16.06.2013 Aufrufe

gebisse - Erste Westernreiter Union Deutschland e.V.

gebisse - Erste Westernreiter Union Deutschland e.V.

gebisse - Erste Westernreiter Union Deutschland e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

26<br />

pferderecht<br />

Keine Haftung für private Pferdeverkäufer<br />

bei wirksamem Haftungsausschluss<br />

Das Amtsgericht Stadthagen und das Landgericht<br />

Bückeburg hatten im Jahr 2012<br />

über folgenden Fall zu entscheiden:<br />

Eine private Pferdeverkäuferin hat mit einem<br />

schriftlichen Vertrag eine 20 Jahre alte Quarter<br />

Horse-Stute verkauft. In dem Vertrag wurde die<br />

Vertragsklausel „Der Verkauf erfolgt ohne Garantie<br />

und Gewährleistung, wie besichtigt“ aufgenommen.<br />

Die Käuferin hatte die Stute weder<br />

zuvor probegeritten noch eine Ankaufsuntersuchung<br />

durchführen lassen. Bereits kurze Zeit<br />

nach der Übergabe fi ng die Stute an zu lahmen<br />

und ein Tierarzt stellte eine Schleimbeutelausdehnung<br />

fest, wie auch Arthrosen. Daraufhin<br />

wollte die Käuferin den Vertrag rückgängig machen.<br />

Sowohl das Amtsgericht wie auch in der Berufungsinstanz<br />

das Landgericht haben die Klage<br />

der Käuferin abgewiesen. Die Gerichte sind beide<br />

davon ausgegangen, dass für die Klägerin<br />

etwaige Ansprüche wegen Sachmängelhaftung<br />

gemäß der §§ 434, 437 und 440 BGB aufgrund<br />

der Vertragsklausel „Der Verkauf erfolgt ohne<br />

Garantie und Gewährleistung, wie besichtigt“<br />

ausgeschlossen seien. Grundsätzlich kann bei<br />

Abschluss eines Kaufvertrages zwischen Privatleuten<br />

(wie hier) ein vollumfänglicher Gewährleistungsausschluss<br />

vereinbart werden.<br />

Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn der<br />

Verkäufer entweder Unternehmer im Sinne des<br />

Gesetzes ist oder der Verkäufer eine Garantie<br />

übernommen oder arglistig getäuscht hat. Die<br />

hier streitgegenständliche Klausel ist jedoch als<br />

vollumfassender Gewährleistungsausschluss zu<br />

verstehen. Der zusätzliche Passus „wie besichtigt“<br />

schränkt den umfassenden Gewährleistungsausschluss<br />

nicht auf solche Mängel ein,<br />

die bei einer den Umständen nach zumutbaren<br />

Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar<br />

sind, sondern führt zu keiner Einschränkung.<br />

Eine Haftung der Verkäuferin hätte nur vorgelegen,<br />

wenn sie eine Garantie übernommen<br />

hätte. Soweit sich insofern die Käuferin auf die<br />

Internet-Anzeige beruft, handelt es sich bei der<br />

Internet-Anzeige erkennbar nur um anpreisende<br />

Beschreibung, der ein Haftungswille nicht<br />

entnommen werden kann. Dies genügt für eine<br />

Garantie aber gerade nicht.<br />

WESTERNREITER – Dezember 2012<br />

Auch für eine arglistige Täuschung durch die<br />

Verkäuferin haben die Gerichte keine Anhaltspunkte<br />

gefunden. Dies begründet das Amtsgericht<br />

zum einen damit, dass unstreitig in einer<br />

E-Mail die Käuferin gegenüber der Verkäuferin<br />

bekundet habe, dass sie der Verkäuferin glaube,<br />

dass sie der Meinung gewesen sei, das Pferd sei<br />

gesund.<br />

Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt,<br />

dass man als Käufer eines 20 Jahre alten Pferdes,<br />

ohne dies zuvor Probe zu reiten und einer<br />

Ankaufsuntersuchung zu unterziehen, damit<br />

rechnen müsse, dass so ein Pferd an Arthrose<br />

erkrankt sein könnte. Insofern habe die Käuferin<br />

selbst fahrlässig gehandelt, indem sie das Tier<br />

nicht beim Kauf tierärztlich hat untersuchen<br />

lassen. Damit konnte der Verkäuferin auch keine<br />

Arglist vorgeworfen werden. Dementsprechend<br />

ist die Klage in der ersten Instanz wie auch in<br />

der Berufungsinstanz abgewiesen worden.<br />

Susanne Güldenpfennig-Hinrichs,<br />

Rechtsanwältin u. Notarin, Hameln<br />

Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />

ihres Zeichens Rechtsanwältin und Notarin,<br />

ist als Juristin spezialisiert auf Pferderecht.<br />

Seit 1995 bearbeitet Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />

Pferdesachen; vor allem<br />

seit der Schuldrechtsreform ist sie fast<br />

ausschließlich in diesem Bereich tätig<br />

und übernimmt bundesweit und international<br />

Fälle.<br />

Dass die Juristin Pferdehalter mit fachlicher<br />

Kompetenz beraten kann, ist kein<br />

Zufall: Von Kindesbeinen an bis heute ist<br />

sie aktive Reiterin – momentan bereitet<br />

sie zwei Araber auf internationale Distanzritte<br />

vor – und kann damit über 30<br />

Jahre Pferdeerfahrung aufweisen. Seit<br />

1990 betreibt sie eine Deckstation mit<br />

drei Hengsten der Rasse Mangalarga<br />

Marchador. Außerdem gehören ihr noch<br />

drei Araber, und bis vor kurzem auch ein<br />

Quarter Horse.<br />

Mit diesem Hintergrund ist klar, dass Susanne<br />

Güldenpfennig-Hinrichs im Sinne<br />

des Tierschutzgesetzes arbeitet und kein<br />

Pferd bei ihr als „Sache“ abgestempelt<br />

wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!