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Beschwerde an den EGMR

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Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine<br />

Pflichten verletzt.<br />

Glaubhaftmachung: 1. Schriftsatz vom 17.09.2006<br />

2. Beschluss des Truppendienstgerichts Süd<br />

vom 12. 12. 2006, Az.: S 2 (neu) BLc 3/06,<br />

Anlage 4<br />

VI. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.04. 2007<br />

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der <strong>Beschwerde</strong>führer die Verletzung des<br />

Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Absatz 1 GG.<br />

Bei seinen Äußerungen h<strong>an</strong>dele es sich um Werturteile in Form einer Glosse, die in <strong>den</strong><br />

„besonderen, gesteigerten“ Anwendungsbereich des Art. 5 Absatz 1 GG fielen. Die<br />

Beurteilung durch die Vorinst<strong>an</strong>zen habe die Äußerung aus dem Zusammenh<strong>an</strong>g gerissen<br />

und verk<strong>an</strong>nt, dass es sich nicht um eine pauschale Bewertung, sondern vielmehr um ein auf<br />

<strong>den</strong> konkreten Sachverhalt bezogenes Unwerturteil h<strong>an</strong>dele. Diese Beurteilung sei insofern<br />

rechtswidrig.<br />

Insbesondere würde die Grenze, die die Menschenwürde der Meinungsfreiheit zöge, im<br />

vorliegen<strong>den</strong> Fall nicht überschritten. Da es sich um polemische Kritik seitens des<br />

<strong>Beschwerde</strong>führers geh<strong>an</strong>delt habe, sei die Ehre der Betroffenen gar nicht <strong>an</strong>gegriffen<br />

wor<strong>den</strong>. Auch sei die Polemik nicht auf bestimmte Personen, sondern auf die Generalität als<br />

solche gemünzt gewesen, diese könne sich aber nicht auf die Menschenwürde berufen, was<br />

das Truppendienstgericht verkenne.<br />

Es liege auch keine Schmähkritik vor. Dieser Begriff sei eng auszulegen und dürfe nicht dazu<br />

führen, dass politische Kritik ausgeschlossen sei. Insbesondere liege bereits deshalb keine<br />

Schmähkritik vor, weil es sich um eine institutionen- und nicht personenbezogene Kritik<br />

h<strong>an</strong>dele.<br />

Trotz dieser Feststellungen nahm das BVerfG mit dem <strong>an</strong>gegriffenen Beschluss vom<br />

28.04.2007 – mit inländischen Rechtbehelfen un<strong>an</strong>greifbar – die Verfassungsbeschwerde

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