Beschwerde an den EGMR
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wiederholt zum Ausdruck gebracht hatte, dass sich deutsche Soldaten <strong>an</strong> Kampfh<strong>an</strong>dlungen<br />
nicht beteiligen wer<strong>den</strong>. „Die Unterstützung einer völkerrechtswidrigen Militäraktion“ – so das<br />
BVerwG – „k<strong>an</strong>n nicht nur durch die militärische Teilnahme <strong>an</strong> Kampfh<strong>an</strong>dlungen erfolgen,<br />
sondern auch auf <strong>an</strong>dere Weise. Ein völkerrechtliches Delikt k<strong>an</strong>n durch ein Tun oder - wenn<br />
eine völkerrechtliche Pflicht zu einem Tun besteht – durch Unterlassen beg<strong>an</strong>gen wer<strong>den</strong> […]<br />
Eine Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist selbst ein völkerrechtliches Delikt (BVerwG,<br />
NJW 2006, 77 [95]).<br />
Das BVerwG sieht vor diesem Hintergrund insbesondere im Hinblick auf die deutschen<br />
Unterstützungsh<strong>an</strong>dlungen der Gewährung von Überflugrechten für Militärluftfahrzeuge der<br />
USA und des Vereinigten Königreichs (UK), die im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem Irak-Krieg über<br />
das Bundesgebiet hinweg in das Kriegsgebiet in der Golfregion erfolgten oder von dort<br />
zurückkamen, gravierende völkerrechtliche Be<strong>den</strong>ken. Diese sieht das Gericht auch in der<br />
Zulassung der Entsendung von Truppen, dem Tr<strong>an</strong>sport von Waffen und militärischen<br />
Versorgungsgütern von deutschem Bo<strong>den</strong> aus in das Kriegsgebiet sowie auf alle<br />
Unternehmungen, die dazu führen konnten, dass das Staatsgebiet Deutschl<strong>an</strong>ds als<br />
Ausg<strong>an</strong>gspunkt oder „Drehscheibe“ für gegen <strong>den</strong> Irak gerichtete militärische Operationen<br />
diente. „Denn objektiver Sinn und Zweck dieser Maßnahmen“ – so das BVerwG weiter – „war<br />
es, das militärische Vorgehen der USA und des UK zu erleichtern oder gar zu fördern.<br />
Wegen dieser Zielrichtung bestehen gegen das diesbezügliche Verhalten der<br />
Bundesregierung […] gravierende völkerrechtliche Be<strong>den</strong>ken.“ (BVerwG NJW 2006, 77 [99]).<br />
cc) Die deutsche Völkerrechtswissenschaft<br />
Dass gegen <strong>den</strong> Irakkrieg erhebliche völkerrechtliche Be<strong>den</strong>ken bestehen, ist nicht nur die<br />
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des <strong>Beschwerde</strong>führers, sondern entspricht<br />
auch der g<strong>an</strong>z herrschen<strong>den</strong> Meinung in der deutschen Völkerrechtswissenschaft (u.v.a.<br />
Arnold, Jörg, „Wie die Politik das Recht opfert“ in der Irakkrieg und das Völkerrecht 2004,<br />
183ff; Fischer, Horst, „Zwischen autorisierter Gewalt<strong>an</strong>wendung und Präventivkrieg: Der<br />
völkerrechtliche Kern der Debatte um ein militärisches Eingreifen im Irak, Hum<strong>an</strong>itäres<br />
Völkerrecht 2003, 4ff; Ipsen, Knut, Völkerrecht, § 59 Rn. 30; Tomuschat, Christi<strong>an</strong> und<br />
Dupuy, Pierre-Marie, „Warten auf <strong>den</strong> Schlag gegen Bagdad“ in der Irak-Krieg und das<br />
Völkerrecht 2004, 247ff).<br />
Dabei hat die deutsche Völkerrechtswissenschaft ihre Kritik am Irak-Krieg nicht allein mit<br />
Be<strong>den</strong>ken bewen<strong>den</strong> lassen, sondern diesen Krieg als völkerrechtswidrig auch bezeichnet.