Diagramm - Altenburger Land
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Typische Agrarlandschaft im <strong>Altenburger</strong> <strong>Land</strong><br />
Über den Bereich der Gefahrenabwehr hinaus wird<br />
die Möglichkeit vorgesehen, für vorbelastete Gebiete<br />
in Rechtsverordnungen Anforderungen zur Vorsorge<br />
gegen Bodenbelastungen festzulegen. Durch entsprechende<br />
Anforderungen kann verhindert werden,<br />
dass in Zukunft Altlasten neu entstehen. Ferner<br />
kann sichergestellt werden, dass die<br />
Bodenbelastungen die Gefahrengrenze nicht<br />
überschreiten. Dies schafft Freiräume für die<br />
Ansiedlung neuer und die Erweiterung bestehender<br />
Betriebe.<br />
Seitdem das Bundesbodenschutzgesetz<br />
(BBodSchG) 1998 und die Bundesbodenschutzverordnung<br />
(BbodSchV) im Jahr 1999 in Kraft getreten<br />
sind, bestehen bundeseinheitliche Vorschriften für<br />
die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen,<br />
altlastenverdächtigen Flächen, schädlichen<br />
Bodenveränderungen und Altlasten.<br />
Folgende Grundpflichten stellen nach dem Gesetz<br />
sicher, dass die Bodenfunktionen für Menschen,<br />
Tiere und Pflanzen langfristig erhalten und für<br />
künftige Nutzungen gesichert werden:<br />
� Vorsorgepflichten bestehen, damit der<br />
Boden langfristig durch stoffliche und<br />
physikalische Einwirkungen in seiner<br />
ökologischen Leistungsfähigkeit nicht<br />
überfordert wird.<br />
� Böden, von denen Gefahren für Mensch und<br />
Umwelt ausgehen, sind zu sanieren. Die<br />
Sanierungspflicht erstreckt sich auch auf die<br />
vom Boden ausgehenden Gewässerverunreinigungen.<br />
Zur Sanierung sind u. a. auch<br />
frühere Eigentümer und Gesamtrechnungsnachfolger<br />
von Verhaltensstörern<br />
verpflichtet.<br />
� Grundstückseigentümer und -besitzer<br />
müssen dafür sorgen, dass durch den<br />
Zustand ihres Grundstücks keine Gefahren<br />
für den Boden ausgehen.<br />
� Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so<br />
zu verhalten, dass dadurch keine Gefahren<br />
hervorgerufen werden.<br />
6.2 Umsetzung des Bundesbodenschutzgesetzes<br />
in Thüringen<br />
Mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des<br />
Bundesbodenschutzgesetzes, welches im Dezember<br />
2003 vom <strong>Land</strong>tag verabschiedet wurde, sind die<br />
erforderlichen und zweckmäßigen landesrechtlichen<br />
Regelungen für einen effektiven Vollzug der<br />
bundesrechtlichen Anforderungen geschaffen worden.<br />
Das Gesetz soll auch dazu beitragen, dass dem<br />
Schutzgut Boden künftig nicht nur ein höherer<br />
umweltpolitischer, sondern insbesondere auch ein<br />
gesamtgesellschaftlicher Stellenwert beigemessen wird.<br />
Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes kann man<br />
wie folgt zusammenfassen:<br />
� Informationspflichten für konkrete Anhaltspunkte<br />
auf schädliche Bodenveränderungen<br />
oder Altlasten<br />
� Auskunftspflichten, Duldungspflichten, Betreuungsrechte<br />
der Bediensteten der Behörde und<br />
der beauftragten Dritten<br />
� verfahrensrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen<br />
zur Einrichtung eines Bodeninformationssystems<br />
sowie eines Altlasteninformationssystems<br />
� Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen<br />
zur Regelung von Anforderungen<br />
an Sachverständige und Untersuchungsstellen<br />
sowie deren Anerkennung<br />
6.3 Behörden und Zuständigkeiten<br />
Wie auch sonst im Umweltbereich üblich, kommt für den<br />
Vollzug der bodenschutzrechtlichen Regelungen ein<br />
dreistufiger Verwaltungsaufbau zur Anwendung. Die<br />
oberste Bodenschutzbehörde (Thüringer Ministerium für<br />
<strong>Land</strong>wirtschaft, Naturschutz und Umwelt) steht der<br />
oberen Bodenschutzbehörde (Thüringer <strong>Land</strong>esverwaltungsamt,<br />
<strong>Land</strong>esbergamt) vor.<br />
Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden<br />
wurden seit Mai 2008 vollständig von den <strong>Land</strong>kreisen<br />
und kreisfreien Städten übernommen. Sie sind daher<br />
auch vorrangig Ansprechpartner und Anlaufstelle für<br />
alle bodenschutz-relevanten Fragen und Probleme.<br />
6.4 Altlasten<br />
Altlasten im Sinne des BBodSchG sind:<br />
1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie<br />
sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle<br />
behandelt, gelagert oder abgelagert worden<br />
sind (Altablagerungen) und<br />
<strong>Land</strong>ratsamt <strong>Altenburger</strong> <strong>Land</strong> Seite 66 von 94