Beschwerde an den EGMR
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Verfahrensg<strong>an</strong>g<br />
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Hätte die deutsche Generalität auch nur einen Funken Ehrgefühl sowie Rechts-<br />
und Moralbewusstsein im Leibe, so hätte der Generalinspekteur im Verein mit<br />
seinen Teilstreitkraftinspekteuren sich geweigert, <strong>den</strong> völkerrechts- und<br />
verfassungswidrigen Ordres der rot-grünen Bundesregierung Folge zu leisten.“<br />
(Ossietzky 11/2006), Anlage 7<br />
III. Disziplinarmaßnahme des Wehrbereichskomm<strong>an</strong>dos IV München vom<br />
24.07.2006<br />
Gegen <strong>den</strong> <strong>Beschwerde</strong>führer wurde von dem Befehlshaber des Wehrbereichskomm<strong>an</strong>dos<br />
IV München am 24.07.2006 eine Disziplinarbuße in Höhe von 750 Euro verhängt.<br />
Zur Begründung hat der Befehlshaber ausgeführt, dass die Äußerungen des<br />
<strong>Beschwerde</strong>führers geeignet seien, die von ihm <strong>an</strong>gesprochenen Adressaten als<br />
Vorgesetzte in ehrverletzender Weise herabzuwürdigen.<br />
Glaubhaftmachung: Disziplinarmaßnahme des<br />
Wehrbereichskomm<strong>an</strong>dos IV München vom<br />
24.07.2006, Anlage 2<br />
IV. <strong>Beschwerde</strong>bescheid des Streitkräfteunterstützungskomm<strong>an</strong>dos vom<br />
18.08.2006<br />
Die vom <strong>Beschwerde</strong>führer eingelegte <strong>Beschwerde</strong> gegen die Disziplinarmaßnahme hat der<br />
Befehlshaber des Streitkräfteunterstützungskomm<strong>an</strong>dos zurückgewiesen.<br />
Zur Begründung hat der Befehlshaber des Streitkräfteunterstützungskomm<strong>an</strong>dos im<br />
Wesentlichen Folgendes ausgeführt:<br />
Die streitgegenständlichen Äußerungen des <strong>Beschwerde</strong>führers in der Zeitschrift „Ossietzky“<br />
seien ein Verstoß gegen §§ 10 Absatz 6; 12 Satz 2; 17 Absatz 1 und 2 Satz 2; 23 Absatz 1<br />
Soldatengesetz unter <strong>den</strong> erschweren<strong>den</strong> Voraussetzungen des § 10 Absatz 1<br />
Soldatengesetz. Dem <strong>Beschwerde</strong>führer sei bek<strong>an</strong>nt gewesen, dass die Art und Weise<br />
seiner Äußerungen zur Ehrverletzung des Adressatenkreises geeignet seien. Dies habe der<br />
<strong>Beschwerde</strong>führer zumindest billigend in Kauf genommen.