Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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Der Erwerb oder das Halten von Anteilen als Treuhänder <strong>für</strong><br />
Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen von<br />
den vorgenannten Beschränkungen sind die TERTIA Beteiligungstreuhand<br />
GmbH, die KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH, die Einzahlungs- und Platzierungsgaranten,<br />
oder die von ihnen zur Erfüllung der Einzahlungs- und<br />
Platzierungsgarantien benannten Dritten sowie deren Vertriebspartner<br />
und der geschäftsführende Gesellschafter im<br />
Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 7 des<br />
Gesellschaftsvertrages.<br />
5. Die Kommanditanteile stellen die im Verhältnis zur <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
geschuldeten Pflichteinlagen dar. Sie werden<br />
jeweils in Höhe von 10 % im Handelsregister als Hafteinlagen<br />
eingetragen. Die Pflichteinlage der Treugeber/Kommanditisten<br />
ist in Höhe von 66,1% (nicht finanzierte Einlage)<br />
als Bareinlage, in Höhe von 33,9 % im Wege einer obligatorischen<br />
Anteilsfinanzierung durch Aufnahme eines Darlehens<br />
bei der HSH Nordbank AG zu erbringen.<br />
Die Einlagen der Treugeber/Kommanditisten werden mit<br />
Ausnahme der durch die Anteilsfinanzierung finanzierten<br />
Beträge am 10.12. 2003 in der in der Anteilsübernahmeerklärung<br />
angegebenen Höhe zur Einzahlung fällig und<br />
werden zu diesem Zeitpunkt von dem in der Anteilsübernahmeerklärung<br />
des jeweiligen Treugebers/Kommanditisten<br />
bezeichneten Konto eingezogen. Die Treugeber/Kommanditisten<br />
verpflichten sich, die Einzahlungsbeträge rechtzeitig<br />
auf dem vorgenannten Konto bereitzustellen. Bei Nichtteilnahme<br />
am Abbuchungsverfahren müssen die vorgenannten<br />
Einlagen am 10.12. 2003 auf dem in der Anteilsübernahmeerklärung<br />
genannten Konto eingegangen sein.<br />
Die Einzahlung der verbleibenden Einlagebeträge erfolgt<br />
im Rahmen der obligatorischen Anteilsfinanzierung am<br />
22.12. 2003. Der Treuhandkommanditist erbringt die von ihm<br />
übernommene Einlage nach Vorliegen entsprechender<br />
Treuhandaufträge der Treugeber durch Eingang der gezeichneten<br />
nichtfinanzierten Beteiligungsbeträge von den<br />
Treugebern auf dem Konto der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und Auszahlung<br />
der entsprechenden Anteilsfinanzierung.<br />
Einlageleistungen vor Übernahme der Anteile durch die<br />
Treugeber/Kommanditisten werden ausschließlich auf die<br />
jeweils zu übernehmenden Einzahlungsverpflichtungen angerechnet.<br />
Ist die nicht finanzierte Einlage nicht bis zum 10.12. 2003<br />
auf dem in den Zeichnungsunterlagen des jeweiligen<br />
Treugebers/Kommanditisten bezeichneten Konto <strong>für</strong> das<br />
Abbuchungsverfahren zur Verfügung gestellt bzw. bei<br />
Nichtteilnahme am Abbuchungsverfahren auf dem in den<br />
Zeichnungsunterlagen genannten Konto eingegangen, kann<br />
eine außerordentliche Kündigung durch den geschäftsführenden<br />
Gesellschafter gemäß § 7 Ziffer 2 dieses Vertrages<br />
erfolgen.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft kann von einem säumigen Treugeber/<br />
Kommanditisten bei einer verspäteten Einzahlung ferner<br />
Zinsen seit Fälligkeit in Höhe von 5 % p. a. über dem nach<br />
§ 247 BGB zu ermittelnden Basiszinssatz bis zum Zeitpunkt<br />
der Einlageleistung oder einem früheren Ausscheiden durch<br />
Ausschluss gemäß § 7 Ziffer 2 verlangen.<br />
6. Bei den Einlagen handelt es sich um Festeinlagen, die <strong>für</strong><br />
jeden Gesellschafter auf einem Festkonto (Kapitalkonto I)<br />
verbucht werden und den Kapitalanteil eines Gesellschafters<br />
bilden. Das Kapitalkonto I allein ist maßgebend <strong>für</strong> die<br />
Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen, am Gewinn<br />
und Verlust der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie <strong>für</strong> alle Gesellschafterrechte,<br />
soweit nichts anderes geregelt ist. Die Kapitalkonten<br />
I können nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />
geändert werden, soweit in diesem Vertrag nichts<br />
anderes geregelt ist. Für jeden Gesellschafter wird darüber<br />
hinaus ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II), auf dem<br />
Gewinnzuschreibungen, Verluste und Gewinnentnahmen<br />
verbucht werden und ein Kapitalkonto III, auf dem Kapitalrückzahlungen<br />
verbucht werden, gebildet. Die Kapitalkonten<br />
werden nicht verzinst.<br />
7. Jeder Treugeber, der die Umwandlung seiner Beteiligung in<br />
eine direkte Beteiligung als Kommanditist beantragt, ist<br />
verpflichtet, unverzüglich nach Übersendung eines Formblattes<br />
<strong>für</strong> eine Handelsregistervollmacht, die exemplarisch<br />
im Prospekt abgedruckt ist, eine entsprechende Handelsregistervollmacht<br />
zugunsten des persönlich haftenden<br />
Gesellschafters (Änderungen des Formblatts aufgrund<br />
besonderer Anforderungen des Registergerichts oder Rechtsänderungen<br />
bleiben vorbehalten) in notariell beglaubigter<br />
Form zur Verfügung zu stellen. Die hier<strong>für</strong> anfallenden<br />
Kosten sind von dem jeweiligen Treugeber selbst zu tragen.<br />
Alle Gesellschafter erteilen zudem dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter Vollmacht, sie gegenüber dem Handelsregister<br />
in Eintragungsangelegenheiten, insbesondere der Übertragung<br />
von Gesellschaftsanteilen, zu vertreten und verzichten<br />
insoweit auf die Einhaltung der <strong>für</strong> die Eintragungsvollmacht<br />
notwendigen Form.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> nachträglich aufgrund Rechtsnachfolge<br />
neu hinzugekommene Kommanditisten.<br />
8. Die in diesem Vertrag und den jeweiligen Zeichnungsunterlagen<br />
vorgesehene Anteilsfinanzierung ist obligatorisch und<br />
wird vorrangig aus Ausschüttungen, Entnahmen, Abfindungs-<br />
und Liquidationsguthaben durch direkte Zahlung<br />
an das finanzierende Institut bedient. Ausgenommen von<br />
der Verpflichtung zur Aufnahme der Anteilsfinanzierung<br />
sind die Einzahlungs- und Platzierungsgaranten oder die<br />
von ihnen zur Erfüllung der Einzahlungs- und Platzierungsgarantien<br />
benannten Dritten sowie die KIRTAN Grundstücks-<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH.<br />
Widerruft ein Treugeber zulässig und rechtswirksam seine<br />
zum Abschluss der obligatorischen Anteilsfinanzierung<br />
abgegebene Willenserklärung, so gilt die Übertragung der<br />
Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft an den Treuhandkommanditisten<br />
als nicht erfolgt. Abfindungsansprüche stehen<br />
ihm über die Rückzahlung einer bereits geleisteten, nicht<br />
finanzierten Einlage hinaus in diesem Fall nicht zu.<br />
§ 4<br />
Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter<br />
(Treugeber), Treuhandvergütung<br />
1. Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet seine Gesellschaftsbeteiligung<br />
treuhänderisch <strong>für</strong> die Treugeber,<br />
mit denen er Treuhandverträge geschlossen hat, und ist<br />
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