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Diagramm - Altenburger Land

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Typische Agrarlandschaft im <strong>Altenburger</strong> <strong>Land</strong><br />

Über den Bereich der Gefahrenabwehr hinaus wird<br />

die Möglichkeit vorgesehen, für vorbelastete Gebiete<br />

in Rechtsverordnungen Anforderungen zur Vorsorge<br />

gegen Bodenbelastungen festzulegen. Durch entsprechende<br />

Anforderungen kann verhindert werden,<br />

dass in Zukunft Altlasten neu entstehen. Ferner<br />

kann sichergestellt werden, dass die<br />

Bodenbelastungen die Gefahrengrenze nicht<br />

überschreiten. Dies schafft Freiräume für die<br />

Ansiedlung neuer und die Erweiterung bestehender<br />

Betriebe.<br />

Seitdem das Bundesbodenschutzgesetz<br />

(BBodSchG) 1998 und die Bundesbodenschutzverordnung<br />

(BbodSchV) im Jahr 1999 in Kraft getreten<br />

sind, bestehen bundeseinheitliche Vorschriften für<br />

die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen,<br />

altlastenverdächtigen Flächen, schädlichen<br />

Bodenveränderungen und Altlasten.<br />

Folgende Grundpflichten stellen nach dem Gesetz<br />

sicher, dass die Bodenfunktionen für Menschen,<br />

Tiere und Pflanzen langfristig erhalten und für<br />

künftige Nutzungen gesichert werden:<br />

� Vorsorgepflichten bestehen, damit der<br />

Boden langfristig durch stoffliche und<br />

physikalische Einwirkungen in seiner<br />

ökologischen Leistungsfähigkeit nicht<br />

überfordert wird.<br />

� Böden, von denen Gefahren für Mensch und<br />

Umwelt ausgehen, sind zu sanieren. Die<br />

Sanierungspflicht erstreckt sich auch auf die<br />

vom Boden ausgehenden Gewässerverunreinigungen.<br />

Zur Sanierung sind u. a. auch<br />

frühere Eigentümer und Gesamtrechnungsnachfolger<br />

von Verhaltensstörern<br />

verpflichtet.<br />

� Grundstückseigentümer und -besitzer<br />

müssen dafür sorgen, dass durch den<br />

Zustand ihres Grundstücks keine Gefahren<br />

für den Boden ausgehen.<br />

� Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so<br />

zu verhalten, dass dadurch keine Gefahren<br />

hervorgerufen werden.<br />

6.2 Umsetzung des Bundesbodenschutzgesetzes<br />

in Thüringen<br />

Mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des<br />

Bundesbodenschutzgesetzes, welches im Dezember<br />

2003 vom <strong>Land</strong>tag verabschiedet wurde, sind die<br />

erforderlichen und zweckmäßigen landesrechtlichen<br />

Regelungen für einen effektiven Vollzug der<br />

bundesrechtlichen Anforderungen geschaffen worden.<br />

Das Gesetz soll auch dazu beitragen, dass dem<br />

Schutzgut Boden künftig nicht nur ein höherer<br />

umweltpolitischer, sondern insbesondere auch ein<br />

gesamtgesellschaftlicher Stellenwert beigemessen wird.<br />

Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes kann man<br />

wie folgt zusammenfassen:<br />

� Informationspflichten für konkrete Anhaltspunkte<br />

auf schädliche Bodenveränderungen<br />

oder Altlasten<br />

� Auskunftspflichten, Duldungspflichten, Betreuungsrechte<br />

der Bediensteten der Behörde und<br />

der beauftragten Dritten<br />

� verfahrensrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen<br />

zur Einrichtung eines Bodeninformationssystems<br />

sowie eines Altlasteninformationssystems<br />

� Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen<br />

zur Regelung von Anforderungen<br />

an Sachverständige und Untersuchungsstellen<br />

sowie deren Anerkennung<br />

6.3 Behörden und Zuständigkeiten<br />

Wie auch sonst im Umweltbereich üblich, kommt für den<br />

Vollzug der bodenschutzrechtlichen Regelungen ein<br />

dreistufiger Verwaltungsaufbau zur Anwendung. Die<br />

oberste Bodenschutzbehörde (Thüringer Ministerium für<br />

<strong>Land</strong>wirtschaft, Naturschutz und Umwelt) steht der<br />

oberen Bodenschutzbehörde (Thüringer <strong>Land</strong>esverwaltungsamt,<br />

<strong>Land</strong>esbergamt) vor.<br />

Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden<br />

wurden seit Mai 2008 vollständig von den <strong>Land</strong>kreisen<br />

und kreisfreien Städten übernommen. Sie sind daher<br />

auch vorrangig Ansprechpartner und Anlaufstelle für<br />

alle bodenschutz-relevanten Fragen und Probleme.<br />

6.4 Altlasten<br />

Altlasten im Sinne des BBodSchG sind:<br />

1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie<br />

sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle<br />

behandelt, gelagert oder abgelagert worden<br />

sind (Altablagerungen) und<br />

<strong>Land</strong>ratsamt <strong>Altenburger</strong> <strong>Land</strong> Seite 66 von 94

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