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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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Der Erwerb oder das Halten von Anteilen als Treuhänder <strong>für</strong><br />

Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen von<br />

den vorgenannten Beschränkungen sind die TERTIA Beteiligungstreuhand<br />

GmbH, die KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH, die Einzahlungs- und Platzierungsgaranten,<br />

oder die von ihnen zur Erfüllung der Einzahlungs- und<br />

Platzierungsgarantien benannten Dritten sowie deren Vertriebspartner<br />

und der geschäftsführende Gesellschafter im<br />

Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 7 des<br />

Gesellschaftsvertrages.<br />

5. Die Kommanditanteile stellen die im Verhältnis zur <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

geschuldeten Pflichteinlagen dar. Sie werden<br />

jeweils in Höhe von 10 % im Handelsregister als Hafteinlagen<br />

eingetragen. Die Pflichteinlage der Treugeber/Kommanditisten<br />

ist in Höhe von 66,1% (nicht finanzierte Einlage)<br />

als Bareinlage, in Höhe von 33,9 % im Wege einer obligatorischen<br />

Anteilsfinanzierung durch Aufnahme eines Darlehens<br />

bei der HSH Nordbank AG zu erbringen.<br />

Die Einlagen der Treugeber/Kommanditisten werden mit<br />

Ausnahme der durch die Anteilsfinanzierung finanzierten<br />

Beträge am 10.12. 2003 in der in der Anteilsübernahmeerklärung<br />

angegebenen Höhe zur Einzahlung fällig und<br />

werden zu diesem Zeitpunkt von dem in der Anteilsübernahmeerklärung<br />

des jeweiligen Treugebers/Kommanditisten<br />

bezeichneten Konto eingezogen. Die Treugeber/Kommanditisten<br />

verpflichten sich, die Einzahlungsbeträge rechtzeitig<br />

auf dem vorgenannten Konto bereitzustellen. Bei Nichtteilnahme<br />

am Abbuchungsverfahren müssen die vorgenannten<br />

Einlagen am 10.12. 2003 auf dem in der Anteilsübernahmeerklärung<br />

genannten Konto eingegangen sein.<br />

Die Einzahlung der verbleibenden Einlagebeträge erfolgt<br />

im Rahmen der obligatorischen Anteilsfinanzierung am<br />

22.12. 2003. Der Treuhandkommanditist erbringt die von ihm<br />

übernommene Einlage nach Vorliegen entsprechender<br />

Treuhandaufträge der Treugeber durch Eingang der gezeichneten<br />

nichtfinanzierten Beteiligungsbeträge von den<br />

Treugebern auf dem Konto der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und Auszahlung<br />

der entsprechenden Anteilsfinanzierung.<br />

Einlageleistungen vor Übernahme der Anteile durch die<br />

Treugeber/Kommanditisten werden ausschließlich auf die<br />

jeweils zu übernehmenden Einzahlungsverpflichtungen angerechnet.<br />

Ist die nicht finanzierte Einlage nicht bis zum 10.12. 2003<br />

auf dem in den Zeichnungsunterlagen des jeweiligen<br />

Treugebers/Kommanditisten bezeichneten Konto <strong>für</strong> das<br />

Abbuchungsverfahren zur Verfügung gestellt bzw. bei<br />

Nichtteilnahme am Abbuchungsverfahren auf dem in den<br />

Zeichnungsunterlagen genannten Konto eingegangen, kann<br />

eine außerordentliche Kündigung durch den geschäftsführenden<br />

Gesellschafter gemäß § 7 Ziffer 2 dieses Vertrages<br />

erfolgen.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft kann von einem säumigen Treugeber/<br />

Kommanditisten bei einer verspäteten Einzahlung ferner<br />

Zinsen seit Fälligkeit in Höhe von 5 % p. a. über dem nach<br />

§ 247 BGB zu ermittelnden Basiszinssatz bis zum Zeitpunkt<br />

der Einlageleistung oder einem früheren Ausscheiden durch<br />

Ausschluss gemäß § 7 Ziffer 2 verlangen.<br />

6. Bei den Einlagen handelt es sich um Festeinlagen, die <strong>für</strong><br />

jeden Gesellschafter auf einem Festkonto (Kapitalkonto I)<br />

verbucht werden und den Kapitalanteil eines Gesellschafters<br />

bilden. Das Kapitalkonto I allein ist maßgebend <strong>für</strong> die<br />

Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen, am Gewinn<br />

und Verlust der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie <strong>für</strong> alle Gesellschafterrechte,<br />

soweit nichts anderes geregelt ist. Die Kapitalkonten<br />

I können nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />

geändert werden, soweit in diesem Vertrag nichts<br />

anderes geregelt ist. Für jeden Gesellschafter wird darüber<br />

hinaus ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II), auf dem<br />

Gewinnzuschreibungen, Verluste und Gewinnentnahmen<br />

verbucht werden und ein Kapitalkonto III, auf dem Kapitalrückzahlungen<br />

verbucht werden, gebildet. Die Kapitalkonten<br />

werden nicht verzinst.<br />

7. Jeder Treugeber, der die Umwandlung seiner Beteiligung in<br />

eine direkte Beteiligung als Kommanditist beantragt, ist<br />

verpflichtet, unverzüglich nach Übersendung eines Formblattes<br />

<strong>für</strong> eine Handelsregistervollmacht, die exemplarisch<br />

im Prospekt abgedruckt ist, eine entsprechende Handelsregistervollmacht<br />

zugunsten des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters (Änderungen des Formblatts aufgrund<br />

besonderer Anforderungen des Registergerichts oder Rechtsänderungen<br />

bleiben vorbehalten) in notariell beglaubigter<br />

Form zur Verfügung zu stellen. Die hier<strong>für</strong> anfallenden<br />

Kosten sind von dem jeweiligen Treugeber selbst zu tragen.<br />

Alle Gesellschafter erteilen zudem dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter Vollmacht, sie gegenüber dem Handelsregister<br />

in Eintragungsangelegenheiten, insbesondere der Übertragung<br />

von Gesellschaftsanteilen, zu vertreten und verzichten<br />

insoweit auf die Einhaltung der <strong>für</strong> die Eintragungsvollmacht<br />

notwendigen Form.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> nachträglich aufgrund Rechtsnachfolge<br />

neu hinzugekommene Kommanditisten.<br />

8. Die in diesem Vertrag und den jeweiligen Zeichnungsunterlagen<br />

vorgesehene Anteilsfinanzierung ist obligatorisch und<br />

wird vorrangig aus Ausschüttungen, Entnahmen, Abfindungs-<br />

und Liquidationsguthaben durch direkte Zahlung<br />

an das finanzierende Institut bedient. Ausgenommen von<br />

der Verpflichtung zur Aufnahme der Anteilsfinanzierung<br />

sind die Einzahlungs- und Platzierungsgaranten oder die<br />

von ihnen zur Erfüllung der Einzahlungs- und Platzierungsgarantien<br />

benannten Dritten sowie die KIRTAN Grundstücks-<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH.<br />

Widerruft ein Treugeber zulässig und rechtswirksam seine<br />

zum Abschluss der obligatorischen Anteilsfinanzierung<br />

abgegebene Willenserklärung, so gilt die Übertragung der<br />

Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft an den Treuhandkommanditisten<br />

als nicht erfolgt. Abfindungsansprüche stehen<br />

ihm über die Rückzahlung einer bereits geleisteten, nicht<br />

finanzierten Einlage hinaus in diesem Fall nicht zu.<br />

§ 4<br />

Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter<br />

(Treugeber), Treuhandvergütung<br />

1. Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet seine Gesellschaftsbeteiligung<br />

treuhänderisch <strong>für</strong> die Treugeber,<br />

mit denen er Treuhandverträge geschlossen hat, und ist<br />

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