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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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projekte als Zuschuss an den Lizenznehmer gewähren.<br />

Die MM&R-Kosten werden durch den Lizenznehmer <strong>für</strong><br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die Erstellung der <strong>Film</strong>kopien, die<br />

zur Vorführung in den einzelnen Kinos bestimmt sind,<br />

<strong>für</strong> Marketing-Aufwendungen der einzelnen <strong>Film</strong>projekte<br />

und sonstige mit dem Verleih in Zusammenhang<br />

stehende Maßnahmen verwendet. Über die durch die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten Vermarktungskostenzuschüsse<br />

hinausgehende Aufwendungen sind vom Lizenznehmer<br />

zu tragen. Im Rahmen der Abrechnung über<br />

die variablen Lizenzgebühren ist der Lizenznehmer über<br />

die tatsächlich aufgewendeten Vermarktungskosten<br />

gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nachweispflichtig.<br />

Bei der Ermittlung der variablen Lizenzgebühren werden<br />

die durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten Vermarktungskostenzuschüsse<br />

angerechnet.<br />

Analog den Bestimmungen der <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />

und der Fertigstellungsgarantien <strong>für</strong> die<br />

Herstellung werden <strong>für</strong> den Fall, dass eine <strong>Film</strong>produktion<br />

nicht rechtzeitig fertig gestellt werden kann oder<br />

deren Produktion endgültig abgebrochen wird, die bereits<br />

durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft geleisteten Vermarktungskostenzuschüsse<br />

<strong>für</strong> den ggf. ausgewählten Ersatzfilm<br />

als Vermarktungskostenzuschüsse verwendet.<br />

Für den Fall, dass einer oder mehrere der zu produzierenden<br />

<strong>Film</strong>e bzw. an deren Stelle tretende Ersatzfilme<br />

nicht rechtzeitig von dem <strong>Produktions</strong>dienstleister fertig<br />

gestellt werden können, ist der Fertigstellungsgarant<br />

verpflichtet, der <strong>Fonds</strong>gesellschaft die von dieser<br />

bis dahin <strong>für</strong> den oder die betreffenden <strong>Film</strong>e geleisteten<br />

Vermarktungskostenzuschüsse zu ersetzen. Der Fertigstellungsgarant<br />

erhält <strong>für</strong> diese Garantie ein Entgelt<br />

in Höhe von 2,0 % der MM&R-Kosten. Dieses Entgelt ist<br />

Bestandteil des mit dem <strong>Produktions</strong>dienstleister vereinbarten<br />

Budgets <strong>für</strong> die Vermarktungskostenzuschüsse.<br />

Lizenzgebühren<br />

Die Lizenzgebühren bestehen aus fest vereinbarten Bestandteilen<br />

sowie aus variablen Bestandteilen.<br />

Die festen Lizenzgebühren werden in den Jahren 2004<br />

bis 2018 jährlich nachschüssig jeweils zum 22. 12. (erstmals<br />

zum 22. 12. 2004) entrichtet und betragen jährlich<br />

ca. 5,12 % der Projektkosten. Die letzte Rate der festen<br />

Lizenzgebühren wird anteilig am 22. 06. 2019 entrichtet.<br />

Bei Projektauswahl im Rahmen des Business-Plans decken<br />

die festen Lizenzgebühren die jeweils fällige Bedienung<br />

der Anteilsfinanzierung, die laufenden Kosten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

und im Falle einer Inanspruchnahme von<br />

Darlehen des Lizenznehmers die Bedienung dieser Darlehen.<br />

Darüber hinaus stehen feste Beträge zur laufenden<br />

Ausschüttung/ Entnahme an die Anleger zur Verfügung.<br />

Die festen Lizenzgebühren werden bis auf die Teile, die<br />

zur Bedienung eines etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />

vorgesehen sind, im Rahmen der Schuldübernahme<br />

durch die Bank geleistet (vgl hierzu S. 55 „Schuldübernahmeverträge“).<br />

Die festen Lizenzgebühren und die<br />

Einmalzahlung sind jeweils in Höhe der ausstehenden<br />

Beträge der Anteilsfinanzierung der Anleger zur Besicherung<br />

durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft an die Bank verpfändet.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft erhält zum regulären Ende zusätzlich<br />

zu den festen Lizenzgebühren 40,0 % der etwaigen<br />

Überschüsse aus den Vertriebseinnahmen als variable Lizenzgebühren,<br />

sofern diese Vertriebseinnahmen, nach<br />

Abzug von territorial und nach Medien differenzierten<br />

Vertriebsprovisionen, Vertriebskosten, Beteiligungsansprüchen<br />

Dritter und Rückstellungen, die Summe der festen<br />

Lizenzgebühren und der Einmalzahlung übersteigen.<br />

Im Rahmen der Lizenzverträge durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

gewährte Vermarktungskostenzuschüsse werden<br />

angerechnet.<br />

Die Abrechnung über die variablen Lizenzgebühren erfolgt<br />

jährlich durch den Lizenznehmer, letztmalig halbjährlich<br />

zum 22. 06. 2019. Bei Ermittlung der Überschüsse<br />

werden Über- und Unterdeckungen aus ein-<br />

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