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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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(e) bei einem Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen anfallen<br />

und diese insoweit zu einer Erhöhung des gewerbesteuerlichen<br />

Ertrages oder Verringerung des gewerbesteuerlichen<br />

Verlustes der <strong>Fonds</strong>gesellschaft führen.<br />

3. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat dem kostentragungspflichtigen<br />

Gesellschafter einen geeigneten Nachweis zur Begründung<br />

ihrer Erstattungsforderung vorzulegen. Soweit und solange<br />

die Erstattungsforderung nicht beziffert werden kann, ist<br />

die <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Fall der Liquidation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

bzw. des Ausscheidens eines Gesellschafters berechtigt,<br />

als Sicherheit <strong>für</strong> ihre Erstattungsforderung gegen den betroffenen<br />

Gesellschafter ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe<br />

des voraussichtlichen Erstattungsbetrages gegen den Anspruch<br />

auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens/<br />

Liquidationsguthabens geltend zu machen. Im Fall der<br />

Übertragung oder sonstigen Veräußerung eines Gesellschaftsanteiles<br />

kann der geschäftsführende Gesellschafter<br />

seine gemäß § 6 Ziffer 1 erforderliche Zustimmung von<br />

einer angemessenen Sicherheitsleistung <strong>für</strong> diese Erstattungsforderung<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft abhängig machen.<br />

Sobald der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die Bezifferung ihrer Erstattungsforderung<br />

möglich ist – z. B. nach Zugang entsprechender<br />

Abgabenbescheide –, hat sie unverzüglich die endgültige<br />

Abrechnung vorzunehmen.<br />

4. Der kostentragungspflichtige Gesellschafter trägt das Risiko,<br />

dass er wegen dieser Mehrbelastungen keinen Totalgewinn<br />

erzielt.<br />

5. Soweit in diesem Vertrag auf die Gewerbesteuer Bezug<br />

genommen wird, ist dies auch als Bezugnahme auf die die<br />

Gewerbesteuer möglicherweise zukünftig ersetzenden Steuern<br />

wie etwa eine Gemeindewirtschaftssteuer zu verstehen.<br />

§ 11<br />

Geschäftsführung, Vertretung<br />

1. Geschäftsführer der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist der persönlich<br />

haftende Gesellschafter MMP Munich Movie Production<br />

GmbH – zukünftig: MMDP Munich Movie Development &<br />

Production GmbH – („geschäftsführender Gesellschafter“);<br />

er vertritt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft nach außen allein.<br />

Im Rahmen der Vermögensverwaltung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

schließt der geschäftsführende Gesellschafter im Namen<br />

und <strong>für</strong> Rechnung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

mit einem Dritten („Verwalterin“) ab.<br />

Die daraus entstehende Vergütungsverpflichtung trägt die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter schließt zudem im<br />

Namen und <strong>für</strong> Rechnung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft einen Dienstleistungsvertrag<br />

mit einem filmtechnisch versierten Dritten<br />

ab („<strong>Produktions</strong>berater“).<br />

2. Der geschäftsführende Gesellschafter ist von dem Wettbewerbsverbot<br />

nach §§ 161 Absatz 2, 112 HGB sowie den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

3. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />

nach § 116 Absatz 1 HGB hinausgehen, kann<br />

der geschäftsführende Gesellschafter nur mit Zustimmung<br />

der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss vornehmen.<br />

Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

gehören dabei insbesondere:<br />

(a) der Abschluss von Darlehensverträgen sowie die Bestellung<br />

von Sicherheiten und die Eingehung von Schuldübernahmevereinbarungen<br />

im Rahmen der von den Gesellschaftern<br />

nach § 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen Produktion<br />

von Kinofilmen und Fernsehprogrammen; die Umstrukturierung<br />

vorgenannter Verträge (insbesondere deren<br />

Abänderung, Aufhebung, Neuabschluss sowie Auswechselung<br />

des Vertragspartners) im Rahmen vertraglich<br />

übernommener Verpflichtungen;<br />

(b) die Belastung der nach § 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen<br />

<strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme und der an ihnen bestehenden<br />

Rechte mit Pfandrechten und sonstigen Sicherungsrechten,<br />

soweit dies zu der Durchführung der nach<br />

§ 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen Vorhaben erforderlich<br />

oder förderlich ist;<br />

(c) der Neuabschluss und die Anpassung von Lizenz- bzw.<br />

Verleihverträgen bezüglich der nach § 12 Ziffer 7 (a)<br />

beschlossenen <strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme und die<br />

Abtretung bzw. Verpfändung von Forderungen aus diesen<br />

Verträgen zur Besicherung von Verbindlichkeiten der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. deren Treugeber/Kommanditisten<br />

(Anteilsfinanzierung);<br />

(d) die Weitervermittlung, der Verkauf sowie die Verwertung<br />

der zu produzierenden <strong>Film</strong>e und Programme bei Ausfall<br />

des Lizenznehmers/der Verleihfirma oder bei sonstiger<br />

Beendigung des Lizenz-/Verleihvertrages sowie der Abschluss<br />

von Vermarktungsverträgen;<br />

(e) Vereinbarungen von An- und Vorkaufsrechten an den nach<br />

§ 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen <strong>Film</strong>en und Programmen;<br />

(f) der Abschluss von Vereinbarungen mit dem jeweiligen<br />

Kopierwerk betreffend die nach § 12 Ziffer 7 (a) beschlossenen<br />

Objekte bzw. das zugrunde liegende <strong>Film</strong>material;<br />

(g) der Abschluss von Lizenz-Vertragsvermittlungsverträgen,<br />

Finanzierungsvermittlungsverträgen und Konzeptionsverträgen;<br />

(h) der Abschluss, die Anpassung und Durchführung von<br />

Dienst-, Beratungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen,<br />

insbesondere solche nach § 11 Ziffer 1;<br />

(i) der Abschluss von Vereinbarungen über die Platzierung<br />

von Eigenkapital;<br />

(j) der Abschluss von Versicherungen;<br />

(k) Abschluss und Änderung von Options- und Andienungsverträgen<br />

im Hinblick auf den Erwerb von Stoffrechten<br />

und die Herstellung von <strong>Film</strong>- und Fernsehproduktionen;<br />

(l) Gewährung von Zahlungszielen und ähnliche Formen<br />

der Kreditgewährung;<br />

(m) die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung sämtlicher<br />

Rechte aus den oben unter (a) bis (l) genannten<br />

Verträgen, einschließlich Vergleichsabschlüssen;<br />

(n) die Buchführung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs;<br />

(o) die Entscheidung über die Einrichtung, Höhe und Verwendung<br />

einer im Rahmen der Geschäftstätigkeit angemessenen<br />

Liquiditätsreserve.<br />

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