsanteils erfolgt die Fortführung auf getrennten<br />

Konten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis. Die<br />

Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte und/oder<br />

Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten ist<br />

getrennt vom jeweiligen Gesellschaftsanteil nicht möglich.<br />

§ 10 bleibt unberührt.<br />

4. Alle Kosten einer ganzen/teilweisen Übertragung oder<br />

Belastung sowie eines ganzen oder teilweisen Übergangs,<br />

insbesondere die Kosten der Handelsregistereintragungen,<br />

trägt im Verhältnis zur <strong>Fonds</strong>gesellschaft der übertragende<br />

bzw. der belastende Gesellschafter. Darüber hinaus trägt<br />

der übertragende/belastende Gesellschafter die Kosten des<br />

Verwaltungsaufwandes, die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft von ihrer<br />

Verwalterin (vgl. § 11 Ziffer 1) in Rechnung gestellt werden,<br />

bis zur Höhe von EUR 2.000,00.<br />

5. Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist es<br />

(a) bei Beendigung der jeweiligen Treuhandschaft dem Treuhandkommanditisten<br />

gestattet, seinen Kommanditanteil<br />

jederzeit ganz oder anteilig auf seine Treugeber zu übertragen<br />

sowie Ausschüttungs-/Entnahmeansprüche, Auseinandersetzungsguthaben<br />

und Abfindungen, die ihm<br />

als Treuhandkommanditisten zustehen, jeweils anteilig<br />

an die betreffenden Treugeber abzutreten;<br />

(b) den Gesellschaftern gestattet, zum Zweck der Besicherung<br />

der obligatorischen Anteilsfinanzierung jederzeit<br />

und ohne gesonderte Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters an die finanzierende Bank ihren<br />

Gesellschaftsanteil zu verpfänden und Ansprüche aus<br />

dem Gesellschaftsanteil abzutreten; eine solche Verpfändung/Abtretung<br />

wird mit Eingang der Verpfändungsanzeige/Abtretungsanzeige<br />

bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

wirksam. Ein gesondertes Entgelt wird hier<strong>für</strong> nicht in<br />

Rechnung gestellt;<br />

(c) den Einzahlungs- und Platzierungsgaranten bzw. deren<br />

Vertriebspartnern gestattet, den Gesellschaftsanteil, den<br />

sie oder von ihnen benannte Dritte im Rahmen der Einzahlungs-<br />

und Platzierungsgarantien gezeichnet haben,<br />

oder einen Teil davon unter Beachtung von § 3 Ziffer 3<br />

Absatz 2 Satz 4, jederzeit und ohne Zustimmung des<br />

geschäftsführenden Gesellschafters auf Dritte zu übertragen;

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