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Beschwerde an den EGMR

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Verfahrensg<strong>an</strong>g<br />

5<br />

Hätte die deutsche Generalität auch nur einen Funken Ehrgefühl sowie Rechts-<br />

und Moralbewusstsein im Leibe, so hätte der Generalinspekteur im Verein mit<br />

seinen Teilstreitkraftinspekteuren sich geweigert, <strong>den</strong> völkerrechts- und<br />

verfassungswidrigen Ordres der rot-grünen Bundesregierung Folge zu leisten.“<br />

(Ossietzky 11/2006), Anlage 7<br />

III. Disziplinarmaßnahme des Wehrbereichskomm<strong>an</strong>dos IV München vom<br />

24.07.2006<br />

Gegen <strong>den</strong> <strong>Beschwerde</strong>führer wurde von dem Befehlshaber des Wehrbereichskomm<strong>an</strong>dos<br />

IV München am 24.07.2006 eine Disziplinarbuße in Höhe von 750 Euro verhängt.<br />

Zur Begründung hat der Befehlshaber ausgeführt, dass die Äußerungen des<br />

<strong>Beschwerde</strong>führers geeignet seien, die von ihm <strong>an</strong>gesprochenen Adressaten als<br />

Vorgesetzte in ehrverletzender Weise herabzuwürdigen.<br />

Glaubhaftmachung: Disziplinarmaßnahme des<br />

Wehrbereichskomm<strong>an</strong>dos IV München vom<br />

24.07.2006, Anlage 2<br />

IV. <strong>Beschwerde</strong>bescheid des Streitkräfteunterstützungskomm<strong>an</strong>dos vom<br />

18.08.2006<br />

Die vom <strong>Beschwerde</strong>führer eingelegte <strong>Beschwerde</strong> gegen die Disziplinarmaßnahme hat der<br />

Befehlshaber des Streitkräfteunterstützungskomm<strong>an</strong>dos zurückgewiesen.<br />

Zur Begründung hat der Befehlshaber des Streitkräfteunterstützungskomm<strong>an</strong>dos im<br />

Wesentlichen Folgendes ausgeführt:<br />

Die streitgegenständlichen Äußerungen des <strong>Beschwerde</strong>führers in der Zeitschrift „Ossietzky“<br />

seien ein Verstoß gegen §§ 10 Absatz 6; 12 Satz 2; 17 Absatz 1 und 2 Satz 2; 23 Absatz 1<br />

Soldatengesetz unter <strong>den</strong> erschweren<strong>den</strong> Voraussetzungen des § 10 Absatz 1<br />

Soldatengesetz. Dem <strong>Beschwerde</strong>führer sei bek<strong>an</strong>nt gewesen, dass die Art und Weise<br />

seiner Äußerungen zur Ehrverletzung des Adressatenkreises geeignet seien. Dies habe der<br />

<strong>Beschwerde</strong>führer zumindest billigend in Kauf genommen.

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