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Beschwerde an den EGMR

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ii. Ergebnis<br />

32<br />

Es ist demnach festzustellen, dass die <strong>an</strong>gegriffenen Entscheidungen <strong>den</strong> <strong>Beschwerde</strong>führer<br />

in seinem Recht aus Art. 10 Abs. 1 EMRK verletzen.<br />

Zusammenfassung:<br />

1. Die <strong>an</strong>gefochtenen Bescheide und Beschlüsse, aufgrund derer der<br />

<strong>Beschwerde</strong>führer eine Disziplinarbuße in Höhe von 750 Euro zahlen soll, sind<br />

in konventionswidriger Art und Weise erg<strong>an</strong>gen.<br />

2. Die S<strong>an</strong>ktionierung des Beitrags des <strong>Beschwerde</strong>führers in der Zeitschrift<br />

Ossietzky verstößt gegen das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 10<br />

Abs. 1 EMRK.<br />

3. Es ergibt sich die Notwendigkeit, die eing<strong>an</strong>gs unter 1. und 2. formulierten<br />

Anträge zu stellen.<br />

Prof. Dr. Jörg Arnold Wolfg<strong>an</strong>g Kaleck<br />

Rechts<strong>an</strong>walt Rechts<strong>an</strong>walt

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