Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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3. Der Treuhandkommanditist kann von einem säumigen Treugeber<br />
bei einer verspäteten Einzahlung Zinsen seit Fälligkeit<br />
in Höhe von 5% p. a. über dem nach § 247 BGB zu ermittelnden<br />
Basiszinssatz bis zum Zeitpunkt der Einlageleistung<br />
oder einem früheren Ausscheiden durch außerordentliche<br />
Kündigung gemäß § 7 Ziffer 5 dieses Treuhandvertrages<br />
verlangen.<br />
§ 4<br />
Gesellschafterbeschlüsse der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung<br />
selbst ab. Die Beschlussfassungsunterlagen, die<br />
Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
und das Ergebnis der Beschlussfassung erhält<br />
der Treugeber vom Treuhandkommanditisten.<br />
Der Treuhandkommanditist leitet eine Kopie des Jahresabschlusses<br />
oder alternativ eine Kurzfassung allen Treugebern<br />
spätestens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen<br />
zu der jährlichen Beschlussfassung gemäß § 12 Ziffer 2 des<br />
Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu.<br />
2. Jeder Treugeber kann sich bei einer Gesellschafterversammlung<br />
nur durch einen anderen Treugeber/Kommanditisten<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, seinen Ehegatten, einen Elternteil,<br />
ein volljähriges Kind, einen Testamentsvollstrecker oder seinen<br />
Generalbevollmächtigten vertreten lassen. Die Vertretung<br />
durch andere Personen als die genannten bedarf der<br />
Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft, die nur aus wichtigem Grund verweigert<br />
werden kann. Eine entsprechende Vollmacht bedarf der<br />
Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />
dem Versammlungsleiter (geschäftsführender Gesellschafter<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder ein von ihm mit der<br />
Vertretung beauftragter und bevollmächtigter Dritter) auszuhändigen.<br />
Die Kosten <strong>für</strong> die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
und <strong>für</strong> eine eventuelle Vertretung trägt jeder<br />
Treugeber selbst.<br />
3. Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht anwesend und nicht durch Dritte<br />
vertreten ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten<br />
<strong>für</strong> die Abstimmung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen<br />
und ihm <strong>für</strong> die Abstimmungspunkte Weisungen zu erteilen,<br />
auch die generelle Weisung, <strong>für</strong> ihn nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu entscheiden, soweit der Gesellschaftsvertrag<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft (§ 12 Ziffer 3) nichts abweichendes<br />
bestimmt. Einer auf unterschiedlichen Weisungen der Treugeber<br />
beruhenden geteilten Ausübung von Stimmrechten<br />
haben die Gesellschafter der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ausdrücklich<br />
zugestimmt.<br />
4. Bei der außerordentlichen Initialgesellschafterversammlung<br />
(§ 13 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft) wird<br />
der Treuhandkommanditist nur dann <strong>für</strong> den Treugeber<br />
abstimmen, wenn dieser ihm bis zum 12. Dezember 2003<br />
schriftlich mitgeteilt hat, wie der Treuhandkommanditist<br />
zu den einzelnen Tagesordnungspunkten <strong>für</strong> den Treugeber<br />
abzustimmen hat. Der Treugeber soll nach Möglichkeit an<br />
der Gesellschafterversammlung entweder persönlich oder<br />
mittels Internet selbst teilnehmen.<br />
5. Im Übrigen gelten §§ 12 bis 14 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
§ 5<br />
Treuhandverwaltung<br />
Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />
getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Alles, was<br />
er in Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und ihm<br />
nicht selbst zusteht, wird er entsprechend diesem Treuhandvertrag<br />
an den Treugeber oder dessen Abtretungsempfänger<br />
herausgeben. Insbesondere wird er alle Ausschüttungen und<br />
Zuflüsse aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft umgehend an den Treugeber<br />
oder dessen Rechtsnachfolger entsprechend seines treuhänderisch<br />
gehaltenen Beteiligungsanteils weiterleiten, soweit diese<br />
nicht zur Bedienung und Rückführung der Anteilsfinanzierung<br />
benötigt werden.<br />
§ 6<br />
Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />
1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag<br />
mit Wirkung zum 01. 01. eines jeden Jahres,<br />
jedoch nur zusammen mit den Rechten und Pflichten aus<br />
dem zur Teilfinanzierung seiner Einlage abgeschlossenen<br />
Darlehensvertrag ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen,<br />
belasten oder in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />
§ 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
gilt <strong>für</strong> die Person des Dritten entsprechend. Eine Übertragung<br />
oder sonstige Verfügung kann nur dergestalt erfolgen,<br />
dass der Dritte auch die zum Zeitpunkt der Verfügung<br />
bereits entstandenen Pflichten des Treugebers übernimmt.<br />
Jede Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige<br />
Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis bedarf zu<br />
ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Gesellschafters der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt<br />
werden. Hinsichtlich der Abgaben- und Kostenbelastung<br />
im Zusammenhang mit der Übertragung und Belastung der<br />
Beteiligung wird auf § 6 Ziffer 4 und § 10 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft hingewiesen.<br />
Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, soweit<br />
durch eine teilweise Übertragung ein Treuhandverhältnis<br />
über eine Kommanditbeteiligung im Nennwert von unter<br />
EUR 25.000 entstehen sollte. Durch die teilweise Übertragung<br />
oder sonstige Verfügung kommt zwischen dem Treuhandkommanditisten<br />
und dem Erwerber ein selbständiges Treuhandverhältnis<br />
über den betreffenden Teilkommanditanteil<br />
zustande.<br />
2. Der Treugeber hat die Übertragung, teilweise Übertragung<br />
oder sonstige Verfügung über seine Beteiligung schriftlich<br />
dem Treuhandkommanditisten mitzuteilen und dabei den<br />
Namen sowie die Anschrift etwaiger Rechtsnachfolger bekannt<br />
zu geben.<br />
Unbeschadet der Übertragung oder sonstigen Verfügung<br />
sind die <strong>Fonds</strong>gesellschaft und der Treuhandkommanditist<br />
berechtigt, alle Ausschüttungen mit schuldbefreiender<br />
Wirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger an den ihnen<br />
bekannten Rechtsinhaber vorzunehmen, solange ihnen die<br />
Übertragung nicht schriftlich mit einer Frist von einem Monat<br />
angezeigt wurde.<br />
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