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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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10. Alle Sitzungen, durchgeführten Umlaufverfahren, Erörterungen<br />

und alle Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren<br />

und das von allen Beiratmitgliedern unterzeichnete Protokoll<br />

ist vom Beiratsvorsitzenden unverzüglich an den geschäftsführenden<br />

Gesellschafter weiterzuleiten.<br />

11. Eine Aufwandsentschädigung <strong>für</strong> jedes Beiratsmitglied<br />

erfolgt nach Maßgabe eines gesonderten Beschlusses der<br />

Gesellschafterversammlung. Nachgewiesene und zuvor<br />

von dem geschäftsführenden Gesellschafter genehmigte<br />

Auslagen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit<br />

entstehen, werden ihm von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zusätzlich<br />

erstattet.<br />

§ 15<br />

Jahresabschluss, Verteilung des Jahresergebnisses,<br />

Sonderbetriebsausgaben<br />

1. Der Jahresabschluss <strong>für</strong> das vergangene Geschäftsjahr ist<br />

innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erstellen. Er ist durch<br />

Beschlussfassung der Gesellschafter festzustellen. Für die<br />

Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen<br />

Bestimmungen und die Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung. Der Jahresabschluss ist von dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss<br />

ist von einem von den Gesellschaftern durch<br />

Beschlussfassung bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer<br />

in gleicher Weise bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu prüfen. Alsdann ist eine Kopie des Jahresabschlusses<br />

oder alternativ eine Kurzfassung allen Gesellschaftern/<br />

Treugebern spätestens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen<br />

zu der jährlichen Beschlussfassung zuzuleiten.<br />

Der Abschlussprüfer <strong>für</strong> das am 31.12. 2003 endende Geschäftsjahr<br />

wird von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

bestimmt.<br />

2. Vor Verteilung des Ergebnisses erhält der geschäftsführende<br />

Gesellschafter <strong>für</strong> seine Aufwendungen einschließlich seiner<br />

Rechtsformkosten und als Entgelt <strong>für</strong> seine persönliche<br />

Haftung und <strong>für</strong> die Übernahme der Geschäftsführungspflichten<br />

eine Pauschalvergütung von EUR 10.000,00<br />

p. a. Die Vergütung ist jeweils jährlich nachschüssig zum<br />

22.12. fällig, letztmals jedoch anteilig nachschüssig am<br />

22. 06. 2019. Für das am 31.12. 2003 endende Geschäftsjahr<br />

erhält der geschäftsführende Gesellschafter eine Haftungsvergütung<br />

in Höhe von EUR 10.000,00, fällig am 22.12. 2003.<br />

Er erhält die Vergütungen auch im Falle eines Verlustes.<br />

3. Sämtliche gemäß § 6 Ziffer 4 und § 10 zu erstattenden<br />

Abgaben und Kosten (insbesondere Gewerbesteuer) werden<br />

vor Verteilung des Ergebnisses dem jeweiligen Gesellschafter<br />

vorab zugewiesen. In gleicher Höhe hat der Gesellschafter<br />

unverzüglich auf Anforderung der Gesellschaft eine Einlage<br />

in sein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II) zu leisten.<br />

Im Übrigen sind die Gesellschafter – vorbehaltlich der<br />

nachstehenden Ziffer 4 – entsprechend dem Verhältnis<br />

ihrer Kapitalanteile am Gewinn und Verlust der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

beteiligt.<br />

4. Alle Treugeber/Kommanditisten, die bis zum 31.12. 2003 ihre<br />

Beteiligung von der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH übernehmen (es gilt das Datum der Annahme<br />

der Anteilsübernahmeerklärung), werden hinsichtlich der<br />

Gewinn-/Verlustzuweisung <strong>für</strong> das Jahr 2003 soweit wie<br />

möglich, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erwerbs, gleichgestellt.<br />

5. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft schüttet die erwirtschafteten Geldüberschüsse<br />

vorbehaltlich der Bildung einer im Rahmen der<br />

Geschäftstätigkeit angemessenen Liquiditätsreserve an ihre<br />

Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aus, sofern<br />

keine abweichende Beschlussfassung der Gesellschafter<br />

getroffen wird. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zahlt auszuschüttende<br />

Beträge <strong>für</strong> Zinsen und Tilgung der Anteilsfinanzierung<br />

direkt an das anteilsfinanzierende Kreditinstitut. Dies erfolgt<br />

unabhängig von einem Bilanzgewinn/-verlust. Die Ausschüttungen/Entnahmen<br />

erfolgen in Euro jeweils im Anschluss<br />

an den Eingang der Lizenzgebühren <strong>für</strong> die lizenzierten<br />

<strong>Film</strong>- und Fernsehprogramme. Soweit die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

Fremdwährungsbeträge erhält, die zum Verbleib in der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft bzw. zur Auskehrung an die Gesellschafter<br />

bestimmt sind, sind diese zwei Bankarbeitstage nach Erhalt<br />

von der Geschäftsführung in Euro umzuwechseln.<br />

6. Fallen bei einem Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen an<br />

und führen diese zu einer Entstehung oder Erhöhung von<br />

Gewerbesteuern der Gesellschaft, hat dieser Gesellschafter<br />

der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern die hierdurch<br />

entstehenden Nachteile zu erstatten.<br />

Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben mit Ausnahme<br />

der Zinsen aus der obligatorischen Anteilsfinanzierung muss<br />

jeder Gesellschafter unaufgefordert spätestens zum 28. 02.<br />

des auf das Ende eines Geschäftsjahres folgenden Jahres der<br />

Geschäftsführung bekannt geben.<br />

§ 16<br />

Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot,Verschwiegenheitspflicht,<br />

Kontrollrechte<br />

1. Eine Nachschusspflicht kann nur mit den Stimmen aller<br />

Gesellschafter und Treugeber beschlossen werden. Von<br />

Vorstehendem unberührt bleibt die Haftung der Kommanditisten<br />

gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />

§§ 171 ff. HGB.<br />

2. Ein Wettbewerbsverbot besteht <strong>für</strong> die Treugeber/Gesellschafter<br />

nicht.<br />

3. Die Kommanditisten und Treugeber sind zur Verschwiegenheit<br />

gegenüber unbeteiligten Dritten über alle Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft verpflichtet.<br />

4. Die Treugeber/Kommanditisten haben – gegebenenfalls nach<br />

entsprechender Bevollmächtigung durch den Treuhandkommanditisten,<br />

auf die jeder Treugeber einen Anspruch<br />

hat – die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten<br />

(§ 166 HGB) mit der Maßgabe, dass die Unterlagen über die<br />

Produktion der Kinofilme bzw. Fernsehprogramme („<strong>Produktions</strong>unterlagen“)<br />

nur durch einen standesrechtlich zur<br />

Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechtsoder<br />

steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe<br />

(der „Einsichtsbevollmächtigte“) eingesehen werden dürfen.<br />

Die Kosten trägt der Treugeber/Kommanditist. Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> eine Einsichtnahme des Einsichtsbevollmächtigten<br />

in die <strong>Produktions</strong>unterlagen ist, dass der dies beantragende<br />

Treugeber/Kommanditist zuvor eine von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

vorgegebene Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet<br />

hat.

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