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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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schaft der Bank im Rahmen einer Drittsicherheit in<br />

entsprechender Höhe Zahlungsansprüche gegen den<br />

Lizenznehmer bzw. die Bank als Schuldübernehmer.<br />

Weiterhin verpfänden die Anleger ihre Beteiligungsanteile<br />

an die Bank und treten der Bank als Sicherheit <strong>für</strong><br />

ihre Anteilsfinanzierung sämtliche Ansprüche auf Ausschüttungen<br />

und sonstige Zahlungen gegen die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

ab.<br />

Für die Rückzahlung der von ihm persönlich aufgenommenen<br />

Anteilsfinanzierung haftet der Anleger<br />

persönlich mit seinem gesamten Vermögen.<br />

Schuldübernahmeverträge<br />

Der Lizenznehmer vereinbart mit der HSH Nordbank AG<br />

unter Zustimmung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, dass die Bank<br />

gegen Zahlung eines Übernahmeentgeltes die Teile der<br />

festen Lizenzgebühren sowie der Einmalzahlungen<br />

(bzw. bei Ausübung des Ankaufsrechts zum 22. 06. 2019<br />

die fest vereinbarten Bestandteile der Ankaufspreise<br />

in gleicher Höhe) gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

begleicht, die nicht zur Bedienung eines etwaigen<br />

Darlehens des Lizenznehmers vorgesehen sind. Der<br />

Lizenznehmer wird dadurch von seinen Verpflichtungen<br />

zur Zahlung dieser Teile der festen Lizenzgebühren und<br />

der Einmalzahlungen (bzw. der entsprechenden fest<br />

vereinbarten Bestandteile der Ankaufspreise) befreit.<br />

Dies gilt auch in allen Fällen einer außerordentlichen<br />

Ausübung der Kauf-/Verkaufsoption und der außerordentlichen<br />

Beendigung des Lizenzvertrages durch<br />

den Lizenznehmer aufgrund einer Vertragsverletzung<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. Insoweit stehen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

gegenüber dem Lizenznehmer keine Rechte<br />

mehr zu. Soweit in den festen Lizenzgebühren und den<br />

Einmalzahlungen (bzw. im entsprechenden fest vereinbarten<br />

Bestandteil der Ankaufspreise) Anteile zur<br />

Bedienung eines etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />

enthalten sind (vgl. hierzu auch „Die Lizenzverträge“,<br />

S. 23), übernimmt die Bank da<strong>für</strong> keine Zahlungsverpflichtung.<br />

Bezüglich dieser Beträge haftet jedoch die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft dem Darlehensgeber nur insoweit,<br />

als entsprechende Lizenzeinnahmen aus den <strong>Film</strong>en<br />

erzielt werden können (haftungslose Darlehen).<br />

Sollte die Bank ihren vertraglichen Verpflichtungen<br />

unter den Schuldübernahmeverträgen gegenüber der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht nachkommen, so ist der Lizenznehmer<br />

dennoch berechtigt, die <strong>Film</strong>e weiterhin zu<br />

vermarkten, ohne zur Zahlung der von der Bank übernommenen<br />

festen Lizenzgebühren oder der von der Bank<br />

übernommenen Einmalzahlungen (bzw. der entsprechenden<br />

fest vereinbarten Bestandteile der Ankaufspreise<br />

in gleicher Höhe) verpflichtet zu sein. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

hat in diesem Fall kein Kündigungs- oder<br />

Zurückbehaltungsrecht.<br />

Lizenznehmer und Bank sind berechtigt, Vereinbarungen<br />

zur Festlegung des Schuldübernahmeentgeltes bereits<br />

unmittelbar nach Abschluss des Optionsvertrages zu<br />

vereinbaren.<br />

Sollte der Bank aus diesen Schuldübernahmeverträgen<br />

eine derzeit nicht kalkulierte Kostenerhöhung entstehen<br />

(etwa durch geänderte Mindestreservepflichten o. Ä.),<br />

bemühen sich die Vertragsparteien um eine entsprechende<br />

Restrukturierung.<br />

Ist diese erfolglos, trägt die Kostenerhöhungen die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft. Die Bank ist berechtigt, zu Lasten<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft Abzugssteuern von den von der<br />

Bank übernommenen Zahlungen einzubehalten, falls<br />

entsprechende Abzugssteuern in der BRD neu eingeführt<br />

werden sollten (vgl. hierzu S. 56 ff. „Die Risikohinweise“).<br />

In beiden Fällen verringern sich die Zahlungen<br />

der Bank und damit die Auschüttungen/Entnahmen entsprechend.<br />

Vertrag mit dem <strong>Produktions</strong>berater<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter hat als <strong>Produktions</strong>berater<br />

die Firma Screen Capital International Corp. verpflichtet.<br />

Screen Capital International Corp. erhält <strong>für</strong> ihre<br />

Tätigkeit bis <strong>Produktions</strong>ende, längstens jedoch bis zum<br />

30.06.2006 ein Entgelt in Höhe von ca. 0,25 % der eigenfinanzierten<br />

Projektkosten mindestens jedoch EUR 125.000<br />

pro <strong>Film</strong>. Das Entgelt steigt bezüglich eines zur Verfügung<br />

stehenden Kommanditkapitals von mehr als EUR 100 Mio.<br />

auf ca. 0,36 % der eigenfinanzierten Projektkosten.<br />

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