Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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schaft der Bank im Rahmen einer Drittsicherheit in<br />
entsprechender Höhe Zahlungsansprüche gegen den<br />
Lizenznehmer bzw. die Bank als Schuldübernehmer.<br />
Weiterhin verpfänden die Anleger ihre Beteiligungsanteile<br />
an die Bank und treten der Bank als Sicherheit <strong>für</strong><br />
ihre Anteilsfinanzierung sämtliche Ansprüche auf Ausschüttungen<br />
und sonstige Zahlungen gegen die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
ab.<br />
Für die Rückzahlung der von ihm persönlich aufgenommenen<br />
Anteilsfinanzierung haftet der Anleger<br />
persönlich mit seinem gesamten Vermögen.<br />
Schuldübernahmeverträge<br />
Der Lizenznehmer vereinbart mit der HSH Nordbank AG<br />
unter Zustimmung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, dass die Bank<br />
gegen Zahlung eines Übernahmeentgeltes die Teile der<br />
festen Lizenzgebühren sowie der Einmalzahlungen<br />
(bzw. bei Ausübung des Ankaufsrechts zum 22. 06. 2019<br />
die fest vereinbarten Bestandteile der Ankaufspreise<br />
in gleicher Höhe) gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
begleicht, die nicht zur Bedienung eines etwaigen<br />
Darlehens des Lizenznehmers vorgesehen sind. Der<br />
Lizenznehmer wird dadurch von seinen Verpflichtungen<br />
zur Zahlung dieser Teile der festen Lizenzgebühren und<br />
der Einmalzahlungen (bzw. der entsprechenden fest<br />
vereinbarten Bestandteile der Ankaufspreise) befreit.<br />
Dies gilt auch in allen Fällen einer außerordentlichen<br />
Ausübung der Kauf-/Verkaufsoption und der außerordentlichen<br />
Beendigung des Lizenzvertrages durch<br />
den Lizenznehmer aufgrund einer Vertragsverletzung<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Insoweit stehen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
gegenüber dem Lizenznehmer keine Rechte<br />
mehr zu. Soweit in den festen Lizenzgebühren und den<br />
Einmalzahlungen (bzw. im entsprechenden fest vereinbarten<br />
Bestandteil der Ankaufspreise) Anteile zur<br />
Bedienung eines etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />
enthalten sind (vgl. hierzu auch „Die Lizenzverträge“,<br />
S. 23), übernimmt die Bank da<strong>für</strong> keine Zahlungsverpflichtung.<br />
Bezüglich dieser Beträge haftet jedoch die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft dem Darlehensgeber nur insoweit,<br />
als entsprechende Lizenzeinnahmen aus den <strong>Film</strong>en<br />
erzielt werden können (haftungslose Darlehen).<br />
Sollte die Bank ihren vertraglichen Verpflichtungen<br />
unter den Schuldübernahmeverträgen gegenüber der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht nachkommen, so ist der Lizenznehmer<br />
dennoch berechtigt, die <strong>Film</strong>e weiterhin zu<br />
vermarkten, ohne zur Zahlung der von der Bank übernommenen<br />
festen Lizenzgebühren oder der von der Bank<br />
übernommenen Einmalzahlungen (bzw. der entsprechenden<br />
fest vereinbarten Bestandteile der Ankaufspreise<br />
in gleicher Höhe) verpflichtet zu sein. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
hat in diesem Fall kein Kündigungs- oder<br />
Zurückbehaltungsrecht.<br />
Lizenznehmer und Bank sind berechtigt, Vereinbarungen<br />
zur Festlegung des Schuldübernahmeentgeltes bereits<br />
unmittelbar nach Abschluss des Optionsvertrages zu<br />
vereinbaren.<br />
Sollte der Bank aus diesen Schuldübernahmeverträgen<br />
eine derzeit nicht kalkulierte Kostenerhöhung entstehen<br />
(etwa durch geänderte Mindestreservepflichten o. Ä.),<br />
bemühen sich die Vertragsparteien um eine entsprechende<br />
Restrukturierung.<br />
Ist diese erfolglos, trägt die Kostenerhöhungen die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft. Die Bank ist berechtigt, zu Lasten<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft Abzugssteuern von den von der<br />
Bank übernommenen Zahlungen einzubehalten, falls<br />
entsprechende Abzugssteuern in der BRD neu eingeführt<br />
werden sollten (vgl. hierzu S. 56 ff. „Die Risikohinweise“).<br />
In beiden Fällen verringern sich die Zahlungen<br />
der Bank und damit die Auschüttungen/Entnahmen entsprechend.<br />
Vertrag mit dem <strong>Produktions</strong>berater<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter hat als <strong>Produktions</strong>berater<br />
die Firma Screen Capital International Corp. verpflichtet.<br />
Screen Capital International Corp. erhält <strong>für</strong> ihre<br />
Tätigkeit bis <strong>Produktions</strong>ende, längstens jedoch bis zum<br />
30.06.2006 ein Entgelt in Höhe von ca. 0,25 % der eigenfinanzierten<br />
Projektkosten mindestens jedoch EUR 125.000<br />
pro <strong>Film</strong>. Das Entgelt steigt bezüglich eines zur Verfügung<br />
stehenden Kommanditkapitals von mehr als EUR 100 Mio.<br />
auf ca. 0,36 % der eigenfinanzierten Projektkosten.<br />
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