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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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insoweit in Anspruch genommen wird oder die Produktionen<br />

bis hin zu einem Abbruch beeinträchtigt werden.<br />

Dies kann unter Umständen zum Verlust der Einlage<br />

der Anleger führen.<br />

<strong>Film</strong>produktion<br />

Für über die Deckung der <strong>Produktions</strong>versicherungen<br />

hinausgehende Ansprüche von Dritten, die von dem<br />

<strong>Produktions</strong>dienstleister trotz der bestehenden vertraglichen<br />

Verpflichtungen nicht erfüllt werden, kann<br />

eine Haftung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht ausgeschlossen<br />

werden. Der Anleger kann dann gemäß seiner Stellung<br />

als Treugeber/Kommanditist nach deutschem Recht<br />

unmittelbar in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu<br />

S. 62 „Haftung des Gesellschafters“).<br />

Ist es dem <strong>Produktions</strong>dienstleister nicht möglich, einen<br />

oder mehrere der geplanten <strong>Film</strong>e oder einen Ersatzfilm,<br />

wie auf Seite 19 ff. näher dargestellt, fertig zu<br />

stellen, so erhält die <strong>Fonds</strong>gesellschaft alle Beträge, die<br />

diese im Rahmen des <strong>Produktions</strong>dienstleistungsvertrages,<br />

des Stoffrechtevertrages, des Lizenzvertrages und<br />

der Fertigstellungsgarantie in Bezug auf diese <strong>Film</strong>e<br />

gezahlt hat, durch den Fertigstellungsgaranten rückvergütet,<br />

jedoch abzüglich eventueller Kosten der Bank<br />

aufgrund der Rückabwicklung der Schuldübernahme.<br />

Dies würde zu einem Verlust der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in<br />

Höhe der auf das entsprechende Finanzierungsvolumen<br />

entfallenden Anlaufkosten und damit zu einem teilweisen<br />

Verlust der nichtfinanzierten Einlage der Anleger<br />

führen.<br />

Erstattet der Fertigstellungsgarant die in eine <strong>Film</strong>produktion<br />

investierten Gelder zurück, so erhält er im<br />

Gegenzug die Ansprüche der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus<br />

dem jeweiligen Schuldübernahmevertrag abzüglich der<br />

zum 22.12. 2004 <strong>für</strong> diesen <strong>Film</strong> fälligen Lizenzgebühren<br />

abgetreten.<br />

Im Hinblick auf eine durch den Fertigstellungsgaranten<br />

geschuldete Rückvergütung kann ausschließlich auf die<br />

Bonität des Fertigstellungsgaranten und im Rahmen<br />

der Einstandsverpflichtung auf die Bonität der Viacom<br />

Inc. abgestellt werden (vgl. hierzu S. 19 ff. „Maßnahmen<br />

zur Beschränkung von <strong>Produktions</strong>risiken“).<br />

Rechteverwertung<br />

Etwaige Risiken aus der Rechteverwertung, z. B. die<br />

Verletzung von Rechten Dritter, sind in vollem Umfang<br />

vom Lizenznehmer bzw. dessen Sublizenznehmern zu<br />

tragen. Die <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge verpflichten<br />

den <strong>Produktions</strong>dienstleister zum Abschluss der bereits<br />

genannten Errors- and Omissions-Versicherungen,<br />

die im Rahmen ihrer Haftungsgrenzen auch Risiken aus<br />

der Auswertung der Produktionen abdecken. Für darüber<br />

hinausgehende Ansprüche von Dritten, die vom Lizenznehmer<br />

trotz der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht erfüllt werden, haftet der Anleger gemäß<br />

seiner Stellung als Treugeber/Kommanditist nach<br />

deutschem Recht (vgl. hierzu S. 62 „Haftung des Gesellschafters“).<br />

Lizenznehmer<br />

Während der gesamten Laufzeit der Lizenzverträge<br />

besteht <strong>für</strong> die Zahlung der etwaigen Mehrerlöse und<br />

der etwaigen variablen Lizenzzahlungen sowie <strong>für</strong><br />

sämtliche Nebenkosten, Haftungs- und Freistellungsansprüche<br />

unter den Lizenzverträgen das Bonitätsrisiko<br />

des Lizenznehmers bzw. der rückdeckenden Viacom<br />

International, Inc.<br />

Schuldübernehmer<br />

Für die unter den Schuldübernahmeverträgen von der<br />

Bank übernommenen Zahlungsverpflichtungen (vgl.<br />

hierzu S. 25 „Lizenzgebühren“) trägt der Anleger das<br />

Bonitätsrisiko der Bank.<br />

Da aufgrund der Schuldübernahmeverträge der Lizenznehmer<br />

von dieser Schuld befreit ist und eine Nichtzahlung<br />

durch die schuldübernehmende Bank dem<br />

Lizenznehmer gegenüber keine Wirkung hat, besitzt<br />

die <strong>Fonds</strong>gesellschaft keine Möglichkeit zur Verwertung<br />

oder zum Zugriff auf die <strong>Film</strong>rechte, wenn die Bank<br />

ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies kann dazu<br />

führen, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht über ausreichend<br />

Liquidität verfügt, um die Fremdmittel der Anleger<br />

(Anteilsfinanzierung) und deren nichtfinanzierte Einlage<br />

zurückzuführen.<br />

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