06.10.2012 Aufrufe

VERANSTALTUNGEN - heller & partner

VERANSTALTUNGEN - heller & partner

VERANSTALTUNGEN - heller & partner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

zugAngsAnbieter im internet<br />

müssen sicherstellen, dAss nutzer<br />

ipAt wisl<br />

über<br />

dignA<br />

ihren<br />

conseQu<br />

dienst<br />

Ationum<br />

nicht Au F<br />

ilit,<br />

urheberrechtswidrig<br />

seQuis AdionullAore<br />

Angebotene<br />

tetue<br />

mAgnis<br />

musiKwerKe<br />

Adipis Augueriusci<br />

zugreiFen Können.<br />

blA Feu<br />

FAcilit et utpAtin ullAortion hen<br />

TExT: mp<br />

TExT: mp<br />

Der sogenannte Usenet-Zugangsanbieter Alphaload hatte wiederholt<br />

damit geworben, dass Nutzer kostengünstig, sicher vor<br />

Rechtsverfolgung sowie schnell und anonym Zugriff auf Filme, MP3-<br />

Dateien, Software oder Spiele bekämen – darunter auch Musikwerke<br />

aus dem GEMA-Repertoire. Bereits am 26. Oktober 2007 hatte das<br />

Landgericht Hamburg zugunsten der GEMA geurteilt, dieses Urteil<br />

war in zweiter Instanz am 28. Januar 2009 vom Oberlandesgericht<br />

Hamburg bestätigt worden.<br />

Mit der in zweiter Instanz bestätigten Unterlassungsverpflichtung<br />

ordnet das Gericht an, dass Alphaload unterbinden muss,<br />

dass Nutzer über den Dienst auf konkrete, im Usenet urheberrechtswidrig<br />

angebotene Musikwerke zugreifen können. Zudem wurde das<br />

Unternehmen dazu verurteilt, sämtliche Werbeaussagen einzustellen,<br />

mit denen die Nutzung des Dienstes zu illegalen Zwecken propagiert<br />

wurde.<br />

In der Folgezeit befolgte der Betreiber des Dienstes zwar die<br />

gerichtliche Anordnung: Die gerügten Werbemaßnahmen wurden<br />

eingestellt, die streitgegenständlichen Werke waren nicht mehr über<br />

Alphaload aufzufinden. Weitergehende Maßnahmen, um das Repertoire<br />

der GEMA zu schützen, traf der Betreiber jedoch nicht. Deshalb<br />

wandte sich die GEMA am 14. September 2009 erneut an das Landgericht<br />

Hamburg, um die Nutzung von weiteren, bestimmten Werken<br />

ihres Repertoires über den Dienst zu untersagen. Mit Erfolg: Das<br />

Landgericht Hamburg erließ am 21. September 2009 den von der<br />

GEMA beantragten Beschluss.<br />

30<br />

– der FAll –<br />

§ dAs urteil §<br />

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte zunächst mit seinem<br />

Urteil vom 28. Januar 2009 den Weg für eine grundsätzliche Haftung<br />

von Zugangsanbietern geebnet: Stellt ein Dienst illegale Nutzungsmöglichkeiten<br />

seines Angebotes in seiner Werbung besonders<br />

heraus, so trifft ihn auch eine besondere Pflicht, die Rechte der<br />

betroffenen Urheber gegen unerlaubte Nutzungen zu schützen.<br />

Dass ein solcher Dienst sich nicht nur damit begnügen kann,<br />

einfach die Werbeaussagen abzuändern, zeigt der weitere Beschluss<br />

des Landgerichtes Hamburg vom 21. September 2009: Kommt es<br />

nach der änderung der Werbeaussagen nach wie vor zu illegalen<br />

Nutzungen (wenn auch von anderen Werken), dann ist der Betreiber<br />

auch für solche Nutzungen verantwortlich.<br />

Im konkreten Fall: Um seine Verantwortlichkeit zu beenden, hätte<br />

Alphaload eben mehr tun müssen, als nur die Werbeaussagen einzustellen,<br />

so die Begründung des Gerichts.<br />

Deswegen wird durch Beschluss des LG Hamburg vom 21. September<br />

2009 im Wege einer einstweiligen Verfügung Alphaload untersagt,<br />

die relevanten Musiktitel aus dem GEMA-Repertoire über<br />

den Dienst Alphaload öffentlich zugänglich zu machen oder machen<br />

zu lassen. Für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung drohte das<br />

LG Hamburg ein Ordnungsgeld oder entsprechende Ordnungshaft<br />

an, ebenso muss der Dienstbetreiber die Prozesskosten begleichen.<br />

ALphALoAD<br />

Vs. GEMA<br />

die meinung des experten:<br />

dr. Kerstin bäcKer, lAusen rechtsAnwälte<br />

Welche Bedeutung haben die Alphaload-Entscheidungen für<br />

die Bemühungen der GEMA gegen Internet-Piraterie?<br />

Mit diesen Entscheidungen ist ein ganz wichtiger Schritt im Hinblick<br />

auf die Haftung von sog. Zugangsvermittlern getan worden.<br />

Denn sie zeigen, dass auch ein Dienst, der zwar keine Inhalte selbst<br />

abspeichert oder anbietet, sondern einfach nur den Zugang zu einem<br />

Netzwerk (hier dem Usenet) vermittelt, dennoch für Rechtsverletzungen,<br />

die in diesem Netzwerk stattfinden, unter bestimmten<br />

Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden kann. Bislang<br />

hatten sich die Betreiber stets darauf gestützt, dass Zugangsver-<br />

mittler unter keinen Umständen für illegale Inhalte haften. Das ist<br />

nun gerichtlich widerlegt worden.<br />

Die Alphaload-Betreiber haben ihren Geschäftssitz in der<br />

Schweiz – hat dies Auswirkungen auf die Entscheidungen?<br />

Gerichtliche Entscheidungen können auch im Ausland vollstreckt<br />

werden; insoweit gibt es zwischen den Staaten entsprechende<br />

Übereinkommen.<br />

Auf die praktische Umsetzung der Entscheidungen hat der Geschäftssitz<br />

daher keine Auswirkungen – insbesondere wurden bislang<br />

etwa auch die Prozesskosten erstattet.<br />

Die deutschen Gerichte konnten hingegen mit der Sache befasst<br />

werden, weil es sich um einen „Online-Tatbestand“ handelt, denn<br />

der Dienst ist weltweit aktiv und eben auch in Deutschland nutzbar.<br />

Manch außenstehender Betrachter des Verfahrens mag sich<br />

fragen, warum die Bestätigung des Urteils aus 1. Instanz zwei Jahre<br />

auf sich warten lässt. Liegt die Verfahrensdauer an den Inhalten des<br />

Falls oder gibt es andere Gründe?<br />

Es handelt sich zwar um eine grundlegend neue Rechtsfrage, darauf<br />

lässt sich die lange Verfahrensdauer jedoch nicht zurückführen.<br />

Dies liegt einfach daran, dass es zwischenzeitlich wesentlich mehr<br />

gerichtliche Streitigkeiten im Bereich des sog. geistigen Eigentums<br />

gibt und die auf solche Streitigkeiten spezialisierten „Urheberrechtskammern“<br />

bei den Gerichten besonders stark mit Arbeit belastet sind.<br />

wAs ist dAs usenet?<br />

Das Usenet bestand bereits vor dem World Wide Web. Seine<br />

Funktionsweise ist mit einem Meinungsforum vergleichbar: Jemand<br />

schreibt eine Nachricht und veröffentlicht sie, sodass sie<br />

für jeden Interessierten abrufbar ist. Im Usenet sind die veröffentlichten<br />

Nachrichten jedoch nicht nur auf einem Server abrufbar,<br />

sondern werden auf zahlreiche Server weiterkopiert und<br />

so weltweit verbreitet. An die Nachrichten, die ursprünglich nur<br />

aus Text bestanden, können beliebige Dateien angehängt und<br />

damit von den Nutzern des Netzwerkes abgerufen werden. In<br />

den vergangenen Jahren wurde das Usenet daher zunehmend<br />

für den kostengünstigen und illegalen Bezug geschützter Inhalte<br />

verwendet.<br />

virtuos Ausgabe März 2010<br />

EinsPrucH<br />

Aktuelle Rechtsfälle verständlich erklärt<br />

gema<br />

vs. heye und<br />

Partner<br />

TExT: mp<br />

– der FAll –<br />

Die Werbeagentur Heye und Partner GmbH hatte gegen die<br />

GEMA Klage auf Feststellung erhoben, dass sie für die Eigenwerbung<br />

mit von ihr selbst produzierten musikunterlegten Werbefilmen auf<br />

der Unternehmenswebsite keine Vergütungen an die GEMA zahlen<br />

müsse. Der Ausgangspunkt des Verfahrens reicht bis ins Jahr 2006 zurück:<br />

Damals hatte die GEMA vor dem Landgericht München Recht<br />

bekommen. Auch das Oberlandesgericht München wies die Klage<br />

der Werbeagentur im Berufungsverfahren zurück. Im Revisionsverfahren<br />

haben die Richter des Bundesgerichtshofs („BGH“) nun im<br />

vergangenen Jahr das endgültige Urteil in dieser Sache gesprochen.<br />

§ dAs urteil §<br />

Der Tenor des unter dem Titel „Nutzung von Musik für Werbezwecke“<br />

veröffentlichten Urteils des BGH (Aktenzeichen I ZR 226/06)<br />

lautet wie folgt: „Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten<br />

geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002<br />

und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte<br />

hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken<br />

wahrzunehmen.“<br />

Mit seinem Urteil hob der BGH das Urteil der Vorinstanz auf.<br />

Diese hatte noch in vollem Umfang bestätigt, dass bei der Rechtewahrnehmung<br />

im Werbebereich wie folgt zu unterscheiden ist:<br />

Auf der einen Seite entscheidet der Berechtigte individuell, ob<br />

seine Werke zu Werbezwecken genutzt werden dürfen. Auf der anderen<br />

Seite nimmt die GEMA die Rechte für die weitere Verwertung der<br />

Werbung wahr (z.B. Sendung eines Werbespots im Hörfunk oder<br />

Fernsehen).<br />

Nach der Entscheidung des BGH ist die GEMA aufgrund der bisherigen<br />

Fassung des Berechtigungsvertrags jedoch insgesamt nicht<br />

berechtigt, Rechte ihrer Mitglieder für die Verwendung von Musik zu<br />

EinE wEiTERE wichTiGE EnTSchEiDUnG<br />

urteil des KAmmergerichts berlin zur verrechnung<br />

von werbemusiKen im Fernsehen<br />

Die Mitgliederversammlung der GEMA hat im Jahr 2003<br />

beschlossen, den zuvor für alle Formen der Fernsehwerbung<br />

geltenden Koeffizienten 3 lediglich für „Werbespots (Wirtschaftswerbung)“<br />

beizubehalten und für „Musik in sonstigen<br />

Werbefilmen (Sender-Eigenwerbung, Direct Response TV,<br />

Erotik-Telefondienste, Teleshopping, Dauerwerbesendungen)“<br />

den Koeffizienten auf den Wert 1 abzusenken (Abschn. XIV<br />

Ziff. 3 Koeffizient 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan A).<br />

Das Kammergericht Berlin hat diese Regelung in einem<br />

Urteil vom 08.07.2009 in folgendem Umfang für nichtig<br />

erklärt:<br />

virtuos Ausgabe März 2010<br />

urteil mit grosser trAgweite:<br />

nAch AuFFAssung des bundesgerichtshoFs<br />

zählt werbung<br />

im Allgemeinen nicht zu Jenen<br />

bereichen, in denen die gemA<br />

ihre mitglieder vertreten dArF.<br />

Werbezwecken wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass die GEMA die<br />

Rechte für die Verwendung von Musik zu Werbezwecken derzeit<br />

nicht wirksam an Nutzer lizenzieren und hierfür auch keine Ausschüttungen<br />

an ihre Berechtigten vornehmen kann.<br />

mAssnAhmen der gemA:<br />

Aus Sicht der GEMA widerspricht dieses Urteil nicht nur der bislang<br />

von allen Beteiligten anerkannten Praxis, sondern auch den Interessen<br />

der GEMA-Mitglieder und des Marktes. Die GEMA hat daher<br />

folgende Maßnahmen ergriffen, um eine für alle Seiten verträgliche<br />

Lösung für die Vergangenheit und Zukunft umzusetzen: Zum einen<br />

hat sich die GEMA an die betroffenen Berechtigten wegen einer Genehmigung<br />

der in der Vergangenheit vorgenommenen Lizenzierungen<br />

gewandt. Zum anderen hat der GEMA-Aufsichtsrat beschlossen,<br />

eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.<br />

Diese wird in Kürze über die zukünftige Wahrnehmung der Rechte<br />

zur werbemäßigen Nutzung durch die GEMA entscheiden.<br />

die meinung der experten<br />

Aus dem gemA-JustiziAriAt:<br />

Bedeutet das Urteil, dass man Musik in Werbespots nun „umsonst“<br />

einsetzen kann?<br />

Um Missverständnissen vorzubeugen, ist in diesem Zusammenhang<br />

darauf hinzuweisen, dass Musik in Werbung aufgrund des<br />

BGH-Urteils nicht „umsonst“ zu haben ist. Grundsätzlich ist jede<br />

Nutzung nach dem Urheberrechtsgesetz angemessen zu vergüten –<br />

auch die werbemäßige Nutzung von Musik. Wenn die Lizenzierung<br />

für diese Nutzung nicht über die GEMA erfolgt, dann müssen die individuellen<br />

Rechteinhaber oder deren Vertreter direkt angefragt und<br />

entsprechend vergütet werden.<br />

„(Wirtschaftswerbung); Koeffizient 1 für Musik in sonstigen<br />

Werbefilmen (Sender-Eigenwerbung, Direct Response TV, Erotik-<br />

Telefondienste, Teleshopping, Dauerwerbesendungen); Koeffizient<br />

1 gilt auch für Musik in Sender-Eigenwerbung, sofern es<br />

sich um Auftragskompositionen für Eigen- und Auftrags-<br />

produktionen handelt.“<br />

Dies bedeutet, dass die betroffenen Werbemusiken bis auf<br />

Weiteres ebenfalls auf Basis des Koeffizienten 3 zu verrechnen<br />

sind. Die weitere Handhabung wird nach der grundsätzlichen<br />

Klärung der künftigen Rechtewahrnehmung im Werbebereich<br />

Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung im Juni<br />

2010 sein.<br />

31

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!