Azubi-Guide - RENO
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Fakten rund um das Berufsleben<br />
digt sich der Antrag auf Schlichtung durch Antragsrücknahme.<br />
Der Ausschuss kann hierzu schriftlich, telefonisch oder persönlich<br />
Kontakt mit den betroffenen Parteien und ggf. ihrem jeweiligen<br />
Rechtsbeistand aufnehmen.<br />
Kommt man so nicht weiter, wird i.d.R. ein Termin zur Anhörung<br />
der Parteien im Schlichtungsverfahren festgelegt und beide Parteien<br />
und ggf. deren Rechtsbeistand werden geladen.<br />
In diesem Termin ergeht dann nach Würdigung und Erläuterung<br />
der jeweiligen Sach- und Rechtslage und persönlicher Anhörung<br />
der beteiligten Parteien sowie anschließender Beratung des<br />
Schlichtungsausschusses - sofern nicht das Scheitern des Schlichtungsverfahrens<br />
attestiert wird - ein sog. „Schlichtungsspruch“.<br />
Dieser „Schlichtungsspruch“ wird i.d.R. noch im Termin mündlich<br />
verkündet und anschließend in schriftlich abgefasster Form den<br />
beteiligten Parteien bzw. ggf. dem jeweiligen Vertreter zugestellt.<br />
Sofern der Schlichtungsspruch von beiden Seiten anerkannt wird,<br />
kann aus diesem auch die Zwangsvollstreckung stattfinden.<br />
Letzter Ausweg: Klage<br />
Wird der Schlichtungsspruch nicht innerhalb einer Woche<br />
nach Zugang von beiden Parteien anerkannt, kann binnen<br />
zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen<br />
Arbeitsgericht erhoben werden.<br />
Fakten rund um das Berufsleben<br />
f Wichtige Normen:<br />
• ArbZG (Arbeitszeitgesetz),<br />
• BBiG (Berufsbildungsgesetz),<br />
• BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz),<br />
• BUrlG (Bundesurlaubsgesetz),<br />
• JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz),<br />
• MuSchG (Mutterschutzgesetz),