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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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Kirchensteuer<br />

Kirchensteuerliche Wirkungen wurden nicht berücksichtigt.<br />

Gewerbesteuer<br />

Die Einkünfte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft unterliegen der<br />

Gewerbesteuer.<br />

Bei Verkauf sämtlicher <strong>Film</strong>rechte wird eine gewerbesteuerfreie<br />

Betriebsaufgabe unterstellt (siehe aber „Die<br />

Risikohinweise“, S. 56). Dies gilt aber nur insoweit, als<br />

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben<br />

oder Teilbetrieben einer Mitunternehmerschaft<br />

bzw. der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft<br />

auf natürliche Personen als unmittelbar<br />

beteiligte Mitunternehmer entfallen (§ 7, S. 2 GewStG).<br />

Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils<br />

entstehen, sind als laufende Gewinne<br />

zu qualifizieren und somit nicht gewerbesteuerfrei<br />

(§ 16 EStG).<br />

§ 10 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

stellt klar, dass etwaige Gewerbesteuerbelastungen,<br />

die auf Handlungen bzw. dem Verhalten eines Gesellschafters<br />

beruhen oder ihren Grund in der Person oder<br />

Rechtspersönlichkeit/ Rechtsform eines Gesellschafters<br />

haben, vom Veräußerer/ Übertragenden bzw. Erwerber/<br />

Übertragungsempfänger im Wege der gesamtschuldnerischen<br />

Haftung der Gesellschaft zu erstatten sind.<br />

Bei jedem Anlegerwechsel (Veräußerung, Schenkung,<br />

Erbschaft) entfällt der anteilige gewerbesteuerliche<br />

Verlustvortrag des ausscheidenden Anlegers. Der verbleibende<br />

Verlustvortrag kann nur von solchen künftigen<br />

Gewerbeerträgen abgezogen werden, die anteilig<br />

auf die verbleibenden Altgesellschafter entfallen.<br />

Der neu eintretende Anleger hat der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

laut § 10 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 6 Ziffer<br />

1 des Treuhandvertrages den Gewerbesteuermehraufwand<br />

aufgrund des Anlegerwechsels zu erstatten.<br />

Soweit beim einzelnen Anleger die Voraussetzungen des<br />

§ 35 EStG vorliegen, kann er andererseits das 1,8-fache<br />

des auf ihn anteilig entfallenden Gewerbesteuermessbetrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft bei seiner Einkommensteuerschuld<br />

abziehen (vgl. hierzu S. 50). Da die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

derzeit einem Gewerbesteuerhebesatz von<br />

270 % unterliegt, kommt es bei einer Anwendung von<br />

§ 35 EStG einkommensteuerlich zu einer Überkompensation<br />

der zu zahlenden Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer<br />

des Anlegers. Sofern die Voraussetzungen<br />

nach § 35 EStG beim einzelnen Anleger nicht vorliegen,<br />

verringert sich die Vorteilhaftigkeit des Beteiligungsangebotes.<br />

Die zusätzliche Gewerbesteuer führt bei Gesellschafterwechsel<br />

beim Neugesellschafter zu entsprechenden<br />

Schmälerungen des Liquiditätsflusses bzw. zusätzlichen<br />

Aufwendungen/ Sonderbetriebsausgaben und kann u.U.<br />

zu Beeinträchtigungen bei der Gewinnerzielungsabsicht<br />

auf Gesellschafterebene bei dem betroffenen Gesellschafter<br />

führen.<br />

Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Wirkungen wurden<br />

im Rahmen der Prognoserechnung nicht berücksichtigt;<br />

sie können die Ergebnisse der Beteiligung beeinflussen.<br />

Zu weiteren steuerlichen Konsequenzen des durch<br />

Vererbung oder Schenkung ausgelösten Anlegerwechsels<br />

vgl. vorstehende Ausführungen zur Gewerbesteuer<br />

und die Ausführungen zu den steuerlichen Risiken auf<br />

S. 56 ff.<br />

Umsatzsteuer<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist Unternehmerin im Sinne des<br />

§ 2 UStG, da sie eine gewerbliche Tätigkeit in Gestalt von<br />

<strong>Film</strong>produktionen und <strong>Film</strong>verwertungen selbstständig<br />

ausübt.<br />

Die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer<br />

kann diese als Vorsteuer geltend machen, da<br />

sie im Rahmen ihrer Ausgangsumsätze (<strong>Film</strong>verwertungen)<br />

zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt<br />

ist.<br />

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