gebisse - Erste Westernreiter Union Deutschland e.V.
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26<br />
pferderecht<br />
Keine Haftung für private Pferdeverkäufer<br />
bei wirksamem Haftungsausschluss<br />
Das Amtsgericht Stadthagen und das Landgericht<br />
Bückeburg hatten im Jahr 2012<br />
über folgenden Fall zu entscheiden:<br />
Eine private Pferdeverkäuferin hat mit einem<br />
schriftlichen Vertrag eine 20 Jahre alte Quarter<br />
Horse-Stute verkauft. In dem Vertrag wurde die<br />
Vertragsklausel „Der Verkauf erfolgt ohne Garantie<br />
und Gewährleistung, wie besichtigt“ aufgenommen.<br />
Die Käuferin hatte die Stute weder<br />
zuvor probegeritten noch eine Ankaufsuntersuchung<br />
durchführen lassen. Bereits kurze Zeit<br />
nach der Übergabe fi ng die Stute an zu lahmen<br />
und ein Tierarzt stellte eine Schleimbeutelausdehnung<br />
fest, wie auch Arthrosen. Daraufhin<br />
wollte die Käuferin den Vertrag rückgängig machen.<br />
Sowohl das Amtsgericht wie auch in der Berufungsinstanz<br />
das Landgericht haben die Klage<br />
der Käuferin abgewiesen. Die Gerichte sind beide<br />
davon ausgegangen, dass für die Klägerin<br />
etwaige Ansprüche wegen Sachmängelhaftung<br />
gemäß der §§ 434, 437 und 440 BGB aufgrund<br />
der Vertragsklausel „Der Verkauf erfolgt ohne<br />
Garantie und Gewährleistung, wie besichtigt“<br />
ausgeschlossen seien. Grundsätzlich kann bei<br />
Abschluss eines Kaufvertrages zwischen Privatleuten<br />
(wie hier) ein vollumfänglicher Gewährleistungsausschluss<br />
vereinbart werden.<br />
Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn der<br />
Verkäufer entweder Unternehmer im Sinne des<br />
Gesetzes ist oder der Verkäufer eine Garantie<br />
übernommen oder arglistig getäuscht hat. Die<br />
hier streitgegenständliche Klausel ist jedoch als<br />
vollumfassender Gewährleistungsausschluss zu<br />
verstehen. Der zusätzliche Passus „wie besichtigt“<br />
schränkt den umfassenden Gewährleistungsausschluss<br />
nicht auf solche Mängel ein,<br />
die bei einer den Umständen nach zumutbaren<br />
Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar<br />
sind, sondern führt zu keiner Einschränkung.<br />
Eine Haftung der Verkäuferin hätte nur vorgelegen,<br />
wenn sie eine Garantie übernommen<br />
hätte. Soweit sich insofern die Käuferin auf die<br />
Internet-Anzeige beruft, handelt es sich bei der<br />
Internet-Anzeige erkennbar nur um anpreisende<br />
Beschreibung, der ein Haftungswille nicht<br />
entnommen werden kann. Dies genügt für eine<br />
Garantie aber gerade nicht.<br />
WESTERNREITER – Dezember 2012<br />
Auch für eine arglistige Täuschung durch die<br />
Verkäuferin haben die Gerichte keine Anhaltspunkte<br />
gefunden. Dies begründet das Amtsgericht<br />
zum einen damit, dass unstreitig in einer<br />
E-Mail die Käuferin gegenüber der Verkäuferin<br />
bekundet habe, dass sie der Verkäuferin glaube,<br />
dass sie der Meinung gewesen sei, das Pferd sei<br />
gesund.<br />
Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt,<br />
dass man als Käufer eines 20 Jahre alten Pferdes,<br />
ohne dies zuvor Probe zu reiten und einer<br />
Ankaufsuntersuchung zu unterziehen, damit<br />
rechnen müsse, dass so ein Pferd an Arthrose<br />
erkrankt sein könnte. Insofern habe die Käuferin<br />
selbst fahrlässig gehandelt, indem sie das Tier<br />
nicht beim Kauf tierärztlich hat untersuchen<br />
lassen. Damit konnte der Verkäuferin auch keine<br />
Arglist vorgeworfen werden. Dementsprechend<br />
ist die Klage in der ersten Instanz wie auch in<br />
der Berufungsinstanz abgewiesen worden.<br />
Susanne Güldenpfennig-Hinrichs,<br />
Rechtsanwältin u. Notarin, Hameln<br />
Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />
ihres Zeichens Rechtsanwältin und Notarin,<br />
ist als Juristin spezialisiert auf Pferderecht.<br />
Seit 1995 bearbeitet Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />
Pferdesachen; vor allem<br />
seit der Schuldrechtsreform ist sie fast<br />
ausschließlich in diesem Bereich tätig<br />
und übernimmt bundesweit und international<br />
Fälle.<br />
Dass die Juristin Pferdehalter mit fachlicher<br />
Kompetenz beraten kann, ist kein<br />
Zufall: Von Kindesbeinen an bis heute ist<br />
sie aktive Reiterin – momentan bereitet<br />
sie zwei Araber auf internationale Distanzritte<br />
vor – und kann damit über 30<br />
Jahre Pferdeerfahrung aufweisen. Seit<br />
1990 betreibt sie eine Deckstation mit<br />
drei Hengsten der Rasse Mangalarga<br />
Marchador. Außerdem gehören ihr noch<br />
drei Araber, und bis vor kurzem auch ein<br />
Quarter Horse.<br />
Mit diesem Hintergrund ist klar, dass Susanne<br />
Güldenpfennig-Hinrichs im Sinne<br />
des Tierschutzgesetzes arbeitet und kein<br />
Pferd bei ihr als „Sache“ abgestempelt<br />
wird.