Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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projekte als Zuschuss an den Lizenznehmer gewähren.<br />
Die MM&R-Kosten werden durch den Lizenznehmer <strong>für</strong><br />
Aufwendungen <strong>für</strong> die Erstellung der <strong>Film</strong>kopien, die<br />
zur Vorführung in den einzelnen Kinos bestimmt sind,<br />
<strong>für</strong> Marketing-Aufwendungen der einzelnen <strong>Film</strong>projekte<br />
und sonstige mit dem Verleih in Zusammenhang<br />
stehende Maßnahmen verwendet. Über die durch die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten Vermarktungskostenzuschüsse<br />
hinausgehende Aufwendungen sind vom Lizenznehmer<br />
zu tragen. Im Rahmen der Abrechnung über<br />
die variablen Lizenzgebühren ist der Lizenznehmer über<br />
die tatsächlich aufgewendeten Vermarktungskosten<br />
gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nachweispflichtig.<br />
Bei der Ermittlung der variablen Lizenzgebühren werden<br />
die durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten Vermarktungskostenzuschüsse<br />
angerechnet.<br />
Analog den Bestimmungen der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />
und der Fertigstellungsgarantien <strong>für</strong> die<br />
Herstellung werden <strong>für</strong> den Fall, dass eine <strong>Film</strong>produktion<br />
nicht rechtzeitig fertig gestellt werden kann oder<br />
deren Produktion endgültig abgebrochen wird, die bereits<br />
durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten Vermarktungskostenzuschüsse<br />
<strong>für</strong> den ggf. ausgewählten Ersatzfilm<br />
als Vermarktungskostenzuschüsse verwendet.<br />
Für den Fall, dass einer oder mehrere der zu produzierenden<br />
<strong>Film</strong>e bzw. an deren Stelle tretende Ersatzfilme<br />
nicht rechtzeitig von dem <strong>Produktions</strong>dienstleister fertig<br />
gestellt werden können, ist der Fertigstellungsgarant<br />
verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die von dieser<br />
bis dahin <strong>für</strong> den oder die betreffenden <strong>Film</strong>e geleisteten<br />
Vermarktungskostenzuschüsse zu ersetzen. Der Fertigstellungsgarant<br />
erhält <strong>für</strong> diese Garantie ein Entgelt<br />
in Höhe von 2,0 % der MM&R-Kosten. Dieses Entgelt ist<br />
Bestandteil des mit dem <strong>Produktions</strong>dienstleister vereinbarten<br />
Budgets <strong>für</strong> die Vermarktungskostenzuschüsse.<br />
Lizenzgebühren<br />
Die Lizenzgebühren bestehen aus fest vereinbarten Bestandteilen<br />
sowie aus variablen Bestandteilen.<br />
Die festen Lizenzgebühren werden in den Jahren 2004<br />
bis 2018 jährlich nachschüssig jeweils zum 22. 12. (erstmals<br />
zum 22. 12. 2004) entrichtet und betragen jährlich<br />
ca. 5,12 % der Projektkosten. Die letzte Rate der festen<br />
Lizenzgebühren wird anteilig am 22. 06. 2019 entrichtet.<br />
Bei Projektauswahl im Rahmen des Business-Plans decken<br />
die festen Lizenzgebühren die jeweils fällige Bedienung<br />
der Anteilsfinanzierung, die laufenden Kosten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
und im Falle einer Inanspruchnahme von<br />
Darlehen des Lizenznehmers die Bedienung dieser Darlehen.<br />
Darüber hinaus stehen feste Beträge zur laufenden<br />
Ausschüttung/ Entnahme an die Anleger zur Verfügung.<br />
Die festen Lizenzgebühren werden bis auf die Teile, die<br />
zur Bedienung eines etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />
vorgesehen sind, im Rahmen der Schuldübernahme<br />
durch die Bank geleistet (vgl hierzu S. 55 „Schuldübernahmeverträge“).<br />
Die festen Lizenzgebühren und die<br />
Einmalzahlung sind jeweils in Höhe der ausstehenden<br />
Beträge der Anteilsfinanzierung der Anleger zur Besicherung<br />
durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft an die Bank verpfändet.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft erhält zum regulären Ende zusätzlich<br />
zu den festen Lizenzgebühren 40,0 % der etwaigen<br />
Überschüsse aus den Vertriebseinnahmen als variable Lizenzgebühren,<br />
sofern diese Vertriebseinnahmen, nach<br />
Abzug von territorial und nach Medien differenzierten<br />
Vertriebsprovisionen, Vertriebskosten, Beteiligungsansprüchen<br />
Dritter und Rückstellungen, die Summe der festen<br />
Lizenzgebühren und der Einmalzahlung übersteigen.<br />
Im Rahmen der Lizenzverträge durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
gewährte Vermarktungskostenzuschüsse werden<br />
angerechnet.<br />
Die Abrechnung über die variablen Lizenzgebühren erfolgt<br />
jährlich durch den Lizenznehmer, letztmalig halbjährlich<br />
zum 22. 06. 2019. Bei Ermittlung der Überschüsse<br />
werden Über- und Unterdeckungen aus ein-<br />
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