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Diagramm - Altenburger Land

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Auf Grund des langwierigen Ausweisungsverfahrens,<br />

welches auch die Belange aller<br />

Grundstückseigentümer und sonstiger Berechtigter,<br />

wie Träger öffentlicher Belange, nach dem<br />

Bundesnaturschutzgesetz anerkannte Ver-bände<br />

sowie sonstige Nutzungsberechtigte, abwägen<br />

muss, konnte eine endgültige Ausweisung als GLB<br />

bislang erst bei der “Weiherkette Monstab”<br />

erreicht werden.<br />

Die “Weiherkette Monstab” stellt mit 5,41 Hektar<br />

Fläche ein wichtiges Bindeglied in der Biotopvernetzung<br />

des <strong>Altenburger</strong> Lößhügellandes dar.<br />

Dieser <strong>Land</strong>schaftsbestandteil bietet Reproduktions-<br />

und Lebensraum für Amphibien, Libellen<br />

sowie für bedrohte Tierarten der Roten Liste (z. B.<br />

die Wechselkröte). Auch verschiedene Brutvogelarten,<br />

wie die Teichralle, die Blässralle oder die<br />

Rohrammer, siedeln in diesem Gebiet. Als<br />

biotoptypische Pflanzenarten sind dort Arten der<br />

Röhrichtgesellschaften, Feuchtwiesen und Saumgesellschaften,<br />

wie die besonders geschützte<br />

Schwertlilie, zu finden.<br />

1.6.5 Besonders geschützte Biotope<br />

Ein Biotop ist der Lebensraum einer Lebensgemeinschaft<br />

frei lebender Tier- und Pflanzenarten (Biozönose),<br />

deren Zusammensetzung auf Grund<br />

standörtlicher Gegebenheiten und abiotischer<br />

Faktoren typisch und charakteristisch ist.<br />

Nach § 18 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG)<br />

sind eine Reihe von Biotoptypen allein wegen ihres<br />

Bestandes unter gesetzlichen Schutz gestellt, ohne<br />

dass hierzu noch zusätzlich ein Unterschutzstellungsverfahren<br />

notwendig ist. Zu diesen<br />

Biotopen zählen unter anderem Quellbereiche,<br />

naturnahe Bach- und Flussabschnitte sowie<br />

Kleingewässer und Verlandungszonen, stehender<br />

Gewässer, Moore, Feuchtwiesen, Trockenrasen,<br />

ausgebeutete und für eine Folgenutzung nicht<br />

vorgesehene Lockergesteinsgruben und Steinbrüche,<br />

Streuobstwiesen und Hohlwege.<br />

In den Schutz des § 18 eingeschlossen sind auch<br />

die zu den Biotopen gehörenden Lebensgemeinschaften,<br />

das heißt typische standortentsprechende<br />

Pflanzen- und Tierarten, wie beispielsweise<br />

Röhrichte und Seggenried oder der Wasserfrosch in<br />

und an naturnahen Kleingewässern.<br />

1.6.6 Natura 2000 - FFH-Gebiete und EG-<br />

Vogelschutzgebiete (SPA)<br />

Als Natura 2000 wird ein länderübergreifendes<br />

Schutzgebietssystem innerhalb der Europäischen<br />

Gemeinschaft von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

bezeichnet. Es umfasst die FFH-Gebiete nach der<br />

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) von<br />

1992 sowie die EG-Vogelschutzgebiete (SPA, Special<br />

Protection Areas) nach der EG-Vogelschutz-richtlinie<br />

von 1979.<br />

Ziel der dafür maßgeblichen FFH-Richtlinie ist es,<br />

neben Vorschriften zum Artenschutz auch außerhalb<br />

von Schutzgebieten ein System von idealerweise<br />

zusammenhängenden Schutzgebieten zu schaffen, um<br />

die Vielfalt von EG-weit bedrohten Lebensraumtypen<br />

und die Artenvielfalt innerhalb der Europäischen<br />

Gemeinschaft nach einheitlichen Kriterien dauerhaft zu<br />

schützen und zu erhalten. Grundsätzlich geschützt<br />

werden im Rahmen der Natura 2000-Schutzgebiete in<br />

erster Linie bestimmte Lebensraumtypen (Anhang I)<br />

und Arten (Anhang II), die in den Anhängen der FFH-<br />

Richtlinie aufgelistet sind. Hinzu kommen die<br />

Schutzgebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie für<br />

Vogelarten des Anhang I und Zugvögel. Bezweckt wird<br />

mit einem solchen Schutzstatus neben der Bewahrung<br />

auch die Wiederherstellung eines “günstigen<br />

Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und<br />

wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem<br />

Interesse”.<br />

Das in FFH- und Vogelschutzgebieten geltende Verschlechterungsverbot<br />

gebietet die Ergreifung von<br />

Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen<br />

der natürlichen Lebensräume und Arten, zu<br />

deren Schutz die jeweiligen Gebiete bestimmt sind.<br />

Projekte und Planungen, die zu einer erheblichen<br />

Beeinträchtigung führen könnten, sind somit hinsichtlich<br />

ihrer Zulässigkeit grundsätzlich einer Verträglichkeitsprüfung<br />

zu unterziehen, welche die Auswirkung<br />

eines Vorhabens auf die Lebensräume und Arten, zu<br />

deren Schutz das Gebiet ausgewiesen wurde,<br />

bewertet. Zudem besteht die Aufgabe, nötige Maßnahmen<br />

zur Erhaltung und Entwicklung der Gebiete<br />

von gemeinschaftlicher Bedeutung festzulegen. Hierzu<br />

werden derzeit Managementpläne zur Erhaltung und<br />

Pflege der Gebiete erarbeitet.<br />

Im <strong>Altenburger</strong> <strong>Land</strong> gibt es sieben ausgewiesene<br />

FFH-Gebiete sowie ein EG-Vogelschutzgebiet, welche<br />

nachfolgend kurz erläutert werden.<br />

FFH-Gebiet Nr. 140 - “Haselbacher Teiche und<br />

Pleißeaue”: Die 240 Hektar große Fläche als<br />

bedeutendstes Teichgebiet in Nordostthüringen mit<br />

Auenwäldern sowie naturnahen Fließgewässern und<br />

Feuchtwiesen ist u. a. wichtigster Lebensraum des<br />

Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings und des<br />

Kammmolches.<br />

Das FFH-Gebiet Nr. 141 - “Restloch Zechau”, mit<br />

einer Größe von 213 Hektar, repräsentiert in hervorragender<br />

Weise mesotrophe kalkhaltige Stillgewässer<br />

mit Armleuchteralgen, Kalktuffquellen mit Niedermoorbildungen<br />

und ist Lebensraum für z. T. hochgradig<br />

gefährdete Pflanzen- und Tierarten, wie Frauenschuh<br />

und Kammmolch.<br />

<strong>Land</strong>ratsamt <strong>Altenburger</strong> <strong>Land</strong> Seite 20 von 94

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