Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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10. Alle Sitzungen, durchgeführten Umlaufverfahren, Erörterungen<br />
und alle Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren<br />
und das von allen Beiratmitgliedern unterzeichnete Protokoll<br />
ist vom Beiratsvorsitzenden unverzüglich an den geschäftsführenden<br />
Gesellschafter weiterzuleiten.<br />
11. Eine Aufwandsentschädigung <strong>für</strong> jedes Beiratsmitglied<br />
erfolgt nach Maßgabe eines gesonderten Beschlusses der<br />
Gesellschafterversammlung. Nachgewiesene und zuvor<br />
von dem geschäftsführenden Gesellschafter genehmigte<br />
Auslagen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit<br />
entstehen, werden ihm von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zusätzlich<br />
erstattet.<br />
§ 15<br />
Jahresabschluss, Verteilung des Jahresergebnisses,<br />
Sonderbetriebsausgaben<br />
1. Der Jahresabschluss <strong>für</strong> das vergangene Geschäftsjahr ist<br />
innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erstellen. Er ist durch<br />
Beschlussfassung der Gesellschafter festzustellen. Für die<br />
Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen<br />
Bestimmungen und die Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung. Der Jahresabschluss ist von dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss<br />
ist von einem von den Gesellschaftern durch<br />
Beschlussfassung bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer<br />
in gleicher Weise bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zu prüfen. Alsdann ist eine Kopie des Jahresabschlusses<br />
oder alternativ eine Kurzfassung allen Gesellschaftern/<br />
Treugebern spätestens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen<br />
zu der jährlichen Beschlussfassung zuzuleiten.<br />
Der Abschlussprüfer <strong>für</strong> das am 31.12. 2003 endende Geschäftsjahr<br />
wird von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
bestimmt.<br />
2. Vor Verteilung des Ergebnisses erhält der geschäftsführende<br />
Gesellschafter <strong>für</strong> seine Aufwendungen einschließlich seiner<br />
Rechtsformkosten und als Entgelt <strong>für</strong> seine persönliche<br />
Haftung und <strong>für</strong> die Übernahme der Geschäftsführungspflichten<br />
eine Pauschalvergütung von EUR 10.000,00<br />
p. a. Die Vergütung ist jeweils jährlich nachschüssig zum<br />
22.12. fällig, letztmals jedoch anteilig nachschüssig am<br />
22. 06. 2019. Für das am 31.12. 2003 endende Geschäftsjahr<br />
erhält der geschäftsführende Gesellschafter eine Haftungsvergütung<br />
in Höhe von EUR 10.000,00, fällig am 22.12. 2003.<br />
Er erhält die Vergütungen auch im Falle eines Verlustes.<br />
3. Sämtliche gemäß § 6 Ziffer 4 und § 10 zu erstattenden<br />
Abgaben und Kosten (insbesondere Gewerbesteuer) werden<br />
vor Verteilung des Ergebnisses dem jeweiligen Gesellschafter<br />
vorab zugewiesen. In gleicher Höhe hat der Gesellschafter<br />
unverzüglich auf Anforderung der Gesellschaft eine Einlage<br />
in sein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II) zu leisten.<br />
Im Übrigen sind die Gesellschafter – vorbehaltlich der<br />
nachstehenden Ziffer 4 – entsprechend dem Verhältnis<br />
ihrer Kapitalanteile am Gewinn und Verlust der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
beteiligt.<br />
4. Alle Treugeber/Kommanditisten, die bis zum 31.12. 2003 ihre<br />
Beteiligung von der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH übernehmen (es gilt das Datum der Annahme<br />
der Anteilsübernahmeerklärung), werden hinsichtlich der<br />
Gewinn-/Verlustzuweisung <strong>für</strong> das Jahr 2003 soweit wie<br />
möglich, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erwerbs, gleichgestellt.<br />
5. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft schüttet die erwirtschafteten Geldüberschüsse<br />
vorbehaltlich der Bildung einer im Rahmen der<br />
Geschäftstätigkeit angemessenen Liquiditätsreserve an ihre<br />
Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aus, sofern<br />
keine abweichende Beschlussfassung der Gesellschafter<br />
getroffen wird. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zahlt auszuschüttende<br />
Beträge <strong>für</strong> Zinsen und Tilgung der Anteilsfinanzierung<br />
direkt an das anteilsfinanzierende Kreditinstitut. Dies erfolgt<br />
unabhängig von einem Bilanzgewinn/-verlust. Die Ausschüttungen/Entnahmen<br />
erfolgen in Euro jeweils im Anschluss<br />
an den Eingang der Lizenzgebühren <strong>für</strong> die lizenzierten<br />
<strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme. Soweit die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
Fremdwährungsbeträge erhält, die zum Verbleib in der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. zur Auskehrung an die Gesellschafter<br />
bestimmt sind, sind diese zwei Bankarbeitstage nach Erhalt<br />
von der Geschäftsführung in Euro umzuwechseln.<br />
6. Fallen bei einem Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen an<br />
und führen diese zu einer Entstehung oder Erhöhung von<br />
Gewerbesteuern der Gesellschaft, hat dieser Gesellschafter<br />
der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern die hierdurch<br />
entstehenden Nachteile zu erstatten.<br />
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben mit Ausnahme<br />
der Zinsen aus der obligatorischen Anteilsfinanzierung muss<br />
jeder Gesellschafter unaufgefordert spätestens zum 28. 02.<br />
des auf das Ende eines Geschäftsjahres folgenden Jahres der<br />
Geschäftsführung bekannt geben.<br />
§ 16<br />
Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot,Verschwiegenheitspflicht,<br />
Kontrollrechte<br />
1. Eine Nachschusspflicht kann nur mit den Stimmen aller<br />
Gesellschafter und Treugeber beschlossen werden. Von<br />
Vorstehendem unberührt bleibt die Haftung der Kommanditisten<br />
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />
§§ 171 ff. HGB.<br />
2. Ein Wettbewerbsverbot besteht <strong>für</strong> die Treugeber/Gesellschafter<br />
nicht.<br />
3. Die Kommanditisten und Treugeber sind zur Verschwiegenheit<br />
gegenüber unbeteiligten Dritten über alle Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft verpflichtet.<br />
4. Die Treugeber/Kommanditisten haben – gegebenenfalls nach<br />
entsprechender Bevollmächtigung durch den Treuhandkommanditisten,<br />
auf die jeder Treugeber einen Anspruch<br />
hat – die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten<br />
(§ 166 HGB) mit der Maßgabe, dass die Unterlagen über die<br />
Produktion der Kinofilme bzw. Fernsehprogramme („<strong>Produktions</strong>unterlagen“)<br />
nur durch einen standesrechtlich zur<br />
Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechtsoder<br />
steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe<br />
(der „Einsichtsbevollmächtigte“) eingesehen werden dürfen.<br />
Die Kosten trägt der Treugeber/Kommanditist. Voraussetzung<br />
<strong>für</strong> eine Einsichtnahme des Einsichtsbevollmächtigten<br />
in die <strong>Produktions</strong>unterlagen ist, dass der dies beantragende<br />
Treugeber/Kommanditist zuvor eine von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
vorgegebene Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet<br />
hat.