Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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Der Erwerb von Stoffrechten von nicht im Inland ansässigen<br />
Veräußerern stellt einen im Inland steuerpflichtigen<br />
Umsatz dar. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Leistungsempfänger<br />
ist nach § 13b Abs. 2 UStG verpflichtet, die auf<br />
die Vergütung <strong>für</strong> die Stoffrechte anfallende Umsatzsteuer<br />
abzuführen. Gleichzeitig kann die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
diese Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen<br />
(s.o.), so dass keine Umsatzsteuerzahllast entsteht.<br />
Auf die von dem beauftragten <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
erbrachten Besorgungsleistungen (in eigenem Namen,<br />
auf fremde Rechnung) sind die Vorschriften <strong>für</strong> die<br />
besorgten Leistungen entsprechend anzuwenden (§ 3<br />
Abs. 11 UStG). Dies gilt insbesondere auch <strong>für</strong> den Leistungsort.<br />
Der Ort der Leistungen im Rahmen der <strong>Film</strong>herstellungen<br />
ist dort, wo die Leistungserbringer (z. B.<br />
Drehbuchautor, Regisseur, Schauspieler, <strong>Film</strong>musik, Postproduktion)<br />
tätig werden (§ 3a Abs. 1 UStG). Dies ist bei<br />
allen <strong>Film</strong>en nicht im Inland. Somit liegen im Rahmen<br />
der unechten Auftragsproduktionen keine im Inland<br />
steuerbaren Umsätze vor. Dies trifft ebenso auf die Einräumung<br />
der Fertigstellungsgarantien zu.<br />
Die Einräumung der Vertriebsrechte an eine niederländische<br />
Gesellschaft, die keine Betriebsstätte in Deutschland<br />
unterhält, ist ebenso nicht steuerbar i. S. d. UStG.<br />
Dies führt aber nicht dazu, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
vom Vorsteuerabzug hinsichtlich mit der Rechtevergabe<br />
zusammenhängender umsatzsteuerpflichtiger Eingangsumsätze<br />
ausgeschlossen wird. Hinsichtlich eventueller<br />
erbrachter Vermarktungskostenzuschüsse liegt<br />
umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch vor. Ort der<br />
Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger (<strong>Fonds</strong>gesellschaft)<br />
sein Unternehmen betreibt, somit im Inland<br />
(§ 3a Abs. 3 i.V. m. Abs. 4 Nr. 2 UStG). Da der Leistungserbringer<br />
(Lizenznehmer) ein ausländischer Unternehmer<br />
ist, gelten auch insoweit die <strong>für</strong> die umsatzsteuerliche<br />
Behandlung der Stoffrechte gemachten Ausführungen.<br />
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren bisher insbesondere<br />
jene Umsatzsteuerbeträge, welche mit Eingangsumsätzen<br />
zusammenhingen, die die Eigenkapitalfinanzierung<br />
betrafen (z. B. Konzeptionsgebühr). Nach der<br />
Entscheidung des EuGH vom 26. 06. 2003 (DStRE 2003,<br />
S. 936) ist in der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen keine<br />
Leistung gegen Entgelt i.S. des Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie<br />
und somit kein umsatzsteuerbarer Tatbestand gegeben,<br />
mit der Folge, dass entsprechende Vorsteuerbeträge<br />
abzugsfähig sind. Eine Reaktion der Finanzverwaltung<br />
auf dieses EuGH-Urteil steht bislang noch aus. In der<br />
Prognoserechnung wurden deshalb aus Vorsichtsgründen<br />
die entsprechenden Vorsteuerbeträge weiterhin<br />
als nicht abzugsfähig berücksichtigt.