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Diagramm - Altenburger Land

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7.6 Genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

Nummer Anhang 4. BImSchV Anzahl<br />

(Spalten 1 und 2)<br />

1 Wärmeerzeugung, Bergbau, 27<br />

Energie<br />

2 Steine, Erden, Glas, Keramik, 7<br />

Baustoffe<br />

3 Stahl, Eisen und sonstige<br />

4<br />

Metalle einschließlich<br />

Verarbeitung<br />

4 Chemische Erzeugnisse,<br />

1<br />

Arzneimittel,<br />

Mineralölraffination und<br />

Weiterverarbeitung<br />

5 Oberflächenbehandlung mit 1<br />

organischen Stoffen, Herstellung<br />

von bahnenförmigen Materialien<br />

aus Kunststoffen, sonstige<br />

Verarbeitung von Harzen und<br />

Kunststoffen<br />

6 Holz und Zellstoff -<br />

7 Nahrungs-, Genuss- und<br />

27<br />

Futtermittel, landwirtschaftliche<br />

Erzeugnisse<br />

8 Verwertung und Beseitigung 64<br />

von Abfällen und sonstigen<br />

Stoffen<br />

9 Lagerung, Be- und Entladen 2<br />

von Stoffen und Zubereitungen<br />

10 Sonstiges 6<br />

Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen nach dem Anhang der Verordnung über<br />

genehmigungsbedürftige Anlagen im <strong>Land</strong>kreis<br />

7.7 Wichtige Verwaltungsvorschriften<br />

zum BImSchG<br />

7.7.1 Technische Anleitung zur Reinhaltung<br />

der Luft (TA Luft)<br />

Mit der TA-Luft aus dem Jahre 2002 wurde den<br />

Behörden ein modernes Instrument zur Luftreinhaltung<br />

an die Hand gegeben, welches zugleich zu<br />

mehr Rechtssicherheit und damit Planungssicherheit<br />

bei der Genehmigung von Anlagen führt. Sie<br />

konkretisiert die Anforderungen, die bei der<br />

Genehmigung von industriellen und gewerblichen<br />

Anlagen von den zuständigen Vollzugsbehörden zu<br />

beachten sind. Dies hilft den Behörden und der<br />

Wirtschaft und dient dem Umweltschutz.<br />

Die TA-Luft 2002 gliedert sich im Wesentlichen in<br />

einen Immissions- und einen Emissionsteil. Der<br />

Immissionsteil enthält Vorschriften zum Schutz der<br />

Nachbarn vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen,<br />

zum Beispiel aus Industrieanlagen.<br />

Dabei wird die Anlagenzulassung an europäisches<br />

Recht angepasst. So werden im EU-Recht<br />

höchstzulässige Konzentrationen für einige<br />

besonders bedeutsame Schadstoffe, zum Beispiel<br />

Staub und Benzol, in der Atemluft festgelegt, die auch<br />

für die Genehmigung von Anlagen beachtlich sind. In<br />

der TA-Luft wird die Art und Weise der<br />

Berücksichtigung dieser Emissionswerte bestimmt.<br />

Der Emissionsteil enthält Anforderungen zur Vorsorge<br />

gegen schädliche Umwelteinwirkungen und legt<br />

entsprechende Emissionswerte für alle relevanten<br />

Luftschadstoffe fest. Dabei werden nicht nur neue<br />

Industrieanlagen erfasst, sondern auch Anforderungen<br />

an Altanlagen formuliert. Die Umweltanforderungen der<br />

EU für genehmigungsbedürftige Anlagen sind<br />

medienübergreifend (Luft, Wasser, Boden) unter<br />

gleichzeitiger Berücksichtigung der Anlagensicherheit,<br />

der Energieeffizienz und anderer betroffener Bereiche.<br />

Mit der TA-Luft wurde eine bundeseinheitliche Praxis<br />

bei der Genehmigung, wesentlichen Änderungen und<br />

Sanierung genehmigungsbedürftiger Anlagen sichergestellt.<br />

7.7.2 Technische Anleitung zum Schutz<br />

gegen Lärm (TA-Lärm)<br />

Der Anwendungsbereich der TA-Lärm von 1998<br />

erstreckt sich auf die nach BImSchG genehmigungsbedürftigen<br />

und nicht genehmigungsbedürftigen<br />

Anlagen. Im Sinne der praktischen Umsetzung sollte<br />

die TA-Lärm immer im Zusammenhang mit dem<br />

Arbeitsschutz (Arbeitsstättenverordnung) gesehen<br />

werden.<br />

Grundsätzlich gilt, dass von technischen Anlagen<br />

ausgehende Geräusche keine schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen hervorrufen sollen und<br />

Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur<br />

Lärmbegrenzung getroffen werden müssen.<br />

Insbesondere bei Anträgen in Genehmigungsverfahren,<br />

bei Entscheidungen über nachträgliche Anordnungen<br />

sowie bei Anordnungen zur Ermittlung der Emissionen<br />

einer Anlage und der Immissionen im<br />

Einwirkungsbereich dieser Anlage sind die Vorschriften<br />

der TA-Lärm zu beachten. Sie macht Vorgaben zur<br />

Messung und Beurteilung der Geräusche sowie zu<br />

gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten, aber keine<br />

Emissionswerte für einzelne Anlagen.<br />

Bei der Beurteilung der Lärmbelastung werden neben<br />

der mittleren Schallleistung auch Schallspitzen, die<br />

Frequenz und der zeitliche Verlauf berücksichtigt.<br />

Diese Richtwerte gelten für die Gesamteinwirkung der<br />

Geräusche aller Anlagen (Kumulation,<br />

akzeptorbezogene Beurteilung), da in der Praxis meist<br />

mehrere Geräuschemittenten zur Immission beitragen.<br />

Die TA-Lärm nennt zudem Prognoseverfahren, nach<br />

denen Lärmimmissionen berechnet werden können.<br />

Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb<br />

von Gebäuden beziehen sich auf Tageszeiten (06 bis<br />

22 Uhr) bzw. Nachtzeiten (22 bis 06 Uhr) und sind in<br />

der folgenden Tabelle zusammengefasst:<br />

<strong>Land</strong>ratsamt <strong>Altenburger</strong> <strong>Land</strong> Seite 72 von 94

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