Diagramm - Altenburger Land
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Auf Grund des langwierigen Ausweisungsverfahrens,<br />
welches auch die Belange aller<br />
Grundstückseigentümer und sonstiger Berechtigter,<br />
wie Träger öffentlicher Belange, nach dem<br />
Bundesnaturschutzgesetz anerkannte Ver-bände<br />
sowie sonstige Nutzungsberechtigte, abwägen<br />
muss, konnte eine endgültige Ausweisung als GLB<br />
bislang erst bei der “Weiherkette Monstab”<br />
erreicht werden.<br />
Die “Weiherkette Monstab” stellt mit 5,41 Hektar<br />
Fläche ein wichtiges Bindeglied in der Biotopvernetzung<br />
des <strong>Altenburger</strong> Lößhügellandes dar.<br />
Dieser <strong>Land</strong>schaftsbestandteil bietet Reproduktions-<br />
und Lebensraum für Amphibien, Libellen<br />
sowie für bedrohte Tierarten der Roten Liste (z. B.<br />
die Wechselkröte). Auch verschiedene Brutvogelarten,<br />
wie die Teichralle, die Blässralle oder die<br />
Rohrammer, siedeln in diesem Gebiet. Als<br />
biotoptypische Pflanzenarten sind dort Arten der<br />
Röhrichtgesellschaften, Feuchtwiesen und Saumgesellschaften,<br />
wie die besonders geschützte<br />
Schwertlilie, zu finden.<br />
1.6.5 Besonders geschützte Biotope<br />
Ein Biotop ist der Lebensraum einer Lebensgemeinschaft<br />
frei lebender Tier- und Pflanzenarten (Biozönose),<br />
deren Zusammensetzung auf Grund<br />
standörtlicher Gegebenheiten und abiotischer<br />
Faktoren typisch und charakteristisch ist.<br />
Nach § 18 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG)<br />
sind eine Reihe von Biotoptypen allein wegen ihres<br />
Bestandes unter gesetzlichen Schutz gestellt, ohne<br />
dass hierzu noch zusätzlich ein Unterschutzstellungsverfahren<br />
notwendig ist. Zu diesen<br />
Biotopen zählen unter anderem Quellbereiche,<br />
naturnahe Bach- und Flussabschnitte sowie<br />
Kleingewässer und Verlandungszonen, stehender<br />
Gewässer, Moore, Feuchtwiesen, Trockenrasen,<br />
ausgebeutete und für eine Folgenutzung nicht<br />
vorgesehene Lockergesteinsgruben und Steinbrüche,<br />
Streuobstwiesen und Hohlwege.<br />
In den Schutz des § 18 eingeschlossen sind auch<br />
die zu den Biotopen gehörenden Lebensgemeinschaften,<br />
das heißt typische standortentsprechende<br />
Pflanzen- und Tierarten, wie beispielsweise<br />
Röhrichte und Seggenried oder der Wasserfrosch in<br />
und an naturnahen Kleingewässern.<br />
1.6.6 Natura 2000 - FFH-Gebiete und EG-<br />
Vogelschutzgebiete (SPA)<br />
Als Natura 2000 wird ein länderübergreifendes<br />
Schutzgebietssystem innerhalb der Europäischen<br />
Gemeinschaft von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />
bezeichnet. Es umfasst die FFH-Gebiete nach der<br />
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) von<br />
1992 sowie die EG-Vogelschutzgebiete (SPA, Special<br />
Protection Areas) nach der EG-Vogelschutz-richtlinie<br />
von 1979.<br />
Ziel der dafür maßgeblichen FFH-Richtlinie ist es,<br />
neben Vorschriften zum Artenschutz auch außerhalb<br />
von Schutzgebieten ein System von idealerweise<br />
zusammenhängenden Schutzgebieten zu schaffen, um<br />
die Vielfalt von EG-weit bedrohten Lebensraumtypen<br />
und die Artenvielfalt innerhalb der Europäischen<br />
Gemeinschaft nach einheitlichen Kriterien dauerhaft zu<br />
schützen und zu erhalten. Grundsätzlich geschützt<br />
werden im Rahmen der Natura 2000-Schutzgebiete in<br />
erster Linie bestimmte Lebensraumtypen (Anhang I)<br />
und Arten (Anhang II), die in den Anhängen der FFH-<br />
Richtlinie aufgelistet sind. Hinzu kommen die<br />
Schutzgebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie für<br />
Vogelarten des Anhang I und Zugvögel. Bezweckt wird<br />
mit einem solchen Schutzstatus neben der Bewahrung<br />
auch die Wiederherstellung eines “günstigen<br />
Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und<br />
wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem<br />
Interesse”.<br />
Das in FFH- und Vogelschutzgebieten geltende Verschlechterungsverbot<br />
gebietet die Ergreifung von<br />
Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen<br />
der natürlichen Lebensräume und Arten, zu<br />
deren Schutz die jeweiligen Gebiete bestimmt sind.<br />
Projekte und Planungen, die zu einer erheblichen<br />
Beeinträchtigung führen könnten, sind somit hinsichtlich<br />
ihrer Zulässigkeit grundsätzlich einer Verträglichkeitsprüfung<br />
zu unterziehen, welche die Auswirkung<br />
eines Vorhabens auf die Lebensräume und Arten, zu<br />
deren Schutz das Gebiet ausgewiesen wurde,<br />
bewertet. Zudem besteht die Aufgabe, nötige Maßnahmen<br />
zur Erhaltung und Entwicklung der Gebiete<br />
von gemeinschaftlicher Bedeutung festzulegen. Hierzu<br />
werden derzeit Managementpläne zur Erhaltung und<br />
Pflege der Gebiete erarbeitet.<br />
Im <strong>Altenburger</strong> <strong>Land</strong> gibt es sieben ausgewiesene<br />
FFH-Gebiete sowie ein EG-Vogelschutzgebiet, welche<br />
nachfolgend kurz erläutert werden.<br />
FFH-Gebiet Nr. 140 - “Haselbacher Teiche und<br />
Pleißeaue”: Die 240 Hektar große Fläche als<br />
bedeutendstes Teichgebiet in Nordostthüringen mit<br />
Auenwäldern sowie naturnahen Fließgewässern und<br />
Feuchtwiesen ist u. a. wichtigster Lebensraum des<br />
Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings und des<br />
Kammmolches.<br />
Das FFH-Gebiet Nr. 141 - “Restloch Zechau”, mit<br />
einer Größe von 213 Hektar, repräsentiert in hervorragender<br />
Weise mesotrophe kalkhaltige Stillgewässer<br />
mit Armleuchteralgen, Kalktuffquellen mit Niedermoorbildungen<br />
und ist Lebensraum für z. T. hochgradig<br />
gefährdete Pflanzen- und Tierarten, wie Frauenschuh<br />
und Kammmolch.<br />
<strong>Land</strong>ratsamt <strong>Altenburger</strong> <strong>Land</strong> Seite 20 von 94