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Beschwerde an den EGMR

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Mit seinem Beitrag in der Zeitschrift „Ossietzky“ hat der <strong>Beschwerde</strong>führer von seinem Recht<br />

auf Meinungsfreiheit (Art.10 EMRK) Gebrauch gemacht. Damit ist der sachliche<br />

Schutzbereich des Art. 10 EMRK eröffnet.<br />

Denn bei dem Beitrag des <strong>Beschwerde</strong>führers h<strong>an</strong>delt es sich um eine Meinungsäußerung<br />

im Sinne des Art. 10 EMRK. Um zu beurteilen, ob eine umstrittene Äußerung gerechtfertigt<br />

ist, muss zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil unterschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Tatsachen<br />

können bewiesen wer<strong>den</strong>, Werturteile nicht. Die Forderung, ein Werturteil unter Beweis zu<br />

stellen, lässt sich nicht erfüllen und verletzt schon für sich das Recht auf freie<br />

Meinungsäußerung, das grundlegender Best<strong>an</strong>dteil der in Art. 10 EMRK gar<strong>an</strong>tierten Freiheit<br />

ist. Da es mitunter jedoch schwer festzustellen ist, ob es sich um Tatsachenbehauptung oder<br />

Werturteil h<strong>an</strong>delt, räumt der Gerichtshof <strong>den</strong> Vertragsstaaten bei der Unterscheidung einen<br />

weiteren Beurteilungsspielraum ein. Allerdings muss auch ein Werturteil eine ausreichende<br />

Tatsachengrundlage haben (<strong>EGMR</strong>, Urteil vom 08.07.1986, Lingens vs. Österreich, Serie A,<br />

Nr. 103, Z. 46 in NJW 1987, 2143 [2145]); <strong>EGMR</strong>, Urteil vom 17.12.2004, Pedersen &<br />

Baadsgaard vs. Dänemark, 49017/99, Z. 76, NJW 2006, S. 1645 [1648 f]).<br />

aa) Die Aussagen des <strong>Beschwerde</strong>führers als Werturteil<br />

Wie das BVerfG richtigerweise ausführt (vgl. Gründe II. 1), h<strong>an</strong>delt es sich bei <strong>den</strong><br />

Äußerungen des <strong>Beschwerde</strong>führers um ein Werturteil, da aus diesen deutlich ein Element<br />

der Stellungnahme im Rahmen einer geistigen Ausein<strong>an</strong>dersetzung hervortritt. Da die Frage<br />

der Völkerrechtswidrigkeit des Irakkrieges eine ernstzunehmende und in der Öffentlichkeit<br />

kontrovers geführte Diskussion ist, verfügt das Werturteil des <strong>Beschwerde</strong>führers über eine<br />

ausreichende Tatsachengrundlage. Dass der <strong>Beschwerde</strong>führer mit seinem Beitrag <strong>an</strong> dieser<br />

Diskussion teilnimmt, zeigt er mit seinem ausdrücklichen Bezug auf das Urteil des<br />

Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21.06.2005 sowie auf in der<br />

Völkerrechtswissenschaft geäußerte Auffassungen.<br />

bb) Das Urteil des BVerwG vom 21.06.2005, abgedruckt in: NJW 2006, 77<br />

In dem Urteil geht es um eine im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem Irakkrieg 2003 erfolgte<br />

Befehlsverweigerung des Bundeswehr<strong>an</strong>gehörigen Major Flori<strong>an</strong> Pfaff. Das<br />

Bundesverwaltungsgericht setzt sich in seiner Entscheidung auch mit der<br />

Völkerrechtswidrigkeit des Irakkrieges ausein<strong>an</strong>der. Das Gericht legt dar, dass ein Verstoß<br />

gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot durch die Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d nicht ohne<br />

weiteres deshalb verneint wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n, weil die Regierung der Bundesrepublik öffentlich

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