28.06.2013 Aufrufe

GUV-I 8566 - Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von ...

GUV-I 8566 - Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von ...

GUV-I 8566 - Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Konkretisiert werden die Anforderungen<br />

der Bildschirmarbeitsverordnung<br />

durch sicherheitstechnische <strong>und</strong><br />

arbeitsmedizinische Regeln, insbesondere<br />

durch die Regeln für Sicherheits<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz der Unfallversicherungsträger<br />

<strong>und</strong> durch Normen.<br />

Anwendungsbereich der<br />

BildscharbV<br />

Die BildschArbV gilt für die Arbeit<br />

an Bildschirmgeräten.<br />

Sie gilt nicht für die Arbeit an<br />

■ Bedienerplätzen <strong>von</strong> Maschinen<br />

oder an Fahrerplätzen <strong>von</strong> Fahrzeugen<br />

mit Bildschirmgeräten,<br />

■ Bildschirmgeräten an Bord <strong>von</strong> Verkehrsmitteln,<br />

■ Datenverarbeitungsanlagen, die<br />

hauptsächlich zur Benutzung durch<br />

die Öffentlichkeit bestimmt sind,<br />

■ Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen<br />

Gebrauch sofern sie<br />

nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz<br />

eingesetzt werden,<br />

■ Rechenmaschinen, Registrierkassen<br />

oder anderen Arbeitsmitteln<br />

mit einer kleinen Daten- oder<br />

Messwertanzeigevorrichtung, die<br />

zur unmittelbaren Benutzung des<br />

Arbeitsmittels erforderlich ist,<br />

sowie<br />

■ Schreibmaschinen klassischer Bauart<br />

mit einem Display [2].<br />

Pflichten des Unternehmers,<br />

Übergangsfristen<br />

Arbeitsplatzgestaltung,<br />

Gefährdungsbeurteilung,<br />

Dokumentation<br />

Die BildscharbV verpflichtet den<br />

Unternehmer, geeignete Maßnahmen<br />

zu treffen, damit Bildschirmarbeitsplätze<br />

den Anforderungen des Anhangs<br />

zur BildscharbV <strong>und</strong> sonstiger<br />

Rechtsvorschriften entsprechen.<br />

Dazu hat der Unternehmer die<br />

Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsbedingungen<br />

an Bildschirmarbeitsplätzen<br />

zu ermitteln <strong>und</strong> zu beurteilen, insbesondere<br />

hinsichtlich einer möglichen<br />

Gefährdung des Sehvermögens sowie<br />

körperlicher Probleme <strong>und</strong> mentaler<br />

Belastungen [1, 2].<br />

Unternehmen mit mehr als zehn<br />

Beschäftigten sind verpflichtet, Unterlagen<br />

zu erstellen, aus denen das<br />

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,<br />

die festgelegten Maßnahmen<br />

des Arbeitsschutzes <strong>und</strong> das Ergebnis<br />

ihrer Überprüfung ersichtlich ist.<br />

Für bestehende Bildschirmarbeitsplätze<br />

endete die Übergangsfrist für<br />

die Beurteilung der Arbeitsplätze am<br />

21. August 1997, die für die Umgestaltung<br />

der Arbeitssysteme am<br />

31. Dezember 1999.<br />

9<br />

1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!