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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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52<br />

Der Erwerb von Stoffrechten von nicht im Inland ansässigen<br />

Veräußerern stellt einen im Inland steuerpflichtigen<br />

Umsatz dar. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Leistungsempfänger<br />

ist nach § 13b Abs. 2 UStG verpflichtet, die auf<br />

die Vergütung <strong>für</strong> die Stoffrechte anfallende Umsatzsteuer<br />

abzuführen. Gleichzeitig kann die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

diese Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen<br />

(s.o.), so dass keine Umsatzsteuerzahllast entsteht.<br />

Auf die von dem beauftragten <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

erbrachten Besorgungsleistungen (in eigenem Namen,<br />

auf fremde Rechnung) sind die Vorschriften <strong>für</strong> die<br />

besorgten Leistungen entsprechend anzuwenden (§ 3<br />

Abs. 11 UStG). Dies gilt insbesondere auch <strong>für</strong> den Leistungsort.<br />

Der Ort der Leistungen im Rahmen der <strong>Film</strong>herstellungen<br />

ist dort, wo die Leistungserbringer (z. B.<br />

Drehbuchautor, Regisseur, Schauspieler, <strong>Film</strong>musik, Postproduktion)<br />

tätig werden (§ 3a Abs. 1 UStG). Dies ist bei<br />

allen <strong>Film</strong>en nicht im Inland. Somit liegen im Rahmen<br />

der unechten Auftragsproduktionen keine im Inland<br />

steuerbaren Umsätze vor. Dies trifft ebenso auf die Einräumung<br />

der Fertigstellungsgarantien zu.<br />

Die Einräumung der Vertriebsrechte an eine niederländische<br />

Gesellschaft, die keine Betriebsstätte in Deutschland<br />

unterhält, ist ebenso nicht steuerbar i. S. d. UStG.<br />

Dies führt aber nicht dazu, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

vom Vorsteuerabzug hinsichtlich mit der Rechtevergabe<br />

zusammenhängender umsatzsteuerpflichtiger Eingangsumsätze<br />

ausgeschlossen wird. Hinsichtlich eventueller<br />

erbrachter Vermarktungskostenzuschüsse liegt<br />

umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch vor. Ort der<br />

Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger (<strong>Fonds</strong>gesellschaft)<br />

sein Unternehmen betreibt, somit im Inland<br />

(§ 3a Abs. 3 i.V. m. Abs. 4 Nr. 2 UStG). Da der Leistungserbringer<br />

(Lizenznehmer) ein ausländischer Unternehmer<br />

ist, gelten auch insoweit die <strong>für</strong> die umsatzsteuerliche<br />

Behandlung der Stoffrechte gemachten Ausführungen.<br />

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren bisher insbesondere<br />

jene Umsatzsteuerbeträge, welche mit Eingangsumsätzen<br />

zusammenhingen, die die Eigenkapitalfinanzierung<br />

betrafen (z. B. Konzeptionsgebühr). Nach der<br />

Entscheidung des EuGH vom 26. 06. 2003 (DStRE 2003,<br />

S. 936) ist in der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen keine<br />

Leistung gegen Entgelt i.S. des Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie<br />

und somit kein umsatzsteuerbarer Tatbestand gegeben,<br />

mit der Folge, dass entsprechende Vorsteuerbeträge<br />

abzugsfähig sind. Eine Reaktion der Finanzverwaltung<br />

auf dieses EuGH-Urteil steht bislang noch aus. In der<br />

Prognoserechnung wurden deshalb aus Vorsichtsgründen<br />

die entsprechenden Vorsteuerbeträge weiterhin<br />

als nicht abzugsfähig berücksichtigt.

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