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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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Eine anfallende Mehrerlösbeteiligung wird in US-Dollar<br />

ausgezahlt (vgl. hierzu S. 59 „Währungsrisiko“).<br />

Darlehen des Lizenznehmers<br />

Sofern das der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zur Verfügung stehende<br />

Kommanditkapital nicht zur Finanzierung des Gesamtinvestitionsvolumens<br />

ausreicht, ist der Lizenznehmer<br />

verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ein zweckgebundenes<br />

Darlehen zur Finanzierung der <strong>Film</strong>produktionen zu gewähren.<br />

Das Darlehen ist in seiner Höhe auf 25,0 % des<br />

Gesamtinvestitionsvolumens begrenzt (Darlehen 1).<br />

In diesem Fall wird im Rahmen der einzelnen Lizenzverträge<br />

<strong>für</strong> jedes von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft realisierte <strong>Film</strong>projekt<br />

ein (Teil-)Darlehen ausgereicht, dessen Höhe<br />

dem Anteil der Herstellungskosten des einzelnen <strong>Film</strong>es<br />

an den Herstellungskosten aller <strong>Film</strong>e entspricht. Die Darlehensmittel<br />

werden am 22. 12. 2003 zu 100 % ausbezahlt.<br />

Während der Laufzeit wird das Darlehen annuitätisch<br />

bis auf einen Wert von 90,0 % der ursprünglichen Darlehenssumme<br />

getilgt. Die Verzinsung beträgt nominal ca.<br />

4,67 % jährlich und wird jährlich nachschüssig zum 22. 12.<br />

bedient.<br />

Am 22. 06. 2019 wird die verbleibende Restvaluta in<br />

Höhe von 90,0 % der ursprünglichen Darlehensmittel<br />

getilgt.<br />

Zins und Tilgung sind aus den da<strong>für</strong> vorgesehenen Teilen<br />

der festen Lizenzgebühren und der Einmalzahlungen<br />

sowie eventuell erzielter variabler Lizenzgebühren zu<br />

leisten. Gegebenenfalls sind <strong>für</strong> die Rückzahlung auch<br />

Einnahmen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus etwaigen Mehrerlösbeteiligungen<br />

heranzuziehen. Ein darüber hinausgehender<br />

Rückzahlungsanspruch des Lizenznehmers<br />

besteht grundsätzlich nicht (sog. „haftungsloses Darlehen“)<br />

(vgl. hierzu S. 45 ff. „Die Steuerliche Beurteilung“<br />

und S. 56 ff. „Die Risikohinweise“).<br />

Der Lizenznehmer ist darüber hinaus verpflichtet, der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft ein weiteres, zinsloses Darlehen zu<br />

gewähren (Darlehen 2), falls nach Erstellung des vorläufigen<br />

Budgets vom Lizenznehmer Enhancements im<br />

Sinne des <strong>Produktions</strong>dienstleistungsvertrages vorgeschlagen<br />

und von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft genehmigt<br />

worden sind. Dieses zweite Darlehen wird immer auf das<br />

<strong>Film</strong>projekt verrechnet, dessen Enhancements damit finanziert<br />

werden. Die Summe der Darlehen des Lizenznehmers<br />

ist auf insgesamt 48,5 % der Projektkosten abzüglich<br />

eines eventuellen Darlehens 1 beschränkt.<br />

Nebenkosten<br />

Der Lizenznehmer trägt mit Abschluss der Lizenzverträge<br />

sämtliche anfallenden, noch nicht bereits in den budgetierten<br />

Herstellungskosten enthaltenen filmbezogenen<br />

Nebenkosten, insbesondere öffentliche und private<br />

Abgaben, Versicherungsprämien, Kosten einer Rechtsverfolgung<br />

und jedwede Steuern, Abgaben, Zölle, Bußen<br />

und Strafen, die aus dem Besitz und der Verwertung der<br />

Rechte an den <strong>Film</strong>produktionen entstehen könnten.<br />

Nicht vom Lizenznehmer zu tragen sind bei den Gesellschaftern<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft anfallende Aufwendungen<br />

sowie die Aufwendungen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

(z.B. Handelsregisterkosten).<br />

Außerordentliche Vertragsbeendigung<br />

Unter anderem <strong>für</strong> den Fall der Auflösung oder Liquidation<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, bei drohender Zahlungsunfähigkeit<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder im Fall der drohenden<br />

Insolvenz der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie bei einem<br />

wesentlichen Verstoß der <strong>Fonds</strong>gesellschaft gegen einen<br />

der Lizenzverträge oder eine mit diesen in Zusammenhang<br />

stehende Vereinbarung, hat der Lizenznehmer die<br />

Möglichkeit, von einer außerordentlichen Kaufoption bezüglich<br />

der <strong>Film</strong>e Gebrauch zu machen.<br />

Im Fall einer Vertragsverletzung durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

hat der Lizenznehmer das Recht, die Lizenzverträge<br />

außerordentlich zu beenden.<br />

Für den Fall der Auflösung oder Liquidation des Lizenznehmers<br />

oder einer Insolvenz oder eines Konkurses betreffend<br />

den Lizenznehmer hat die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

die Möglichkeit, von einer außerordentlichen Verkaufsoption<br />

bezüglich der <strong>Film</strong>e Gebrauch zu machen.<br />

Die außerordentlichen Kauf-/ Verkaufsoptionen haben<br />

der Lizenznehmer bzw. die <strong>Fonds</strong>gesellschaft auch <strong>für</strong><br />

den Fall, dass die weltweite Erfüllung der in den Lizenzverträgen<br />

übernommenen Verpflichtungen nach deut-<br />

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