GUV-I 8566 - Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von ...
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Konkretisiert werden die Anforderungen<br />
der Bildschirmarbeitsverordnung<br />
durch sicherheitstechnische <strong>und</strong><br />
arbeitsmedizinische Regeln, insbesondere<br />
durch die Regeln für Sicherheits<br />
<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz der Unfallversicherungsträger<br />
<strong>und</strong> durch Normen.<br />
Anwendungsbereich der<br />
BildscharbV<br />
Die BildschArbV gilt für die Arbeit<br />
an Bildschirmgeräten.<br />
Sie gilt nicht für die Arbeit an<br />
■ Bedienerplätzen <strong>von</strong> Maschinen<br />
oder an Fahrerplätzen <strong>von</strong> Fahrzeugen<br />
mit Bildschirmgeräten,<br />
■ Bildschirmgeräten an Bord <strong>von</strong> Verkehrsmitteln,<br />
■ Datenverarbeitungsanlagen, die<br />
hauptsächlich zur Benutzung durch<br />
die Öffentlichkeit bestimmt sind,<br />
■ Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen<br />
Gebrauch sofern sie<br />
nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz<br />
eingesetzt werden,<br />
■ Rechenmaschinen, Registrierkassen<br />
oder anderen Arbeitsmitteln<br />
mit einer kleinen Daten- oder<br />
Messwertanzeigevorrichtung, die<br />
zur unmittelbaren Benutzung des<br />
Arbeitsmittels erforderlich ist,<br />
sowie<br />
■ Schreibmaschinen klassischer Bauart<br />
mit einem Display [2].<br />
Pflichten des Unternehmers,<br />
Übergangsfristen<br />
Arbeitsplatzgestaltung,<br />
Gefährdungsbeurteilung,<br />
Dokumentation<br />
Die BildscharbV verpflichtet den<br />
Unternehmer, geeignete Maßnahmen<br />
zu treffen, damit Bildschirmarbeitsplätze<br />
den Anforderungen des Anhangs<br />
zur BildscharbV <strong>und</strong> sonstiger<br />
Rechtsvorschriften entsprechen.<br />
Dazu hat der Unternehmer die<br />
Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsbedingungen<br />
an Bildschirmarbeitsplätzen<br />
zu ermitteln <strong>und</strong> zu beurteilen, insbesondere<br />
hinsichtlich einer möglichen<br />
Gefährdung des Sehvermögens sowie<br />
körperlicher Probleme <strong>und</strong> mentaler<br />
Belastungen [1, 2].<br />
Unternehmen mit mehr als zehn<br />
Beschäftigten sind verpflichtet, Unterlagen<br />
zu erstellen, aus denen das<br />
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,<br />
die festgelegten Maßnahmen<br />
des Arbeitsschutzes <strong>und</strong> das Ergebnis<br />
ihrer Überprüfung ersichtlich ist.<br />
Für bestehende Bildschirmarbeitsplätze<br />
endete die Übergangsfrist für<br />
die Beurteilung der Arbeitsplätze am<br />
21. August 1997, die für die Umgestaltung<br />
der Arbeitssysteme am<br />
31. Dezember 1999.<br />
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