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Beschwerde an den EGMR

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wiederholt zum Ausdruck gebracht hatte, dass sich deutsche Soldaten <strong>an</strong> Kampfh<strong>an</strong>dlungen<br />

nicht beteiligen wer<strong>den</strong>. „Die Unterstützung einer völkerrechtswidrigen Militäraktion“ – so das<br />

BVerwG – „k<strong>an</strong>n nicht nur durch die militärische Teilnahme <strong>an</strong> Kampfh<strong>an</strong>dlungen erfolgen,<br />

sondern auch auf <strong>an</strong>dere Weise. Ein völkerrechtliches Delikt k<strong>an</strong>n durch ein Tun oder - wenn<br />

eine völkerrechtliche Pflicht zu einem Tun besteht – durch Unterlassen beg<strong>an</strong>gen wer<strong>den</strong> […]<br />

Eine Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist selbst ein völkerrechtliches Delikt (BVerwG,<br />

NJW 2006, 77 [95]).<br />

Das BVerwG sieht vor diesem Hintergrund insbesondere im Hinblick auf die deutschen<br />

Unterstützungsh<strong>an</strong>dlungen der Gewährung von Überflugrechten für Militärluftfahrzeuge der<br />

USA und des Vereinigten Königreichs (UK), die im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem Irak-Krieg über<br />

das Bundesgebiet hinweg in das Kriegsgebiet in der Golfregion erfolgten oder von dort<br />

zurückkamen, gravierende völkerrechtliche Be<strong>den</strong>ken. Diese sieht das Gericht auch in der<br />

Zulassung der Entsendung von Truppen, dem Tr<strong>an</strong>sport von Waffen und militärischen<br />

Versorgungsgütern von deutschem Bo<strong>den</strong> aus in das Kriegsgebiet sowie auf alle<br />

Unternehmungen, die dazu führen konnten, dass das Staatsgebiet Deutschl<strong>an</strong>ds als<br />

Ausg<strong>an</strong>gspunkt oder „Drehscheibe“ für gegen <strong>den</strong> Irak gerichtete militärische Operationen<br />

diente. „Denn objektiver Sinn und Zweck dieser Maßnahmen“ – so das BVerwG weiter – „war<br />

es, das militärische Vorgehen der USA und des UK zu erleichtern oder gar zu fördern.<br />

Wegen dieser Zielrichtung bestehen gegen das diesbezügliche Verhalten der<br />

Bundesregierung […] gravierende völkerrechtliche Be<strong>den</strong>ken.“ (BVerwG NJW 2006, 77 [99]).<br />

cc) Die deutsche Völkerrechtswissenschaft<br />

Dass gegen <strong>den</strong> Irakkrieg erhebliche völkerrechtliche Be<strong>den</strong>ken bestehen, ist nicht nur die<br />

Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des <strong>Beschwerde</strong>führers, sondern entspricht<br />

auch der g<strong>an</strong>z herrschen<strong>den</strong> Meinung in der deutschen Völkerrechtswissenschaft (u.v.a.<br />

Arnold, Jörg, „Wie die Politik das Recht opfert“ in der Irakkrieg und das Völkerrecht 2004,<br />

183ff; Fischer, Horst, „Zwischen autorisierter Gewalt<strong>an</strong>wendung und Präventivkrieg: Der<br />

völkerrechtliche Kern der Debatte um ein militärisches Eingreifen im Irak, Hum<strong>an</strong>itäres<br />

Völkerrecht 2003, 4ff; Ipsen, Knut, Völkerrecht, § 59 Rn. 30; Tomuschat, Christi<strong>an</strong> und<br />

Dupuy, Pierre-Marie, „Warten auf <strong>den</strong> Schlag gegen Bagdad“ in der Irak-Krieg und das<br />

Völkerrecht 2004, 247ff).<br />

Dabei hat die deutsche Völkerrechtswissenschaft ihre Kritik am Irak-Krieg nicht allein mit<br />

Be<strong>den</strong>ken bewen<strong>den</strong> lassen, sondern diesen Krieg als völkerrechtswidrig auch bezeichnet.

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