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zugAngsAnbieter im internet<br />
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TExT: mp<br />
TExT: mp<br />
Der sogenannte Usenet-Zugangsanbieter Alphaload hatte wiederholt<br />
damit geworben, dass Nutzer kostengünstig, sicher vor<br />
Rechtsverfolgung sowie schnell und anonym Zugriff auf Filme, MP3-<br />
Dateien, Software oder Spiele bekämen – darunter auch Musikwerke<br />
aus dem GEMA-Repertoire. Bereits am 26. Oktober 2007 hatte das<br />
Landgericht Hamburg zugunsten der GEMA geurteilt, dieses Urteil<br />
war in zweiter Instanz am 28. Januar 2009 vom Oberlandesgericht<br />
Hamburg bestätigt worden.<br />
Mit der in zweiter Instanz bestätigten Unterlassungsverpflichtung<br />
ordnet das Gericht an, dass Alphaload unterbinden muss,<br />
dass Nutzer über den Dienst auf konkrete, im Usenet urheberrechtswidrig<br />
angebotene Musikwerke zugreifen können. Zudem wurde das<br />
Unternehmen dazu verurteilt, sämtliche Werbeaussagen einzustellen,<br />
mit denen die Nutzung des Dienstes zu illegalen Zwecken propagiert<br />
wurde.<br />
In der Folgezeit befolgte der Betreiber des Dienstes zwar die<br />
gerichtliche Anordnung: Die gerügten Werbemaßnahmen wurden<br />
eingestellt, die streitgegenständlichen Werke waren nicht mehr über<br />
Alphaload aufzufinden. Weitergehende Maßnahmen, um das Repertoire<br />
der GEMA zu schützen, traf der Betreiber jedoch nicht. Deshalb<br />
wandte sich die GEMA am 14. September 2009 erneut an das Landgericht<br />
Hamburg, um die Nutzung von weiteren, bestimmten Werken<br />
ihres Repertoires über den Dienst zu untersagen. Mit Erfolg: Das<br />
Landgericht Hamburg erließ am 21. September 2009 den von der<br />
GEMA beantragten Beschluss.<br />
30<br />
– der FAll –<br />
§ dAs urteil §<br />
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte zunächst mit seinem<br />
Urteil vom 28. Januar 2009 den Weg für eine grundsätzliche Haftung<br />
von Zugangsanbietern geebnet: Stellt ein Dienst illegale Nutzungsmöglichkeiten<br />
seines Angebotes in seiner Werbung besonders<br />
heraus, so trifft ihn auch eine besondere Pflicht, die Rechte der<br />
betroffenen Urheber gegen unerlaubte Nutzungen zu schützen.<br />
Dass ein solcher Dienst sich nicht nur damit begnügen kann,<br />
einfach die Werbeaussagen abzuändern, zeigt der weitere Beschluss<br />
des Landgerichtes Hamburg vom 21. September 2009: Kommt es<br />
nach der änderung der Werbeaussagen nach wie vor zu illegalen<br />
Nutzungen (wenn auch von anderen Werken), dann ist der Betreiber<br />
auch für solche Nutzungen verantwortlich.<br />
Im konkreten Fall: Um seine Verantwortlichkeit zu beenden, hätte<br />
Alphaload eben mehr tun müssen, als nur die Werbeaussagen einzustellen,<br />
so die Begründung des Gerichts.<br />
Deswegen wird durch Beschluss des LG Hamburg vom 21. September<br />
2009 im Wege einer einstweiligen Verfügung Alphaload untersagt,<br />
die relevanten Musiktitel aus dem GEMA-Repertoire über<br />
den Dienst Alphaload öffentlich zugänglich zu machen oder machen<br />
zu lassen. Für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung drohte das<br />
LG Hamburg ein Ordnungsgeld oder entsprechende Ordnungshaft<br />
an, ebenso muss der Dienstbetreiber die Prozesskosten begleichen.<br />
ALphALoAD<br />
Vs. GEMA<br />
die meinung des experten:<br />
dr. Kerstin bäcKer, lAusen rechtsAnwälte<br />
Welche Bedeutung haben die Alphaload-Entscheidungen für<br />
die Bemühungen der GEMA gegen Internet-Piraterie?<br />
Mit diesen Entscheidungen ist ein ganz wichtiger Schritt im Hinblick<br />
auf die Haftung von sog. Zugangsvermittlern getan worden.<br />
Denn sie zeigen, dass auch ein Dienst, der zwar keine Inhalte selbst<br />
abspeichert oder anbietet, sondern einfach nur den Zugang zu einem<br />
Netzwerk (hier dem Usenet) vermittelt, dennoch für Rechtsverletzungen,<br />
die in diesem Netzwerk stattfinden, unter bestimmten<br />
Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden kann. Bislang<br />
hatten sich die Betreiber stets darauf gestützt, dass Zugangsver-<br />
mittler unter keinen Umständen für illegale Inhalte haften. Das ist<br />
nun gerichtlich widerlegt worden.<br />
Die Alphaload-Betreiber haben ihren Geschäftssitz in der<br />
Schweiz – hat dies Auswirkungen auf die Entscheidungen?<br />
Gerichtliche Entscheidungen können auch im Ausland vollstreckt<br />
werden; insoweit gibt es zwischen den Staaten entsprechende<br />
Übereinkommen.<br />
Auf die praktische Umsetzung der Entscheidungen hat der Geschäftssitz<br />
daher keine Auswirkungen – insbesondere wurden bislang<br />
etwa auch die Prozesskosten erstattet.<br />
Die deutschen Gerichte konnten hingegen mit der Sache befasst<br />
werden, weil es sich um einen „Online-Tatbestand“ handelt, denn<br />
der Dienst ist weltweit aktiv und eben auch in Deutschland nutzbar.<br />
Manch außenstehender Betrachter des Verfahrens mag sich<br />
fragen, warum die Bestätigung des Urteils aus 1. Instanz zwei Jahre<br />
auf sich warten lässt. Liegt die Verfahrensdauer an den Inhalten des<br />
Falls oder gibt es andere Gründe?<br />
Es handelt sich zwar um eine grundlegend neue Rechtsfrage, darauf<br />
lässt sich die lange Verfahrensdauer jedoch nicht zurückführen.<br />
Dies liegt einfach daran, dass es zwischenzeitlich wesentlich mehr<br />
gerichtliche Streitigkeiten im Bereich des sog. geistigen Eigentums<br />
gibt und die auf solche Streitigkeiten spezialisierten „Urheberrechtskammern“<br />
bei den Gerichten besonders stark mit Arbeit belastet sind.<br />
wAs ist dAs usenet?<br />
Das Usenet bestand bereits vor dem World Wide Web. Seine<br />
Funktionsweise ist mit einem Meinungsforum vergleichbar: Jemand<br />
schreibt eine Nachricht und veröffentlicht sie, sodass sie<br />
für jeden Interessierten abrufbar ist. Im Usenet sind die veröffentlichten<br />
Nachrichten jedoch nicht nur auf einem Server abrufbar,<br />
sondern werden auf zahlreiche Server weiterkopiert und<br />
so weltweit verbreitet. An die Nachrichten, die ursprünglich nur<br />
aus Text bestanden, können beliebige Dateien angehängt und<br />
damit von den Nutzern des Netzwerkes abgerufen werden. In<br />
den vergangenen Jahren wurde das Usenet daher zunehmend<br />
für den kostengünstigen und illegalen Bezug geschützter Inhalte<br />
verwendet.<br />
virtuos Ausgabe März 2010<br />
EinsPrucH<br />
Aktuelle Rechtsfälle verständlich erklärt<br />
gema<br />
vs. heye und<br />
Partner<br />
TExT: mp<br />
– der FAll –<br />
Die Werbeagentur Heye und Partner GmbH hatte gegen die<br />
GEMA Klage auf Feststellung erhoben, dass sie für die Eigenwerbung<br />
mit von ihr selbst produzierten musikunterlegten Werbefilmen auf<br />
der Unternehmenswebsite keine Vergütungen an die GEMA zahlen<br />
müsse. Der Ausgangspunkt des Verfahrens reicht bis ins Jahr 2006 zurück:<br />
Damals hatte die GEMA vor dem Landgericht München Recht<br />
bekommen. Auch das Oberlandesgericht München wies die Klage<br />
der Werbeagentur im Berufungsverfahren zurück. Im Revisionsverfahren<br />
haben die Richter des Bundesgerichtshofs („BGH“) nun im<br />
vergangenen Jahr das endgültige Urteil in dieser Sache gesprochen.<br />
§ dAs urteil §<br />
Der Tenor des unter dem Titel „Nutzung von Musik für Werbezwecke“<br />
veröffentlichten Urteils des BGH (Aktenzeichen I ZR 226/06)<br />
lautet wie folgt: „Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten<br />
geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002<br />
und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte<br />
hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken<br />
wahrzunehmen.“<br />
Mit seinem Urteil hob der BGH das Urteil der Vorinstanz auf.<br />
Diese hatte noch in vollem Umfang bestätigt, dass bei der Rechtewahrnehmung<br />
im Werbebereich wie folgt zu unterscheiden ist:<br />
Auf der einen Seite entscheidet der Berechtigte individuell, ob<br />
seine Werke zu Werbezwecken genutzt werden dürfen. Auf der anderen<br />
Seite nimmt die GEMA die Rechte für die weitere Verwertung der<br />
Werbung wahr (z.B. Sendung eines Werbespots im Hörfunk oder<br />
Fernsehen).<br />
Nach der Entscheidung des BGH ist die GEMA aufgrund der bisherigen<br />
Fassung des Berechtigungsvertrags jedoch insgesamt nicht<br />
berechtigt, Rechte ihrer Mitglieder für die Verwendung von Musik zu<br />
EinE wEiTERE wichTiGE EnTSchEiDUnG<br />
urteil des KAmmergerichts berlin zur verrechnung<br />
von werbemusiKen im Fernsehen<br />
Die Mitgliederversammlung der GEMA hat im Jahr 2003<br />
beschlossen, den zuvor für alle Formen der Fernsehwerbung<br />
geltenden Koeffizienten 3 lediglich für „Werbespots (Wirtschaftswerbung)“<br />
beizubehalten und für „Musik in sonstigen<br />
Werbefilmen (Sender-Eigenwerbung, Direct Response TV,<br />
Erotik-Telefondienste, Teleshopping, Dauerwerbesendungen)“<br />
den Koeffizienten auf den Wert 1 abzusenken (Abschn. XIV<br />
Ziff. 3 Koeffizient 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum<br />
Verteilungsplan A).<br />
Das Kammergericht Berlin hat diese Regelung in einem<br />
Urteil vom 08.07.2009 in folgendem Umfang für nichtig<br />
erklärt:<br />
virtuos Ausgabe März 2010<br />
urteil mit grosser trAgweite:<br />
nAch AuFFAssung des bundesgerichtshoFs<br />
zählt werbung<br />
im Allgemeinen nicht zu Jenen<br />
bereichen, in denen die gemA<br />
ihre mitglieder vertreten dArF.<br />
Werbezwecken wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass die GEMA die<br />
Rechte für die Verwendung von Musik zu Werbezwecken derzeit<br />
nicht wirksam an Nutzer lizenzieren und hierfür auch keine Ausschüttungen<br />
an ihre Berechtigten vornehmen kann.<br />
mAssnAhmen der gemA:<br />
Aus Sicht der GEMA widerspricht dieses Urteil nicht nur der bislang<br />
von allen Beteiligten anerkannten Praxis, sondern auch den Interessen<br />
der GEMA-Mitglieder und des Marktes. Die GEMA hat daher<br />
folgende Maßnahmen ergriffen, um eine für alle Seiten verträgliche<br />
Lösung für die Vergangenheit und Zukunft umzusetzen: Zum einen<br />
hat sich die GEMA an die betroffenen Berechtigten wegen einer Genehmigung<br />
der in der Vergangenheit vorgenommenen Lizenzierungen<br />
gewandt. Zum anderen hat der GEMA-Aufsichtsrat beschlossen,<br />
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.<br />
Diese wird in Kürze über die zukünftige Wahrnehmung der Rechte<br />
zur werbemäßigen Nutzung durch die GEMA entscheiden.<br />
die meinung der experten<br />
Aus dem gemA-JustiziAriAt:<br />
Bedeutet das Urteil, dass man Musik in Werbespots nun „umsonst“<br />
einsetzen kann?<br />
Um Missverständnissen vorzubeugen, ist in diesem Zusammenhang<br />
darauf hinzuweisen, dass Musik in Werbung aufgrund des<br />
BGH-Urteils nicht „umsonst“ zu haben ist. Grundsätzlich ist jede<br />
Nutzung nach dem Urheberrechtsgesetz angemessen zu vergüten –<br />
auch die werbemäßige Nutzung von Musik. Wenn die Lizenzierung<br />
für diese Nutzung nicht über die GEMA erfolgt, dann müssen die individuellen<br />
Rechteinhaber oder deren Vertreter direkt angefragt und<br />
entsprechend vergütet werden.<br />
„(Wirtschaftswerbung); Koeffizient 1 für Musik in sonstigen<br />
Werbefilmen (Sender-Eigenwerbung, Direct Response TV, Erotik-<br />
Telefondienste, Teleshopping, Dauerwerbesendungen); Koeffizient<br />
1 gilt auch für Musik in Sender-Eigenwerbung, sofern es<br />
sich um Auftragskompositionen für Eigen- und Auftrags-<br />
produktionen handelt.“<br />
Dies bedeutet, dass die betroffenen Werbemusiken bis auf<br />
Weiteres ebenfalls auf Basis des Koeffizienten 3 zu verrechnen<br />
sind. Die weitere Handhabung wird nach der grundsätzlichen<br />
Klärung der künftigen Rechtewahrnehmung im Werbebereich<br />
Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung im Juni<br />
2010 sein.<br />
31