Azubi-Guide - RENO
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Fakten rund um das Berufsleben<br />
• ReNoPatAusbV (Verordnung über die Ausbildung zum<br />
Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten,<br />
zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und<br />
Patentfachanwaltsangestellten).<br />
f Probezeit: Sie beträgt mind. 1 Monat und darf höchstens 4 Monate<br />
dauern (§ 20 BBiG). Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis<br />
jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist<br />
gekündigt werden (§ 21 BBiG) mit einer Ausnahme: Auch<br />
in der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis einer Schwangeren<br />
nicht gekündigt.<br />
f Arbeitszeit für volljährige <strong>Azubi</strong>s: Es gilt das ArbZG. Nach § 3<br />
darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten.<br />
Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden,<br />
wenn innerhalb von 6 Monaten oder innerhalb von 24 Wochen<br />
im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten<br />
werden. Ruhezeiten und Ruhepausen sind einzuhalten. Die<br />
Schulstunden (einschließlich der Pausen und der Fahrtzeit vom<br />
Ausbildungsort zur Berufsschule) werden angerechnet.<br />
f Arbeitszeit für jugendliche <strong>Azubi</strong>s (unter 18 Jahre): Es gilt das<br />
JArbSchG. Sie dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40<br />
Stunden in der Woche arbeiten. Sie dürfen nicht beschäftigt<br />
werden:<br />
• vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht,<br />
• einmal die Woche an einem Berufsschultag mit mehr als 5<br />
Unterrichtsstunden von mind. je 45 Minuten.<br />
Ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden wird mit<br />
8 Stunden auf die Wochenarbeitszeit angerechnet.<br />
Ärztliche Untersuchungen<br />
Sind Sie noch keine 18 Jahre alt? Dann müssen Sie Ihrem Ausbilder<br />
eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung<br />
vorlegen (Erstuntersuchung, § 32 JArbSchG). Ein Jahr nach<br />
Beginn der Ausbildung muss die Bescheinigung über die erste<br />
Nachuntersuchung vorgelegt werden (§ 33 JArbSchG) – al-<br />
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