Diagramm - Altenburger Land
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7.6 Genehmigungsbedürftige Anlagen<br />
Nummer Anhang 4. BImSchV Anzahl<br />
(Spalten 1 und 2)<br />
1 Wärmeerzeugung, Bergbau, 27<br />
Energie<br />
2 Steine, Erden, Glas, Keramik, 7<br />
Baustoffe<br />
3 Stahl, Eisen und sonstige<br />
4<br />
Metalle einschließlich<br />
Verarbeitung<br />
4 Chemische Erzeugnisse,<br />
1<br />
Arzneimittel,<br />
Mineralölraffination und<br />
Weiterverarbeitung<br />
5 Oberflächenbehandlung mit 1<br />
organischen Stoffen, Herstellung<br />
von bahnenförmigen Materialien<br />
aus Kunststoffen, sonstige<br />
Verarbeitung von Harzen und<br />
Kunststoffen<br />
6 Holz und Zellstoff -<br />
7 Nahrungs-, Genuss- und<br />
27<br />
Futtermittel, landwirtschaftliche<br />
Erzeugnisse<br />
8 Verwertung und Beseitigung 64<br />
von Abfällen und sonstigen<br />
Stoffen<br />
9 Lagerung, Be- und Entladen 2<br />
von Stoffen und Zubereitungen<br />
10 Sonstiges 6<br />
Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen nach dem Anhang der Verordnung über<br />
genehmigungsbedürftige Anlagen im <strong>Land</strong>kreis<br />
7.7 Wichtige Verwaltungsvorschriften<br />
zum BImSchG<br />
7.7.1 Technische Anleitung zur Reinhaltung<br />
der Luft (TA Luft)<br />
Mit der TA-Luft aus dem Jahre 2002 wurde den<br />
Behörden ein modernes Instrument zur Luftreinhaltung<br />
an die Hand gegeben, welches zugleich zu<br />
mehr Rechtssicherheit und damit Planungssicherheit<br />
bei der Genehmigung von Anlagen führt. Sie<br />
konkretisiert die Anforderungen, die bei der<br />
Genehmigung von industriellen und gewerblichen<br />
Anlagen von den zuständigen Vollzugsbehörden zu<br />
beachten sind. Dies hilft den Behörden und der<br />
Wirtschaft und dient dem Umweltschutz.<br />
Die TA-Luft 2002 gliedert sich im Wesentlichen in<br />
einen Immissions- und einen Emissionsteil. Der<br />
Immissionsteil enthält Vorschriften zum Schutz der<br />
Nachbarn vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen,<br />
zum Beispiel aus Industrieanlagen.<br />
Dabei wird die Anlagenzulassung an europäisches<br />
Recht angepasst. So werden im EU-Recht<br />
höchstzulässige Konzentrationen für einige<br />
besonders bedeutsame Schadstoffe, zum Beispiel<br />
Staub und Benzol, in der Atemluft festgelegt, die auch<br />
für die Genehmigung von Anlagen beachtlich sind. In<br />
der TA-Luft wird die Art und Weise der<br />
Berücksichtigung dieser Emissionswerte bestimmt.<br />
Der Emissionsteil enthält Anforderungen zur Vorsorge<br />
gegen schädliche Umwelteinwirkungen und legt<br />
entsprechende Emissionswerte für alle relevanten<br />
Luftschadstoffe fest. Dabei werden nicht nur neue<br />
Industrieanlagen erfasst, sondern auch Anforderungen<br />
an Altanlagen formuliert. Die Umweltanforderungen der<br />
EU für genehmigungsbedürftige Anlagen sind<br />
medienübergreifend (Luft, Wasser, Boden) unter<br />
gleichzeitiger Berücksichtigung der Anlagensicherheit,<br />
der Energieeffizienz und anderer betroffener Bereiche.<br />
Mit der TA-Luft wurde eine bundeseinheitliche Praxis<br />
bei der Genehmigung, wesentlichen Änderungen und<br />
Sanierung genehmigungsbedürftiger Anlagen sichergestellt.<br />
7.7.2 Technische Anleitung zum Schutz<br />
gegen Lärm (TA-Lärm)<br />
Der Anwendungsbereich der TA-Lärm von 1998<br />
erstreckt sich auf die nach BImSchG genehmigungsbedürftigen<br />
und nicht genehmigungsbedürftigen<br />
Anlagen. Im Sinne der praktischen Umsetzung sollte<br />
die TA-Lärm immer im Zusammenhang mit dem<br />
Arbeitsschutz (Arbeitsstättenverordnung) gesehen<br />
werden.<br />
Grundsätzlich gilt, dass von technischen Anlagen<br />
ausgehende Geräusche keine schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen hervorrufen sollen und<br />
Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur<br />
Lärmbegrenzung getroffen werden müssen.<br />
Insbesondere bei Anträgen in Genehmigungsverfahren,<br />
bei Entscheidungen über nachträgliche Anordnungen<br />
sowie bei Anordnungen zur Ermittlung der Emissionen<br />
einer Anlage und der Immissionen im<br />
Einwirkungsbereich dieser Anlage sind die Vorschriften<br />
der TA-Lärm zu beachten. Sie macht Vorgaben zur<br />
Messung und Beurteilung der Geräusche sowie zu<br />
gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten, aber keine<br />
Emissionswerte für einzelne Anlagen.<br />
Bei der Beurteilung der Lärmbelastung werden neben<br />
der mittleren Schallleistung auch Schallspitzen, die<br />
Frequenz und der zeitliche Verlauf berücksichtigt.<br />
Diese Richtwerte gelten für die Gesamteinwirkung der<br />
Geräusche aller Anlagen (Kumulation,<br />
akzeptorbezogene Beurteilung), da in der Praxis meist<br />
mehrere Geräuschemittenten zur Immission beitragen.<br />
Die TA-Lärm nennt zudem Prognoseverfahren, nach<br />
denen Lärmimmissionen berechnet werden können.<br />
Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb<br />
von Gebäuden beziehen sich auf Tageszeiten (06 bis<br />
22 Uhr) bzw. Nachtzeiten (22 bis 06 Uhr) und sind in<br />
der folgenden Tabelle zusammengefasst:<br />
<strong>Land</strong>ratsamt <strong>Altenburger</strong> <strong>Land</strong> Seite 72 von 94