Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht - Gemeinde ...
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<strong>Gemeinde</strong> Saarwellingen <strong>Bebauungsplan</strong> „Auf der Kupp“<br />
Stand: Dezember 2009 - <strong>Begründung</strong> <strong>mit</strong> <strong>Umweltbericht</strong> -<br />
agstaUMWELT, 09-09<br />
vom 29.12.2000, S. 2221) - sowie die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen<br />
Vorschriften zu beachten.<br />
Abwasser Für den Planungsbereich existiert kein Anschluss der Abwasserleitungen an einen<br />
Hauptsammler des EVS, der an eine Kläranlage angeschlossen ist.<br />
Derzeit wird ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7<br />
WHG erarbeitet, die bis <strong>zum</strong> Satzungsbeschluss fertig gestellt sein wird.<br />
Darin werden alle Abwasser-Teilströme aus der zurzeit bestehenden Nutzung<br />
sowie aus dem geplanten Kraftwerksbetrieb, der Pelletierung sowie der Freiflächen<br />
und sonstigen Nutzungen zusammengestellt und in den Antrag eingebunden.<br />
Die Einleitung von Abwasser-Teilströmen in ein Gewässer erfolgt entsprechend<br />
der in der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz festgelegten<br />
Bestimmungen.<br />
§ 49a SWG Gemäß dem § 49a SWG (Saarländisches Wassergesetz) soll Niederschlagswasser<br />
von Grundstücken, die nach dem 01. Januar 1999 erstmals bebaut, befestigt<br />
oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, von den Eigentümern<br />
der Grundstücke oder den zur Nutzung der Grundstücke dinglich Berechtigten<br />
im Rahmen der Satzung nach Absatz 3 vor Ort genutzt, versickert,<br />
verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.<br />
5 FESTSETZUNGEN<br />
5.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Da das Plangebiet bereits vor dem Jahr 1999 bebaut war, sind die zuvor genannten<br />
Maßnahmen des § 49a SWG nicht erforderlich. Ungeachtet dessen,<br />
wird das Oberflächenwasser als Teilstrom dem Salbach zugeleitet.<br />
Gem. Schreiben vom 03.08.2009 des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />
GB2 (Wasser), wird an der Einleitstelle in den Salbach eine Einleitmenge<br />
von 150-200 l/s für vertretbar gehalten.<br />
Industriegebiet (GI)<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> setzt im gesamten Geltungsbereich ein Industriegebiet (Gi)<br />
gemäß § 9 BauNVO fest.<br />
Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben,<br />
insbesondere solcher, die in anderen Gebieten unzulässig sind. Zulässig<br />
sind gem. § 9 Abs.2 BauNVO:<br />
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe.<br />
Insbesondere ist ein Biomasseheizkraftwerk und eine Trocknungs- und Pelletierungsanlage<br />
sowie Anlagen <strong>zum</strong> Aufbereiten von Holz (z.B. Hacker,<br />
Schredder) zulässig.<br />
Nach § 9 Abs. 3 BauNVO sind im Industriegebiet ausnahmsweise zulässig:<br />
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