Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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Eine anfallende Mehrerlösbeteiligung wird in US-Dollar<br />
ausgezahlt (vgl. hierzu S. 59 „Währungsrisiko“).<br />
Darlehen des Lizenznehmers<br />
Sofern das der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zur Verfügung stehende<br />
Kommanditkapital nicht zur Finanzierung des Gesamtinvestitionsvolumens<br />
ausreicht, ist der Lizenznehmer<br />
verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ein zweckgebundenes<br />
Darlehen zur Finanzierung der <strong>Film</strong>produktionen zu gewähren.<br />
Das Darlehen ist in seiner Höhe auf 25,0 % des<br />
Gesamtinvestitionsvolumens begrenzt (Darlehen 1).<br />
In diesem Fall wird im Rahmen der einzelnen Lizenzverträge<br />
<strong>für</strong> jedes von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft realisierte <strong>Film</strong>projekt<br />
ein (Teil-)Darlehen ausgereicht, dessen Höhe<br />
dem Anteil der Herstellungskosten des einzelnen <strong>Film</strong>es<br />
an den Herstellungskosten aller <strong>Film</strong>e entspricht. Die Darlehensmittel<br />
werden am 22. 12. 2003 zu 100 % ausbezahlt.<br />
Während der Laufzeit wird das Darlehen annuitätisch<br />
bis auf einen Wert von 90,0 % der ursprünglichen Darlehenssumme<br />
getilgt. Die Verzinsung beträgt nominal ca.<br />
4,67 % jährlich und wird jährlich nachschüssig zum 22. 12.<br />
bedient.<br />
Am 22. 06. 2019 wird die verbleibende Restvaluta in<br />
Höhe von 90,0 % der ursprünglichen Darlehensmittel<br />
getilgt.<br />
Zins und Tilgung sind aus den da<strong>für</strong> vorgesehenen Teilen<br />
der festen Lizenzgebühren und der Einmalzahlungen<br />
sowie eventuell erzielter variabler Lizenzgebühren zu<br />
leisten. Gegebenenfalls sind <strong>für</strong> die Rückzahlung auch<br />
Einnahmen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus etwaigen Mehrerlösbeteiligungen<br />
heranzuziehen. Ein darüber hinausgehender<br />
Rückzahlungsanspruch des Lizenznehmers<br />
besteht grundsätzlich nicht (sog. „haftungsloses Darlehen“)<br />
(vgl. hierzu S. 45 ff. „Die Steuerliche Beurteilung“<br />
und S. 56 ff. „Die Risikohinweise“).<br />
Der Lizenznehmer ist darüber hinaus verpflichtet, der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft ein weiteres, zinsloses Darlehen zu<br />
gewähren (Darlehen 2), falls nach Erstellung des vorläufigen<br />
Budgets vom Lizenznehmer Enhancements im<br />
Sinne des <strong>Produktions</strong>dienstleistungsvertrages vorgeschlagen<br />
und von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft genehmigt<br />
worden sind. Dieses zweite Darlehen wird immer auf das<br />
<strong>Film</strong>projekt verrechnet, dessen Enhancements damit finanziert<br />
werden. Die Summe der Darlehen des Lizenznehmers<br />
ist auf insgesamt 48,5 % der Projektkosten abzüglich<br />
eines eventuellen Darlehens 1 beschränkt.<br />
Nebenkosten<br />
Der Lizenznehmer trägt mit Abschluss der Lizenzverträge<br />
sämtliche anfallenden, noch nicht bereits in den budgetierten<br />
Herstellungskosten enthaltenen filmbezogenen<br />
Nebenkosten, insbesondere öffentliche und private<br />
Abgaben, Versicherungsprämien, Kosten einer Rechtsverfolgung<br />
und jedwede Steuern, Abgaben, Zölle, Bußen<br />
und Strafen, die aus dem Besitz und der Verwertung der<br />
Rechte an den <strong>Film</strong>produktionen entstehen könnten.<br />
Nicht vom Lizenznehmer zu tragen sind bei den Gesellschaftern<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft anfallende Aufwendungen<br />
sowie die Aufwendungen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
(z.B. Handelsregisterkosten).<br />
Außerordentliche Vertragsbeendigung<br />
Unter anderem <strong>für</strong> den Fall der Auflösung oder Liquidation<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, bei drohender Zahlungsunfähigkeit<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder im Fall der drohenden<br />
Insolvenz der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sowie bei einem<br />
wesentlichen Verstoß der <strong>Fonds</strong>gesellschaft gegen einen<br />
der Lizenzverträge oder eine mit diesen in Zusammenhang<br />
stehende Vereinbarung, hat der Lizenznehmer die<br />
Möglichkeit, von einer außerordentlichen Kaufoption bezüglich<br />
der <strong>Film</strong>e Gebrauch zu machen.<br />
Im Fall einer Vertragsverletzung durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
hat der Lizenznehmer das Recht, die Lizenzverträge<br />
außerordentlich zu beenden.<br />
Für den Fall der Auflösung oder Liquidation des Lizenznehmers<br />
oder einer Insolvenz oder eines Konkurses betreffend<br />
den Lizenznehmer hat die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
die Möglichkeit, von einer außerordentlichen Verkaufsoption<br />
bezüglich der <strong>Film</strong>e Gebrauch zu machen.<br />
Die außerordentlichen Kauf-/ Verkaufsoptionen haben<br />
der Lizenznehmer bzw. die <strong>Fonds</strong>gesellschaft auch <strong>für</strong><br />
den Fall, dass die weltweite Erfüllung der in den Lizenzverträgen<br />
übernommenen Verpflichtungen nach deut-<br />
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