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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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3. Der Treuhandkommanditist kann von einem säumigen Treugeber<br />

bei einer verspäteten Einzahlung Zinsen seit Fälligkeit<br />

in Höhe von 5% p. a. über dem nach § 247 BGB zu ermittelnden<br />

Basiszinssatz bis zum Zeitpunkt der Einlageleistung<br />

oder einem früheren Ausscheiden durch außerordentliche<br />

Kündigung gemäß § 7 Ziffer 5 dieses Treuhandvertrages<br />

verlangen.<br />

§ 4<br />

Gesellschafterbeschlüsse der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung<br />

selbst ab. Die Beschlussfassungsunterlagen, die<br />

Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

und das Ergebnis der Beschlussfassung erhält<br />

der Treugeber vom Treuhandkommanditisten.<br />

Der Treuhandkommanditist leitet eine Kopie des Jahresabschlusses<br />

oder alternativ eine Kurzfassung allen Treugebern<br />

spätestens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen<br />

zu der jährlichen Beschlussfassung gemäß § 12 Ziffer 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu.<br />

2. Jeder Treugeber kann sich bei einer Gesellschafterversammlung<br />

nur durch einen anderen Treugeber/Kommanditisten<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, seinen Ehegatten, einen Elternteil,<br />

ein volljähriges Kind, einen Testamentsvollstrecker oder seinen<br />

Generalbevollmächtigten vertreten lassen. Die Vertretung<br />

durch andere Personen als die genannten bedarf der<br />

Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft, die nur aus wichtigem Grund verweigert<br />

werden kann. Eine entsprechende Vollmacht bedarf der<br />

Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />

dem Versammlungsleiter (geschäftsführender Gesellschafter<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder ein von ihm mit der<br />

Vertretung beauftragter und bevollmächtigter Dritter) auszuhändigen.<br />

Die Kosten <strong>für</strong> die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

und <strong>für</strong> eine eventuelle Vertretung trägt jeder<br />

Treugeber selbst.<br />

3. Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht anwesend und nicht durch Dritte<br />

vertreten ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten<br />

<strong>für</strong> die Abstimmung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen<br />

und ihm <strong>für</strong> die Abstimmungspunkte Weisungen zu erteilen,<br />

auch die generelle Weisung, <strong>für</strong> ihn nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu entscheiden, soweit der Gesellschaftsvertrag<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft (§ 12 Ziffer 3) nichts abweichendes<br />

bestimmt. Einer auf unterschiedlichen Weisungen der Treugeber<br />

beruhenden geteilten Ausübung von Stimmrechten<br />

haben die Gesellschafter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ausdrücklich<br />

zugestimmt.<br />

4. Bei der außerordentlichen Initialgesellschafterversammlung<br />

(§ 13 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft) wird<br />

der Treuhandkommanditist nur dann <strong>für</strong> den Treugeber<br />

abstimmen, wenn dieser ihm bis zum 12. Dezember 2003<br />

schriftlich mitgeteilt hat, wie der Treuhandkommanditist<br />

zu den einzelnen Tagesordnungspunkten <strong>für</strong> den Treugeber<br />

abzustimmen hat. Der Treugeber soll nach Möglichkeit an<br />

der Gesellschafterversammlung entweder persönlich oder<br />

mittels Internet selbst teilnehmen.<br />

5. Im Übrigen gelten §§ 12 bis 14 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

§ 5<br />

Treuhandverwaltung<br />

Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Alles, was<br />

er in Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und ihm<br />

nicht selbst zusteht, wird er entsprechend diesem Treuhandvertrag<br />

an den Treugeber oder dessen Abtretungsempfänger<br />

herausgeben. Insbesondere wird er alle Ausschüttungen und<br />

Zuflüsse aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft umgehend an den Treugeber<br />

oder dessen Rechtsnachfolger entsprechend seines treuhänderisch<br />

gehaltenen Beteiligungsanteils weiterleiten, soweit diese<br />

nicht zur Bedienung und Rückführung der Anteilsfinanzierung<br />

benötigt werden.<br />

§ 6<br />

Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />

1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag<br />

mit Wirkung zum 01. 01. eines jeden Jahres,<br />

jedoch nur zusammen mit den Rechten und Pflichten aus<br />

dem zur Teilfinanzierung seiner Einlage abgeschlossenen<br />

Darlehensvertrag ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen,<br />

belasten oder in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />

§ 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

gilt <strong>für</strong> die Person des Dritten entsprechend. Eine Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung kann nur dergestalt erfolgen,<br />

dass der Dritte auch die zum Zeitpunkt der Verfügung<br />

bereits entstandenen Pflichten des Treugebers übernimmt.<br />

Jede Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige<br />

Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis bedarf zu<br />

ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Gesellschafters der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt<br />

werden. Hinsichtlich der Abgaben- und Kostenbelastung<br />

im Zusammenhang mit der Übertragung und Belastung der<br />

Beteiligung wird auf § 6 Ziffer 4 und § 10 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft hingewiesen.<br />

Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, soweit<br />

durch eine teilweise Übertragung ein Treuhandverhältnis<br />

über eine Kommanditbeteiligung im Nennwert von unter<br />

EUR 25.000 entstehen sollte. Durch die teilweise Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung kommt zwischen dem Treuhandkommanditisten<br />

und dem Erwerber ein selbständiges Treuhandverhältnis<br />

über den betreffenden Teilkommanditanteil<br />

zustande.<br />

2. Der Treugeber hat die Übertragung, teilweise Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung über seine Beteiligung schriftlich<br />

dem Treuhandkommanditisten mitzuteilen und dabei den<br />

Namen sowie die Anschrift etwaiger Rechtsnachfolger bekannt<br />

zu geben.<br />

Unbeschadet der Übertragung oder sonstigen Verfügung<br />

sind die <strong>Fonds</strong>gesellschaft und der Treuhandkommanditist<br />

berechtigt, alle Ausschüttungen mit schuldbefreiender<br />

Wirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger an den ihnen<br />

bekannten Rechtsinhaber vorzunehmen, solange ihnen die<br />

Übertragung nicht schriftlich mit einer Frist von einem Monat<br />

angezeigt wurde.<br />

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