Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(e) bei einem Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen anfallen<br />
und diese insoweit zu einer Erhöhung des gewerbesteuerlichen<br />
Ertrages oder Verringerung des gewerbesteuerlichen<br />
Verlustes der <strong>Fonds</strong>gesellschaft führen.<br />
3. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat dem kostentragungspflichtigen<br />
Gesellschafter einen geeigneten Nachweis zur Begründung<br />
ihrer Erstattungsforderung vorzulegen. Soweit und solange<br />
die Erstattungsforderung nicht beziffert werden kann, ist<br />
die <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Fall der Liquidation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
bzw. des Ausscheidens eines Gesellschafters berechtigt,<br />
als Sicherheit <strong>für</strong> ihre Erstattungsforderung gegen den betroffenen<br />
Gesellschafter ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe<br />
des voraussichtlichen Erstattungsbetrages gegen den Anspruch<br />
auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens/<br />
Liquidationsguthabens geltend zu machen. Im Fall der<br />
Übertragung oder sonstigen Veräußerung eines Gesellschaftsanteiles<br />
kann der geschäftsführende Gesellschafter<br />
seine gemäß § 6 Ziffer 1 erforderliche Zustimmung von<br />
einer angemessenen Sicherheitsleistung <strong>für</strong> diese Erstattungsforderung<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft abhängig machen.<br />
Sobald der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die Bezifferung ihrer Erstattungsforderung<br />
möglich ist – z. B. nach Zugang entsprechender<br />
Abgabenbescheide –, hat sie unverzüglich die endgültige<br />
Abrechnung vorzunehmen.<br />
4. Der kostentragungspflichtige Gesellschafter trägt das Risiko,<br />
dass er wegen dieser Mehrbelastungen keinen Totalgewinn<br />
erzielt.<br />
5. Soweit in diesem Vertrag auf die Gewerbesteuer Bezug<br />
genommen wird, ist dies auch als Bezugnahme auf die die<br />
Gewerbesteuer möglicherweise zukünftig ersetzenden Steuern<br />
wie etwa eine Gemeindewirtschaftssteuer zu verstehen.<br />
§ 11<br />
Geschäftsführung, Vertretung<br />
1. Geschäftsführer der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist der persönlich<br />
haftende Gesellschafter MMP Munich Movie Production<br />
GmbH – zukünftig: MMDP Munich Movie Development &<br />
Production GmbH – („geschäftsführender Gesellschafter“);<br />
er vertritt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft nach außen allein.<br />
Im Rahmen der Vermögensverwaltung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
schließt der geschäftsführende Gesellschafter im Namen<br />
und <strong>für</strong> Rechnung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
mit einem Dritten („Verwalterin“) ab.<br />
Die daraus entstehende Vergütungsverpflichtung trägt die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter schließt zudem im<br />
Namen und <strong>für</strong> Rechnung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft einen Dienstleistungsvertrag<br />
mit einem filmtechnisch versierten Dritten<br />
ab („<strong>Produktions</strong>berater“).<br />
2. Der geschäftsführende Gesellschafter ist von dem Wettbewerbsverbot<br />
nach §§ 161 Absatz 2, 112 HGB sowie den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit.<br />
3. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />
nach § 116 Absatz 1 HGB hinausgehen, kann<br />
der geschäftsführende Gesellschafter nur mit Zustimmung<br />
der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss vornehmen.<br />
Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
gehören dabei insbesondere:<br />
(a) der Abschluss von Darlehensverträgen sowie die Bestellung<br />
von Sicherheiten und die Eingehung von Schuldübernahmevereinbarungen<br />
im Rahmen der von den Gesellschaftern<br />
nach § 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen Produktion<br />
von Kinofilmen und Fernsehprogrammen; die Umstrukturierung<br />
vorgenannter Verträge (insbesondere deren<br />
Abänderung, Aufhebung, Neuabschluss sowie Auswechselung<br />
des Vertragspartners) im Rahmen vertraglich<br />
übernommener Verpflichtungen;<br />
(b) die Belastung der nach § 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen<br />
<strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme und der an ihnen bestehenden<br />
Rechte mit Pfandrechten und sonstigen Sicherungsrechten,<br />
soweit dies zu der Durchführung der nach<br />
§ 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen Vorhaben erforderlich<br />
oder förderlich ist;<br />
(c) der Neuabschluss und die Anpassung von Lizenz- bzw.<br />
Verleihverträgen bezüglich der nach § 12 Ziffer 7 (a)<br />
beschlossenen <strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme und die<br />
Abtretung bzw. Verpfändung von Forderungen aus diesen<br />
Verträgen zur Besicherung von Verbindlichkeiten der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. deren Treugeber/Kommanditisten<br />
(Anteilsfinanzierung);<br />
(d) die Weitervermittlung, der Verkauf sowie die Verwertung<br />
der zu produzierenden <strong>Film</strong>e und Programme bei Ausfall<br />
des Lizenznehmers/der Verleihfirma oder bei sonstiger<br />
Beendigung des Lizenz-/Verleihvertrages sowie der Abschluss<br />
von Vermarktungsverträgen;<br />
(e) Vereinbarungen von An- und Vorkaufsrechten an den nach<br />
§ 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen <strong>Film</strong>en und Programmen;<br />
(f) der Abschluss von Vereinbarungen mit dem jeweiligen<br />
Kopierwerk betreffend die nach § 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen<br />
Objekte bzw. das zugrunde liegende <strong>Film</strong>material;<br />
(g) der Abschluss von Lizenz-Vertragsvermittlungsverträgen,<br />
Finanzierungsvermittlungsverträgen und Konzeptionsverträgen;<br />
(h) der Abschluss, die Anpassung und Durchführung von<br />
Dienst-, Beratungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen,<br />
insbesondere solche nach § 11 Ziffer 1;<br />
(i) der Abschluss von Vereinbarungen über die Platzierung<br />
von Eigenkapital;<br />
(j) der Abschluss von Versicherungen;<br />
(k) Abschluss und Änderung von Options- und Andienungsverträgen<br />
im Hinblick auf den Erwerb von Stoffrechten<br />
und die Herstellung von <strong>Film</strong>- und Fernsehproduktionen;<br />
(l) Gewährung von Zahlungszielen und ähnliche Formen<br />
der Kreditgewährung;<br />
(m) die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung sämtlicher<br />
Rechte aus den oben unter (a) bis (l) genannten<br />
Verträgen, einschließlich Vergleichsabschlüssen;<br />
(n) die Buchführung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs;<br />
(o) die Entscheidung über die Einrichtung, Höhe und Verwendung<br />
einer im Rahmen der Geschäftstätigkeit angemessenen<br />
Liquiditätsreserve.<br />
77