Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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Kirchensteuer<br />
Kirchensteuerliche Wirkungen wurden nicht berücksichtigt.<br />
Gewerbesteuer<br />
Die Einkünfte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft unterliegen der<br />
Gewerbesteuer.<br />
Bei Verkauf sämtlicher <strong>Film</strong>rechte wird eine gewerbesteuerfreie<br />
Betriebsaufgabe unterstellt (siehe aber „Die<br />
Risikohinweise“, S. 56). Dies gilt aber nur insoweit, als<br />
Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben<br />
oder Teilbetrieben einer Mitunternehmerschaft<br />
bzw. der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft<br />
auf natürliche Personen als unmittelbar<br />
beteiligte Mitunternehmer entfallen (§ 7, S. 2 GewStG).<br />
Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils<br />
entstehen, sind als laufende Gewinne<br />
zu qualifizieren und somit nicht gewerbesteuerfrei<br />
(§ 16 EStG).<br />
§ 10 des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
stellt klar, dass etwaige Gewerbesteuerbelastungen,<br />
die auf Handlungen bzw. dem Verhalten eines Gesellschafters<br />
beruhen oder ihren Grund in der Person oder<br />
Rechtspersönlichkeit/ Rechtsform eines Gesellschafters<br />
haben, vom Veräußerer/ Übertragenden bzw. Erwerber/<br />
Übertragungsempfänger im Wege der gesamtschuldnerischen<br />
Haftung der Gesellschaft zu erstatten sind.<br />
Bei jedem Anlegerwechsel (Veräußerung, Schenkung,<br />
Erbschaft) entfällt der anteilige gewerbesteuerliche<br />
Verlustvortrag des ausscheidenden Anlegers. Der verbleibende<br />
Verlustvortrag kann nur von solchen künftigen<br />
Gewerbeerträgen abgezogen werden, die anteilig<br />
auf die verbleibenden Altgesellschafter entfallen.<br />
Der neu eintretende Anleger hat der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
laut § 10 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 6 Ziffer<br />
1 des Treuhandvertrages den Gewerbesteuermehraufwand<br />
aufgrund des Anlegerwechsels zu erstatten.<br />
Soweit beim einzelnen Anleger die Voraussetzungen des<br />
§ 35 EStG vorliegen, kann er andererseits das 1,8-fache<br />
des auf ihn anteilig entfallenden Gewerbesteuermessbetrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft bei seiner Einkommensteuerschuld<br />
abziehen (vgl. hierzu S. 50). Da die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
derzeit einem Gewerbesteuerhebesatz von<br />
270 % unterliegt, kommt es bei einer Anwendung von<br />
§ 35 EStG einkommensteuerlich zu einer Überkompensation<br />
der zu zahlenden Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer<br />
des Anlegers. Sofern die Voraussetzungen<br />
nach § 35 EStG beim einzelnen Anleger nicht vorliegen,<br />
verringert sich die Vorteilhaftigkeit des Beteiligungsangebotes.<br />
Die zusätzliche Gewerbesteuer führt bei Gesellschafterwechsel<br />
beim Neugesellschafter zu entsprechenden<br />
Schmälerungen des Liquiditätsflusses bzw. zusätzlichen<br />
Aufwendungen/ Sonderbetriebsausgaben und kann u.U.<br />
zu Beeinträchtigungen bei der Gewinnerzielungsabsicht<br />
auf Gesellschafterebene bei dem betroffenen Gesellschafter<br />
führen.<br />
Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Wirkungen wurden<br />
im Rahmen der Prognoserechnung nicht berücksichtigt;<br />
sie können die Ergebnisse der Beteiligung beeinflussen.<br />
Zu weiteren steuerlichen Konsequenzen des durch<br />
Vererbung oder Schenkung ausgelösten Anlegerwechsels<br />
vgl. vorstehende Ausführungen zur Gewerbesteuer<br />
und die Ausführungen zu den steuerlichen Risiken auf<br />
S. 56 ff.<br />
Umsatzsteuer<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist Unternehmerin im Sinne des<br />
§ 2 UStG, da sie eine gewerbliche Tätigkeit in Gestalt von<br />
<strong>Film</strong>produktionen und <strong>Film</strong>verwertungen selbstständig<br />
ausübt.<br />
Die der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer<br />
kann diese als Vorsteuer geltend machen, da<br />
sie im Rahmen ihrer Ausgangsumsätze (<strong>Film</strong>verwertungen)<br />
zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt<br />
ist.<br />
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