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Azubi-Guide - RENO

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Fakten rund um das Berufsleben<br />

• ReNoPatAusbV (Verordnung über die Ausbildung zum<br />

Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten,<br />

zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und<br />

Patentfachanwaltsangestellten).<br />

f Probezeit: Sie beträgt mind. 1 Monat und darf höchstens 4 Monate<br />

dauern (§ 20 BBiG). Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis<br />

jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist<br />

gekündigt werden (§ 21 BBiG) mit einer Ausnahme: Auch<br />

in der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis einer Schwangeren<br />

nicht gekündigt.<br />

f Arbeitszeit für volljährige <strong>Azubi</strong>s: Es gilt das ArbZG. Nach § 3<br />

darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten.<br />

Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden,<br />

wenn innerhalb von 6 Monaten oder innerhalb von 24 Wochen<br />

im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten<br />

werden. Ruhezeiten und Ruhepausen sind einzuhalten. Die<br />

Schulstunden (einschließlich der Pausen und der Fahrtzeit vom<br />

Ausbildungsort zur Berufsschule) werden angerechnet.<br />

f Arbeitszeit für jugendliche <strong>Azubi</strong>s (unter 18 Jahre): Es gilt das<br />

JArbSchG. Sie dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40<br />

Stunden in der Woche arbeiten. Sie dürfen nicht beschäftigt<br />

werden:<br />

• vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht,<br />

• einmal die Woche an einem Berufsschultag mit mehr als 5<br />

Unterrichtsstunden von mind. je 45 Minuten.<br />

Ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden wird mit<br />

8 Stunden auf die Wochenarbeitszeit angerechnet.<br />

Ärztliche Untersuchungen<br />

Sind Sie noch keine 18 Jahre alt? Dann müssen Sie Ihrem Ausbilder<br />

eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung<br />

vorlegen (Erstuntersuchung, § 32 JArbSchG). Ein Jahr nach<br />

Beginn der Ausbildung muss die Bescheinigung über die erste<br />

Nachuntersuchung vorgelegt werden (§ 33 JArbSchG) – al-<br />

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